{"id":"bgbl1-2002-32-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":32,"date":"2002-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_32.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen","law_date":"2002-05-22T00:00:00Z","page":1648,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["1648                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nGesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes\nund des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen*)\nVom 22. Mai 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           Vierter Unterabschnitt\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung\n§ 9 Erhebungseinheiten\nArtikel 1                                    § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-\nmale\nÄnderung des Agrarstatistikgesetzes\n§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635) wird wie                                         Fünfter Unterabschnitt\nfolgt geändert:                                                                               Baumschulerhebung\n§ 12 Erhebungseinheiten\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\n§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-\n„Inhaltsübersicht                                      male\n§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nErster Teil\nAllgemeine Vorschrift                                                  Sechster Unterabschnitt\n§ 1 Anordnung als Bundesstatistik                                                   Baumobstanbauerhebung\n§ 15 Erhebungseinheiten\nZweiter Teil                                   § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-\nmale\nAgrarstatistiken\n§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nErster Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nBodennutzungserhebung\nErhebung über die Viehbestände\nErster Unterabschnitt\n§ 18 Erhebungseinheiten\nAllgemeine Vorschrift\n§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merk-\n§ 2 Einzelerhebungen                                                     male\nZweiter Unterabschnitt                            § 20 Erhebungsmerkmale\nFlächenerhebung                                                     Dritter Abschnitt\n§ 3 Erhebungseinheiten                                              § 21 (weggefallen)\n§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhe-            § 22 (weggefallen)\nbungsmerkmale\n§ 23 (weggefallen)\n§ 5 (weggefallen)\nVierter Abschnitt\nDritter Unterabschnitt\nStrukturerhebungen in land-\nBodennutzungshaupterhebung\nund forstwirtschaftlichen Betrieben\n§ 6 Erhebungseinheiten\nErster Unterabschnitt\n§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-\nmale                                                                           Allgemeine Vorschriften\n§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                              § 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität\nZweiter Unterabschnitt\n*) Artikel 1 Nr. 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-\nlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                           Agrarstrukturerhebung\n19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden     § 25 Erhebungseinheiten\nstatistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials\nbestimmter Baumobstanlagen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 21).               § 26 (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                 1649\n§ 27 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des                         Dritter Unterabschnitt\nGrundprogramms\nErhebung in Unternehmen\n§ 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungs-                       mit Hennenhaltung\nprogramms                                               § 52 Erhebungseinheiten\n§ 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                      § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 30 (weggefallen)                                           § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 31 (weggefallen)\nVierter Unterabschnitt\nDritter Unterabschnitt                                Erhebung in Geflügelschlachtereien\nHaupterhebung der Landwirtschaftszählung             § 55 Erhebungseinheiten\n§ 32 Erhebungseinheiten                                      § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 33 Erhebungsart, Merkmale                                  § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nVierter Unterabschnitt                                       Achter Abschnitt\nWeinbauerhebung                             Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik\n§ 35 Erhebungseinheiten                                                        Erster Unterabschnitt\n§ 36 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-                      Allgemeine Vorschrift\nmale\n§ 58 Einzelerhebungen\n§ 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nZweiter Unterabschnitt\nFünfter Unterabschnitt\nErhebung über Schlachtungen\nGartenbauerhebung\n§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 38 Erhebungseinheiten\n§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-\nmale                                                                      Dritter Unterabschnitt\n§ 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                                      Schlachtgewichtsstatistik\nSechster Unterabschnitt                     § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nBinnenfischereierhebung                     § 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 41 Erhebungseinheiten\nNeunter Abschnitt\n§ 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merk-\nmale                                                                          Milchstatistik\n§ 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                      § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum\n§ 65 Ergänzende Schätzung\nFünfter Abschnitt\n(weggefallen)                                           Zehnter Abschnitt\nHochsee- und Küstenfischereistatistik\nSechster Abschnitt                        § 66 Erhebungseinheiten\n§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nErnteerhebung\n§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 44 Allgemeine Vorschrift\n§ 45 (weggefallen)                                                               Elfter Abschnitt\n§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung                                          Weinstatistik\n§ 47 Besondere Ernteermittlung\nErster Unterabschnitt\nAllgemeine Vorschrift\nSiebter Abschnitt                       § 69 Einzelerhebungen\nGeflügelstatistik\nZweiter Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt\nRebflächenerhebung\nAllgemeine Vorschrift\n§ 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 48 Einzelerhebungen\n§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nZweiter Unterabschnitt\nDritter Unterabschnitt\nErhebung in Brütereien\nErnteerhebung\n§ 49 Erhebungseinheiten\n§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-\n§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                         punkt\n§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                  § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum","1650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nVierter Unterabschnitt                                             Vierter Teil\nErhebung der Erzeugung                                         Schlussvorschrift\n§ 74a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-    § 99a (Inkrafttreten)“.\npunkt\n§ 75a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n2. In § 2 Nr. 5, in der Überschrift des Sechsten Unterab-\nFünfter Unterabschnitt                     schnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils, in\n§ 16 Satz 1, § 17 Abs. 1 und § 96 Satz 1 wird jeweils\nBestandserhebung\ndas Wort „Obstanbauerhebung“ durch das Wort\n§ 75a Erhebungseinheiten                                      „Baumobstanbauerhebung“ ersetzt.\n§ 76a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-\npunkt                                                3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zwei-\n§ 77a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                 ten Teils, in § 20 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das\nWort „Viehzählung“ durch die Wörter „Erhebung über\nZwölfter Abschnitt                        die Viehbestände“ ersetzt.\nHolzstatistik\n4. § 1 wird wie folgt geändert:\nErster Unterabschnitt\na)   Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Agrar-\nAllgemeine Vorschrift                          fachstatistiken“ durch das Wort „Agrarstatisti-\n§ 78a Einzelerhebungen                                             ken“ ersetzt.\nZweiter Unterabschnitt                     b)   In Nummer 2 wird das Wort „Viehzählung“ durch\ndie Wörter „Erhebung über die Viehbestände“\nErhebung in                               ersetzt.\nforstlichen Erzeugerbetrieben\n§ 79a Erhebungseinheiten\n5. In der Überschrift des Zweiten Teils wird das Wort\n§ 80a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                    „Agrarfachstatistiken“ durch das Wort „Agrarstatis-\n§ 81a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                  tiken“ ersetzt.\nDritter Unterabschnitt\n6. § 4 wird wie folgt gefasst:\nErhebung in\nBetrieben der Holzbearbeitung                                              „§ 4\n§ 82a Erhebungseinheiten                                                       Erhebungsart, Periodizität,\n§ 83a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                             Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale\n§ 84a Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                         (1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum\nBerichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vor-\nDreizehnter Abschnitt                       jahres durchgeführt:\n§ 85a (weggefallen)                                           1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhe-\n§ 86a (weggefallen)\nbungsmerkmale:\n§ 87a (weggefallen)                                               a) die Bodenflächen nach der Art der tatsächli-\nchen Nutzung; die Art der tatsächlichen Nut-\nVierzehnter Abschnitt                               zung wird entsprechend dem Nutzungsarten-\nverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Ver-\nDüngemittelstatistik                               messungsverwaltungen der Länder der Bun-\n§ 88a Erhebungseinheiten                                              desrepublik Deutschland ermittelt;\n§ 89a Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                        b) die Bodenflächen nach der im Flächennut-\n§ 90a Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                          zungsplan dargestellten Art der Nutzung;\nBodenflächen, die in einem Flächennutzungs-\nDritter Teil                                   plan nicht dargestellt sind, werden unter\nBerücksichtigung der sonstigen planungs-\nGemeinsame Vorschriften                                    rechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse\n§ 91a Erhebungseinheiten                                              entsprechend den Darstellungen in einem\n§ 92a Hilfsmerkmale                                                   Flächennutzungsplan zugeordnet;\n§ 93a Auskunftspflicht                                        2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen\ndie Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei\n§ 94a Durchführung von Bundesstatistiken\nwird die Siedlungs- und Verkehrsfläche nach der\n§ 94a Verordnungsermächtigung                                     Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.\n§ 95a Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte\n(2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhe-\n§ 96a Fortschreibeverfahren                                   bung nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aus-\n§ 97a Betriebsregister                                        setzen.“\n§ 98a Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von\nEinzelangaben                                        7. § 5 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                  1651\n8. § 6 wird wie folgt gefasst:                              18. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6                                 „(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Vieh-\nErhebungseinheiten                         bestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.“\nErhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-         19. § 19 wird wie folgt gefasst:\nhebung sind\n„§ 19\n1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:\nErhebungsart, Periodizität,\na) die Betriebe nach § 91 Abs. 1,                                       Berichtszeitpunkt, Merkmale\nb) in den Ländern Baden-Württemberg und                      (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird\nBayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von        durchgeführt:\nmindestens zwei Hektar landwirtschaftlich\ngenutzter Fläche oder zehn Hektar Waldfläche,        1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum\nBerichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkma-\n2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die                  le über die Bestände an Rindern, Schweinen,\nBetriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.“                             Schafen, Pferden und Geflügel erhoben;\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                  2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\neinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in\na) Absatz 1 Nr. 3 Satz 4 wird aufgehoben.                          denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Viehzählung“ durch die               beginnend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai;\nWörter „Erhebung über die Viehbestände“ ersetzt.              hierbei werden Merkmale über die Bestände an\nRindern, Schweinen und Schafen erhoben;\n10. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Berichtszeit-        3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungs-\nraum“ durch das Wort „Berichtszeit“ ersetzt.                       einheiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt\n3. November, beginnend 2001; hierbei werden\n11. In § 9 werden die Angabe „§ 91 Abs. 1“ durch die                   Merkmale über die Bestände an Rindern und\nAngabe „§ 91 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt und die Wörter                  Schweinen erhoben.\n„zum Verkauf“ gestrichen.                                         (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern\nBerlin, Bremen und Hamburg\n12. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre,\na) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im                  beginnend 2005, durchgeführt,\nMonat Juli“ durch die Wörter „in der Zeit von Mai\nbis August“ ersetzt.                                     2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durch-\ngeführt.\nb) In Nummer 1 wird die Jahreszahl „1992“ durch die\nJahreszahl „2004“ ersetzt.                                   (3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind\nalle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung\n(§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne\n13. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAgrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Boden-\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anbau-                   nutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.“\nfläche“ ein Komma angefügt und der nachfolgen-\nde Satzteil gestrichen.                             20. § 25 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Pflanzenarten“ durch                                       „§ 25\ndie Wörter „Grundfläche unter Glas und auf dem\nErhebungseinheiten\nFreiland“ ersetzt.\nErhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung\n14. In § 12 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1“ durch die Anga-         sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.“\nbe „§ 91 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.\n21. § 29 wird wie folgt geändert:\n15. In § 13 Satz 1 wird die Jahreszahl „1996“ durch die           a) Dem Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „beim\nJahreszahl „2004“ ersetzt.                                         Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die\nArbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers\n16. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                und in anderer Erwerbstätigkeit,“ angefügt.\n„(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflan-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die\nBestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.“                           „Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnah-\n17. § 15 wird wie folgt gefasst:                                            me der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die\nMonate Mai des Vorjahres bis April des laufen-\n„§ 15                                         den Jahres.“\nErhebungseinheiten                              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nErhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung\nsind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, deren Baum-    22. In § 32 Nr. 2 werden die Wörter „in Verbindung mit\nobstflächen mindestens 30 Ar betragen.“                       Abs. 3 Satz 2“ gestrichen.","1652             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\n23. Der Fünfte Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des          1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der\nZweiten Teils wird wie folgt gefasst:                              Agrarstrukturerhebung:\ndie Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach\n„Fünfter Unterabschnitt                            § 27 Abs. 1,\nGartenbauerhebung                           2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:\n§ 38                                     Einzelperson und Personengemeinschaft oder\njuristische Person,\nErhebungseinheiten\n3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des\nErhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind                    Betriebes:\n1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine              Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und\nMindesterzeugungsfläche für Gartenbauerzeug-                    sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen\nnisse nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e                 des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Ver-\nverfügen,                                                       hältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbe-\n2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden                      trieblichen Einkommen und dem Einkommen aus\nUnterklassen der Klassifikation der Wirtschafts-                dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern\nzweige des Statistischen Bundesamtes:                           beziehen sich die Angaben jeweils auf das Be-\ntriebsinhaberehepaar,\na) 01.41.2 Garten- und Landschaftsbau,\n4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, sei-\nb) 01.41.3 Erbringung von gärtnerischen Dienst-                 ner Familienangehörigen und der im Betrieb Be-\nleistungen (ohne Garten- und Land-                 schäftigten, die keine Familienangehörigen sind:\nschaftsbau).\ndie Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 39                                5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des\nBetriebes:\nErhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitraum, Merkmale                            die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten\nsowie nach Eindeckung,\n(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der\nZeit von Februar bis Juli 2005 durchgeführt.                  6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff:\n(2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrie-                   a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter\nben nach § 38 Nr. 1 sind:                                              der Anlagen,\n1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrar-                      b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung\nstrukturerhebung (§ 27), die für Erhebungsein-                      verwendeten Energie,\nheiten nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstruktur-           7. bei den Lagerräumen:\nerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungs-                  die Art und die Größe,\neinheiten erhoben werden;\n8. bei den Betriebseinnahmen:\n2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der\ndie Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den\nBodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1)\ngesamten Betriebseinnahmen nach Art der Er-\nentnommen wird;\nzeugnisse und Dienstleistungen,\n3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betrie-\n9. bei der Vermarktung:\nbes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, sei-\nner Familienangehörigen und der im Betrieb                      die Art und die Anteile der Absatzwege,\nBeschäftigten, die keine Familienangehörigen              10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:\nsind, die für Erhebungseinheiten nach § 28 Abs. 1\ndie fachbezogene Berufsbildung nach der Art des\nNr. 2 und 3 der Agrarstrukturerhebung entnom-\nAbschlusses.\nmen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben\nwerden;                                                      (2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung\nbei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind:\n4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betrie-\nbes, die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die          1. die Rechtsform,\nLagerräume, die Betriebseinnahmen, die Vermark-           2. beim Umsatz:\ntung sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters.\ndie Höhe,\n(3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrie-             3. bei den tätigen Personen:\nben nach § 38 Nr. 2 sind:\ndie Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäf-\n1. die Rechtsform,                                               tigten.\n2. der Umsatz,                                                  (3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale\n3. die tätigen Personen.                                     nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19\nAbs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\n§ 40                               male nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist\ndas laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\ndie Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buch-\n(1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung                stabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem\nbei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:                          Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002               1653\nBerichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach                 4. bei der Erzeugung:\nAbsatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjah-               die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungs-\nres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeit-              richtung und der Anlagen,\npunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3\nist der 31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die            5. bei den Futtermitteln:\nübrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten                   der Verbrauch nach der Art des Futters und der\nAufforderung zur Auskunftserteilung.“                              Fische,\n6. bei den Betriebszweigen:\n24. Der Sechste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts\ndes Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:                          die Art,\n7. bei der Vermarktung:\n„Sechster Unterabschnitt\ndie Art und die Anteile der Absatzwege,\nBinnenfischereierhebung\n8. beim Erwerbscharakter:\n§ 41                                     die Art,\nErhebungseinheiten                           9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:\nErhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung                  Einzelperson und Personengemeinschaft oder\nsind:                                                              juristische Person,\n1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in       10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:\nNetzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu                   die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb.\nErwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich\nmindestens zehn Dezitonnen Fisch betreiben,                  (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkma-\nle nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem\n2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu          Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der\nErwerbszwecken betreiben und über eine Erzeu-             Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach\ngungsfläche von mindestens 100 Quadratmetern              Absatz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforde-\nForellen- oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich           rung zur Auskunftserteilung.“\nverfügen oder in technischen Anlagen jährlich min-\ndestens zehn Dezitonnen Fisch erzeugen.              25. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 42                                „Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am\n30. Juni können auch durch die statistischen Ämter\nErhebungsart, Periodizität,\nder Länder geschätzt werden.“\nErhebungszeitraum, Merkmale\n(1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein        26. § 47 wird wie folgt geändert:\n2004 im ersten Halbjahr durchgeführt.\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale\nüber die befischten Gewässer und den Fischfang                b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nerhoben.\n27. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die\n(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale\nWörter „in Brütereien“ eingefügt.\nüber die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die\nErzeugung und die Futtermittel erhoben.\n28. In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-\n(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden             merkmale“ die Wörter „der Erhebung in Brütereien“\nMerkmale über die Betriebszweige, die Vermarktung,            eingefügt.\nden Erwerbscharakter, die Rechtsstellung des\nBetriebsinhabers und die Arbeitskräfte nach Perso-       29. In § 53 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die\nnengruppen erhoben.                                           Wörter „in Unternehmen mit Hennenhaltung“ einge-\nfügt.\n§ 43\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit              30. In § 54 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-\n(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhe-             merkmale“ die Wörter „der Erhebung in Unternehmen\nbung sind:                                                    mit Hennenhaltung“ eingefügt.\n1. bei den befischten Gewässern:\n31. In § 55 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebungsein-\ndie Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl         heiten“ die Wörter „der Erhebung in Geflügelschlach-\nund das Volumen,                                         tereien“ eingefügt.\n2. beim Fischfang:\ndie Fangmenge nach der Art der Fische und des       32. In § 56 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die\nBetriebes,                                               Wörter „in Geflügelschlachtereien“ eingefügt.\n3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen       33. In § 57 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-\n(Teiche, Behälter und ähnliche Einrichtungen):           merkmale“ die Wörter „der Erhebung in Geflügel-\ndie Art, Zahl, Größe und das Volumen,                    schlachtereien“ eingefügt.","1654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\n34. In § 59 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die            2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unterneh-\nWörter „über Schlachtungen“ eingefügt.                            men, die Wein und Traubenmost zum Verkauf\nherstellen,\n35. In § 61 Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das             3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und\nWort „Schlachtgewichtsstatistik“ ersetzt.                         Traubenmost,\nsoweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Wein-\n36. § 63 wird wie folgt geändert:                                 bestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.“\na) In Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das\nWort „Milchstatistik“ ersetzt.                       48. § 76 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Milch-Meldeverordnung“            a) In Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das\ndurch die Wörter „Marktordnungswaren-Melde-                   Wort „Bestandserhebung“ ersetzt.\nverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I                 b) In Satz 3 wird das Datum „7. September“ durch\nS. 2286) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.           das Datum „7. August“ ersetzt.\n37. In § 64 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-          49. § 77 wird wie folgt geändert:\nmerkmal“ die Wörter „der Milchstatistik“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n38. In § 66 werden nach dem Wort „Erhebungseinheiten“                   „(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung\ndie Wörter „der Hochsee- und Küstenfischereista-                  sind die Bestände an Wein und Traubenmost\ntistik“ eingefügt.                                                jeweils untergliedert nach roten und weißen Trau-\nben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft,\nWein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\n39. In § 67 Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch die\nschen Union und Wein aus Drittstaaten. Die Weine\nWörter „Hochsee- und Küstenfischereistatistik“ er-\ninländischer Herkunft sind nach Tafelwein, Land-\nsetzt.\nwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädi-\nkat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der\n40. In § 68 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-                   Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein\nmerkmale“ die Wörter „der Hochsee- und Küsten-                    und Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein,\nfischereistatistik“ eingefügt.                                    der aus einem Verschnitt von Weinen aus meh-\nreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n41. In § 70 Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das                 besteht, entfällt die Untergliederung nach Herkunft\nWort „Rebflächenerhebung“ ersetzt.                                und Qualitätsstufen, bei Schaumwein, Perlwein\nund Likörwein die Untergliederung nach Qualitäts-\nstufen.“\n42. § 71 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird das Datum „31. August“ durch\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               das Datum „31. Juli“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Datum „31. August“ durch      50. In § 79 werden nach dem Wort „Erhebungseinheiten“\ndas Datum „31. Juli“ ersetzt.                        die Wörter „der Erhebung in forstlichen Erzeugerbe-\ntrieben“ eingefügt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n51. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhe-\n43. In § 72 Satz 1 wird das Wort „Erhebung“ durch das             bung“ die Wörter „in forstlichen Erzeugerbetrieben“\nWort „Ernteerhebung“ ersetzt.                                 eingefügt.\n44. In § 73 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-          52. § 81 wird wie folgt gefasst:\nmerkmale“ die Wörter „der Ernteerhebung“ eingefügt.                                      „§ 81\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n45. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die\nWörter „der Erzeugung“ eingefügt.                                (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen\nErzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm,\nder Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf\n46. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-               von Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach\nmerkmale“ die Wörter „der Erhebung der Erzeugung“             Waldeigentumsarten.\neingefügt.\n(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr.“\n47. § 75a wird wie folgt gefasst:\n„§ 75a                         53. In § 82 wird die Abkürzung „m3“ durch das Wort\nErhebungseinheiten                         „Kubikmeter“ ersetzt.\nErhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:\n54. In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebung“ die\n1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,               Wörter „in Betrieben der Holzbearbeitung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                  1655\n55. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort „Erhebungs-                            Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmel-\nmerkmale“ die Wörter „der Erhebung in Betrieben der                        dungen für Erzeugnisse des Weinsektors\nHolzbearbeitung“ eingefügt.                                                sowie die gemäß der Wein-Überwa-\nchungsverordnung vom 9. Mai 1995\n56. In § 88 werden nach dem Wort „Erhebungseinheiten“                          (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert\ndie Wörter „der Düngemittelstatistik“ eingefügt.                           durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Fe-\nbruar 2002 (BGBl. I S. 922), in der jeweils\n57. § 91 wird wie folgt geändert:                                              geltenden Fassung zuständigen Stellen\nfür die Angaben zur Rebfläche und den\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätes-\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                            tens 1. Dezember, für die Erhebungen\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:                                   nach § 70 bis spätestens 1. Dezember\neines jeden Jahres, nach den §§ 72 und\n„Zusätzlich können die Betriebe auch andere                        74 bis spätestens 1. Februar des darauf\nErzeugnisse und Dienstleistungen hervorbrin-                       folgenden Jahres, nach § 76 bis spätes-\ngen.“                                                              tens 1. Oktober eines jeden Jahres,“.\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                     hh) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7\nangefügt:\n58. In § 92 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Instituts- oder\n„7. die nach Landesrecht für die Forstwirt-\nBehördenname“ durch die Wörter „Institutsname\nschaft zuständigen Stellen für die Anga-\noder Behördenbezeichnung“ und das Wort „Telekom-\nben zum Einschlagsprogramm nach § 81\nmunikationsanschlußnummer“ durch das Wort „Tele-\nAbs. 1 bis spätestens 31. Januar eines\nkommunikationsanschlussnummern“ ersetzt.\njeden Jahres für die Berichtszeiträume\ndes laufenden Jahres.“\n59. § 93 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort „Telekommunikati-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nonsanschlußnummer“ durch das Wort „Telekom-\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 6“                 munikationsanschlussnummern“ ersetzt.\ndie Angabe „Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2“ ein-\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\ngefügt, das Wort „Obstanbauerhebung“ durch\ndas Wort „Baumobstanbauerhebung“ ersetzt,                  „(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-\ndas Wort „Viehzählung“ durch die Wörter                  den Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Ver-\n„Erhebung über die Viehbestände“ ersetzt,                waltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte\nnach der Angabe „§ 38“ die Angabe „Nr. 1“                Angaben, soweit sie mit den Merkmalen der jewei-\neingefügt und nach der Angabe „§ 75a Nr. 2“              ligen Erhebung übereinstimmen und sich auf die-\ndie Angabe „und 3“ eingefügt.                            selben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezie-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „für die                     hen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familien-\nFlächenerhebung nach § 5 Nr. 1 sowie für die             namen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder\nFlächenerhebung nach § 5 Nr. 2“ durch die                Leiter der Betriebe und Unternehmen und das\nAngabe „für die Flächenerhebung nach § 4                 Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet wer-\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 1 Nr. 2            den. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständi-\nsowie für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1            gen Verwaltungsbehörden oder die von diesen\nNr. 1 Buchstabe b“ ersetzt.                              beauftragten Stellen auskunftspflichtig.“\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                  d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                               aa) Das Wort „Viehzählung“ wird durch die Wörter\n„3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6                   „Erhebung über die Viehbestände“ ersetzt.\nNr. 1 Buchstabe b für die Bodennutzungs-             bb) Das Wort „Erhebungszeitpunkt“ wird jeweils\nhaupterhebung,“.                                          durch das Wort „Berichtszeitpunkt“ ersetzt.\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                 e) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 und 11\nee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und                 angefügt:\nwird wie folgt geändert:                                   „(10) Für die Erhebung über die Viehbestände\nDie Wörter „über die Neuordnung der Markt-               (§§ 18 bis 20) dürfen auch Angaben, die auf Grund\nordnungsstellen“ werden durch die Wörter                 von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\n„über Meldungen über Marktordnungswaren                  zur Kennzeichnung und Registrierung von land-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                    wirtschaftlichen Nutztieren erteilt wurden, soweit\n26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in der je-            diese Angaben sich auf dieselben Berichtszeit-\nweils geltenden Fassung“ ersetzt.                        punkte beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor-\nff) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.                  und Familiennamen oder Firma und Anschrift der\nInhaber oder Leiter der Betriebe oder Unterneh-\ngg) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                         men und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation\n„6. die nach Landesrecht für die auf Grund               verwendet werden. Insoweit sind die nach Lan-\nvon Rechtsakten des Rates und der Kom-              desrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder\nmission der Europäischen Gemeinschaf-               die von diesen beauftragten Stellen auskunfts-\nten zu führende Weinbaukartei und für die           pflichtig.","1656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\n(11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können                  von Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ndie statistischen Ämter der Länder für die Erhe-                   schaft erforderlich ist;\nbung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit          2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1\ndies mit dem Recht der Europäischen Gemein-                    Buchstabe a bis e neu festzulegen;\nschaften vereinbar ist, hinsichtlich der Bestände\nan Rindern und Schafen das Erhebungsmerkmal                3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonde-\nNutzungszweck sowie hinsichtlich der Bestände                  ren Ernteermittlung (§ 47) festzulegen.“\nan Schweinen die Erhebungsmerkmale Lebend-\ngewichtklasse und Nutzungszweck                       62. Dem § 95 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1               „Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich\nrepräsentativ erheben oder schätzen,                   tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung\nerhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschä-\n2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2\ndigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkom-\nund 3 schätzen.“\nmensteuergesetzes.“\n60. § 94 wird wie folgt geändert:                            63. § 97 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Nr. 2, 3, 4,\nBundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der                        mit Ausnahme der Ernte- und Betriebsbericht-\nHochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8)                   erstattung, Nr. 5, 9 (§ 75a Nr. 2 bis § 77)“ durch\naus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die                        die Angabe „nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2\nVeröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.“                   und 3 bis § 77)“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                bb) In Satz 4 wird das Wort „Viehzählung“ durch\n„(3) Die statistischen Ämter der Länder übermit-                   die Wörter „Erhebung über die Viehbestände“\nteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen                      ersetzt.\nerhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitun-             b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Instituts- oder\ngen des Bundes und für die Erfüllung von Aufga-                Behördenname“ durch die Wörter „Institutsname\nben im supra- und internationalen Bereich.“                    oder Behördenbezeichnung“ und das Wort „Te-\nlekommunikationsanschlußnummer“ durch die\nWörter „die Telekommunikationsanschlussnum-\n61. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:\nmern“ ersetzt.\n„§ 94a\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Obstanbauer-\nVerordnungsermächtigung                            hebung“ durch das Wort „Baumobstanbauer-\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz,                   hebung“ ersetzt.\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch           d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5 und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   der Ermächtigung nach § 93 Abs. 8“ durch die\n1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundes-                 Angabe „Absatz 5 oder den Ermächtigungen nach\nstatistiken                                                    § 93 Abs. 8 oder 10“ ersetzt.\na) die Durchführung einer Erhebung oder die                e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nErhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die                 „(7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei\nPeriodizität zu verlängern, Erhebungstermine               zuständigen Stellen übermitteln den statistischen\nzu verschieben sowie den Kreis der zu Befra-               Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Be-\ngenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse                 triebsregisters auf Anfrage die Hilfsmerkmale nach\nnicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich             Absatz 2 Nr. 1 und 2 für die Erhebungseinheiten\nvorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit               nach § 41.“\nbenötigt werden oder wenn tatsächliche Vor-\naussetzungen für eine Erhebung entfallen sind                                Artikel 2\noder sich wesentlich geändert haben;\nNeufassung des Agrarstatistikgesetzes\nb) bis zu vier Jahre im Rahmen einer Erhebung\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\neinzelne neue Merkmale einzuführen, wenn\nnährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des\ndies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für\nAgrarstatistikgesetzes in der vom 1. September 2002 an\nZwecke der agrarpolitischen Planung erforder-\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung\nmachen.\nanderer Merkmale eine Erweiterung des Erhe-\nbungsumfangs vermieden wird; nicht einge-\nführt werden können Merkmale, die die Höhe                                   Artikel 3\nvon Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bil-                               Änderung des\ndungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten                       Gesetzes zur Durchführung\npersonenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des                der Gemeinsamen Marktorganisationen\nBundesdatenschutzgesetzes betreffen;                Dem § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der\nc) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen,             Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nsoweit dies zur Umsetzung oder Durchführung       Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                 1657\nS. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung                              Artikel 4\nvom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist,\nwird folgender Satz angefügt:                                                         Inkrafttreten\n„Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch           Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in\nRechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-            Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. September 2002 in Kraft.\ntragen.“                                                     Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}