{"id":"bgbl1-2002-29-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":29,"date":"2002-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"2002-04-29T00:00:00Z","page":1518,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrsoldgesetzes\nVom 29. April 2002\nAuf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der\nBundeswehr vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) wird nachstehend der\nWortlaut des Wehrsoldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694),\n2. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 29. April 2002\nDer Bundesminister der Verteidigung\nR. S c h a r p i n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002                1519\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz –– WSG)\n§1                                                             §2\nAllgemeine Vorschrift                                             Wehrsold\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-            (1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als\ndienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den        Anlage 1 beigefügten Tabelle.\nfolgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und\n(2) Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben,\nZuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der\nerhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten\nHaushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.\noder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in\n(2) Wer zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a,      demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Aus-\n54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen        landstrennungsgeld erhalten. Dieser Wehrsold unterliegt\nwird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und    dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungs-\nSachbezüge nach Absatz 1.                                     gesetz.\n(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten        (3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem\nBezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und     Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und\nbei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu        während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe\neinem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes)         durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert\nvom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den       zu kürzen.\nDiensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung des\n(4) Der Wehrsold wird monatlich am 15. jeden Monats\nWehrdienstes.\ngezahlt. Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der\n(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem       sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des\nEntstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufs-           Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder ein-\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit.                              zurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die\n(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft          Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die\ndem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der\nden Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die         Dienstherr. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur\nDauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe,      zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung\nsofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen        oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht\nwird.                                                         zugemutet werden kann.\n(6) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung im     (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\nSinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes teilnehmen,         mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nerhalten keine Geldbezüge nach diesem Gesetz.                 dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-\nministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die\n(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Ver-           nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Ver-\nwendung im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungs-              gütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten\ngesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder             Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf nicht\naus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden                der Zustimmung des Bundesrates.\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluss-\nbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen\nZeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1                                              §3\nSatz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des                                Verpflegung\nEintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und\nder Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwen-            (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung\ndungszuschlages nach § 8f gezahlt.                            unentgeltlich bereitgestellt.\n(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraft-          (2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein-\nausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unter-              schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpflegungs-\nliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge      geld für die Tagesverpflegung den doppelten Betrag, für\nder Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen       eine Mahlzeit den einfachen Betrag, den Berufssoldaten\nStandort einem Kaufkraftausgleich unterliegen.                und Soldaten auf Zeit für die Teilnahme an der Gemein-","1520              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\nschaftsverpflegung zu entrichten haben. Soldaten, denen      entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus\ndie Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wird,      der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2\nerhalten als Verpflegungsgeld den doppelten Betrag.          gilt entsprechend.\n(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt        (5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren ein-\ndas nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem         geleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grund-\nKaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.          wehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten\nGründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Ab-\nschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf\n§4\nGrund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen\nUnterkunft                          oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die\nZuwendung.\nDie Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein\nEntgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft              (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem\nwird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekosten-      Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller\nrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.       Höhe zurückzuzahlen.\n§8\n§5\nAbfindung bei Wehrdienst\nDienstbekleidung\nvon nicht länger als drei Tagen\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich\n(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht\nbereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung\nlänger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt\nbestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzaus-\nder Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.\nstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von\n25,56 Euro.                                                     (2) Das Dienstgeld beträgt\n1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und\n§6                                  Sonntag insgesamt das Fünffache,\nHeilfürsorge                         2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte\nDen Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Ver-     des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.\nsorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes.\nHierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschä-                                    § 8a\ndigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heil-                   Leistungszuschlag bei Wehrübungen\nbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn\ndiese günstiger sind.                                           (1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum\nWehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten)\nerhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab\n§7\ndem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum\nBesondere Zuwendung                        Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen       der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung\nzusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-           von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen\ngesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zu-       Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag.\nwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach          Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage,\ndem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2         Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, ins-\nAbs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im       gesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalender-\nDezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember         jahr.\nentlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf       (2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben,\nZeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder      innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehr-\nder Berufung zu zahlen.                                      übungen zu leisten (Angehörige der Einsatzreserve), erhal-\n(2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlas-        ten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb\nsung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes,         des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:\ninsbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung,          1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis\nwird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen            24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,\nam neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berech-           2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehr-\nnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung             übungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehr-\nsind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.                        übungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch\n(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-         1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeit-\ndienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die           raumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus\nZuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.                  verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung\n(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht         höchstens 1 278,23 Euro gewährt.\nzu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5          (3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehr-\ndes Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht        übungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden\nferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6         Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.\noder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen         Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag\nDienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben,  nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002              1521\nfür Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b werden Zu-                                      § 8e\nschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht                         Verpflichtungszuschlag\ngewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag\nnach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2           (1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des\nnur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslands-        sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des\nverwendungszuschlages übersteigt.                            Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre\nWehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch\n§ 8b                             auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2\nund 3.\nReserveunteroffizierzuschlag\n(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag\n(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet     mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der\nwerden, erhalten einen Zuschlag von 1 022,58 Euro.           Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden\n(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nach der Zu-     der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.\nlassung als Reserveunteroffizier-Anwärter bei Aufnahme          (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernen-\nder Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und       nung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.\nnach der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve in\neinem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro mit                                      § 8f\ndem Wehrsold gezahlt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.\nAuslandsverwendungszuschlag\n§ 8c                               Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und\nunterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Vor-\nWehrdienstzuschlag\naussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\n(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst     gesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsver-\nnach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen    wendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen\nZuschlag.                                                    und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten\nauf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.\n(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt\n1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro,                                                  § 8g\n2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und                                Besondere Vergütung\n3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro                    (1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit be-\nfür jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.    stimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen\n(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden       Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe\nMonats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt.    der Anlage 2.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tat-\n§ 8d                             sächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren\nBeendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen\nMobilitätszuschlag                       Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht\n(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren        vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den\nStandort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort             Anspruchszeitraum entfällt.\nentfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie       (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die\nverpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu       besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der\nwohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung von        anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt\n1. mehr als 30 Kilometer bis 50 Kilometer 0,51 Euro          im Falle\ntäglich,                                                 1. eines Erholungsurlaubs,\n2. mehr als 50 Kilometer bis 100 Kilometer 1,53 Euro         2. eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geld-\ntäglich,                                                     und Sachbezüge,\n3. mehr als 100 Kilometer 3,07 Euro täglich.                 3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,\n(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und     4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom\nFährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische         Dienst,\nGemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren     5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,\nSitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger\n6. einer Dienstreise.\nals vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des\nAbsatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung      In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere\nnach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen              Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt,\ndie Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine          der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird die\nMeldebestätigung vorzulegen.                                 anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behandlung\nvon Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unterbrochen,\n(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslands-            wird die besondere Vergütung bis zum Ende des sechsten\nverwendungszuschlag nach § 8f und während einer              Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt,\nUntersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten        weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn\nSoldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.       für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Voraus-\n(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold           setzungen des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes\ngezahlt.                                                     vorliegen würden.","1522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\n(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit      3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei statio-\noder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem             närer truppenärztlicher Behandlung,\nKaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.\n4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehr-\npflichtgesetzes nachzudienen sind,\n§9\n5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall\nEntlassungsgeld                            der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung\n(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem           einen Monat übersteigt.\nGrundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach\neinem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des\nWehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld.                                                 § 10\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei                           Verwaltungsvorschriften\nEntlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehr-\ndienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienst-           Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt,     allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bun-\ndas gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst                desministerium der Verteidigung erlassen.\ntageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in\ndenen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als\nneun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen\n§ 10a\nEntlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu\nlegen.                                                                          Übergangsvorschrift\naus Anlass des Änderungsgesetzes\n(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)\ndienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das\nEntlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.           Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun\n(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben      Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben und\nunberücksichtigt die Zeiten                                  nach § 52 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag\nGrundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid fest-\n1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer        gesetzten Dauer leisten, erhalten die besondere Zu-\nÜbergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversor-          wendung und das Entlassungsgeld nach Maßgabe der\ngungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,             bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses\n2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden                Gesetzes.\na) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,\nb) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,                                            § 11\nc) Zivildienstes,                                                               (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002                                     1523\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nWehrsold-                                                                               Wehrsoldtagessatz\ngruppe                             Dienstgrad                                                Euro\n1     Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7,41\n2     Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8,18\n3     Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           8,95\n4     Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            9,71\n5     Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,\nStabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . .                         11,25\n6     Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . .                             11,76\n7     Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,\nOberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . .                         12,27\n8     Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12,78\n9     Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            13,29\n10     Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . .                             13,80\n11     Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . .                                  14,32\n12     Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               14,83\n13     General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15,85","1524              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\nAnlage 2\n(zu § 8g Abs. 1)\n1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet wer-\nden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften                         60,41 Euro monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                                40,26 Euro monatlich,\n3. bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5                    40,26 Euro monatlich.\n(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet\nwerden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf\nden Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet\nwerden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990\n(BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes\nin Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.\n(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr\nals zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder bei\nmindestens 24-stündigem Aufenthalt außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird\n1. südlich durch die Linie Dover – Calais,\n2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,\n3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;\nausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie\nund der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle\nKalendertage gewährt.\n(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst\nleistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die\nDauer von höchstens vier Monaten gewährt.\n(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.\n(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Seestreitkräfte\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.\n(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro\nmonatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.\n(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen\nBordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander\nfolgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro\ntäglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als\nvoller Kalendertag.\n3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe\n(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt\n1. auf Schiffen der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften                         17,26 Euro monatlich,\n2. auf Schiffen sonstiger Eigner                                                                11,50 Euro monatlich.\n(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden,\nohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf\nden Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002              1525\n(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der\nBundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung\nvom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer\ndes Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf\nBinnengewässern.\n(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst\nleistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die\nbesondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.\n(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4\nerfüllt sind.\n(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.\n4. Kampfschwimmer und Minentaucher\n(1) Soldaten, die in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten als Kampfschwimmer oder Minentaucher\nverwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer oder Minentaucher befinden, erhalten eine\nbesondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.\n(2) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.\n5. Fliegendes Personal\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung\n1. als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als\nständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,\nden fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder\nGüteprüfdienst,\n2. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für\ndie Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von\nLuftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),\n3. als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst-\nanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden\nKalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von\nReiseflügen ist hierbei nicht zulässig.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen\nvon Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit\nder Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen                                  230,08 Euro monatlich,\n2. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen\nvon sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der\nErlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen                                           184,07 Euro monatlich,\n3. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis\nzum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen                              145,72 Euro monatlich,\n4. für Lufttransportbegleiter                                                                     76,69 Euro monatlich,\n5. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe                                                    92,03 Euro monatlich,\n6. für Angehörige der Sondergruppe bei 15 oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat             69,02 Euro monatlich.\nWerden im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge\nnachgewiesen, so vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug\num 4,60 Euro. § 8g Abs. 3 findet keine Anwendung.\n6. Fallschirmspringer\n(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie\n1. nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem\nVerband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt,\nals Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder\n2. sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.","1526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Mai 2002\nDie Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der\nErsatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.\n(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt\n1. 86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,\n2. 28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder\nMinentaucher zusteht,\n3. 71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.\n7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst\n(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in\nmilitärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen\nBelastungswert von 1 000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als\n1. Flugsicherungskontrollpersonal,\n2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder\n3. Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von\nLuftfahrzeugen\nverwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebs-\npersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.\n(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus\nden im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs-\noder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei\nPlatzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten\nFlugbewegungen zu Grunde zu legen.\n(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit\ndes Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe\ngewährt:\nFlugsicherungskontrollpersonal,\nAufsichtspersonal\nBelastungs-           Betriebspersonal des                                         Flugabfertigungspersonal,\n(Einsatzstabsoffiziere,\nwert             Radarführungsdienstes                                          übriges Betriebspersonal\nRadarleit-Stabsoffiziere\nmit Radarleit-Jagdlizenz                                      des Radarführungsdienstes\nmit Radarführungslizenz)\nGruppe             und/oder Luftlagelizenz\nHöhe der                         Höhe der                       Höhe der\nbesonderen Vergütung             besonderen Vergütung           besonderen Vergütung\n1 001–2 000                 61,36 Euro                       57,52 Euro                    23,01 Euro\nI\n2 001–4 500                 76,69 Euro                       57,52 Euro                    30,68 Euro\nII\n4 501–7 000                 92,03 Euro                       57,52 Euro                    38,35 Euro\nIII\nmehr als 7 000               107,37 Euro                       57,52 Euro                    46,02 Euro\nIV\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienst-\nstellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert eingesetzten\nTruppenteile – zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils\nnach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.\n(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.\n8. Bergführer\nSoldaten, die\n1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Heeresbergführer\nder Gebirgstruppe, an Schulen oder im Kommando Spezialkräfte eingesetzt sind oder\n2. an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,\nerhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich."]}