{"id":"bgbl1-2002-32-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":32,"date":"2002-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/32#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_32.pdf#page=27","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungsgesetz - FSJGÄndG)","law_date":"2002-05-27T00:00:00Z","page":1667,"pdf_page":27,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                  1667\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze\n(FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG)\nVom 27. Mai 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-\ngleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,\nInhaltsübersicht                                       Artikel     2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung                                    § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Diens-\neines freiwilligen sozialen Jahres                        1            tes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens\nÄnderung des Gesetzes zur Förderung                                    sechs Monaten und höchstens 18 Monaten ver-\neines freiwilligen ökologischen Jahres                    2            pflichtet haben,\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                          3        3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-\nÄnderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes            4            pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemes-\nsenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch             5\nvon Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung\nÄnderung der Sonderurlaubsverordnung                      6            entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dür-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                7            fen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist,\nBekanntmachung                                            8            wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden\nInkrafttreten                                             9\nBeitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,\nArtikel 1                            4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das\nÄnderung des Gesetzes                              27. Lebensjahr vollendet haben.\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres              Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen\nDas Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen            nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes\nJahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geän-         darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im\ndert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997               Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vor-\n(BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:                         bereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses\nGesetz vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Vor-\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.\n„§ 1\n(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen\nFördervoraussetzungen                       sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend prak-\nDas freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die       tische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrich-\nin den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt            tungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrts-\nsind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung         pflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,\neines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten          einschließlich der Einrichtungen für außerschulische\nund Nachteile zu beseitigen.“                                  Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit\noder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kul-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                     turellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.\n„§ 2                                (3) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch\nbegleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer\nFreiwillige, freiwilliger Dienst               zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des\n(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-        freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel,\nnen, die                                                       das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl","1668              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nzu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfah-           wöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen\nrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung             von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls\numfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch        der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstel-\ndie Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch           len kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern\npädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers          kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltun-\nmit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die           gen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher\nSeminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwi-           Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik\nschen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren           Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an\nMindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer            den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teil-\nder Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige           nahme ist Pflicht.“\nTeilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens\n25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß\nAbsatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der       4. Die §§ 4 bis 15 werden aufgehoben.\nSeminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als\nDienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht.\nDie Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung\n5. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:\nund der Durchführung der Seminare mit.\n(4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis                               „§ 4\nzur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten                                        Förderung\ngeleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Mög-\nlichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis            Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres rich-\nzu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ab-             tet sich nach\nleistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht          1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-\ngefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im           desbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonder-\nRahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht               urlaub),\nzusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im\nRahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im                2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-\nSinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen                rahmengesetzes (Hochschulzulassung),\nökologischen Jahres in der jeweils geltenden Fassung            3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes\ngefördert.“                                                        (Zuständigkeit von Gerichten),\n4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                        mensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kin-\ndern),\n„§ 3\n5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den\nFreiwilliges soziales Jahr im Ausland                   Lastenausgleich (Lastenausgleich),\n(1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland        6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-\ngeleistet werden.                                                  gesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),\n(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganz-       7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten\ntägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu              Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-\ndem insbesondere auch der Dienst für Frieden und                   sicherung),\nVersöhnung gehört. Es wird nach Maßgabe der Num-\nmern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:                             8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3\nSatz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungs-\n1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zen-\ngesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei\ntralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers\nKriegsopferversorgung),\nsichergestellt.\n9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-\n2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und\nkindergeldgesetzes (Kindergeld),\nwährend des freiwilligen Dienstes im Ausland\nerfolgt die pädagogische Begleitung in Form von           10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nBildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogi-                    (Beschäftigungsort),\nschen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung\n11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2\ndurch die Einsatzstelle und die individuelle Betreu-\nNr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Kran-\nung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle\nkenversicherung),\noder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wir-\nken an der inhaltlichen Gestaltung und Durch-             12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4\nführung der Bildungsmaßnahmen mit.                             Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(Rentenversicherung),\n3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen be-\nträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme           13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-\nam freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf             buch (Pflegeversicherung),\nWochen.\n14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über\nDie pädagogische Begleitung soll in der Weise erfol-               den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen\ngen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland                im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im\nvorbereitende Veranstaltungen von mindestens vier-                 Straßenpersonenverkehr).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                   1669\n6. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:                          2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-\ntes,\n„§ 5\n3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige\nTräger                                  oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-\n(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im              pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen\nInland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen                    Beendigung des Dienstes,\n1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien             4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses\nWohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Ver-                    Gesetzes während der Durchführung des freiwilli-\nbände und ihre Untergliederungen,                              gen Dienstes beachtet werden,\n2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer                5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft,                           soweit es dessen bedarf,\n6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-\n3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer\npflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,\nBestimmung der Länder sonstige Körperschaften\ndes öffentlichen Rechts.                                   7. die Angabe der Urlaubstage.\nDie zuständige Landesbehörde kann weitere Träger                  (2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwil-\ndes freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne die-       ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung\nses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestim-           aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;\nmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung               außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der\nGewähr bieten.                                                 Teilnahme enthalten.\n(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im             (3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann\nAusland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische            der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein\nPersonen zugelassen, die                                       schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-\nligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen\n1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-            auf die Leistungen und die Führung während der\nwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-      Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis\nsenden und betreuen,                                       berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Diens-\ntes aufzunehmen.“\n2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-\ngewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf\nDauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz\nobliegenden Verpflichtungen nachkommen,                8. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:\n„§ 7\n3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten\nZwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-                                     Datenschutz\nordnung dienen,                                               Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf per-\n4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                sonenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben\nhaben.                                                     und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4\nin Verbindung mit den dort genannten Vorschriften\nÜber die Zulassung eines Trägers des freiwilligen              erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des\nsozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige          freiwilligen sozialen Jahres zu löschen.“\nLandesbehörde.\n(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung\nvon Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,        9. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:\nwenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1                                      „§ 8\ngenannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die\nZulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen                            Anwendung arbeitsrechtlicher\nwiderrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage                   und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen\nnicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die             Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen\nRücknahme der Zulassung werden die Rechte der                  sozialen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen\nFreiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.“                und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu-\nwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit\nhaften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und\n7. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:                          Arbeitnehmer.“\n„§ 6\nVereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis                                         Artikel 2\n(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-                   Änderung des Gesetzes zur\nwillige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des         Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\nfreiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.\nDas Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-\nSie muss enthalten:\nschen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und An-             geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März\nschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,        1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:","1670               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-,\n„§ 1                             ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchge-\nführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die\nFördervoraussetzungen                        Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine\nDas freiwillige ökologische Jahr wird gefördert,            zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen\nwenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzun-             Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des\ngen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der        Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die\nAbleistung eines freiwilligen ökologischen Jahres ver-         Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. Die\nbundenen Härten und Nachteile zu beseitigen.“                  Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den\nSeminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                    inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der\nSeminare mit.\n„§ 2\n(4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel\nFreiwillige, freiwilliger Dienst               bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Mona-\n(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-        ten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die\nnen, die                                                       Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um\nbis zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache\n1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-\nAbleistung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird\nabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-\nnicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Diens-\ngleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,\ntes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres\n2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach             wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen\n§ 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Diens-          Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres\ntes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens           im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nsechs Monaten und höchstens 18 Monaten ver-                sozialen Jahres in der jeweils geltenden Fassung ge-\npflichtet haben,                                           fördert.“\n3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-\npflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemes-        3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nsenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle                                        „§ 3\nvon Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung\nentsprechende Geldersatzleistungen erhalten dür-                   Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland\nfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist,               (1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im\nwenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversiche-           Ausland geleistet werden.\nrung der Arbeiter und Angestellten geltenden Bei-\ntragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten                     (2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird\nBuches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,                 ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet.\nEs wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädago-\n4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das       gisch begleitet:\n27. Lebensjahr vollendet haben.\n1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentra-\nAls Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch\nlen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers\nPersonen, die durch einen nach § 5 anerkannten Trä-\nsichergestellt.\nger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden,\neinen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbe-        2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und\nreitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leis-             während des freiwilligen Dienstes im Ausland\ntungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben              erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von\ndem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt              Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogi-\nausüben, sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1                  schen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung\nNr. 2 und 4 erfüllen.                                              durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreu-\nung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle\n(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen\noder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wir-\nökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend\nken an der inhaltlichen Gestaltung und Durch-\npraktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Ein-\nführung der Bildungsmaßnahmen mit.\nrichtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des\nNatur- und Umweltschutzes tätig sind.                          3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen be-\nträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme\n(3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädago-\nam freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf\ngisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von\nWochen.\neiner zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trä-\ngers des freiwilligen ökologischen Jahres sicherge-            Die pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass\nstellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein            jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorberei-\nfür das Gemeinwohl insbesondere für einen nach-                tende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger\nhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken,               Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von min-\nUmweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und              destens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Trä-\nUmwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu           ger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen\nvermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die            kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern\nfachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatz-        kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltun-\nstelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatz-          gen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher\nstelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers               Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                   1671\nDeutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an            1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-\nden Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teil-             willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-\nnahme ist Pflicht.“                                              senden und betreuen,\n2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                      gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf\n„§ 4                                 Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz\nobliegenden Verpflichtungen nachkommen,\nFörderung\n3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten\nDie Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres\nZwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-\nrichtet sich nach\nordnung dienen,\n1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-\n4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\ndesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonder-\nhaben.\nurlaub),\nÜber die Zulassung eines Trägers des freiwilligen öko-\n2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-\nlogischen Jahres im Ausland entscheidet die zustän-\nrahmengesetzes (Hochschulzulassung),\ndige Landesbehörde.\n3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes\n(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung\n(Zuständigkeit von Gerichten),\nvon Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,\n4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-        wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten\nmensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kin-            Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung\ndern),                                                  kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen\n5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den         werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt\nLastenausgleich (Lastenausgleich),                      worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme\nder Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach\n6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-           diesem Gesetz nicht berührt.“\ngesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),\n7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten  6. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:\nBuches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-\n„§ 6\nsicherung),\nVereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis\n8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3\nSatz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungs-                  (1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-\ngesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei            willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des\nKriegsopferversorgung),                                 freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.\nSie muss enthalten:\n9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-\nkindergeldgesetzes (Kindergeld),                        1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und An-\nschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,\n10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n(Beschäftigungsort),                                    2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-\ntes,\n11. § 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2\nNr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Kran-        3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige\nkenversicherung),                                           oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-\npflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen\n12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4           Beendigung des Dienstes,\nNr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(Rentenversicherung),                                   4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses\nGesetzes während der Durchführung des freiwilli-\n13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-            gen Dienstes beachtet werden,\nbuch (Pflegeversicherung),\n5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,\n14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über\nden Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen         6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-\nim Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im                  pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,\nStraßenpersonenverkehr).“                               7. die Angabe der Urlaubstage.\n(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwil-\n5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:                        ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung\n„§ 5                             aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;\naußerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der\nTräger\nTeilnahme enthalten.\n(1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres\n(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann\nim Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zustän-\nder Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein\ndige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen,\nschriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-\ndie für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 ent-\nligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen\nsprechende Durchführung Gewähr bieten.\nauf die Leistungen und die Führung während der\n(2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres       Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis\nim Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristi-          berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Diens-\nsche Personen zugelassen, die                                tes aufzunehmen.“","1672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\n7. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:                         Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre\n„§ 7                              Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivil-\ndienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig\nDatenschutz                            beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit\nDer Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf       sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzu-\npersonenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erhe-           rechnen.\nben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung               (4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für\nnach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vor-            höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt\nschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwick-       für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen\nlung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen.“        Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der\npädagogischen Begleitung, eines angemessenen\n8. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:                         Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge für\n„§ 8                              die anerkannten Kriegsdienstverweigerer entstehen.\nDer Träger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung,\nAnwendung arbeitsrechtlicher                    soweit er seine Verpflichtungen gegenüber den aner-\nund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen               kannten Kriegsdienstverweigerern oder seine sonsti-\nFür eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen öko-       gen Verpflichtungen als anerkannter Träger nicht ein-\nlogischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen           hält. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht\nund das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu-                vor, entfallen sie später oder wird der Dienst des aner-\nwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit          kannten Kriegsdienstverweigerers vorzeitig beendet,\nhaften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und              sind überzahlte Beträge von den Trägern zurückzu-\nArbeitnehmer.“                                                erstatten.\n(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzun-\ngen einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzei-\nArtikel 3\ngen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                    Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-            nach Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für\nchung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt          anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Vorausset-\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember           zung für die Kostenerstattung kann das Bundesminis-\n2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:                 terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch\nRechtsverordnung regeln, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf.“\n1. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „aus Grün-\nden, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht\nzu vertreten hat,“ gestrichen.                            3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern\n„im Ausland (§ 14b)“ die Wörter „ , wegen einer Ver-\npflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres\n2. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:\n(§ 14c)“ ergänzt.\n„§ 14c\nFreiwilliges Jahr                                                Artikel 4\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden                                   Änderung des\nnicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich                    Kriegsdienstverweigerungsgesetzes\nnach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer\nDem § 2 Abs. 4 des Kriegsdienstverweigerungsgeset-\nzu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur För-\nzes vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 203), das zuletzt\nderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-\n(BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, werden folgende\nschen Jahres schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst\nSätze angefügt:\nist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie\nvor Vollendung des 25. Lebensjahres anzutreten und\nhat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über      „Der Antrag ist schon sechs Monate vor Vollendung des\nmindestens zwölf Monate einschließlich einer pädago-      17. Lebensjahres zulässig, wenn ein Antrag des Betroffe-\ngischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen           nen auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes beige-\nsowie 24 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen.    fügt ist, dem sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat.\nDie Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu über-     Das Gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Anerkennung als\nnehmen, der nach dem Gesetz zur Förderung eines           Kriegsdienstverweigerer beigefügt sind\nfreiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur     1. der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des\nFörderung eines freiwilligen ökologischen Jahres aner-        Zivildienstgesetzes,\nkannt ist.                                                2. die Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antrag-\n(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet,     stellers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers\ndem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der             nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzu-\nVoraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner-           stimmen und\nkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst          3. die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivil-\nanzuzeigen.                                                   dienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem\n(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis          Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegs-\nzur Vollendung des 27. Lebensjahres nach, dass sie            dienstverweigerer abschließen zu wollen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                   1673\nWer einen Antrag nach Satz 2 oder Satz 3 gestellt                                         Artikel 6\nhat, kann bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des                  Änderung der Sonderurlaubsverordnung\n17. Lebensjahres gemustert werden.“\n§ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I\nArtikel 5                           S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 3\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nUrlaub\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nzur Ableistung eines freiwilligen\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nsozialen und ökologischen Jahres\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt\ngeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Mai 2002          Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder\n(BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert:                   eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamten\nUrlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten\n1. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-\ngenstehen.“\n„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach                                 Artikel 7\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-\nschen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von             Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nanerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst         Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Sonderurlaubs-\nbewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert   verordnung können aufgrund der Ermächtigung dieses\n0,0492.“                                                   Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.\n2. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:\nArtikel 8\n„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur\nBekanntmachung\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach\ndem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-         Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nschen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von        und Jugend kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förde-\nanerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst       rung eines freiwilligen sozialen Jahres und den Wortlaut\nbewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0625 der Wert   des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-\n0,0492.“                                                   schen Jahres in der vom 1. Juni 2002 an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n3. Dem § 192 Abs. 2 wird angefügt:\n„Entsprechendes gilt für eine Beschäftigung nach dem                                   Artikel 9\nGesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres                             Inkrafttreten\noder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen\nökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranzie-          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, soweit in\nhung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum          Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.\nZivildienst bewirkt.“                                        (2) Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. August 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}