{"id":"bgbl1-2002-3-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":3,"date":"2002-01-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes","law_date":"2001-12-22T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes\nVom 22. Dezember 2001\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf\ndem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adop-\ntionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002\ngeltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016),\n2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom\n16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239),\n3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 35 der Verordnung vom\n26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),\n4. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 26 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756),\n5. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 15 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),\n6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164),\n7. den teils am 10. November 2001 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2002\nin Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I\nS. 2950).\nBerlin, den 22. Dezember 2001\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002               355\nGesetz\nüber die Vermittlung der Annahme als Kind\nund über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern\n(Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)\nErster Abschnitt                          denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn\nder Vermittlung in das Inland gebracht worden ist.\nAdoptionsvermittlung\n(2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkom-\nmens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und\n§1\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen\nAdoptionsvermittlung                      Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkom-\nAdoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von           men) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptions-\nKindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind           übereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. Novem-\nannehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der        ber 2001 (BGBl. I S. 2950).\nAnnahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der             (3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind\nNachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder           befugt:\nannehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das             1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;\nKind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist.\nDie Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptions-        2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes,\nvermittlung.                                                     soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-\namtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder\n§2                                  mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Ein-\nzelfall gestattet hat;\nAdoptionsvermittlungsstellen\n3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2)\n(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugend-          im Rahmen der ihr erteilten Zulassung;\namtes und des Landesjugendamtes. Das Jugendamt\n4. eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne\ndarf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es\ndes Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundes-\neine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das\nzentralstelle (Absatz 4 Satz 1) ihr diese Tätigkeit im\nLandesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle ein-\nEinzelfall gestattet hat.\nzurichten. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder\nKreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptions-           (4) Zur Koordination der internationalen Adoptions-\nstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adop-           vermittlung arbeiten die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2\ntionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter         genannten Stellen mit dem Generalbundesanwalt beim\nkönnen eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden.      Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für Auslands-\nIn den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können           adoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Das Bundes-\ndem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptions-              ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.        kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und\nBundesrates bestimmen, dass die Bundeszentralstelle im\nzentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen\nVerhältnis zu einzelnen Staaten, die dem Adoptions-\nCaritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen\nübereinkommen nicht angehören, ganz oder zum Teil ent-\nVerbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonsti-\nsprechende Aufgaben wie gegenüber Vertragsstaaten\nger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die\nwahrnimmt; dabei können diese Aufgaben im Einzelnen\nStellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landes-\ngeregelt werden.\njugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt\nworden sind.                                                    (5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs. 2 genannten Stellen\nhaben der Bundeszentralstelle\n(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter\nund die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugend-         1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1\nämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptions-          von der ersten Beteiligung einer ausländischen\nvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.                  Stelle an die jeweils verfügbaren Angaben zur Per-\nson (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,\nStaatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder\n§ 2a\ngewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern\nInternationale Adoptionsvermittlung                   und der Adoptionsbewerber sowie zum Stand des\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale      Vermittlungsverfahrens zu melden,\nAdoptionsvermittlung sind in allen Fällen anzuwenden,        2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und\nin denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren               Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der internatio-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in                 nalen Adoptionsvermittlung zu berichten und","356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\n3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im     Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen; ohne die Zulas-\nSinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies      sung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. Die\nzur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 und nach        Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-           erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraus-\nAusführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I        setzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf\nS. 2950) erforderlich ist.                               dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen\nDie Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf       besonderen Maße erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr\neine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsver-         überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem\nfahrens, sofern dieses weder das Verhältnis zu anderen       betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die zentrale\nVertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch zu          Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundes-\nsolchen Staaten betrifft, die durch Rechtsverordnung         zentralstelle unterrichten einander über Erkenntnisse, die\nnach Absatz 4 Satz 2 bestimmt worden sind.                   die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten\nAuslandsvermittlungsstelle betreffen.\n(6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5\nSatz 1 Nr. 1 übermittelten Angaben in einer zentralen           (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung\nDatei. Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraus-\nDaten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 30 Jahre      setzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie\nnach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden         sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach-\nVermittlungsfall zu löschen.                                 träglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer\nAnerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Ver-\nstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen\n§3                            Vorschriften.\nPersönliche\n(4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1\nund fachliche Eignung der Mitarbeiter\noder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zen-\n(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte    trale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt,\nbetraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit,     sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im\nihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet    Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und\nsind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die    fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über\nden mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten     die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und\nfachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die       die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit\nnicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind,     es zu diesem Zweck erforderlich ist,\nmüssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen über-\n1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Einsicht\ntragenen Verantwortung entsprechen.\nin Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen\n(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 1 und 2)       verlangen;\nsind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer\n2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediens-\nentsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen;\nteten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der\ndiese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermitt-\nüblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht\nlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adop-\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\ntionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nzulassen.\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-\n§4                            fügungen der zentralen Adoptionsstelle haben keine\nAnerkennung                          aufschiebende Wirkung.\nals Adoptionsvermittlungsstelle\n(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle                                    §5\nim Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden, wenn der                            Vermittlungsverbote\nNachweis erbracht wird, dass die Stelle\n(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs. 1\n1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,\nbefugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und\n2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der Finanz-      den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen gestattet;\nlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfül-       anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.\nlung ihrer Aufgaben erwarten lässt und\n(2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht\n3. von einer juristischen Person oder Personenvereini-\ngung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke      1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder\nim Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung ver-            dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder ver-\nfolgt.                                                       schwägert sind;\nDie Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines         2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und un-\nsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.       entgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzu-\nnehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie eine\n(2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung\nAdoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hier-\ndurch eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des\nvon unverzüglich benachrichtigen.\n§ 2 Abs. 2 bedarf es der besonderen Zulassung, die\nfür die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren         (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz\nbestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt wird. Die Zu-     oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nlassung berechtigt dazu, die Bezeichnung „anerkannte         Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                357\nGewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Ent-            eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.\nbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes        Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine\n1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind           Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst\nwegzugeben,                                               sie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem\nsie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung\n2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.           der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer\n(4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben,   internationalen Adoption verbundenen Verantwortung\ndie zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer       sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu\nbei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein             sorgen diese geeignet wären. Der Bericht enthält die zu\nMann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt       der Beurteilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben\nhat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus          über die Person der Adoptionsbewerber, ihre persön-\nanderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.        lichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus,\nihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adop-\ntion. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für die\n§6\nPrüfung und den Bericht benötigten Angaben zu machen\nAdoptionsanzeigen                        und geeignete Nachweise zu erbringen. Absatz 1 Satz 4\n(1) Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder     gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den Adop-\nAdoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbe-       tionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet;\nsondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte,         Empfangsstelle kann nur sein:\nzu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn              1. eine der in § 2a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Stel-\n1. die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder          len oder\nAnfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeich-      2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat.\nnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adop-\n(4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle\ntionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und\ndeutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Auf-\n2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben      enthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen Sach-\nwird.                                                     vorschriften die rechtliche Befähigung zur Annahme eines\n§ 5 bleibt unberührt.                                         Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt sich weder\nauf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf\n(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten      deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes;\nErklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.      hierauf ist im Wortlaut der Bescheinigung hinzuweisen.\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche      Verweisen die Bestimmungen des Internationalen\nErklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5    Privatrechts auf ausländische Sachvorschriften, so ist\nAbs. 4 Satz 1 beziehen.                                       auch die maßgebende ausländische Rechtsordnung zu\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch    bezeichnen.\nnicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn,\ndass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft                                        §8\nbezieht.                                                                     Beginn der Adoptionspflege\n§7                                 Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den\nAdoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adopti-\nVorbereitung der Vermittlung                  onspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber\n(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass     für die Annahme des Kindes geeignet sind.\nfür ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt,\nso führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüg-                                    §9\nlich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptions-\nbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei                          Adoptionsbegleitung\nist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber             (1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der\nunter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes          Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit\nund seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des         Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine\nKindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adop-      Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbe-\ntionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes           sondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und\nbegonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Ein-          während der Eingewöhnungszeit.\nwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis\nder Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei              (2) Soweit es zur Erfüllung der von einem ausländischen\nder Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mit-       Staat aufgestellten Annahmevoraussetzungen erforder-\nzuteilen.                                                     lich ist, können Adoptionsbewerber und Adoptions-\nvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese\n(2) Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in    während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeit-\nderen Bereich sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich           raums nach der Annahme die Entwicklung des Kindes\naufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer anderen Adop-         beobachtet und der zuständigen Stelle in dem betreffen-\ntionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die sachdien-      den Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer ande-\nlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.               ren Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden,\n(3) Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermittlungs-   dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und\nstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit       die Ergebnisse an die Adoptionsvermittlungsstelle im\ngewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme          Sinne des Satzes 1 weiterleitet.","358              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\n§ 9a                              (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann\nÖrtliche Adoptionsvermittlungsstelle              ferner vorgesehen werden, dass die Träger der staatlichen\nAdoptionsvermittlungsstellen von den Adoptionsbewer-\nDie Jugendämter haben die Wahrnehmung der Auf-            bern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 oder für\ngaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich       eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie\nsicherzustellen.                                             Auslagen für die Beschaffung von Urkunden, für Über-\nsetzungen und für die Vergütung von Sachverständigen\n§ 9b                           erheben. Die Gebührentatbestände und die Gebühren-\nhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen Vermitt-\nVermittlungsakten                       lungsfall darf die Gebührensumme 2 000 Euro nicht über-\n(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzel-      schreiten. Solange das Bundesministerium für Familie,\nnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet     Senioren, Frauen und Jugend von der Ermächtigung nach\nvom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzube-       Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Gebrauch\nwahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst,      gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen\nso sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2       ausgeübt werden; die Landesregierungen können diese\nAbs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder      Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste\nder zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in      Landesbehörden übertragen.\ndessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz\nhatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des                                    § 9d\nin Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten                            Datenschutz\nzu vernichten.\n(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-\n(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die\nnenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehn-\nLebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonsti-\nten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass\nges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen\nDaten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden\nVertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebens-\nsind, nur für Zwecke der Adoptionsvermittlung oder\njahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter\nAdoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder\nAnleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die\nBeaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, der\nEinsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende\nÜberwachung von Vermittlungsverboten, der Verfolgung\nBelange eines Betroffenen entgegenstehen.\nvon Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher\nBedeutung oder der internationalen Zusammenarbeit auf\n§ 9c                           diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden dürfen.\nDurchführungsbestimmungen                      Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe\nbleiben unberührt.\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n(2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen\nund Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nStellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genann-\nBundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung\nten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. In\nmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die\ndem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die\nAnerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermitt-\nDaten benötigt werden.\nlungsstellen nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 und 4, die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen               (3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die\nAdoptionsvermittlung nach § 2a Abs. 4 und 5, die sach-       Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszentralstelle\ndienlichen Ermittlungen nach § 7 Abs. 1, die Eignungs-       prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der\nprüfung nach § 7 Abs. 3, die Bescheinigung nach § 7          Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass\nAbs. 4, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die             ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der\nGewährung von Akteneinsicht nach § 9b sowie über die         Übermittlung besteht.\nvon den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachten-         (4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle\nden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach        oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die\nSatz 1 können insbesondere geregelt werden:                  Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den\n1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach         Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie\n§ 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2;             übermittelt werden.\n2. Anforderungen an die persönliche und fachliche Eig-          (5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen\nnung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle     durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen\n(§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1);                           Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder\nunrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner\n3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage      personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden\ndes Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle      die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutzgesetzes An-\n(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);                               wendung.\n4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur inter-\nnationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs. 2);                                        § 10\n5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Ver-                         Unterrichtung der zentralen\nfahren nach § 7 Abs. 4;                                           Adoptionsstelle des Landesjugendamtes\n6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmen-           (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale\nden über das Leistungsangebot der Adoptionsbeglei-       Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten,\ntung nach § 9 Abs. 1.                                    wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002                 359\nAbschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adop-       Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen\ntionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in           oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur\nPflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist nicht       Verfügung stehen.\nerforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass\ndas Kind in Adoptionspflege gegeben wird.\nZweiter Abschnitt\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewer-\nber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit                        Ersatzmutterschaft\nund geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzu-\nnehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung                                    § 13a\nder zentralen Adoptionsstelle zustimmen.\nErsatzmutter\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adop-\ntionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle         Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Verein-\nnach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten          barung bereit ist,\nsich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen.       1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu\nIm Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermitt-      unterziehen oder\nlung eines Kindes selbst übernehmen.\n2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich über-\ntragen zu lassen oder sonst auszutragen\n§ 11\nund das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als\nAufgaben der zentralen\nKinder oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu über-\nAdoptionsstelle des Landesjugendamtes\nlassen.\n(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-\namtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei                                     § 13b\nihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,                           Ersatzmuttervermittlung\n1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,\nErsatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von\n2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine aus-         Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstan-\nländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos     dene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer\nist,                                                      bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau,\n3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen            die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist.\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des       Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gele-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes hat,                     genheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.\n4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.\n§ 13c\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die\nVerbot der Ersatzmuttervermittlung\nzentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom\nBeginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adopti-        Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.\nonsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen.\nUnterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsübereinkom-                                     § 13d\nmens genannten Art sind der zentralen Adoptionsstelle\nzur Prüfung vorzulegen.                                                             Anzeigenverbot\nEs ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch\n§ 12                              öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsan-\nErmittlungen bei Kindern in Heimen                zeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.\nUnbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes\nprüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-                             Dritter Abschnitt\namtes in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht                  Straf- und Bußgeldvorschriften\nzuständigen Stelle, für welche Kinder in den Heimen ihres\nBereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu\ndiesem Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen                                      § 14\nund Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen                                Bußgeldvorschriften\noder durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nder Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\ninsoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der       1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermitt-\nzentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugend-             lungstätigkeit ausübt oder\namtes ist diese zu unterrichten. § 46 Abs. 1 Satz 2 des\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nAchten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nAbs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen\n§ 13                                  a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbe-\nwerber,\nAusstattung der zentralen\nAdoptionsstelle des Landesjugendamtes                    b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1\ngenannten Zwecken oder\nZur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adop-\ntionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychia-         c) Ersatzmütter oder Bestelleltern\nter, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der            sucht oder anbietet.","360               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. Januar 2002\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer                                         Vierter Abschnitt\n1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermitt-                          Übergangsvorschriften\nlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das\nKind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus                                   § 15\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird,\noder                                                                           Weitergeltung der\nBerechtigung zur Adoptionsvermittlung\n2. gewerbs- oder geschäftsmäßig\n(1) Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als\na) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der       Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. Sie erlischt,\nWeggabe ihres Kindes bestimmt oder                    wenn nicht bis zum 31. Dezember 2002 erneut die\nb) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der     Anerkennung beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger\nWeggabe ihres Kindes Hilfe leistet.                   Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der\nEntscheidung über den Antrag.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\n(2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte\nsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nAdoptionsvermittlungsstelle internationale Adoptions-\nMark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis\nvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten Staat aus-\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\ngeübt und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit\nfortzusetzen, der zentralen Adoptionsstelle des Landes-\n§ 14a                             jugendamtes angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4\n(weggefallen)                        Abs. 2 Satz 4 entsprechend. § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses\nGesetzes sowie § 1 Abs. 3 des Adoptionsübereinkom-\nmens-Ausführungsgesetzes bleiben unberührt.\n§ 14b\n(3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2\nStrafvorschriften                       Abs. 1) haben sicherzustellen, dass die Anforderungen\ngegen Ersatzmuttervermittlung                   des § 3 vom 1. Januar 2003 an erfüllt werden.\n(1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung be-\ntreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit                                § 16\nGeldstrafe bestraft.                                                            Anzuwendendes Recht\n(2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Ver-           Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses\nmögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit    Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.  vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermitt-\nHandelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist        lung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-      Vorschriften.\nstrafe.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatz-                            §§ 17 bis 22\nmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.                                          (weggefallen)"]}