{"id":"bgbl1-2002-30-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":30,"date":"2002-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/30#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_30.pdf#page=28","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung","law_date":"2002-05-15T00:00:00Z","page":1572,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1572                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verpackungsverordnung*)\nVom 15. Mai 2002\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a, des § 23 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung\nnach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:\nArtikel 1\nDie Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung\nvom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert:\n1. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III\nerfüllen.“\n2. In § 14 wird die Angabe „Anhang III“ ersetzt durch die Angabe „Anhang IV“.\n3. In Anhang II wird die Angabe „(zu § 13)“ ersetzt durch die Angabe „(zu § 13 Abs. 2)“.\n4. Nach Anhang II wird folgender Anhang III eingefügt:\n„Anhang III\n(zu § 13 Abs. 3)\nFestlegung der Bedingungen, unter denen die in § 13 Abs. 1\nfestgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten\nNr. 1 Begriffsbestimmungen\nFür die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“ und „zufällige Präsenz“ die Begriffs-\nbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2.\nNr. 2 Herstellung\n(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben\nwerden.\n(2) Die Grenzwerte dürfen nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurück-\nzuführen ist.\nNr. 3 Kontrolle\n(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten\ndurchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale\nund regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 ppm, so hat der Hersteller oder sein bevoll-\nmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende\nAngaben enthalten:\n– Messwerte,\n– Beschreibung der verwendeten Messmethode,\n– mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,\n– eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.\n*) Mit dieser Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2001 (2001/171/EG) zur Festlegung der Bedingungen, unter denen\ndie in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten\n(ABl. EG Nr. L 62 S. 20), umgesetzt."]}