{"id":"bgbl1-2002-30-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":30,"date":"2002-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/30#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_30.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-05-06T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["1566                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002\nVerordnung\nzur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften*)\nVom 6. Mai 2002\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 23 Abs. 1 des                2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                                                       „§ 3\nBekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober                                  Errichtung und Betrieb von Tankstellen\n1998 (BGBl. I S. 3178) geändert wurde, sowie des § 11                           (1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben,\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der                      dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraft-\nBekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866)                             stoff im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der jeweils                      nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrück-\nbeteiligten Kreise:                                                          führungssystems erfasst und dem Lagertank der Tank-\nstelle zugeführt werden.\n(2) Tankstellen, die ab dem 18. Mai 2002 errichtet\nArtikel 1\nwerden, dürfen nur betrieben werden, wenn für das\nÄnderung der Verordnung zur                                eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Be-\nBegrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen                              scheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass\nbei der Betankung von Kraftfahrzeugen                            sein von einem Sachverständigen unter Prüfbedin-\ngungen nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 1 er-\nDie Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-\nmittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unter-\nemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom\nschreitet. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzu-\n7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nvorzulegen.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 (3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunter-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „nach Nummer 180.1                        stützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass\nAbs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu § 4 Abs. 1 der Ver-                 1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei\nordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom                          denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der\n27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229)“ durch die                       Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tank-\nAngabe „nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II                         einfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist,\nder Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                               2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem\n13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937)“ ersetzt.                           bei ausreichend geringem Strömungswiderstand\ngewährleistet ist,\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 1987 (BGBl. I\n3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben\nS. 425)“ durch die Angabe „22. Februar 1999 (BGBl. I\ndes Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet,\nS. 202)“ ersetzt.\n4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                           zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens\n„(3) Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungs-                          1 Prozent haben und\nsystems einer Tankstelle ist das Verhältnis zwischen                5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse,\ndem Mittelwert der in den Lagerbehälter zurückge-                       Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu\nführten Masse an Kohlenwasserstoffen, bezogen                           Undichtigkeiten führen können.\nauf die getankte Kraftstoffmenge und das unter-\nsuchte Fahrzeugkollektiv, und dem Mittelwert der                       (4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunter-\nemittierten Masse an Kohlenwasserstoffen ohne                       stützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass\nEinsatz eines Gasrückführungssystems (Basisemis-                    1. das nach dem Verfahren des § 6 Abs. 2 Satz 3\nsion), bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und                     ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rück-\ndas untersuchte Fahrzeugkollektiv.“                                     geführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem\ngetankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unter-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen              schreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet,\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\n2. keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG        die Gasrückführleitung gelangt,\nNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217    3. während der Gasrückführung, abgesehen von\nS. 18), sind beachtet worden.                                                 sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002                  1567\nkeine Kraftstoffdämpfe über das Gasrückführungs-          Nr. 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht ver-\nsystem und die angeschlossenen Einrichtungen in           schließbare Messöffnungen einzurichten.“\ndie Atmosphäre abgegeben werden und\n4. die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems      4. § 5 wird wie folgt geändert:\ndurch eine automatische Überwachungseinrich-\ntung, die mindestens die Anforderungen nach               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 5 erfüllt, fortlaufend überprüft wird.                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die automatische Überwachungseinrichtung\n„Der Betreiber einer Tankstelle hat ein Gas-\nnach Absatz 4 Nr. 4 hat\nrückführungssystem\n1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrück-\nführungssystems automatisch festzustellen und die                 1. mit Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 4,\nfestgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal                      das\nzu signalisieren,                                                     a) mit einer automatischen Überwachungs-\n2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrück-                          einrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 be-\nführungssystems, die dem Tankstellenpersonal                              trieben wird, mindestens einmal alle zwei\nlänger als 72 Stunden signalisiert werden, den                            Jahre,\nKraftstofffluss automatisch zu unterbrechen,                          b) nicht mit einer automatischen Überwa-\n3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch                          chungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4\nfestzustellen und dem Tankstellenpersonal zu                              betrieben wird, mindestens einmal jähr-\nsignalisieren,                                                            lich,\n4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem                 2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3\nTankstellenpersonal länger als in dem unter Num-                      Abs. 3 mindestens einmal vierteljährlich\nmer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den\nKraftstofffluss automatisch zu unterbrechen.                      von einem Fachbetrieb auf einwandfreien\nZustand überprüfen und bei festgestellten\nEine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrück-                      Mängeln unverzüglich instand setzen zu\nführungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende                      lassen.“\nBewertung der Betankungsvorgänge durch die auto-\nmatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das                bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:\nVolumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraft-\n„Bei Systemen nach § 3 Abs. 6 ist entspre-\nstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraft-\nchend Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu verfahren.“\nstoff, gemittelt über die Dauer des Betankungsvor-\ngangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils          b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nentweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom              eingefügt:\nHundert überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2\n„(2) Der Betreiber einer Tankstelle mit einem Gas-\nsind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen,\nrückführungssystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nderen Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei\nBuchstabe b hat mindestens einmal monatlich an\ndenen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute\nsämtlichen Zapfventilen die Funktionsfähigkeit der\noder mehr erreicht.\nUnterdruckunterstützung mit einem geeigneten\n(6) Abweichend von Absatz 1 können Tankstellen                Prüfgerät zu überprüfen und bei festgestellten Män-\nauch so errichtet und betrieben werden, dass die im              geln unverzüglich durch einen Fachbetrieb instand\nFahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe vollstän-              setzen zu lassen. Soweit mehrere Zapfventile über\ndig erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung mit             eine gemeinsame Gasrückführungspumpe ange-\nstofflicher Rückgewinnung der Kraftstoffdämpfe zuge-             steuert werden, genügt es, eines dieser Zapfventile\nführt werden, deren Reinigungsgrad 97 vom Hundert                zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen\nnicht unterschreitet. Eine Kombination dieser Anlagen-           einschließlich der festgestellten Mängel und der\ntechnik mit der nach Absatz 1 ist zulässig.                      durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist\n(7) Absatz 1 gilt nicht                                       schriftlich festzuhalten.\n1. für vor dem 1. Januar 1993 errichtete Tankstellen               (3) Der Betreiber einer Tankstelle hat sicherzu-\nmit einer jährlichen Abgabemenge an Ottokraft-               stellen, dass die durch eine automatische Über-\nstoffen bis zu 1 000 Kubikmeter, soweit die Tank-            wachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 sig-\nstellen nicht zur Betankung von Neufahrzeugen in             nalisierten Störungen unverzüglich durch einen\nAutomobilwerken dienen,                                      Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten\n2. für das Betanken von Fahrzeugen, die mittels eines            Störungen und die durchgeführten Instandset-\nGasrückführungssystems nicht betankt werden                  zungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.“\nkönnen.“                                                  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4                                  „(4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach\nAbsatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3\nMessöffnungen                              Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung\nDer Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der          aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nAnforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4           Verlangen vorzulegen.“","1568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                   1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Tankstelle nicht richtig\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               errichtet oder nicht richtig betreibt,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt\noder die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheini-\n„(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-\ngung nicht am Betriebsort aufbewahrt oder diese\nrungen nach § 3 Abs. 3 oder 4\nder zuständigen Behörde auf Verlangen nicht\n1. erstmalig bis spätestens sechs Wochen nach                  vorlegt,\nder Inbetriebnahme des Gasrückführungs-\nsystems und sodann                                      3. entgegen § 3 Abs. 3 oder 4 ein Gasrückführungs-\nsystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig\n2. wiederkehrend alle fünf Jahre                               betreibt,\nvon einem Sachverständigen feststellen zu lassen.\n4. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht\nSatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der\nrechtzeitig einrichtet,\nAnforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 von dem Sach-\nverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach              5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes\ndem Verfahren des Anhangs I Nr. 2 entsprechend                 Gasrückführungssystem nicht oder nicht recht-\nden dort genannten Prüfzeitpunkten feststellen zu              zeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig\nlassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3            instand setzen lässt,\nAbs. 4 Nr. 1 ist durch mindestens drei Einzelmes-           6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Funktionsfähigkeit\nsungen festzustellen; diese Anforderung gilt als ein-          der Unterdruckunterstützung nicht oder nicht\ngehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über                rechtzeitig prüft oder nicht oder nicht rechtzeitig\ndie Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte                    instand setzen lässt,\nVolumenverhältnis zwischen dem rückgeführten\nKraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten              7. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nKraftstoff innerhalb der dort festgelegten Toleranz            signalisierte Störungen unverzüglich behoben\nbleibt.“                                                       werden,\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:            8. entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 eine\n„(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anfor-             dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die\nderungen an den Reinigungsgrad einer Abgas-                    vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder entgegen\nreinigungseinrichtung nach § 3 Abs. 6                          § 5 Abs. 4 die dort genannte Unterlage der zu-\nständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,\n1. erstmalig frühestens drei Monate und spätes-\ntens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der           9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht\nAbgasreinigungseinrichtung und sodann                      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet,\n2. wiederkehrend alle drei Jahre\n10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 die Ein-\nvon einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutz-\nhaltung einer dort genannten Anforderung nicht\ngesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messun-\noder nicht rechtzeitig feststellen lässt,\ngen feststellen zu lassen.“\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze          11. entgegen § 6 Abs. 4 eine Tankstelle nicht oder\n4 bis 6.                                                       nicht rechtzeitig instand setzen lässt oder eine\nWiederholungsüberprüfung nicht oder nicht recht-\ne) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:                     zeitig durchführen lässt,\naa) Die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe            12. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht\n„Absatz 2 oder 3“ ersetzt.                                oder nicht rechtzeitig zuleitet oder\nbb) Nach dem Wort „Sachverständigen“ werden\n13. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 die Abgabemenge\ndie Wörter „oder von der nach § 26 des\nnicht oder nicht rechtzeitig erfasst.“\nBundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt\ngegebenen Stelle“ eingefügt.\n7. § 9 wird wie folgt gefasst:\nf) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\n„(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach\nden Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen                          Übergangsregelung\nBericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den           Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 4 sind bei den\njeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der        vor dem 1. April 2003 errichteten Tankstellen, die\nErstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des\njeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständi-        1. mehr als 5 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr\ngen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der                abgeben, ab dem 1. Januar 2005,\nÜberprüfung zuzuleiten.“                                   2. 2 500 Kubikmeter bis 5 000 Kubikmeter Ottokraft-\nstoffe je Jahr abgeben und\n6. § 8 wird wie folgt gefasst:\na) in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des\n„§ 8                                     Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab\nOrdnungswidrigkeiten                               dem 1. Januar 2005,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des             b) nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-                    des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen,\nsätzlich oder fahrlässig                                             ab dem 1. Januar 2006,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002                1569\n3. 1 000 Kubikmeter bis weniger als 2 500 Kubikmeter              – organische Lösungsmittel mit einem Anteil von\nOttokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar                mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und in\n2007,                                                            der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger\n4. weniger als 1 000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr              als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis\nabgeben, ab dem 1. Januar 2008                                   weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen\nLösungsmitteln verbraucht werden oder\neinzuhalten. Bezugsjahr ist das Jahr 2002. Wird die\nTankstelle nicht während des gesamten Jahres 2002                 – sonstige organische Lösungsmittel enthalten\nbetrieben, so sind die tatsächlichen Abgabemengen                    und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bis\nauf das Jahr hochzurechnen.“                                         weniger als 150 Kilogramm organische\nLösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis\nweniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen\n8. § 10 wird aufgehoben.\nLösungsmitteln verbraucht werden,\n9. Als Anhang I wird der Anhang zu dieser Verordnung\nausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder\nangefügt.\nLacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem\nDampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei\nArtikel 2                                  einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als orga-\nÄnderung der Verordnung                             nische Lösungsmittel enthalten“.\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen         5. In Nummer 7.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997               werden die Wörter „oder mehr sowie“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 4 des            „oder mehr und“ ersetzt.\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie\nfolgt geändert:                                               6. Nummer 7.27 Spalte 2 des Anhangs wird wie folgt\ngefasst:\n1. In Nummer 1.3 Spalte 1 des Anhangs werden die Wör-\n„a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger\nter „von 1 Megawatt oder mehr“ durch die Wörter „von\nals 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahres-\n1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt“ ersetzt.\ndurchschnittswert\n2. Nummer 3.8 Spalte 2 des Anhangs wird wie folgt                  b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber\ngefasst:                                                       c) Melassebrennereien“.\n„Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen\nbis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium      7. In Nummer 9.2 Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs ist\noder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei            die Bezeichnung „21 °C“ durch die Bezeichnung\nsonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden,               „294,15 Kelvin“, die Bezeichnung „1013 mbar“ durch\nausgenommen                                                   die Bezeichnung „101,3 Kilopascal“ und die Bezeich-\n– Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,                     nung „20 °C“ durch die Bezeichnung „293,15 Kelvin“\nzu ersetzen.\n– Gießereien, in denen in metallische Formen abge-\ngossen wird, und\n– Gießereien, in denen das Material in ortsbeweg-                                   Artikel 3\nlichen Tiegeln niedergeschmolzen wird“.                             Neufassung von Verordnungen\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n3. Nummer 3.24 des Anhangs wird wie folgt gefasst:\nReaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung zur\n„Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahr-       Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der\nzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeug-        Betankung von Kraftfahrzeugen und der Verordnung über\nmotoren mit einer Leistung von jeweils 100 000 Stück      genehmigungsbedürftige Anlagen in der ab dem 18. Mai\noder mehr je Jahr“.                                       2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\n4. Nummer 5.1 Spalte 2 Buchstabe b des Anhangs wird\nwie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder\nInkrafttreten\ntafelförmigen Materialien mit Rotationsdruck-\nmaschinen einschließlich der zugehörigen Trock-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke          in Kraft.","1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Mai 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2002                   1571\nAnhang (zu Artikel 1 Nr. 9)\n„Anhang I\n(zu §§ 3 und 6)\nBestimmung des Wirkungsgrades\nund der Dichtheit von Gasrückführungssystemen\n1.  Bestimmung des Wirkungsgrades\n1.1 Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems ist aus der Differenz der Basisemission und der Restemission\nnach der Beziehung\nη=   EB – ER  ҂ 100\nEB\nη = Wirkungsgrad in Prozent\nEB = Basisemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Basisemission des unter-\nsuchten Fahrzeugkollektivs in g/l)\nER = Restemission (Mittelwert der auf die getankte Kraftstoffmenge bezogenen Restemission des unter-\nsuchten Fahrzeugkollektivs in g/l)\nzu ermitteln.\n1.2 Die Messung der Basisemission erfolgt bei abgeschalteter Gasrückführung, die Messung der Restemission unter\ngleichen Bedingungen bei in Betrieb befindlicher Gasrückführung. Beide Messungen sind an einem ausreichend\ngroßen repräsentativen Fahrzeugkollektiv durchzuführen. Die Restemission ist je Fahrzeugtyp für zwei Positionen\ndes Zapfventils am Tankstutzen des Fahrzeugs zu ermitteln (Normalposition und eine um mindestens 45° gegen-\nüber der Normalposition gedrehte Position).\n1.3 Die Einzelmessungen für die Ermittlung der Basis- und Restemission sind jeweils für eine Messreihe arithmetisch zu\nmitteln. Das repräsentative Fahrzeugkollektiv ergibt sich aus der Statistik der im Jahr 2000 in Deutschland neu\nzugelassenen Fahrzeuge. Für die vier Marktsegmente Kleinwagen, untere Mittelklasse, Mittelklasse und Oberklasse\nwerden die jeweils zwei am häufigsten neu zugelassenen Fahrzeuge berücksichtigt. Die Messungen erfolgen an den\nSerienfahrzeugen. Alternativ können die Tanks aus der Serienfertigung der jeweiligen Fahrzeugtypen für die\nMessungen in hierfür geeignete Vorrichtungen eingebaut werden. Die Messungen sind jeweils bei dem vom Zapf-\nsäulen-Hersteller angegebenen maximalen Kraftstofffluss, jedoch mindestens bei 35 Liter pro Minute, durch-\nzuführen. Es ist ein marktgängiges Zapfventil zu verwenden.\n1.4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann nach Beratung mit sachkundigen\nVertretern der beteiligten Kreise erstmals ab dem 1. Januar 2006 und sodann in Abständen von vier Jahren abwei-\nchend von Nummer 1.3 geänderte repräsentative Fahrzeugkollektive bekannt geben.\n1.5 Die Fahrzeugtanks des zu untersuchenden Fahrzeugkollektivs sind vor den Messungen so zu konditionieren, dass\nsie Kraftstoffdämpfe mit Sättigungskonzentration enthalten. Für die Messungen ist entsprechend der Jahreszeit\nSommer- oder Winterkraftstoff mit konstanter Kraftstoffqualität einzusetzen. Die Kraftstofftemperatur ist über die\ngesamte Messdauer konstant zu halten. Die maximale Temperaturabweichung ∆T darf ± 2 Kelvin nicht überschrei-\nten. Für die Messdauer soll die Umgebungstemperatur im Bereich von > 5 °C bis < 25 °C liegen.\n2.  Dichtheitsprüfung von Gasrückführungssystemen\n2.1 Vor der ersten Inbetriebnahme eines Gasrückführungssystems, nach jeder wesentlichen Änderung am System und\nspätestens im Abstand von fünf Jahren ist eine Dichtheitsprüfung des kompletten Gasrückführungssystems durch-\nzuführen.\n2.2 Zur Überprüfung der Dichtheit der Gasrückführungsleitungen ist das komplette Leitungssystem zwischen dem Fuß-\npunkt der Zapfsäule und dem Lagertank mit 200 kPa Überdruck in geeigneter Art und Weise zu beaufschlagen.\nInnerhalb von 30 Minuten ist ein maximaler Druckabfall von 100 hPa zulässig.\n2.3 Die Dichtheit des Gasrückführungssystems zwischen dem Fußpunkt der Zapfsäule und dem Zapfventil ist\nsystemabhängig mit Überdruck oder Unterdruck nach den Vorgaben des Herstellers zu prüfen. Die Prüfung vor\nInbetriebnahme entfällt, wenn eine Bescheinigung des Zapfsäulenherstellers oder des Fachbetriebes über die\nDichtheitsprüfung vorliegt.“"]}