{"id":"bgbl1-2002-28-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":28,"date":"2002-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/28#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_28.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen","law_date":"2002-04-25T00:00:00Z","page":1488,"pdf_page":28,"num_pages":7,"content":["1488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nVerordnung\nzur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen\nVom 25. April 2002\nAuf Grund                                                              oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach\n– des § 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                  Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle,\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach                          die einer verordneten Rücknahme oder Rück-\nAnhörung der beteiligten Kreise,                                       gabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme\n– des § 24 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 des Kreis-                oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der                  Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle\nbeteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des                    im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der An-\nBundestages,                                                           nahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung,\n– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislauf-                 insbesondere zur Sortierung oder Behandlung\nwirtschafts- und Abfallgesetzes nach Anhörung der                      von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Ver-\nbeteiligten Kreise,                                                    ordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe\nanordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.\n– des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt-                     Die Pflichten zur Nachweisführung über die ord-\nschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte                   nungsgemäße Entsorgung von Abfällen nach\ndes Bundestages,                                                       Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt.“\n– des § 50 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und                 c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nAbfallgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise in\nVerbindung mit § 49 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nund Abfallgesetzes und\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n– des § 19 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1\nSatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                    „Der Entsorgungsnachweis kann auch für meh-\nnach Anhörung der beteiligten Kreise                                   rere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in dersel-\nben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt\nverordnet die Bundesregierung und\nwerden. In diesem Fall sind die nach Satz 1 vor-\nauf Grund                                                                gesehenen Formblätter für jede Abfallart geson-\ndes § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislauf-                  dert zu verwenden.“\nwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen Absatz 1                 b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besteht\ndurch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                   aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsorgungs-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit               nachweise“ und nach den Wörtern „des Abfall-\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-                  erzeugers“ die Wörter „einschließlich der Dekla-\nzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-                 rationsanalyse“ eingefügt.\nsationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001\n(BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise          3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft                     a) Nach den Wörtern „zuständige Behörde“ werden\ndie Wörter „das Deckblatt Entsorgungsnach-\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                       weise sowie“ und nach den Wörtern „verantwort-\nschutz und Reaktorsicherheit:                                            liche Erklärung“ die Wörter „einschließlich der\nDeklarationsanalyse“ eingefügt.\nArtikel 1                                   b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nÄnderung der Nachweisverordnung                               „Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich,\nsoweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt\nDie Nachweisverordnung vom 10. September 1996                          und im Fall der Vorbehandlung des Abfalls, die Art\n(BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), geändert durch Artikel 3              der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wer-\nder Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),                  den und sich aus diesen Angaben die Art, die\nwird wie folgt geändert:                                                 Beschaffenheit und Zusammensetzung des Ab-\nfalls in einem für die weitere Durchführung des\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang er-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                geben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld\n„Weitere Angaben“ des Formblattes Deklara-\n„(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haus-            tionsanalyse einzutragen.“\nhaltungen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        4. § 5 wird wie folgt geändert:\n„(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des                a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Datums“ durch\n§ 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme                      das Wort „Eingangsdatums“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002               1489\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für die           gungsnachweise sowie“ und nach den Wörtern\nin Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-                     „verantwortliche Erklärung“ die Wörter „ein-\nmen“ gestrichen.                                             schließlich der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Deklarationsanalyse oder Angaben“ eingefügt.\n„Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müs-          b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Sam-\nsen den Auflagen nachkommen.“                                melentsorgungsnachweises“ die Wörter „inner-\nhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung\ndurch die zuständige Behörde“ eingefügt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der        7a. Die Überschrift des 2. Abschnitts des Zweiten Teils\neine Ablichtung“ die Wörter „innerhalb von zehn           wird wie folgt gefasst:\nArbeitstagen nach Zugang des Originals“ einge-\nfügt.                                                                    „Privilegiertes Verfahren“.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „über-\nsendet“ die Wörter „innerhalb von zehn Arbeits-       8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntagen nach Ablauf der Frist“ eingefügt.                   a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsor-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\ngung nach § 11 der für ihn zuständigen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Behörde eine Ablichtung der Nachweis-\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „der An-                       erklärungen übersendet.“\nlage 1“ das Wort „nur“ eingefügt.                    b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „haben“               „Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3\ndas Komma gestrichen und folgender                      und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten\nHalbsatz angefügt:                                      längstens fünf Jahre.“\n„oder im Fall der Einsammlung von Altölen\nderselben Sammelkategorie oder den Sam-          9. § 11 wird wie folgt gefasst:\nmelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der\n„§ 11\nAltölverordnung vom 27. Oktober 1987\n(BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Arti-             Übersendung der Nachweiserklärungen\nkel 1 der Verordnung zur Änderung abfall-              (1) Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor\nrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsor-            Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn\ngung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360),           zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den\nangehören, soweit eine Getrennthaltung               §§ 3 und 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erforderlichen\nnach der Altölverordnung nicht vorgeschrie-          Nachweiserklärungen zu übersenden. Diese Frist\nben ist,“.                                           kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde ver-\ncc) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                  kürzt werden.\n„4. die bei dem einzelnen Erzeuger einge-              (2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärun-\nsammelte Abfallmenge 20 Tonnen je               gen ist im Fall der Beseitigung die Anzeigepflicht\nAbfallschlüssel und Kalenderjahr und bei        des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislauf-\nden unter Nummer 1 genannten Altölen            wirtschafts- und Abfallgesetzes, im Fall der Verwer-\ndie eingesammelte Altölmenge 20 Ton-            tung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach\nnen je Sammelkategorie und Kalender-            § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\njahr nicht übersteigt.“                         setzes erfüllt.“\ndd) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\n10. § 12 wird aufgehoben.\n„Im Fall der Einsammlung von Altölen nach\nSatz 1 Nr. 1 kann der Nachweis für den die\nSammelkategorie prägenden Abfallschlüssel       11. § 13 wird wie folgt geändert:\ngeführt werden.“\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für die\nee) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt           in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnah-\ngefasst:                                                men“ gestrichen.\n„Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung\nb) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nder in Anlage 2 genannten Abfälle.“\ngefügt:\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „besteht\n„Im Überwachungszertifikat sind die zertifizierten\naus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsorgungs-\nTätigkeiten des Betriebes einschließlich der\nnachweise,“ und nach den Wörtern „verantwort-\njeweiligen Abfallarten unter Bezeichnung der\nliche Erklärung“ die Wörter „einschließlich der\nAbfallschlüssel bezogen auf seine Standorte und\nDeklarationsanalyse“ eingefügt.\nAnlagen, im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Entsor-\ngungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     ber 1996 (BGBl. I S. 1421) unter Angabe der\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „zustän-                  jeweiligen Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder\ndige Behörde“ die Wörter „das Deckblatt Entsor-              Beseitigungsverfahren zu bezeichnen.“","1490             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                               pflichtet, die Annahme der Abfälle dem Abfall-\n„(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5              erzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck\ngilt für die Annahme von Abfällen, für die der                dem Übernahmeschein eine weitere Ausferti-\nErzeuger die für die vorgesehene Entsorgung                   gung 2 (gelb) angefügt werden; die Zweckbestim-\nmaßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10                    mung dieser weiteren Ausfertigung ist im Feld\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat.“           „Frei für Vermerke“ einzutragen.“\n16. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n12. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird der erste Halbsatz\n„Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung\n„1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anzeige\nnach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszu-\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11\nfüllen und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfall-\noder § 12 nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder\nbeförderer einzutragen sowie insbesondere die\nnicht den Anforderungen entsprechend abge-\nSammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben.“\ngeben wurde“\ndurch folgenden Halbsatz ersetzt:                        17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nach-              a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Verwendung\nweiserklärungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-               der“ die Angabe „nach § 18“ eingefügt.\nbindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht\nvollständig übersandt wurden“.                           b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 19 findet entsprechende Anwendung.“\n13. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:\n„Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine als             18. § 25 wird wie folgt geändert:\nBegleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der                  aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „besteht\nAusfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Rei-                   aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsor-\nhenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als                 gungsnachweise,“ eingefügt.\nletzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß)\nangefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder                 bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nBeförderer füllt entsprechend den Anforderungen                        „§ 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden entspre-\nnach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der                       chende Anwendung.“\nAusfertigung 1 (weiß) aus, indem er die entspre-\nchenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt              cc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nund die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durch-                   „Der vereinfachte Nachweis gilt längstens\nschreibt.“                                                             fünf Jahre.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n14. § 17 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „besteht\n1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Werktage“                         aus“ die Wörter „dem Deckblatt Entsor-\ndurch das Wort „Arbeitstage“ ersetzt.                              gungsnachweise,“ eingefügt.\n2. In Absatz 3 wird das Wort „Werktage“ durch das                 bb) Satz 5 wird die folgt gefasst:\nWort „Arbeitstage“ ersetzt.\n„Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit\nAusnahme der Nummer 4, § 6 Abs. 4 und 5\n15. § 18 wird wie folgt geändert:                                          sowie § 23 finden entsprechende Anwen-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort und der Zahl                         dung.“\n„Anlage 1“ ein Komma gesetzt und folgender                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHalbsatz angefügt:\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Anlage 1“\n„die im Durchschreibeverfahren als Übernahme-                      die Wörter „bei Übergabe der Abfälle“ einge-\nscheinsatz zu verwenden sind.“                                     fügt.\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Soweit nach § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder auf-                    „§ 19 findet entsprechende Anwendung.“\ngrund einer Anordnung der zuständigen Behörde\nnach § 26 die Übergabe von Abfällen mittels des               cc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange-\nÜbernahmescheins zu belegen ist, findet Satz 1                     fügt:\nmit der Maßgabe Anwendung, dass vor Über-                          „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann\ngabe der Abfälle an den Abfallentsorger dieser im                  auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter\nFeld „Abfallentsorger“ nachrichtlich anzugeben                     Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiege-\nsowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe, ins-                     schein zum Zwecke der Bescheinigung ver-\nbesondere im Fall eines Befördererwechsels jede                    wendet werden, wenn dieser Beleg die er-\nweitere Übergabe im Feld „Frei für Vermerke“                       forderlichen Angaben aus dem Formblatt\nanzugeben und die Übernahme der Abfälle durch                      Übernahmeschein der Anlage 1 enthält. Der\ndie Unterschriften des Übergebenden und Über-                      Einhaltung der für die Übernahmescheine\nnehmenden zu belegen ist. Ist der Abfallentsorger                  vorgesehenen Form, insbesondere der Un-\naufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung ver-                  terschriften, bedarf es bei der Verwendung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002              1491\nvon Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht.             c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nErfolgt die Bescheinigung bei Verwendung                  „(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach\neines Belegs im Sinne des Satzes 3 abwei-               den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu\nchend von Satz 1 nicht bei Übergabe der                 den dort genannten Zwecken verwenden.“\nAbfälle, so hat derjenige, der das Original des\nBelegs einbehält, ein Doppel oder eine\nAblichtung dieses Belegs innerhalb von zehn     20. § 28 wird wie folgt geändert:\nArbeitstagen nach Übergabe der Abfälle dem           a) In Absatz 1 wird das Wort „Werktagen“ durch das\nanderen an der Übergabe Beteiligten zu                  Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.\nübersenden. Die zuständige Behörde kann\nb) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Übernahme-\ndie Verwendung der nach Satz 1 vorgesehe-\nschein“ die Wörter „oder den anstelle des Über-\nnen Formblätter durch die Nachweispflich-\nnahmescheins zu verwendenden Beleg“ einge-\ntigen oder bestimmte Nachweispflichtige\nfügt.\nanordnen, wenn die Nachweispflichtigen\nihren Pflichten nach Satz 1 oder 5 nicht nach-\nkommen oder die Verwendung der Formblät-        21. § 30 wird wie folgt geändert:\nter aus anderen Gründen zur Gewährleistung           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neiner ordnungsgemäßen Nachweisführung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Begleit-\ngeboten ist. Die Nachweispflichtigen müssen\nscheins“ durch die Wörter „der nach dieser\nder Anordnung nachkommen.“\nVerordnung zu führenden Nachweise“ er-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  setzt.\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit              bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Begleit-\nöffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß                     scheins“ durch die Wörter „der nach dieser\n§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                 Verordnung zu führenden Nachweise“ er-\nüberwachungsbedürftige Abfälle entsorgen. Dies                    setzt.\ngilt auch, wenn der öffentlich-rechtliche Entsor-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngungsträger einen Dritten mit der Wahrnehmung\nder Aufgaben beauftragt hat oder die Abfälle                 aa) Die Wörter „Besitzer von Abfällen“ werden\nlediglich von der Einsammlung und Beförderung                     durch das Wort „Nachweispflichtige“ ersetzt.\nausgeschlossen sind.“                                        bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   „Der Nachweispflichtige muss der Anord-\n„(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag                     nung nachkommen.“\noder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des\nWiderrufs nach Art, Umfang und Inhalt Befreiung      22. § 32 wird wie folgt geändert:\nvon den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3\nerteilen, soweit die ordnungsgemäße Verwertung            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in digitali-\noder Beseitigung noch in einer den Anforderun-               sierter Form“ durch die Wörter „in elektronischer\ngen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislauf-           Form“ ersetzt.\nwirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden                b) In Absatz 2 werden die Wörter „der digitalisierten\nWeise nachgewiesen wird und Beeinträchtigun-                 Aufbereitung“ durch die Wörter „der Aufbereitung\ngen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwar-              in elektronischer Form“ ersetzt.\nten sind.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „digital“ durch\ndie Wörter „in elektronischer Form“ ersetzt.\n19. § 27 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Übernahme-\nscheine“ die Wörter „oder anstelle der Übernah-                „(4) Zur Erprobung der Nachweisführung mittels\nmescheine zu führenden Belege“ eingefügt und                 der elektronischen Datenverarbeitung und Daten-\ndie Wörter „Anzeigen und“ gestrichen.                        fernübertragung kann die zuständige Behörde die\nAufbereitung, Übermittlung und Speicherung der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nNachweisdaten entsprechend Absatz 1 Satz 1\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die für               auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsor-\nden Entsorger zuständige Behörde“ das                   gern sowie Einsammlern oder Beförderern von\nKomma sowie die Wörter „die erforderliche               Abfällen gestatten. In diesen Fällen ist die Nach-\nAnzeigennummer“ gestrichen.                             weisführung in entsprechender Anwendung der\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               Anforderungen an die Nachweisführung mittels\nder Formblätter der Anlage 1 sowie an die Ein-\n„Erfolgt die Nachweisführung über die Ent-              richtung und Führung der Nachweisbücher nach\nsorgung besonders überwachungsbedürfti-                 dieser Verordnung zu bestimmen. Die zuständige\nger Abfälle im privilegierten Verfahren, kann           Behörde kann die Nachweispflichtigen, die an\ndie zuständige Behörde die Vergabe der                  einer Erprobung der Nachweisführung nach\nnach Satz 1 erforderlichen Kennnummern                  Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderun-\ndurch den nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestell-          gen nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der\nten Abfallentsorger zulassen.“                          Nachweisführung freistellen, soweit erwartet wer-\ncc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe                      den kann, dass durch die Nutzung der Möglich-\n„3. „AN“ für Anzeige“ gestrichen.                       keiten und Vorteile der elektronischen Datenver-","1492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\narbeitung und Datenfernübertragung, insbeson-         24. § 34 wird wie folgt gefasst:\ndere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweis-                                      „§ 34\ndaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der\nAbfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind meh-                            Übergangsvorschriften\nrere Behörden zuständig, trifft die Entscheidun-               (1) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch\ngen nach den Sätzen 1 bis 3 die für die Entsor-            Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines\ngungsanlage zuständige Behörde im Benehmen                 Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und\nmit den übrigen zuständigen Behörden.“                     entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verord-\nnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbe-\n23. § 33 wird wie folgt geändert:                                 stimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) von\na)  In Nummer 1 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1                 der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.\noder 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1                    (2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs. 1\nSatz 1 oder Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und nach der            oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25\nAngabe „§ 9 Abs. 2“ die Angabe „ , § 23 Satz 1             Abs. 2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genann-\nNr. 1“ eingefügt.                                          ten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens\nb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 9                    bis zum 31. Dezember 2006 fort.\nAbs. 2“ die Angabe „, § 23 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt             (3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\nund die Angabe „oder § 21 Abs. 1 Satz 4“ durch             die Überlassung von Altautos nach § 3 Abs. 1 bis 3\ndie Angabe „ , § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3             der Altauto-Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I\nSatz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.                   S. 1666). Die Pflichten zur Nachweisführung über die\nc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4                  ordnungsgemäße Überlassung von Altautos im\neingefügt:                                                 Sinne des Satzes 1 werden erfüllt durch die Führung\nder Verwertungsnachweise sowie Ausstellung und\n„4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbin-            Vorlage der Bescheinigungen oder Zertifikate nach\ndung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9              § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und 4 der Altauto-Ver-\nAbs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 25            ordnung, bis diese Verordnung durch eine entspre-\nAbs. 3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung          chende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine\nnicht rechtzeitig übersendet,“.                        entsprechende gesetzliche Regelung geändert oder\nd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.             abgelöst worden ist.“\ne) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort\n„mitführt“ die Wörter „oder nicht“ eingefügt.         25. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\nf) Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen.                                           „Anlage 2\ng) In Nummer 6 wird nach dem Wort „entgegen“ die                                zur Verordnung über\nAngabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2 oder“ eingefügt.                        Verwertungs- und Beseitigungsnachweise\nh) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 16, auch in Ver-            Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3:\nbindung mit § 26 Satz 1“ durch die Angabe „§ 16            13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr. 1\n13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen\noder § 26 Satz 1“ ersetzt.\n13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt\ni) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8\neingefügt:                                                 16 06 01 Bleibatterien\n„8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2                16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)“.\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1\nNr. 1, oder § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-\nArtikel 2\ndung mit § 24 Abs. 1 Satz 2 oder § 25 Abs. 3\nSatz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig,            Änderung der Klärschlammverordnung\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-      Dem § 7 der Klärschlammverordnung vom 15. April\ngibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des\noder nicht rechtzeitig übersendet,“.              Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert\nk) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9.        worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:\nl) Nach der neuen Nummer 9 werden folgende neue           „(10) Auf die Verwertung von Klärschlämmen, für welche\nNummern 10 bis 12 eingefügt:                          die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die\n„10. entgegen § 20 Abs. 2 einen Begleitschein         Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme\nnicht führt,                                    des § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung.“\n11. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 die Übergabe\nder Abfälle nicht, nicht richtig, nicht voll-                             Artikel 3\nständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,                 Änderung der Bioabfallverordnung\n12. entgegen § 27 Abs. 5 eine Nummer verwen-           Dem § 11 der Bioabfallverordnung vom 21. September\ndet,“.                                          1998 (BGBl. I S. 2955), die durch Artikel 5 der Verordnung\nm) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die            vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert wor-\nneuen Nummern 13 bis 16.                              den ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002                  1493\n„(4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die             b) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:\nBestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die\n„Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils\nBestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme\nbis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundes-\ndes § 26 der Nachweisverordnung keine Anwendung.“\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu\nArtikel 4                                 melden.“\nÄnderung der Verpackungsverordnung\nDie Verpackungsverordnung vom 21. August 1998                                         Artikel 4b\n(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nÄnderung der Transportgenehmigungsverordnung\nGesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird\nwie folgt geändert:                                              Dem § 1 Abs. 2 der Transportgenehmigungsverordnung\nvom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861),\n1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Dezem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird\n„(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackun-\nfolgender Satz angefügt:\ngen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, die\nAnforderungen nach Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 bis 5            „Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die\ndes Anhangs I entsprechend zu erfüllen. Die Dokumen-       Einsammlung und Beförderung von Altautos im Rahmen\ntation ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller    der Überlassung von Altautos gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der\noder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.    Altauto-Verordnung.“\nNummer 2 Abs. 1 Satz 11 und 12 des Anhangs I gelten\nentsprechend.“\nArtikel 4c\n2. In Anhang I (zu § 6) Nr. 2 Abs. 1 wird Satz 8 durch                     Änderung der Abfallwirtschafts-\nfolgende Sätze ersetzt:                                                 konzept- und -bilanzverordnung\n„Die Bescheinigung ist von der in Satz 7 genannten            In Anlage 2 (zu § 10) der Abfallwirtschaftskonzept- und\nStelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten   -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde          S. 1447, 1997 I S. 2862), die durch Artikel 4 der Verord-\nvorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß           nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) geändert\nden Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf         worden ist, wird in den Spalten 1 und 2 folgende Num-\nVerlangen vorzulegen. Im Falle des Zusammenwirkens         mer 1 eingefügt:\nmehrerer Hersteller und Vertreiber nach Satz 5 hat die\nBescheinigung sämtliche zusammenwirkende Herstel-          „ Spalte 1                      Spalte 2\nler und Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen.“\n1. Altautos gemäß § 2        Auf die in Spalte 1 Nr. 1\nAbs. 1 der Altauto-       genannten Abfälle finden\nArtikel 4a                                 Verordnung (Abfall-       die Regelungen dieser\nÄnderung der Abfallverzeichnis-Verordnung                      schlüssel 16 01 04)       Verordnung keine An-\nwendung                    “.\nDie Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3379) wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nNeubekanntmachung\n„(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnun-\ngen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entschei-        Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ndungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen          Reaktorsicherheit kann die Nachweisverordnung in der\nnach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich          vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsind. “                                                    sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nInkrafttreten\n„Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgern nach § 15 des Kreislaufwirt-           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nschafts- und Abfallgesetzes gesammelten Abfälle.“      kündung folgenden ersten Kalendermonats in Kraft.","1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. April 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}