{"id":"bgbl1-2002-32-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":32,"date":"2002-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Statistik über die Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz - BeherbStatG)","law_date":"2002-05-22T00:00:00Z","page":1642,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002\nGesetz\nzur Neuordnung der Statistik\nüber die Beherbergung im Reiseverkehr\n(Beherbergungsstatistikgesetz – BeherbStatG)\nVom 22. Mai 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            Angaben auch in der Unterteilung nach Herkunfts-\nländern erfasst,\n§1                              2. Zahl der angebotenen Gästebetten oder bei Camping-\nAnordnung, Zweck                             plätzen der Stellplätze,\nÜber die Beherbergung im Reiseverkehr (vorüber-           3. bei Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Hotels garnis\ngehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen             zusätzlich Zahl der Gästezimmer sowie deren\nbei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durch-            Belegung.\ngeführt.\n§5\n§2                                                      Hilfsmerkmale\nPeriodizität, Berichtszeitraum                   Hilfsmerkmale sind:\n(1) Die Erhebungen werden monatlich durchgeführt.         1. Name und Anschrift des Beherbergungsbetriebs,\n(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der dem       2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern\nZeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalender-                der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.\nmonat.\n§6\n§3                                                     Auskunftspflicht\nErhebungsbereich                           (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.\n(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Be-       Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter\ntriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweck-    oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Aus-\nbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste gleichzeitig     kunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.\nvorübergehend zu beherbergen.                                  (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger\n(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf                    Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume\ndes Kalenderjahres und des Vorjahres.\na) die Bereiche des Abschnitts H (Gastgewerbe)\nGruppe 55.1 Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Hotels                                     §7\ngarnis und                                                                  Übermittlungsregelung\nGruppe 55.2 Sonstiges Beherbergungsgewerbe                 An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen\nder statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in    für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Kör-\nder Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gemäß        perschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für\nVerordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom               die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundes-\n9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils  amt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit\ngeltenden Fassung und                                    statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch\nsoweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\nb) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.\n§8\n§4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nErhebungsmerkmale\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleich-\nErhebungsmerkmale sind:                                   zeitig tritt das Beherbergungsstatistikgesetz vom 14. Juli\n1. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen;          1980 (BGBl. I S. 953), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6\nbei Gästen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-        des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),\nenthalt außerhalb Deutschlands liegt, werden diese       außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 2002 1643\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}