{"id":"bgbl1-2002-32-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":32,"date":"2002-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/32#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_32.pdf#page=18","order":4,"title":"Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)","law_date":"2002-05-22T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":18,"num_pages":9,"content":["1658                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nForstvermehrungsgutgesetz\n(FoVG) )  1\nVom 22. Mai 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                   Abschnitt 7\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                         Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 22 Strafvorschriften\nInhaltsübersicht                                 § 23 Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 1                               § 24 Übergangsvorschriften\nAllgemeine Vorschriften                          § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes\nAnlage\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                               (zu § 2 Nr. 1)\n§ 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1\nZulassung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 4 Zulassung von Ausgangsmaterial\n§ 5 Herkunftsgebiete\n§1\n§ 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial\nZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes\nAbschnitt 3\n(1) Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen viel-\nErzeugung                                 fältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung\n§ 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut                           von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen\n§ 8 Stammzertifikat                                                    Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten\nund zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre\n§ 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem\nVermehrungsgut                                                  Leistungsfähigkeit zu fördern.\n§ 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material                    (2) Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe\nder folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht,\nAbschnitt 4                               eingeführt oder ausgeführt werden.\nInverkehrbringen                                (3) Dieses Gesetz gilt nicht\n§ 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut\n1. für Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saat-\n§ 12 Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem            gutverkehrsgesetzes unterliegt,\nVermehrungsgut\n§ 13 Verkehrsbeschränkungen\n2. für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht\nfür forstliche Zwecke bestimmt sind, mit Ausnahme der\n§ 14 Lieferpapiere                                                         Vorschriften über die Einfuhr.\nAbschnitt 5\nEin- und Ausfuhr\n§2\n§ 15 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut\nBegriffsbestimmungen\n§ 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nAbschnitt 6\n1. F o r s t l i c h e s V e r m e h r u n g s g u t :\nHerkunfts- und Identitätssicherung\nVermehrungsgut der in der Anlage oder einer Rechts-\n§ 17 Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe\nverordnung nach § 3 aufgeführten Baumarten und\n§ 18 Überwachung in den Ländern                                              künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in\n§ 19 Überwachung der Einfuhr                                                 Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der\n§ 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-                   Europäischen Union von Bedeutung sind.\npäischen Union\n2. A r t e n v o n V e r m e h r u n g s g u t :\n§ 21 Ausnahmetatbestände\na) Saatgut:\n1)\nZapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des\nRates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem                 Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanz-\nVermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48).          gut bestimmt sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                             1659\nb) Pflanzenteile:                                              b) bei nicht autochthonen Erntebeständen oder\nSaatgutquellen oder bei anderen Arten von Aus-\nSpross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate\ngangsmaterial: der Ort, von dem das Ausgangs-\nund Embryonen für die mikrovegetative Ver-\nmaterial ursprünglich stammt, wobei der Ursprung\nmehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln,\nunbekannt sein kann.\nPfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen sowie\nandere Teile von Pflanzen außer Saatgut, die zur       6. H e r k u n f t :\nAuspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von                der Ort, an dem das Ausgangsmaterial wächst.\nPflanzgut bestimmt sind;\n7. H e r k u n f t s g e b i e t :\nc) Pflanzgut:                                                  das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit\naus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder            annähernd einheitlichen ökologischen Bedingungen,\naus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.                    in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen\neiner bestimmten Art oder Unterart befinden, die\n3. A r t e n v o n A u s g a n g s m a t e r i a l :              unter Berücksichtigung der Höhenlage ähnliche\na) Saatgutquelle:                                              phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.\nBäume innerhalb eines Gebiets, von denen Saat-         8. K a t e g o r i e n    von      forstlichem            Vermeh-\ngut gewonnen wird;                                         rungsgut:\nb) Erntebestand:                                               a) Quellengesichert:\nVermehrungsgut von einer Saatgutquelle oder\nWaldbestand mit abgegrenzter Population von\neinem Erntebestand innerhalb eines Herkunfts-\nBäumen in ausreichend einheitlicher Zusammen-\ngebiets;\nsetzung, der auch aus benachbarten Teilpopula-\ntionen bestehen kann;                                      b) Ausgewählt:\nc) Samenplantage:                                                  Vermehrungsgut von einem Erntebestand inner-\nhalb eines Herkunftsgebiets, der auf der Popu-\nAnpflanzung ausgelesener Klone oder Sämlinge,                  lationsebene phänotypisch ausgelesen wurde;\ndie so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, dass\nc) Qualifiziert:\neine von außerhalb der Anpflanzung kommende\nFremdbestäubung weitgehend vermieden wird,                     Vermehrungsgut von einer Samenplantage, Fa-\nund die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher               milieneltern, einem Klon oder einer Klonmischung,\nund leicht durchführbarer Saatguternten bewirt-                deren Zusammensetzung auf phänotypischer\nschaftet wird;                                                 Auslese auf der Individualebene beruht;\nd) Familieneltern:                                             d) Geprüft:\nBäume, von denen Nachkommenschaften durch                      Vermehrungsgut von einem Erntebestand, einer\nkontrollierte oder freie Bestäubung eines be-                  Samenplantage, Familieneltern, einem Klon oder\nstimmten Samenelters durch einen oder mehrere                  einer Klonmischung, wobei die Überlegenheit des\nVermehrungsgutes durch Nachkommenschafts-\nbestimmte oder unbestimmte Pollenelter erzeugt\nprüfungen oder durch Prüfungen der Bestandteile\nwerden;\ndes Ausgangsmaterials nachgewiesen wurde.\ne) Klon:                                                   9. E r z e u g u n g , I n v e r k e h r b r i n g e n , E i n - u n d\nvegetativ erzeugter Abkömmling, der ursprünglich           Ausfuhr:\nvon einem Ausgangsindividuum abstammt;                     a) Erzeugung:\nf) Klonmischung:                                                   alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung,\nMischung nach Merkmalen beschriebener Klone in                 Vermehrung, Aufbereitung und Verarbeitung von\nfestgelegten Anteilen.                                         Vermehrungsgut einschließlich der Anzucht und\nWerbung von Pflanzgut;\n4. A u t o c h t h o n i e :\nb) Inverkehrbringen:\na) autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle:                   gewerbsmäßiges Vorrätighalten oder Anbieten zum\nein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der                  Verkauf, Verkaufen, Abgeben, Liefern, einschließ-\noder die aus ununterbrochener natürlicher Ver-                 lich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs-\njüngung stammt, oder im Ausnahmefall ein Ernte-                und Werkverträgen, sowie das Verbringen zwischen\nbestand, der künstlich mit Vermehrungsgut aus                  den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;\ndemselben Bestand oder dicht benachbarten,                 c) Einfuhr:\nautochthonen Beständen begründet worden ist;\nVerbringen aus einem Drittland in die Europäische\nb) indigener Erntebestand oder Saatgutquelle:                      Union;\nein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der              d) Ausfuhr:\noder die autochthon ist oder der oder die künst-               Verbringen in ein Drittland.\nlich mit Vermehrungsgut begründet worden ist,\ndessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt.      10. F o r s t s a m e n - o d e r F o r s t p f l a n z e n b e t r i e b :\njede natürliche oder juristische Person oder Perso-\n5. U r s p r u n g :\nnenvereinigung, die forstliches Vermehrungsgut ge-\na) bei autochthonen Erntebeständen oder Saatgut-               werbsmäßig und steuerrechtlich selbständig erzeugt,\nquellen: der Ort, an dem die Bäume wachsen,                in Verkehr bringt, einführt oder ausführt.","1660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\n§3                               Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungs-\nErmächtigung                          verfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen\nzur Änderung der Baumartenliste                  Bestimmungen unberührt.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-              (6) Die Länder bestellen Gutachterausschüsse zur\nnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird          Beratung der Landesstellen bei der Durchführung der\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des        Vorschriften über die Zulassung.\nBundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baum-           (7) Das Bundesministerium bestimmt durch Rechts-\narten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses       verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vor-\nGesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit   aussetzungen für die Zulassung und die Anforderungen\ndies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen       an das Ausgangsmaterial näher. Ferner kann das Bun-\nGemeinschaft erforderlich ist.                               desministerium in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die\nZusammensetzung und das Verfahren der Gutachter-\nausschüsse regeln.\nAbschnitt 2\nZulassung                                                         §5\nHerkunftsgebiete\n§4\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nZulassung von Ausgangsmaterial\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem         Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der einzelnen\nVermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden           Baumarten nach geographischen Abgrenzungen und\nsoll, bedarf der Zulassung. Es dürfen nur                    gegebenenfalls nach der Höhenlage oder anderen Gren-\n1. Erntebestände unter der Kategorie „Ausgewählt“,           zen zu bestimmen und zu bezeichnen sowie die Grenzen\nder Herkunftsgebiete in Karten zu veröffentlichen.\n2. Samenplantagen unter der Kategorie „Qualifiziert“ und\n(2) Die Landesstellen können die Zulassungseinheiten\n3. Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone      den Herkunftsgebieten zuordnen, soweit dies erforderlich\nund Klonmischungen unter der Kategorie „Geprüft“         ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.\nzugelassen werden. Das Ausgangsmaterial muss für die\nNachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommen-                                      §6\nschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft\nRegister und Liste\nnachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.\nüber zugelassenes Ausgangsmaterial\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Ernte-\n(1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register,\nbestände und Saatgutquellen der Baumarten Hainbuche,\ngetrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials,\nSommerlinde, Sandbirke, Moorbirke, Vogelkirsche, Spitz-\nKategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen.\nahorn und Robinie unter der Kategorie „Quellengesichert“\nJede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen.\nzugelassen werden zur Erzeugung von Vermehrungsgut,\nDie Einsicht in die Register steht jedermann frei. Die\ndas nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.\nLänder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen\nDie Zulassungen nach Satz 1 enden mit Ablauf des\nÄnderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\n31. Dezember 2012.\nErnährung (Bundesanstalt) mit.\n(3) Ausgangsmaterial, das gentechnisch veränderte\n(2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung\nOrganismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikge-\ndes Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt\nsetzes enthält, darf nur unter der Kategorie „Geprüft“\nnach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und\nzugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung ist\nZweck. Erntebestände der Kategorien „Quellengesichert“\ndas Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehr-\nund „Ausgewählt“ sowie Saatgutquellen der Kategorie\nbringen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit\n„Quellengesichert“ werden innerhalb eines Herkunfts-\nAbs. 5 des Gentechnikgesetzes.\ngebiets zusammengefasst.\n(4) Über die Zulassung wird auf Antrag des Wald-\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\noder Baumbesitzers, des forstwirtschaftlichen Zusam-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmenschlusses oder, wenn dies im öffentlichen Interesse,\ninsbesondere zur Erhaltung und Nutzung forstgenetischer      1. Inhalt und\nRessourcen geboten ist, von Amts wegen durch die nach        2. Form der Register und der Liste\nLandesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) entschieden.\nZugelassen werden eine Saatgutquelle, ein Erntebestand,      näher zu bestimmen.\neine Samenplantage, mehrere Bäume als Familieneltern,\nein Klon oder eine Klonmischung (Zulassungseinheit).                               Abschnitt 3\n(5) Die Zulassung kann, soweit dies zur Sicherung der                            Erzeugung\nQualität des forstlichen Vermehrungsgutes erforderlich ist,\nauch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden                                       §7\nwerden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die\nZulassung ist hinsichtlich der Kategorien „Ausgewählt“,            Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut\n„Qualifiziert“ und „Geprüft“ in regelmäßigen Abständen,         (1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr\ninsbesondere wenn Anhaltspunkte für Änderungen ge-           gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forst-\ngeben sind, zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen          samen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden.\nnicht mehr vorliegen, ist die Zulassung zu widerrufen; im    Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002             1661\nLandesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur       gestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch\nerlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 zu-             nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungs-\ngelassen ist. Alle weiteren Stufen der Erzeugung sind        bestandteile anzugeben.\nnur erlaubt bei forstlichem Vermehrungsgut, das                 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n1. von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ngelassenem Ausgangsmaterial stammt oder                  Anforderungen an\n2. gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt     1. die Trennung und Kennzeichnung sowie\nwurde.                                                   2. die Zulässigkeit von Mischungen\n(2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungs-     näher zu regeln.\ngut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus\nAusgangsmaterial der Kategorie „Geprüft“ erfolgen.                                        § 10\n(3) Forstliches Vermehrungsgut künstlicher Hybriden,                             Trennung und\ndas in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Aus-            Kennzeichnung von sonstigem Material\ngangsmaterial der Kategorie „Geprüft“ erzeugt werden.\nZapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur\n(4) Die Landesregierungen können zum Zweck der            Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut\nIdentitätssicherung durch Rechtsverordnung bestimmen,        bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1\ndass                                                         Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen-\n1. bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Er-        oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut\nzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor         getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungs-\ndem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über         zwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der\nSammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der       Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im\nforstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten ist,    Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei\nsind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender\n2. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres            und Empfänger aufzuzeichnen.\ngeerntet werden dürfen,\n3. forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des                               Abschnitt 4\nWald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten\nunmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden                            Inverkehrbringen\ndarf.\n§ 11\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung nach\nInverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden\nübertragen.                                                     (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beach-\ntung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von\n§8                              angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben\nStammzertifikat                        in den Verkehr gebracht werden. Es muss\n(1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut          1. von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu-\ndienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der             gelassenem Ausgangsmaterial stammen oder\nvegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur ent-        2. gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt\nfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden,             worden sein.\nwenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu          (2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in\ndem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum            den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so\nZweck der Identifizierung enthält.                           beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar\n(2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle         wird.\nausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungs-\n§ 12\neinheit erzeugten Partien.\nAnforderungen an die äußere\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nBeschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nInhalt und Form der Stammzertifikate näher zu be-               (1) Partien von Früchten und Samen dürfen nur dann in\nstimmen.                                                     den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Artreinheit\nvon mindestens 99 vom Hundert der Masse oder der\n§9                              Stückzahl aufweisen. Abweichend von Satz 1 dürfen\nPartien botanisch eng verwandter Arten derselben\nTrennung, Mischung und\nGattung auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn\nKennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut\ndie Artreinheit weniger als 99 vom Hundert der Masse\n(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr        oder der Stückzahl beträgt und die nach allgemein an-\ngebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder         erkannten Verfahren ermittelten Anteile der einzelnen\nForstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung      Arten an der Partie auf dem Lieferschein angegeben sind.\nbei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten      Bei künstlichen Hybriden muss der Hybridanteil der Partie\nin Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.           angegeben werden.\n(2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine          (2) Partien von Pflanzenteilen müssen von handels-\nRechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die         üblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von\ngemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat aus-         Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der physio-","1662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nlogischen Qualität und der geeigneten Größe bestimmt         sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die\nwird.                                                        Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses\n(3) Partien von Pflanzgut müssen von handelsüblicher      Anhangs anzugeben.\nBeschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Be-            (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nschädigungen, des Gesundheitszustandes, der Wüchsig-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nkeit und der physiologischen Qualität bestimmt wird.         1. Inhalt von Etikett und Lieferschein sowie\n2. Form von Etikett und Lieferschein,\n§ 13\n3. zum Zweck der Qualitätssicherung Anforderungen an\nVerkehrsbeschränkungen\ndie Saatgutprüfung sowie das Verfahren der Saatgut-\n(1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „Quellen-        prüfung\ngesichert“ darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht    zu regeln.\nforstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012\nangeboten oder abgegeben werden.                                                   Abschnitt 5\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                            Ein- und Ausfuhr\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndas Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungs-                                       § 15\ngutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken,\nEinfuhr von forstlichem Vermehrungsgut\nsoweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen\nGemeinschaft vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bun-           (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur eingeführt\ndesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch       werden, wenn\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates             1. es auf Grund einer Entscheidung des Rates dem\nan die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschrän-           innerhalb der Europäischen Union erzeugten und die\nkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem              Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG erfüllenden\nErwerber bei der Veräußerung mitzuteilen.                        Vermehrungsgut gleichgestellt ist oder\n§ 14                             2. eine Ausnahmeerlaubnis der Bundesanstalt auf der\nGrundlage einer Ermächtigung der Kommission erteilt\nLieferpapiere                             ist.\n(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in     Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird es als Vermehrungsgut mit\nden Verkehr gebracht werden, die                             weniger strengen Anforderungen eingeführt. Voraus-\n1. den Vorschriften                                          setzung für das Erteilen der Ausnahmeerlaubnis ist, dass\na) des § 9 und                                           das Vermehrungsgut zur Sicherstellung der Versorgung\nbenötigt wird und keinen ungünstigen Einfluss auf die\nb) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3                Forstwirtschaft und die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke\nentsprechen,                                             befürchten lässt. Die Ausnahmeerlaubnis kann mit Neben-\n2. jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das        bestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich\ndie Nummer des Stammzertifikates enthält und eine        ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut\neindeutige Zuordnung zum zugehörigen Lieferschein        zur Verwendung im Wald eingeführt wird. § 21 bleibt\nermöglicht, und                                          unberührt.\n3. von einem Lieferschein begleitet sind, der                   (2) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr\na) die Nummer des Stammzertifikates und                  gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forst-\nsamen- oder Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.\nb) Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut,\nMenge, Lieferant und Empfänger                          (3) Forstliches Vermehrungsgut muss bei der Einfuhr\nvon einem Stammzertifikat oder einem gleichwertigen\nenthält.\nZeugnis eines Drittlandes begleitet sein.\n(2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für\njede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausend-       (4) Forstliches Vermehrungsgut, das gemäß Absatz 1\nkornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm        Satz 1 Nr. 2 eingeführt wird, muss durch die Forst-\nSaatgut enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer        samen- oder Forstpflanzenbetriebe bei der Einfuhr, wei-\nvom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach all-          teren Stufen der Erzeugung und dem Inverkehrbringen\ngemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Prü-      vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und\nfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die     anstelle der gemäß Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3\nLieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem Fall     Nr. 1 anzugebenden Kategorie als „Vermehrungsgut mit\nhat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich      weniger strengen Anforderungen“ und entsprechend\nnach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei kleinen          den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach\nMengen von weniger als 10 000 Samen sind keine An-           Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet werden.\ngaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der            (5) Den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 unterliegen\nkeimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut erforderlich.         nicht\n(3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der\n1. Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300 Stück\nGattung Pappel kann angegeben werden, dass die in\nje Einführer und Tag, die nachweislich nicht für forst-\nAnhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates\nliche Zwecke bestimmt sind;\nvom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forst-\nlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001     2. Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freihafen\nNr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt        oder unter zollamtlicher Überwachung befindet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                 1663\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Ver-       2. keine der verantwortlichen Personen die notwendigen\nmeidung der Einfuhr von ungeeignetem forstlichen Ver-            fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen\nmehrungsgut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                kann,\ndes Bundesrates die Voraussetzungen für die Einfuhr sowie    3. die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt werden oder\ndas Verfahren näher zu regeln.\n4. eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche\nPerson unzuverlässig ist, insbesondere gemäß § 22\n§ 16                                 strafbar handelt oder wiederholt gemäß § 23 Abs. 1\nAusfuhr von forstlichem Vermehrungsgut                   ordnungswidrig handelt.\n(1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist        Das Verbot ist aufzuheben, wenn die ihm zugrunde liegen-\nvom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefer-      den Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\ntigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich         (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nnachzuweisen.                                                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt      1. Inhalt und\nist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stamm-\n2. Form\nzertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat ent-\nsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen       der Bücher festzulegen.\nerstellen.                                                      (6) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen\nKontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermehrungsgut\nAbschnitt 6                            zu einer wirksamen Überwachung nicht ausreichen,\nkann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung\nHerkunfts- und Identitätssicherung                      mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne oder\nmehrere Baumarten bestimmen, dass die Forstsamen-\n§ 17                             oder Forstpflanzenbetriebe die Erzeugung, die Vorräte,\nden Eingang, die Vorratsveränderungen und den Aus-\nAnforderungen                          gang von Vermehrungsgut der Landesstelle in bestimmter\nan Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe             Form zu melden haben. Diese Meldungen dürfen nur zur\n(1) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben die      Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.\nAufnahme und die Beendigung ihres Betriebs unter An-\ngabe des Namens und der Anschrift des Betriebs sowie                                     § 18\nder verantwortlichen Personen des Betriebs binnen eines\nÜberwachung in den Ländern\nMonats der Landesstelle anzuzeigen. Ein Wechsel der\nverantwortlichen Personen ist unverzüglich anzuzeigen.          (1) Die Landesstellen haben die Durchführung dieses\nDie Landesstelle teilt der Bundesanstalt unverzüglich        Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nAufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs           Rechtsverordnungen zu überwachen.\nunter Angabe der Betriebsnummer mit. Die Bundesanstalt          (2) Die Landesstellen können zur Durchführung der ihnen\nführt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- oder           übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen\nForstpflanzenbetriebe und macht sie zu Informations-         Personen und Personenvereinigungen die erforderlichen\nzwecken in geeigneter Weise bekannt.                         Auskünfte verlangen sowie unentgeltliche Proben von\n(2) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben          Vermehrungsgut nehmen oder fordern.\nBücher über Art, Menge und Standort aller Vorräte,              (3) Die von den Landesstellen mit der Einholung von\nEingänge, Mischungen, Vorratsveränderungen und Aus-          Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des\ngänge von Vermehrungsgut getrennt nach Stammzerti-           Absatzes 2 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, Be-\nfikatsnummer zu führen. Dabei sind Geschäftsvorgänge         triebsstätten und Transportmittel des Auskunftspflichtigen\nunverzüglich einzutragen. Ferner sind die zu den Auf-        während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten,\nzeichnungen gehörenden Belege zu sammeln. Die Bücher         Prüfungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und die\nund Belege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.         geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunfts-\nDie Frist nach Satz 4 beginnt mit Ablauf des Jahres, in      pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und\ndem die aufzubewahrenden Unterlagen entstanden oder          die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.\nangefallen sind. Die Landesstelle kann in begründeten\nFällen gestatten, dass einheitlich geführte Betriebe eines      (4) Die Landesstellen dürfen eine bestimmte Verwen-\nInhabers gemeinsame Bücher führen.                           dung oder die Vernichtung von im Inland nicht vertriebs-\nfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechen-\n(3) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben          des Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich\nErzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen,          ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur\nFruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aus-        Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.\nsaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt\nsind, der Landesstelle unverzüglich anzuzeigen.                 (5) Die von den Landesstellen mit der Einholung von\nAuskünften beauftragten Personen dürfen an den erlang-\n(4) Die Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflan-    ten Informationen kein persönliches oder fiskalisches\nzenbetriebs kann – unbeschadet sonstiger öffentlich-         Interesse haben. Die erlangten Informationen dürfen nur\nrechtlicher Vorschriften – von der Landesstelle ganz oder    zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.\nteilweise untersagt werden, wenn\n(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf\n1. er nicht über die erforderlichen technischen Einrich-     solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\ntungen verfügt,                                          oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-","1664             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-             (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.           anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzen-\n(7) Auf Antrag kann die Landesstelle einzelne Partien    betriebe und die Landesstellen der Bundesanstalt be-\nstimmte Angaben über das Verbringen von Partien\nvon Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher\nzwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie\nHybriden einer amtlichen Kontrolle unterwerfen. Das\nbei der Ein- und Ausfuhr mitteilen.\nBundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für dieses\n§ 21\nVermehrungsgut geltenden Vorschriften entsprechend\nvölkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen näher zu                          Ausnahmetatbestände\nbestimmen.                                                     Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf\nAntrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben\n§ 19                            für\nÜberwachung der Einfuhr                     1. angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Ver-\n(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einfuhr von Ver-         suchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungs-\nmehrungsgut. § 18 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Das           vorhaben oder der Generhaltung dient,\nBundesministerium der Finanzen und die von ihm be-          2. Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in\nstimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der             Drittstaaten bestimmt ist,\nEinfuhr von Vermehrungsgut mit. Die genannten Stellen       3. Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke\nkönnen                                                          bestimmt ist oder\n1. Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren Beför-          4. vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie „Ausge-\nderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel        wählt“, das zur Sicherstellung der Versorgung mit ge-\nzur Überwachung anhalten,                                   eignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-             aus Sämlingen erzeugt wird\nschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem       und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt.\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei      Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Neben-\nder Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungs-    bestimmungen verbunden werden, soweit dies erforder-\nbehörden mitteilen und                                  lich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermeh-\n3. in den Fällen der Nummer 2 Proben ziehen und an-         rungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht\nordnen, dass die Sendungen von Vermehrungsgut auf       werden kann.\nKosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer\nfür die Kontrolle des Verkehrs mit Vermehrungsgut                              Abschnitt 7\nzuständigen Stelle vorgeführt werden.                       Übergangs- und Schlussvorschriften\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechts-                                     § 22\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die                                    Strafvorschriften\nEinzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 und 4.        Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Ver-\nEs kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,           mehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nAnmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-         zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\ndiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in ge-\nschäftliche Unterlagen und zur Duldung von Besichtigun-                                  § 23\ngen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.\nBußgeldvorschriften\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen               (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-         Handlung fahrlässig begeht.\ntes die Überwachung der Vorschriften des Absatzes 1            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsowie der §§ 15 und 16 näher zu regeln. In der Rechtsver-   lässig\nordnung kann angeordnet werden, dass bestimmtes Ver-          1. entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt,\nmehrungsgut nur über bestimmte Zollstellen eingeführt\nwerden darf. Die Zollstellen werden im Bundesanzeiger         2. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-\nbekannt gegeben.                                                 verordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15\nAbs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen,\n§ 20                                 die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung\nvon Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut\nZusammenarbeit zwischen                           nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union                 rechtzeitig kennzeichnet,\n(1) Die Bundesanstalt übermittelt den amtlichen Stellen    3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittel-         Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie\nbar die notwendigen Informationen zur Überwachung der            mischt,\nVorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.                      4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12\n(2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten           Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buch-\nden amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-          stabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-\npäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Überwachung             verordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder\nder Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.                     eine Partie in Verkehr bringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002               1665\n5. entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt,                  Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitglied-\n6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt,         staaten der Europäischen Union begangen worden\nist,\n7. entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig führt,                     2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungs-\ngut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist,\n8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine          in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe b bei\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach § 19\nnicht rechtzeitig erstattet,                                 Abs. 2 Satz 1.\n9. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder                                        § 24\nAbs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht                      Übergangsvorschriften\nvollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht\noder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,                (1) Forstliches Vermehrungsgut, das dem Gesetz über\nforstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der\n10. einer vollziehbaren Anordnung nach                        Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242),\na) § 17 Abs. 4 Satz 1 oder                                zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag oder nach\nb) § 18 Abs. 2 oder 4\nden Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003\nzuwiderhandelt,                                           erzeugt wurde, darf entsprechend der Vorschriften dieses\n11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht           Gesetzes in den Verkehr gebracht werden.\nduldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder         (2) Forstliches Vermehrungsgut, das nicht dem Gesetz\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der\n12. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwider-     Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242),\nhandelt oder                                              zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag und nicht\n13. einer Rechtsverordnung nach\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar\na) § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4     2003 erzeugt wurde, darf nach Anmeldung bei der\nNr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder                           Bundesanstalt oder der Landesstelle entsprechend der\nb) § 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3                    Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung\n„nicht unter dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut“ noch\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nbis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nwerden.\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                                         § 25\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbsatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13\nBuchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend            Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen\nEuro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu         ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in\nfünfzigtausend Euro geahndet werden.                          Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003\nin Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über forstliches\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1       Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                    vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert\n1. die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2,      durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n6, 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der        (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nAnlage\n(zu § 2 Nr. 1)\nListe der Baumarten und künstlichen Hybriden, die der Richtlinie\n1999/105/EG unterliegen\n(Baumarten, die für die Forstwirtschaft im Inland keine Bedeutung haben, sind\nmit * markiert)\nBotanischer Name                          Deutscher Name\nAbies alba Mill.                          Weißtanne\nAbies cephalonica Loud.                   Griechische Tanne*\nAbies grandis Lindl.                      Große Küstentanne\nAbies pinsapo Boiss.                      Spanische Tanne*\nAcer platanoides L.                       Spitzahorn\nAcer pseudoplatanus L.                    Bergahorn\nAlnus glutinosa (L.) Gaertn.              Schwarzerle (Roterle)\nAlnus incana (L.) Moench                  Grauerle\nBetula pendula Roth                       Sandbirke\nBetula pubescens Ehrh.                    Moorbirke\nCarpinus betulus L.                       Hainbuche\nCastanea sativa Mill.                     Esskastanie\nCedrus atlantica (Endl.) Manetti          Atlaszeder*\nCedrus libani A. Richard                  Libanonzeder*\nFagus sylvatica L.                        Rotbuche\nFraxinus angustifolia Vahl                Schmalblättrige Esche*\nFraxinus excelsior L.                     Esche\nLarix decidua Mill.                       Europäische Lärche\nLarix kaempferi (Lamb.) Carr.             Japanische Lärche\nLarix sibirica (Muenchh.) Ledeb.          Sibirische Lärche*\nLarix x eurolepis Henry                   Hybridlärche\nPicea abies (L.) Karst.                   Fichte (Gemeine Fichte)\nPicea sitchensis (Bong.) Carr.            Sitkafichte\nPinus brutia Ten.                         Kalabrische Kiefer*\nPinus canariensis C. Smith                Kanarenkiefer*\nPinus cembra L.                           Zirbelkiefer*\nPinus contorta Dougl. ex Loud.            Drehkiefer*\nPinus halepensis Mill.                    Aleppokiefer (Seekiefer)*\nPinus leucodermis Ant.                    Schlangenhautkiefer*\nPinus nigra Arnold                        Schwarzkiefer\nPinus pinaster Ait.                       Strandkiefer*\nPinus pinea L.                            Pinie*\nPinus radiata D. Don                      Montereykiefer*\nPinus sylvestris L.                       Waldkiefer (Gemeine Kiefer)\nPopulus spp.                              Pappeln\n(alle Arten und künstlichen Hybriden)\nPrunus avium L.                           Vogelkirsche\n(außer zur Verwendung im Obstbau)\nPseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco      Douglasie\nQuercus cerris L.                         Zerreiche*\nQuercus ilex L.                           Steineiche*\nQuercus petraea (Mattuschka) Liebl.       Traubeneiche\nQuercus pubescens Willd.                  Flaumeiche*\nQuercus robur L.                          Stieleiche\nQuercus rubra L.                          Roteiche\nQuercus suber L.                          Korkeiche*\nRobinia pseudoacacia L.                   Robinie\nTilia cordata Mill.                       Winterlinde\nTilia platyphyllos Scop.                  Sommerlinde"]}