{"id":"bgbl1-2002-28-11","kind":"bgbl1","year":2002,"number":28,"date":"2002-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/28#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_28.pdf#page=54","order":11,"title":"Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen sowie der Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"2002-04-03T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["1514  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nBerichtigung\nder Zweiten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen\nsowie der Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 3. April 2002\n1. Die Zweite Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen\nvom 26. Juli 2000 (BGBl. I S. 1131) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel I Nr. 4 ist § 16a Abs. 1 wie folgt zu fassen:\n„(1) Der Antrag auf\n1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder\n2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmen-\ngebundener Zulassung\n(Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiter-\nleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in\neinem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine\nZulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder\nGeschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungs-\nverfahren zur Vertretung befugt.“\n2. Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. November 2000 (BGBl. I S. 1605) ist wie folgt zu berichtigen:\n§ 16a Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:\n„(1) Der Antrag auf\n1. Zulassung oder Änderung der Zulassung eines Zusatzstoffes oder\n2. Verlängerung der zehnjährigen Zulassung eines Zusatzstoffes mit firmen-\ngebundener Zulassung\n(Zulassungsantrag) ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung (Bundesanstalt) zur Prüfung der Voraussetzungen für die Weiter-\nleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen. Wer in\neinem Vertragsstaat weder Niederlassung noch Wohnsitz hat, kann eine\nZulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder\nGeschäftsraum in einem Vertragsstaat bestellt hat. Dieser ist im Zulassungs-\nverfahren zur Vertretung befugt.“\nBonn, den 3. April 2002\nBundesministerium\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIm Auftrag\nDr. K r u s e"]}