{"id":"bgbl1-2002-29-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":29,"date":"2002-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/29#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_29.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des GAK-Gesetzes","law_date":"2002-05-02T00:00:00Z","page":1527,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002              1527\nGesetz\nzur Modulation von Direktzahlungen\nim Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik\nund zur Änderung des GAK-Gesetzes\nVom 2. Mai 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       §4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   Verwendung\nDie durch Kürzung nach § 2 einbehaltenen Gemein-\nArtikel 1                          schaftsmittel werden im Rahmen der Verordnung (EG)\nGesetz                            Nr. 1259/1999 vorrangig in dem Land wiederverwendet,\nzur Modulation von Direktzahlungen                  in dem sie angefallen sind.\nim Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik\n(Modulationsgesetz)                                                     §5\nVerarbeitung und Nutzung von Daten\n§1\nDie zuständigen Behörden übermitteln einander die\nAnwendungsbereich\nDaten, die sie zum Zwecke einer Zahlung auf Grund\nDieses Gesetz dient der Durchführung des Artikels 4       einer der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999\nder Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom             genannten Stützungsregelungen erhoben haben und die\n17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln         erforderlich sind, um das Einhalten des Freibetrags eines\nfür Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen               Betriebsinhabers zu überwachen. Die zuständigen Be-\nAgrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der jeweils      hörden dürfen die übermittelten Daten im Rahmen ihrer\ngeltenden Fassung.                                          Aufgabenerfüllung zu dem in Satz 1 genannten Zweck\nverarbeiten und nutzen.\n§2\nKürzung der Direktzahlungen                                                 §6\nVerordnungsermächtigung\nJeder Betrag einer Zahlung, die einem Betriebsinhaber\nfür ein Kalenderjahr auf der Grundlage der im Anhang der       Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nVerordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Stützungs-          rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-\nregelungen zusteht, wird im Rahmen der Bewilligung          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit\nnach den auf Grund des Gesetzes zur Durchführung            dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist,\nder Gemeinsamen Marktorganisationen erlassenen Vor-         Vorschriften über\nschriften für jedes Kalenderjahr, beginnend mit dem\n1. das Verfahren bei der Kürzung der Direktzahlungen\nKalenderjahr 2003, um 2 Prozent gekürzt. Ausgenommen\neinschließlich der Berücksichtigung des Freibetrags\nvon der Kürzung sind die Zahlungen im Rahmen der\nund des Erfordernisses eines Antrages auf Berück-\nStützungsregelungen für Kartoffelstärke, Tabak, Saatgut\nsichtigung des Freibetrags sowie das Verfahren zur\nund Hopfen. Soweit das Verfahren nach Artikel 2a der\nDatenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 und\nVerordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Anwendung kommt,\nwird auch jeder Betrag einer Zahlung im Rahmen dieses       2. die Überwachung der Einhaltung des Freibetrags,\nVerfahrens nach Satz 1 gekürzt.                                 insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten,\nPflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen\nund Unterstützungspflichten,\n§3\nzu erlassen.\nFreibetrag\nDem Betriebsinhaber steht für den Gesamtbetrag                                         §7\nder Zahlungen für ein Kalenderjahr ein Betrag in Höhe\nAuskunfts-, Duldungs-\nvon 10 000 Euro zu, der von der Kürzung nach § 2\nund Mitwirkungspflichten\nausgenommen ist (Freibetrag). Im Falle der Aufhebung\nder Bewilligung einer Zahlung im Sinne des § 2 ist eine        (1) Wer eine Zahlung im Sinne des Anhangs der Ver-\nerneute Berücksichtigung des Freibetrags ausgeschlos-       ordnung (EG) Nr. 1259/1999 beantragt oder erhalten\nsen, wenn die Aufhebung auf einem Umstand beruht,           hat (Auskunftspflichtiger), hat dem Bundesrechnungshof\nder dem Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers          und den für die Durchführung dieses Gesetzes und der\nzuzurechnen ist.                                            auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-","1528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\nnungen zuständigen Behörden auf Verlangen Auskünfte              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nzu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung  des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen,\ndieses Gesetzes und der auf Grund des § 6 erlassenen          in denen Zahlungen im Sinne des § 2 durch Bundes-\nRechtsverordnungen zu überwachen. Personen, die von           behörden bewilligt werden, die jeweilige Behörde für ihren\nder zuständigen Behörde mit der Einholung von Aus-            Geschäftsbereich.\nkünften nach Satz 1 beauftragt sind, dürfen, soweit dies\nerforderlich ist, betrieblich oder geschäftlich genutzte                               Artikel 2\nGrundstücke, Gebäude und Räume des Auskunftspflich-\ntigen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-           § 10 Abs. 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der\nten, dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen und          Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das\ndie geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunfts-        zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April\npflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit er-          2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt\nforderlich die beauftragten Personen zu unterstützen und      gefasst:\nauf Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.          „(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf          Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst       Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben\noder einen der in § 383 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung   in Höhe von\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher        1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über             Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.                             (§ 1 Abs. 2),\n2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1\nNr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung\n§8                                  (§ 1 Abs. 2) sowie\nBußgeldvorschriften                       3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei\nMaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-       soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln\nfertig                                                            finanziert werden, die im Rahmen des Artikels 4 der\n1. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer voll-               Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom\nziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-           17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-              für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese             Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der am\nBußgeldvorschrift verweist,                                   10. Mai 2002 geltenden Fassung erbracht worden sind;\nbei mehrjährigen Maßnahmen tritt an die Stelle des\n2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nBewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflich-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\ntungszeitraumes.“\noder\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht                                      Artikel 3\nduldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unter-\nlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.                                       Inkrafttreten\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.                      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}