{"id":"bgbl1-2002-31-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":31,"date":"2002-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_31.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes","law_date":"2002-05-17T00:00:00Z","page":1580,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1580              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002\nGesetz\nzur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes\nVom 17. Mai 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             folgenden Monats fällig. Die Erstattung der Er-\nschließungsbeiträge nach den §§ 127 bis 135 des Bau-\ngesetzbuches kann der Grundstückseigentümer nicht\nArtikel 1                              verlangen, soweit die Beiträge zinslos gestundet sind.\nÄnderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes                      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn sich\nDas Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-               das Grundstück im Eigentum der Gemeinde befindet.\nber 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 5        (4) Vor dem 1. Juni 2002 ergangene rechtskräftige\nAbs. 11 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I              Entscheidungen bleiben unberührt.“\nS. 3138), wird wie folgt geändert:\n1. In § 14 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:        4. § 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1           „Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grund-\nbesteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Ver-           stücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni\ntragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder      1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz\nAbs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird.“              nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember\n2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke\n2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“         nur bis zum 31. Dezember 1999.“\ndurch die Angabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt.\n5. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\n3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\n„§ 23a\n„§ 20a\nTeilkündigung\nBeteiligung\n(1) Erstreckt sich das Nutzungsrecht an einem Erho-\ndes Nutzers an öffentlichen Lasten\nlungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf\n(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer              eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratmeter, so\neines außerhalb von Kleingartenanlagen kleingärtne-           kann der Grundstückseigentümer den Vertrag abwei-\nrisch genutzten Grundstücks, eines Erholungsgrund-            chend von § 23 hinsichtlich einer Teilfläche kündigen,\nstücks oder eines Freizeitgrundstücks die Erstattung          soweit dem Nutzer mindestens eine Gesamtfläche von\nder nach Ablauf des 30. Juni 2001 für das genutzte            400 Quadratmeter verbleibt und er die bisherige Nut-\nGrundstück oder den genutzten Grundstücksteil an-             zung ohne unzumutbare Einbußen fortsetzen kann. Auf\nfallenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen             die Kündigung ist § 25 Abs. 2 und 3 entsprechend\nLasten verlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem            anzuwenden. Die Kündigung nach § 25 Abs. 1 bleibt\nNutzer spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats          unberührt.\nnach dem Ende eines Pachtjahres für die in diesem\n(2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer die\nPachtjahr angefallenen Lasten in Textform zu erklären.\nAufwendungen zu ersetzen, die infolge der Einschrän-\nNach Ablauf dieser Frist kann eine Erstattung nicht\nkung der räumlichen Erstreckung des Nutzungsrechts\nmehr verlangt werden, es sei denn, der Grundstücks-\nnotwendig sind.\neigentümer hat die verspätete Geltendmachung nicht\nzu vertreten.                                                    (3) Der Nutzer hat die Maßnahmen zu dulden, die zur\n(2) Die Erstattung der für das genutzte Grundstück         Gewährleistung der zulässigen Nutzung der gekündig-\noder den genutzten Grundstücksteil nach Ablauf des            ten Teilfläche erforderlich sind.\n2. Oktober 1990 grundstücksbezogenen einmalig er-                (4) Der Nutzer kann den Grundstückseigentümer\nhobenen Beiträge und sonstigen Abgaben kann der               auffordern, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab\nGrundstückseigentümer vom Nutzer eines außerhalb              Zugang der Aufforderung sein Recht zur Teilkündigung\nvon Kleingartenanlagen kleingärtnerisch genutzten             nach Absatz 1 auszuüben. Übt der Grundstücks-\nGrundstücks, eines Erholungsgrundstücks oder eines            eigentümer sein Recht zur Teilkündigung nicht aus,\nFreizeitgrundstücks bis zu einer Höhe von 50 Prozent          kann der Nutzer nach Ablauf der in Satz 1 genannten\nverlangen. Das Erstattungsverlangen ist dem Nutzer            Frist innerhalb von drei Monaten nach Maßgabe der\nschriftlich zu erklären. Von dem nach Satz 1 verlangten       Sätze 3 und 4 kündigen; in dieser Zeit ist die Teilkündi-\nBetrag wird jährlich ein Teilbetrag in Höhe von 10 Pro-       gung durch den Grundstückseigentümer nach Absatz 1\nzent zum Ende des Pachtjahres fällig, solange das Ver-        ausgeschlossen. Die Kündigung durch den Nutzer ist\ntragsverhältnis besteht; der erste Teilbetrag wird            zulässig, wenn sich das Nutzungsrecht an einem Erho-\njedoch nicht vor Beginn des dritten auf die Erklärung         lungs- und Freizeitgrundstück nach dem Vertrag auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002                1581\neine Fläche von mindestens 1 000 Quadratmeter                  Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu\nerstreckt, die gekündigte Teilfläche mindestens                begründen. Dabei ist anzugeben, dass mit dem\n400 Quadratmeter beträgt, sie durch den Grund-                 Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht\nstückseigentümer zumutbar und angemessen nutzbar               überschritten werden. Zur Begründung kann der Über-\nist und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne         lassende insbesondere Bezug nehmen auf\ndie Teilkündigung für den Nutzer zu einer unzumutba-           1. ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachter-\nren Härte führen würde. Eine angemessene Nutzung                  ausschusses über die ortsüblichen Nutzungsent-\ndurch den Grundstückseigentümer liegt insbesondere                gelte für vergleichbar genutzte Grundstücke oder\nvor, wenn die in einem bebaubaren Gebiet gelegene                 eine Auskunft des Gutachterausschusses über die\nTeilfläche selbständig baulich nutzbar oder wenn sie in           in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte\nnicht bebaubaren Gebieten sonst angemessen wirt-                  nach § 7,\nschaftlich nutzbar ist. Auf die Kündigung ist § 25 Abs. 2\nund 3 entsprechend anzuwenden. Der Nutzer hat dem              2. ein Gutachten eines öffentlich bestellten und ver-\nGrundstückseigentümer die Aufwendungen zu erset-                  eidigten Sachverständigen über die ortsüblichen\nzen, die infolge der Einschränkung der räumlichen                 Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grund-\nErstreckung des Nutzungsrechts notwendig sind.“                   stücke,\n3. entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner\nvergleichbarer Grundstücke; hierbei genügt die\nArtikel 2\nBenennung von drei Grundstücken.“\nÄnderung des Vermögensgesetzes\nIn § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998                                         Artikel 4\n(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nGesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ge-\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Nutzungsent-\nändert worden ist, wird die Angabe „§ 569 Abs. 1 und 2“\ngeltverordnung können auf Grund der Ermächtigung des\ndurch die Angabe „§ 563 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\nArtikels 232 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung\nArtikel 3                           geändert werden.\nÄnderung der Nutzungsentgeltverordnung\nDie Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993                                       Artikel 5\n(BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Artikel 15 des                         Neubekanntmachung\nGesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie\nfolgt geändert:                                                  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nder Nutzungsentgeltverordnung in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nblatt bekannt machen.\n„Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober\n1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-\nden für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe,                                       Artikel 6\nBeschaffenheit und Lage vereinbart worden sind.“                                  Inkrafttreten\n2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni\n„(1) Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach      2002 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten mit Wir-\ndieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das        kung vom 1. September 2001 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}