{"id":"bgbl1-2002-31-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":31,"date":"2002-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/31#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_31.pdf#page=48","order":6,"title":"Neufassung der Wein-Überwachungsverordnung","law_date":"2002-05-14T00:00:00Z","page":1624,"pdf_page":48,"num_pages":13,"content":["1624             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wein-Überwachungsverordnung\nVom 14. Mai 2002\nAuf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur              und des § 33 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 54\nÄnderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 19. Fe-                  Abs. 1, sowie des § 53 Abs. 2 des Weingesetzes\nbruar 2002 (BGBl. I S. 922) wird nachstehend der Wort-             vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),\nlaut der Wein-Überwachungsverordnung in der seit dem         zu 3. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 7 Abs. 2\n27. Februar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht.                und 3, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1, 3\nDie Neufassung berücksichtigt:                                     und 4, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2 Nr. 2, des\n1. den nach ihrem Artikel 7 Abs. 1 und 2 teils am 18. Mai          § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2\n1995, teils am 1. September 1995 in Kraft getretenen            und Abs. 3 Nr. 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27\nArtikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I               Abs. 2, des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 36 Abs. 1\nS. 630, 655),                                                   Satz 2 Nr. 5, des § 53 Abs. 2 und des § 57a Abs. 1,\nteilweise auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und\n2. den am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der          § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994\nVerordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347),                  (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 Nr. 2\n3. den teils am 1. Juli 2000, teils am 1. August 2000 in           Buchstabe b, § 7 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5\nKraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni          und 6 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I\n2000 (BGBl. I S. 961),                                          S. 710) geändert und § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und\n§ 57a durch dieses Gesetz eingefügt worden sind,\n4. den am 11. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038,        zu 4. des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 6, des § 13 Abs. 3\n2428),                                                          Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 24 Abs. 2\nNr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31 Abs. 4 Nr. 3\n5. den am 27. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3           und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, davon § 7 Abs. 3 in\nder eingangs genannten Verordnung.                              Verbindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 4\nNr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nAbs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom\nzu 1. des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 2        8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen Abs. 1 Nr. 6\nund 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2, des       durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes\n§ 13 Abs. 3 Nr.1 bis 3, des § 14 Nr. 1 Buchstabe a          vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert worden\nund c, Nr. 2 und 3, des § 15, des § 16 Abs. 2, des          ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-\n§ 17 Abs. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 und          ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\nAbs. 2, des § 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 2 und Abs. 3         1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass\nNr. 1, 2 und 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2,         vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2,\nzu 5. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 30 Nr. 2, des § 33\ndes § 33 Nr. 2 und 7, teilweise auch in Verbindung\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5\nmit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes\nund 6 sowie des § 53 Abs. 2, davon § 13 Abs. 3 Nr. 1\nvom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),\nund 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 33\nzu 2. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 2, des § 16        Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des\nAbs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 4, des § 18 Abs. 4, des       Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2           vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 985), von denen § 13\nund 3, Nummer 1 und 2 auch in Verbindung mit § 54           Abs. 3, § 30, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 53 Abs. 2\nAbs. 1, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27 Abs. 2,            durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober\ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2         2001 (BGBl. I S. 2785, 2792) geändert worden sind.\nBonn, den 14. Mai 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1625\nWein-Überwachungsverordnung\nInhaltsübersicht                                                Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                             Überwachung\nÜberwachung\n§  1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse                                                        §1\n§  2 Ausnahmegenehmigung                                                    Vorschriftswidrige Erzeugnisse\n§  3 Versuchsgenehmigung                                            (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)\n§  4 Vergällung von Weintrub\n(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zu-\nAbschnitt 2                        lässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu\nBuchführung\n1. Weinessig oder\n§ 5  Buchführungspflichtiger Personenkreis\n§ 6  Eingangs- und Ausgangsbücher                             2. Essig\n§ 7  Kellerbuch und Weinbuch                                  verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr\n§ 8  Buch des Geschäftsvermittlers                            gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er\n§ 9  Stoffbuch                                                unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Be-\n§ 10 Zusätzliche Pflichten                                    hältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekenn-\n§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen                            zeichnet ist.\n§ 12 Buchführungsverfahren                                       (2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27\n§ 13 Analysenbuchführung                                      Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den\n§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung                   Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie\n§ 15 Vereinfachte Regelungen                                  auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr\n§ 16 Buchführung, Ermächtigungen                              zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn\n§ 17 Art der Eintragungen\n1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher\nAbschnitt 3                            Beschaffenheit sind,\nBegleitpapiere                      2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun-\n§ 18 Ausnahmevorschrift                                           gen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Euro-\n§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Er-      päischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder den\nzeugnisse\nauf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts-\n§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag                                  verordnungen entsprechen,\n§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen\n§ 22 Kontrollvorschriften                                     3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht,\n§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen\nder erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder\n§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift                     4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung\nzur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben\nAbschnitt 4\noder durch unzulässige Einwirkung auf die Unter-\nÜberwachung\nsuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbei-\n§ 25 Durchführung der Überwachung\ngeführt worden ist.\n§ 26 Handhabung der Überprüfung\n§ 27 Entnahme von Proben                                         (3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer\n§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden                  zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte\nErzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben,\nAbschnitt 5                        soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren,\nMeldungen                          versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des\n§ 29 Meldungen, Hektarerträge                                 Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, ver-\n§ 30 Meldungen über önologische Verfahren                     wendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn\n§ 31 Ermächtigungen\n1. das Erzeugnis von gesundheitlich           bedenklicher\nAbschnitt 6                            Beschaffenheit ist oder\nEinfuhr                          2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachun-\n§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung     gen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsver-\n§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr                      fahrens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte\n§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben          der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes\n§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung                oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen\n§ 36 Probenahme und Kosten                                        Rechtsverordnungen entsprechen.\n§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr\n(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke                            schaft nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend\nAbschnitt 7                        von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten             sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Vorschrif-\n§ 39 Straftaten                                               ten der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des\n§ 40 Ordnungswidrigkeiten                                     Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes\nerlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,\nAbschnitt 8\nSchlussbestimmungen\n1. der Ausfuhr und\n§ 41 Fortbestehen anderer Vorschriften                        2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr","1626               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nvon Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeich-            der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken\nnungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den           im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte\nVorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung            Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nfür die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und     schaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Wein-\nöffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr      gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksich-\nbestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen     tigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel\nBezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen            gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die\nversehen sind, müssen von dem Hersteller unverzüglich         für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige           und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2\nStelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich    entsprechend.\nderjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung      (2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7\naußerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung        Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck\nmuss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die         verfolgen, kann als Qualitätswein oder Qualitätswein mit\nArt der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungs-          Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zu-\nvorschriften ergeben.                                         ständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedin-\ngungen vorgelegt wird.\n§2\nAusnahmegenehmigung\n§4\n(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)\nVergällung von Weintrub\n(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher               (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetztes)\nUnbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im\nEinzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass              Die Vergällung von Weintrub darf nur mit\nvorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,       1. Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens\neingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden,          0,5 Gramm oder\nwenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften\ngering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind      2. Natriumchlorid in einer Menge von mindestens\ninsbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder                  zwei Gramm\nAufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen             in einem Liter vorgenommen werden.\nGemeinschaft, den Vorschriften des Weingesetzes oder\nder auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahme-\ngenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeug-                                Abschnitt 2\nnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet                                 Buchführung\nwerden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet\nworden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise\nangepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu                                     §5\nbeschränken, die sich nach Abzug der verwendeten                       Buchführungspflichtiger Personenkreis\nErzeugnisse ergibt.                                                  (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nach-            (1) Über den nach Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-\nträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden       ordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April\nund befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des        2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleit-\nWiderrufs erteilt werden.                                     dokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnis-\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten   sen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor\nStelle richtet sich bei                                       (ABl. EG Nr. L 128 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung\nbuchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben\n1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort         auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 2 Buchstabe g der\ndes Betriebssitzes des Abfüllers,                         Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannt sind, Ein- und\n2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen         Ausgangsbücher zu führen.\nvorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des                  (2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 2 Buch-\nBetriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland    stabe d der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 gilt, wer im\nerstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit ein         Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter\nsolcher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die     Wein abgibt.\nVorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt\nworden ist,                                                  (3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu\nwerden von Personen und Personenvereinigungen, die\n3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulassung         ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem\nzur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.                     Nennvolumen von nicht mehr als fünf Litern vorrätig halten\noder verkaufen, die mit einem nicht wieder verwendbaren\n§3                               anerkannten Verschluss nach Artikel 2 Buchstabe h der\nVerordnung (EG) Nr. 884/2001 versehen sind, sofern die\nVersuchsgenehmigung\nEin- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund\n(zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)\nanderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung,\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-         jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge\nschaft nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige       der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im\nStelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei      Einzelfall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1627\n1. bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem            8. die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist;\nTraubenmostkonzentrat fünf Liter,                               soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungs-\n2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter                         pflichtigen entsäuert worden ist:\nnicht übersteigt.                                                   a) der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der\nEntsäuerung,\n§6                                    b) die Entsäuerungsspanne,\nEingangs- und Ausgangsbücher                      9. die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)               Zeitpunktes und der Menge:\nEin- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels II der               a) DL-Weinsäure,\nVerordnung (EG) Nr. 884/2001 sind:                                  b) Kaliumsorbat,\n1. das Kellerbuch,                                                  c) Sorbinsäure,\n2. das Weinbuch,                                              10. bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der\n3. das Buch des Geschäftsvermittlers und                            Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),\n4. das Stoffbuch.                                             11. Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen\ndes Erzeugnisses und\n§7                              12. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-\nKellerbuch und Weinbuch                            erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1                       (5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 12 Abs. 1 Unter-\nNr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)               abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG)\n(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 11 Abs. 1          Nr. 884/2001 in nicht gebundener Form führt, hat ein\nUnterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 haben ein        Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der\nKellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von         zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorganges, einzutragen\nSatz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher         sind:\nZukauf eine Menge von 30 000 Liter nicht abgefüllter          1. die Weinnummer,\nErzeugnisse des Weinsektors oder 40 000 Kilogramm\nWeintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein         2. das Datum des ersten Vorganges und\nWeinbuch zu führen.                                           3. die Bezeichnung des Erzeugnisses.\n(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach              (6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Ein-\nArtikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG)          tragungen nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 884/2001 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.      Nr. 884/2001 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses\n(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach             die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes\nArtikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG)          Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so\nNr. 884/2001 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.         ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder\nseiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist\n(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die            zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen\nnach Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG)     zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeug-\nNr. 884/2001 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für         nisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten\njedes Erzeugnis einzutragen:                                  Behältnisse zu unterscheiden.\n1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften           (7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Tafel-\nvorgesehenen Bezeichnungen,                              wein, zu Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet\n2. eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors          ist, oder zu Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstel-\n(Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem                lung von Tafelwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer\nErzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumen-          neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im\ntierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere        Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines\nAngaben ergänzt werden,                                  Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Ver-\n3. die Behältnisnummer,                                     gabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Wein-\nbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des\n4. die Amtliche Prüfungsnummer,                             Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht\n5. die Losnummer,                                           erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich\nerkennbar eingetragen wird.\n6. die Menge, die in der Eingangsmenge des einge-\ntragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig         (8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Fami-\nder angegebenen Bezeichnung entspricht (Original-        lie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen;\nmenge),                                                  unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeug-\nnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.\n7. die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden\nist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buch-             (9) Gemäß Artikel 12 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verord-\nführungspflichtigen angereichert worden ist:             nung (EG) Nr. 884/2001 werden für Mengenverluste fol-\ngende zulässige Höchstsätze festgesetzt:\na) der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor\nder Anreicherung,                                    1. für Verluste durch Lagerung\nb) die Anreicherungsspanne,                                   a) im Holzfass 0,4 vom Hundert und","1628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nb) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen            (2) Über die Merkzeichen für\nvon mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert              1. Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr\nfür jeden Monat der Lagerung,                                als 60 Litern und\n2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei       2. Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder\nder Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom               die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses als Merk-\nHundert,                                                     zeichen verwendet werden,\n3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom       ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen\nHundert.                                                 erfolgt\nMengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchst-      1. hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem\nsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unver-          Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht\nzüglich mitzuteilen.                                             abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste\nmit folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnis-\nliste):\n§8                                 a) die Behältnisnummer,\nBuch des Geschäftsvermittlers                      b) das Fassungsvermögen,\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1                       c) der Aufstellungsort;\nNr. 1 und 2 des Weingesetzes)                     sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt\nGeschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten      die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungs-\nErzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:            ort für alle Behältnisse;\n1. das Datum des Kaufvertrages,                              2. hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch\ndie Angabe der Weinnummer oder der genauen\n2. die Nummer des Ankaufes,                                      Bezeichnung des Erzeugnisses.\n3. die Bezugsnummer des Begleitpapiers,                         (3) Die nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001\n4. die Bezeichnung des Erzeugnisses,                         aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich\nder Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen auf-\n5. die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl        bewahrt werden.\nder Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,\n(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur\n6. der Name und die Anschrift des Verkäufers und             Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unter-\n7. der Name und die Anschrift des Käufers.                   lagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte\nRegister bleiben unberührt.\nDie Eintragungen können auf die Angabe des Begleit-\npapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durch-\nschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeit-                                      § 11\nlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.                                     Ausnahmen und Erleichterungen\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nund Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53\nAbs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n§9\nStoffbuch                             (1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben,\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1                   ohne dass eine der in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung\nNr. 1 und 2 des Weingesetzes)                 (EG) Nr. 884/2001 genannten Behandlungen vorgenom-\nmen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach\nIn das Stoffbuch sind von den in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission\nder Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Buch-             vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur\nführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und    Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Samm-\nStoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen.      lung von Informationen zur Identifizierung der Weinbau-\nJedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrs-     erzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes\nbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes         und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000\nbetroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.                  (ABl. EG Nr. L 176 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung\nals Buchführung. Die Landesregierungen können durch\nRechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1\nunter den dort genannten Voraussetzungen auch für\n§ 10                            selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.\nZusätzliche Pflichten                        (2) Bei den in Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1                   stabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten\nNr. 1 und 2 des Weingesetzes)                 Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buch-\n(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse ent-    führung.\nhalten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu           (3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher\nversehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die      können unter den Voraussetzungen des Artikels 16\nMerkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen.       Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001\nAls Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer       bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges er-\noder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.                folgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1629\n§ 12                                (2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das\nBuchführungsverfahren                      vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die\nund Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53            Stelle der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestä-\nAbs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)            tigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des\nErzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die\n(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Unter-     geforderten Angaben enthalten. In diesem Fall sind die\nabs. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001       Bestätigungen fortlaufend zu nummerieren und gesam-\nsind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu geneh-           melt aufzubewahren.\nmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine\nBuchführung gestellt werden, und die Anforderungen der                                      § 15\nVerordnung (EG) Nr. 884/2001 und dieser Verordnung                               Vereinfachte Regelungen\nerfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung,             (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)\nauch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann er-\nteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung            Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragun-\nweiterer Auflagen abhängig machen.                             gen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch\nbis zum 15. Dezember des Erntejahres ersetzen, sofern\n(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsver-           die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im\nordnung                                                        Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der\n1. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für           Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch\ndie Genehmigung und                                        Korrekturbuchungen zu bereinigen.\n2. die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach\nAbsatz 1.                                                                               § 16\n§ 13                                           Buchführung, Ermächtigungen\nAnalysenbuchführung                                         (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster                     und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a,\nHalbsatz i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                 Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analyti-          Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nschen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch          nung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach\nzu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein        dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über\ndie nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere\n1. die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt    abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillier-\nworden ist, der Auftraggeber,                              ten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit\n2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der       die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1\nUntersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,         Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buch-\n3. Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages,            führung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie\ndie Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.\n4. Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe und\n5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersu-\n§ 17\nchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.\nArt der Eintragungen\n(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann das\n(zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)\nAnalysenbuch auch auf der Grundlage automatisierter\nDatenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierun-             Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern ein-\ngen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der         schließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analy-\nAnalysenbuchführung nach Satz 1.                               senbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und\n(3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den                 deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester\nGeschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewah-               Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht\nrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in      unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geän-\ndem die letzte Eintragung gemacht worden ist.                  dert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschrie-\nbene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch\n§ 14                             die Übersichtlichkeit nicht leidet.\nHerbstbuch, tägliche Erntefeststellung\n(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1                                Abschnitt 3\nund 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)                                Begleitpapiere\n(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich\n§ 18\n1. den natürlichen Alkoholgehalt,\nAusnahmevorschrift\n2. die Erntemenge,                                                        (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\n3. die Herkunft und\nEin Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden\n4. die Rebsorte                                                für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most\ndes Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem           aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeuger-\nNamen versehenes Buch nach einem von den Landes-               zusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinbe-\nregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden             reitungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1\nMuster (Herbstbuch) einzutragen.                               gilt bei","1630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\n1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b.A.                                   § 22\nbestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des                          Kontrollvorschriften\nbestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten                   (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\nErzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar\nbenachbarten Gebiete,                                       (1) Wird ein\n2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung inner-       1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier\nhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten                nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 ausgestellt\nErzeugnisse stammen.                                         ist,\n2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 24 Abs. 1\nUnterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Ver-\n§ 19                                 ordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom\nVorgeschriebenes                            24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur\nBegleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse             Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)                der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors\nmit Drittländern (ABl. EG Nr. L 128 S. 1) in der jeweils\nFür die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b       geltenden Fassung ausgestellt ist,\nder Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Erzeugnisse\nin Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als           ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der\n60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle\ndem in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten      eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments\nMuster zu verwenden und unter Berücksichtigung des           zu übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr\nAnhanges II der genannten Verordnung auszustellen.           gebracht, verwendet oder verwertet wird.\n(2) Für die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001\ngenannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland\n§ 20                             beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Ver-\npflichtete neben der nach Artikel 10 der genannten Ver-\nBegleitpapier, Hektarertrag                  ordnung zu versendenden Kopie unverzüglich eine Kopie\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)            der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.\n(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländi-       (3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 10\nschen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleit-     der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu versendenden Kopie\npapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Über-     hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland\nmenge – nur zur Destillation“ einzutragen. Wird die Über-    beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für\nmenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1        den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der\ngenannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort          für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Ver-\nleicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht     pflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung\nabgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines          erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständige\nzulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem       Stelle dem zustimmt.\nBegleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9\nbis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.                       (4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung\ngenannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland\n(2) Wer Verarbeitungswein im Sinne des § 9 Abs. 1a        beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers\ndes Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleit-       nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)\npapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Ver-     Nr. 884/2001 Verpflichtete unverzüglich zwei Kopien\narbeitungswein – mit eingeschränktem Verwendungs-            des nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG)\nzweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.       Nr. 884/2001 auszustellenden Begleitpapiers der für den\nVerladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese leitet eine\nKopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen\n§ 21                             Stelle zu. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nErgänzende Vorschriften\nfür den Versand von Teilmengen\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)                                           § 23\nBegleitpapier, Ermächtigungen\nDie nach Artikel 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 der Ver-\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.\nordnung (EG) Nr. 884/2001 erforderlichen Vermerke über\n§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\nMischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in\nurkundenfester Schrift durch die Worte „vermischt mit           Die Landesregierungen können, soweit bei der Beför-\nTeilmenge(n) aus Begleitpapier …“ anzubringen. Dabei         derung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht ab-\nsind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge aus-           gefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die\ngestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere      für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaum-\naller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen            wein oder Qualitätsschaumwein b.A. bestimmt sind, oder\nsind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleit-        nicht abgefülltem Qualitätswein b.A., der aus in ihrem\npapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberech-         Gebiet geernteten Weintrauben gewonnen worden ist,\ntigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier aus-      sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet ge-\ngehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie        ernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist,\nzusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzu-          durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Aus-\nbewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.                      stellung des Begleitpapiers Verpflichtete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                 1631\n1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung                                     § 28\n(EG) Nr. 884/2001 und dieser Verordnung erforder-             Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden\nlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,                       (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)\n2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begleit-\npapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle           (1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben\nzuzuleiten hat.                                          sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen\nweinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei\nder Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt\n§ 24                             die ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist,\nso hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer\nBegleitpapier, ergänzende Vorschrift               Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.\n(zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\n(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Über-\nBei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich         wachung beauftragten Personen unmittelbar an andere\nim Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des            Stellen der Überwachung herantreten. Die nächstvor-\nArtikels 18 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG)           gesetzte Stelle ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.\nNr. 884/2001 in den Begleitpapieren anstelle der Vo-\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden be-\nlumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben\nstimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlas-\nwerden.\nsungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines\nLandes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung\nin diesen Betrieben koordiniert.\nAbschnitt 4                               (4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und\nÜberwachung                              analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen\nStellen verschiedener Länder ist zu gewährleisten.\n§ 25\nDurchführung der Überwachung\n(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)                                    Abschnitt 5\nIm Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben                                    Meldungen\nder amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der\nIdentität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des ge-                                    § 29\nernteten Lesegutes zu entnehmen.\nMeldungen, Hektarerträge\n(zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m.\n§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n§ 26\n(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und\nHandhabung der Überprüfung\ndie Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG)\n(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)\nNr. 1282/2001 sind den zuständigen Stellen auf den\n(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne      von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die\nVoranmeldung und so durchzuführen, dass in den               Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Daten-\nBetriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus          verarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet\neingegriffen wird.                                           werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen\nAngaben enthalten.\n(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der\nBetriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwort-           (2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger be-\nlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu          freit, die\nsetzen.                                                      1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre\nRechnung verarbeiten lassen oder\n§ 27                             2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer\nEntnahme von Proben                            Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in\n(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)                Form von Trauben oder Most abliefern.\n(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer\n(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von\nausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durch-\nErzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,\nzu entnehmen.\ndes Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes\n(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und          erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch\nAbfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift an-    Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher\nzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb     Weise\nzu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur\nFreigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren.         1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodun-\nEine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehraus-              gen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,\nfertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden        2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die\nProbe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten            Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorge-\nBetriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe ver-            sehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine\nzichten.                                                         und Qualitätswein mit Prädikat oder der Bestand an","1632               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nErzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft,                                   § 31\nTafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prä-                           Ermächtigungen\ndikat                                                                         (zu § 33 Nr. 2 bis 4\nzu melden sind.                                                          i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(4) (weggefallen)                                             Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n(5) (weggefallen)                                          nung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9\nAbs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbau-\n(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 9\nbetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge\nUnterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 ent-\noder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingeset-\nsprechen\nzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, beson-\n1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,                 deren Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet\n2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein,                     Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung\n3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes   sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann\nTraubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.                  insbesondere bestimmt werden, dass\n1. die Rebflächen,\n(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 1282/2001 gilt, wer im Einzelfall an      2. der vorhandene Bestand und\neinen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein            3. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten\nabgibt.                                                           oder verwerteten Erzeugnisse\nzu melden sind.\n§ 30\nMeldungen über önologische Verfahren\n(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und                                         Abschnitt 6\n§ 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m.                                       Einfuhr\n§ 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n§ 32\n(1) Zuständige Behörde für die Meldung über\n1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Trauben-                             Zulassung zur Einfuhr,\nmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach                amtliche Untersuchung und Prüfung\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom                                 (zu § 36 Abs. 1\n17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation                  Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)\nfür Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils gelten-    (1) Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zu-\nden Fassung,                                             gesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit\n2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung          zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter\noder die Säuerung nach der Verordnung (EG)               Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teil-\nNr. 1493/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG)      weise gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige\nNr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit       Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)            Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen,\nNr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisati-       soweit es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur\non für Wein und zur Einführung eines Gemeinschafts-      eingeführt werden, wenn sie hierfür zugelassen sind\nkodex der önologischen Verfahren und Behandlungen        (Zulassung zur Einfuhr). Sollen solche Erzeugnisse zur\n(ABl. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-   Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager, zum aktiven\nsung,                                                    Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur\n3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000          Zollgutverwendung abgefertigt werden, so kann die Ent-\nscheidung über die Zulassung bis zur Überführung der\nist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.           Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zurück-\n(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-          gestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung\nverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und           zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtig-\ndie angemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 25          ten damit einverstanden erklärt hat.\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000. In der Rechts-         (2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem\nverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne          durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland\ndes Artikels 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)             festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweck-\nNr. 1622/2000 zu regeln.                                      bestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-          und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen\nordnung zulassen, dass                                        Gemeinschaft, dem Weingesetz und den auf Grund\n1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten           des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-\nZeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des          sprechen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perl-\nAlkoholgehaltes nach Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 der Ver-   wein mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener\nordnung (EG) Nr. 1622/2000,                              Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetz-\nter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmost-\n2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen            konzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisierte Weine,\nbestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maß-           aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte\ngabe des Artikels 31 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der       weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnissen mit\nVerordnung (EG) Nr. 1622/2000                            einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer\nim Voraus erstattet wird.                                     amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                 1633\n§ 33                           sendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit\nBefreiung von der Zulassung zur Einfuhr              denen im Zollpapier übereinstimmen.\n(zu § 36 Abs. 1                         (2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt\nSatz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)             die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger\nörtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach\n(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit\nAbsatz 4 Nr. 1 ein.\n1. Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut\neingeführt werden;                                           (3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Vor-\naussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht,\n2. Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnenn-          unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtig-\nvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen          ten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist\nGepäck von Reisenden mitgeführt werden;                   beizufügen. Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb\n3. Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Ver-       von zwei Wochen beantragen, dass eine andere amtliche\npackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32         Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung\nAbs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Ver-      sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt\nfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle     wird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden,\nschriftlich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeug-   wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem\nnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht über-            Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt wor-\nschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine      den ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen\nAusfertigung der Erklärung der zuständigen Über-          über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten\nwachungsbehörde;                                          einzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweit-\ngutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr\n4. Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke\nzurückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgutach-\noder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Ver-\nten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens\nanstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der\neinem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund be-\nfür die Weinüberwachung zuständigen Behörde an-\nstätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erst-\nerkannt ist;\ngutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im\n5. Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen         Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen\nin geringen Mengen;                                       Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Ober-\n6. Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungs-           gutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zoll-\ngut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um       dienststelle gebunden.\nMengen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten        (4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden\nwerden;                                                   folgende Untersuchungsstellen bestimmt:\n7. Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der      1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten\nPersonenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in              Untersuchungsstellen;\nReisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum\nVerbrauch durch das Personal und die Reisenden            2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten\nbestimmt sind;                                                Untersuchungsstellen;\n8. Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische        3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für gesund-\nZwecke bestimmt ist.                                          heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,\ndas sich dabei der Unterstützung anderer, bei der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmost-        Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht be-\nkonzentrat.                                                       teiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.\n§ 34                              (5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit\nAmtliche Untersuchung                      1. einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Auf-\nund Prüfung durch Stichproben                       machung oder\n(zu § 36 Abs. 1                      2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Do-\nSatz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)                 kuments nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder\nDie amtliche Untersuchung und Prüfung kann stich-              Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG)\nprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument                 Nr. 883/2001\nnach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Artikel 25 Abs. 1     entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Ent-\nSatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorliegt.             scheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur\nBehebung des Mangels gegeben werden.\n(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen\n§ 35\nworden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist,\nZuständigkeit für die Erteilung der Zulassung           hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Über-\n(zu § 36 Abs. 1 Satz 1                   wachung auf seine Kosten\nund 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)\n1. in ein Drittland wiederauszuführen oder\n(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die\n2. zu vernichten.\nzuständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das\nDokument nach Artikel 24 Abs. 1 Unterabs. 2 oder Ar-          Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der\ntikel 25 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001       Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf\nordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Waren-            seine Kosten zu vernichten.","1634                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\n§ 36                             seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern\nProbenahme und Kosten                       die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschrif-\n(zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)          ten eingehalten worden sind.\n(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke\n(1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung\ndürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer\nerforderlichen Muster und Proben unentgeltlich ent-\nHerstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die in\nnehmen.\nAnhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelas-\n(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Unter-           senen önologischen Verfahren und Behandlungen an-\nsuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten             gewendet worden sind.\nWeinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aro-\nmatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für\ndie Verpackung und Beförderung der Muster und Proben\ndieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er\nAbschnitt 7\nist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle.\nSind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, soweit            Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nder Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das\nErstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Kosten nicht\nerhoben.                                                                                    § 39\nStraftaten\nNach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird\n§ 37\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nZollanschlüsse,\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt,\nFreihäfen, vorübergehende Ausfuhr\neinführt oder ausführt oder\n(zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2\nNr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)            2. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein wein-\nhaltiges Getränk einführt.\n(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann ent-\nfallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt\nwerden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche\n§ 40\nUntersuchung und Prüfung bereits vorgenommen worden\nist und ergeben hat, dass die Erzeugnisse nach ihrer                              Ordnungswidrigkeiten\nZweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre\nBezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der                   Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des\nEuropäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz und den              Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nauf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsver-                1. entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht,\nordnungen entsprechen.                                              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet,\n(2) Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse be-\ndürfen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten          2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,\nZulassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischen-            3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht\nzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.                führt,\n(3) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zoll-      4. entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder\nanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie un-                eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt werden.                  oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\n(4) Die Landesregierung des an den Zollanschluss             5. entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Ein-\nangrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung                     tragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nbestimmen, dass, soweit nach Absatz 3 die Zulas-                    in der vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich\nsung entfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeug-              macht,\nnisse nur eingeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen\n6. entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht,\noder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\nin § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen ent-\nsprechen.                                                       7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder\nFlaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nbenen Weise mit Merkzeichen versieht,\n§ 38                              8. entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Be-\nEinfuhr weinhaltiger Getränke                        gleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n(zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)                     Weise aufbewahrt,\n9. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch\n(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder\ndürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Her-\nnicht fünf Jahre aufbewahrt,\nstellung in demselben Staat nach den dort geltenden\nVorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht         10. entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht\nnicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Er-                richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb             schriebenen Weise macht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1635\n11. entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht,                                 Abschnitt 8\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\nSchlussbestimmungen\ngeschriebenen Weise macht oder eine Eintragung\nunleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung\nändert,                                                                              § 41\n12. entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach                Fortbestehen anderer Vorschriften\ndem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht            Bis zum 31. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-\noder nicht richtig ausstellt,                             Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBl. I\n13. entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung       S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, in\nvorgeschriebenen Weise macht,                             der bis zum 17. Mai 1995 geltenden Fassung weiter an-\nzuwenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9\n14. entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht\nsowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-\nin der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen\nVerordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 951), die zuletzt\n§ 21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 1977\nnicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3\n(BGBl. I S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die\noder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht\nLandesregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt\nam 17. Mai 1995 nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Wein-Über-\noder\nwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 in der bis\n15. entgegen § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht    dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung gere-\noder nicht rechtzeitig übersendet oder zuleitet.          gelt haben, bis zum 31. August 1997 weiter anzuwenden.","1636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nAnlage 1\n(zu § 35 Abs. 4 Nr. 1)\nUntersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen\n1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben – Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen,\n2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braun-\nschweig,\n3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,\n4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,\n5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,\n6. Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft Frankfurt (Oder),\n7. Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,\n8. Hygiene Institut Hamburg,\n9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe,\n10. Institut für Lebensmittel- und Wasseruntersuchungen der Stadt Köln,\n11. Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt), Außenstelle Lübeck,\n12. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,\n13. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,\n14. Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Oberschleißheim,\n15. Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Rostock,\n16. Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nchemie, Saarbrücken,\n17. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Speyer,\n18. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,\n19. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Trier,\n20. Staatliches Untersuchungsamt Hessen,\n21. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.\nAnlage 2\n(zu § 35 Abs. 4 Nr. 2)\nUntersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen\n1. Hygiene Institut Hamburg,\n2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster,\n3. Landesuntersuchungsamt – Institut für Lebensmittelchemie Speyer,\n4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,\n5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg."]}