{"id":"bgbl1-2002-3-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":3,"date":"2002-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_3.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)","law_date":"2002-01-09T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":9,"num_pages":35,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002               361\nGesetz\nzur Bekämpfung des internationalen Terrorismus\n(Terrorismusbekämpfungsgesetz)\nVom 9. Januar 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zah-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   lungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen\nund Geldanlagen einholen, wenn dies zur Erfüllung\nseiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 er-\nArtikel 1                                forderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für\nÄnderung des                                schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2\nBundesverfassungsschutzgesetzes                         bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezem-                    (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf\nber 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch           im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3\nArtikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I           Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des\nS. 1254, 2298), wird wie folgt geändert:                           § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen\nund Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienst-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    leistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an\nder Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken,\na) In Absatz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt\nunentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften,\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\nPostfächern und sonstigen Umständen des Post-\nangefügt:\nverkehrs einholen.\n„4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes, die gegen den Gedanken der Völker-                (7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf\nverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grund-             im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgelt-\ngesetzes), insbesondere gegen das friedliche           lich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur\nZusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1            Inanspruchnahme von Transportleistungen und\ndes Grundgesetzes) gerichtet sind.“                    sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen,\nwenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1“\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 erforderlich ist und tatsächliche\ndurch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.\nAnhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für\ndie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Schutzgüter\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch        vorliegen.\ndie Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.\n(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                    im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen,\n„Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungs-              die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste\nschutz um Übermittlung personenbezogener Daten              und Teledienste erbringen oder daran mitwirken,\ndarf nur diejenigen personenbezogenen Daten                 unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikations-\nenthalten, die für die Erteilung der Auskunft               verbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten\nunerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des             einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf\nBetroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang             zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nut-\nbeeinträchtigt werden.“                                     zung von Telediensten verlangt werden. Telekom-\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 12              munikationsverbindungsdaten und Teledienste-\neingefügt:                                                  nutzungsdaten sind:\n„(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf             1.   Berechtigungskennungen, Kartennummern,\nim Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienst-                Standortkennung sowie Rufnummer oder\nleistungsinstituten und Finanzunternehmen unent-                 Kennung des anrufenden und angerufenen\ngeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und                 Anschlusses oder der Endeinrichtung,","362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\n2.   Beginn und Ende der Verbindung nach Datum               Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes\nund Uhrzeit,                                            unter entsprechender Anwendung des Absatzes 10\nSatz 1 Halbsatz 2 für dessen Berichte nach Ab-\n3.   Angaben über die Art der vom Kunden in\nsatz 10 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber\nAnspruch genommenen Telekommunikations-\ngeregelt ist.\nund Teledienst-Dienstleistungen,\n(12) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fern-\n4.   Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr\nmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)\nBeginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.\nwird nach Maßgabe der Absätze 6, 8, 9 und 11 ein-\n(9) Auskünfte nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen            geschränkt.“\nnur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 13.\ndurch den Präsidenten des Bundesamtes für Ver-\nfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich\nzu stellen und zu begründen. Über den Antrag          4. § 9 wird wie folgt geändert:\nentscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte             a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nBundesministerium. Es unterrichtet monatlich die             gefügt:\nG 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-\nGesetzes) über die beschiedenen Anträge vor                  „Die erhobenen Informationen dürfen nur nach\nderen Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das                Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes\nBundesministerium den Vollzug der Entscheidung               verwendet werden. Technische Mittel im Sinne der\nauch bereits vor der Unterrichtung der Kommission            Sätze 1 und 2 dürfen überdies zum Schutz der bei\nanordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts                 einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen\nwegen oder auf Grund von Beschwerden die Zuläs-              verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von\nsigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Aus-             Gefahren für deren Leben, Gesundheit oder Freiheit\nkünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit         unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 8 werden\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die                durch den Präsidenten des Bundesamtes für Ver-\nKontrollbefugnis der Kommission sich auf die                 fassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet.\ngesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der               Außer zu dem Zweck nach Satz 8 darf das Bundes-\nnach den Absätzen 5 bis 8 erlangten personen-                amt für Verfassungsschutz die hierbei erhobenen\nbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über               Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner\nAuskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig            Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Über-\noder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes-                mittlungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1\nministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Ver-            und 2 des Artikel 10-Gesetzes verwenden. Die\narbeitung der nach den Absätzen 5 bis 8 erhobenen            Verwendung ist nur zulässig, wenn zuvor die Recht-\nDaten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend           mäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt\nanzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die                    ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Ent-\nübermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder              scheidung unverzüglich nachzuholen. § 4 Abs. 6\nDritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt wer-             des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Das\nden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes               Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nfindet entsprechende Anwendung.                              (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\ngeschränkt.“\n(10) Das nach Absatz 9 Satz 3 zuständige\nBundesministerium unterrichtet im Abstand von             b) In Absatz 3 wird der Satz 2 aufgehoben.\nhöchstens sechs Monaten das Parlamentarische              c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nKontrollgremium über die Durchführung der Ab-\n„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf\nsätze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein Überblick\nzur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nüber Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten\nbis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des\nder im Berichtszeitraum durchgeführten Maß-\nArtikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur\nnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 zu geben. Das\nErmittlung des Standortes eines aktiv geschalteten\nGremium erstattet dem Deutschen Bundestag\nMobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Gerä-\njährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach\nte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme\nInkrafttreten dieses Gesetzes zusammenfassend\nist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die\nzum Zweck der Evaluierung einen Bericht über die\nErreichung des Zwecks der Überwachungsmaß-\nDurchführung sowie Art, Umfang und Anordnungs-\nnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert\ngründe der Maßnahmen nach den Absätzen 5\nwäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des\nbis 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des\nArtikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezo-\nKontrollgremiumgesetzes zu beachten.\ngene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher\n(11) Die Befugnisse nach den Absätzen 5 bis 8             Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus\nstehen den Verfassungsschutzbehörden der Län-                technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks\nder nur dann zu, wenn das Antragsverfahren, die              nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem\nBeteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung            absoluten Verwendungsverbot und sind nach Be-\nder erhobenen Daten und die Mitteilung an den                endigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.\nBetroffenen gleichwertig wie in Absatz 9 und ferner          § 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grund-\neine Absatz 10 gleichwertige parlamentarische Kon-           recht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses\ntrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstat-           (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\ntung über die durchgeführten Maßnahmen an das                geschränkt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                  363\n5. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     zu besorgen ist. Die Sätze 2 und 3 finden keine\nAnwendung, wenn personenbezogene Daten zum\n„Gespeicherte personenbezogene Daten über Be-\nZweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2\nstrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens zehn\nübermittelt werden.“\nJahre, über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nsind spätestens 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der\nletzten gespeicherten relevanten Information zu                                         Artikel 2\nlöschen, es sei denn, der Behördenleiter oder sein Ver-\ntreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere                      Änderung des MAD-Gesetzes\nEntscheidung.“                                                Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n6. § 18 wird wie folgt geändert:                              Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1    geändert:\nund 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“\nersetzt.                                               1. § 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3“        a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ ersetzt.             gefügt:\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:               „Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Ab-\nschirmdienst die Sammlung und Auswertung von\n„(1a) Das Bundesamt für die Anerkennung aus-\nInformationen, insbesondere von sach- und per-\nländischer Flüchtlinge übermittelt von sich aus dem\nsonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und\nBundesamt für Verfassungsschutz, die Ausländer-\nUnterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen\nbehörden eines Landes übermitteln von sich aus\ndes Geschäftsbereiches des Bundesministeriums\nder Verfassungsschutzbehörde des Landes ihnen\nder Verteidigung sowie von Personen, die in ihm\nbekannt gewordene Informationen einschließlich\ntätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Be-\npersonenbezogener Daten über Bestrebungen oder\nstrebungen, die gegen den Gedanken der Völker-\nTätigkeiten nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche\nverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes),\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermitt-\ninsbesondere gegen das friedliche Zusammen-\nlung für die Erfüllung der Aufgaben der Ver-\nleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grund-\nfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Die Über-\ngesetzes) gerichtet sind.“\nmittlung dieser personenbezogenen Daten an aus-\nländische öffentliche Stellen sowie an über- und           b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1\nzwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unter-             Buchstabe a“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 Buch-\nbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völker-              stabe a und b“ ersetzt.\nrechtlich geboten.“\nd) In Absatz 2 werden die Wörter „darüber hinaus“          2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die\ngestrichen.                                                Angabe „§ 8 Abs. 2, 4 und 13“ ersetzt.\n7. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                        3. In § 5 werden die Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3“ durch die\nAngabe „§ 9 Abs. 2 bis 4“ ersetzt und nach dem Wort\n„(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere                 „findet“ das Wort „entsprechende“ eingefügt.\nStellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz\nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des        4. § 10 wird wie folgt geändert:\nBestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines\nLandes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von              a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch\nlebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen                  die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“\nnach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes                ersetzt.\nerforderlich ist. Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nder vorherigen Zustimmung durch das Bundesministe-\nrium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungs-                      „(3) Der Militärische Abschirmdienst darf im Ein-\nschutz führt einen Nachweis über den Zweck, die                    zelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1\nVeranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfänger                Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter den Voraussetzungen\nder Übermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind                 des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei den-\ngesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zu-                  jenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikations-\ngriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,                   dienste und Teledienste erbringen oder daran mit-\ndas dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.                wirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekom-\nDer Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu                  munikationsverbindungsdaten und Teledienste-\ndem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt                    nutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch\nworden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungs-                in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zu-\nbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das                      künftige Nutzung von Telediensten verlangt werden.\nBundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um                 Telekommunikationsverbindungsdaten und Tele-\nAuskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. Die              dienstenutzungsdaten sind:\nÜbermittlung der personenbezogenen Daten ist dem                   1. Berechtigungskennungen,          Kartennummern,\nBetroffenen durch das Bundesamt für Verfassungs-                       Standortkennung sowie Rufnummer oder\nschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner                      Kennung des anrufenden und angerufenen\nAufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr                      Anschlusses oder der Endeinrichtung,","364               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\n2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum          2. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-\nund Uhrzeit,                                          gefügt:\n3. Angaben über die Art der vom Kunden in                   „(3a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall,\nAnspruch genommenen Telekommunikations-               soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1\nund Teledienst-Dienstleistungen,                      Abs. 2 Satz 1 für die Sammlung von Informationen über\n4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr           die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-\nBeginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.           Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist,\nbei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunika-\nDie Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt             tionsdienste und Teledienste erbringen oder daran mit-\nwerden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des          wirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunika-\nMilitärischen Abschirmdienstes oder seinen Ver-\ntionsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten\ntreter schriftlich zu stellen und zu begründen. § 8\neinholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zu-\nAbs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundes-\nkünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung\nverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende\nvon Telediensten verlangt werden. Telekommunika-\nAnwendung. Das Grundrecht des Brief-, Post- und\ntionsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten\nFernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-\nsind:\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4            1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Stand-\nund 5.                                                        ortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des\nanrufenden und angerufenen Anschlusses oder der\nEndeinrichtung,\n5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und\n„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personen-             Uhrzeit,\nbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungs-\nschutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zu-             3. Angaben über die Art der vom Kunden in An-\nstimmung des Bundesministeriums des Innern tritt                  spruch genommenen Telekommunikations- und\ndiejenige des Bundesministeriums der Verteidigung.                Teledienst-Dienstleistungen,\nFür vom Verfassungsschutz übermittelte personen-              4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Be-\nbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des               ginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.\nBundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a\nSatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“                  Die Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.\nDer Antrag ist durch den Präsidenten des Bundes-\nnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich\nArtikel 3                             zu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11\nund Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nÄnderung des BND-Gesetzes                         findet entsprechende Anwendung, wobei an die\nDas BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I                  Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundes-\nS. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 2 des              ministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.\nGesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird wie            Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-\nfolgt geändert:                                                   geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird\ninsoweit eingeschränkt.“\n1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                   3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall\n„Für vom Verfassungsschutz übermittelte personen-\nbei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten\nbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des\nund Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu\nBundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a\nKonten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten\nSatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“\nsowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu\nGeldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit\ndies im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2\nSatz 1 für die Sammlung von Informationen über die                                   Artikel 4\nin § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-\nÄnderung des Artikel 10-Gesetzes\nGesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist\nund tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende            Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nGefahren für die außen- und sicherheitspolitischen        S. 1254, 2298) wird wie folgt geändert:\nBelange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.\nDie Auskünfte dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.\nDer Antrag ist durch den Präsidenten des Bundes-          1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich         und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“\nzu stellen und zu begründen. § 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11         ersetzt.\nund Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nfindet entsprechende Anwendung, wobei an die\nStelle des vom Bundeskanzler beauftragten Bundes-         2. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe „dreißigtausend\nministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes                  Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehntausend\ntritt.“                                                       Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                 365\nArtikel 5                          3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch\nÄnderung des                              ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes                      „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahr-\nnehmen sollen.“\nDas Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994\n(BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird       4. In § 24 werden nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wörter\nwie folgt geändert:                                               „nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ und nach dem Wort\n„ermächtigt“ die Wörter „oder mit einer sicherheits-\nempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer\n1. In § 1 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5\nnichtöffentlichen Stelle betraut“ eingefügt.\nangefügt:\n„(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch     5. § 25 wird wie folgt geändert:\naus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle\ninnerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen            a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Zuständige\nEinrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicher-             Stelle“ die Wörter „für sicherheitsempfindliche\nheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des               Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.\nBundesministeriums der Verteidigung („Militärischer            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nSicherheitsbereich“) beschäftigt ist oder werden soll                „(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche\n(vorbeugender personeller Sabotageschutz).                         Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundes-\n(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,                   ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht-\n1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen an-                  öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach\nhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesund-               § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministe-\nheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung              rium kann seine Befugnis auf eine von ihm be-\nerheblich gefährden kann oder                                 stimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes\nübertragen.“\n2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens\nunverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nerhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung\nund somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit     6. § 34 wird wie folgt gefasst:\noder Ordnung entstehen lassen würde.                                                 „§ 34\nVerteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäfts-                                   Ermächtigung\nbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung                               zur Rechtsverordnung\nsolche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhal-\ntung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren                Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nBeeinträchtigung auf Grund                                     Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden\noder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder\n1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktions-        nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens-\nfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und       oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicher-\nUnterstützung der Bundeswehr und verbündeter              heitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4\nStreitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder         sind, welches Bundesministerium für die nichtöffent-\n2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr             liche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder\ndie Gesundheit oder das Leben großer Teile der            sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben\nBevölkerung                                               im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.“\nerheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche\nStelle ist die kleinste selbstständig handelnde Orga-\nnisationseinheit innerhalb einer lebens- oder vertei-                                 Artikel 6\ndigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtig-                                 Änderung des\ntem Zugang geschützt ist und von der im Falle der                          Bundesgrenzschutzgesetzes\nBeeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den\nDas Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994\nSätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.“\n(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                               wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende            1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 5 angefügt:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„5. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle\ndes Bundes, die auf Grund einer Rechtsver-               „3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilo-\nordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1                          metern und von der seewärtigen Begrenzung\nAbs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer                    an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die\nderartigen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit                 Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der\nbetrauen will.“                                               Grenze beeinträchtigen.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buch-         b) Folgende Sätze werden angefügt:\nstabe a“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buch-             „Das Bundesministerium des Innern wird er-\nstabe a und b“ ersetzt.                                       mächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das","366              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nin Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der see-           b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nwärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung                und 4 eingefügt:\nmit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen,                    „(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der\nsoweit die Grenzüberwachung im deutschen                     Unterschrift weitere biometrische Merkmale von\nKüstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverord-            Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinha-\nnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungs-           bers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und\nlinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu                 die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch\nbezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an                in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in\ndarf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht          den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1\nüberschreiten.“                                              Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dür-\nfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                          Form in den Pass eingebracht werden.\n„§ 4a                                     (4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre\nSicherheitsmaßnahmen                           Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen\nan Bord von Luftfahrzeugen                       und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3\nsowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen\nDer Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung             Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bun-\noder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung               desgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird\nan Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden.               nicht eingerichtet.“\n§ 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt\nunberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im              c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5\nEinklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des             und 6.\nLuftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind\ndaher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem           2. § 16 wird wie folgt geändert:\nLuftfahrzeugführer zu treffen.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.\n3. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweis-                 „(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale\npapiere zur Prüfung auszuhändigen.“                              und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echt-\nheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des\nPassinhabers ausgelesen und verwendet werden.\n4. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a                   Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinha-\neingefügt:                                                       ber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten\n„(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet               Merkmale und Angaben zu erteilen.“\nerstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen\nBegrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern;\ndarüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsver-                                      Artikel 8\nordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“\nÄnderung des\nGesetzes über Personalausweise\n5. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nDas Gesetz über Personalausweise in der Fassung der\n„Das in Satz 1 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im\nBekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),\nKüstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu\nzuletzt geändert durch Artikel 25a des Gesetzes vom\neiner Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt\nMaßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.“\ngeändert:\n6. In § 62 Abs. 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „§§ 2 bis 4“\ndurch die Angabe „§§ 2 bis 4a“ ersetzt.                   1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nund 5 eingefügt:\nArtikel 7                                  „(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild\nund der Unterschrift auch weitere biometrische\nÄnderung des Passgesetzes\nMerkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht\nDas Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),               des Personalausweisinhabers enthalten. Das Licht-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   bild, die Unterschrift und die weiteren biometri-\n1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) sowie durch Artikel 25                 schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsver-\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),                fahren verschlüsselter Form in den Personalaus-\nwird wie folgt geändert:                                            weis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2\nSatz 2 aufgeführten Angaben über die Person\ndürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nForm in den Personalausweis eingebracht werden.\na) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-                (5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre\ngefügt:                                                      Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen\n„Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone         und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 4\nfür das automatische Lesen enthält.“                         sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                 367\nVerarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bun-                   Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder\ndesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird                    Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen\nnicht eingerichtet.“                                               der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6                     oder gefährdet,\nund 7.                                                        2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun-\ndesrepublik Deutschland zuwiderläuft,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets\nfördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grund-\na) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.\nwerten einer die Würde des Menschen achten-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                     den staatlichen Ordnung unvereinbar sind,\n„(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte           4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung\nMerkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung                    politischer, religiöser oder sonstiger Belange\nder Echtheit des Dokumentes und zur Identitäts-                    unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll\nprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen                     oder\nund verwendet werden. Auf Verlangen hat die Per-              5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des\nsonalausweisbehörde dem Personalausweisinha-                       Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge\nber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten                   gegen Personen oder Sachen veranlassen,\nMerkmale und Angaben zu erteilen.“                                 befürworten oder androhen.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 9\n3. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort „Deutsche“ die\nÄnderung des Vereinsgesetzes\nWörter „oder ausländische Unionsbürger“ eingefügt.\nDas Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001        4. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils die\n(BGBl. I S. 3319), wird wie folgt geändert:                       Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14\nAbs. 3 Satz 1“ ersetzt.\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                                     Artikel 10\n„Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen                                     Änderung des\nsolche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich                       Bundeskriminalamtgesetzes\nsind.“\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:        S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\n„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen      vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt\neines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen       geändert:\ngleicher Form von anderen nicht verbotenen Teil-\norganisationen oder von selbständigen, die Ziel-       1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach Nummer 4 der Punkt\nrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen         durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5\nverwendet werden.“                                         angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       „5. in den Fällen von Straftaten nach § 303b des Straf-\ngesetzbuches, soweit tatsächliche Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, dass die Tat sich gegen\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\na) die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                        republik Deutschland oder\n„(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich           b) sicherheitsempfindliche Stellen von lebens-\noder überwiegend Ausländer sind (Ausländer-                         wichtigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder\nvereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des                   Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die\nGrundgesetzes genannten Gründe hinaus unter                         Gesundheit oder das Leben von Menschen zu\nden Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten                         befürchten ist oder die für das Funktionieren\nwerden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämt-                 des Gemeinwesens unverzichtbar sind,\nlich oder überwiegend ausländische Staatsangehö-\nrichtet.“\nrige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\nsind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1    2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Ein-             „(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur\nziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch            Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2\nim Falle des Absatzes 2 zulässig sind.                     Abs. 2 Nr. 1 erforderlich ist, Daten zur Ergänzung vor-\nhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der\n(2) Ausländervereine können verboten werden,           Auswertung mittels Auskünften oder Anfragen bei\nsoweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit                       öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen erheben.\n1. die politische Willensbildung in der Bundes-            Auch bei den in § 14 Abs. 1 genannten Behörden und\nrepublik Deutschland oder das friedliche Zu-          Stellen anderer Staaten sowie bei internationalen\nsammenleben von Deutschen und Ausländern              Organisationen, die mit der Verfolgung und Verhütung\noder von verschiedenen Ausländergruppen im            von Straftaten befasst sind, kann das Bundeskriminal-","368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\namt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Daten                  1.   Tag und Ort der Geburt,\nerheben. In anhängigen Strafverfahren steht dem Bun-              2.   Staatsangehörigkeit,\ndeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen\n3.   Geschlecht,\nmit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.“\n4.   Anmerkungen,\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                     5.   Anschrift des Inhabers.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedienstete“                   (4) Die Aufenthaltsgenehmigung kann neben\ndurch die Wörter „vom Bundeskriminalamt be-                    dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift\nauftragte Personen“ und die Wörter „des Bediens-               weitere biometrische Merkmale von Fingern oder\nteten“ durch die Wörter „der vom Bundeskriminal-               Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten.\namt beauftragten Person“ ersetzt.                              Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren\nbiometrischen Merkmale dürfen auch in mit\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in die\n„Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach                    Aufenthaltsgenehmigung eingebracht werden.\nAbsatz 1 auch durch den Leiter einer Abteilung                 Auch die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten\ndes Bundeskriminalamts oder dessen Vertreter                   Angaben über die Person dürfen in mit Sicher-\nangeordnet werden.“                                            heitsverfahren verschlüsselter Form in die Aufent-\nhaltsgenehmigung eingebracht werden.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von nicht\noffen ermittelnden Bediensteten“ gestrichen.                       (5) Die Zone für das automatische Lesen ent-\nhält folgende Angaben:\n1. Familienname und Vorname,\nArtikel 11\n2. Geburtsdatum,\nÄnderung des Ausländergesetzes                            3. Geschlecht,\nDas Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,             4. Staatsangehörigkeit,\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom             5. Art der Aufenthaltsgenehmigung,\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), wird wie folgt\n6. Seriennummer des Vordrucks,\ngeändert:\n7. ausstellender Staat,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    8. Gültigkeitsdauer,\na) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:                   9. Prüfziffern.\n„§ 41 Feststellung und Sicherung der Identität“.                 (6) Vordruckmuster und Ausstellungsmoda-\nlitäten, ihre Einzelheiten sowie ihre Aufnahme und\nb) Nach § 56 wird folgende Angabe eingefügt:                    die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter\n„§ 56a Bescheinigung über die Duldung“.                      Form nach Absatz 4 bestimmt das Bundes-\nministerium des Innern nach Maßgabe der ge-\nc) Nach § 64 wird folgende Angabe eingefügt:                    meinschaftsrechtlichen Regelungen durch Rechts-\n„§ 64a Sonstige Beteiligungserfordernisse im Vi-             verordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nsumverfahren und bei der Erteilung von               rates bedarf.\nAufenthaltsgenehmigungen“.                               (7) Öffentliche Stellen können die in der\nZone für das automatische Lesen enthaltenen\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                     Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        speichern, übermitteln und nutzen.“\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7\n3. In § 8 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt nach\nangefügt:\ndem Wort „besitzt“ durch ein Komma ersetzt und\n„(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach              folgende Nummer 5 angefügt:\neinheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das\n„5. er die freiheitliche demokratische Grundordnung\neine Seriennummer und eine Zone für das auto-\noder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nmatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster\nland gefährdet oder sich bei der Verfolgung poli-\nenthält folgende Angaben:\ntischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder\n1. Name und Vorname des Inhabers,                             öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit\n2. Gültigkeitsdauer,                                          Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen\n3. Ausstellungsort und -datum,                                belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die\nden internationalen Terrorismus unterstützt,\n4. Art der Aufenthaltsgenehmigung,                            oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“\n5. Ausstellungsbehörde,\n6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder           4. § 9 wird wie folgt geändert:\nPassersatzpapiers,                                   a) In Absatz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein\n7. Anmerkungen.                                              Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-\n(3) Wird die Aufenthaltsgenehmigung als                  gefügt:\neigenständiges Dokument ausgestellt, werden                  „4. § 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen,\nfolgende zusätzliche Informationsfelder vor-                       wenn sich der Ausländer gegenüber den zu-\ngesehen:                                                           ständigen Behörden offenbart und glaubhaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                 369\nvon seinem sicherheitsgefährdenden Handeln                   forderlichen Maßnahmen zur Feststellung und\nAbstand nimmt.“                                              Sicherung der Identität durchgeführt werden,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten\n„(2) Das Bundesministerium des Innern oder die                  oder verfälschten Pass oder Passersatz ein-\nvon ihm bestimmte Stelle kann in begründeten                      reisen will oder eingereist ist,\nEinzelfällen vor der Einreise des Ausländers für             2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht\nden Grenzübertritt und einen anschließenden                       begründen, dass der Ausländer nach einer\nAufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von                     Zurückweisung oder Beendigung des Aufent-\n§ 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 zulassen.“                                 halts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet ein-\nreisen will,\n5. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                 3. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2\ndes Asylverfahrensgesetzes genannten Dritt-\n„Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und                     staat zurückgewiesen oder zurückgeschoben\neine Zone für das automatische Lesen. In dem Vor-                    wird,\ndruckmuster können neben der Bezeichnung von\nAusstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum,                4. wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1\nGültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vor-                       Nr. 5 festgestellt worden ist,\nname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Neben-               5. bei der Beantragung eines Visums für einen\nbestimmungen folgende Angaben über die Person                        Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch\ndes Inhabers vorgesehen sein:                                        Staatsangehörige der Staaten, bei denen\n1. Tag und Ort der Geburt,                                          Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie\nin den nach § 64a Abs. 4 festgelegten Fällen.“\n2. Staatsangehörigkeit,\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\n3. Geschlecht,                                                 eingefügt:\n4. Größe,                                                        „(4) Die Identität eines Ausländers, der das\n5. Farbe der Augen,                                            14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung\nmit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat\n6. Anschrift des Inhabers,\nkommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen\n7. Lichtbild,                                                  wird, ist durch Abnahme der Abdrucke aller zehn\n8. eigenhändige Unterschrift,                                  Finger zu sichern.\n9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder                  (5) Die Identität eines Ausländers, der das\nHänden oder Gesicht,                                        14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne er-\nforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundes-\n10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den                   gebiet aufhält und keine Duldung besitzt, ist\neigenen Angaben des Ausländers beruhen.                     durch Abnahme der Abdrucke aller zehn Finger\nDas Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren bio-           zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nmetrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheits-             dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat\nverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz             der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.“\neingebracht werden. § 5 Abs. 5 und 7 gilt entspre-          e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nchend. Vordruckmuster und Ausstellungsmodalitä-\nten bestimmt das Bundesministerium des Innern\n7. § 46 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nBundesrates bedarf.“                                        „1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Er-\nlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach\nMaßgabe des Schengener Durchführungsüber-\n6. § 41 wird wie folgt geändert:                                    einkommens falsche Angaben zum Zwecke der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder\nDuldung gemacht oder trotz bestehender\n„§ 41\nRechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die\nFeststellung und                             Durchführung dieses Gesetzes zuständigen\nSicherung der Identität“.                        Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat,\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                  wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur\nzulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befra-\n„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der                 gung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher\nHerkunftsregion des Ausländers kann das                       oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,“.\ngesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder\nDatenträger aufgezeichnet werden. Diese Er-           8. In § 47 Abs. 2 werden in Nummer 2 nach dem Wort\nhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer             „leistet“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,\nvorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die            in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nSprachaufzeichnungen werden bei der aufzeich-            folgende Nummern 4 und 5 angefügt:\nnenden Behörde aufbewahrt.“\n„4. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              eines Versagungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1\n„(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Ab-                  Nr. 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten\nsätze 1 und 2 nicht vorliegen, können die er-                 dürfte oder","370              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\n5. in einer Befragung, die der Klärung von Be-                von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen\ndenken gegen die Einreise oder den weiteren              nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichten-\nAufenthalt dient, der deutschen Auslandsver-             dienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den\ntretung oder der Ausländerbehörde gegenüber              Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminal-\nfrühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen          amt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das\nStaaten verheimlicht oder in wesentlichen Punk-          Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregister-\nten falsche oder unvollständige Angaben über             gesetzes bleibt unberührt.\nVerbindungen zu Personen oder Organisationen\n(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststel-\nmacht, die der Unterstützung des internationalen\nlung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5\nTerrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf\nvor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen\ndieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der\nAufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten\nAusländer vor der Befragung ausdrücklich auf\npersonenbezogenen Daten der betroffenen Person\nden sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung\nan den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen\nund die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger\nAbschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an\nAngaben hingewiesen wurde.“\ndas Landesamt für Verfassungsschutz und das Lan-\ndeskriminalamt übermitteln.\n9. Dem § 51 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-\n„Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden                   heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der an-\nGründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der              fragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungs-\nAusländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein               gründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die\nKriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die                mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und\nMenschlichkeit im Sinne der internationalen Ver-              nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen\ntragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um                 Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen\nBestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu tref-             nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.\nfen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme\nals Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Ver-                (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt\nbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik             im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und\nDeutschland begangen hat oder sich hat Hand-                  unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage\nlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen               durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen\nund Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider-               Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter\nlaufen.“                                                      Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise\nbestimmten Personengruppen von der Ermächti-\ngung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.“\n10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:\n„§ 56a\n13. Dem § 69 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nBescheinigung über die Duldung\n„Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die\nÜber die Duldung ist eine Bescheinigung auszu-             Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheini-\nstellen, die eine Seriennummer enthält und mit einer          gung) auszustellen, die eine Seriennummer enthält\nZone für das automatische Lesen versehen sein                 und mit einer Zone für das automatische Lesen ver-\nkann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in            sehen sein kann. Darin dürfen nur die in § 39 Abs. 1\n§ 39 Abs. 1 bezeichneten Daten enthalten. § 5 Abs. 5          bezeichneten Daten enthalten sein. § 5 Abs. 5 und 7\nund 7 gilt entsprechend. Vordruckmuster und Aus-              gilt entsprechend. Vordruckmuster und Ausstel-\nstellungsmodalitäten bestimmt das Bundes-                     lungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium\nministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die            des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.“                       mung des Bundesrates bedarf.“\n11. § 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n14. § 78 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“ wird durch die\nAngabe „§ 41 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.                       a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 und 3“\ndurch die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3“\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\nersetzt.\n„In den Fällen des § 41 Abs. 3 Nr. 5 sind die\nb) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nvom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands-\nvertretungen zuständig.“                                      aa) Die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2“ wird durch\ndie Angabe „§ 41 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.\n12. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:                         bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und\n„§ 64a                                        folgende Nummer 4 angefügt:\nSonstige Beteiligungserfordernisse                           „4. im Fall des § 41 Abs. 2 Satz 2 seit der\nim Visumverfahren und bei der                                  Sprachaufzeichnung sowie im Fall des\nErteilung von Aufenthaltsgenehmigungen                               § 41 Abs. 3 Nr. 5 seit der Visumbeantra-\ngung zehn Jahre vergangen sind.“\n(1) Die im Visumverfahren von der deutschen\nAuslandsvertretung erhobenen Daten der visum-            14a. In § 86 Nr. 3 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1“ durch die\nantragstellenden Person und des Einladers können              Angabe „§ 47 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                 371\n15. In § 92 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“        3. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 41 Abs. 6“ ersetzt.                     a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Verträge“ die Wörter „und die von den Euro-\n16. § 102a wird wie folgt gefasst:                                    päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-\n„§ 102a                                schriften“ eingefügt.\nÜbergangsregelung                         b) In Nummer 5 werden die Wörter „und der Er-\nfür Einbürgerungsbewerber                         fassung, Übermittlung und dem Vergleich von\nFingerabdruckdaten“ angefügt.\nAuf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März\n1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in\nder vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit                                   Artikel 13\nder Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu\nÄnderung des Gesetzes\nversagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 86\nüber das Ausländerzentralregister\nNr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von\nMehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt.“                      Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom\n2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), geändert durch\nArtikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001\nArtikel 12                         (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert:\nÄnderung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes Asylverfahrensgesetzes\nIn der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern\nDas Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-             „betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter\nmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt               „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. De-                  Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des\nzember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert:            Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            a) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eine unbefristete            des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 92\nAufenthaltsgenehmigung besitzt oder“ ge-                 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ ersetzt.\nstrichen.                                            b) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:               Komma ersetzt und folgende Nummer 11 an-\n„Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder                gefügt:\nder Herkunftsregion des Ausländers kann das              „11.     die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1\ngesprochene Wort außerhalb der förmlichen                         Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländer-\nAnhörung des Ausländers auf Ton- oder                             gesetzes verurteilt worden sind.“\nDatenträger aufgezeichnet werden. Diese Er-\nhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer      3. § 3 wird wie folgt geändert:\nvorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die        a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Herkunfts-\nSprachaufzeichnungen werden beim Bundes-                 land“ ein Komma und die Wörter „freiwillig\namt aufbewahrt.“                                         gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „erkennungsdienst-                 eingefügt.\nliche Maßnahmen“ durch die Wörter „die Maß-                 b) In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8“ die Wörter\nnahmen nach Absatz 1“ ersetzt.                                  „und 11“ eingefügt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“\ndie Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt.                     4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4“ die Wör-\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      ter „und 11“ eingefügt.\n„Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1          5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Fest-\nstellung der Identität oder Zuordnung von Beweis-           a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nmitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur                 aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\nGefahrenabwehr.“                                                     „einer im Einzelfall bestehenden Gefahr“\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                      durch die Wörter „von Gefahren“ ersetzt.\n„(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen                  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nsind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss                        „3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-\ndes Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechen-                        Gesetzes genannten Voraussetzungen\nden Daten sind zu löschen.“                                               erforderlich ist, um im Ausland Gefahren\nder in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-\n2. In § 63 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-                             Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu\ngefügt:                                                                       erkennen und einer solchen Gefahr zu\n„(5) Im Übrigen gilt § 56a des Ausländergesetzes                            begegnen.“\nentsprechend.“                                                  b) Satz 3 wird gestrichen.","372               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                             10. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern                   „(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der\n„betraute Behörden“ ein Komma und die Wörter               polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden\n„die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zustän-           Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländer-\ndigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des            behörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29\n§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.                 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   verpflichtet.“\n„An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\n11. § 31 wird wie folgt geändert:\nständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nErfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der             aa) In Satz 1 werden die Wörter „VISA-Nummer“\nZuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die                        durch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.\nDaten des Betroffenen übermittelt.“\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2\nbis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe\n7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 29 Abs. 1“ ersetzt.\n„(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer“\nSicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehör-\ndurch die Wörter „Visadatei-Nummer“ ersetzt.\nden des Bundes und der Länder die Daten nach den\nAbsätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3            c) In Absatz 3 werden nach der Ziffer „11“ das Wort\ngilt entsprechend.“                                               „und“ durch ein Komma und die Wörter „12 und“\nersetzt.\n8. § 22 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter „beschränkt        12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nauf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die               a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6\nGrundpersonalien und die weiteren Personalien,“               und 7 eingefügt:\ngestrichen.\n„5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    und der Länder,\naa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.                      „6. die Ausländerbehörden,\nbb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.                         „7. die Träger der Sozialhilfe und die für die\nDurchführung des Asylbewerberleistungsge-\n9. § 29 wird wie folgt geändert:                                           setzes zuständigen Stellen,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num-\n„(1) Folgende Daten werden gespeichert:                     mern 8 und 9.\n1.   das Geschäftszeichen der Registerbehörde              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(Visadatei-Nummer),                                        „(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsre-\n2.   die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf             gelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.“\nErteilung eines Ausnahmevisums die mit der\npolizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-\ntenden Verkehrs betraute Behörde,                                           Artikel 14\n3.   die Grundpersonalien und die weiteren Per-                                  Änderung\nsonalien,                                                              der Verordnung zur\nDurchführung des Ausländergesetzes\n4.   das Lichtbild,\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-\n5.   das Datum der Datenübermittlung,\nzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt\n6.   die Entscheidung über den Antrag,                geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2000\n7.   das Datum der Entscheidung und das Datum         (BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert:\nder Übermittlung der Entscheidung,\n8.   Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,        1. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch\ndas Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 3\n9.   bei Erteilung eines Visums das Datum der Ver-        angefügt:\npflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82\nAbs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle,         „3. einem der nach § 64a Abs. 4 des Ausländer-\nbei der sie vorliegt,                                    gesetzes festgelegten Tatbestände unterfällt.“\n10. bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente\nim Visaverfahren die Bezeichnung der vor-        2. § 22 wird wie folgt geändert:\ngelegten ge- oder verfälschten Dokumente             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(Art und Nummer des Dokuments, im Do-                     „(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-\nkument enthaltene Angaben über Aussteller,              ten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach\nAusstellungsdatum, Gültigkeitsdauer).“                  einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vor-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     druckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                373\nder Zone für das automatische Lesen enthaltenen                                 Artikel 16\nAngaben bestimmt das Bundesministerium des                                Änderung der AZRG-\nInnern.“                                                               Durchführungsverordnung\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995\n„Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben      (BGBl. I S. 695) wird wie folgt geändert:\neiner Seriennummer und einer Zone für das auto-\nmatische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Aus-          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nländergesetzes bezeichneten Daten enthalten.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nAZR-Nummer“.\nArtikel 15\nb) In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben und die\nÄnderung                                     bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.\nder Ausländerdateienverordnung\nDie Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember             2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Nr. 6\n1990 (BGBl. I S. 2999) wird wie folgt geändert:                   des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1\nNr. 6 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\n1.   § 4 wird wie folgt geändert:                              3. In § 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\na) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7                gefügt:\nund 8 eingefügt:                                            „(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 ge-\nspeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-\n„6. freiwillig gemachte Angaben zur Religions-\nNummer, des Familiennamens und der Vornamen\nzugehörigkeit,\ndes Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten\n„7. Lichtbild,                                            dem Datensatz zugespeichert werden können, der im\nkonkreten Visumverfahren anlässlich der Übermitt-\n„8. Visadatei-Nummer,“.                                   lung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visa-\nb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach                datei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat pro-\nBuchstabe u werden der Punkt durch ein Komma              grammtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine\nersetzt und folgender Buchstabe v angefügt:               Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz aus-\ngeschlossen ist.“\n„v) Übermittlung einer Verurteilung nach § 92\nAbs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländer-     4. § 8 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\ngesetzes.“\na) Nummer 17 wird wie folgt geändert:\n1a. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe c werden das Wort „oder“ durch\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder wenn der Aus-                    ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d\nländer die Rechtsstellung eines Deutschen im                       eingefügt:\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes                    „d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder“.\nerworben hat“ gestrichen.\nbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:              b) Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21\n„In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechts-             und 22 eingefügt:\nstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116             „21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des\nAbs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die                     Luftverkehrsgesetzes,\nDaten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.“\n„22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz\nc) Satz 2 wird Satz 3.                                                 oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,“.\nc) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23.\n2. In § 7 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummern 6, 7 und 8          5. § 19 wird wie folgt gefasst:\nangefügt:                                                                               „§ 19\n„6. Lichtbild,                                                                  Löschung von Daten,\nLöschungsfristen in der Visadatei\n7. Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter\nDokumente,                                                    In der Visadatei des Registers ist der Datensatz\neines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu\n8. Visadatei-Nummer.“                                        löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-\nGesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten\n3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert,\nerfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren.\nNach der Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“ werden die Wörter         Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in\n„und Abs. 3 Nr. 6 bis 8“ eingefügt.                          dem letztmals Daten übermittelt worden sind.“","374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nDie Anlage wird wie folgt geändert:                               c) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wort-\nlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs betraute Be-\n6. In Abschnitt I, Nummer 1, Spalte D, wird nach dem\nhörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\nfür die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nLuftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d\nbetraute Behörden zu a) und b)“ ein neuer Anstrich mit\ndes Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\nden Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung\nzuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne\ndes § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) und b)“          10. In Abschnitt I, Nummer 8, Spalte D, wird nach dem\neingefügt.                                                    Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\n7. Abschnitt I, Nummer 4, wird wie folgt geändert:               betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\na) Spalte A wird wie folgt geändert:                          ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\naa) In Spalte A wird nach dem Anstrich „g) letzter        § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\nWohnort im Herkunftsland“ der Anstrich „h)\nfreiwillig gemachte Angaben zur Religions-\nzugehörigkeit“ eingefügt.                         11. Abschnitt I, Nummer 9 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Angabe „h) Staatsangehörigkeiten des              a) In den Spalten A und B werden jeweils nebenein-\nEhegatten“ wird durch die Angabe „i) Staats-              ander nach dem Anstrich in Spalte A „l) Antrag auf\nangehörigkeiten des Ehegatten“ ersetzt.                   Aufenthaltsgenehmigung gestellt am“ folgender\nAnstrich angefügt:\nb) In Spalte C wird die Angabe „h)“ in allen Anstrichen\njeweils durch die Angabe „i)“ ersetzt.                        „m) Nummer des Aufenthaltstitels              (7)“.\nc) Spalte D wird wie folgt geändert:                          b) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem Wort-\nlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle des\naa) Die Angabe „h)“ wird in allen Anstrichen                  grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Be-\njeweils durch die Angabe „i)“ ersetzt.                    hörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern „die\nbb) Nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere                für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen\nmit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-            Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d\nschreitenden Verkehrs betraute Behörden                   des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\nzu a) bis h)“ wird ein neuer Anstrich mit den\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüber-\n12. In Abschnitt I, Nummer 10, Spalte D, wird nach dem\nprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\nLänder im Sinne des § 29d des Luftverkehrs-\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\ngesetzes zu a) bis i)“ eingefügt.\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\n8. In Abschnitt I, Nummer 6, Spalte D, wird nach dem             ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-            § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-      13. In Abschnitt I, Nummer 11, Spalte D, wird nach dem\nständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des           Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\n§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.                    lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\n9. Abschnitt I, Nummer 7 wird wie folgt geändert:                ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\na) Die Spalten A und B werden wie folgt geändert:             § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\naa) Nach dem Buchstaben „l) Asylantrag vor Ein-\nreise gestellt am“ in Spalte A werden jeweils     14. In Abschnitt I, Nummer 12, Spalte D, wird nach dem\nnebeneinander in den Spalten A und B fol-             Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\ngende Anstriche eingefügt:                            lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\n„m) Aufenthaltsgestattung                             betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\nseit                                  (6)“.     ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nn) Aufenthaltsgestattung                            § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\nerloschen am                          (6)“.\no) Nummer der Bescheinigung                     15. In Abschnitt I, Nummer 13, Spalte D, wird nach dem\nüber die Aufenthaltsgestattung        (7)“.     Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbb) Die Anstriche m) und n) werden die Anstriche          betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\np) und q).                                          Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\nb) In Spalte C wird im ersten Anstrich der Buch-              ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nstabe n) durch den Buchstaben q) ersetzt.                 § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002               375\n16. In Abschnitt I, Nummer 14, Spalte D, wird nach dem          ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-          § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den          22. In Abschnitt I, Nummer 20, Spalte D, wird nach dem\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-        Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\nständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des         lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\n§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.                  betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\n17. In Abschnitt I, Nummer 15, Spalte D, wird nach dem          ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-          § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den          23. Abschnitt I, Nummer 21 wird wie folgt gefasst:\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-        a) In Spalte A wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8\nständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des             AuslG“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG“\n§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.                      ersetzt.\nb) In Spalte D wird nach dem Anstrich mit dem\n18. In Abschnitt I, Nummer 16, Spalte D, wird nach dem              Wortlaut „andere mit der polizeilichen Kontrolle\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-              des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs             Behörden“ ein neuer Anstrich mit den Wörtern\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den                   „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zustän-\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-            digen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des             § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\n§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\n24. In Abschnitt I, Nummer 22, Spalte D, wird nach dem\n19. In Abschnitt I, Nummer 17, Spalte D, wird nach dem          Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-          lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs         betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den               Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-        ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des         § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\n§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\n25. In Abschnitt I, Nummer 23, Spalte D, wird nach dem\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\n20. In Abschnitt I, Nummer 18, Spalte D, wird nach dem          lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-          betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs         Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den               ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-        § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\nständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\n§ 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.\n26. In Abschnitt I, Nummer 24, Spalte D, wird nach dem\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-\n21. In Abschnitt I, Nummer 19, Spalte D, wird nach dem          lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs\nAnstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizei-          betraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs         Wörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-\nbetraute Behörden“ ein neuer Anstrich mit den               ständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu-        § 29d des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.","376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\n27. Nach Abschnitt I, Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:\nA                     B                       C                                  D\n24a Bezeichnung der Daten          Zeitpunkt               Übermittlung                Übermittlung/Weitergabe\nder Über-    durch folgende öffentliche Stellen        an folgende Stellen\n(§ 3 AZR-Gesetz)\nmittlung            (§ 30 AZR-Gesetz)                  (§ 32 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7                               – Ausländerbehörden und             – Ausländerbehörden\nin Verbindung mit § 2                            die mit der Durchführung         – Aufnahmeeinrichtungen\nAbs. 2 Nr. 11                                    ausländerrechtlicher               oder Stellen im Sinne\nc) Verurteilung nach                  (5)        Vorschriften betrauten             des § 88 Abs. 2 des\n§ 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG                      öffentlichen Stellen               Asylverfahrensgesetzes\nd) Verurteilung nach                  (5)                                         – Bundesamt für die An-\n§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG                                                         erkennung ausländischer\nFlüchtlinge\n– Bundesgrenzschutz\n– andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüber-\nschreitenden Verkehrs\nbetraute Behörden\n– die für die Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung zustän-\ndigen Luftfahrtbehörden\nder Länder im Sinne des\n§ 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden\n– Verfassungsschutzbehör-\nden des Bundes und der\nLänder\n– Bundesnachrichtendienst\n– Militärischer Abschirmdienst\n– Gerichte\n– Staatsanwaltschaften\n– am Visaverfahren beteiligte\nOrganisationseinheit im\nBundesverwaltungsamt\n28. In Abschnitt II wird die Nummer 28 wie folgt gefasst:\nA                      B                       C                                  D\n28     Bezeichnung der Daten\nZeitpunkt               Übermittlung                Übermittlung/Weitergabe\nder Über-    durch folgende öffentliche Stellen        an folgende Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)\nmittlung           (§ 30 AZR-Gesetz)                   (§ 32 AZR-Gesetz)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1                             – Zuspeicherung durch die           – Grenzschutzdirektion\n– Geschäftszeichen der                          Registerbehörde                   – die mit der polizeilichen\nRegisterbehörde                                                                  Kontrolle des grenzüber-\n(Visadatei-Nummer)                                                               schreitenden Verkehrs\nbetrauten Behörden\n§ 29 Abs. 1 Nr. 2                             – Auslandsvertretungen              – Bundesamt für die An-\n– Auslandsvertretung                *(7)*     – die mit der polizeilichen           erkennung ausländischer\n– die mit der polizeilichen         *(7)*       Kontrolle des grenzüber-            Flüchtlinge\nKontrolle des grenzüber-                     schreitenden Verkehrs             – Bundeskriminalamt\nschreitenden Verkehrs                        betrauten Behörden\n– Landeskriminalämter\nbetrauten Behörden                         – Ausländerbehörden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002              377\nA                    B                      C                                 D\n28     Bezeichnung der Daten\nZeitpunkt             Übermittlung               Übermittlung/Weitergabe\nder Über-  durch folgende öffentliche Stellen        an folgende Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)\nmittlung           (§ 30 AZR-Gesetz)                 (§ 32 AZR-Gesetz)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-                                                      – sonstige Polizeivollzugs-\nbindung mit § 3 Nr. 4 und 5                                                      behörden des Bundes und\nGrundpersonalien                                                                 der Länder\na) Familienname                      (7)*)                                     – Ausländerbehörden\nb) Geburtsname                       (7)*)                                     – Träger der Sozialhilfe und\ndie für die Durchführung\nc) Vornamen                          (7)*)\ndes Asylbewerberleistungs-\nd) Schreibweise der Namen            (7)*)                                       gesetzes zuständigen\nnach deutschem Recht                                                         Stellen\ne) Geburtsdatum                      (7)*)                                     – Verfassungsschutzbehörden\nf) Geburtsort und -bezirk            (7)*)                                       des Bundes und der Länder\ng) Geschlecht                        (7)*)                                     – Bundesnachrichtendienst\nh) weitere Personalien gemäß         (7)*)                                     – Militärischer Abschirmdienst\nAbschnitt I, Nummer 4,                                                     – Gerichte\nSpalte A\n– Staatsanwaltschaften\ni) Staatsangehörigkeit               (7)*)\n– am Visaverfahren beteiligte\nOrganisationseinheit im\nBundesverwaltungsamt\n§ 29 Abs. 1 Nr. 4\n– Lichtbild                          (7)*)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 5\n– Datum der Datenüber-               (7)*)\nmittlung des Antrags\n§ 29 Abs. 1 Nr. 6\n– Entscheidung über den\nAntrag\na) Visum erteilt                    (2)**)\nb) Antrag abgelehnt                 (2)**)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 7\n– Datum der Entscheidung            (7)**)\n– Datum der Übermittlung            (7)**)\nder Entscheidung\n§ 29 Abs. 1 Nr. 8\na) Art des Visums                   (7)**)\nb) Nummer des Visums                (7)**)\nc) Geltungsdauer des Visums         (7)**)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 9\na) Verpflichtungserklärung          (7)**)\nnach § 84 Abs. 1 AuslG\nabgegeben am\nb) Verpflichtungserklärung          (7)**)\nnach § 82 Abs. 2 AuslG\nabgegeben am\nc) Stelle, bei der sie vorliegt     (7)**)","378                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nA                             B                         C                                  D\n28       Bezeichnung der Daten\nZeitpunkt                Übermittlung                 Übermittlung/Weitergabe\nder Über-     durch folgende öffentliche Stellen         an folgende Stellen\n(§ 29 AZR-Gesetz)\nmittlung            (§ 30 AZR-Gesetz)                    (§ 32 AZR-Gesetz)\n§ 29 Abs. 1 Nr. 10\na) Vorlage ge- oder ver-                       (7)**)\nfälschter Dokumente\nim Visaverfahren\nb) Art des Dokuments                           (7)**)\nc) Nummer des Dokuments                        (7)**)\nd) Geltungsdauer des                           (7)**)\nDokuments\ne) Im Dokument enthaltene                      (7)**)\nAngaben über Aussteller\n§ 29 Abs. 1 Nr. 11\n– Datum der Datenüber-                         (7)**)\nmittlung der Entscheidung\n§ 29 Abs. 2\na) Passart                                    (7)***)\nb) Passnummer                                 (7)***)\nc) ausstellender Staat                        (7)***)\n***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.\n***) Bei Visumsentscheidung.\n***) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums von Angehörigen bestimmter Staaten.“\n29. In Abschnitt II wird die Nummer 29 gestrichen.\n30. In Abschnitt II, Nummer 31, Spalte D, wird nach dem Anstrich mit dem Wortlaut „andere mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis d)“ ein neuer Anstrich mit den\nWörtern „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d\ndes Luftverkehrsgesetzes zu a) bis d)“ eingefügt.\nArtikel 17                                  Dem § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nÄnderung des                                      „(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nBundeszentralregistergesetzes                               Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religions-\nangehörigkeit, früherer Anschriften der Betroffenen, von\nIn § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Bundeszentralregisterge-\nNamen und Anschriften früherer Arbeitgeber der Betroffe-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nnen sowie von Angaben über an Betroffene erbrachte\ntember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt\noder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zu-\ndurch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999\nlässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes-\n(BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, werden der Punkt\noder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 ange-\nist. § 67d Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung; § 15\nfügt:\nAbs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt\n„13. den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverläs-                         entsprechend.“\nsigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrs-\ngesetzes.“\nArtikel 19\nArtikel 18\nÄnderung des                                               Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                                  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungs-                     machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt ge-\nverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der                        ändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. Dezember\nBekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),                        2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni\n2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:                            1. § 19b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                   379\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                grund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit\n„3. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen                 des Luftverkehrs hat; sofern sich Flugplatz-, Luft-\nunberechtigten Zugang zu sichern und, soweit              fahrt- oder Flugsicherungsunternehmen zur Wahr-\nes sich um sicherheitsempfindliche Bereiche               nehmung ihrer Aufgaben des Personals anderer\nhandelt, den Zugang nur hierzu besonders                  Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Per-\nberechtigten Personen zu gestatten; die Luft-             sonal gleich,\nfahrtbehörde entscheidet, welchen Personen            3. Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfs-\ndie Berechtigung zum Zugang zu nicht allge-               organe eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2\nmein zugänglichen Bereichen erteilt werden                mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden.\ndarf oder zu entziehen ist; wird zum Nachweis         Die Überprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffe-\nder Zugangsberechtigung ein Ausweis ausge-            nen. Sie entfällt, wenn der Betroffene im Inland inner-\nstellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn      halb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleich-\nnach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Ver-        wertigen Überprüfung unterzogen worden ist und\nlangen zurückzugeben; der Ausweisinhaber              keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des\ndarf den Ausweis keinem Dritten überlassen;           Betroffenen vorliegen oder der Betroffene der erweiter-\nsein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich       ten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheits-\nanzuzeigen;“.                                         überprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicher-\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ ge-              heitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach\nstrichen.                                                  § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.\n(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die\n2. § 20a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   Luftfahrtbehörde folgende Maßnahmen treffen:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            1. Prüfung der Identität des Betroffenen,\n„2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen über-            2. Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutz-\nlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche            behörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall\ngegen unberechtigten Zugang zu sichern und,               erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bun-\nsoweit es sich um sicherheitsempfindliche                 desamt für Verfassungsschutz, dem Bundes-\nBereiche handelt, den Zugang nur hierzu be-               nachrichtendienst, dem Militärischen Abschirm-\nsonders berechtigten Personen zu gestatten;               dienst und dem Bundesbeauftragten für die Unter-\ndie Luftfahrtbehörde entscheidet, wem die                 lagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen\nBerechtigung zum Zugang zu nicht allgemein                Deutschen Demokratischen Republik nach vor-\nzugänglichen Bereichen erteilt werden darf                handenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit\noder zu entziehen ist; die Vorschriften des               bedeutsamen Informationen,\n§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 über Zugangsaus-            3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem\nweise gelten entsprechend; soweit Betriebs-               Bundeszentralregister,\ngebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebs-\n4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen bei den\neinrichtungen von den Luftfahrtunternehmen\nFlugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungsunter-\nselbst oder in ihrem Auftrag errichtet oder von\nnehmen sowie dem gegenwärtigen Arbeitgeber des\nihnen selbst betrieben werden, gilt § 19b Abs. 1\nBetroffenen nach dort vorhandenen, für die Be-\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend;“.\nurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Infor-\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ ge-                  mationen.\nstrichen.\n(3) Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffe-\nnen darf die Luftfahrtbehörde außerdem zur Behebung\n3. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                  dieser Zweifel erforderliche Auskünfte von Strafverfol-\n„Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugs-            gungsbehörden einholen.\nbeamten, insbesondere Polizeivollzugsbeamten des                  (4) Die Luftfahrtbehörde gibt dem Betroffenen vor\nBundesgrenzschutzes im Rahmen ihrer Aufgaben-                  ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den ein-\nwahrnehmung nach § 4a des Bundesgrenzschutz-                   geholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel\ngesetzes, vorbehalten.“                                        an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheim-\nhaltungspflichten nicht entgegenstehen. Stammen die\n4. § 29d wird wie folgt gefasst:                                  Erkenntnisse von einer der in Absatz 2 Nr. 2 genannten\n„§ 29d                              Stellen, ist diese vorher zu hören. Der Betroffene ist\nverpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen\n(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des\nund ihm nachträglich bekannt werdende, für die Über-\nLuftverkehrs (§ 29c Abs. 1 Satz 1) hat die Luftfahrt-\nprüfung bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzei-\nbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu\ngen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, eine der\nüberprüfen:\nin § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten\n1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen              Personen oder den Lebenspartner die Gefahr strafrecht-\nTätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht           licher Verfolgung oder von disziplinar- oder arbeitsrecht-\nallgemein zugänglichen Bereichen (§ 19b Abs. 1             lichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Ver-\nSatz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) gewährt           weigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.\nwerden soll,                                                  (5) Die Luftfahrtbehörde darf die nach Absatz 2\n2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen            erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprü-\nsowie des Flugsicherungsunternehmens, das auf-             fung der Zuverlässigkeit verarbeiten und nutzen. Sie","380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nunterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen            Verfassungsschutzbehörden der Länder, vorhandene\nArbeitgeber und das Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flug-         bedeutsame Informationen im Sinne des § 5 zu über-\nsicherungsunternehmen über das Ergebnis der Über-             mitteln. Das Ersuchen ist an die nach Landesrecht\nprüfung; dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flugsiche-           zuständige Polizeibehörde zu richten. Hat der Betroffe-\nrungsunternehmen und dem gegenwärtigen Arbeit-                ne seinen Hauptwohnsitz und seinen gewöhnlichen\ngeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden              Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der\nErkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Infor-          nach Satz 2 zuständigen Polizeibehörde, ist die inso-\nmationen dürfen dem Flugplatz-, Luftfahrt- oder Flug-         weit zuständige Polizeibehörde zu beteiligen. Die\nsicherungsunternehmen und dem gegenwärtigen                   Abfrage erstreckt sich auf\nArbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durch-\n1. die Personenfahndungsdateien,\nführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammen-\nhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich         2. die Kriminalaktennachweise,\nsind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.“        3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.\nDie Polizeibehörden teilen sämtliche vorhandene\n5. § 32 Abs. 2b wird wie folgt gefasst:\nErkenntnisse mit. Bei der für den Sitz der Luftfahrt-\n„(2b) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und           behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungs-\nWohnungswesen regelt im Einvernehmen mit dem                  schutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen\nBundesministerium des Innern durch Rechtsverord-              Informationssystems. Die Luftfahrtbehörde holt eine\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzel-               unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralre-\nheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d,            gister ein und ersucht, soweit im Einzelfall erforderlich,\ninsbesondere                                                  die sonstigen in § 29d Abs. 2 Nr. 2 und 4 des Luftver-\n1. die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung,           kehrsgesetzes genannten Stellen um Auskunft über\nvorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit\n2. die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener            bedeutsame Informationen.“\nDaten und die Löschungsfristen,\n3. das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der      2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nStellen nach § 29d Abs. 2 und 3 und der Zuständig-\nkeiten sowie                                                „(4) Bestehen auf Grund der nach Absatz 1 über-\nmittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an\n4. Ausnahmen und Einschränkungen von § 29d Abs. 1             der Zuverlässigkeit des Betroffenen, kann die zu-\nSatz 1.“                                                  ständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen\nzusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Straf-\n6. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          verfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann\nvom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen\na) Nummer 4c wird wie folgt gefasst:\noder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen. In den\n„4c. sich oder einem Dritten unberechtigt Zugang          Fällen des Absatzes 3 kann die Luftfahrtbehörde\nzu nicht allgemein zugänglichen Bereichen           vom Betroffenen zusätzlich Zeugnisse seines Auf-\n(§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20a Abs. 1 Satz 1     enthaltsstaates verlangen, aus denen sich seine Zu-\nNr. 2) verschafft,“.                                verlässigkeit ergibt.“\nb) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 29d Abs. 3\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 29d Abs. 4 Satz 3“\nersetzt.                                                                         Artikel 20\nc) Nummer 4e wird wie folgt gefasst:                                              Änderung des\n„4e. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in                   Energiesicherungsgesetzes 1975,\nVerbindung mit § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, den           der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung\nAusweis einem Dritten überlässt, ihn der Aus-             und der Gaslastverteilungs-Verordnung\ngabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurück- 1. Das Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei\ngibt oder der Ausgabestelle den Verlust des         Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl,\nAusweises nicht oder nicht rechtzeitig              Erdölerzeugnissen oder Erdgas vom 20. Dezember\nanzeigt,“.                                          1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert durch Arti-\nd) Nummer 4f wird aufgehoben.                                 kel 31 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I\nS. 2992), wird wie folgt geändert:\nArtikel 19a                             a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Gefähr-\ndung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdöl-\nÄnderung der Luftverkehr-\nerzeugnissen oder Erdgas“ gestrichen.\nZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung\nb) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „durch die\n§ 4 der Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverord-              Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl,\nnung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625) wird wie folgt            Erdölerzeugnissen oder Erdgas“ gestrichen.\ngeändert:\n2. Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n1976 (BGBl. I S. 1833), zuletzt geändert durch Arti-\n„(1) Die Luftfahrtbehörde ersucht zum Zwecke der            kel 324 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nZuverlässigkeitsüberprüfung die Polizei- und die              S. 2785), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                381\nDie Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslast-               Nienburg (Weser)\nverteilungs-Verordnung wird wie folgt gefasst:                       Schaumburg mit den\nGemeinden\n„Anlage\nAuetal, Nenndorf, Rodenberg, Obernkirchen\nzu § 4 Abs. 1 Satz 1\n(ohne die im Lastverteilungsgebiet III auf-\nder Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung\ngeführten Ortsteile), Rinteln (ohne den Ortsteil\nDie aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten                      Steinbergen, der zum Lastverteilungsgebiet III\nLastverteilungsgebiete I-X (Gebietsstand 31. Dezem-                    gehört),\nber 1998) umfassen:\nLüneburg,\nLastverteilungsgebiet I                       W e s e r - E m s mit den\nDie Länder                                                      kreisfreien Städten\nDelmenhorst,\nBremen,\nEmden,\nHamburg,\nOldenburg (Oldenburg),\nSchleswig-Holstein,\nWilhelmshaven und den\nNiedersachsen mit den\nLandkreisen\nRegierungsbezirken\nAmmerland,\nB r a u n s c h w e i g mit den                                    Aurich,\nkreisfreien Städten                                              Cloppenburg,\nBraunschweig,                                                    Friesland,\nSalzgitter,                                                      Leer,\nWolfsburg und den                                                Oldenburg (Oldenburg),\nWesermarsch,\nLandkreisen                                                   Wittmund,\nGifhorn,                                                      Emsland mit den\nGoslar,\nHelmstedt,                                                      Gemeinden\nOsterode am Harz,                                               Dörpen, Herzlake, Lathen, Nordhümmling,\nPeine,                                                          Papenburg, Rhede (Ems), Werlte, Sögel,\nWolfenbüttel,                                                   Haren (Ems) (mit den Ortsteilen Emen, Tinnen;\nNortheim mit den                                                die übrigen Ortsteile gehören zum Lastver-\nteilungsgebiet III), Haselünne (ohne die beim\nGemeinden\nLastverteilungsgebiet III aufgeführten Orts-\nBad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen, Ein-\nteile), Meppen (mit dem Ortsteil Apeldorn;\nbeck (mit den Ortsteilen Naensen, Barts-\ndie übrigen Ortsteile gehören zum Lastvertei-\nhausen, Brunsen, Hallensen, Holturhausen,\nlungsgebiet III),\nStroit, Voldagsen, Wenzen),\nOsnabrück mit der\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-\nverteilungsgebiet II),                                       Gemeinde\nH a n n o v e r mit der                                              Artland (mit dem Ortsteil Quakenbrück-\nHengelage; die übrigen Ortsteile gehören zum\nkreisfreien Stadt                                                  Lastverteilungsgebiet III),\nHannover und den\nVechta mit den\nLandkreisen\nDiepholz mit den                                                Gemeinden\nBakum, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf,\nGemeinden                                                    Lohne (Oldenburg), Vechta, Visbeck, Neuen-\nBassum, Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf,                       kirchen (ohne die beim Lastverteilungs-\nSchwaförden, Siedenburg, Stuhr, Sulingen,                    gebiet III aufgeführten Ortsteile), Steinfeld\nSyke, Twistringen, Weyhe, Wagenfeld (ohne                    (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III auf-\ndie Ortsteile Bockel, Neustadt, Förlingen,                   geführten Ortsteile),\nHaßlingen, die zum Lastverteilungsgebiet III\ngehören),\nNordrhein-Westfalen\nHameln-Pyrmont,\nHannover (ohne die Gemeinde Wunstorf mit den             Regierungsbezirk\nOrtsteilen Steinhude, Großenheidorn, die zum             D e t m o l d mit den\nLastverteilungsgebiet III gehören),\nHildesheim,                                                Kreisen\nHolzminden mit den                                         Gütersloh mit der\nGemeinden                                                  Gemeinde\nDelligsen, Holzminden, Bevern, Bodenwerder,                Schloß Holte-Stukenbrock (mit dem Ortsteil\nEschershausen, Polle, Stadtoldendorf,                      Stukenbrock);\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-                   (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nverteilungsgebiet II),                                     zum Lastverteilungsgebiet III),","382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nLippe mit den                                                     sen, Vahlhausen b. Horn, Wehren), Schlangen\nGemeinden                                                      (mit den Ortsteilen Kohlstädt und Schlangen),\nAugustdorf, Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg,                 (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nDetmold, Dörentrup, Extertal, Horn – Bad Mein-                 zum Lastverteilungsgebiet I),\nberg (mit den Ortsteilen Heesten, Horn, Kem-                Paderborn mit den\npen-Feldrom, Leopoldstal, Feldrom), Kalletal,\nLage, Lemgo, Leopoldshöhe, Lügde, Oerling-                     Gemeinden\nhausen, Schieder-Schwalenberg, Schlangen                       Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück, Hövel-\n(mit dem Ortsteil Oesterholz),                                 hof, Paderborn,\n(die übrigen Ortsteile der Gemeinden Horn –                    (die übrigen Gemeinden gehören zu den Last-\nBad Meinberg und Schlangen gehören zum                         verteilungsgebieten I bzw. III),\nLastverteilungsgebiet II),\nHessen mit den\nPaderborn mit den\nRegierungsbezirken\nGemeinden\nBorchen (mit den Ortsteilen Alfen, Dörenhagen,            D a r m s t a d t mit der\nKirchborchen, Nordborchen), Salzkotten (mit                 kreisfreien Stadt\nden Ortsteilen Niederntudorf, Oberntudorf,                  Frankfurt am Main (ohne die beim Lastverteilungs-\nSalzkotten, Scharmede, Thüle, Upspringe),                   gebiet V aufgeführten Stadtteile)\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören                und den\nzu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III),                    Landkreisen\nHochtaunuskreis mit den\nSachsen-Anhalt mit der                                                 Städten\nStadt                                                                Bad Homburg v. d. Höhe (mit dem Stadtteil\nOebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Was-                     Ober-Erlenbach), Friedrichsdorf (mit dem\nserdorf, Weddeldorf),                                                Stadtteil Burgholzhausen vor der Höhe),\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören                         (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/\nzum Lastverteilungsgebiet IX).                                       Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),\nMain-Kinzig-Kreis (ohne die beim Lastvertei-\nLastverteilungsgebiet II                               lungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),\nDie Länder                                                             Wetteraukreis (ohne die beim Lastverteilungs-\ngebiet V aufgeführten Stadtteile),\nNiedersachsen mit den\nGießen mit den\nRegierungsbezirken\nLandkreisen\nB r a u n s c h w e i g mit den\nMarburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, Lahn-\nLandkreisen                                                       Dill-Kreis (ohne die bei den Lastverteilungs-\nGöttingen,                                                        gebieten IV bzw. V aufgeführten Stadt-/Orts-\nNortheim mit den                                                  teile), Limburg-Weilburg mit den\nGemeinden                                                         Städten/Gemeinden\nBodenfelde, Dassel, Hardegsen, Katlenburg-                        Runkel (mit dem Stadtteil Wirbelau), Villmar\nLindau, Moringen, Nörten-Hardenberg, Nort-                        (mit den Ortsteilen Aumenau, Falkenbach,\nheim, Uslar, Einbeck (ohne die beim Lastver-                      Langhecke und Seelbach), Weilburg (mit den\nteilungsgebiet I aufgeführten Ortsteile),                         Stadtteilen Ahausen, Bermbach, Drommers-\nH a n n o v e r mit dem                                                hausen, Hirschhausen, Kubach und Weil-\nburg), Weilmünster und Weinbach,\nLandkreis\nHolzminden mit den                                                   (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/\nOrtsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),\nGemeinden\nGießen (ohne den beim Lastverteilungsgebiet V\nBoffzen, Holzminden,\naufgeführten Ortsteil Espa der Gemeinde Lang-\ngöns),\nNordrhein-Westfalen mit dem\nK a s s e l.\nRegierungsbezirk\nD e t m o l d mit den                                                         Lastverteilungsgebiet III\nKreisen                                                      Die Länder\nHöxter,\nLippe mit den                                              Niedersachsen mit den\nGemeinden                                                 Regierungsbezirken\nHorn – Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Bad               H a n n o v e r mit den\nMeinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck, From-              Landkreisen\nhausen, Holzhausen-Externsteine, Schmedis-                  Diepholz mit den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002               383\nGemeinden                                                       Gemeinden\nAltes Amt Lemförde, Barnstorf, Diepholz,                        Breckerfeld (mit den Ortsteilen Breckerfeld,\nRheden, Wagenfeld (mit den Ortsteilen Bockel,                   Holthausen, Lausberg, Saale, Walkmühle),\nFörlinge, Haßlingen, Neustadt),                                 Ennepetal (ohne die Ortsteile Heide, Hillring-\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-                        hausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Gevels-\nverteilungsgebiet I)                                            berg, Hattingen, Schwelm (ohne die Ortsteile\nBranbach, Dahlhausen, Weuste), Sprock-\nHannover mit der                                                   hövel, Wetter, Witten,\nGemeinde                                                        (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nWunstorf (mit den Ortsteilen Steinhude, Großen-                 zum Lastverteilungsgebiet IV),\nheidorn),                                                     Hochsauerlandkreis mit den\nSchaumburg mit den                                                 Gemeinden\nGemeinden                                                       Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg,\nBückeburg, Eilsen, Lindhorst, Niederwöhren,                     Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg,\nNienstädt, Sachsenhagen, Stadthagen, Obern-                     Schmallenberg (ohne die Ortsteile Lenne und\nkirchen (mit den Ortsteilen Gelldorf, Vehlen,                   Hundesossen, die zum Lastverteilungsge-\nRöhrkasten, Krainhagen), Rinteln (mit dem                       biet IV gehören), Sundern, Winterberg,\nOrtsteil Steinbergen),                                        Märkischer Kreis mit den\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-                        Gemeinden\nverteilungsgebiet I),                                           Balve, Hemer (mit dem Ortsteil Garbeck),\nW e s e r - E m s mit der                                            Menden (mit dem Ortsteil Asbeck), Neuenrade\n(ohne den Ortsteil Neuenrade),\nkreisfreien Stadt\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nOsnabrück und den\nzum Lastverteilungsgebiet IV),\nLandkreisen\nOlpe mit den\nGrafschaft Bentheim\nGemeinden\nEmsland mit den                                                 Finnentrop (ohne die Ortsteile Ahausen, Alt-\nGemeinden                                                    Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hol-\nGemsbüren, Freren, Geeste, Lengerich,                        lenbock, Hülschotten, Illeschlade, Sange),\nLingen, Salzbergen, Spelle, Twist, Haren                     Lennestadt (mit den Ortsteilen Elsperhusen,\n(ohne die Ortsteile Emen und Tinnen, die zum                 Oedingen),\nLastverteilungsgebiet I gehören), Haselünne                  (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-\n(mit den Ortsteilen Buckelte, Dörgen, Hamm,                  verteilungsgebiet IV),\nHuden, Klosterholte, Lahre, Lehrte, Lotter-\nSiegen mit den\nfeld), Meppen (ohne den Ortsteil Apeldorn, der\nzum Lastverteilungsgebiet I gehört),                         Gemeinden\nBad Berleburg, Erndtebrück, Bad Laasphe,\nOsnabrück (ohne den Ortsteil Quakenbrück-\nHengelage der Gemeinde Artland, der zum Last-                   (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-\nverteilungsgebiet I gehört),                                    verteilungsgebiet IV),\nVechta mit den                                                Soest mit den\nGemeinden\nGemeinden\nAnröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte,\nDamme, Neuenkirchen (mit den Ortsteilen\nGeseke, Lippetal, Lippstadt, Möhnesee,\nAhe-Hinnenkam, Bieste, Hörsten, Neuen-\nRüthen, Soest, Warstein, Welver, Werl,\nkirchen, Vörden), Steinfeld (mit den Ortsteilen\nWickede/Ruhr (ohne den Ortsteil Wimbern,\nDupe, Harpendorf, Holthausen, Lehmden,\nder zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),\nSchemde, Steinfeld),\nUnna (ohne den Ortsteil Ergste der Gemeinde\nSchwerte, der zum Lastverteilungsgebiet IV\nNordrhein-Westfalen mit den\ngehört),\nRegierungsbezirken                                            D e t m o l d mit der\nA r n s b e r g mit den                                         kreisfreien Stadt\nkreisfreien Städten                                           Bielefeld und den\nBochum,                                                          Kreisen\nDortmund,                                                        Gütersloh mit den\nHagen (mit den früher zu Dortmund-Syburg und                       Gemeinden\nSchwerte gehörenden Ortsteilen sowie den Stadt-                    Borgholzhausen, Gütersloh, Halle/Westf.,\nteilen Am Ahlberg, Hasper Talsperre; die übrigen                   Harsewinkel,      Herzebrock,    Langenberg,\nStadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),                  Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-\nHamm,                                                              Stukenbrock (mit den Ortsteilen Schloß Holte,\nHerne und den                                                      Liemke; die übrigen Ortsteile gehören zum\nKreisen                                                         Lastverteilungsgebiet II), Steinhagen, Verl,\nEnnepe-Ruhr-Kreis mit den                                       Versmold, Werther/Westf.,","384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nHerford,                                                                Lastverteilungsgebiet IV\nMinden-Lübbecke,                                         Die Länder\nPaderborn mit den\nNordrhein-Westfalen mit den\nGemeinden\nRegierungsbezirken\nBorchen (mit dem Ortsteil Etteln), Büren, Lich-\ntenau, Salzkotten (mit den Ortsteilen Manting-         A r n s b e r g mit der\nhausen, Schwelle, Verlar, Verne), Wünnen-                kreisfreien Stadt\nberg,                                                    Hagen (ohne die früher zu Dortmund-Syburg und\nSchwerte gehörenden Ortsteile sowie ohne die\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nStadtteile Am Ahlberg und Hasper Talsperre, die\nzum Lastverteilungsgebiet I),\nzum Lastverteilungsgebiet III gehören)\nD ü s s e l d o r f mit den                                     und den\nkreisfreien Städten                                              Kreisen\nEssen (mit dem Stadtteil Burgaltendorf; die                      Ennepe-Ruhr-Kreis mit den\nübrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungs-\nGemeinden\ngebiet IV),\nBreckerfeld (und den Ortsteilen Altena,\nWuppertal (ohne die Stadtteile Beyenburg,                           Klütingen, Niederklütingen, Oberklütingen,\nDornap, Holthausen, Schöller, die zum Lastver-                      Richlingen, Schiffahrt), Ennepetal (mit den\nteilungsgebiet IV gehören)                                          Ortsteilen Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld,\nUellenbecke), Herdecke, Schwelm (mit den\nund den                                                             Ortsteilen Branbach, Dahlhausen, Weuste),\nKreisen                                                          (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nMettmann mit der                                                 zum Lastverteilungsgebiet III),\nGemeinde                                                    Hochsauerlandkreis mit der\nVelbert,                                                       Gemeinde\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-                       Schmallenberg (mit den Ortsteilen Hunde-\nverteilungsgebiet IV),                                         sossen, Lenne),\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nWesel mit der\nzum Lastverteilungsgebiet III),\nGemeinde                                                    Märkischer Kreis mit den\nSchermbeck (mit dem Ortsteil Altscherm-\nbeck),                                                         Gemeinden\nAltena, Halver, Hemer (ohne den Ortsteil\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören                   Garbeck), Herscheid, Iserlohn, Kierspe,\nzum Lastverteilungsgebiet IV),                                 Lüdenscheid, Meinerzhagen, Mengen (ohne\nden Ortsteil Asbeck), Nachrodt-Wiblingwerde,\nM ü n s t e r mit der\nNeuenrade (mit dem Ortsteil Neuenrade),\nkreisfreien Stadt                                                   Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl,\nMünster und den                                                     (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nKreisen                                                          zum Lastverteilungsgebiet III),\nBorken mit den                                                Olpe mit den\nGemeinden                                                      Gemeinden\nAhaus, Borken, Gescher, Gronau, Heek,                          Attendorn, Drolshagen, Finnentrop (mit den\nHeiden, Legden, Raesfeld (mit den Ortsteilen                   Ortsteilen Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus\nErle, Homer, Raesfeld), Reken, Rhede,                          Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschetten, Ille-\nSchöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen,                        schlade, Sange), Kirchhundem, Lennestadt\nVreden,                                                        (ohne die Ortsteile Elsperhusen, Oedingen),\nOlpe, Wenden,\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nzum Lastverteilungsgebiet IV),\nzum Lastverteilungsgebiet III),\nCoesfeld,                                                     Siegen mit den\nRecklinghausen mit den\nGemeinden\nGemeinden                                                      Burbach, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuz-\nCastrop-Rauxel, Datteln, Dorsten (ohne die                     tal, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf,\nOrtsteile Ekel, Östrich, Tönsholt), Haltern,                   (die übrigen Gemeinden gehören zum Last-\nHerten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklings-                     verteilungsgebiet III),\nhausen, Waltrop,\nSoest mit der\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören                   Gemeinde\nzum Lastverteilungsgebiet IV),                                 Wickede/Ruhr (mit dem Ortsteil Wimbern),\nSteinfurt,                                                       (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nWarendorf.                                                       zum Lastverteilungsgebiet III),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                 385\nUnna mit der                                            Rheinland-Pfalz mit den Bereichen der\nGemeinde\nehemaligen Regierungsbezirke\nSchwerte (mit dem Ortsteil Ergste),\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören           Trier,\nzum Lastverteilungsgebiet III),                        K o b l e n z mit der\nD ü s s e l d o r f mit den                                     kreisfreien Stadt\nkreisfreien Städten                                           Koblenz und den\nDüsseldorf,\nDuisburg,                                                        Landkreisen\nEssen (ohne den Stadtteil Burgaltendorf, der zum                 Ahrweiler,\nLastverteilungsgebiet III gehört),                               Altenkirchen (Westerwald),\nKrefeld,                                                         Neuwied,\nMönchengladbach,                                                 Westerwaldkreis,\nMülheim,                                                         Birkenfeld mit den\nOberhausen,\nRemscheid,                                                          Verbandsgemeinden\nSolingen,                                                           Birkenfeld (mit der Ortsgemeinde Börfink),\nWuppertal (mit den Stadtteilen Beyenburg, Dornap,                   Herrstein (mit den Ortsgemeinden Allenbach,\nHolthausen, Schöller)                                               Bruchweiler, Kempfeld, Sensweiler, Wirsch-\nund den                                                             weiler), Rhaunen (mit den Ortsgemeinden\nAsbach, Bollenbach, Gösenroth, Hausen,\nKreisen\nHellertshausen, Horbruch, Hottenbach,\nKleve,\nKrummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren,\nMettmann (ohne die Gemeinde Velbert, die zum\nSchwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Wei-\nLastverteilungsgebiet III gehört),\nNeuss,                                                           tersbach),\nViersen,\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-\nWesel (ohne den Ortsteil Altschermbeck der\nverteilungsgebiet V),\nGemeinde Schermbeck, der zum Lastvertei-\nlungsgebiet III gehört),                                      Cochem-Zell (ohne den Gemeindeteil Lütz-\nKöln,                                                              bachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der\nM ü n s t e r mit den                                              Verbandsgemeinde Treis-Karden),\nkreisfreien Städten\nMayen-Koblenz (ohne die beim Lastverteilungs-\nBottrop,\ngebiet V aufgeführten Ortsgemeinden der Ver-\nGelsenkirchen und den\nbandsgemeinde Untermosel),\nKreisen\nBorken mit den                                                Rhein-Hunsrück-Kreis mit der\nGemeinden                                                      verbandsfreien Gemeinde\nBocholt, Isselburg, Raesfeld (mit dem Ortsteil                 Boppard (Stadt) (mit dem Gemeindeteil\nOverbeck),                                                     Jakobsberg) und den\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nzum Lastverteilungsgebiet III),                                   Verbandsgemeinden\nKastellaun (mit der Ortsgemeinde Masters-\nRecklinghausen mit den\nhausen), Kirchberg (Hunsrück) (mit den\nGemeinden                                                         Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Büchen-\nDorsten (mit den Ortsteilen Ekel, Östrich,                        beuren, Hahn, Hirschfeld (Hunsrück), Lau-\nTönsholt), Gladbeck,                                              fersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied,\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören                      Niedersohren, Niederweiler, Ravensbeuren,\nzum Lastverteilungsgebiet III),                                   Rödelhausen, Sohren, Wahlenau, Woppen-\nroth, Würrich),\nHessen mit dem\nRegierungsbezirk                                                       (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile ge-\nhören zum Lastverteilungsgebiet V),\nG i e ß e n mit dem\nLandkreis                                                     Rhein-Lahn-Kreis mit den\nLahn-Dill-Kreis mit der\nVerbandsgemeinden\nStadt\nBad Ems (mit der Ortsgemeinde Arzbach),\nHaiger (mit den Stadtteilen Offdilln, Dillbrecht,\nBraubach (mit der Ortsgemeinde Braubach\nRodenbach, Fellerdilln, Steinbach, Haiger-\n[Stadt]), Diez (mit der Ortsgemeinde Isselbach\nseelbach und Allendorf),\n[mit dem Gemeindeteil Ruppenrod]),\n(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/\nOrtsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II                 (die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile ge-\nbzw. V),                                                       hören zum Lastverteilungsgebiet V).","386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nLastverteilungsgebiet V                          Gießen mit den\nDie Länder                                                         Landkreisen\nGießen mit der\nSaarland,\nRheinland-Pfalz mit den Bereichen der                                    Gemeinde Langgöns (mit dem Ortsteil Espa),\nehemaligen Regierungsbezirke                                           (die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/\nOrtsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),\nRheinhessen-Pfalz,\nLahn-Dill-Kreis mit der\nK o b l e n z mit den\nGemeinde\nLandkreisen                                                          Waldsolms (mit den Ortsteilen Brandobern-\nBad Kreuznach,                                                       dorf, Weiperfelden, Hasselborn),\nBirkenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV\naufgeführten Gemeinden),                                             (die übrigen Städte/Gemeinde und Stadt-/\nCochem-Zell (mit dem Gemeindeteil Lützbachtal                        Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II\nder Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsge-                        bzw. IV),\nmeinde Treis-Karden),                                            Limburg-Weilburg (ohne die beim Lastvertei-\nMayen-Koblenz (mit den Ortsgemeinden Broden-                     lungsgebiet II aufgeführten Städte/Gemeinden\nbach, Burgen, Macken, Nörtershausen der Ver-                     und Stadt-/Ortsteile),\nbandsgemeinde Untermosel),\nBaden-Württemberg mit dem\n(die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören\nRegierungsbezirk\nzum Lastverteilungsgebiet IV),\nK a r l s r u h e mit dem\nRhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastvertei-\nlungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemein-                 Kreis/Landkreis\ndeteile),                                                     Rhein-Neckar-Kreis mit den\nGemeinden/Städten\nRhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungs-\nHeddesbach, Eberbach(ohne die beim Last-\ngebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindetei-\nverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder\nle),\nGemeindeteile),\nNeckargemünd (ohne die beim Lastverteilungs-\nHessen mit den                                                       gebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeinde-\nRegierungsbezirken                                                 teile),\nLobbach-Lobenfeld (ohne die beim Lastver-\nD a r m s t a d t mit den                                          teilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder\nkreisfreien Städten                                              Gemeindeteile),\nDarmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden,                         Weinheim (ohne die beim Lastverteilungsge-\nFrankfurt am Main (mit den Stadtteilen Zeilsheim,                biet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),\nUnterliederbach, Sossenheim, Höchst, Nied, Sind-           Bayern mit dem\nlingen Kalbach),\nRegierungsbezirk\n(die übrigen Stadtteile gehören zum Lastvertei-\nU n t e r f r a n k e n mit der\nlungsgebiet II)\nkreisfreien Stadt\nund den\nAschaffenburg und dem\nLandkreisen                                                   Landkreis\nDarmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Main-Taunus-                   Aschaffenburg mit den\nKreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-\nTaunus-Kreis,                                                     Gemeinden\nBergstraße (ohne die beim Lastverteilungsge-                      Kahl a. Main (mit der Siedlung „Am Kimmel-\nbiet VI aufgeführten Städte und Stadtteile),                      steich“), Karlstein a. Main, Kleinostheim,\nHochtaunuskreis (ohne die beim Lastvertei-                        Mainaschaff, Stockstadt a. Main,\nlungsgebiet II aufgeführten Stadtteile),                          (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile\nMain-Kinzig-Kreis mit der                                         gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).\nStadt\nHanau (mit den Stadtteilen Steinheim am Main                           Lastverteilungsgebiet VI\nund Klein-Auheim),                                    Die Länder\n(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/            Hessen mit dem\nOrtsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),      Regierungsbezirk\nWetteraukreis mit der                                    D a r m s t a d t mit dem\nStadt                                                   Landkreis\nButzbach (mit den Stadtteilen Bodenrod und              Bergstraße mit den\nMaibach),\nStädten\n(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/                  Heppenheim (Bergstraße) (mit dem Stadtteil\nOrtsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),           Ober-Laudenbach),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                 387\nHirschhorn (Neckar) (mit dem Stadtteil Igels-                      Sinsheim (Stadt), Spechbach, Waibstadt\nbach),                                                             (Stadt), Walldorf (Stadt), Weinheim (Stadt)\nLampertheim (mit dem Stadtteil Hüttenfeld),                        (mit den Stadtteilen Hohensachsen, Lützel-\nViernheim,                                                         sachsen, Oberflockenbach, Rippenweier,\nRitschweier, Sulzbach), Wiesenbach, Wies-\n(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/\nloch (Stadt), Wilhelmsfeld, Zuzenhausen,\nOrtsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),\n(die übrigen Gemeinden/ Städte gehören zum\nLastverteilungsgebiet V),\nBaden-Württemberg mit den\nEnzkreis (ohne die beim Lastverteilungsge-\nRegierungsbezirken                                                   biet VII aufgeführten Gemeinden und Ortsteile),\nS t u t t g a r t mit den                                            Freudenstadt mit der\nGemeinde\nKreisen/Landkreisen\nBad Rippoldsau-Schapbach,\nHeilbronn Land mit den\nGemeinden/Städten                                         F r e i b u r g mit der\nBad Rappenau (mit den Stadtteilen Babstadt,\nkreisfreien Stadt\nGrombach, Heinsheim, Obergimpern, Tresch-\nFreiburg und den\nklingen, Wollenberg, Zimmershof), Eppingen\n(Stadt), Gemmingen, Gundelsheim (mit den                        Kreisen/Landkreisen\nStadtteilen Bernbrunn, Böttinger Hof), Ittlingen,               Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen,\nKirchardt, Siegelsbach,                                         Ortenaukreis, Lörrach, Waldshut,\nRottweil mit den\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nzum Lastverteilungsgebiet VII),                                    Gemeinden/Städten\nHardt, Schenkenzell (ohne den Ortsteil Neu-\nMain-Tauber-Kreis(ohne die beim Lastverteilungs-\nhaus bei Zollhaus Württemberg), Schiltach,\ngebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/\nTennenbronn,\nOrtsteile),\n(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nK a r l s r u h e mit den                                               zum Lastverteilungsgebiet VII),\nkreisfreien Städten                                                Schwarzwald-Baar-Kreis (ohne die beim Last-\nBaden-Baden, Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim                       verteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden\nund den                                                            und Stadt-/Ortsteile),\nKreisen/Landkreisen                                             Tuttlingen mit den\nKarlsruhe (ohne die beim Lastverteilungs-                          Gemeinden/Städten\ngebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/                      Emmingen-Liptingen (mit dem Ortsteil\nOrtsteile),                                                        Emmingen), Geisingen, Immendingen (mit den\nRastatt (ohne die Gemeinde Loffenau, die beim                      Ortsteilen Immendingen, Hattingen, Mauen-\nLastverteilungsgebiet VII aufgeführt ist),                         heim), Neuhausen ob Eck (mit dem Ortsteil\nNeckar-Odenwald-Kreis (ohne die beim Lastver-                      Schwandorf),\nteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und\nStadt-/Ortsteile)                                                  (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nzum Lastverteilungsgebiet VII),\nRhein-Neckar-Kreis mit den\nKonstanz mit den\nGemeinden/Städten\nAltlußheim, Angelbachtal, Bammental, Brühl                     Gemeinden/Städten\n(ohne „rechtsrheinisch der Koller“), Diel-                     (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII auf-\nheim, Dossenheim, Eberbach (Stadt) (mit                        geführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),\nden Stadtteilen Friedrichsdorf, Gaimühle,\nLindach, Pleutersbach, Rockenau, Unterdiel-           T ü b i n g e n mit den\nbach), Edingen-Neckarhausen, Epfenbach,                     Kreisen/Landkreisen\nEppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddes-                    Bodenseekreis (ohne die beim Lastverteilungs-\nheim, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen,                gebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte und\nHemsbach (ohne Balzenbach), Hirschberg                      Stadtteile),\nan der Bergstraße, Hockenheim, Ilvesheim,\nSigmaringen mit den\nKetsch, Ladenburg (Stadt), Laudenbach,\nLeimen, Lobbach-Lobenfeld (mit dem Orts-                       Gemeinden/Städten\nteil Waldwimmersbach), Malsch, Mauer,                          Beuron (mit den Ortsteilen Hausen i.T., Thier-\nMeckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofs-                        garten), Herdwangen-Schönach, Illmensee,\nheim (Stadt), Neckargemünd (Stadt) (mit den                    Inzigkofen (mit dem Ortsteil Engelwies),\nStadtteilen Dilsberg, Mückenloch, Waldhils-                    Krauchenwies (mit den Ortsteilen Göggingen\nbach), Neidenstein, Neulußheim, Nußloch,                       und Ettisweiler), Leibertingen (mit den Orts-\nOftersheim, Plankstadt, Rauenberg (Stadt),                     teilen Leibertingen, Kreenheinstetten), Meß-\nReichartshausen, Reilingen, Sandhausen,                        kirch, Ostrach (mit dem Ortsteil Burgweiler),\nSt. Leon-Rot, Schönau (Stadt), Schönbrunn,                     Pfullendorf,Sauldorf, Schwenningen, Sigma-\nSchriesheim (Stadt), Schwetzingen (Stadt),                     ringen (mit dem Stadtteil Gutenstein), Stetten","388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nam kalten Markt (ohne die Stadtteile Frohn-                 bach), Knittlingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühl-\nstetten und Storzingen), Wald,                              acker, Neuenbürg, Neuhausen, Niefern-Öschel-\nbronn, Ölbronn-Dürrn (mit dem Ortsteil Öl-\n(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile\nbronn), Ötisheim, Sternenfels, Straubenhardt\ngehören zum Lastverteilungsgebiet VII),\n(ohne den Ortsteil Langenalb), Wiernsheim,\nZollernalbkreis mit der                                         Wimsheim, Wurmberg,\nGemeinde                                                    (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nMeßstetten (mit dem Ortsteil Heinstetten).                  zum Lastverteilungsgebiet VI),\nFreudenstadt (ohne die Gemeinde Bad Rip-\nLastverteilungsgebiet VII                        poldsau-Schapbach, die beim Lastverteilungs-\ngebiet VI aufgeführt ist),\nDie Länder\nBaden-Württemberg mit den                                        F r e i b u r g mit den\nRegierungsbezirken                                                Kreisen/Landkreisen\nRottweil (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI\nS t u t t g a r t mit den                                         aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),\nKreisen/Landkreisen                                             Schwarzwald-Baar-Kreis mit den\nHeilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen, Ess-                  Gemeinden/Städten\nlingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-                         Bad Dürrheim (mit den Stadtteilen Biesingen\nKreis, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall, Heiden-                    Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunt-\nheim, Ostalbkreis,                                                 hausen, Unterbaldingen), Donaueschingen (mit\nHeilbronn Land (ohne die beim Lastverteilungs-                     den Stadtteilen Aasen, Heidenhofen), Königs-\ngebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte),                          feld (mit dem Ortsteil Weiler), Niedereschach\nMain-Tauber-Kreis mit den                                          (mit dem Ortsteil Fischbach), Tuningen, Villin-\nGemeinden/Städten                                               gen-Schwenningen (mit den Stadtteilen Mühl-\nAhorn (ohne den Ortsteil Buch am Ahorn und                      hausen, Schwenningen, Weigheim),\nSchillingstadt), Assamstadt, Bad Mergentheim,\nCreglingen, Igersheim, Niederstetten, Weikers-                  (die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile\nheim,                                                           gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),\n(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile                  Tuttlingen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI\ngehören zum Lastverteilungsgebiet VI),                       aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),\nKonstanz mit den\nK a r l s r u h e mit den                                            Gemeinden/Städten\nKreisen/Landkreisen                                                Aach, Eigeltingen (ohne die Ortsteile Heudorf,\nCalw,                                                              Honstetten, Münchhöf, Reute, Rorgenwies),\nKarlsruhe mit den                                                  Volkertshausen,\nGemeinden/Städten                                               (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nKürnbach, Oberderdingen (ohne den Ortsteil                      zum Lastverteilungsgebiet VI),\nFlehingen), Sulzfeld,\nT ü b i n g e n mit der\n(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile\ngehören zum Lastverteilungsgebiet VI),                       kreisfreien Stadt\nUlm und den\nRastatt mit der\nKreisen/Landkreisen\nGemeinde\nReutlingen, Tübingen, Alb-Donau-Kreis, Biberach,\nLoffenau,\nZollernalbkreis (ohne den Ortsteil Heinstetten\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-                     der Gemeinde Meßstetten, der beim Lastvertei-\nteilungsgebiet VI),                                             lungsgebiet VI aufgeführt ist),\nBodenseekreis mit den\nNeckar-Odenwald-Kreis mit den\nGemeinden/Städten\nGemeinden/Städten\nEriskirch, Friedrichshafen, Kreßbronn, Langen-\nAdelsheim, Buchen (mit den Stadtteilen Eber-\nargen, Meckenbeuren, Neukirch, Oberteurin-\nstadt, Götzingen, Rinschheim), Hardheim (mit\ngen, Tettnang),\ndem Ortsteil Gerichtstetten), Osterburken (ohne\ndie Stadtteile Hemsbach, Schlierstadt),                            (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören\nzum Lastverteilungsgebiet VI),\n(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/\nOrtsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI,                 Ravensburg (ohne die beim Lastverteilungs-\ngebiet VIII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/\nEnzkreis mit den\nOrtsteile),\nGemeinden/Städten                                               Sigmaringen (ohne die beim Lastverteilungs-\nBirkenfeld, Engelsbrand, Friolzheim, Heims-                     gebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte und\nheim, Illingen, Keltern (mit dem Ortsteil Niebels               Stadt-/Ortsteile),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                  389\nBayern mit den                                                      Lindau (Bodensee) mit den\nRegierungsbezirken                                                     Gemeinden\nM i t t e l f r a n k e n mit dem                                      Gestratz (mit dem Gemeindeteil Ackers), Her-\ngatz (mit den Gemeindeteilen Gses, Handwerks,\nLandkreis                                                            Staudach), Maierhöfen (mit den Gemeindeteilen\nAnsbach mit der                                                      Schweinebach, Steinlishof, Wolfbühl),\nGemeinde                                                         (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile\nWilburgstetten (mit dem Gemeindeteil Rühling-                    gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),\nstetten),\nNeu-Ulm mit der\n(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile\ngehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),                         Gemeinde\nElchingen (mit Ausnahme des Fabrikgeländes\nU n t e r f r a n k e n mit dem                                        Glockeraustraße 2–4),\nLandkreis                                                            (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile\nWürzburg mit den                                                     gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),\nGemeinden/Städten                                            Oberallgäu mit den\nAub, Bieberehren, Bütthard, Frickenhausen\na. Main, Gaukönigshofen, Giebelstadt (mit dem                    Gemeinden\nGemeindeteil Allersheim), Kirchheim, Ochsen-                     Altusried (mit den Gemarkungen Frauenzell,\nfurt, Riedenheim, Röttingen, Sonderhofen,                        Kimratshofen, Mutmannshofen), Buchenberg\nTauberrettersheim,                                               (mit den Gemeindeteilen Eschachthal, Exenried,\nHäfeliswald, Kreuzthal, Ulmerthal, Wolfsberg),\n(die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/\nStadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),              (die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile\ngehören um Lastverteilungsgebiet VIII).\nS c h w a b e n mit den\nLandkreisen\nDillingen a. d. Donau mit den                                                    Lastverteilungsgebiet VIII\nGemeinden/Städten                                          Die Länder\nBachhagel, Bächingen a.d. Brenz, Gundelfinden             Bayern mit den\na. d. Donau (ohne die Stadtteile Echenbrunn,\nHygstetterhof, Peterswörth), Haunsheim, Lauin-             Regierungsbezirken\ngen (Donau) (mit den Stadtteilen Frauenried-               Oberbayern,\nhausen, Veitriedhausen), Medlingen, Mödingen,\nSyrgenstein, Wittislingen (ohne den Gemeinde-              Niederbayern,\nteil Schabringen), Ziertheim, Zöschingen,                  Oberpfalz,\n(die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/               Oberfranken,\nStadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),\nM i t t e l f r a n k e n (ohne den Gemeindeteil Rühling-\nDonau-Ries mit den                                             stetten der Gemeinde Wilburgstetten des Land-\nGemeinden/Städten                                          kreises Ansbach),\nAlerheim, Amerdingen, Auhausen (ohne die                   U n t e r f r a n k e n mit den\nGemeindeteile Heuhof, Linkersbaindt, Pfeifhof,\nZirndorf), Deiningen, Donauwörth (mit den                    kreisfreien Städten\nStadtteilen Dittelspoint, Felsheim, Huttenbach,              Schweinfurt und Würzburg und den\nMaggenhof, Wörnitzstein), Ederheim, Ehingen                      Landkreisen\na. Ries, Forheim, Fremdingen, Hainsfarth (ohne                   Aschaffenburg (ohne die beim Lastverteilungs-\ndie Gemeindeteile Hasenmühle, Steinhart,                         gebiet V aufgeführten Gemeinden und Ge-\nZiegelhütte), Harburg (Schwaben) (ohne den                       meindeteile), Bad Kissingen, Haßberge, Kitzin-\nStadtteil Mündling), Hohenaltheim, Maihingen,                    gen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grab-\nMarktoffingen, Megesheim (mit dem Gemeinde-                      feld, Schweinfurt, Würzburg (ohne die beim\nteil Megesheim), Mönchsdeggingen (ohne den                       Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemein-\nGemeindeteil Untermagerbein), Möttingen,                         den und Gemeindeteile),\nMunningen, Nördlingen, Oettingen i. Bay., Reim-\nlingen, Wallerstein, Wechingen, Wemding,                   S c h w a b e n mit den\n(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile                     kreisfreien Städten\ngehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),                     Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Mem-\nmingen und den\nGünzburg mit den\nLandkreisen\nStädten                                                          Aichach-Friedberg,\nGünzburg, (mit dem Stadtteil Riedhausen                          Augsburg,\nb. Günzburg), Leipheim\nDillingen a.d. Donau (ohne die zum Lastvertei-\n(die übrigen Gemeinden und Stadtteile gehören                    lungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und\nzum Lastverteilungsgebiet VIII),                                 Stadt-/Gemeindeteile),","390               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nDonau-Ries (ohne die zum Lastverteilungs-               Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\ngebiet VII gehörenden Gemeinden und Stadt-/             wird wie folgt geändert:\nGemeindeteile),\nGünzburg (ohne den Stadtteil Riedhausen b.              Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-\nGünzburg und ohne die Stadt Leipheim, die zum           Verordnung wird wie folgt gefasst:\nLastverteilungsgebiet VII gehören),                                                 „Anlage\nLindau (Bodensee) (ohne die zum Lastvertei-                                  zu § 4 Abs. 1 Satz 1\nlungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und                           der Gaslastverteilungs-Verordnung\nGemeindeteile),\nDie aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten\nNeu-Ulm (ohne den zum Lastverteilungs-\nLastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März\ngebiet VII gehörenden Teil der Gemeinde\n1996) umfassen:\nElchingen),\nOberallgäu (ohne die von österreichischer Seite                           Lastverteilungsgebiet I\nversorgte Gemeinde Balderschwang sowie\nDie Länder\nohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufge-\nführten Gemeinden und Gemeindeteile),                   Bremen,\nOstallgäu,                                              Hamburg,\nUnterallgäu,\nSchleswig-Holstein,\nBaden-Württemberg mit dem                                      Niedersachsen\nRegierungsbezirk                                               mit den Regierungsbezirken\nT ü b i n g e n mit dem                                        B r a u n s c h w e i g (ohne die Gemeinden/Städte\nFriedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis\nLandkreis                                                    Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören)\nRavensburg mit den\nHannover,\nGemeinden/Städten\nLüneburg,\nAchberg (mit den Ortsteilen Regnitz und Stroh-\ndorf), Isny (mit den Gemeindeteilen Argen,                W e s e r - E m s (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück\nSchiedel, Sommerberg), Leutkirch (mit dem                 und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehören-\nGemeindeteil Rotis),                                      den Gemeinden/Städte des Landkreises Osna-\nbrück),\n(die übrigen Gemeinden/Städte und Orts-/\nStadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).      Hessen\nmit dem Regierungsbezirk\nKassel\nLastverteilungsgebiet IX                          mit dem Kreis/Landkreis\nDie Länder                                                       Kassel\nBrandenburg,                                                          mit den Gemeinden/Städten\nAhnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau,\nMecklenburg-Vorpommern,                                               Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen), Gre-\nbenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeis-\nSachsen,                                                              mar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Rein-\nhardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg\nSachsen-Anhalt mit den\n(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/\nRegierungsbezirken                                                  Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsge-\nM a g d e b u r g ohne die                                          bieten II oder III),\nStadt                                                      Mecklenburg-Vorpommern\nOebisfelde (mit den Ortsteilen Breitenrode, Was-             mit dem Landkreis\nsensdorf, Weddendorf), die zum Lastverteilungs-              Nordwestmecklenburg\ngebiet I gehört,\nmit den Gemeinden/Städten\nDessau,                                                          Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Car-\nHalle,                                                           low, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Das-\nsow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch,\nThüringen.                                                         Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee,\nHoldorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna,\nKrembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-\nEichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent,\nLastverteilungsgebiet X                           Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf,\nSchlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-\nDas Land\nSteinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense,\nBerlin.“                                                           Wedendorf, Zickhusen\n3. Die Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976                (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum\n(BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 325 der          Lastverteilungsgebiet VII)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002              391\nmit dem Landkreis                                           Düsseldorf,\nLudwigslust                                                 Köln,\nmit den Gemeinden/Städten\nMünster,\nDümmer, Gallin, Gresse, Lüttow,          Nostorf,\nSchwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow                  Niedersachsen\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum                 mit dem Regierungsbezirk\nLastverteilungsgebiet VII),                               Weser-Ems\nmit der kreisfreien Stadt\nSachsen-Anhalt\nOsnabrück\nmit dem Regierungsbezirk\nund dem Landkreis\nMagdeburg                                                     Osnabrück\nmit dem Bördekreis                                             mit den Gemeinden/Städten\nmit den Gemeinden/Städten                                    Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfel-\nAusleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf,                    de, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teu-\nGröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harb-                  toburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am\nke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf,              Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teuto-\nMarienborn, Neuwegersleben, Oschersleben,                    burger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst\nSommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulfer-                   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nstedt                                                        teilungsgebiet I),\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum             Rheinland-Pfalz\nLastverteilungsgebiet VII),\nmit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke\nmit dem Landkreis\nKoblenz\nHalberstadt\nmit der kreisfreien Stadt\nmit den Gemeinden/Städten\nKoblenz\nAspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt,\nHarsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Oster-                  und den Landkreisen\nwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck,                      Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Mayen-\nStröbeck, Wegeleben, Zilly                                   Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-\nZell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel),\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum                    die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),\nLastverteilungsgebiet VII),\nRhein-Hunsrück-Kreis\nmit dem Ohrekreis\nRhein-Lahn-Kreis\nmit den Gemeinden/Städten\nmit der großen kreisangehörigen Stadt\nBeendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld,\nLahnstein und der\nWalbeck, Weferlingen\nVerbandsgemeinde\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum\nBraubach\nLastverteilungsgebiet VII),\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-\nmit dem Landkreis\nverteilungsgebiet III),\nQuedlinburg\nTrier\nmit der Gemeinde\nWesterhausen                                              mit den Landkreisen\nDaun,\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum\nBitburg-Prüm\nLastverteilungsgebiet VII),\nmit der Verbandsgemeinde\nmit dem Landkreis\nPrüm,\nWernigerode\nmit den Gemeinden/Städten                             Hessen\nAbbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blan-             mit den Regierungsbezirken\nkenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg,          Gießen\nDrübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heu-               mit dem Kreis/Landkreis\ndeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Red-               Marburg-Biedenkopf\ndeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt,                    mit den Gemeinden/Städten\nWasserleben, Wernigerode, Wienrode                           Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphe-\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum                    tal, Steffenberg\nLastverteilungsgebiet VII).                                  (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum\nLastverteilungsgebiet III),\nLastverteilungsgebiet II                       Kassel\nDie Länder                                                    mit den Kreisen/Landkreisen\nKassel\nNordrhein-Westfalen\nmit den Gemeinden/Städten\nmit den Regierungsbezirken                                       Breuna, Wolfhagen\nArnsberg,                                                        (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den\nDetmold,                                                         Lastverteilungsgebieten I oder III),","392            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nWaldeck-Frankenberg                                        Rheinhessen-Pfalz\nmit den Gemeinden/Städten                                  mit der kreisfreien Stadt\nAllendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder),              Mainz\nBromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemel-                 und den Landkreisen\nstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemün-               Alzey-Worms\nden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder),\nmit der verbandsfreien Gemeinde\nKorbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal,\nOsthofen (Stadt)\nVolksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)\nund den Verbandsgemeinden\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum\nEich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemein-\nLastverteilungsgebiet III).\nde Partenheim\nLastverteilungsgebiet III                           (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nteilungsgebiet IV),\nDie Länder\nMainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde\nHessen\nSprendlingen-Gensingen, die zum Lastvertei-\nmit den Regierungsbezirken                                     lungsgebiet IV gehört),\nDarmstadt\nBayern\nmit den kreisfreien Städten\nDarmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am                 mit dem Regierungsbezirk\nMain, Wiesbaden                                            Unterfranken\nund den Kreisen/Landkreisen                                  mit der kreisfreien Stadt\nBergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V             Aschaffenburg\ngehörende Stadt Viernheim), Darmstadt-Dieburg,\nGroß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis,              und dem Landkreis\nMain-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach,                 Aschaffenburg\nRheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,                          mit den Gemeinden/Städten\nGießen                                                           Alzenau i. Ufr., Bessenbach, Blankenbach, Gei-\nselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hös-\nmit den Kreisen/Landkreisen\nbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a.\nGießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogels-\nMain, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach,\nbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim\nLaufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöll-\nLastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/\nkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main,\nStädte),\nWaldaschaff, Westerngrund\nKassel\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nmit der kreisfreien Stadt\nteilungsgebiet VIa),\nKassel\nund den Kreisen/Landkreisen                              Thüringen\nFulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastver-\nmit dem Landkreis\nteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/\nEichsfeld\nStädte), Kassel (ohne die bei den Lastverteilungs-\ngebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte),\nSchwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne                           Lastverteilungsgebiet IV\ndie beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten             Die Länder\nGemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne\nSaarland,\ndie beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten\nGemeinden/Städte),                                       Rheinland-Pfalz\nmit den Bereichen der ehemaligen Regierungs-\nNiedersachsen\nbezirke\nmit dem Regierungsbezirk                                     Koblenz\nBraunschweig\nmit den Landkreisen\nmit dem Landkreis                                            Bad Kreuznach, Birkenfeld,\nGöttingen\nCochem-Zell\nmit den Gemeinden/Städten\nFriedland, Göttingen, Rosdorf                              mit der Verbandsgemeinde\nZell (Mosel)\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nteilungsgebiet I),                                         (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastvertei-\nlungsgebiet II)\nRheinland-Pfalz\nTrier\nmit den Bereichen der ehemaligen Regierungs-                   mit der kreisfreien Stadt\nbezirke                                                        Trier\nKoblenz                                                        und den Landkreisen\nmit dem Landkreis                                            Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm\nRhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungs-             (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Last-\ngebiet II aufgeführten Gemeinden)                            verteilungsgebiet II gehört)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002              393\nRheinhessen-Pfalz                                             Hessen\nmit den kreisfreien Städten                                  mit dem Regierungsbezirk\nFrankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der           Darmstadt\nPfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der\nmit dem Kreis/Landkreis\nWeinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken\nBergstraße\nWorms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas\nAG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal                       mit der Stadt\n(Pfalz) versorgt,                                                Viernheim.\nund den Landkreisen\nBad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim,                             Lastverteilungsgebiet VIa\nKaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Lud-             Die Länder\nwigshafen, Pirmasens, Alzey-Worms (ohne die\nbeim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ge-             Baden-Württemberg\nmeinden),                                                    mit dem Regierungsbezirk\nMainz-Bingen                                                 Stuttgart\nmit der Verbandsgemeinde                                    mit dem Main-Tauber-Kreis\nSprendlingen-Gensingen                                        mit den Gemeinden\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-                   Freudenberg, Wertheim,\nteilungsgebiet III).\nBayern\nmit den Regierungsbezirken\nLastverteilungsgebiet V\nOberbayern\nDie Länder\nmit dem Landkreis\nBaden-Württemberg                                                 Eichstätt\nmit den Regierungsbezirken                                         mit den Gemeinden/Städten\nFreiburg,                                                          Adelschlag, Altmannstein, Beilngries, Böhmfeld,\nTübingen,                                                          Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil, Eich-\nstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindel-\nKarlsruhe,                                                         stetten, Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld,\nS t u t t g a r t (ohne die Städte Freudenberg und                 Schernfeld, Titting, Walting, Wellheim\nWertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum                        (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nLastverteilungsgebiet VIa gehören),                                teilungsgebiet VIb),\nBayern                                                          Niederbayern\nmit den Regierungsbezirken                                       mit den Landkreisen\nDeggendorf (ohne die zum Lastverteilungsge-\nSchwaben\nbiet VIb gehörenden Gemeinden)\nmit den Landkreisen\nLindau (Bodensee),                                             Freyung-Grafenau\nNeu-Ulm                                                        Kelheim\nmit den Gemeinden/Städten                                     mit dem Markt Painten,\nElchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen                       Regen\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-                 Straubing-Bogen\nteilungsgebiet VIb),\nmit den Gemeinden\nUnterfranken                                                       Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hun-\nmit dem Landkreis                                                derdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Maria-\nWürzburg                                                         posching, Mitterfels, Neukirchen, Nieder-\nmit den Gemeinden/Städten                                     winkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg,\nBieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim                     Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stall-\nwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nteilungsgebiet VIa),                                          (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nteilungsgebiet VIb),\nRheinland-Pfalz                                                 Oberpfalz\nmit dem Regierungsbezirk                                         mit den kreisfreien Städten\nRheinhessen-Pfalz                                                Amberg, Weiden i. d. Opf.\nmit der kreisfreien Stadt                                      und den Landkreisen\nWorms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung                   Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde\nSüddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und                    Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb\nWasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, ver-                    gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Wald-\nsorgt,                                                         naab, Schwandorf, Tirschenreuth,","394                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nRegensburg                                                      S c h w a b e n (ohne den Landkreis Lindau – gehört\nmit den Gemeinden/Städten                                   zum Lastverteilungsgebiet V – sowie ohne die zum\nBeratzhausen, Brunn, Deuerling, Duggendorf,                 Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/\nHemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber                  Städte des Landkreises Neu-Ulm).\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nteilungsgebiet VIb),                                                     Lastverteilungsgebiet VII\nO b e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungs-              Die Länder\ngebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des\nBerlin,\nLandkreises Coburg)\nBrandenburg,\nM i t t e l f r a n k e n und\nMecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastver-\nU n t e r f r a n k e n (ohne die zum Lastverteilungs-\nteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus\ngebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Land-\nden Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigs-\nkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt\nlust),\nAschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungs-\ngebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Land-                  Sachsen\nkreises Würzburg),                                                mit den Regierungsbezirken\nThüringen                                                           Dresden,\nmit dem Saale-Orla-Kreis                                          Chemnitz,\nmit den Gemeinden/Städten                                       Leipzig,\nBlankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga\nSachsen-Anhalt\n(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum\nmit den Regierungsbezirken\nLastverteilungsgebiet VII).\nDessau,\nLastverteilungsgebiet VIb                       Halle,\nDas Land                                                          M a g d e b u r g (ohne die zum Lastverteilungs-\nBayern                                                              gebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den\nLandkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis,\nmit den Regierungsbezirken\nQuedlinburg, Wernigerode),\nO b e r b a y e r n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet\nVIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises                 Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III\nEichstätt),                                                     gehörenden Landkreis Eichsfeld)\nNiederbayern                                                      (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden\nGemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),\nmit den kreisfreien Städten\nLandshut, Passau, Straubing                                   Bayern\nund den Landkreisen                                             mit dem Regierungsbezirk\nDeggendorf                                                      Oberfranken\nmit den Gemeinden/Städten                                      mit dem Landkreis\nAholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,                      Coburg\nMoos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,                 mit der Stadt\nStephansposching, Wallerfing                                     Rodach b. Coburg,\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastver-\nHessen\nteilungsgebiet VIa),\nDingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt                      mit dem Regierungsbezirk\nPainten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa                      Kassel\ngehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn, Straubing-                  mit dem Werra-Meißner-Kreis\nBogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa\nmit der Gemeinde/Stadt\ngehörenden Gemeinden),\nHerleshausen\nOberpfalz\nmit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg\nmit der kreisfreien Stadt\nRegensburg                                                           mit der Gemeinde/Stadt\nWildeck-Obersuhl.“\nund den Landkreisen\nCham\nmit der Gemeinde\nArtikel 21\nRettenbach\n(die übrigen Gemeinden gehören zum Last-                                   Rückkehr zum\nverteilungsgebiet VIa),                                          einheitlichen Verordnungsrang\nRegensburg (ohne die zum Lastverteilungs-                Die auf Artikel 14, 15, 16, 19a und 20 Nr. 2 und 3 be-\ngebiet VIa gehörenden Gemeinden),                     ruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002             395\nkönnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-         (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-\ngungen durch Rechtsverordnung geändert werden.             Gesetz, das BND-Gesetz, das Artikel 10-Gesetz, das\nSicherheitsüberprüfungsgesetz und § 7 Abs. 2 des BKA-\nGesetzes gelten vom 11. Januar 2007 wieder in ihrer am\nArtikel 22                        31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung.\nInkrafttreten\n(3) Die Neuregelungen sind vor Ablauf der Befristung\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.      zu evaluieren.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. Januar 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig"]}