{"id":"bgbl1-2002-32-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":32,"date":"2002-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_32.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer","law_date":"2002-05-22T00:00:00Z","page":1644,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nGesetz\nzur Vorbereitung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer\nVom 22. Mai 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            Empfänger einer Wirtschafts-\nnummer und beteiligte Stellen\n(1) Eine Wirtschaftsnummer erhalten alle natürlichen\nArtikel 1                            und juristischen Personen sowie alle rechtsfähigen Per-\nGesetz                              sonengesellschaften, die am 1. Juli 2002 im Erprobungs-\ngebiet ansässig sind oder ihre Niederlassung haben und\nzur Erprobung einer bundes-\neinheitlichen Wirtschaftsnummer                     1. im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von\n(Wirtschaftsnummer-                              mehr als 16 620 Euro erzielt haben oder\nErprobungsgesetz – WiNuEG)                        2. für mindestens einen Beschäftigten Meldungen nach\n§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten\nmüssen.\n§1\n(2) Natürliche und juristische Personen sowie rechts-\nZwecke\nfähige Personengesellschaften, die die Voraussetzungen\n(1) Dieses Gesetz dient der Erprobung einer bundes-        des Absatzes 1 am 1. Juli 2002 nicht erfüllen oder erst\neinheitlichen Wirtschaftsnummer sowie der Erleichterung       nach dem 1. Juli 2002 eine wirtschaftliche Tätigkeit im\nder elektronischen Datenübermittlung.                         Erprobungsgebiet aufnehmen, erhalten eine Wirtschafts-\nnummer, sobald sie die Voraussetzungen des Absatzes 1\n(2) Auf Grund der Erprobungsergebnisse wird be-\nerfüllen.\nstimmt,\n(3) Wirtschaftlich tätige Personen oder Personengesell-\n1. welche wirtschaftlichen Einheiten eine Wirtschafts-\nschaften, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1\nnummer erhalten sollen und\noder 2 nicht erfüllen, können auf Antrag eine Wirtschafts-\n2. welche Vergabe- und Kontinuitätsregeln für die Wirt-       nummer erhalten, wenn sie im Erprobungsgebiet ansässig\nschaftsnummer festgelegt werden.                          sind oder ihre Niederlassung haben.\n(4) An der Erprobung nehmen folgende für das Er-\n§2                               probungsgebiet zuständige Stellen teil:\n1. die Finanzämter,\nAnwendungsbereich\n2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung\n(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden                           zuständigen Behörden,\n1. Wirtschaftsnummern zugeteilt,                              3. die Bundesanstalt für Arbeit,\n2. Daten erhoben und gespeichert sowie                        4. das Bayerische Landesamt für Statistik und Daten-\nverarbeitung.\n3. die elektronische Datenübermittlung (Datenübertra-\ngung) erprobt.                                               (5) An der Erprobung können auch\n(2) Die Erprobung beginnt frühestens am 1. Januar          1. die Industrie- und Handelskammern,\n2002 und endet spätestens am 31. Oktober 2003.                2. die Handwerkskammern,\n(3) Die Erprobung wird in der kreisfreien Stadt Regens-    3. die Kammern der freien Berufe,\nburg und in dem Landkreis Neumarkt (Erprobungsgebiet)         4. die Landwirtschaftskammer,\ndurchgeführt.\n5. die Berufsgenossenschaften,\n(4) Dieses Gesetz gilt für die wirtschaftlichen Einheiten  6. die Sozialversicherungsträger,\nim Erprobungsgebiet und die dort zuständigen öffent-\nlichen Stellen, soweit sie in diesem Gesetz genannt           7. die Monopolkommission\nsind.                                                         im Erprobungsgebiet beteiligt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                 1645\n§4                               7. Wirtschaftszweig,\nZuständigkeit                          8. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,\nFür die Erprobung der bundeseinheitlichen Wirtschafts-     9. Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,\nnummer ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig. Sie       10. Angabe, ob Personen, für die eine Meldepflicht\nkann die Verpflichtungen nach den §§ 6 und 9 nach dem             besteht, beschäftigt werden,\n31. März 2003 einschränken. Sie bestimmt die Vergabe-\nund Kontinuitätsregeln der Erprobung.                        11. Unternehmenszugehörigkeit.\n(2) Der Stammdatensatz ist für die in § 3 Abs. 4 Nr. 1\n§5                              bis 3 genannten Stellen verbindlich. Dies gilt auch für\ndie Stellen nach § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung\nZuteilung der Wirtschaftsnummern                 beteiligt werden.\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt die Wirtschafts-\nnummer zu, und zwar                                                                        §8\n1. gewerbsmäßig tätigen natürlichen und juristischen\nDatenspeicherung und Datenübermittlung\nPersonen oder rechtsfähigen Personengesellschaften\nüber die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung         (1) Die Stammdaten nach § 7 Abs. 1 werden bei der\nzuständige Behörde,                                      Bundesanstalt für Arbeit zentral gespeichert und gepflegt.\n2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen oder         (2) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen teilen\nrechtsfähigen Personengesellschaften über das            der Bundesanstalt für Arbeit auf Ersuchen die bei ihnen\nzuständige Arbeitsamt,                                   gespeicherten Stammdaten mit.\nwenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 vorlie-         (3) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt den in § 3\ngen oder eine Wirtschaftsnummer nach § 3 Abs. 3 bean-        Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 genannten Stellen die Stammdaten,\ntragt wurde.                                                 soweit diese Stellen berechtigt sind, diese Daten zu\n(2) Die Wirtschaftsnummer ist neunstellig.                führen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Stamm-\ndaten ändern.\n§6                                 (4) Bei Anzeige eines Gewerbes während der Er-\nprobung übermittelt die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der\nPflicht zum Führen                       Gewerbeordnung zuständige Behörde dem zuständigen\nder Wirtschaftsnummer, Verhältnis                Arbeitsamt die Stammdaten der gewerbsmäßig tätigen\nzu den bisherigen Nummernsystemen                  natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen\n(1) Die Empfänger der Wirtschaftsnummer sind ver-         Personengesellschaften.\npflichtet, diese während der Erprobung zu führen.               (5) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt die Wirt-\n(2) Die Empfänger einer Wirtschaftsnummer und die         schaftsnummer an die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der\nbeteiligten öffentlichen Stellen haben die Wirtschafts-      Gewerbeordnung zuständige Behörde.\nnummer bei der schriftlichen oder elektronischen Daten-         (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Stellen nach\nübermittlung zu verwenden. Dies betrifft auch die Daten-     § 3 Abs. 5, soweit sie an der Erprobung beteiligt werden.\nübermittlung zwischen den beteiligten Stellen.\n(7) Andere gesetzliche Vorschriften über Datenüber-\n(3) Die Pflicht zum Führen der Wirtschaftsnummer          mittlungen zwischen den in § 3 Abs. 4 und 5 genannten\nerlischt                                                     Stellen bleiben unberührt.\n1. durch Wegzug aus dem Erprobungsgebiet oder\n2. nach Mitteilung durch die Bundesanstalt für Arbeit,                                     §9\ndass die Erprobung beendet ist,\nAuskunftspflichten und Mitwirkungspflichten\nspätestens jedoch am 31. Oktober 2003.                               der Empfänger einer Wirtschaftsnummer\n(4) Die bestehenden Nummernsysteme können wäh-               (1) Während der Erprobung besteht Auskunftspflicht\nrend der Erprobung neben der Wirtschaftsnummer geführt       aller natürlichen und juristischen Personen und rechts-\nwerden.                                                      fähigen Personengesellschaften nach § 3 Abs. 1 und 2\ngegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Sie teilen der\n§7\nBundesanstalt für Arbeit zu Prüfzwecken die Stammdaten\nStammdatensatz                          und die bereits verwendeten Nummernsysteme mit.\n(1) Während der Erprobung werden, soweit zutreffend,         (2) Ändern sich die Stammdaten, so sind die Emp-\nfolgende Merkmale als Stammdatensatz verwendet:              fänger der Wirtschaftsnummer verpflichtet, die Änderun-\ngen der Bundesanstalt für Arbeit binnen zehn Werktagen\n1. Name,\nmitzuteilen. Die Mitteilungspflichten nach § 14 Abs. 1\n2. Vornamen,                                               Satz 2 der Gewerbeordnung bleiben unberührt.\n3. Firma,                                                     (3) Nichtgewerbsmäßig tätige natürliche und juristi-\n4. Anschrift,                                              sche Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,\ndie während der Erprobung ihre Tätigkeit aufnehmen, sind\n5. Rechtsform,                                             verpflichtet, innerhalb von zehn Werktagen dem zustän-\n6. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder        digen Arbeitsamt die Stammdaten mitzuteilen, um eine\nVereinsregistereintragung,                              Wirtschaftsnummer zu erhalten.","1646               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\n(4) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen       möglichen Zeitpunkt gelöscht, spätestens jedoch am\nauch für die in § 3 Abs. 3 genannten natürlichen und          31. Dezember 2003.\njuristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesell-         (2) Die Bundesanstalt für Arbeit teilt den in § 3 Abs. 4\nschaften.                                                     und 5 genannten Stellen frühestmöglich mit, wenn Daten\nim Rahmen der Erprobung nicht mehr benötigt werden.\n§ 10                             Sie erhält innerhalb von zehn Werktagen nach dieser\nMitteilung, spätestens jedoch am 15. Januar 2004, eine\nAuskunftspflichten und\nLöschungsmitteilung der betroffenen Stellen.\nMitwirkungspflichten der beteiligten Stellen\n(1) Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Stellen sind\ngegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zur Auskunft                                       § 15\nverpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die                               Kosten\nStammdaten und die bereits verwendeten Nummern-\nsysteme. Dies gilt auch für die Stellen nach § 3 Abs. 5,         Der Bundesanstalt für Arbeit werden die Kosten der\nsoweit sie an der Erprobung beteiligt werden.                 Erprobung vom Bund erstattet.\n(2) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung\nzuständigen Behörden sind verpflichtet, die Bundes-\nanstalt für Arbeit über Meldungen zu informieren, die                                  Artikel 2\nStammdaten mitzuteilen und die Wirtschaftsnummer\nweiterzuleiten.                                               Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n§ 11                             (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des\nAuskunftspflichten und Mit-                   Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie\nwirkungspflichten der Bundesanstalt für Arbeit           folgt geändert:\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, den\nin § 3 Abs. 4 genannten Stellen Änderungen des                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nStammdatensatzes innerhalb von zehn Werktagen mit-\na) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Drei-\nzuteilen.\nzehnten Kapitels (vor § 417) wird wie folgt ge-\n(2) Sie ist zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem              fasst:\nBeirat verpflichtet.\n„Ergänzungen für übergangsweise\nmögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben“.\n§ 12\nb) Nach der Angabe „§ 421f …“ wird die Angabe\nBeirat                                    „§ 421g Erprobung einer bundeseinheitlichen Wirt-\n(1) Die Erprobung wird durch einen Beirat unter Feder-             schaftsnummer“ eingefügt.\nführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nTechnologie und des Freistaates Bayern begleitet. Am          2. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt:\nBeirat sind die Länder, das Statistische Bundesamt, die\nSpitzenverbände der Wirtschaft und, soweit erforderlich,                                  „§ 421g\ndie obersten Bundesbehörden zu beteiligen.                                            Erprobung einer\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeit informiert den Beirat                 bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer\nregelmäßig über den Stand der Erprobung und die                      (1) Die Bundesanstalt für Arbeit vergibt die Wirt-\ngewonnenen Erkenntnisse.                                          schaftsnummer nach dem Wirtschaftsnummer-Er-\nprobungsgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644).\nDiese setzt sich zusammen aus der Betriebsnummer\n§ 13\nentsprechend § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Vierten\nErprobungsergebnisse                           Buches Sozialgesetzbuch und einer führenden Null.\nDie Bundesanstalt für Arbeit legt dem Bundesministe-              (2) Als Stammdaten nach § 7 des Wirtschaftsnum-\nrium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. März              mer-Erprobungsgesetzes dürfen die in der Betriebs-\n2003 einen Zwischenbericht und bis zum 31. Oktober                datei der Bundesanstalt für Arbeit enthaltenen Daten\n2003 einen Schlussbericht über die durch die Erprobung            an folgende Stellen übermittelt werden:\ngewonnenen Erkenntnisse vor. Der Schlussbericht muss              1. die Finanzämter,\nkonkrete Empfehlungen für die Einführung einer bundes-\neinheitlichen Wirtschaftsnummer enthalten.                        2. die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung\nzuständigen Behörden,\n3. das Bayerische Landesamt für Statistik und Daten-\n§ 14                                     verarbeitung.\nLöschung der                                  (3) Eine Übermittlung ist auch zulässig an\ngespeicherten Daten, Löschungsmitteilungen\n1. die Industrie- und Handelskammern,\n(1) Die im Rahmen der Erprobung über die bisherigen\ngesetzlichen Bestimmungen hinaus erhobenen, ermit-                2. die Handwerkskammern,\ntelten und gespeicherten Daten werden zum frühest-                3. die Kammern der freien Berufe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002                1647\n4. die Landwirtschaftskammer,                                                        Artikel 3\n5. die Berufsgenossenschaften,                                         Änderung der Gewerbeordnung\n6. die Sozialversicherungsträger,                              In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der\n7. die Monopolkommission.                                   Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n(4) Die Übermittlung der Daten aus der Betriebs-         vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist,\ndatei der Bundesanstalt für Arbeit an die in den Ab-        werden vor den Wörtern „ohne die Feld-Nummer 33“\nsätzen 2 und 3 genannten Stellen erfolgt nur, soweit        folgende Wörter eingefügt: „und zur Erfüllung der Auf-\nsie für die Aufgabenerledigung der jeweiligen Stelle        gaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz\nerforderlich sind und die empfangende Stelle berech-        vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)“.\ntigt ist, diese Daten zu führen.\n(5) Im Rahmen gesonderter gesetzlicher Rege-                                      Artikel 4\nlungen können die in den Absätzen 2 und 3 genann-\nInkrafttreten\nten Stellen zusätzliche Daten erheben, die jedoch\nnicht nach den Absätzen 2 und 3 untereinander aus-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngetauscht werden dürfen.“                                   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}