{"id":"bgbl1-2002-31-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":31,"date":"2002-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_31.pdf#page=7","order":5,"title":"Neufassung der Weinverordnung","law_date":"2002-05-14T00:00:00Z","page":1583,"pdf_page":7,"num_pages":41,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                  1583\nBekanntmachung\nder Neufassung der Weinverordnung\nVom 14. Mai 2002\nAuf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur               8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen die §§ 8b\nÄnderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 19. Februar                und 53 Abs.3 durch das Gesetz vom 17. Mai 2000\n2002 (BGBl. I S. 922) wird nachstehend der Wortlaut der              (BGBl. I S. 710) eingefügt worden sind,\nWeinverordnung in der seit dem 27. Februar 2002 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-            zu 5. des § 8b in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Wein-\nsichtigt:                                                            gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von\ndenen § 8b durch das Gesetz vom 17. Mai 2000\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                     (BGBl. I S. 710) eingefügt worden ist,\nvom 28. August 1998 (BGBl. I S. 2609, 2001 I S. 983),\nzu 6. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 13 Abs. 3\n2. die am 1. März 2000 in Kraft getretene Verordnung vom             Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1\n23. Februar 2000 (BGBl. I S. 139),                               Nr. 3 und des § 24 Abs. 2, davon § 4 Abs. 2 Nr. 2\n3. den teils am 1. Juli 2000, teils am 1. August 2000                Buchstabe b in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und § 54\nin Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom                 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in Verbindung\n20. Juni 2000 (BGBl. I S. 961),                                  mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994\n4. die mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft getretene             (BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 durch Arti-\nVerordnung vom 1. August 2000 (BAnz. S. 16 493),                 kel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I\nS. 710) neu gefasst und § 21 Abs. 1 durch Artikel 1\n5. die am 6. Dezember 2000 in Kraft getretene Verord-                Nr. 12 dieses Gesetzes geändert worden sind,\nnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1660),\nzu 7. des § 7 Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 6, des § 13 Abs. 3\n6. den am 6. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 1\nNr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 24 Abs. 2\nder Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1661),\nNr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2, des § 31 Abs. 4 Nr. 3\n7. den am 11. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1              und des § 33 Abs. 1 Nr. 6, davon § 7 Abs. 3 in Ver-\nder Verordnung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2038,               bindung mit § 54 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 4 Nr. 3 und\n2428),                                                           § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und\n8. die am 1. September 2001 in Kraft getretene Verord-               § 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994\nnung vom 29. August 2001 (BGBl. I S. 2259),                      (BGBl. I S. 1467), von denen Abs. 1 Nr. 6 durch Arti-\nkel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Mai\n9. den am 27. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2             2000 (BGBl. I S. 710) geändert worden ist, jeweils in\nder eingangs genannten Verordnung.                               Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                  passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nzu 2. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1            S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Ja-\nund des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes              nuar 2001 (BGBl. I S. 127),\nvom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),                     zu 8. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53\nzu 3. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, des § 7 Abs. 2               Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der\nund 3, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 15 Nr. 1, 3         Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I\nund 4, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2 Nr. 2, des            S. 985), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6, des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2       Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\nund Abs. 3 Nr. 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27            1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass\nAbs. 2, des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 36 Abs. 1          vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\nSatz 2 Nr. 5, des § 53 Abs. 2 und des § 57a Abs. 1,     zu 9. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 30 Nr. 2, des § 33\nteilweise auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und              Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5\n§ 54 Abs. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994                 und 6 sowie des § 53 Abs. 2, davon § 13 Abs. 3 Nr. 1\n(BGBl. I S. 1467), von denen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-           und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 sowie § 33\nstabe b, § 7 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6         Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des\ndurch das Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710)            Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ngeändert und § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 57a                vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 985), von denen § 13\ndurch dieses Gesetz eingefügt worden sind,                    Abs. 3, § 30, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 53 Abs. 2\nzu 4. des § 8b in Verbindung mit § 54 Abs. 1, diese in Ver-          durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober\nbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom                  2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind.\nBonn, den 14. Mai 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","1584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nWeinverordnung\nInhaltsübersicht                          § 26   Prüfungsbescheid\n§ 27   Rücknahme der Prüfungsnummer\nAbschnitt 1\n§ 28   Ausnahmen\nWeinanbaugebiet\n§ 28a  Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine\n§ 1   Weinbaugebiete für Tafelwein\n§ 2   Landweingebiete                                                                   Abschnitt 5\n§ 2a  Genehmigung zur Vermarktung                                             Bezeichnung und Aufmachung\n§ 29   Eintragung von Lagen und Bereichen\nAbschnitt 2                        § 30   Auszeichnungen und ähnliche Angaben\nAnbauregeln                         § 31   Verwendungsempfehlungen\n§ 3   Genehmigung von Neuanpflanzungen                       § 32   Angabe von Weinarten; Reifeangaben\n§ 4   Anbaueignung von Rebflächen                            § 32a  Classic\n§ 5   Vermarktungsnachweis                                   § 32b  Selection\n§ 6   Verfahren                                              § 32c  Weitere Bestimmungen für Classic und Selection\n§ 7   Ausnahmen                                              § 32d  Abweichungen; Ausnahmen\n§ 7a  Anbaueignungsprüfung von Rebsorten                     § 33   Liebfrau(en)milch; Moseltaler\n§ 8   Umstrukturierung und Umstellung                        § 34   Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur\n§ 9   (weggefallen)                                          § 34a  Crémant\n§ 10  Hektarertragsregelung                                  § 34b  Steillage; Terrassenlage\n§ 10a Destillation                                           § 35   Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs\n§ 36   Vorgeschriebene Angaben\nAbschnitt 3\n§ 37   Zugelassene und verbotene Angaben\nVerarbeitung\n§ 38   Hersteller- und Abfüllerangaben\n§ 11  Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\n§ 39   Geografische Angaben\n§ 12  Reinheitsanforderungen\n§ 40   Herkunftsangaben\n§ 13  Gehalt an Stoffen\n§ 41   Geschmacksangaben\n§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken,\naromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisier- § 42   Rebsortenangaben\ntem Wein; Gehalt an Stoffen                            § 43   Jahrgangsangaben\n§ 14  Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen    § 44   Kumulierungsverbot\nund Kontrollen\n§ 45   Verwendung von Kennziffern\n§ 15  Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts\n§ 46   Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken,\n§ 16  Süßung                                                        aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Ge-\n§ 17  Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent                tränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails\nAlkohol                                                § 46a  Zusatzstoffangaben\n§ 18  Weitere Verarbeitungsregeln                            § 47   Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein\n§ 48   Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse\nAbschnitt 4\n§ 49   Art der Aufmachung\nQualitätswein b.A.\n§ 50   Angabe des Loses\n§ 19  Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des be-\nstimmten Anbaugebietes                                 § 51   Ausnahmen von der Etikettierungspflicht\n§ 20  Herabstufung auf der Erzeugungsstufe\nAbschnitt 6\n§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaum-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nwein garantierten Ursprungs\n§ 52   Straftaten\n§ 21  Qualitätsprüfung\n§ 53   Ordnungswidrigkeiten\n§ 22  Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\n§ 23  Untersuchungsbefund                                                               Abschnitt 7\n§ 24  Prüfungsverfahren                                                           Schlussbestimmungen\n§ 25  Zuständige Stelle                                      § 54   Übergangsregelungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1585\nAbschnitt 1                         1. bestimmen, dass nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 3\nbis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates\nWeinanbaugebiet                             vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorgani-\nsation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils\n§1\ngeltenden Fassung für die in Artikel 2 Abs. 2 der Ver-\nWeinbaugebiete für Tafelwein                       ordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Flächen die\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)             Genehmigung erteilt wird, zur Vermarktung bestimm-\nten Wein zu erzeugen,\nFür Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit\nihren Untergebieten festgelegt:                              2. das Verfahren für die Genehmigung nach Nummer 1\nregeln.\n1. Albrechtsburg,\n2. Bayern\na) Donau,\nAbschnitt 2\nb) Lindau,\nAnbauregeln\nc) Main,\n3. Neckar,\n§3\n4. Oberrhein\nGenehmigung von Neuanpflanzungen\na) Burgengau,\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\nb) Römertor,\n(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7\n5. Rhein-Mosel\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur\na) Mosel,                                                erteilt werden, wenn\nb) Rhein.                                                1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.\ngeeignet ist,\n§2\nLandweingebiete                         2. die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen\nRebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeug-\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)             ten Weines gewährleistet ist,\nFür die Bezeichnung von Landwein werden folgende          3. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetz-\nGebiete festgelegt:                                              ten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt,\n1. Ahrtaler Landwein,                                          soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Wein-\n2. Badischer Landwein,                                         gesetzes erlassen worden sind.\n3. Bayerischer Bodensee-Landwein,                             (2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt\n4. Fränkischer Landwein,                                   werden, wenn\n5. Landwein der Mosel,\n1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.\n6. Landwein der Ruwer,                                         geeignet ist,\n7. Landwein der Saar,                                      2. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetz-\n8. Mitteldeutscher Landwein,                                   ten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt,\n9. Nahegauer Landwein,                                         soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d\ndes Weingesetzes erlassen worden sind.\n10. Pfälzer Landwein,\n(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht\n11. Regensburger Landwein,                                   erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen,\n12. Rheinburgen-Landwein,                                    wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen des-\n13. Rheingauer Landwein,                                     selben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind\nund nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang\n14. Rheinischer Landwein,                                    mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.\n15. Saarländischer Landwein der Mosel,\n16. Sächsischer Landwein,\n§4\n17. Schwäbischer Landwein,\n18. Starkenburger Landwein,                                                Anbaueignung von Rebflächen\n19. Taubertäler Landwein.                                            (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\nEine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein b.A.\n§ 2a                            geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den\nGenehmigung zur Vermarktung                     in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder\nBereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichsreb-\n(zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m.           sorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjähri-\n§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)          gen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-          Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem\nnung                                                         Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.","1586               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\n§5                             oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur,\nVermarktungsnachweis                       kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des\nWeingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.                werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusam-\n§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)         menhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder\n(1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonsti-     vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen.\ngen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeug-           (2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des\nten Qualitätsweines b.A. gilt insbesondere als gewähr-        Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfor-\nleistet, wenn für die Erträge                                 dert, kann abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Weinge-\n1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammen-              setzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden,\nschluss, der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu   die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit\nübernehmen,                                               zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüberge-\nhend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.\n2. der Abschluss von Lieferverträgen mit einer Dauer von\nmindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten           (3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Geneh-\nWeinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder          migung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die\nEignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen\n3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an\nFlächen festgelegt werden.\nLetztverbraucher\nnachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 muss             (4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Ver-\nferner der Abschluss eines Vertrages mit dem Erzeuger-        marktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen\nzusammenschluss nachgewiesen werden, wonach die               werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchge-\nErträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der          führt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch\nPflanzung an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an      für nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder\nden Erzeugerzusammenschluss abgeliefert werden müs-           darin nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt\nsen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muss ferner die   werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgen-\nMöglichkeit der Einlagerung und fachgerechten kellerwirt-     den Zwecke erfolgt:\nschaftlichen Behandlung nachgewiesen werden. Die Lan-         1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,\ndesregierungen können zur Sicherstellung der Vermark-\n2. wissenschaftliche Untersuchungen oder\ntung durch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen\nfür die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaft-    3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.\nliche Behandlung festlegen.\n(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem                                     § 7a\nAntrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-\ngung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach-                     Anbaueignungsprüfung von Rebsorten\nweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung         (zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\nmit dem Vorbehalt zu versehen, dass sie widerrufen wer-\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei\nnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und\nJahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.\ndas Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Reb-\nsorten regeln.\n§6\nVerfahren                                                         §8\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m.                          Umstrukturierung und Umstellung\n§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver-\n(1) Vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche     ordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte\nfür die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ist ein Sachver-     der Europäischen Gemeinschaft die Vorschriften über die\nständigenausschuss zu hören, dessen Zusammenset-              Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturie-\nzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung             rung und Umstellung von Rebflächen.\nregeln.\n(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzule-\n(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch\ngende\nHöhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaf-\nfenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der    1. Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturie-\nBodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche               rungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die\nergeben, zu berücksichtigen.                                  2. Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturie-\n(3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Wein-           rung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht\ngesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem               unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur\nZweck des Weinbauversuches zu befristen.                          in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen\nRechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nr. 2\n§7                                 die Mindestparzellengröße\nAusnahmen                               a) in den Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen auf drei Ar und\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes)\nb) in den übrigen Ländern auf fünf Ar\n(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des\nGeländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur          festgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1587\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die             (3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1\nnäheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln,           genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des\num die Verpflichtung nach Artikel 13 Buchstabe c der Ver-      fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmo-\nordnung (EG) Nr. 1227/2000 vom 31. Mai 2000 (ABl. EG           nopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschrif-\nNr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzu-     ten in der jeweils geltenden Fassung.\nstellen.                                                          (4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene\nAlkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens\n§9                              80 Volumenprozent aufweisen.\n(weggefallen)                           (5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Abs. 1\nSatz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwal-\ntung Muster in der „Vorschriftensammlung Bundesfinanz-\n§ 10\nverwaltung“ bekannt machen. Soweit Muster bekannt\nHektarertragsregelung                      gegeben werden, sind diese zu verwenden.\n(zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und             (6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1\n§ 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)         genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleit-\n(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2           papier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte\nSatz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes ent-       „Wein – nur zur Destillation nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des\nsprechen                                                       Weingesetzes“ anzubringen.\n1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,\n2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein.                                                Abschnitt 3\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-                                 Verarbeitung\nnung\n§ 11\n1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die geson-\nderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne               Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe\ndes § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,                     (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\n2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die geson-             (1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken\nderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne          bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des Absat-\ndes § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.      zes 5 nur die in Artikel 43 der Verordnung (EG)\n(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend         Nr. 1493/1999 genannten Behandlungsverfahren ange-\nvon § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Wein-    wendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden\ngesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die         sein.\nBerechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeb-                 (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-\nlichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen.         vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen\nSoweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des          vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behandlung eines in\nSatzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben,            einem Drittland hergestellten Likörweines im Inland nur die\ndass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche              in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufge-\ngehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben           führten Stoffe zugesetzt werden.\nbestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis\n(3) (weggefallen)\nzum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzein-\nweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertglei-             (4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aroma-\nchen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des        tisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten wein-\n§ 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten.                             haltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7\nSatz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen\n§ 10a                            1. als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1\nder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbin-\nDestillation                            säure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,\n(zu § 12 Abs. 1 Nr. 6                    2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der\nund § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)                 Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1      für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden\ndes Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer nach       dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrs-\nden §§ 52 und 134 des Gesetzes über das Branntwein-                verordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festge-\nmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei durchgeführt              legten Bedingungen sowie\nwerden.                                                        3. nur\n(2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu             a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4\ndestillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der             Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für\nDestillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über               Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und\ndas Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung\nerlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung           b) die in Anlage 2 genannten Stoffe\nzuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat         zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7\nferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der                 Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nDestillation zu melden.                                            nung ergebenden Zwecken","1588                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nzugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen         Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,\nGetränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1           bestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt wer-\nund 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen                  den, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.\n1. nur                                                            (8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\na) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4         schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland\nTeil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für        hergestellten\nLebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und         1.   weinhaltigen    Getränken     (inländische weinhaltige\nb) die in Anlage 2 genannten Stoffe                             Getränke),\nzu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7      2.   aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische\nNr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-            aromatisierte weinhaltige Getränke),\nnung ergebenden Zwecken,                                   3.   aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische\n2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der            aromatisierte weinhaltige Cocktails) und\nAnlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung        4.   aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte\nfür Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden          Weine) sowie\ndürfen, nur die durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4\n5.   bei der Behandlung von anderen als inländischen\nder Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen\nweinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen\nStoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und\n3. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Erzeug-             aromatisierten Weinen im Inland\nnis einen süßen Geschmack zu verleihen (Süßungsmit-\nnur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn\ntel), nur die in Anlage 3 genannten Stoffe\ndurch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der\nzugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchsta-         in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher\nbe b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den        oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht ange-\ndort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den            wendet werden.\ndort aufgeführten Zweck zugesetzt werden.\n(5) Bei der Herstellung von                                                               § 12\n1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme                            Reinheitsanforderungen\nvon Sangria, Clarea und Zurra,                                     (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\n2. aromatisiertem Wein,                                           Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anla-\n3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails,                      ge 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den\ndort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.\n4. weinhaltigen Getränken,\n5. Likörwein und                                                                             § 13\n6. Qualitätslikörwein b.A.                                                           Gehalt an Stoffen\ndürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder                (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\ndie Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farbstof-\nfe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt wer-          (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-\nden.                                                           vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen\nErzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden,\n(6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5          keinen Gehalt an in\ngenannten Stoffen durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4\nder Zusatzstoff-Verkehrsverordnung oder § 13 Abs. 1 ein        1. Anlage 6 oder\nHöchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese        2. Anlage 7\nStoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer\naufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils ange-\nMenge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die\ngebenen Höchstmengen überschreitet.\ngewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf\ndurch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irre-       (2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit\ngeführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Abs. 1        der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für\nein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich die-     1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht wer-\nser auf die Menge des färbenden Anteils des Farbstoffs.            den, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in\n(7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen               Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aro-             nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des\nmatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem             § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben festge-\nWein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden             setzte Gehalt\ndarf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist,            a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen\ndarf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeug-             Erhöhung oder\nnisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von\nweinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen                b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder                  Verringerung,\naromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebens-          2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrau-\nmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zuge-       ben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese\nsetzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen           Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als\nErzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als             Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                 1589\nHöchstmenge nicht überschritten werden darf, der          Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und\nGehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen      unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Kenntnisse\nZutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend      in Fragen der Erzeugnishygiene unterrichtet oder geschult\ndem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis        werden.\nergibt.                                                      (3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von\n(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat 1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit\nfür ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den      zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zuge-\nVerkehr gebracht werden.                                          setzter Kohlensäure und Likörwein sowie\n(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a    2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier-\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwer-             ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken\nte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen bei inlän-          und aromatisierten weinhaltigen Cocktails\ndischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben um\njeweils höchstens 40 Milligramm je Liter überschritten        als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähnli-\nwerden.                                                       che Transporteinrichtungen oder andere Transportgefäße\noder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazu-\n§ 13a                            gehöriger Be- und Entladevorrichtungen verwendet wer-\nHerstellung von aromatisierten weinhaltigen            den, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebensmit-\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails           teltransportbehälter-Verordnung entsprechen. Für die\nund aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen             Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten, die nicht wei-\nter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr\n(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3                 bestimmt sind oder in Frage kommen, auf dem Seeweg in\nund § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)            Behältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung der\n(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten wein-    in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, gilt § 2a\nhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails     der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entspre-\nund aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gel-         chend.\nten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Aromenverord-\nnung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3                                      § 15\nSatz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen                   Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts\nbei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht\nverwendet werden.                                                       (zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes)\n(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisier-      (1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-\nte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in      handene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von\nden Verkehr gebracht werden, gelten                           gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise\ngegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese\n1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 1,  Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizier-\n2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit dort     ten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie von zur\nStoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen             Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafel-\nzugelassen werden, sowie                                  wein darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C\n3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 bis 7            und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden.\nder Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von                (2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-\nSatz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie     handene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von\nin den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an              gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise\nChinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin        gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit\nberechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm       diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b.A.\nübersteigt.                                                   geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs V Buch-\nstaben C und D Nr. 1 bis 6 und 9 der Verordnung (EG)\n§ 14                            Nr. 1493/1999 erhöht werden.\nHygienische Anforderungen;                       (3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf bei\nbetriebseigene Maßnahmen und Kontrollen                den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit kon-\nzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung vor-\n(zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2          genommen werden.\nBuchstabe a und b des Weingesetzes)\n(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der\n(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anfor-      Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs V Buch-\nderungen des                                                  stabe H Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\n1. § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie                     zugelassen.\n2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2\n§ 16\nder Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig ver-\narbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr                              Süßung\ngebracht werden.                                                        (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes)\n(2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet, beför-          (1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf\ndert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, hat,      nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3\nsoweit dies erforderlich ist, im Rahmen betriebseigener       der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost\nMaßnahmen zu gewährleisten, dass Personen, die mit            gesüßt werden.","1590               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\n(2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat        bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und\nsowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur           unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden\nTraubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rot-          Bücher eingetragen sind.\nwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben             (5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch\nund zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art,         Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländi-\nTraubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost              schem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige\naus Rotweintrauben verwendet werden.                          Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu\ninländischen weinhaltigen Getränken.\n§ 17\n(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im\nUmrechnung von Oechslegraden                     Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.\nin Volumenprozent Alkohol\n(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n(zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes)               schaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingeset-\nDie Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volu-      zes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes\nmenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) erfolgt         bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermark-\nnach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere     tung von\nUmrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.                1. inländischem Schaumwein, der wegen seiner Beschaf-\nfenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet ist, nach\n§ 18                                Anhang V Buchstaben H und I und Anhang VI Buchsta-\nWeitere Verarbeitungsregeln                       be K der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,\n(zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)        2. inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäu-\nre sowie inländischem Schaumwein mit zugesetzter\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nKohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum\nschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrau-\nVerzehr für Diabetiker geeignet ist, nach Anhang V\nben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und\nBuchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.\nWeine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen herge-\nstellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten wer-           (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qua-\nden.                                                          litätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein\nund Sekt muss in demselben Betrieb vorgenommen wer-\n(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen\nden. Abweichend von Satz 1\nGetränken dürfen nur\n1. Wein,                                                      1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Anhangs VIII\nBuchstabe G Nr. 1 Unterabs. 3 Buchstabe a erster bis\n2. Perlwein,                                                      dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in\n3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                          den Verkehr gebracht werden;\n4. Schaumwein,                                                2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen\nGebiet mit der Herstellung begonnen worden ist,\n5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder\ngenehmigen, dass Schaumwein im Sinne des Anhangs\n6. Likörwein                                                      VIII Buchstabe G Unterabs. 3 Buchstabe b der Verord-\nverwendet und miteinander verschnitten werden.                    nung (EG) Nr. 1493/1999 an einen anderen Hersteller\nvon Schaumwein abgegeben wird, soweit dafür ein\n(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen           wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\nGetränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2,\nAbs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Trau-       (9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie her-\nbenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für       gestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander\ndie Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten         verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den\nAnforderungen entsprechen, sowie Wasser und koh-              jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkohol-\nlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf         gehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qua-\nnur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der           litätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinan-\nTrinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist,     der verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den\ndas Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich         für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen\nnachteilig zu beeinflussen.                                   Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die\nSätze 1 und 2 entsprechend.\n(4) Mit der Herstellung von\n(10) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen\n1. Perlwein,\nnicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-\n2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                      genden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat\n3. Schaumwein,                                                nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-\ngenden 1. März abgefüllt abgegeben werden. Als verwen-\n4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\ndete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur\n5. weinhaltigen Getränken,                                    Süßung verwendeten Erzeugnisse. Satz 1 gilt nicht für\n6. aromatisiertem Wein,                                       Erzeugnisse, die auf dem Seeweg transportiert werden\nund zur Abgabe an Endverbraucher in Drittländern\n7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und                  bestimmt sind.\n8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails                         (11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein\ndarf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt,      und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen\nerst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung        seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002               1591\nist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage          1. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Ver-\nzugesetzt werden.                                                 ordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durch-\n(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der            führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen\nEigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässi-            Gemeinschaft genehmigen, dass aus Weintrauben und\ngen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet            Traubenmost außerhalb eines Gebietes in unmittelba-\ngeernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Reb-           rer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebie-\nstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend fest-            tes, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,\nlegen.                                                            Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat herge-\nstellt werden;\n(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund\n2. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 2 der Ver-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durch-\nWert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feil-\nführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen\ngehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden.\nGemeinschaft genehmigen, dass Qualitätsschaum-\nBei Verschnitten gilt der für den namengebenden Ver-\nwein b.A. außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer\nschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit\nNähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in\nein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist,\ndem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrau-\nder Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel\nben geerntet worden sind, hergestellt wird.\nder jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.\n(4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftli-\n(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebens-\nches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entsprechend\nmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem\nanzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4\nZusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das ande-\nUnterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b der Ver-\nre Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser\nordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittel-\nZweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.\nbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu\n(15) Abweichend von Artikel 28 Satz 1 der Verordnung       seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet\n(EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit       worden sind, hergestellt werden.\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\n(5) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes\nNr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation\numfasst das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des\nfür Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex\nAbsatzes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung\nder önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EG\nder Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des\nNr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf\nnatürlichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung.\n1. die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts\nerlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem                                      § 20\nTraubenmostkonzentrat,\nHerabstufung auf der Erzeugungsstufe\n2. die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Trauben-\nmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jung-                        (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7\nwein                                                                      i.V.m. § 54 des Weingesetzes)\nin mehreren Arbeitsgängen erfolgen.                              (1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegen-\nüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung\nQualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu\nAbschnitt 4                          1. Tafelwein,\nQualitätswein b.A.                       2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,\noder\n§ 19                             3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von\nHerstellen von Qualitätswein b.A.                    Tafelwein geeignet ist,\naußerhalb des bestimmten Anbaugebietes                herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit\n(zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)            1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zuge-\n(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf,         teilt werden dürfte oder\nsoweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maß-      2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\ngabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 1 der\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nVerordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmit-\nnung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstufung\ntelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt\neines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zuge-\nwerden, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.\nteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich\n(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirt-        schriftlich zu melden hat.\nschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des\n(3) (weggefallen)\nAnhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer         (4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt\nNähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden,         1. die natürliche oder juristische Person,\nin dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrau-\nben geerntet worden sind.                                     2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,\n(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Lan-       3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,\ndes, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen wer-        die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise\nden soll, kann nach Maßgabe                                   gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die","1592                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\naus Eigenproduktion stammen oder erworben worden               werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zuge-\nsind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.               teilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt,\naus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden\n§ 20a                           ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahr-\ngänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs\nQualitätswein garantierten Ursprungs;\nQualitätsschaumwein garantierten Ursprungs               1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und\n(zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2               2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden\nNr. 2 und 3 des Weingesetzes)                     ist.\n(1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um inländi-        (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nschen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten             nung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vor-\nUrsprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten       schreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitäts-\nSchaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantier-         wein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkohol-\nten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn                      gehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzi-\nelle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht wor-\n1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer             den ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.\nzugeteilt worden ist und\n2. er den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2                                          § 22\ndes Weingesetzes über die für Qualitätswein b.A. allge-\nmein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstel-             Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\nlung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften                   (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)\nund für ihn festgesetzten besonderen analytischen und\n(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:\nsensorischen Anforderungen entspricht.\n1. für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat der\n(2) Wird die Bezeichnung „Qualitätsschaumwein garan-\nAbfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,\ntierten Ursprungs“ gebraucht, darf die Bezeichnung „Qua-\nlitätsschaumwein b.A.“ nicht verwendet werden.                 2. für Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.\nund Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.\n§ 21                            Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt\nQualitätsprüfung                       einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten\nAngaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1                   von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann,\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)              soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des\n(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b.A.       Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben\nzugeteilt, wenn                                                anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer\nfortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die\n1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüll-        fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem\nten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein       Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von\nvorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt          der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen,\naufgewiesen hat,                                           wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird\n2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Feh-          und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.\nlern ist und                                                  (2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer\n3. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs          kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die\noder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs            vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung\nbezeichnet werden soll,                                    oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder\nnicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der\na) er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungs-\nAntragsteller weist auf andere Weise nach, dass das\nmerkmale aufweist und\nErzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vor-\nb) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten           geschriebenen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag\neinheitlichen Geschmackstyp entspricht.                auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein\nDie amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen       oder Qualitätswein mit Prädikat ist zurückzuweisen, wenn\nanzugeben.                                                 1. das Erzeugnis selbst,\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9           2. ein Verschnittanteil des Erzeugnisses oder\nSatz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qua-\nlitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A. und Qua-       3. der Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses\nlitätsschaumwein b.A. handelt, bei Verschnitten im gär-        Gegenstand einer in den Rechtsakten der Europäischen\nfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Ver-       Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme\nschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkohol-       war.\ngehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil             (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer\nnicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt       abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das\nmaßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der               Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist\njeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholge-         erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine\nhalte der Verschnittanteile ergibt.                            erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit\n(3) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei       der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger\ndem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ verwendet            herabgestuft worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                 1593\n(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum       4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich\nAblauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbe-              oder wiederholt vernachlässigt\nscheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat         hat.\nkann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier\nJahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiege-\nlung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben                                          § 24\nwerden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der                                   Prüfungsverfahren\nAntragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der\n(zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2\nzuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit\nund § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)\nsie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung ver-\nwendet wurde.                                                     (1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu ver-\nanlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden\n(5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt wird, Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen\nbevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unent-    ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der ein-\ngeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur          gereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprü-\nFeststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine wei-    fung. Sie kann\ntere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Unter-\nsuchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen. Abwei-          1. eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,\nchend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen,          2. eine nochmalige oder eine weitergehende Untersu-\ndass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die               chung veranlassen sowie\nin Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur\nFeststellung der Identität zwingend erforderlich sind.         3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlan-\ngen.\n(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt\noder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem          Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anla-\nAntragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu          ge 9 Abschnitt II angegebene Schema.\nstellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene          (2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Ertei-\nVerwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 4         lung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder\ngilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die       einen Qualitätswein mit Prädikat ab, hat sie zusammen mit\nweitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine         der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu ent-\nerneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.         scheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der zur\nHerstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der\nweder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein\n§ 23                              geeignet ist, herabzustufen, wenn er\nUntersuchungsbefund                         1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht auf-\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3                         weist oder\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)               2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von\n(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer           Fehlern ist\nist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten            und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.\nErzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der\n(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaum-\nzuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Der\nwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen\nUntersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten\nwerden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht\nAngaben enthalten.\nzugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-        nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht\nnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für               in den Verkehr gebracht werden.\nbestimmte Qualitätsweine und Qualitätswein mit dem Prä-\n(4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren Teil-\ndikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese,\nmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der\nTrockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches\nersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet\nLabor zu erstellen ist.\nwerden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten\n(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten          Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des\nLabors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersu-        Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Her-\nchung ausführenden Personen und eine ausreichende              stellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste\nLaboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann        Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für\nfür Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Unter-       jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und\nsuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch                  § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entspre-\nnachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen ver-     chend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des\nbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder           Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt\nwiderrufen werden, wenn das Labor                              wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine\nunentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Wei-\n1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung ver-\nchen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität\nstoßen,\noder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der\n2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitge-            ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht\nwirkt,                                                     für diese Teilmenge.\n3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit-           (5) Wird derselbe nach Maßgabe des Anhangs VIII\ngewirkt oder                                               Buchstabe E Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)","1594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nNr. 1493/1999 hergestellte Qualitätsschaumwein b.A. in               sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der\nmehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entspre-                Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf\nchend anzuwenden.                                                    andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die\nZuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Vor-\n§ 25                                   aussetzungen entspricht,\nZuständige Stelle                         3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes)                   Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I\ngemacht hat.\n(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der\nHerstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben             Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme\ngeerntet worden sind, trifft die nach § 19 Abs. 1 und § 20       und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.\nAbs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 erforderlichen             (2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amt-\nEntscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten                lichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitäts-\nmehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entschei-          wein mit Prädikat widerrufen, weil nachträglich ein\ndung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der              Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer\ngrößte Anteil stammt.                                            entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle\n(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können          zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über\nzur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen               die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der\nKommissionen bestellt werden.                                    Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\n§ 26\nPrüfungsbescheid                                                         § 28\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3                                               Ausnahmen\nund § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)                            (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2,\n(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über                   § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ndas Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit                         und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)\neiner Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit               Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Wein-\nsie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt          gesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte Prü-\nbefindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:            fungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A.,\n1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers               Qualitätswein, Qualitätswein garantierten Ursprungs,\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle             Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem bean-\nzugeteilt wird,                                              tragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperl-\nwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Sekt b.A. oder\n2. der Antragsnummer des Antragstellers,\nQualitätsschaumwein garantierten Ursprungs vom Antrag-\n3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-         steller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer\nstellung.                                                    auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei\nDer Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem             Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf\nAntragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung          ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes\nschriftlich bekannt zu geben. Der Prüfungsbescheid ist           abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der bean-\nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit             tragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer\nsich aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die             Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt\nBekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem                   dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der\nEingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.         Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen\nPrüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und,\n(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund          soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde,\ndes § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungs-         100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes\nnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungs-         Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der\nnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Lan-              in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in\ndes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prü-        die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis\nfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.                    deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe „Muster, nicht\nzum Verkauf bestimmt“ anzugeben. Im Übrigen darf ein\n§ 27                               so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung\nRücknahme der Prüfungsnummer                        der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Qualitäts-\nwein mit Prädikat handelt, erst nach der Zuerkennung des\n(zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und\nPrädikats in den Verkehr gebracht werden.\n§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)\n(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-\n§ 28a\nnummer kann insbesondere zurückgenommen werden,\nwenn                                                                                   Qualitätsprüfung\nbestimmter Qualitätsschaumweine\n1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Ertei-\nlung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,                (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)\n2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen              Wird für einen in § 19 Abs. 2 des Weingesetzes genann-\nin der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren              ten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer\nnicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002               1595\nSatz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und           wenn der Wein bei einer in entsprechender Anwen-\nAbs. 3 bis 6, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2, 3          dung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-\nNr. 2 und 3 und Abs. 5, §§ 25, 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1           prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten\nanzuwenden.                                                        hat,\n2. folgende Gütezeichen:\nAbschnitt 5                              a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirt-\nBezeichnung und Aufmachung                              schaftsgesellschaft und\nb) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der\n§ 29                                   weinbautreibenden Länder zugelassen sind,\nEintragung von Lagen und Bereichen                      wenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1\n(zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)                   oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9\nAbschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung\n(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen        mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.\nwerden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß\nist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine           (2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der\nkleinere Fläche als Lage eintragen, wenn                       Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom\n16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für\n1. die Bildung einer größeren Lage                             die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der\na) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder           Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils gel-\ntenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen wer-\nb) wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewon-\nden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei\nnenen Weine\n1. Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese,\nnicht möglich ist oder\nTrockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils minde-\n2. der Lagename                                                    stens 100 Liter,\na) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene           2. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens\nMarke oder                                                 200 Liter,\nb) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund marken-        3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens\nrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungs-          400 Liter,\nrecht\n4. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitäts-\ngeschützt ist.\nwein, der als „Riesling-Hochgewächs“ bezeichnet\n(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen wer-             wird, jeweils mindestens 600 Liter,\nden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömm-\n5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im Barrique\nlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich\ngereift“ verwendet wird, mindestens 200 Liter,\nan einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1\ndarf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn beste-       6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „Riesling-\nhende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein                Hochgewächs“ verwendet wird, abweichend von\nanderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirt-            Nummer 4 mindestens 200 Liter, sofern neben dieser\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-             Bezeichnung die Bezeichnung „im Barrique gereift“\nbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen                verwendet wird, oder\ngeografischen Bezug aufweisen.\n7. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätle-\n(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in           se, bei dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ ver-\neinen Bereich einbezogen werden, wenn die Vorausset-               wendet wird, abweichend von den Nummern 3 und 4\nzungen nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes erfüllt sind.              jeweils mindestens 200 Liter\numfassen.\n§ 30\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nAuszeichnungen und ähnliche Angaben\nnung bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 1\n(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)       bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung\n(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungs-      (EWG) Nr. 3201/90 Auszeichnungen im Sinne des Absat-\nnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen         zes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des\nim Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verord-        Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen,\nnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur         sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter\nAufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und         und weniger als 1 000 Liter umfasst und im Übrigen\nAufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG             die Voraussetzungen des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3\nNr. L 232 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung nur ange-    der genannten Verordnung vorliegen. In den Rechts-\ngeben werden:                                                  verordnungen nach Satz 1 haben die Landesregierungen\ndie Mindestmenge für die einzelnen Weinkategorien\n1. Auszeichnungen                                              festzulegen.\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und             (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen\nb) der von der Landesregierung eines weinbautreiben-       als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buch-\nden Landes anerkannten Träger von Weinprämie-          stabe E Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur\nrungen,                                                angegeben werden:","1596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\n1. Auszeichnungen                                            ordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrück-\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und         liche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstel-\nlungslandes tritt.\nb) der von der Landesregierung eines weinbautreiben-\nden Landes anerkannten Träger von Sektprämie-                                      § 31\nrungen,                                                              Verwendungsempfehlungen\nwenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender                         (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nAnwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten\nSinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50             Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu\nerhalten hat,                                            religiösen Zwecken im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeich-\n2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der wein-         nungen „Abendmahlswein“, „Messwein“, „Koscherer\nbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das           Wein“ oder „Koscherer Passahwein“ verwendet werden.\nErzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder\neiner in entsprechender Anwendung der Anlage 9                                         § 32\nAbschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung\nmindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.                     Angabe von Weinarten; Reifeangaben\n(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. dürfen als                      (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und\nAuszeichnungen nur angegeben werden:                                   § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)\n1. Auszeichnungen                                               (1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Be-\nzeichnung\na) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und\n1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein-\nb) der von der Landesregierung eines weinbautreiben-         trauben hergestellten Wein,\nden Landes anerkannten Träger von Perlweinprä-\nmierungen,                                           2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrau-\nben hergestellten Wein und\nwenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender\n3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein-\nAnwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten\ntrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter\nSinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50\nFarbe\nerhalten hat,\nverwendet werden.\n2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der wein-\nbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das              (2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden\nErzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder    für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe,\neiner in entsprechender Anwendung der Anlage 9           der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von\nAbschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung      Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben,\nmindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.          auch gemaischt, hergestellt ist. Für Perlwein und Perlwein\nmit zugesetzter Kohlensäure darf die Bezeichnung Rotling\n(5) Bei\nnicht verwendet werden.\n1. inländischem\n(3) Inländischer Tafelwein muss als „Deutscher Tafel-\na) Perlwein und                                          wein“ bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung\nb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie            „Landwein“ verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein,\nbei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geografi-\n2. im Inland hergestelltem                                   sche Bezeichnung als das Wort „deutsch“ verwendet\na) Perlwein und                                          wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein\nanzugeben. Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit\nb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                 zugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeich-\nbei deren Herstellung andere als inländische Erzeug-     nung die Worte „Weißer“ oder „Roter“ vorangestellt wer-\nnisse verwendet worden sind,                             den, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geogra-\nfische Bezeichnung als das Wort „deutsch“ verwendet\ndürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und\nwird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein\nAbfüllung und über die zur Herstellung verwendeten\nund Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend.\nErzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel,\nMedaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prä-           (4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen\nmierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnitt-        Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; bei\nliche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung         Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss\nsowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur          die Bezeichnung Rosé angegeben werden.\ngebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder          (5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein\nin Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes             mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur\nzugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bild-      gebraucht werden, wenn er\nliche Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für\nAngaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf              1. aus einer einzigen roten Rebsorte und\nGetränkekarten und bei Preisangeboten.                       2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem\n(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-            Most\nlensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist    hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung\nAbsatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle      mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen glei-\nder Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsver-        cher Art, Größe und Farbe angegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1597\n(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf               stimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer geerntet\ndie Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.                     worden sind,\n(7) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein          b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des\nmit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die                  Weines verwendeten Weintrauben in einem ande-\nBezeichnung                                                          ren bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,\n1. „Schillerwein“ nur gebraucht werden, wenn die zur             beträgt,\nHerstellung des Weines verwendeten Weintrauben           5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Würt-           stabe a oder b des Weingesetzes genannter Name\ntemberg geerntet worden sind;                                nicht angegeben wird,\n2. „Badisch Rotgold“ mit dem Zusatz „Grauburgunder           6. der Jahrgang angegeben wird,\nund Spätburgunder“ nur gebraucht werden, wenn die\nzur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließ-      7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter\nlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet            beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als\nworden sind.                                                 das Doppelte übersteigt und\n(8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein      8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.\nmit Prädikat darf die Bezeichnung „im Barrique gereift“\nnur verwendet werden, wenn                                                                § 32b\n1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Her-                               Selection\nstellung verwendeten Erzeugnisse in einem Barrique-              (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)\nFass mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als\n350 Litern gelagert worden ist und                         Qualitätswein darf als „Selection“ nur bezeichnet wer-\nden, wenn\n2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen\nPrüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Fass       1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,\ntypischen sensorischen Merkmale aufweist.                 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten\n(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein           Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von\nmit Prädikat darf die Bezeichnung „im Holzfass gereift“           gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt\nnur verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert              worden ist,\ndes Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten         3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür-\nErzeugnisse mindestens                                            lichen Mindestalkoholgehalt\n1. sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt,               a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,\noder\nb) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf\n2. vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein                 Grund des § 17 Abs. 3 Buchstabe d des Weinge-\nhandelt,                                                          setzes für das Prädikat Auslese der angegebenen\nin einem Holzfass gelagert worden sind.                               Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens\ndem danach für die angegebene Rebsorte in dem\n(10) Wird die Bezeichnung „im Barrique gereift“                    bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festge-\ngebraucht, darf die Bezeichnung „im Holzfass gereift“                 legten Wert\nnicht verwendet werden.\naufgewiesen hat,\n4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von\n§ 32a\nRebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro\nClassic                                Hektar an Wein nicht überschritten hat,\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)         5. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von\nQualitätswein darf als „Classic“ nur bezeichnet werden,        Hand gelesen worden sind,\nwenn                                                          6. eine Einzellage angegeben wird,\n1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte         7. der Jahrgang angegeben wird,\nmuss in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“\n8. der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der\nangegeben werden,\nRebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr\n2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeug-             als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Gesamt-\nnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypi-         säuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache\nschen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,           übersteigt,\n3. der zur Herstellung verwendete Most einen natür-           9. der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8\nlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der              genannten Fällen die nach den Rechtsakten der\nmindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen              Europäischen Gemeinschaft bei Wein geltende\nMindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte             Geschmacksangabe „trocken“ einhält,\nAnbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in\n10. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und\ndem die Weintrauben geerntet worden sind,\n11. er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prü-\n4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens                             fungsnummer die sich aus den Anforderungen der\na) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung            Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer\ndes Weines verwendeten Weintrauben im be-                 im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durch-","1598                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\ngeführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem          2. abweichend von § 32a Nr. 5 zur Angabe der Herkunft\n1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben          der Name eines Bereiches zu verwenden ist.\nfolgenden Jahres erfolgen darf, festzustellenden            (4) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Classic“, der\ntypischen sensorischen Merkmale aufweist.                 aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben\nhergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar 2001\n§ 32c                             abgegeben werden.\nWeitere Bestimmungen für Classic und Selection               (5) Qualitätswein mit der Bezeichnung „Selection“ darf\n(zu § 16 Abs. 2 Satz 1                    nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der ver-\nund § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser             wendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden.\ni.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)              § 18 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Die in den §§ 32a und 32b genannten Bezeich-\nnungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn                                              § 32d\n1. der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der                         Abweichungen; Ausnahmen\nAbfüller, soweit die zur Herstellung des Weines ver-                (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)\nwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb\n(1) Abweichend von\ngeerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der\nnach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai im      1. § 32a Nr. 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten\nFall der Bezeichnung „Selection“ und bis zum 1. Juli im        Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Würt-\nFall der Bezeichnung „Classic“ eines jeden Jahres              temberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trol-\nden Abschluss einer zwischen ihm und einem Wein-               linger und Lemberger angegeben werden, soweit diese\nbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Wein-                Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Abs. 2\nbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung an-            festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in\ngezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält:                 Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben\nwerden,\na) Name und Anschrift der Vertragsparteien,\n2. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001\nb) Laufzeit des Vertrages,\ngeernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als\nc) Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer              „Classic“ bezeichnet werden, wenn der Abfüller der\nbestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische,               nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum\nTraubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweili-           15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die\ngen Jahres,                                                unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten\nd) Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer               muss,\nbestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische,           3. § 32c Abs. 1 Nr. 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001\nTraubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweili-           geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als\ngen Jahres,                                                „Selection“ bezeichnet werden, wenn der Abfüller der\n2. der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchsta-          nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum\nbe d genannten Erzeugnisse entsprechend der einge-             15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die\ngangenen Verpflichtung abgenommen hat,                         unter § 32c Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten\nmuss; in diesem Fall ist § 32c Abs. 1 Nr. 4 nicht anzu-\n3. der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller               wenden,\nabgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme           4. den §§ 32a bis 32c Abs. 1 dürfen die Bezeichnungen\nder zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand              „Classic“ und „Selection“ von einem Abfüller für ande-\neiner Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind,                 re als die dort genannten Qualitätsweine und für Qua-\nlitätsweine mit Prädikat bis zum 31. Dezember 2010\n4. der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle            weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem\nbis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Rebfläche mit-           6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maß-\nteilt, von denen die zur Herstellung des mit der Angabe        geblichen Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n„Selection“ bezeichneten Weines verwendeten                    schaft verwendet hat.\nErzeugnisse dieses Jahres stammen müssen, und\ndiese Rebflächen entsprechend gekennzeichnet wer-            (2) Abweichend von § 32b Nr. 10 darf die nach den\nden.                                                       Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bei Wein\ngeltende Geschmacksangabe „trocken“ für Weine ver-\n(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von        wendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder\nWein mit der Angabe „Classic“ und der Angabe „Selec-           2002 angegeben wird.\ntion“ nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typi-\nsche klassische Rebsorten verwandt werden, legen die             (3) Die Bezeichnungen „Classic“ oder „Selection“ dür-\nLandesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils           fen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitäts-\nzulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben           schaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäi-\nwerden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen           schen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder\noder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dür-              deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Ein-\nfen.                                                           heit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen\nQualitätsschaumwein b.A., deren zur Bereitung der Cuvee\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-        verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den\nnung vorschreiben, dass                                        §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2010\n1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Vereinbarung weitere         weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezem-\nBestandteile enthalten muss,                               ber 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1599\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet           primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung pri-\nhat.                                                          meur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten\n(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nr. 4 als         Donnerstag des Monats November des Erntejahres an\n„Selection“ bezeichnet werden darf, ist § 32c Abs. 5          Endverbraucher abgegeben wird.\nnicht anzuwenden.\n§ 34a\n§ 33                                                       Crémant\nLiebfrau(en)milch; Moseltaler                                   (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2,\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                         auch i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete          (1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeichnung\nNahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als „Lieb-         „Crémant“ nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Buch-\nfrauenmilch“ oder „Liebfraumilch“ nur bezeichnet werden,      stabe E Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nwenn                                                          Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des\nbestimmten Anbaugebietes verwendet werden.\n1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der\nRebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Ker-       (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nner hergestellt und von der Geschmacksart dieser          nung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem\nRebsorten bestimmt ist und                                Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist,\n2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 14         zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der\nAbs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)       Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforder-\nNr. 3201/90 für die Geschmacksangabe „lieblich“           lich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tra-\nzulässigen Spanne liegt.                                  gen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, dass\ndie Bezeichnung „Crémant“\n(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebie-\ntes Mosel-Saar-Ruwer darf als „Moseltaler“ nur bezeich-       1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-\nnet werden, wenn er                                               schaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Reb-\nsorten hergestellt worden ist, oder\n1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling,\nMüller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist,      2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. ver-\nwendet werden darf.\n2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm je\nLiter und\n§ 34b\n3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt\nvon mindestens sieben Gramm je Liter hat.                                    Steillage; Terrassenlage\n(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen              (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)\nist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer klei-         (1) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qua-\nneren geografischen Einheit als des bestimmten Anbau-         litätswein mit Prädikat darf die Angabe „Steillage“ oder\ngebietes nicht zulässig.                                      „Steillagenwein“ in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2\nBuchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)\n§ 34                            Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließ-\nRiesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur               lich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer\nRebfläche stammen, die\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\n1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung min-\n(1) Weißer Qualitätswein darf als „Riesling-Hochge-            destens 30 vom Hundert beträgt, oder,\nwächs“ nur bezeichnet werden, wenn\n2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche\n1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Ries-           belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine\nling hergestellt worden ist,                                  eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hun-\n2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen          dert aufweist.\nAlkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens                (2) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qua-\n1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestal-        litätswein mit Prädikat darf die Angabe „Terrassenlage“\nkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet      oder „Terrassenlagenwein“ in Anwendung von Artikel 17\noder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Wein-     Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung\ntrauben geerntet worden sind, und                         (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er aus-\n3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl    schließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die\nvon mindestens 3,0 erreicht hat.                          von einer\n(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben       1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen\neines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung            oder\n„Der Neue“ nur verwendet werden, wenn das Erntejahr\n2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbro-\nangegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Ern-\nchenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten\ntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.\nGebiet belegenen\n(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A.\nRebfläche stammen, die\ndes bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die\ngeltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehal-       3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung min-\nten worden sind und der nach diesen Vorschriften als              destens 30 vom Hundert beträgt, oder,","1600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\n4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche      schnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunftsländer\nbelegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine     hergestellt worden ist, muss als ausländischer Likörwein\neigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hun-          bezeichnet werden.\ndert aufweist.                                               (6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können allgemein\n(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2            bekannte Likörweine statt mit der Verkehrsbezeichnung\ndürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.                   Likörwein mit den für sie üblichen Namen bezeichnet wer-\nden.\n§ 35\nAngaben bei                                                         § 37\nQualitätswein garantierten Ursprungs                            Zugelassene und verbotene Angaben\n(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)               (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)\nSoweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des             (1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenaus-\nWeingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein            lese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im\ngarantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschrif-         geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit ande-\nten und besondere analytische und sensorische Anforde-        ren Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht\nrungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festge-        gebraucht werden.\nsetzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vor-\n(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitäts-\nschreiben, dass nach Maßgabe der Rechtsakte der\nschaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort „Cabinet“\nEuropäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und die-\nnur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise\nser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs\ndeutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses\nnur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf.\nin Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder\ndesjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr\n§ 36                            bringt.\nVorgeschriebene Angaben\n(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)               Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf\n(1) Perlwein ist als Perlwein zu bezeichnen. Perlwein mit  Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nzugesetzter Kohlensäure ist als Perlwein mit zugesetzter      Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische\nKohlensäure zu bezeichnen.                                    Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch\neine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen\n(2) Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges           ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Anga-\nGetränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf         be auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes\nein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von            zulässig ist.\nWein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure\nmit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als\n§ 38\nSchorle bezeichnet werden.\nHersteller- und Abfüllerangaben\n(3) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nder nicht im Inland hergestellt worden ist, muss mit dem                     (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nNamen des Herstellungslandes oder dem aus diesem                 (1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter\nabgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn         Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist\ner ausschließlich aus in diesem Land geernteten Weintrau-     der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit\nben hergestellt worden ist; andernfalls ist die Herkunft der\nzu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in abstei-      1. die dort genannten Erzeugnisse im Inland abgefüllt\ngender Folge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die ver-            werden,\nwendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet          2. diese unter dem Namen (Firma) eines anderen in der\ndes Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache               Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat\nStaatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perl-      Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt\nwein oder der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in             werden und\ndiesem Gebiet hergestellt worden, kann zusätzlich zu dem\n3. dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den\nNamen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übli-\nAbfüller besitzt.\nche deutsche Name angegeben werden.\nDie zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig,\n(4) Bei im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein\nwenn dieser eingewilligt hat.\nmit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung ande-\nre als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, ist        (2) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier-\nderen Herkunft in absteigender Folge anzugeben.               ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und\n(5) In einem Drittland hergestellter Likörwein muss als    aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder\nLikörwein bezeichnet werden. Likörwein, der nicht im          die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers\nInland hergestellt worden ist, muss mit dem Namen des         oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in\nHerstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgelei-         einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzu-\nteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere         geben.\ngeografische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur dann         (3) Bei nicht abgefülltem Perlwein, Perlwein mit zuge-\nzulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstellungslan-      setzter Kohlensäure oder Likörwein sowie bei nicht abge-\ndes entspricht und der Likörwein im Inland nicht ver-         füllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen,\nschnitten ist. Likörwein, der nicht im Inland durch Ver-      aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1601\nweinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen    diesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des\nGemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt          Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Erzeugnisse\nworden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern her-  zulässig und auch üblich ist. § 36 Abs. 3 Satz 2 bleibt\ngestellt worden sind, der Einführer anzugeben.                unberührt. Die engere geografische Bezeichnung ist in\n(4) Ist bei Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter  einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich-\nKohlensäure, weinhaltigen Getränken, aromatisiertem           nung abgegrenzten Raum als Staatssprache oder als eine\nWein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aroma-       einer solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache\ntisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstel-      anerkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende\nlers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist        deutschsprachige Bezeichnung angegeben werden,\nneben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der         sofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist\nHauptniederlassung anzugeben.                                 und Irreführungen des Verbrauchers durch die Überset-\nzung ausgeschlossen sind.\n§ 39\n§ 40\nGeografische Angaben\nHerkunftsangaben\n(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)\n(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der\nName                                                             (1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den Vor-\naussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG)\n1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit\nNr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren\neiner sonstigen geografischen Bezeichnung identisch\ngeografischen Einheit als der des bestimmten Anbauge-\noder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich“ in\nbietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein\nSchriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzu-\nmit Prädikat zugelassen, wenn\nstellen,\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der\n2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der\nangegebenen geografischen Einheit bereitet worden\nGemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.\nist und,\nDie Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe „district“\nersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen           2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur\nin Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachge-           Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als\nstellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettie-         25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nrung in englischer Sprache gemacht werden.                        Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten\nstammen.\n(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden,\nso bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-              (2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 1\nnung nach Maßgabe des Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2          Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nBuchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, welcher         Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44\nGemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter          Abs. 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren geogra-\nBerücksichtigung der berechtigten Interessen der Betei-       fischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei\nligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis           inländischem Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A.\nbesteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt wer-             zugelassen, wenn er mindestens zu 85 vom Hundert aus\nden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.                 Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit her-\ngestellt worden ist.\n(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbau-\ngebieten belegen, so kann die Landesregierung durch              (3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und inländi-\nRechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus                schem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Voraussetzun-\nbestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder         gen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer\nder Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen                kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten\nbenutzt werden darf.                                          Anbaugebietes zugelassen, wenn\n(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein       1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der\nHinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen-         angegebenen geografischen Einheit bereitet worden\ndeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.                         ist und,\n(5) Bei inländischem Perlwein, der nicht als Qualitäts-    2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur\nperlwein b.A. bezeichnet werden darf, und inländischem            Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\nPerlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen zur Angabe            25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nder Herkunft nur                                                  Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten\nstammen.\n1. die Bezeichnung „deutsch“ oder\n2. die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten                                          § 41\nnach § 1\nGeschmacksangaben\nverwendet werden.\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\n(6) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-\nlensäure, die nicht im Inland hergestellt worden sind, darf      (1) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b\neine geografische Bezeichnung, die auf einen engeren          der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe\nRaum als das Herstellungsland hinweist, nur zusätzlich        „halbtrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn der Rest-\nund nur dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus         zuckergehalt des Weines","1602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\n1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a            b) bei Qualitätswein b.A., wenn es sich zusätzlich zu\nzweiter Gedankenstrich für „trocken“ festgelegten                den Anforderungen unter Buchstabe a um eine\nWert übersteigt und                                              Rebsorte der Art „Vitis vinifera“ handelt.\n2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in     Wird bei inländischem Wein der Name einer einzigen Reb-\nGramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäu-          sorte in Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b oder\nregehalt des Weines höchstens zehn Gramm je Liter         Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe n der Verordnung (EWG)\nniedriger ist.                                            Nr. 2392/89 angegeben, darf eine Information nach\n(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-         Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Arti-\nlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben                    kel 11 Abs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der Verordnung\n(EWG) Nr. 2392/89 über verwendete weitere Rebsorten in\n1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und         der Etikettierung nicht gebraucht werden.\n35 Gramm je Liter,\n(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 2\n2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33\nUnterabs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)\nund 50 Gramm je Liter oder\nNr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44\n3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als              Abs. 1 und 2 werden bei inländischem Qualitätsschaum-\n50 Gramm je Liter                                         wein und Sekt und inländischem Qualitätsschaumwein\nverwendet werden.                                            b.A. und Sekt b.A. zugelassen:\n(3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet wer-       1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit\nden, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung           Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddo-\n„halbtrocken“ höchstzulässigen Wert nicht übersteigt.            sage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom\nHundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte\nbereitet worden ist und diese seine Art bestimmt;\n§ 42\nRebsortenangaben                         2. die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das\nErzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                   Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig\n(1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1      aus Weintrauben der angegebenen Rebsorten herge-\nund unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der           stellt worden ist und die Mischung dieser Rebsorten\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem             seine Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Mengen-\nWein zugelassen:                                                 anteil entsprechend in absteigender Folge anzugeben.\n1. die Angabe einer Rebsorte, wenn                           Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.\na) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben          (3) Für inländischen Perlwein und Perlwein mit zuge-\nder angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und      setzter Kohlensäure sowie für im Inland hergestellten Perl-\ndiese seine Art bestimmt und,                         wein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren\nb) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur    Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als         worden sind, und für inländischen Likörwein gilt Absatz 1\n25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwen-      Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 44 Abs. 3 und 4 findet\ndeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stam-         Anwendung.\nmen;\n2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit Aus-                                    § 43\nnahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum\nSüßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrau-                             Jahrgangsangaben\nben der angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die                     (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nRebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in\nabsteigender Folge anzugeben;                               (1) Bei inländischem Wein wird abweichend von\nArtikel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und unter den Vor-\n3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung       aussetzungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG)\nder Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord-       Nr. 2392/89 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen,\nnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989        wenn\nüber die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-\nsorten (ABl. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils geltenden  1. das Erzeugnis mindestens zu 85 vom Hundert aus\nFassung für die Dauer der Anbaueignungsprüfung                Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet\nworden ist und,\na) bei Tafelwein, wenn\naa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine            2. sofern es gesüßt worden ist, einschließlich der zur\nbegrenzte Versuchsfläche genehmigt worden             Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als\nist,                                                  25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten\nErzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.\nbb) die für die Genehmigung der Anbaueignungs-\nprüfung zuständigen Landesstellen die Kon-          (2) Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zuge-\ntrollen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung     setzter Kohlensäure wird unter den Voraussetzungen des\n(EWG) Nr. 2389/89 durchführen und                 § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelas-\nsen, wenn\ncc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett\nzusammen mit der Angabe „aus Versuchsan-          1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben\nbau“ erfolgt;                                         des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1603\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur        tern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als             unter Voranstellung des Buchstabens „D“ zu verwenden.\n25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten         (2) Bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter\nErzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.               Kohlensäure, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die\n(3) Bei inländischem Likörwein wird unter den Voraus-      Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder\nsetzungen des § 44 Abs. 4 die Angabe eines Jahrgangs          den Einführer in der Etikettierung mittels einer von der\nzugelassen, wenn                                              zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen,\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben            sofern bei\ndes angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,        1. Wein die Etikettierung die Angabe eines anderen an\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur            der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als                 Buchstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25\n25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten          Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h\nErzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.                   der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beinhaltet,\n2. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die\n§ 44                                Etikettierung den Namen eines anderen an der Ver-\nmarktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den\nKumulierungsverbot                           Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)                   enthält.\n(1) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buch-  Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung\nstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)                 gemäß Anlage 11 voranzustellen.\nNr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung             (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird,\nfinden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der            können die zuständigen Behörden zulassen, dass die\nMischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines               vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den\nb.A. oder Sektes b.A. aus der kleineren geografischen Ein-    Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben wer-\nheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte         den, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeich-\nund aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeug-           nung des Erzeugnisses gewährleistet.\nnis bezeichnet wird.\n(2) § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7                                § 46\nUnterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können\nAngabe des Alkoholgehalts bei\nnur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-\nweinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,\ndestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervor-\naromatisierten weinhaltigen Getränken und\ngegangenen Qualitätsschaumweines oder Sektes von der\naromatisierten weinhaltigen Cocktails\nRebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das\nErzeugnis bezeichnet wird.                                            (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)\n(3) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 kön-      (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein\nnen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-         und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aro-\ndestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorge-         matisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhande-\ngangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der kleineren geo-      nen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist\ngrafischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von        der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkohol-\nder Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen          gehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezi-\ndas Erzeugnis bezeichnet wird.                                malstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol\n„%vol“ anzufügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol“\n(4) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 kön-\noder die Abkürzung „alc“ vorangestellt werden.\nnen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-\ndestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorge-            (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist\ngangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der kleineren geo-     eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder\ngrafischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von        unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der\nder Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen          Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alko-\ndas Erzeugnis bezeichnet wird.                                holgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.\n(5) Soweit nicht die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden,\nkönnen § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 sowie § 42                                       § 46a\nAbs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 nur dann gleichzeitig                               Zusatzstoffangaben\nAnwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert               (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)\ndes aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses\nvon der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit               (1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an\ndenen das Erzeugnis bezeichnet wird.                          1. einem in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff durch die\nAngabe „mit Süßungsmittel“,\n§ 45                            2. mehreren in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoffen durch\nVerwendung von Kennziffern                        die Angabe „mit Süßungsmitteln“\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)               in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den\n(1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a    Behältnissen anzugeben.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche                (2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in\nSchlüsselnummer des von den statistischen Landesäm-           Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den","1604                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nBehältnissen durch die Angabe „mit einer Zuckerart und             b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer\nSüßungsmittel“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-                  Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im\nnung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in An-                   Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nlage 6 Nr. 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den              Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1\nBehältnissen durch die Angabe „mit Zucker und Süßungs-                 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbau-\nmitteln“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung                     gebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.\nanzugeben.                                                         Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat\n(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten,             derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „alko-\nist der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ anzu-            holreduzierter Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art,\nbringen.                                                           Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich\nvon den anderen Angaben abhebt.\n(4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9\nAbs. 6 Satz 2 Nr. 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulas-       (3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder\nsungsverordnung entsprechend.                                  unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den\nBestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt\n§ 47                             sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\n1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nAlkoholfreier und alkoholreduzierter Wein\n2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“\n(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)\nauf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,\n(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-          Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und,\ngesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr               soweit\ngebracht werden, wenn sie\na) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird,\n1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-                 diese Rebsorte ihre Art bestimmt,\nsche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-               b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer\ndung eine Volumenverminderung des Weines von                       Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im\nhöchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-              Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)\ntion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden,                Nr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1\n2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und                des Weingesetzes genannten bestimmten Anbau-\ngebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.\n3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen, Behältnis-\nsen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten              Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat\nbezeichnet sind und, soweit                                    derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäu-\nmendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ in Schriftzei-\na) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird,            chen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben,\ndiese Rebsorte ihre Art bestimmt,                          dass sie sich deutlich von den anderen Angaben\nb) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer        abhebt.\nHerstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im           (4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder\nSinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)       unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den\nNr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1      Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt\ndes Weingesetzes genannten bestimmten Anbau-           sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\ngebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.\n1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volu-\nAuf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat              menprozent Alkohol enthalten und\nderjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „alko-\nholfreier Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe  2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem\nund Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von             Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,\nden anderen Angaben abhebt.                                    Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und,\nsoweit\n(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-\ngesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr               a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird,\ngebracht werden, wenn sie                                              diese Rebsorte ihre Art bestimmt,\nb) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer\n1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-\nHerstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. im\nsche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-\nSinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG)\ndung eine Volumenverminderung des Weines von\nNr. 1493/1999 der Name eines in § 3 Abs. 1 Satz 1\nhöchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-\ndes Weingesetzes genannten bestimmten Anbau-\ntion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermi-\ngebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.\nschen von entalkoholisiertem Wein mit Wein herge-\nstellt wurden,                                                 Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat\nderjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäu-\n2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als\nmendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ in\n4 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nSchriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so\n3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Flaschen,                 anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen\nBehältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und                 Angaben abhebt.\nPreislisten bezeichnet sind und, soweit\n(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke\na) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird,        dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer\ndiese Rebsorte ihre Art bestimmt,                      Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002               1605\nzur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere       gen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeug-\nErzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Trauben-      nis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen\nmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.                   verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher\nSprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unver-\nwischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können\n§ 48\ndie Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen\nFür Diabetiker geeignete Erzeugnisse               Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Informati-\n(zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)         on des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen\nnicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt\n(1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetz-          oder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnis-\nter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum          ses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie\nVerzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen,   die nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgeset-\nderen Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten         zes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene\nmit der Angabe „Für Diabetiker geeignet – nur nach Befra-     Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld\ngen des Arztes“ gekennzeichnet werden.                        anzubringen.\n(2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet          (2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem\nanzusehen, wenn er                                            vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenpro-\n1. in einem Liter                                             zent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vor-\na) höchstens vier Gramm Glukose,                          schriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.\nb) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invert-              (3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nzucker berechnet, und                                 Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein,\naromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte\nc) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige            weinhaltige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmit-\nSäure enthält und                                     tel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.\n2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens                 (4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitäts-\n12 Volumenprozent aufweist.                               schaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zuge-\n(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Koh-         teilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte\nlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzu-    „Amtliche Prüfungsnummer“ voranzustellen. Anstelle der\nsehen, wenn er                                                Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ kann die Kurzform\n1. in einem Liter                                             „A. P. Nr.“ gebraucht werden.\na) höchstens vier Gramm Glukose und keine Saccha-            (5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten\nrose,                                                 oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzei-\nchen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden,\nb) höchstens 40 Gramm Fruktose,                           wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben\nc) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige            ist.\nSäure\nenthält und                                                                             § 50\n2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens                                   Angabe des Loses\n12 Volumenprozent aufweist.\n(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet                   und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)\nsind, müssen auf den Behältnissen\n(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-\n1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker berech-       den, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus\nnet, in Gramm je Liter und, sofern dieser vier Gramm      der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die An-\nje Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose und der        gabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-\nGehalt an Fruktose in Gramm und                           Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination be-\n2. der Brennwert des Alkohols und der physiologische          stehen. Der Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen,\nGesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet,       soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben\nder Kennzeichnung unterscheidet.\nangegeben werden.\n(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten\n§ 49                            eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedin-\ngungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt\nArt der Aufmachung                       wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller,\n(zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und                  Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen\n§ 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)              Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.\n(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-            (3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke,\nschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt      aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Geträn-\nist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-            ke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für\nschriebene sonstige Angaben bei Perlwein, Perlwein mit        Erzeugnisse, soweit diese\nzugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Geträn-\n1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb\nken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen\nGetränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie             a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungs-\nfür Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackun-               stellen verkauft oder verbracht werden,","1606                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nb) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden           3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfah-\noder                                                        ren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,\nc) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb             4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder\nbefindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungs-              ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,\nsystem gesammelt werden,                                 5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,\n2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder       6. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff verwendet,\nim Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbrau-\ncher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben wer-         7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt\nden.                                                            erhöht,\n(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der   8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein\nVerpflichtung zur Etikettierung befreit sind.                       Erzeugnis süßt,\n9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeug-\n(5) Die Angabe nach Absatz 1 muss gut sichtbar, deut-\nnis verschneidet,\nlich lesbar und unverwischbar angebracht sein\n10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder\n1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertig-\nverschneidet,\npackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,\n11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis,\n2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der\nein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff\nVerpackung oder in einem Begleitpapier.\nzusetzt,\n(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qua-      12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder\nlitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer\nzugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als          13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.\nAngabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Wor-              (2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer\nten „Amtliche Prüfungsnummer“ oder der Kurzform „A. P.\n1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt,\nNr.“ der Buchstabe „L“ vorangestellt werden, soweit sich\ndie amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den             2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vor-\nanderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.                   nimmt oder\n3. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2,\n§ 51                                 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe\nnicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen\nAusnahmen von der Etikettierungspflicht                   Weise macht.\n(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)\nAbweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-                                      § 53\nordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung                            Ordnungswidrigkeiten\nzur Etikettierung befreit                                         (1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-\n1. Erzeugnisse, die zwischen                                   lässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes\nordnungswidrig.\na) zwei oder mehreren Anlagen oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des\nb) den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen\nWeingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde\n1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbs-\nbefördert werden,\nmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in\n2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu 15 Litern                  den Verkehr bringt,\nje Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, sowie         2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Perso-\n3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in                  nen unterrichtet oder geschult werden,\nden Familien des Erzeugers und seiner Angestellten           3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter\nbestimmt ist.                                                   verwendet,\n4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in\ndemselben Betrieb vornimmt,\nAbschnitt 6\n5. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr\nbringt,\n§ 52\n7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,\nStraftaten\n8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Anga-\n(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes           be nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-\nwird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      nen Weise macht,\n1. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behand-             9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung\nlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff                  angibt oder\nzusetzt,\nb) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, § 31, § 32\n2. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen               Abs. 1, 5 Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1\nanderen Stoff zusetzt,                                            oder 2, § 34, § 34a Abs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 3, § 39","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002               1607\nAbs. 6 Satz 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen       29. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeich-\noder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,          nung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise anbringt,\nohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den\nfestgelegten Anforderungen entsprechen,                  30. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen\nWorte nicht voranstellt,\n10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine\nBezeichnung verwendet, eine Bezeichnung nicht            31. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorge-\nangibt oder die dort genannten Worte nicht voran-             schriebenen Weise verwendet oder\nstellt,                                                  32. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein\n11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder            Erzeugnis in den Verkehr bringt.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\n12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als „Clas-                                Abschnitt 7\nsic“ oder „Selection“ bezeichnet,\nSchlussbestimmungen\n13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeich-\nnung verwendet,                                                                       § 54\n14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit                       Übergangsregelungen\nder Bezeichnung „Classic“ oder „Selection“ abgibt,\n(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine\n15. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung         der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und\nverwendet,                                               Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeich-\n16. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder       net werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Reb-\nAbs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1,  sorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner her-\nAbs. 2, 3 oder 4 Bezeichnungen nicht oder nicht rich-    gestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden\ntig verwendet oder Angaben nicht, nicht richtig, nicht   sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise     § 33 Abs. 1 entsprechen.\nmacht,                                                      (2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten\n17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte            Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993\ngebraucht,                                               1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die\nAngabe nach § 50 Abs. 1,\n18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort „Cabinet“ verwendet,\n2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50\n19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen\nAbs. 1\nNamen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise voranstellt,                           in den Verkehr gebracht werden.\n20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,               (3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen\n21. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder\neinen anderen Namen verwendet,                           1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den\nbis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und auf-\n22. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig        gemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,              Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt\n23. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information                 werden,\ngebraucht,                                               2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis\n24. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche             dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind\nSchlüsselnummer unter Voranstellung des Buchsta-             und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser\nbens „D“ verwendet,                                          Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August\n1996 verwendet werden.\n25. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bun-\ndesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht            (4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nvoranstellt,                                             schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen\n1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis\n26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht\ndahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufge-\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nmacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände\nmacht,\nin den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,\n27. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder\n2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,\ngeltenden Vorschriften gedruckt worden sind und\n28. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig,       deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Ver-\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen         ordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997\nWeise macht,                                                 verwendet werden.","1608                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nAnlage 1\n(zu § 4)\nMindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten\nGebiet                                                     Rebsorte                    %vol           °Oe\n1. W e i ß e r T r a u b e n m o s t\nAhr                                                        Riesling                      7,5           (60)\nBaden                                                      Riesling, Gutedel             9,4           (72)\nSilvaner                      9,8           (75)\nMüller-Thurgau               10,3           (78)\nRuländer                     11,3           (84)\nFranken                                                    Silvaner                      9,4           (72)\nMüller-Thurgau               10,2           (77)\nHessische Bergstraße                                       Riesling                      8,3           (65)\nMittelrhein                                                Riesling                      7,5           (60)\nMosel-Saar-Ruwer:\nBereich Obermosel und Moseltor                             Müller-Thurgau                8,3           (65)\nübrige Bereiche                                            Riesling                      7,5           (60)\nNahe                                                       Riesling                      8,3           (65)\nPfalz:\nBereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße                   Riesling                      9,1           (70)\nBereich Südliche Weinstraße                                Silvaner                      9,1           (70)\nRheingau                                                   Riesling                      9,1           (70)\nRheinhessen                                                Silvaner                      9,1           (70)\nSaale-Unstrut                                              Müller-Thurgau                7,5           (60)\nSachsen                                                    Müller-Thurgau                7,5           (60)\nRiesling                      8,3           (65)\nWeißer Burgunder              9,1           (70)\nGewürztraminer                9,8           (75)\nWürttemberg                                                Müller-Thurgau                9,8           (75)\nSilvaner, Riesling            9,4           (72)\nRuländer, Kerner             10,8           (81)\n2. R o t e r T r a u b e n m o s t\nBaden                                                      Blauer Spätburgunder         10,8           (81)\nFranken                                                    Blauer Spätburgunder         10,6           (80)\nPfalz                                                      Portugieser                   8,3           (65)\nRheinhessen                                                Portugieser                   8,3           (65)\nSaale-Unstrut                                              Portugieser                   7,5           (60)\nWürttemberg                                                Trollinger                    8,9           (69)\nSchwarzriesling,\nBlauer Spätburgunder         10,3           (78)\nübrige bestimmte Anbaugebiete                              Blauer Spätburgunder          9,1           (70)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002    1609\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b\nund Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b)\nStoffe, die bei der Herstellung\nbestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen\nBei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromati-\nsierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen\nnur\n1. E 290     Kohlendioxid,\n2. E 338     Phosphorsäure,\n3. E 339     Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat,\nTrinatriumphosphat),\n4. E 340     Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Tri-\nkaliumphosphat),\n4a. E 341    Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat,\nTricalciumphosphat),\n4b. E 343    Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesi-\numphosphat),\n4c. E 425    Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),\n4d. E 450    Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetra-\nnatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphos-\nphat, Calciumdihydrogendiphosphat),\n4e. E 451    Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat),\n5. E 452     Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat,\nNatriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),\n6. E 473     Zuckerester von Speisefettsäuren,\n7. E 474     Zuckerglyceride,\n8. E 626     Guanylsäure,\n9. E 627     Dinatriumguanylat,\n10. E 628     Dikaliumguanylat,\n11. E 629     Calciumguanylat,\n12. E 630     Inosinsäure,\n13. E 631     Dinatriuminosinat,\n14. E 632     Dikaliuminosinat,\n15. E 633     Calciuminosinat,\n16. E 634     Calcium-5′-ribonukleotid,\n17. E 635     Dinatrium-5′-ribonukleotid,\n18. E 938     Argon,\n19. E 939     Helium,\n20. E 941     Stickstoff,\n21. E 942     Distickstoffmonoxid,\n22. E 948     Sauerstoff und\n23. E 949     Wasserstoff\nzugesetzt werden.","1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nAnlage 3\n(zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3)\nSüßungsmittel, die bei der Herstellung\nweinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen\nBei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur\n1. E 950 Acesulfam-K,\n2. E 951 Aspartam,\n3. E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze,\n4. E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze und\n5. E 959 Neohesperidin DC\nzugesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1611\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 5)\nFarbstoffe, die bei der Herstellung bestimmter              4. E 150d   Ammonsulfit-Zuckerkulör\nErzeugnisse zugesetzt werden dürfen                    5. (weggefallen)\nA. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen          zugesetzt werden.\nGetränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und\nZurra sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farbstoffe    F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und\nnur                                                          aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als Farb-\n1. E 150a    Einfaches Zuckerkulör,                          stoffe nur\n2. E 150b    Sulfitlaugen-Zuckerkulör,                        1. E 101   Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,\n3. E 150c    Ammoniak-Zuckerkulör und                         2. E 140   Chlorophylle und Chlorophylline,\n4. E 150d    Ammonsulfit-Zuckerkulör                          3. E 141   Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle\nund Chlorophylline,\nzugesetzt werden.\n4. E 150a Einfaches Zuckerkulör,\nB. (weggefallen)                                                 5. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör,\n6. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör,\nC. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben den            7. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör,\nin Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe           8. E 153   Pflanzenkohle,\nnur\n9. E 160a Carotine,\n1. E 100     Kurkumin,\n10. E 160c Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin,\n2. E 101     Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,\n11. E 162   Beetenrot, Betanin,\n3. E 102     Tartrazin,\n12. E 163   Anthocyane,\n4. E 104     Chinolingelb,\n13. E 170   Calciumcarbonat,\n5. E 120     Cochenille, Karminsäure, Karmin,\n14. E 171   Titandioxid und\n6. E 122     Azorubin, Carmoisin,\n15. E 172   Eisenoxide und -hydroxide\n7. E 123     Amaranth,\nzugesetzt werden.\n8. E 124     Ponceau 4R und\n9. E 163     Anthocyane                                  G. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen\nzugesetzt werden.                                            Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genannten\nFarbstoffen als Farbstoffe nur\nD. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino dür-      1. E 100   Kurkumin,\nfen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen            2. E 102   Tartrazin,\nals Farbstoffe nur                                            3. E 104   Chinolingelb,\n1. E 100   Kurkumin,                                        4. E 110   Sunsetgelb FCF, Gelborange S,\n2. E 101   Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,              5. E 120   Cochenille, Karminsäure, Karmin,\n3. E 102   Tartrazin,                                       6. E 122   Azorubin, Carmoisin,\n4. E 104   Chinolingelb,                                    7. E 124   Ponceau 4R, Cochenillerot A,\n5. E 110   Sunsetgelb FCF, Gelborange S,                    8. E 129   Allurarot AC,\n6. E 120   Cochenille, Karminsäure, Karmin,                 9. E 131   Patentblau V,\n7. E 122   Azorubin, Carmoisin,                            10. E 132   Indigotin I, Indigokarmin,\n8. E 123   Amaranth,                                       11. E 133   Brillantblau FCF,\n9. E 124   Ponceau 4R, Cochenillerot A und                 12. E 142   Grün S,\n10. E 129    Allurarot AC                                    13. E 151   Brillantschwarz BN, Schwarz PN,\nzugesetzt werden.                                            14. E 155   Braun HT,\n15. E 160d Lycopin,\nE. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikör-        16. E 160e Beta-apo-8'-Carotinal (C30),\nwein b.A. dürfen als Farbstoffe nur\n17. E 160f Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester\n1. E 150a    Einfaches Zuckerkulör,                                      (C30) und\n2. E 150b    Sulfitlaugen-Zuckerkulör,                       18. E 161b Lutein\n3. E 150c    Ammoniak-Zuckerkulör,                           zugesetzt werden.","1612                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nAnlage 5\n(zu § 12)\nReinheitsanforderungen                                  g) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (be-\nstimmt nach der „Vorschrift im Internationalen\nI. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n     für    Kaliumhy-                 Codex der Weinbehandlungsmittel“ des „Interna-\ndrogentartrat                                                                  tionalen Amtes für Rebe und Wein“)\nGehalt:                                                 mind. 99,0 %            enthalten sein.\nTrockenverlust (105 Grad C):                            max. 1,0 %              Die Untersuchungslösung für die unter den Buchsta-\nBlei:                                                   max. 5,0 mg/kg          ben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der\nWeise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttrockenen\nArsen:                                                  max. 3,0 mg/kg          Bentonits in einem 250-Milliliter-Messkolben mit\npH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung):                      3,5 bis 4,0             1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und\nunter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden ste-\nhengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zen-\ntrifugieren erhaltenen Lösung werden die Untersu-\nII. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S p e i s e g e l a -\nchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente\ntine und Speisegelatine in wässriger\ndurchgeführt.\nLösung\nSpeisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn                      2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe\nsie                                                                             darf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm\nlufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Unter-\na) weniger als 2,5 vom Hundert Asche,                                           suchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.\nb) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,                                  3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet)\nc) weniger als 2 mg/kg Arsen,                                                   muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert\nwird wie folgt ermittelt:\nd) weniger als 30 mg/kg Kupfer,\na) Herstellung der Modell-Lösung:\ne) weniger als 5 mg/kg Blei\n1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kalium-\nenthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die                               disulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol\naerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-                                       z.A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter\nGlukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht über-                                    gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in\nsteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostri-                              fester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt,\ndien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nach-\nweisbar sein.                                                                       2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck),\nLebensmittelqualität, werden mit der Lösung\nSpeisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur                               nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasser-\nzugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom                                   bad) zu 1 Liter gelöst.\nHundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem\nLiter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im Übrigen die für                        b) Bestimmungen:\nSpeisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderun-                             50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2 wer-\ngen erfüllt sind.                                                                   den mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Ben-\ntonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln\nwird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand\nIII. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r B e n t o n i t              wird zur Stickstoffbestimmung verwendet.\nBentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn fol-                           c) Berechnung:\ngende Anforderungen erfüllt sind:\nStickstoffgehalt                      Stickstoffgehalt\n1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht                                 unbehandelte              minus behandelte\nmehr als                                                                       Probe                                 Probe\na) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium                             ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ҂ 100\n(Na),                                                                       Stickstoffgehalt unbehandelte Probe\nb) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium\n(Ca),\nIV. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r A k t i v k o h l e\nc) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magne-\nsium (Mg),                                                          Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in\n100 Gramm lufttrockener Aktivkohle\nd) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen\n(Fe),                                                               1. nicht mehr als\ne) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen                      a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches\n(As),                                                                       Blei (Pb),\nf) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei                       b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches\n(Pb),                                                                       Zink (Zn),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                           1613\nc) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches     2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische\nArsen (As)                                                aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.\nenthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der\nWeise hergestellt, dass etwa 2 Gramm lufttrockene\nV. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S a c c h a r o s e\nAktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger\nSalpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärte-   Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet wer-\ntes Filter in einem 100-Milliliter-Messkolben filtriert  den, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie\nwerden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem     muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hun-\nWasser zur Marke aufgefüllt;                             dert vergärbaren Zucker enthalten.","1614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nAnlage 6\n(zu § 13 Abs. 1 Nr. 1)\nGehalt an Stoffen                            a) inländischer\naa) Perlwein,\n1. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen,\nwenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen                   bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nGehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, auf-              cc) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nweisen, der in einem Liter die folgenden Werte über-\nb) im Inland hergestellter\nsteigt:\naa) Perlwein und\na) bei inländischem\nbb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\naa) Wein 1 000 mg/l,\nbei deren Herstellung andere als inländische\nbb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inländi-            Erzeugnisse verwendet worden sind,\nschen Weintrauben hergestellt worden ist)\n1 000 mg/l,                                           c) folgende Drittlandserzeugnisse:\naa) Perlwein,\ncc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perl-\nwein mit zugesetzter Kohlensäure, der im                  bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\nInland aus inländischen Weintrauben herge-                cc) Schaumwein,\nstellt worden ist) 1 000 mg/l,\ndd) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.\ndd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland her-\nee) bis hh) (weggefallen)\ngestellt worden ist) 1 500 mg/l,\n3. In einem Drittland hergestellter Likörwein darf, wenn\nee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\ner in den Verkehr gebracht wird, keinen Gehalt an\n(Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\ngesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem\nder im Inland hergestellt worden ist) 1 500\nLiter 200 mg/l übersteigt.\nmg/l,\n4. Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte\nff) Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt       weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen,\nworden ist) 1 500 mg/l,                               wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen\nb) bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnis-          Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter\nsen, bei deren Herstellung andere als inländische         200 mg/l übersteigt.\nErzeugnisse verwendet worden sind:                    5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromati-\naa) Wein 1 000 mg/l,                                      sierte weinhaltige Getränke und aromatisierte wein-\nhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr\nbb) Perlwein 1 000 mg/l,                                  gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an\ncc) Perlwein mit         zugesetzter  Kohlensäure         a) folgenden Stoffen, als P2O5 berechnet, der in\n1 000 mg/l,                                               einem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt:\nc) bei folgenden Drittlandserzeugnissen:                           A. E 338 Phosphorsäure\naa) Wein 1 000 mg/l,                                          B. E 339 Natriumphosphate (Mononatriumphos-\nphat, Dinatriumphosphat, Trinatrium-\nbb) Perlwein 1 000 mg/l,                                                 phosphat),\ncc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000                C. E 340 Kaliumphosphate (Monokaliumphos-\nmg/l,                                                                phat, Dikaliumphosphat, Trikalium-\ndd) Schaumwein 1 500 mg/l,                                               phosphat),\nD. E 341 Calciumphosphate (Monocalciumphos-\nee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\nphat, Dicalciumphosphat, Tricalcium-\n1 500 mg/l,\nphosphat),\nff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der nach                E. E 343 Magnesiumphosphate (Monomagnesi-\nden Rechtsvorschriften des Ursprungslandes                           umphosphat, Dimagnesiumphosphat),\ndie Bezeichnung Boberg führen darf, 1 500\nmg/l,                                                     F. E 450 Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Tri-\nnatriumdiphosphat,      Tetranatriumdi-\ngg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften                           phosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Di-\ndes Ursprungslandes die Bezeichnung                                  calciumdiphosphat, Calciumdihydro-\nBoberg führen darf, 2 500 mg/l.                                      gendiphosphat),\nhh) bis kk) (weggefallen)                                     G. E 451 Triphosphate        (Pentanatriumtriphos-\n2. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen,                                phat, Pentakaliumtriphosphat) und\nwenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen                   H. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat,\nGehalt an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der                          Kaliumpolyphosphat, Natriumcalcium-\nin einem Liter 260 mg/l übersteigt:                                          polyphosphat, Calciumpolyphosphat),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002               1615\nb) E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukoman-                 H. E 123     Amaranth,\nnan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l,         I. E 124     Ponceau 4R, Cochenillerot A und\nc) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und E                J. E 129     Allurarot AC.\n474 Zuckerglyceriden, der in einem Liter\ninsgesamt 5 g/l,                               8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie\nin den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an\nd) folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet, der           folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter ins-\nin einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt:              gesamt 200 mg/l übersteigt:\nA. E 626 Guanylsäure,                                      A. E 100     Kurkumin,\nB. E 627 Dinatriumguanylat,                                B. E 102     Tartrazin,\nC. E 628 Dikaliumguanylat,                                 C. E 104     Chinolingelb,\nD. E 629 Calciumguanylat,                                  D. E 110     Sunsetgelb FCF, Gelborange S,\nE.   E 630 Inosinsäure,                                    E. E 120     Cochenille, Karminsäure, Karmin,\nF.   E 631 Dinatriuminosinat,                              F. E 122     Azorubin, Carmoisin,\nG. E 632 Dikaliuminosinat,                                 G. E 124     Ponceau 4R, Cochenillerot A,\nH. E 633 Calciuminosinat,                                  H. E 129     Allurarot AC,\nI.   E 634 Calcium-5′-ribonukleotid und                    I. E 131     Patentblau V,\nJ.   E 635 Dinatrium-5′-ribonukleotid.                     J. E 132     Indigotin I, Indigokarmin,\n6. Americano darf, wenn er in den Verkehr gebracht                K. E 133     Brillantblau FCF,\nwird, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen,            L. E 142     Grün S,\nder in einem Liter insgesamt 100 mg/l übersteigt:\nM. E 151     Brillantschwarz BN, Schwarz PN,\nA. E 100      Kurkumin,\nN. E 155     Braun HT,\nB. E 101      Riboflavin, Riboflavin-5′-Phosphat,\nO. E 160d Lycopin,\nC. E 102      Tartrazin,\nP. E 160e Beta-apo-8′-Carotinal (C30),\nD. E 104      Chinolingelb,\nQ. E 160f Beta-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester\nE. E 120      Cochenille, Karminsäure, Karmin,                              (C30) und\nF. E 122      Azorubin, Carmoisin,                             R. E 161b Lutein.\nG. E 123      Amaranth und                                 9. (weggefallen)\nH. E 124      Ponceau 4R.                                 10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr\n7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie in den            gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an\nVerkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden            a) E 950 Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l,\nStoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt                b) E 951 Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l,\n100 mg/l übersteigt:\nc) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und\nA. E 100      Kurkumin,                                            Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in einem\nB. E 101      Riboflavin, Riboflavin-5′-Phosphat,                  Liter 250 mg/l,\nC. E 102      Tartrazin,                                       d) E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,\nals freies Imid berechnet, der in einem Liter\nD. E 104      Chinolingelb,\n80 mg/l,\nE. E 110      Sunsetgelb FCF, Gelborange S,\ne) E 959 Neohesperidin DC, der in einem Liter\nF. E 120      Cochenille, Karminsäure, Karmin,                     30 mg/l\nG. E 122      Azorubin, Carmoisin,                             übersteigt.","1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nAnlage 7\n(zu § 13 Abs. 1 Nr. 2)\nGehalt an Stoffen\n1. Wein,\n2. Traubenmost,\n3. teilweise gegorener Traubenmost,\n4. Perlwein,\n5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n6. Schaumwein,\n7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,\n8. Likörwein,\n9. weinhaltige Getränke,\n10. aromatisierte Weine,\n11. aromatisierte weinhaltige Getränke und\n12. aromatisierte weinhaltige Cocktails\ndürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen auf-\nweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in\nNummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:\nMilligramm\nin einem Liter\na) Aluminium                                                                  8,00\nb) Arsen                                                                      0,10\nc) Blei                                                                       0,25\nd) Bor, berechnet als Borsäure                                                  80\ne) Brom, gesamtes                                                             0,50\nf) Fluor\na) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen                             1\nb) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen                                   3\ng) Cadmium                                                                    0,01\nh) Kupfer                                                                     2,00\ni) Zink                                                                       5,00\nj) Zinn                                                                       1,00\nk) Trichlormethan                                                             0,10\nl) Trichlorethen                                                              0,10\nm) Tetrachlorethen                                                            0,10\nn) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen                 0,20.\nDer in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatsierten\nWein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cock-\ntails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000\noder früheren Ernten stammen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                  1617\nAnlage 7a\n(zu § 13 Abs. 2)\nStoffe                             31. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isome-\nrengemische (Summe der Isomeren)\n1. 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan\n32. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Iso-\n1a. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester                       merengemische (Summe der Isomeren)\n2. Acephat                                                  33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt be-\n3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt            rechnet als Daminozid)\nberechnet als Aldicarb)                                 34. DDT (Summe aus p,p′-DDT, o,p′-DDT, p,p′-DDE und\n3a. Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-      p,p′-TDE (DDD), berechnet als DDT)\nDimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeich-      35. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet\nnet als Amitraz)                                             als Deiquat)\n4. Amitrol                                                  36. Deltamethrin\n4a. Aramite                                                 37. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-\n5. Atrazin                                                       S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-\nS-methyl)\n5a. Azimsulfuron\n38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)\n6. Azinphos-ethyl\n39. Diazinon\n7. Azinphos-methyl\n40. Dibromethan\n7a. Azoxystrobin\n41. Dichlorfluanid\n8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich\n42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und\nAbbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die\nEster (insgesamt berechnet als Dichlorprop)\n3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-\nChloranilin)                                            43. Dichlorvos\n9. Benalaxyl                                                44. Dicofol (insgesamt)\n10. Benfuracarb                                              45. Dimethoat\n11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl (insge-           46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als\nsamt berechnet als Carbendazim)                              Dinoseb)\n12. Binapacryl                                               46a. Dinoterb\n13. Bromophos-ethyl                                          47. Dioxathion\n14. Brompropylat                                             47a. Diphenylamin\n15. Camphechlor (Toxaphen)                                   48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon,\nDisulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disul-\n16. Captafol\nfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disul-\n17. Captan, Folpet (insgesamt)                                    foton)\n18. Carbaryl                                                 48a. DNOC*)\n19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt be-           49. Dodin\nrechnet als Carbofuran)                                 50. Endosulfan (a- und b-Isomer), Endosulfansulfat (ins-\n20. Carbosulfan                                                   gesamt berechnet als Endosulfan)\n21. Chinomethionat                                           51. Endrin\n22. Chlorbensid                                              51a. Ethephon\n23. Chlorbenzilat                                            52. Ethion\n23a. Chlorfenson                                             53. Fenarimol\n24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)             54. Fenbutatinoxid\n25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)           55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon\n(insgesamt berechnet als Fenchlorphos)\n26. Chloroxuron\n56. Fenitrothion\n27. Chlorpropham\n57. Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydro-\n28. Chlorpyrifos\nxid (insgesamt berechnet als Fentin)\n29. Chlorpyrifos-methyl\n58. Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und\n30. Chlorthalonil                                                 SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)\n30a. Chlozolinat**)                                          58a. Fluroxypyr, einschließlich Ester","1618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\n59. Formothion                                             84. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon,\n60. Furathiocarb                                                   Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insge-\nsamt berechnet als Phorat)\n61. Glyphosat\n85. Phosalon\n62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet\nals Heptachlor)                                       86. Phosphamidon\n63. Imazalil                                               86a. Pirimiphosmethyl\n64. Iprodion                                               87. Procymidon\n64a. Kresoxim-methyl                                       87a. Prohexadion\n65. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kup-       87b. Propham\nfer)                                                  88. Propiconazol\n66. Lambda-Cyhalothrin                                     89. Propoxur\n67. Lindan                                                 90. Propyzamid\n68. Malathion, Malaoxon (insgesamt)                        90a. Pyrazophos*)\n69. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berech-       91. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I\nnet als Maleinsäurehydrazid)                                  und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)\n70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insge-      91a. Quinalphos\nsamt berechnet als Schwefelkohlenstoff)               91b. Spiroxamin\n71. Mecarbam                                               91c. Tecnazen**)\n72. Metalaxyl                                              92. TEPP\n73. Methamidophos                                          92a. Thiabendazol\n74. Methidathion                                           93. Thiram\n75. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als          94. Triazophos\nMethomyl)\n95. Trichorfon\n76. Methoxychlor\n95a. Triforin\n77. Methylbromid\n96. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt be-\n78. Mevinphos                                                      rechnet als Vamidothion)\n78a. Monolinuron*)                                         97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionspro-\n79. Omethoat                                                       dukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe\nenthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)\n80. Paraquat einschließlich Salze\n81. Parathion, Paraoxon (insgesamt)                        *) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Juli 2002\n82. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)              anwendbar.\n**) Der für diesen Stoff geltende Höchstgehalt ist erst ab 1. Januar 2003\n83. Permethrin (Summe der Isomeren)                            anwendbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002         1619\nAnlage 8\n(zu § 17)\nTabelle zur Ermittlung\ndes natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad\n%vol              %vol               %vol                 %vol              %vol             %vol\n°Oe Alko-     °Oe     Alko-      °Oe     Alko-       °Oe      Alko-    °Oe      Alko-    °Oe     Alko-\nhol               hol                hol                  hol               hol              hol\n40  4,4       59       7,3       78      10,3          97     13,3     116      16,3     135     19,2\n41  4,5       60       7,5       79      10,5          98     13,4     117      16,4     136     19,4\n42  4,7       61       7,7       80      10,6          99     13,6     118      16,6     137     19,5\n43  4,8       62       7,8       81      10,8        100      13,8     119      16,7     138     19,7\n44  5,0       63       8,0       82      10,9        101      13,9     120      16,9     139     19,8\n45  5,2       64       8,1       83      11,1        102      14,1     121      17,0     140     20,0\n46  5,3       65       8,3       84      11,3        103      14,2     122      17,2     141     20,2\n47  5,5       66       8,4       85      11,4        104      14,4     123      17,3     142     20,3\n48  5,6       67       8,6       86      11,6        105      14,5     124      17,5     143     20,5\n49  5,8       68       8,8       87      11,7        106      14,7     125      17,7     144     20,6\n50  5,9       69       8,9       88      11,9        107      14,8     126      17,8     145     20,8\n51  6,1       70       9,1       89      12,0        108      15,0     127      18,0     146     20,9\n52  6,3       71       9,2       90      12,2        109      15,2     128      18,1     147     21,1\n53  6,4       72       9,4       91      12,4        110      15,3     129      18,3     148     21,3\n54  6,6       73       9,5       92      12,5        111      15,5     130      18,4     149     21,4\n55  6,7       74       9,7       93      12,7        112      15,6     131      18,6     150     21,5\n56  6,9       75       9,8       94      12,8        113      15,8     132      18,8\n57  7,0       76      10,0       95      13,0        114      15,9     133      18,9\n58  7,2       77      10,2       96      13,1        115      16,1     134      19,1","1620               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nAnlage 9\n(zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1)\nPrüfungsantrag/Sinnenprüfung\nAbschnitt I.\nErforderliche Angaben\nDer Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende\nAngaben enthalten:\n1. Prüfungsbehörde,\n2. beantragte Prüfungsnummer,\n3. Antragsteller:\nName/Firma,\nPostleitzahl, Ort,\n4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:\nJahrgang,\nbestimmtes Anbaugebiet,\nGemeinde oder Ortsteil,\nLage oder Bereich,\nWeinart,\nRebsorte(n),\nbeantragte Bezeichnung „im Barrique gereift“,\nbeantragte Bezeichnung „Classic“,\nbeantragte Bezeichnung „Selection“,\nbeantragte Qualitätsbezeichnung,\nbei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,\n5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:\nnatürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),\nVerschnittanteile,\nArt und Ausmaß der Anreicherung,\nbei Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,\n6. weitere Angaben:\nWein-Nr.,\nGesamtmenge der Wein-Nr.,\nabgefüllte Menge der Wein-Nr.,\nAbfülldatum,\nwurde eine Prüfung schon einmal beantragt?\nwenn ja, unter welcher Antragsnummer?\n7. war das Erzeugnis selbst (bei Wein), ein Verschnittanteil des Erzeugnisses (bei Wein), ein Zusatz (bei Wein) oder ein\nVorerzeugnis des Erzeugnisses (bei Wein) Gegenstand einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vor-\ngesehenen Marktordnungsmaßnahme?\nA b s c h n i t t II.\nBewertung der Sinnenprüfung\n1. Sensorische Vorbedingungen\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob\n„typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:\na) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,\nb) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelas-\nsen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002            1621\nc) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,\nd) Farbe,\ne) Klarheit,\nf) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.\n2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\na) Punkteskala\nPunkte         Intervalle           Qualitätsbeschreibung\n5              4,50 – 5,00          hervorragend\n4              3,50 – 4,49          sehr gut\n3              2,50 – 3,49          gut\n2              1,50 – 2,49          zufriedenstellend\n1              0,50 – 1,49          nicht zufriedenstellend\n0                                   keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses\nb) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe\nPrüfmerkmal            Möglichkeiten der Punktvergabe\nGeruch                 5,0   4,5    4,0    3,5     3,0    2,5   2,0   1,5    1,0    0,5     0\nGeschmack              5,0   4,5    4,0    3,5     3,0    2,5   2,0   1,5    1,0    0,5     0\nHarmonie               5,0   4,5    4,0    3,5     3,0    2,5   2,0   1,5    1,0    0,5     0\nHarmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung\ndarf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und\nGeschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu\nbewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die nieder-\ngeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungs-\nfaktor 1).\nc) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl\nDie Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,\nGeschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse\nmindestens 1,50 betragen.","1622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nAnlage 10\n(zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1)\nUntersuchungsbefund                           b) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und\nVolumenprozent,\nDer Untersuchungsbefund muss folgende Angaben ent-              c) Zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,\nhalten:\nd) vergärbarer Zucker\n1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,\naa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,\n2. Name (Firma) des Antragstellers,\nbb) nach Inversion bei Schaumwein,\n3. vorgesehene Bezeichnung,                                        berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,\n4. sensorischer Befund                                          e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Rege-\na) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Ge-            lung getroffen ist,\nruch und Geschmack,                                      f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im\nb) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit,           Liter,\nGeruch, Geschmack sowie über die Schaumbil-              g) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,\ndungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),                     h) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,\n5. die festgestellten analytischen Werte für                    i) relative Dichte d 20/20 bei Wein,\na) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volu-            j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein:\nmenprozent,                                                 Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002   1623\nAnlage 11\n(zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2)\nAbkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern\nBaden-Württemberg:                   BW-,\nBayern:                              BY-,\nBerlin:                              BE-,\nBrandenburg:                         BB-,\nBremen:                              HB-,\nHamburg:                             HH-,\nHessen:                              HE-,\nMecklenburg-Vorpommern:              MV-,\nNiedersachsen:                       NI-,\nNordrhein-Westfalen:                 NW-,\nRheinland-Pfalz:                     RP-,\nSaarland:                            SL-,\nSachsen:                             SN-,\nSachsen-Anhalt:                      ST-,\nSchleswig-Holstein:                  SH-,\nThüringen:                           TH-."]}