{"id":"bgbl1-2002-28-9","kind":"bgbl1","year":2002,"number":28,"date":"2002-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/28#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_28.pdf#page=39","order":9,"title":"Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","law_date":"2002-04-29T00:00:00Z","page":1499,"pdf_page":39,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002 1499\nVerordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nVom 29. April 2002\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen:\n§1\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält die anliegende\nSatzung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.\nBerlin, den 29. April 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","1500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nAnlage\n(zu § 1)\nSatzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nErster Abschnitt\nAufbau und Geschäftsführung\n§1\nBezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt\n(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (Bundesanstalt). Im Geschäfts-\nverkehr kann zusätzlich die Abkürzung „BAFin“ verwendet werden.\n(2) Die Bundesanstalt gliedert sich in Geschäftsbereiche, Abteilungen, Gruppen und Referate unter Berücksichtigung der spezifi-\nschen Erfordernisse der Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel. Darüber hinaus können Ein-\nheiten für sektorübergreifende Aufgaben gebildet werden. Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten der\nBundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.\n§2\nRechte und\nPflichten der Organe der Bundesanstalt\n(1) Der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe des Finanzdienstleistungs-\naufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und dieser Satzung unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums.\nDer Präsident hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb.\n(2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vize-\npräsident.\n(3) Der Präsident erlässt gemäß § 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren\nÄnderung der Genehmigung durch das Bundesministerium bedarf. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung\nsektorspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wert-\npapierhandel bei der Kostentragung führen.\n(4) Der Präsident gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus.\nZweiter Abschnitt\nVerwaltungsrat\n§3\nBestellung und Abberufung der\nMitglieder des Verwaltungsrats; Vorschlagsrecht\n(1) Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe\nbietet. Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auf Vorschlag der in Absatz 6 genanten Verbände\nder Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie durch den Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften durch das Bundes-\nministerium bestellt und abberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren\nbestellt. Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. Bestellung\nund Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen.\n(2) Mit dem Vorschlag ist dem Bundesministerium ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mit-\ngliedschaft oder Stellvertreterfunktion in einem vertretungsberechtigten Organ eines der beaufsichtigten Unternehmen sowie die\nZugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder zu einem anderen Verwaltungsrat eines sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Vor-\nsitzenden des Verwaltungsrats mit der Benennung anzuzeigen. Eine Wiederbestellung von Mitgliedern mit Funktionen im Sinne des\nSatzes 2 soll nicht erfolgen.\n(3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf\ndie Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen\nder Bestellung des Mitglieds entfallen sind. Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach\nAnhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die\nAbberufung rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60\ndes Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder\neine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben.\n(4) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats im Sinne des § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist für den Fall seiner Ver-\nhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den\nVorsitzenden des Verwaltungsrats; sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied aus\ndem Bundesministerium den Vorsitz; in diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002                                 1501\nVertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungs-\nrats oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Zeit, für die sie berufen sind, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die verbleibende\nZeit bestellt.\n(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des\nBundesreisekostengesetzes. Ein Tagegeld wird nicht gewährt.\n(6) Für die Bestellung der Vertreter der in § 7 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen\nbesitzen die nachfolgenden Verbände und Dachverbände ein namentliches Vorschlagsrecht:\n1. für die fünf Vertreter der Kreditinstitute der Zentrale Kreditausschuss,\n2. für die vier Vertreter der Versicherungsunternehmen der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.,\n3. für den Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e.V..\nDas Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert.\n§4\nBefugnisse des Verwaltungsrats, Verschwiegenheitspflicht\n(1) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. Er ist insbesondere berufen:\n1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage des Präsidenten;\n2. zur Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Präsidenten nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungs-\naufsichtsgesetzes, jeweils unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers und des Bundesrechnungshofs;\n3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt,\n4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);\n5. zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\ngesetzes);\n6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt\nbleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden;\n7. zur Anhörung bei Änderungen der Kostenverordnung.\n(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über\ndie Tätigkeit der Anstalt unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung\nzu. Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Auch ein einzel-\nnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. Lehnt der Präsident in diesem Fall die\nBerichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unter-\nstützen.\n§5\nVertretung des Verwaltungsrats\nDer Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist\nnur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 berufenen Vertreter möglich.\n§6\nSitzungen des Verwaltungsrats\n(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestes einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ein-\nberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, der Präsident oder mindestens vier Mitglieder des Verwal-\ntungsrats es beantragen.\n(3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen Präsident und Vizepräsident grundsätzlich teil. Im Fall ihrer Verhinderung ist eine\nVertretung nur durch Erste Direktoren oder den Leiter der Zentralabteilung zulässig. Die drei Ersten Direktoren, der Leiter der Zentral-\nabteilung und im Verhinderungsfalle deren Vertreter haben unbeschadet der Regelung in Satz 5 das Recht, an den Sitzungen teilzuneh-\nmen, ebenso der Vorsitz des Personalrats, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter sowie ein Vertreter der Deutschen Bundesbank.\nZu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftsperso-\nnen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten\nkann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.\n(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mindestens ein Abgeord-\nneter des Bundestages und je ein Vertreter der Kreditinstitute und der Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müs-\nsen. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere\nBestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Fest-\nstellung der Beschlüsse.\n(5) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder\ndessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n(6) Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. Ergeht innerhalb\nder Frist kein Beschluss, gilt der vom Präsidenten vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt.","1502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\n§7\nVerfahren\nEine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig. Das\nNähere regelt die Geschäftsordnung.\n§8\nFachbeirat\n(1) Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine\nGeschäftsordnung. Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Präsidenten der Anstalt in Absprache mit dem\nBeiratsvorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es beantragen. Er ist\nferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge\neinzubringen. Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu\nberaten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann\nexterne Berater zu den Sitzungen hinzuziehen.\n(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die\nMitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung\nkönnen Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. Dies ist dem Bundesministerium und\ndem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.\n(3) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder und ihre Vertreter sowie externe Berater durch Handschlag zu gewissenhafter\nDurchführung ihrer Aufgaben und Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung\ngenügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.\n(4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unter-\nnehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:\n1. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e.V.,\n2. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.V.,\n3. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V.,\n4. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e.V.,\n5. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.,\n6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Hypothekenbanken e.V. in Abstimmung mit dem Verband der Priva-\nten Bausparkassen e.V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen,\n7. für einen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Deutscher Invest-\nmentgesellschaften e.V.,\n8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V.,\n9. für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.,\n10. für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V..\nDarüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungs-\nbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der\nDeutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und\neinem Vertreter der Industrie zusammensetzen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.\n(5) Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Vorsitz oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der\nPräsident und der Vizepräsident, die drei Ersten Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen\ndes Fachbeirats teil. Für deren Vertretung gelten § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend.\n(6) Der Fachbeirat kann auf Antrag des Präsidenten, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner\nMitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die\nHälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützen. Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt\nmit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt.\n(7) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder\ndessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\nDritter Abschnitt\nHaushaltsführung\n§9\nHaushaltsplan\n(1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.\n(2) Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten einzureichen:\n1. zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,\n2. spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.\nFristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten um bis zu einem Monat möglich. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage\ndes Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002                     1503\n(3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im\nHaushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats. Absatz 4 bleibt unberührt.\n(4) Zur Sicherstellung der Finanzierung laufender Aufwendungen kann der Präsident der Bundesanstalt bis zur Konstituierung des\nVerwaltungsrats ohne Einwilligung der Verwaltungsratsmitglieder nach Maßgabe eines vorläufigen Haushaltsplans, der der Zustim-\nmung des Bundesministeriums bedarf, Verpflichtungen eingehen.\n§ 10\nHaushalt\n(1) Das Haushaltsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.\n(2) Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Die Bücher sind\nnach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die\nBankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident in ent-\nsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen\nund Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist.\n(3) Der Jahresabschluss ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von\neinem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten zu beauftragen ist. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften sein. Für das Rumpfjahr 2002 und die Jahre 2003 bis 2005 wird der Abschlussprüfer nach Ausschrei-\nbung auf Vorschlag des Bundesministeriums beauftragt. Der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss sowie den\nBericht des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht dem Präsidenten, dem Verwaltungsrat und dem\nBundesministerium der Finanzen zu.\nVierter Abschnitt\nÜbergang von Rechten\nund Pflichten, Veröffentlichung\n§ 11\nÜbergang von Rechten und Pflichten\nDie vom Bundesministerium mit den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen und für das Versicherungswesen insbesondere zur\nLiegenschaftsverwaltung, zum IT-Service-Center und Personaltausch getroffenen Verwaltungsvereinbarungen gehen auf die Bundes-\nanstalt mit denselben Rechten und Pflichten über, soweit nichts anderes bestimmt wird. Sie sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu\ngeben.\n§ 12\nVeröffentlichung\nDie Satzung sowie deren Änderung sind im Bundesanzeiger sowie in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen."]}