{"id":"bgbl1-2002-31-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":31,"date":"2002-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost","law_date":"2002-05-15T00:00:00Z","page":1579,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2002   1579\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim\nBundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost\nVom 15. Mai 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundes-\neisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426, 1994 I S. 2325) wird wie folgt gefasst:\n„§ 3\n(1) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaß-\nnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1\nsowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten\noder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember\n2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn\n1. sie als Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes das 55. Lebensjahr\noder als Beamte des gehobenen Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet haben\nund\n2. ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen\nnicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht\nzumutbar ist.\n(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53\nAbs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.\n(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.“\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-\ngesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}