{"id":"bgbl1-2002-29-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":29,"date":"2002-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/29#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_29.pdf#page=13","order":3,"title":"Post- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz","law_date":"2002-05-07T00:00:00Z","page":1529,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002               1529\nPost- und telekommunikationsrechtliches Bereinigungsgesetz\nVom 7. Mai 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             wird wie folgt geändert:\nIn § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundesministe-\nArtikel 1                         riums für Post und Telekommunikation einschließlich sei-\nner nachgeordneten Behörden und“ gestrichen.\nÄnderung des\nBundeswahlgesetzes\nArtikel 4\n§ 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,                              Änderung des\n1594), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom                         Landbeschaffungsgesetzes\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird      Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetz-\nwie folgt geändert:                                          blatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 101\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n„Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deut-       wird wie folgt geändert:\nschen Post AG als Briefsendungen ohne besondere\nVersendungsform unentgeltlich eingeliefert werden,       1. In § 5 Abs. 1 und in § 38 Abs. 3 wird jeweils das Wort\nwenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befin-        „Fernmelde-“ durch das Wort „Telekommunikations-“\nden.“                                                        ersetzt.\n2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            2. In § 51 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter\n„der Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „eines\n„Der Bund entrichtet an die Deutsche Post AG für             Anbieters von Postdienstleistungen“ ersetzt.\njeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder\ndurch eine besondere Versendungsform übermittelten\namtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Brief-                              Artikel 5\nbeförderung gültige Leistungsentgelt.“\nÄnderung des Gesetzes\nzu dem Abkommen vom 18. März 1993\nArtikel 2                                   zur Änderung des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut und zu weiteren\nÄnderung des                                   Übereinkünften vom 28. September 1994\nBundesbesoldungsgesetzes\nArtikel 3a des Gesetzes zu dem Abkommen vom\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)          18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-          NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften\nkanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),         vom 28. September 1994 (BGBl. II S. 2594, 2000 II\ndas zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April      S. 1202), das durch Artikel 2 Abs. 42 des Gesetzes vom\n2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird wie folgt   17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist,\ngeändert:                                                    wird wie folgt gefasst:\nIn der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung                                   „Artikel 3a\n„Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-\nschen Bundespost“ gestrichen.                                   Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die\nÖffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereit-\ngehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen\nArtikel 3                         für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließ-\nÄnderung der\nlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des\nÜbergangszahlungsverordnung\nzugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils gel-\nDie Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975         tenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsab-\n(BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 kommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-","1530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\nTruppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung ent-      2. In § 120 Nr. 1, § 148 Abs. 3 Satz 1, § 152 Nr. 6 und\nhaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundes-           § 227 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Deutschen\nministerium für Wirtschaft und Technologie und die von           Bundespost“ durch die Wörter „Deutschen Post AG“\nihm beauftragten Stellen können von den nach Satz 1 Ver-         ersetzt.\npflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfül-\nlung der genannten Verpflichtungen verlangen.“               3. In § 120 Nr. 2 und 3, § 150 Abs. 4 Satz 2 und § 227\nAbs. 2 werden jeweils die Wörter „Deutsche Bundes-\nArtikel 6                              post“ durch die Wörter „Deutsche Post AG“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Deutsche Bundesbank                                             Artikel 11\nIn § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche                             Änderung des\nBundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom                           Bundesanstalt Post-Gesetzes\n22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1159)          Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September\ngeändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme         1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 23\nder Deutschen Bundespost POSTBANK“ gestrichen.               des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 7\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nBundesurlaubsgesetzes                           a) In Satz 2 und Satz 3 werden die Wörter „Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation“ jeweils\nIn § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im               durch die Wörter „Bundesministerium der Finan-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4,                zen“ ersetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 34 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I               b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Bundes-\nS. 1046) geändert worden ist, werden nach den Wörtern               ministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des\n„und für den Bereich“ die Wörter „der Nachfolgeunterneh-            Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie“\nmen“ eingefügt.                                                     und die Wörter „des Bundesministeriums für Post\nund Telekommunikation“ durch die Wörter „des\nBundesministeriums des Innern“ ersetzt.\nArtikel 8\nÄnderung des                          2. Die Anlage zu § 8 wird wie folgt geändert:\nArbeitsschutzgesetzes\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 21 Abs. 5 Satz 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom\na) In Nummer 2 werden die Wörter „des Bundes-\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch\nministeriums für Post und Telekommunikation“\nArtikel 210 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\ndurch die Wörter „des Bundesministeriums der\nS. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nFinanzen“ ersetzt.\n„Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-\nzen führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz         b) In Nummer 3 werden die Wörter „des Bundes-\ndurch, soweit der Geschäftsbereich des ehemaligen Bun-              ministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „des\ndesministeriums für Post und Telekommunikation betrof-              Bundesministeriums des Innern“ ersetzt.\nfen ist.“                                                        c) In Nummer 4 werden die Wörter „des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft“ durch die Wörter „des\nArtikel 9                                 Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-\ngie“ ersetzt.\nÄnderung des\nBeiträge-Rückzahlungsgesetzes\nIn § 3 Abs. 4 Satz 1 des Beiträge-Rückzahlungsgeset-                               Artikel 12\nzes vom 15. März 1972 (BGBl. I S. 433) werden die Wörter                            Änderung des\n„der Deutschen Bundespost“ durch die Wörter „der Deut-                      Postpersonalrechtsgesetzes\nschen Post AG“ ersetzt.\nIn § 14 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\nArtikel 10                         14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nÄnderung des                          (BGBl. I S. 3926) geändert wurde, werden die folgenden\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                  Sätze 3 und 4 angefügt:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche           „Die Unterstützungskassen können sich im Einvernehmen\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-           mit den Aktiengesellschaften und mit Genehmigung des\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754), geändert        Bundesministeriums der Finanzen zu einer einheitlichen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I     Einrichtung in der Form eines eingetragenen Vereins mit\nS. 1302), wird wie folgt geändert:                           einem von ihrer bisherigen Bezeichnung abweichenden\nNamen zusammenschließen. Auf die einheitliche Einrich-\n1. § 119 Abs. 7 wird aufgehoben.                             tung ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002                 1531\nArtikel 13                              Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Pro-\ndukte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die\nÄnderung des\nEntscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungs-\nPost- und Telekommuni-\nbehörde für Telekommunikation und Post zu veröf-\nkationssicherstellungsgesetzes\nfentlichen.“\nDas Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-\nsetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378),          3. § 5 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geän-         a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ndert:                                                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Gemeindever-\n1. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesministerium\nbände,“ die Angabe „die Europäische Zentral-\nfür Post und Telekommunikation“ durch die Wörter\nbank,“ eingefügt.\n„Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\noder der Regulierungsbehörde für Telekommunikation                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze\nund Post“ ersetzt.                                                      ersetzt:\n„Sonstige Postkunden, die lebens- oder vertei-\n2. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.                                             digungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben\nund hierzu auf die Versendung von Nachrichten\n3. In § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 15 werden die Wörter „das                    und Kleingütern angewiesen sind, können eine\nBundesamt für Post und Telekommunikation“ durch                         Vorrangpostberechtigung bei der Regulie-\ndie Wörter „die Regulierungsbehörde für Telekommu-                      rungsbehörde für Telekommunikation und Post\nnikation und Post“ ersetzt.                                             beantragen. Hierzu haben sie der Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post\n4. § 12 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                                     eine Bestätigung der nach Landesrecht zustän-\n„(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die                 digen Stelle vorzulegen, dass sie lebens- oder\nDeutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses                   verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen\nGesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließ-                 haben (Anlage 1). Die Regulierungsbehörde\nliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.“                              entscheidet über den Antrag und erteilt gege-\nbenenfalls eine Bescheinigung über die Vor-\nrangpostberechtigung (Anlage 2).“\nArtikel 14\nÄnderung der                          4. § 6 wird wie folgt gefasst:\nPostsicherstellungsverordnung                                                  „§ 6\nDie Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober                                     Leistungen im\n1996 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert:                              Rahmen des Vorrangpostangebots\n(1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostange-\n1. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                    bot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                    1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie-\nfen und versicherbaren Briefen bis zu einem\n„§ 4                                   Gewicht von 500 g; die Versicherungssumme wird\nLeistungen im                                auf 500 Euro beschränkt,\nRahmen des Mindestangebots                       2. Päckchen,\n(1) Die Deutsche Post AG hat das Mindestangebot\n3. adressierten Paketen und versicherbaren adres-\ndurch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von\nsierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg;\n1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie-               die Versicherungssumme wird auf 1 500 Euro\nfen und versicherbaren Briefen bis zu einem                   beschränkt,\nGewicht von 100 g; dabei wird die Versicherungs-\nsumme auf 250 Euro beschränkt,                            4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche\nZustellung)\n2. Päckchen,\nsicherzustellen.\n3. adressierten Paketen und versicherbaren adres-\nsierten Paketen bis zu einem Gewicht von 5 kg;               (2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten\ndie Versicherungssumme wird auf 250 Euro                  Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte,\nbeschränkt,                                               die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so\ngilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post\nsicherzustellen.                                               AG hat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde\n(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten      für Telekommunikation und Post rechtzeitig anzuzei-\nProdukte des Mindestangebots andere Produkte, die              gen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der\nvergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt             Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG.\ndieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG            Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungs-\nhat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für             behörde für Telekommunikation und Post zu veröffent-\nTelekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen.             lichen.“","1532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\n5. In § 8 werden die Wörter „des Bundesministeriums für               bb) in Satz 2 die Wörter „Dem Bundesamt für Post\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter „der                       und Telekommunikation“ durch die Wörter\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und                           „Der Regulierungsbehörde“\nPost“ ersetzt.                                                     ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesamt\nArtikel 15                                   für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter\n„von der Regulierungsbehörde“ ersetzt.\nÄnderung der\nPost- und Telekommuni-                           c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt\nkations-Zivilschutzverordnung                           für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter\n„von der Regulierungsbehörde“ ersetzt.\nDie Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverord-\nnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539) wird wie folgt    5. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesamt für\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesamt für           b) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesamt für\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter                  Post und Telekommunikation“ durch die Wörter\n„die Regulierungsbehörde für Telekommunikation                „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.\nund Post (Regulierungsbehörde)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden                                     6. § 12 wird wie folgt geändert:\naa) in Satz 1 die Wörter „das Bundesamt für Post          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Telekommunikation“ durch die Wörter\n„(1) In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informati-\n„die Regulierungsbehörde“ und\nonspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die\nbb) in Satz 2 die Wörter „Das Bundesamt für Post              in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungs-\nund Telekommunikation“ durch die Wörter                  behörde auf Verlangen nicht personenbezogene\n„Die Regulierungsbehörde“                                Auskünfte und Informationen zum betrieblichen\nKatastrophenschutz nach Absatz 2 zu erteilen,\nersetzt.\nsoweit die Regulierungsbehörde diese Auskünfte\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesamt für               und Informationen benötigt, um ihre Aufgaben\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter                  nach dem Gesetz und nach dieser Verordnung\n„die Regulierungsbehörde“ ersetzt.                            erfüllen zu können.“\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesamt für           b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter                  desamt für Post und Telekommunikation“ durch\n„Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.                            die Wörter „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „des Bundesamtes\nfür Post und Telekommunikation“ durch die Wörter      7. § 14 wird wie folgt geändert:\n„der Regulierungsbehörde“ ersetzt.                        a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem Bun-\ndesamt für Post und Telekommunikation“ durch\n2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               die Wörter „der Regulierungsbehörde“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesamtes für           b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter                  „des Bundesamtes für Post und Telekommunika-\n„der Regulierungsbehörde“ ersetzt.                            tion“ durch die Wörter „der Regulierungsbehörde“\nersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter\n8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.\n„(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind ver-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                  pflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung von\nSchutzräumen nach § 14 die allgemein anerkannten\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-             bautechnischen Mindestanforderungen zu beachten,\ndesamt für Post und Telekommunikation“ durch              die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ndie Wörter „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.             Wohnungswesen erlassen hat und die im Amtsblatt\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-             der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden\ndesamt für Post und Telekommunikation“ durch              sind.“\ndie Wörter „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.\n9. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesamtes\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                  für Post und Telekommunikation“ durch die Wörter\n„der Regulierungsbehörde“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden\naa) in Satz 1 die Wörter „dem Bundesamt für Post     10. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesamt für\nund Telekommunikation“ durch die Wörter              Post und Telekommunikation“ durch die Wörter „der\n„der Regulierungsbehörde“ und                        Regulierungsbehörde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002                  1533\nArtikel 16                          2. § 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Feldpostverordnung 1996                     a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1\nwerden jeweils die Wörter „das Bundesamt“ durch\nDie Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996                     die Wörter „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1543) wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 und 3 und in Absatz 7 Satz 1 wer-\nden jeweils die Wörter „Das Bundesamt“ durch die\nWörter „Die Regulierungsbehörde“ ersetzt.\n1. § 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils die\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                         Wörter „dem Bundesamt“ durch die Wörter „der\nRegulierungsbehörde“ ersetzt.\n„§ 4\nd) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „es“ durch das\nLeistungen des Feldpostangebots                        Wort „sie“ ersetzt.\n(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1\ndie Postversorgung der Bundeswehr durch das Ein-          3. In § 7 und § 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter „dem\nliefern, Befördern und Ausliefern von                         Bundesamt“ durch die Wörter „der Regulierungs-\nbehörde“ ersetzt.\n1. gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbrie-\nfen und versicherbaren Briefen bis zu einem\nGewicht von 1 000 g; dabei wird die Versicherungs-                               Artikel 18\nsumme beschränkt auf 500 Euro,\nÄnderung des\n2. Päckchen,                                                             Telekommunikationsgesetzes\n3. adressierten Paketen und versicherbaren adres-           Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996\nsierten Paketen bis zu einem Gewicht von 20 kg;       (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 42 des\ndie Versicherungssumme wird beschränkt auf            Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird\n2 500 Euro,                                           wie folgt geändert:\n4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche\nZustellung)                                           1. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsver-\nsicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 müssen\nfahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten (Gebühren\nnur bei Niederlassungen der Deutschen Post AG ange-\nund Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren\nnommen werden.\nbeträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage,\n(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten      mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des\nProdukte des Feldpostangebots andere Produkte, die            Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilpro-\ndie gleichen Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt             zessordnung entsprechende Anwendung. Über die\ndiese Verordnung auch für sie. Die Deutsche Post AG           Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter\nhat den Produktwechsel der Regulierungsbehörde für            Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach\nTelekommunikation und Post rechtzeitig anzuzeigen.            billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den\nDiese entscheidet über die Gleichwertigkeit der               Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei\nProdukte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die             trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstan-\nEntscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbe-             denen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21\nhörde für Telekommunikation und Post zu veröffent-            des Verwaltungskostengesetzes entsprechende An-\nlichen.“                                                      wendung.“\n3. In § 7 werden die Wörter „des Bundesministeriums für       2. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter „der               „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und                 nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nPost“ ersetzt.                                                Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitrags-\nArtikel 17                              sätze und das Verfahren der Beitragserhebung fest-\nÄnderung der                              zusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden\nTelekommunikations-                           den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung er-\nSicherstellungs-Verordnung                        gebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt\nsind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeord-\nDie Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung               net. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung\nvom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), geändert durch           entsprechend der Frequenznutzung.“\nArtikel 403 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785), wird wie folgt geändert:                            3. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:\n„§ 75a\n1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesamt für\nPost und Telekommunikation (Bundesamt)“ durch die                       Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse\nWörter „Die Regulierungsbehörde für Telekommunika-                (1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im\ntion und Post (Regulierungsbehörde)“ ersetzt.                 Rahmen des Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat","1534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\njeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die           vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, bis zum\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In                31. Dezember 2002 anwendbar.“\ndiesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen,\ndie aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts-\noder Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann.                                 Artikel 20\nErfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von sei-\nÄnderung\nner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr\ndes Fernsehsignalübertragungs-Gesetzes\nsind besondere Umstände bekannt, die eine solche\nVermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskam-      In § 11 Abs. 2 Satz 4 des Fernsehsignalübertragungs-\nmer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts-      Gesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710), das\noder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so muss       zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. November\nsie vor der Entscheidung über die Gewährung von Ein-     2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die\nsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.     Wörter „des Bundesministeriums für Post und Telekom-\n(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 munikation“ durch die Wörter „der Regulierungsbehörde\nder Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe           für Telekommunikation und Post“ ersetzt.\nAnwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichts-\nbehörde die Regulierungsbehörde tritt.“\nArtikel 21\n4. In § 80 werden die Überschrift und die Absätze 1 und 2                   Änderung des Postgesetzes\nwie folgt gefasst:\nDas Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\n„§ 80                          S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nVorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln          vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572), wird wie folgt ge-\nändert:\n(1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren\nund Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teil-\nweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine         1. In § 4 Nr. 6 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe\nGebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts-           „§ 19“ ersetzt.\nhandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt\nnicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg    2. Dem § 18 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\nhat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-        vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:\nvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgeset-           „(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsver-\nzes unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die        fahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden\nangefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehör-             Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr\nde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom          für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes\nHundert des Wertes der Streitfrage, mindestens               der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die\njedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn sei-        Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3\nner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-         bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwen-\ngung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens            dung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeile-\n75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die              gungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und\nKosten entscheidet die Widerspruchsstelle nach billi-        Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenent-\ngem Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten ist           scheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzu-\nin den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vor-            nehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme\nverfahren findet in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1        am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen\nnicht statt.                                                 finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes\n(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulie-        entsprechende Anwendung.“\nrungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.“\n3. § 51 wird wie folgt geändert:\nArtikel 19                             a) Dem § 51 Abs.1 Satz 1 wird die Absatzbezeich-\nnung „(1)“ vorangestellt.\nÄnderung der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1“\nTelekommunikations-Kundenschutzverordnung\ndurch die Angabe „des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1“\nDie      Telekommunikations-Kundenschutzverordnung                ersetzt.\nvom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geän-          c) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Deutscher Mark“\ndert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. November                 durch die Angabe „Euro“ ersetzt.\n2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:\n1. § 28 wird aufgehoben.                                                             Artikel 22\n2. § 37 wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\nGesetzes über die elektro-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                              magnetische Verträglichkeit von Geräten\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                       Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit\n„(2) § 28 bleibt in der bis zum 10. Mai 2002 gel-   von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882),\ntenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die      zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002                1535\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt                                    Artikel 24\ngeändert:\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Ordnung\n1. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nIn § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom\n2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                       16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember\n„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-     2001 (BGBl. I S. 3783) geändert worden ist, werden das\nnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem          Komma nach den Wörtern „des Bundesgrenzschutzes“\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-        sowie die Wörter „der Deutschen Bundespost“ gestrichen.\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitrags-\nsätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzu-\nsetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den                                  Artikel 25\neinzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergeben-                                Änderung der\nden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind,                 Verordnung über Flugfunkzeugnisse\nso weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.\nInnerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung ent-     In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse\nsprechend der Frequenznutzung.“                           vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Arti-\nkel 52 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I\n3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                 S. 2992) geändert worden ist, werden nach den Wörtern\n„eines gültigen,“ die Wörter „von der Regulierungsbe-\n„§ 11a\nhörde für Telekommunikation und Post oder“ eingefügt.\nVorverfahren\nFür ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und\nAuslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise                              Artikel 26\nZurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr\nbis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung                               Aufhebung der\nfestgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn               POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung\nder Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die     Die     POSTBANK-Pflichtleistungsverordnung          vom\nVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach     12. Januar 1994 (BGBl. I S. 87) wird aufgehoben.\n§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich\nist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amts-\nhandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr\nArtikel 27\nanfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des Wer-\ntes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird                             Rückkehr zum\nein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bear-                    einheitlichen Verordnungsrang\nbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenom-\nmen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert            Die auf den Artikeln 3, 14 bis 17, 19, 24 und 25 beruhen-\nder Widerspruchsgebühr. Über die Kosten entscheidet       den Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen kön-\ndie Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die        nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung\nEntscheidung über die Kosten ist in den Widerspruchs-     durch Rechtsverordnung geändert werden.\nbescheid aufzunehmen.“\nArtikel 28\nArtikel 23\nNeubekanntmachung\nÄnderung des                                          des Bundeswahlgesetzes\nGesetzes über Funkanlagen und\nTelekommunikationsendeinrichtungen                   Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\ndes Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nDas Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikati-           Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nonsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170)     bekannt machen.\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 16 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.                                                   Artikel 29\nInkrafttreten\n2. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend\nDeutsche Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend             Artikel 22 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.\nEuro“ und die Wörter „zwanzig Deutsche Mark“ durch        Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-\ndie Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.                    dung in Kraft.","1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002                                 1537\nA n l a g e z u A r t i k e l 14 N r . 3 B u c h s t a b e b\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 2)\nAntragsteller:\nName, Vorname/Firma\nStraße, Haus-Nr., PLZ, Ort\nTelefon/Telefax\n–                                                  –\nRegulierungsbehörde für\nRegistrierungsnummer erteilt:\nTelekommunikation und Post\nVorrangpostberechtigung 1)\nDienststempel\n–                                                   –\nAntrag\nzur Einräumung eines Vorranges bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen\nHiermit beantrage/n ich/wir, als sonstiger Postkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des\nPostwesens (Postsicherstellungsverordnung – PSV) zur vorrangigen Nutzung von Postdienstleistungen nach § 6 PSV\nzugelassen zu werden.\nOrt, Datum, Unterschrift des Antragstellers ______________________________________________________________________________\nBestätigung\nnach § 5 Abs. 2 Satz 3 Postsicherstellungsverordnung (PSV)\nEs wird bestätigt, dass\nName, Vorname /Firma, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort\nals sonstiger Postkunde lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen hat.\nZuständige Stelle (nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Postsicherstellungsverordnung):\nOrt, Datum ______________________________________________\nDienststempel                                                          Unterschrift _________________________________________________\n1) Anschrift gemäß Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.","1538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\nA n l a g e z u A r t i k e l 14 N r . 3 B u c h s t a b e b\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2)\nRegulierungsbehörde für                                                           (Ort, Datum)\nTelekommunikation und Post\n– Vorrangpostberechtigung –\nzu Registrierungsnummer:\nBescheinigung\nnach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens\n(Postsicherstellungsverordnung – PSV)\nEs wird bescheinigt, dass\nName, Vorname/Firma ________________________________________________________________________________________________\nStraße, Haus-Nr., PLZ, Ort _____________________________________________________________________________________________\nals sonstiger Postkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Postsicherstellungsverordnung (PSV) zur vorrangigen Nutzung von\nPostdienstleistungen nach § 6 PSV berechtigt ist.\nDiese Bescheinigung ist an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zurückzugeben, wenn die\nVoraussetzungen, die zu ihrer Ausstellung geführt haben, entfallen sind.\nIm Auftrag\nDienststempel\nUnterschrift"]}