{"id":"bgbl1-2002-28-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":28,"date":"2002-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/28#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_28.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2002-04-27T00:00:00Z","page":1467,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002                            1467\nGesetz\nzur Gleichstellung behinderter Menschen\nund zur Änderung anderer Gesetze\nVom 27. April 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            Artikel 29     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Artikel 30     Änderung der Bundesnotarordnung\nArtikel 31     Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nInhaltsübersicht                          Artikel 32     Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nArtikel 1  Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen     Artikel 33     Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)           Artikel 34 *)\nArtikel 1a Änderung des Bundeswahlgesetzes                    Artikel 35     Änderung des Börsengesetzes\nArtikel 2  Änderung der Bundeswahlordnung                     Artikel 36     Änderung der Patentanwaltsordnung\nArtikel 3  Änderung der Europawahlordnung                     Artikel 37     Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel 4  Änderung der Bundes-Apothekerordnung               Artikel 38     Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\nArtikel 5  Änderung der Approbationsordnung für Apotheker     Artikel 39     Änderung des Schornsteinfegergesetzes\nArtikel 6  Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen      Artikel 40     Änderung der Hufbeschlagverordnung\nArtikel 7  Änderung der Bundesärzteordnung                    Artikel 41     Änderung des Gaststättengesetzes\nArtikel 8  Änderung der Approbationsordnung für Ärzte         Artikel 42     Änderung der Bundes-Tierärzteordnung\nArtikel 9  Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum    Artikel 43     Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen\nHeilpraktikergesetz                                               und Tierärzte\nArtikel 10 Änderung des Psychotherapeutengesetzes             Artikel 44     Änderung der Verordnung über Geflügelfleisch-\nArtikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung                  kontrolleure\nfür Psychologische Psychotherapeuten               Artikel 45     Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nArtikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung                  rung\nfür Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten      Artikel 46     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nArtikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der        Artikel 47     Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nZahnheilkunde\nArtikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte\nArtikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 15 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharma-\nzeutisch-technischen Assistenten                   Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 16 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung      Artikel 48     Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nvorgeprüfter Apothekeranwärter                     Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nArtikel 17 Änderung des Ergotherapeutengesetzes               Artikel 49     Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-\nArtikel 18 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo-                    gesetzes\npäden                                              Artikel 50     Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\nArtikel 19 Änderung des Hebammengesetzes                      Artikel 51     Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\nArtikel 20 Änderung des Krankenpflegegesetzes                 Artikel 52     Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nArtikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes           Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-\nArtikel 22 Änderung des Orthoptistengesetzes                                 nung\nArtikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes                          Artikel 53     Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nArtikel 24 Änderung des Diätassistentengesetzes               Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes\nArtikel 25 Änderung des Masseur- und Physiotherapeuten-       Artikel 54     Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ngesetzes                                           Artikel 55     Schlussvorschriften\nArtikel 26 Änderung des Umweltauditgesetzes                   Artikel 56     Inkrafttreten\nArtikel 27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\n*) Artikel 34 des ursprünglichen Entwurfs ist im Laufe des Gesetzgebungs-\nArtikel 28 Änderung des Hochschulrahmengesetzes                  verfahrens weggefallen.","1468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nArtikel 1                          teiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maß-\nnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung\nGesetz                            der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur\nzur Gleichstellung behinderter Menschen                  Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.\n(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)\nInhaltsübersicht                                                      §3\nAbschnitt 1\nBehinderung\nAllgemeine Bestimmungen                       Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funk-\n§ 1 Gesetzesziel\ntion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit\nhoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von\n§ 2 Behinderte Frauen                                          dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen\n§ 3 Behinderung                                                und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft\n§ 4 Barrierefreiheit                                           beeinträchtigt ist.\n§ 5 Zielvereinbarungen\n§4\n§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen\nBarrierefreiheit\nAbschnitt 2\nBarrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Ver-\nVerpflichtung zur                     kehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme\nGleichstellung und Barrierefreiheit            der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle\n§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt      Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen\n§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und  sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für\nVerkehr                                                  behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise,\n§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen\nohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne\nKommunikationshilfen                                     fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.\n§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken\n§ 11 Barrierefreie Informationstechnik                                                      §5\nZielvereinbarungen\nAbschnitt 3\nRechtsbehelfe\n(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder ver-\nordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen\n§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrecht-   zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen\nlichen Verfahren                                         zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind,\n§ 13 Verbandsklagerecht                                        und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der\nverschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen\nAbschnitt 4                        sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätig-\nBeauftragte oder Beauftragter                keitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände\nder Bundesregierung für die Belange             können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielver-\nbehinderter Menschen                     einbarungen verlangen.\n§ 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter    (2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barriere-\nMenschen\nfreiheit enthalten insbesondere\n§ 15 Aufgabe und Befugnisse\n1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonsti-\nge Regelungen zum Geltungsbereich und zur Gel-\ntungsdauer,\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                           2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie\ngestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu\n§1                                  verändern sind, um dem Anspruch behinderter Men-\nschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,\nGesetzesziel\n3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der\nZiel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von             festgelegten Mindestbedingungen.\nbehinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern\nSie können ferner eine Vertragsstrafenabrede für den Fall\nsowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten\nder Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.\nMenschen am Leben in der Gesellschaft zu gewähr-\nleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu           (3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von\nermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rech-          Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Ziel-\nnung getragen.                                                 vereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von\nVerhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstand an-\n§2                             zuzeigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite\nBehinderte Frauen\nbekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekannt-\nZur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen          gabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1\nund Männern sind die besonderen Belange behinderter            das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegen-\nFrauen zu berücksichtigen und bestehende Benach-               über den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002              1469\nNachdem die beteiligten Verbände behinderter Menschen        dern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.\neine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben        Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich\noder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die    der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nVerhandlungen innerhalb von vier Wochen aufzunehmen.         Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundes-\nrecht ausführen. In Bereichen bestehender Benach-\n(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1\nteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht be-\nSatz 3 besteht nicht,\nhinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum\n1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Ab-          Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zu-\nsatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände be-         lässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsäch-\nhinderter Menschen,                                       lichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen\nund Männern ist den besonderen Belangen behinderter\n2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ankündigen,\nFrauen Rechnung zu tragen.\neiner Zielvereinbarung beizutreten, über die von einem\nUnternehmensverband Verhandlungen geführt werden,            (2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Ab-\nsatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen.\n3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer\nEine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht\nzustande gekommenen Zielvereinbarung,\nbehinderte Menschen ohne zwingenden Grund unter-\n4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande   schiedlich behandelt werden und dadurch behinderte\ngekommenen Zielvereinbarung unter einschränkungs-         Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in\nloser Übernahme aller Rechte und Pflichten bei-           der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt\ngetreten sind.                                            werden.\n(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-           (3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten\nnung führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Ab-     von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschrif-\nschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielverein-      ten, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch,\nbarungen nach den Absätzen 1 und 2 eingetragen wer-          bleiben unberührt.\nden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband\nbehinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines\nMonats nach Abschluss einer Zielvereinbarung dem Bun-                                    §8\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung diese als                      Herstellung von Barrierefreiheit\nbeglaubigte Abschrift und in informationstechnisch                       in den Bereichen Bau und Verkehr\nerfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung\noder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.              (1) Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder\nErweiterungsbauten des Bundes einschließlich der\n§6                               bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend\nGebärdensprache und                        den allgemein anerkannten Regeln der Technik barriere-\nandere Kommunikationshilfen                     frei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann\n(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenstän-        abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in\ndige Sprache anerkannt.                                      gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit\nerfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, ins-\n(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kom-           besondere die Bauordnungen, bleiben unberührt.\nmunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.\n(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche\n(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und        Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche\nSchwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben            Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen\nnach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die        Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen\nDeutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende          Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten.\nGebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deut-        Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben un-\nscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden        berührt.\nGebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der\neinschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete\n§9\nKommunikationshilfen zu verwenden.\nRecht auf Verwendung von Gebärdensprache\nund anderen Kommunikationshilfen\nAbschnitt 2                               (1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach\nVerpflichtung zur Gleichstellung                     Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das\nund Barrierefreiheit                        Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit\n§7                               lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere ge-\neignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit\nBenachteiligungsverbot\ndies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungs-\nfür Träger öffentlicher Gewalt\nverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt\n(1) Die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der      haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendi-\nBundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittel-         gen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprach-\nbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des           dolmetscher oder die Verständigung mit anderen ge-\nöffentlichen Rechts sollen im Rahmen ihres jeweiligen        eigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die\nAufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele aktiv för-       notwendigen Aufwendungen zu tragen.","1470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\n(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im          3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Infor-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und            mationen.\nSozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der             (2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch\nZustimmung des Bundesrates bedarf,                           gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von\n1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung        grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der\neines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer ge-        Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielver-\neigneter Kommunikationshilfen,                           einbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den\ntechnischen Standards nach Absatz 1 gestalten.\n2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprach-\ndolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die\nKommunikation zwischen hör- oder sprachbehinder-                                 Abschnitt 3\nten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,\nRechtsbehelfe\n3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder\neine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für                                       § 12\ndie Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer\nVertretungsbefugnisse in\ngeeigneter Kommunikationshilfen und\nverwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren\n4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete\nKommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzu-          Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus\nsehen sind.                                              § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11\nAbs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Ein-\nverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst\n§ 10\nam Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen;\nGestaltung von Bescheiden und Vordrucken              Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des\n(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1    Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von\nSatz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Be-        Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung\nscheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen       von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im\nVerträgen und Vordrucken eine Behinderung von Men-           Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen\nschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte           alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechts-\nMenschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung            schutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst\nnach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen             vorliegen.\nBescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke\n§ 13\nohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahr-\nnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit                                 Verbandsklagerecht\ndies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungs-\n(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne\nverfahren erforderlich ist.\nin seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe\n(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im          der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichts-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und        gesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen\nSozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der\n1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen\nZustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen\nGewalt nach § 7 Abs. 2 und die Verpflichtung des\nAnlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1\nBundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8\ngenannten Dokumente blinden und sehbehinderten\nAbs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1,\nMenschen zugänglich gemacht werden.\n2. die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der\nBarrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundes-\n§ 11                                wahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europa-\nBarrierefreie Informationstechnik                    wahlordnung, § 54 Satz 2 der Wahlordnung für die\nSozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches\n(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1        Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststätten-\nSatz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote so-        gesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindever-\nwie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen            kehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8\nProgrammoberflächen, die mit Mitteln der Informations-           Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3\ntechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach                Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförde-\nSatz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch          rungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und\nso, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich              Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-\nuneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundes-               Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luft-\nministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit              verkehrsgesetzes oder\ndem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nvon Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kom-\nBundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen,\nmunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches\nfinanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglich-\nSozialgesetzbuch, § 57 des Neunten Buches Sozial-\nkeiten\ngesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten\n1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzu-              Buches Sozialgesetzbuch.\nbeziehenden Gruppen behinderter Menschen,                Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer\n2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den         Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgericht-\nZeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,                 lichen Streitverfahren erlassen worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002               1471\n(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband           ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des\ndurch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen                  gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei\nAufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter          der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unter-\nMensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs-            schiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen\noder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen       und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische\nkönnen, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben wer-         Benachteiligungen beseitigt werden.\nden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei            (2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1\nder Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung          beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person\nhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl   bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wich-\ngleich gelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1    tigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von\nSatz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Ver-     behinderten Menschen behandeln oder berühren.\nwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe,\ndass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die           (3) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen\nangegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder         Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die be-\neiner obersten Landesbehörde erlassen worden ist.             auftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unter-\nstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu\n(3) Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die       erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmun-\nTeilhabe behinderter Menschen, die nach § 64 Abs. 2           gen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben\nSatz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten          unberührt.\nBuches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bun-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung die An-\nerkennung erteilen. Es soll die Anerkennung erteilen, wenn                             Artikel 1a\nder vorgeschlagene Verband\n1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüber-                    Änderung des Bundeswahlgesetzes\ngehend die Belange behinderter Menschen fördert,                                      (111-1)\n2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder               Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der\nMitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen be-         Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,\nhinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,           1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei              3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,\nJahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der          wird folgender Absatz 4 angefügt:\nNummer 1 tätig gewesen ist,                                  „(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre\n4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung         Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen\nbietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen        erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung\nTätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungs-        der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen\nfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und              Ausgaben.“\n5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der\nKörperschaftsteuer befreit ist.\nArtikel 2\nÄnderung der Bundeswahlordnung\n(111-1-5)\nAbschnitt 4\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-\nBeauftragte oder Beauftragter\nmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie\nder Bundesregierung\nfolgt geändert:\nfür die Belange behinderter Menschen\n§ 14                              1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nAmt der oder des Beauftragten                        a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür die Belange behinderter Menschen\n„Muster der Stimmzettel werden unverzüglich\n(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte                   nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die\noder einen Beauftragten für die Belange behinderter                   ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettel-\nMenschen.                                                             schablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“\n(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer     b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2\nAufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur                  und 3.\nVerfügung zu stellen.\n(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit        2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-\ndem Zusammentreten eines neuen Bundestages.                       gefügt:\n„Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhält-\n§ 15                                  nissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass\nallen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und\nAufgabe und Befugnisse\nanderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die\n(1) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf              Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die\nhinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für               Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter\ngleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und              Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“","1472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\n3. § 57 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 5\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch                                   Änderung der\nkörperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen                 Approbationsordnung für Apotheker\neiner körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.\n(2121-1-6)\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n§ 20 Abs. 1 Nr. 6 der Approbationsordnung für Apothe-\n„(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann     ker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch\nsich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch           die Verordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714)\neiner Stimmzettelschablone bedienen.“                  geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als\neinen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der\nArtikel 3                                Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur\nÄnderung der Europawahlordnung                           Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.\n(111-5-4)\nDie Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 6\nmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt                                    Änderung des\ngeändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember                 Gesetzes über das Apothekenwesen\n2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:                                         (2121-2)\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Apotheken-\n1. § 38 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          tober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 5\n„Muster der Stimmzettel werden unverzüglich            des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)\nnach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die     geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettel-     „7. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine\nschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“          Apotheke ordnungsgemäß zu leiten.“\nb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2\nund 3.                                                                           Artikel 7\nÄnderung der Bundesärzteordnung\n2. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-\n(2122-1)\ngefügt:\n„Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhält-             § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in der\nnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass         Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I\nallen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und       S. 1218), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nanderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die         4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,\nTeilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die      wird wie folgt gefasst:\nGemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter       „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nWeise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“                 Berufs ungeeignet ist,“.\n3. § 50 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 8\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch                                   Änderung der\nkörperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen\nApprobationsordnung für Ärzte\neiner körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.\n(2122-1-6)\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDie Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der\n„(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann     Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),\nsich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch           zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\neiner Stimmzettelschablone bedienen.“                  10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 4                           1. § 34d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Bundes-Apothekerordnung                          „Es ist ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte\n(2121-1)                               dafür ergeben haben, dass der Arzt im Praktikum in\ngesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung in der             ungeeignet ist.“\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I\nS. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes      2. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nvom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:                                       „6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als\neinen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass\n„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des                der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht\nBerufs ungeeignet ist.“                                           zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002                   1473\n3. Anlage 20a wird wie folgt gefasst:                              öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967)\n„Bescheinigung\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nüber die Tätigkeit als Arzt im Praktikum\n„g) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nHerrn/Frau …………………………………………………                                       Berufs ungeeignet ist.“\n(Vornamen, Familienname – ggf. abweichender Geburtsname)\ngeboren am …………………… in ………………………\nArtikel 10\nwird hiermit bescheinigt, dass er/sie nach bestandener\nÄrztlicher Prüfung                                                  Änderung des Psychotherapeutengesetzes\nvom ………………………… bis …………………………                                                             (2122-5)\nim/in der*) …………………………………………………                                   § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Psychotherapeutengesetzes vom\n………………………………………………………………                                        16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 12\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)\nin ……………………………………………………………                                      geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nals Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.\n„4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nDie Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung                Berufs ungeeignet ist.“\nmit … vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit abgeleistet worden.**)\nArtikel 11\nDie Ausbildung ist vom ……………… bis ………………\nwegen ………………………… unterbrochen worden.*)                                                 Änderung\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nDie Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungs-\nfür Psychologische Psychotherapeuten\ngemäß abgeleistet worden.**)\n(2122-5-1)\nBeschreibung und Würdigung der Tätigkeit im Ein-\nzelnen***)                                                        § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsver-\nordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom\n………………………………………………………………\n18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) wird wie folgt\n………………………………………………………………                                        gefasst:\n………………………………………………………………                                        „6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als\n………………………………………………………………                                             einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der\nAntragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur\n………………………………………………………………\nAusübung des Berufs ungeeignet ist und“.\n………………………………………………………………\nEin Anhaltspunkt dafür, dass Herrn/Frau ………………                                          Artikel 12\nin gesundheitlicher Hinsicht die Eignung für die\nAusübung des ärztlichen Berufs fehlt, hat sich nicht                                    Änderung\nergeben/hat sich in folgender Hinsicht ergeben:**)                  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\n………………………………………………………………\n(2122-5-2)\n………………………………………………………………\n§ 19 Abs. 1 Nr. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverord-\nSiegel oder Stempel ………………, den ………………\nnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\n……………………………………………                              vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) wird wie folgt\n(Unterschrift des ärztlichen Leiters/ gefasst:\ndes Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)\n„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als\n***) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Prak-          einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der\ntikum gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 der Approbations-               Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur\nordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der        Ausübung des Berufs ungeeignet ist und“.\nAbteilung.\n***) Nicht Zutreffendes streichen.\n***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen                              Artikel 13\nder Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen\nZeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.“                       Änderung des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\n(2123-1)\nArtikel 9\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung\nÄnderung der Ersten Durch-                           der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung\nführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz                       vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch\n(2122-2-1)                             Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n§ 2 Abs. 1 Buchstabe g der Ersten Durchführungs-\nverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundes-               „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, ver-                  Berufs ungeeignet ist,“.","1474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nArtikel 14                           2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\nÄnderung der\nApprobationsordnung für Zahnärzte                    „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\n(2123-2)                                Berufs ungeeignet ist.“\n§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Approbationsordnung\nfür Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nArtikel 19\nGliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten                Änderung des Hebammengesetzes\nFassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom                                (2124-14)\n10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:                                         § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes vom 4. Juni\n1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 des\n„6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als\nGesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ge-\neinen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nAntragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur\nAusübung des Berufs ungeeignet ist und“.                „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nBerufs ungeeignet ist.“\nArtikel 15\nÄnderung                                                      Artikel 20\ndes Gesetzes über den Beruf des                            Änderung des Krankenpflegegesetzes\npharmazeutisch-technischen Assistenten                                            (2124-15)\n(2124-8)\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des          1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 5 des\npharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung        Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ge-\nder Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I           ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nS. 2349), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,      „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nwird wie folgt gefasst:                                           Berufs ungeeignet ist.“\n„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nBerufs ungeeignet ist,“.                                                         Artikel 21\nÄnderung des Rettungsassistentengesetzes\nArtikel 16                                                     (2124-16)\nÄnderung                                § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes\ndes Gesetzes über die Rechts-                    vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch\nstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter                 Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I\n(2124-11)                           S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung     „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nvorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973               Berufs ungeeignet ist.“\n(BGBl. I S. 1813) wird wie folgt gefasst:\n„2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs                              Artikel 22\nungeeignet ist.“\nÄnderung des Orthoptistengesetzes\nArtikel 17                                                     (2124-17)\nÄnderung des Ergotherapeutengesetzes                       § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes vom 28. No-\n(2124-12)                           vember 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes vom          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)          „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                      Berufs ungeeignet ist.“\n„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nBerufs ungeeignet ist.“                                                          Artikel 23\nÄnderung des MTA-Gesetzes\nArtikel 18                                                     (2124-18)\nÄnderung des Gesetzes                           § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993\nüber den Beruf des Logopäden                     (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\n(2124-13)                           vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des\nLogopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das              „3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember              Berufs ungeeignet ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002              1475\nArtikel 24                              b) In Satz 5 werden die Angabe „21.“ durch die Anga-\nbe „18.“ und das Wort „Behinderten“ durch die\nÄnderung des Diätassistentengesetzes                           Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\n(2124-19)\n3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom\ndurch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.\n8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                            Artikel 28\n„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des           Änderung des Hochschulrahmengesetzes\nBerufs ungeeignet ist.“                                                             (2211-3)\nDas Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 25                          kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),\nÄnderung des Masseur-                        zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:\nund Physiotherapeutengesetzes\n(2124-20)\n1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeuten-           „(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen För-\ngesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt         derung der Studierenden mit; sie berücksichtigen\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001                die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit\n(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt            Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte\ngefasst:                                                         Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt\n„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des          werden und die Angebote der Hochschule möglichst\nBerufs ungeeignet ist.“                                     ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie\nfördern in ihrem Bereich den Sport.“\nArtikel 26                          2. § 16 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Umweltauditgesetzes                         a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n(2129-29)                                   „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Be-\nlange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer\nDas Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I\nChancengleichheit berücksichtigen.“\nS. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes\nvom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt          b) In dem bisherigen Satz 6 wird die Ziffer „5“ durch\ngeändert:                                                            die Ziffer „6“ ersetzt.\n1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                                             Artikel 29\n„5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nübergehend unfähig ist, den Beruf des Umwelt-\ngutachters ordnungsgemäß auszuüben.“                                              (300-2)\n§ 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der\n2. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:     Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n„c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist,\nübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche\nwird wie folgt gefasst:\nTätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5\nAbs. 2 Nr. 5),“.                                     „4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem\nAmt nicht geeignet sind;“.\nArtikel 27\nArtikel 30\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes\n(2170-1)                                     Änderung der Bundesnotarordnung\n(303-1)\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975),          Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom            Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert:   reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird\n1. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“       wie folgt geändert:\ngestrichen.\n1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „infolge eines\nkörperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner\n2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nkörperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „Regelsatzes“ die          Sucht zur ordnungsmäßigen“ durch die Wörter „aus\nWörter „eines Haushaltsvorstandes“ eingefügt und          gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen“\ndie Angabe „nach § 22 Abs. 1“ gestrichen.                 ersetzt.","1476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\n2. § 50 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:                                           Artikel 33\n„7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur                Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nvorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungs-\n(330-1)\ngemäß auszuüben;“.\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-\nArtikel 31                          letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März\n2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\n(303-8)\n01. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-                versorgungsämtern“ die Wörter „oder den Stellen,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-          denen deren Aufgaben übertragen worden sind,“ ein-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-            gefügt.\ntikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3574), wird wie folgt geändert:                              1. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „durch Krank-\nheit oder Gebrechen“ durch die Wörter „aus gesund-\n1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:                               heitlichen Gründen“ ersetzt.\n„7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Grün-\nden nicht nur vorübergehend unfähig ist, den          2. In § 57a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im übrigen“\nBeruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß aus-             durch die Wörter „in Angelegenheiten, die Entschei-\nzuüben;“.                                                dungen oder Verträge auf Landesebene betreffen“\nersetzt.\n2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen                                     Artikel 35\nGründen nicht nur vorübergehend unfähig ist,                    Änderung des Börsengesetzes\nden Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß\n(4110-1)\nauszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in\nder Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht          § 30 Abs. 4 Nr. 6 des Börsengesetzes in der Fassung\ngefährdet;“.                                        der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2682), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n3. In § 15 Satz 2 wird das Wort „ordnungsmäßig“ durch         22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird\ndas Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt.                         wie folgt gefasst:\n„6. er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-\n4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter              übergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines\n„wegen einer psychischen Krankheit oder einer körper-          Amtes unfähig ist oder“.\nlichen, geistigen oder seelischen Behinderung“ durch\ndie Wörter „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.\nArtikel 36\n5. § 67 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Patentanwaltsordnung\n„3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur\n(424-5-1)\nvorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht\nordnungsgemäß ausüben kann.“                           Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\n(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 11 des\n6. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                        Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird\nwie folgt geändert:\n„(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied\ndes Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt\nentlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf       1. § 14 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nnicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungs-        „7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Grün-\ngemäß auszuüben.“                                                  den nicht nur vorübergehend unfähig ist, den\nBeruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß aus-\nzuüben;“.\nArtikel 32\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                  2. § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n(320-1)                               „3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen\nGründen nicht nur vorübergehend unfähig ist,\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nden Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\nauszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in\nS. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nder Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht\nvom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert\ngefährdet;“.\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert          3. In § 22a Satz 2 wird das Wort „ordnungsmäßig“ durch\nist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;“.                     das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002              1477\n4. In § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter        2. § 20 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„wegen einer psychischen Krankheit oder einer körper-         „3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-\nlichen, geistigen oder seelischen Behinderung“ durch              gehend unfähig ist, den Beruf des Wirtschafts-\ndie Wörter „aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.                prüfers ordnungsgemäß auszuüben.“\n5. § 61 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 75 Abs. 5 werden die Wörter „durch Krankheit oder\n„3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vor-           Gebrechen“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen\nübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht               Gründen“ ersetzt.\nordnungsgemäß ausüben kann.“\n4. § 76 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 89 Abs. 3 werden die Wörter „durch Krankheit\n„3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.“\noder Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert\nist, sein Amt ordnungsmäßig“ durch die Wörter „aus\ngesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit\ngehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß“ ersetzt.                                    Artikel 39\nÄnderung des Schornsteinfegergesetzes\n7. In § 181 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „infolge                                    (7111-1)\neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche\nseiner geistigen Kräfte“ durch die Wörter „aus gesund-      In § 10 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der\nheitlichen Gründen“ ersetzt.                              Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998\n(BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\n8. In § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „in-       setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert\nfolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen            worden ist, werden die Wörter „wegen eines körperlichen\nSchwäche ihrer geistigen Kräfte“ durch die Wörter         Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder\n„aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.                   geistigen Kräfte“ durch die Wörter „aus gesundheitlichen\nGründen“ ersetzt.\nArtikel 37\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes                                            Artikel 40\n(610-10)\nÄnderung der Hufbeschlagverordnung\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-                                    (7112-1-2)\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. I S. 2735),\nzuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom             In § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Hufbeschlagverordnung vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt          14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2095), die zuletzt durch\ngeändert:                                                    Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I\nS. 265) geändert worden ist, werden die Wörter „wegen\n1. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                 eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche\nseiner geistigen oder körperlichen Kräfte“ durch die Wör-\n„3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-       ter „aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüberge-\ngehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters     hend“ ersetzt.\nordnungsgemäß auszuüben;“.\n2. § 46 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 41\n„7. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-\nÄnderung des Gaststättengesetzes\ngehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß\n(7130-1)\nauszuüben.“\n§ 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Be-\n3. § 100 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                kanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. De-\n„3. wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.“\nzember 2001 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nArtikel 38\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Wirtschaftsprüferordnung\n(702-1)                               a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\nfügt:\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\n„2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste be-\nkanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),\nstimmten Räume von behinderten Menschen\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nnicht barrierefrei genutzt werden können,\n15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert:\nsoweit diese Räume in einem Gebäude liegen,\nfür das nach dem 1. November 2002 eine Bau-\n1. § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                              genehmigung für die erstmalige Errichtung, für\n„3. der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht                    einen wesentlichen Umbau oder eine wesent-\nnur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des                      liche Erweiterung erteilt wurde oder das, für\nWirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;“.                     den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht","1478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nerforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig    2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, werden die\ngestellt oder wesentlich umgebaut oder er-       Wörter „wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen\nweitert wurde,“.                                 Farbensehschwäche, Schwächung ihrer körperlichen\noder geistigen Kräfte, einer Sucht“ durch die Wörter „in\nb) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz an-\ngesundheitlicher Hinsicht“ ersetzt.\ngefügt:\n„Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt\nwerden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der                                  Artikel 45\nRäume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren                              Änderung\nAufwendungen erreicht werden kann.“\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung\n(827-6-3)\n2. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nDem § 54 der Wahlordnung für die Sozialversicherung\n„Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nvom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch\nordnung\nArtikel 53 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\na) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a           S. 1983) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nMindestanforderungen bestimmen, die mit dem            gefügt:\nZiel der Herstellung von Barrierefreiheit an die\nLage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung       „Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das\nder Räume zu stellen sind, und                         Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Ver-\nsicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur\nb) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Vor-         Verfügung gestellt. Das Nähere regelt der Bundeswahl-\naussetzungen für das Vorliegen eines Falles der        beauftragte.“\nUnzumutbarkeit festlegen.“\nArtikel 46\nArtikel 42\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nÄnderung der Bundes-Tierärzteordnung                                                (830-2)\n(7830-1)\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der         Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nFassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981               zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes   11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:\nvom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:\n1. In § 26c Abs. 12 wird die Angabe „21.“ durch die\n„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des            Angabe „18.“ ersetzt.\nBerufs ungeeignet ist,“.\n2. In § 27h Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.\nArtikel 43                           3. § 64b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                               „Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Leistungen\nApprobationsordnung                              der Kriegsopferfürsorge nach § 33 Abs. 3 bis 5 und 7,\nfür Tierärztinnen und Tierärzte                       §§ 34 und 40 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n(7830-1-5)                               sowie nach § 26 Abs. 3 und 4 zur Teilhabe am Arbeits-\nleben und nach den §§ 27 und 27a gewährt werden.“\nIn § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Approbationsordnung\nfür Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999\n(BGBl. I S. 2162), die durch die Verordnung vom 12. Januar\n2001 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, werden die                                   Artikel 47\nWörter „wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen                                 Änderung\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nwegen einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs\nunfähig oder“ durch die Wörter „in gesundheitlicher\n– Allgemeiner Teil –\nHinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs                                          (860-1)\nungeeignet oder“ ersetzt.                                        Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des\nArtikel 44                           Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird\nÄnderung der Verordnung                        wie folgt geändert:\nüber Geflügelfleischkontrolleure                    § 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n(7832-5-4)\n„(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nIn § 3 Abs. 1 der Verordnung über Geflügelfleisch-          Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der\nkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die           an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an\nzuletzt durch Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 20. Juli         der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002              1479\ndauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den         zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nHaushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor        23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt ge-\ndessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend             ändert:\nunterhalten worden ist.“\n1.  In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1\nArtikel 47a                               Nr. 6“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch                   2.  § 43 wird wie folgt geändert:\n– Arbeitsförderung –                           a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe\n(860-3)                                    „323 Euro“ durch die Angabe „325 Euro“ er-\nsetzt.\nIn § 318 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März         b) In Satz 3 wird die Angabe „300 Euro“ durch die\n1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des           Angabe „299 Euro“ ersetzt.\nGesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert\nworden ist, wird das Wort „Behinderter“ gestrichen.           3.  In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Be-\nrechnung“ durch die Wörter „Für die Berechnung“\nArtikel 47b                               ersetzt.\nÄnderung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                    3a. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 47“ durch\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                       die Angabe „§ 48“ ersetzt.\n(860-5)\n4.  § 66 wird wie folgt geändert:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                 a) Aus dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift wird\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt                    Absatz 1.\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2002 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert:\n„(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach\n1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Werkstätten                 Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die\nfür Behinderte“ durch die Wörter „Werkstätten für                 gesetzgebenden Körperschaften des Bundes\nbehinderte Menschen“ ersetzt.                                     auch über die nach dem Behindertengleich-\nstellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über\n2. § 192 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                         Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behin-\ndertengleichstellungsgesetzes sowie über die\n„3. von einem Rehabilitationsträger während einer\nGleichstellung behinderter Menschen und gibt\nLeistung zur medizinischen Rehabilitation Ver-\neine zusammenfassende, nach Geschlecht und\nletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Über-\nAlter differenzierte Darstellung und Bewertung ab.\ngangsgeld gezahlt wird oder“.\nDer Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnah-\nmen zur Gleichstellung behinderter Menschen\nArtikel 47c                                   Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehör-\nden werden beteiligt.“\nÄnderung\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Unfallversicherung –                  5.  § 97 wird wie folgt geändert:\n(860-7)                                a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-\ngabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“\nIn § 58 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nersetzt.\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch           b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3“\nArtikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                       durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 51 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 des Neunten       6.  In § 101 Abs. 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:\nBuches“ ersetzt.\n„1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung\nArtikel 48                                    der Integration schwerbehinderter Menschen im\nArbeitsleben (Integrationsamt) und“.\nÄnderung\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch                    7.  In § 150 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“\n– Rehabilitation und Teilhabe                       durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nbehinderter Menschen –\n(860-9)\n8.  In § 153 wird der bisher in Satz 1 Nr. 2 dem Wort\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation               „Gruppen“ folgende Satzteil zusammen mit dem\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des                anschließenden Satz 2 auf eine neue Zeile unter\nGesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047),               Nummer 2 verschoben.","1480              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nArtikel 48a                           2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der                                „Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn be-\nKraftfahrzeughilfe-Verordnung                         hinderte Menschen durch die Sondernutzung in der\nAusübung des Gemeingebrauchs erheblich be-\n(870-1-1)\neinträchtigt würden.“\nDie Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September\n1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird                                 Artikel 51\nwie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                          Personenbeförderungsgesetzes\n(9240-1)\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 18“ die\nAngabe „Abs. 1“ eingefügt.                                Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 18“ die An-        Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),\ngabe „Abs. 1“ eingefügt.                               zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 18“     geändert:\ndie Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\n1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3\nund 4 eingefügt:\nArtikel 49\n„Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter\nÄnderung des                                und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung\nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes                        mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung\n(910-6)                                des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst\nweitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nah-\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-            verkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vor-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I              gaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei\nS. 100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung        seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt            Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vor-\ngeändert:                                                         handen anzuhören.“\n1. § 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n„d) Belange behinderter und anderer Menschen mit\na) In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch\nMobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und\nein Komma ersetzt.\nden Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst\nweitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung         b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\nsind die zuständigen Behindertenbeauftragten                angefügt:\noder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine             „c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung\nGebietskörperschaft nicht über Behinderten-                      der möglichst weitreichenden barrierefreien Nut-\nbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind statt-                  zung des beantragten Verkehrs entsprechend\ndessen die entsprechenden Verbände im Sinne                      den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3\ndes § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes                   Satz 3);“.\nanzuhören.“\n3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2“\n2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.\n„Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außer-\ndem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten\nVorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1                              Artikel 52\nBuchstabe d entsprechen.“\nÄnderung der\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nArtikel 50                                                     (933-10)\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes                       § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\n(911-1)                            vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der             Artikel 6 Abs. 131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\nBekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),           (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom             geändert:\n5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:\n1.   Das Wort „Behinderte“ wird durch die Wörter „behin-\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „des               derte Menschen“ ersetzt.\nUmweltschutzes“ die Wörter „sowie behinderter und\nanderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit       1a. Die Wörter „erleichtert wird“ werden durch die Wörter\ndem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu          „ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird“\nerreichen,“ eingefügt.                                         ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002                 1481\n2.    Folgende Sätze werden angefügt:                              der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die\n„Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck          Belange von behinderten und anderen Menschen mit\nProgramme zur Gestaltung von Bahnanlagen und                 Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichti-\nFahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst        gen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 20a\nweitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu          Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barriere-\nerreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebs-     freiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des\nprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein,             § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt\nderen Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu           werden.“\nmachen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt\nnach Anhörung der Spitzenorganisationen von Ver-\nbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleich-                               Artikel 53a\nstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen\nübersenden die Programme über ihre Aufsichts-                                   Änderung des\nbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister                     Wohnraumförderungsgesetzes\nzuständige Bundesministerium. Die zuständigen                                       (2330-32)\nAufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3\nAusnahmen zulassen.“                                        Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September\n2001 (BGBl. I S. 2376) wird wie folgt geändert:\nArtikel 52a\n1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der\n„Die Landesregierungen können diese Ermächtigung\nStraßenbahn-Bau- und Betriebsordnung                        durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes-\n(9234-5)                               behörde übertragen.“\nIn § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-\nordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648),               2. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „in der jeweils ab\ndie durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 20. Juli 2000            1. Januar 2002“ durch die Angabe „ab 1. Januar 2002\n(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird das Wort               in der jeweils“ ersetzt.\n„erleichtern“ durch die Wörter „ohne besondere Er-\nschwernis ermöglichen“ ersetzt.\nArtikel 54\nArtikel 53\nRückkehr zum\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                                  einheitlichen Verordnungsrang\n(96-1)\nDie auf Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 40, 43, 44, 45,\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-          48a, 52 und 52a beruhenden Teile der dort geänderten\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt            Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\ngeändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Januar           schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\n2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:                geändert werden.\n1. Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:\nArtikel 55\n„§ 19d\nDie Unternehmer von Flughäfen haben für eine                               Schlussvorschriften\ngefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von all-          Die Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2, § 10\ngemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken,           Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Juli\nRäumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu          2002 in Kraft treten.\ntragen. Dabei sind die Belange von behinderten und\nanderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung\nbesonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barriere-\nfreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barriere-                                Artikel 56\nfreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne                                  Inkrafttreten\ndes § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes fest-\ngelegt werden.“                                               (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 tritt das Gesetz\nam 1. Mai 2002 in Kraft.\n2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:                     (2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48\nNr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.\n„§ 20b\n(3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom\nDie Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit\n2. Januar 2002 in Kraft.\nmehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben\nfür eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung          (4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.","1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n"]}