{"id":"bgbl1-2002-32-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":32,"date":"2002-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/32#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_32.pdf#page=34","order":6,"title":"Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen (L-g/hFSDBWFSV)","law_date":"2002-04-29T00:00:00Z","page":1674,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1674               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen\n(L-g/hFSDBWFSV)\nVom 29. April 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         2. Studienrätin/Studienrat                im Eingangsamt,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                3. Oberstudienrätin/Ober-                        im ersten\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2              studienrat                          Beförderungsamt,\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),        4. Studiendirektorin/Studien-                   im zweiten\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung              direktor                         Beförderungsamt und\nvom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden        5. Oberstudiendirektorin/                        im dritten\nist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung             Oberstudiendirektor                 Beförderungsamt.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\n(4) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig\nInnern:\nzu durchlaufen.\n§1\n§2\nLaufbahnämter\nBesondere\n(1) Die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fach-                     Anforderungen für die Laufbahnen\nschuldienstes an Bundeswehrfachschulen umfassen die\nProbezeit und alle Ämter der jeweiligen Laufbahn.                (1) In die Laufbahn des gehobenen Fachschuldienstes\nan Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-         nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nbahn des gehobenen Fachschuldienstes an Bundeswehr-           die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an Real-\nfachschulen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:           schulen oder an berufsbildenden Schulen besitzt.\n1. Fachschuloberlehrerin                                         (2) In die Laufbahn des höheren Fachschuldienstes\nzur Anstellung (z. A.)/                                   an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer\nFachschuloberlehrer                     in der Probezeit  nach § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes die\nzur Anstellung (z. A.)               bis zur Anstellung,  Befähigung für den höheren Schuldienst (einschließlich\n2. Fachschuloberlehrerin/                                     des höheren Dienstes im berufsbildenden Schulwesen)\nFachschuloberlehrer                im Eingangsamt und     besitzt.\n3. Direktorin einer Fachschule/                                  (3) Bei der Übernahme von beamteten Lehrkräften\nDirektor einer Fachschule         im Beförderungsamt.     anderer Dienstherren gilt § 43 der Bundeslaufbahnverord-\nnung entsprechend.\n(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahn des höheren Fachschuldienstes an Bundeswehr-\n§3\nfachschulen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nInkrafttreten\n1. Studienrätin zur An-\nstellung (z. A.)/Studienrat             in der Probezeit     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzur Anstellung (z. A.)               bis zur Anstellung,  in Kraft.\nBonn, den 29. April 2002\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping"]}