{"id":"bgbl1-2002-28-10","kind":"bgbl1","year":2002,"number":28,"date":"2002-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/28#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_28.pdf#page=44","order":10,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)","law_date":"2002-04-29T00:00:00Z","page":1504,"pdf_page":44,"num_pages":10,"content":["1504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)\nVom 29. April 2002\nAuf Grund                                                  2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3,\n– des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 3 des Finanz-            § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und § 25 Abs. 4\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002           des Wertpapierhandelsgesetzes,\n(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des   3. auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 3\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I          des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus\nS. 821) und                                                   schweren Straftaten,\n– des § 16 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsauf-         4. auf Grund des § 13, § 15 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 29\nsichtsgesetzes                                                Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes,\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                 5. auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und\nAbs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 13, § 15 Satz 1, § 18\nAbs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgeset-\nAbschnitt 1                            zes,\nKosten für Amtshandlungen                      6. auf Grund des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1,\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 und\n§1                                 § 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 1\nGebühren                              Abs. 4, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-\nVerordnung,\n(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen           7. auf Grund des § 8b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 12\nder ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach           Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 24b Abs. 1\nMaßgabe des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichts-             Satz 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\ngesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts; Aus-            schaften,\nlagen werden nicht gesondert erhoben. Auf besondere           8. auf Grund des\nRegelungen über die Gebührenpflichtigkeit einzelner\na) § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nAmtshandlungen, die Gesetze und Rechtsvorschriften im\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nSinne des Satzes 1 dem Grunde und der Höhe nach tref-\n26. März 2002 (BGBl I S. 1219), auch in Verbindung\nfen, sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 vorbehaltlich\nmit § 110d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder § 112\ndes Absatzes 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;\ngilt das Verwaltungskostengesetz.\nb) aa) § 11a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Versicherungsauf-\n(2) Die Bestimmungen gelten nicht für Gebühren, wel-\nsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c\nche die Bundesanstalt im Auftrag des Bundes kraft beson-\nSatz 3, §§ 11d und 11e sowie § 12 Abs. 2, auch\nderer gesetzlicher Anordnung erhebt; die Bestimmungen\nin Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in\ndes Verwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.\nVerbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2\nSatz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versiche-\n§2                                         rungsaufsichtsgesetzes;\nGebührentatbestände; Höhe der Gebühren                       bb) § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n(1) Gebührenpflichtig sind vorbehaltlich besonderer                   zes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2 und 3,\nRegelungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Amtshand-                      § 12f, und § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbin-\nlungen                                                                   dung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbin-\n1. auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1,                   dung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und\n§ 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 3b               Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-\nSatz 1 , § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 1,               sichtsgesetzes;\nauch in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,           cc) § 71 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n§ 34 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1              zes, auch in Verbindung mit § 76 sowie mit\nund Abs. 2 Satz 1 und § 37 des Gesetzes über das                     § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1\nKreditwesen,                                                         des Versicherungsaufsichtsgesetzes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002                 1505\nc) § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsauf-                § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 des Ver-\nsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c                  sicherungsaufsichtsgesetzes;\nSatz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und\nk) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nAbs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2,\nauch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2\n§ 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;\nSatz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungs-\nd) § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsauf-               aufsichtsgesetzes;\nsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1        l) § 110 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-\nSatz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und                gesetzes;\nAbs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes;                                                 m) § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes;\ne) § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsauf-            n) § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Ver-\nsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105                  sicherungsaufsichtsgesetzes.\nAbs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1\nund Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160     (2) Die Gebühr beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen\nAbs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1 des Versiche-      in den Absätzen 3 bis 5\nrungsaufsichtsgesetzes;                               1. a) 5 000 Euro in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder\nAbs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,\nf) § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des         b) 5 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 2b\nVersicherungsaufsichtsgesetzes;                               Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen,\ng) § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder          c) 1 500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2 Satz 2\n§ 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlagenverordnung,                 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen,\nauch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versiche-         d) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b Satz 1 des\nrungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110                Gesetzes über das Kreditwesen,\nAbs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2\nSatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes           e) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 des\nin Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-               Gesetzes über das Kreditwesen\nKapitalanlagenverordnung;                                     aa) für die Freistellung von den Verpflichtungen\nnach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15\nh) § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in                 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1,\nVerbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlagenverordnung,                  2, 4 und 5 sowie den §§ 25 und 26 des Geset-\nauch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versiche-                 zes über das Kreditwesen,\nrungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110\nAbs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2          bb) für eine Freistellung von den Verpflichtungen\nSatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                   nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das\nin Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-                   Kreditwesen bei bis zu fünf verwalteten Depots,\nKapitalanlagenverordnung für Genehmigungen;                       zuzüglich 10 Euro für jedes weitere Depot,\nmaximal 1 000 Euro,\ni) aa) § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsauf-\nf) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes\nsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79,\nüber das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 53\n105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1,\nAbs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen,\n§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;                aa) 1 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur\nErbringung von Finanzdienstleistungen im\nbb) § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsauf-                     Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 7 des\nsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79,                 Gesetzes über das Kreditwesen,\n105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1,\n§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 113            bb) 2 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;                    Erbringung von Finanzdienstleistungen im\nSinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des\ncc) § 66 Abs. 5 Halbsatz 3 des Versicherungsauf-                  Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die\nsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit §§ 79,                 Anlage- und Abschlussvermittlung oder die\n105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1,                    Finanzportfolioverwaltung nicht die Befugnis\n§ 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113                umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;                    oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,\nund sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit\ndd) § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgeset-                  nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-\nzes, auch in Verbindung mit §§ 79, 105 Abs. 3                 menten gehandelt wird,\nin Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2\nSatz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des               cc) 3 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur\nVersicherungsaufsichtsgesetzes;                               Erbringung von Finanzdienstleistungen im\nSinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des\nj) § 87 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,                   Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die\nauch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1,                Anlage- und Abschlussvermittlung oder die","1506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nFinanzportfolioverwaltung die Befugnis um-                   bbb) einem Betreiben von Bankgeschäften im\nfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern                        Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des\noder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,                       Gesetzes über das Kreditwesen in Ver-\nund sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit                        bindung mit § 1 Abs. 1 und 6 des Geset-\nnicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-                        zes über Kapitalanlagegesellschaften,\nmenten gehandelt wird,                                             sofern die Kapitalanlagegesellschaft\nauch Altersvorsorge- oder Immobilien-\ndd) 4 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur\nfonds sowie gemischte Wertpapier- und\nErbringung von Finanzdienstleistungen im\nGrundstücksfonds vertreibt,\nSinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des\nGesetzes über das Kreditwesen, wenn in den                   ccc) einem Betreiben von Bankgeschäften als\nFällen nach Nr. 2 und 3 im Rahmen der                              Hypothekenbank im Sinne des Hypothe-\nGeschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit                         kenbankgesetzes oder\nFinanzinstrumenten gehandelt wird, sowie § 1                 ddd) einem Betreiben von Bankgeschäften als\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das                         Bausparkasse im Sinne des Gesetzes\nKreditwesen und § 1 Abs. 3d Satz 3 des Geset-                      über Bausparkassen,\nzes über das Kreditwesen, wenn das Institut\nWertpapierhandelsbank ist,                           g) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des\n§ 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das\nee) 5 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur          Kreditwesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt der\nErbringung von Finanzdienstleistungen im                Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch\nSinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des            zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnis-\nGesetzes über das Kreditwesen,                          inhabers oder des Verlangens auf Abberufung eines\nff) 10 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum         Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaub-\nBetreiben von Bankgeschäften, wenn                      nis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach\nBuchstabe e,\naaa) einzelne oder mehrere Bankgeschäfte im\nh) in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5\nKreditwesen 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Auf-\nund 7 bis 12 des Gesetzes über das Kre-\nhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer\nditwesen betrieben werden und das Insti-\nErlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr\ntut kein Einlagenkreditinstitut im Sinne\nnach Buchstabe e,\ndes § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen ist und darüber hinaus         i) in den Fällen des § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des\nauch keine Finanzdienstleistungen er-             Gesetzes über das Kreditwesen für die Unter-\nbringt oder                                       sagung der Tätigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Pro-\nzent der nach Buchstabe e ermittelten Gebühr,\nbbb) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1              höchstens jedoch 3 000 Euro,\nSatz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kre-\nditwesen in Verbindung mit § 1 Abs. 1          j) 1 000 bis 100 000 Euro in den Fällen des § 37 des\nund 6 des Gesetzes über Kapitalanlage-            Gesetzes über das Kreditwesen;\ngesellschaften betrieben werden, sofern     2. a) 1 500 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 des\ndie     Kapitalanlagegesellschaft    keine        Wertpapierhandelsgesetzes,\nAltersvorsorge- oder Immobilienfonds\nsowie gemischte Wertpapier- und Grund-         b) 500 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 3 des\nstücksfonds vertreibt,                            Wertpapierhandelsgesetzes,\nc) 1 500 Euro in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 des\ngg) 20 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum\nWertpapierhandelsgesetzes,\nBetreiben von Bankgeschäften, wenn das Insti-\ntut im Falle der Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuch-       d) 500 Euro in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Wert-\nstabe ff Dreifachbuchstabe aaa auch Finanz-             papierhandelsgesetzes;\ndienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a         3. a) 500 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des\nSatz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über das Kredit-        Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus\nwesen erbringt,                                         schweren Straftaten,\nhh) 30 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum      b) 250 Euro in den Fällen des § 14 Abs. 3 des Gesetzes\nBetreiben von Bankgeschäften bei                        über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren\naaa) Einlagenkreditinstituten im Sinne des § 1          Straftaten;\nAbs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das        4. a) 2 000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypotheken-\nKreditwesen, unabhängig davon, ob                 bankgesetzes für die Genehmigung einer neuen\nneben den Bankgeschäften im Sinne von             Wertermittlungsanweisung,\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Geset-\nzes über das Kreditwesen noch weitere          b) 250 bis 1 000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypo-\nBankgeschäfte im Sinne nach Abs. 1                thekenbankgesetzes für die Genehmigung der\nSatz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 12 des Geset-        Änderung einer genehmigten Wertermittlungs-\nzes über das Kreditwesen betrieben oder           anweisung,\nFinanzdienstleistungen im Sinne von § 1        c) 2 500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypo-\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes           thekenbankgesetzes für die Genehmigung der\nüber das Kreditwesen erbracht werden,             Darlehensbedingungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002              1507\nd) 250 bis 1 250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des        aa) als Grundgebühr\nHypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der\naaa) 15 000 Euro für die Erteilung der Erst-\nÄnderung genehmigter Darlehensbedingungen,\nerlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer\ne) 500 Euro in den Fällen des § 20 Abs. 3 und § 29                       substitutiven Krankenversicherung (An-\nAbs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes;                             lage zum Versicherungsaufsichtsgesetz\nTeil A Sparte Nr. 1 Risikoarten Buchstabe\n5. a) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 des\nb und c),\nSchiffsbankgesetzes,\nbbb) 15 000 Euro für die Erteilung der Erst-\nb) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 des\nerlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer\nSchiffsbankgesetzes,\nVersicherungssparte der Lebensversi-\nc) 1 000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 in                    cherung (Anlage zum Versicherungsauf-\nVerbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbank-                    sichtsgesetz Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21,\ngesetzes,                                                             22, 23 oder 24),\nd) 2 000 Euro in den Fällen des § 13 Halbsatz 2 des                ccc) 15 000 Euro für die Erteilung der Erst-\nSchiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer                         erlaubnis zum Geschäftsbetrieb an einen\nneuen Wertermittlungsanweisung,                                       Pensionsfonds (Anlage zum Versiche-\ne) 250 bis 1 000 Euro in den Fällen des § 13 des                         rungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 25),\nSchiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer                   ddd) 10 000 Euro für die erstmalige Erteilung\nÄnderung einer genehmigten Wertermittlungs-                           der Erlaubnis in anderen Fällen,\nanweisung,\nbb) zuzüglich einer Zusatzgebühr\nf) 2 500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffs-\naaa) von 2 500 Euro für jede Erteilung einer\nbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehens-\nErlaubnis zum Betrieb einer Sparte (Num-\nbedingungen,\nmern der Anlage zum Versicherungsauf-\ng) 250 bis 1 250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des                  sichtsgesetz Teil A), wenn die Sparte der\nSchiffsbankgesetzes für die Genehmigung der                           Anlage Teil A keine Untergliederungen\nÄnderung genehmigter Darlehensbedingungen,                            nach Risikoarten enthält, oder\nh) 500 Euro in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und               bbb) für jede Erteilung der Erlaubnis zum\ndes § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes;                              Betrieb einer Risikoart einer Sparte der\n6. a) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6                    Anlage Teil A zum Versicherungsauf-\nund § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über                        sichtsgesetz von 500 Euro je Risikoart,\nBausparkassen sowie § 1 Abs. 4 der Bausparkas-                        soweit eine Sparte der Anlage Teil A zum\nsen-Verordnung,                                                       Versicherungsaufsichtsgesetz Unterglie-\nderungen nach Buchstaben enthält,\nb) 2 500 Euro in den Fällen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1\nund 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie                cc) die in den Nummern 1 und 2 genannten Ge-\n§ 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Ver-                bühren werden von der Bundesanstalt entspre-\nordnung,                                                        chend erhoben für die Erstellung des Gut-\nachtens gemäß § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Ver-\nc) 3 000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des              sicherungsaufsichtsgesetzes,\nGesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Ände-\nrungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-               b) 500 Euro in den Fällen\nschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingun-             aa) des § 11a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Versiche-\ngen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2               rungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung\nund 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen               mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e und des § 12\nbetreffend das Gesetz über Bausparkassen betref-                Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese\nfen,                                                            jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3,\nd) 6 000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des              § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1\nGesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Ände-                  und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im\nrungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-                      Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige\nschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingun-                 der Absicht der Bestellung eines verantwort-\ngen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen               lichen Aktuars für die Prüfung der Zuverlässig-\nzugrunde gelegt werden sollen;                                  keit und fachlichen Eignung,\n7. a) 250 Euro in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 2 und           bb) des § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichts-\nAbs. 3 sowie § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über              gesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2\nKapitalanlagegesellschaften,                                    und 3, § 12f und des § 12b Abs. 5 Satz 1, auch\nin Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in\nb) 750 Euro in den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 sowie             Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2\n§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanla-               Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 des Ver-\ngegesellschaften;                                               sicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der\n8. a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 des Versicherungs-                 laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht\naufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 110d                der Bestellung eines Treuhänders für die Prü-\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 3 oder § 112 Abs. 2 des Ver-             fung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-\nsicherungsaufsichtsgesetzes                                     nung,","1508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\ncc) des § 71 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76,         f) 10 000 Euro in den Fällen des § 14a Satz 1 und 2\nauch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 Satz 1             des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Ver-\nund Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungs-             bindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-\naufsichtsgesetzes, im Rahmen der laufenden              sichtsgesetzes, für die Genehmigung einer Um-\nAufsicht bei der Anzeige der Absicht der Be-            wandlung,\nstellung eines Treuhänders für den Deckungs-         g) 3 000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 2 Satz 2,\nstock für die Prüfung der Zuverlässigkeit und           Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Ver-\nfachlichen Eignung,                                     bindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g\nc) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Ver-          der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit\nsicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung              § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d\nmit § 11c Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1         Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2\nund Abs. 3, § 113 Abs. 2 Nr. 5, § 159 Abs. 1 Satz 2,         des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung\n§ 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-               mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-\nzes                                                          verordnung für Genehmigungen,\nh) 1 000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 3 des Versi-\naa) 500 bis 2 500 Euro für die Genehmigung einer             cherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5\nSatzungsänderung,                                       Abs. 2 der Anlageverordnung, auch in Verbindung\nbb) für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts-           mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1,\nbetrieb                                                 § 110d Abs. 2 Satz 1 und 3, und § 115 Abs. 2 Satz 1\nund 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Ver-\naaa) einer Sparte (Nummern der Anlage Teil A            bindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapital-\nzum Versicherungsaufsichtsgesetz, wenn            anlagenverordnung für Genehmigungen;\ndie Sparte der Anlage Teil A keine Unter-      i) aa) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 3\ngliederungen nach Risikoarten enthält)                 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in\n2 500 Euro oder                                        Verbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbin-\ndung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1\nbbb) einer Risikoart einer Sparte von 500 Euro\nund 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versiche-\nje Risikoart, soweit die Sparte der Anlage\nrungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung\nTeil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz\neines erhöhten Anrechnungswertes bei Grund-\nUntergliederungen nach Buchstaben ent-\nstücken und grundstücksgleichen Rechten des\nhält,\nDeckungsstocks,\ncc) für die Prüfung eines Pensionsplans                      bb) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 4\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in\naaa) 5 000 Euro bei Einführung eines neuen\nVerbindung mit § 79, § 105 Abs. 3 in Verbin-\nPensionsplans oder\ndung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1\nbbb) 2 500 bis 5 000 Euro bei einer Änderung                 und 2 sowie Abs. 2, § 113 Abs. 1 des Versiche-\neines bestehenden Pensionsplans,                       rungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung\ndes Anrechnungswertes belasteter Grund-\nd) 1 000 Euro in den Fällen des gemäß § 13 Abs. 1a                   stücke und grundstücksgleicher Rechte des\nSatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,                  Deckungsstocks,\nauch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105\ncc) 500 Euro für die Genehmigungen in den Fällen\nAbs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113\ndes § 66 Abs. 5 Halbsatz 3 des Versicherungs-\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die\naufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit\nPrüfung von Funktionsausgliederungsverträgen\n§ 79, § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110\n(§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-                Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie\nzes),                                                             Abs. 3, § 113 Abs. 1 des Versicherungsauf-\ne) in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Ver-               sichtsgesetzes,\nsicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung              dd) 1 000 Euro für Genehmigungen in den Fällen\nmit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2              des § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichts-\nSatz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2,             gesetzes, auch in Verbindung mit § 79, § 105\n§ 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1, für die                 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d\nGenehmigung der Übertragung eines Bestandes,                      Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 113 Abs. 1\nauch teilweise,                                                   des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\naa) 2 500 Euro, für jede betroffene Sparte soweit         j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis des § 87 Abs. 1\ndie Sparte der Anlage Teil A zum Versiche-              oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3,\nrungsaufsichtsgesetz keine Untergliederungen            § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7\nnach Buchstaben enthält, oder                           Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je nach\nUmfang des Widerrufs (betroffene Sparten bzw.\nbb) für jede Übertragung eines Bestandes je betrof-          Risikoarten einer Sparte) 75 Prozent der im Zeit-\nfene Risikoart einer Sparte einen Betrag von            punkt des Widerrufs der Erlaubnis für die Neu-\n500 Euro, soweit die Sparte der Anlage Teil A           erteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maß-\nzum Versicherungsaufsichtsgesetz Unterglie-             geblichen Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuch-\nderungen nach Buchstaben enthält,                       stabe aa,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002               1509\nk) in den Fällen des § 87 Abs. 6 des Versicherungs-           (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\naufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105       nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen\nAbs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113        Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: 25 Pro-    zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzu-\nzent der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen          setzenden Gebühr, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforder-\nGeschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der       lich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe erhoben. Wird ein\nUntersagung seiner Tätigkeit, in Buchstabe a Dop-     Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch\npelbuchstabe aa bestimmten Gebühr,                    vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die\nGebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der\nl) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2         Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. Satz 2 gilt ent-\nHalbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je      sprechend, wenn ein Antrag nach seiner Bescheidung\nGenehmigung der Bundesanstalt,                        durch die Bundesanstalt, jedoch vor einer Entscheidung\nm) 3 000 Euro in den Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 4 des    im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes für die Genehmi-          (3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\ngung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und        eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von\nPensionsfonds,                                        50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung fest-\ngesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der\nn) 500 Euro für die Gestattung von Erleichterungen\nWiderspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Ver-\noder die Freistellung von der Aufsicht in den Fällen\nletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\ndes § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War\nVersicherungsaufsichtsgesetzes.\nfür die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht\n(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe e     vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird\ndie Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist   eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben. Bei einem erfolg-\ndie Gebühr wie folgt zu ermitteln:                             losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine\nGebührenentscheidung oder die Festsetzung der Umla-\n1. Bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis ist die         gebeträge nach den Bestimmungen des Abschnittes 2\nfestzusetzende Gebühr auf die persönlich haftenden         richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen\nGesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung       Betrags; Absatz 4 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch\nanteilig aufzuteilen.                                      nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor\n2. Im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden      deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu\nGesellschafters ist der Teil der im Zeitpunkt des Ein-     erheben.\ntritts festzusetzenden Gebühr zu erheben, der dem             (4) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3\nKapitalanteil des eintretenden persönlich haftenden        mindestens 50 Euro.\nGesellschafters im Verhältnis aller persönlich haften-\nden Gesellschafter einschließlich seines eigenen ent-                                   §4\nspricht.\nGebührenermäßigung und -befreiung\nIn beiden Fällen beträgt die Mindestgebühr 250 Euro; sie\nist auch zu erheben, wenn ein persönlich haftender                Die nach Maßgabe der §§ 2 und 3 festzusetzende\nGesellschafter keine Kapitalbeteiligung an der Gesell-         Gebühr kann im Einzelfall über die in den §§ 2 und 3\ngenannten Fälle hinaus ermäßigt oder es kann von ihrer\nschaft hält oder von der Geschäftsführung und der Vertre-\nErhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit ent-\ntung der Gesellschaft ausgeschlossen ist.\nspricht oder aus Gründen des öffentlichen Interesses\n(4) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung          geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach den §§ 2 und 3\nnach Absatz 1 im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen        Mindestgebühren vorgesehen sind.\nVerwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Ab-\nsätze 2 und 3 ermittelte Gebühr abhängig vom tatsäch-\nlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht                                  Abschnitt 2\nwerden.                                                                                  Umlage\n(5) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger gebühren-\npflichtiger Amtshandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2                                     §5\nfür denselben Gebührenschuldner kann die Bundesan-\nUmlagefähige Kosten\nstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners\nPauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des                Die Bundesanstalt hat die tatsächlichen Aufwendungen\nVerwaltungsaufwands berücksichtigen, im Voraus fest-           eines Haushaltsjahres für Personal- und Sachmittel,\nsetzen.                                                        einschließlich der von ihr zu tragenden Versorgungs-\nlasten, Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen\nsowie sonstige Aufwendungen (Kosten) für die nach den\n§3                               maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in ihre Zuständigkeit\nGebührenerhebung in besonderen Fällen                fallenden Aufsichtsbereiche des Kredit- und Finanzdienst-\nleistungswesens, des Wertpapierhandels und des Ver-\n(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen     sicherungswesens (Aufsichtsbereiche) getrennt zu ermit-\nder Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer nach            teln. Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Satz 1\n§ 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung sowie für die             gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils\nZurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundes-            gesondert zu erfassen. Die übrigen Kosten, die keinem der\nanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.             Aufsichtsbereiche nach Satz 1 direkt zugeordnet werden","1510               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nkönnen (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu                      Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in\nerfassen.                                                               den Freiverkehr einbezogen sind.\n§6                                  (3) Umlagebetrag ist der nach Festsetzung durch die\nBundesanstalt auf den einzelnen Umlagepflichtigen ent-\nUmlagebetrag,                          fallende Anteil am Umlagebetrag der jeweiligen Gruppe\nVerteilungsschlüssel, Umlagejahr                 von Umlagepflichtigen. Er beträgt mindestens 250 Euro.\n(1) Als Umlagebetrag hat jede der den Aufsichtsberei-          (4) Umlagejahr ist das Haushaltsjahr, für das die Kosten\nchen zuzuordnende Gruppe von Aufsichtspflichtigen die          nach § 5 zu erstatten sind.\nihr nach § 5 Satz 1 zuzurechnenden Kosten zuzüglich des\nauf die Gruppe entfallenden Anteils an den Kosten nach                                        §7\n§ 5 Satz 2 und den Gemeinkosten zu tragen. Die Heranzie-\nhung eines Aufsichtspflichtigen zu den Umlagebeträgen                                   Umlagepflicht\nmehrerer Aufsichtsbereiche ist möglich. Die Kosten nach           (1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in\n§ 5 Satz 2 sind im Verhältnis der den betreffenden Auf-        dem ein Umlagepflichtiger\nsichtsbereichen direkt zurechenbaren Kosten aufzuteilen\nund diesen hinzuzurechnen. Der Anteil jeder Gruppe an          1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht\nden Gemeinkosten ermittelt sich nach dem Verhältnis der            durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils\nfür jeden Aufsichtsbereich getrennt ermittelten Kostenan-          geltenden Aufsichtsgesetze unterlag,\nteile zueinander, eingerechnet die gegebenenfalls nach         2. in den Fällen\nSatz 3 ermittelten Kostenanteile. Einnahmen aus Gebüh-             a) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im\nren nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 und                         Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2\ngesondert erstattete Kosten nach § 15 des Finanzdienst-                 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgeset-\nleistungsaufsichtsgesetzes sind vom Umlagebetrag der                    zes zu erbringen,\njeweiligen Gruppe abzusetzen; Buß- und Zwangsgelder\nbleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Fehlbeträge            b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b als Kursmakler\nund nicht eingegangene Beträge aus der Umlage des vor-                  bestellt oder zur Teilnahme am Handel an einer\nangegangenen Umlagejahres sind den Kosten des jeweili-                  inländischen Börse zugelassen war,\ngen Aufsichtsbereichs gruppenbezogen hinzuzurechnen,               c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im\nÜberschüsse aus der Umlage des vorangegangenen                          Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2\nUmlagejahres sind abzuziehen.                                           Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgeset-\n(2) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Umlagebeträge                     zes zu erbringen,\nsind zu tragen                                                     d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des\n1. für den Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienst-               Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum\nleistungswesens                                                     Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in\nden Freiverkehr einbezogen war.\na) zu 91 Prozent durch die Kreditinstitute,\nDie Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraus-\nb) zu 9 Prozent durch die Finanzdienstleistungsinsti-      setzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres\ntute,                                                  vorlagen. In diesem Fall sind die Umlagepflichtigen antei-\n2. für den Aufsichtsbereich des Versicherungswesens            lig für jeden angefangenen Monat, in dem sie der Aufsicht\nvon der Gesamtheit der umlagepflichtigen Versiche-         durch die Bundesanstalt unterlagen oder in dem die Vor-\nrungsunternehmen sowie den Pensionsfonds,                  aussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorlagen, zu einem\n3. für den Aufsichtsbereich des Wertpapierhandels              Zwölftel umlagepflichtig.\na) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und nach § 53          (2) Für den Bereich der Aufsicht über Kredit- und\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen        Finanzdienstleistungsinstitute nicht umlagepflichtig sind\ntätige Unternehmen, sofern diese befugt sind, im       1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das\nInland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2         Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Geset-\nAbs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgeset-         zes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute\nzes zu erbringen,                                          geltenden Einrichtungen und Unternehmen,\nb) zu 5 Prozent durch die Kursmakler und andere            2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über\nUnternehmen, die an einer inländischen Börse zur           das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12\nTeilnahme am Handel zugelassen sind, soweit sie            und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht\nnicht unter Buchstabe a fallen,                            als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrich-\nc) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute           tungen und Unternehmen,\nim Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das         3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt\nKreditwesen und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des                nach § 2 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes über das Kredit-\nGesetzes über das Kreditwesen tätige Unterneh-             wesen freigestellt hat.\nmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute\noder Unternehmen befugt sind, im Inland Wert-                                         §8\npapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3\nNr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu                          Bemessungsgrundlagen\nerbringen und nicht unter Buchstabe a oder b fallen,      (1) Der Umlagebetrag wird bemessen:\nd) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland,      1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1, vorbehaltlich des\nderen Wertpapiere an einer inländischen Börse zum          Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002              1511\nsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamt-         4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3, die\nbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der             ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die\nGruppe, wobei die Bilanzsummen jeweils auf volle              in der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des\nEuro zu runden sind. Maßgebend ist die den jeweils            Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 23\nmaßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genü-               Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Auf-\ngende festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlage-         nahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für\njahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr;              das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme.\n2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungs-     Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der\nunternehmen nach dem Verhältnis der Rohentgelte           Bundesanstalt nur auf Antrag des Umlagepflichtigen\n(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse,           berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen spätestens\nUmlagen) die den Direktversicherern in dem dem            bis zum 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres\nUmlagejahr vorausgehenden Jahr beendeten Ge-              durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden;\nschäftsjahr aus den in den Mitgliedstaaten der Euro-      Umlageentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen\npäischen Gemeinschaft und den anderen Vertrags-           oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt.\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum, und soweit die Unternehmen ausschließ-\nlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus                                    §9\nden im Inland abgeschlossenen Versicherungen,                                      Schätzung\njedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse\noder Gewinnanteile, zugeflossen sind; für Pensions-          In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nummer 1 und 4 kann die\nfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pen-         Bundesanstalt die für die Bemessung des Umlagebetrags\nsionsfondsbeiträge;                                       notwendige Bilanzsumme des Umlagepflichtigen schät-\nzen, wenn die festgestellte Bilanz für das in dem dem\n3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b      Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäfts-\nnach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1        jahr entgegen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen\ndes Wertpapierhandelsgesetzes gemeldeten Geschäf-         nicht fristgerecht eingereicht worden ist oder die einge-\nte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der     reichte festgestellte Bilanz nicht den Anforderungen des\ngemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der          Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten\nGruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem          Buches des Handelsgesetzbuches und der Kreditinsti-\nDrittel zu berücksichtigen sind;                          tuts-Rechnungslegungsverordnung genügt. Die Bundes-\n4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c, vorbe-    anstalt kann auf Antrag eine angemessene Nachfrist von\nhaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der          bis zu einem Monat zur Einreichung der gestellten Bilanz\nBilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum           setzen. Im Regelfall legt die Bundesanstalt bei der Schät-\nGesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflich-         zung Bilanzdaten der betreffenden Umlagepflichtigen aus\ntigen der Gruppe;                                         vorangegangenen Geschäftsjahren zugrunde. Liegen der\nBundesanstalt solche nicht vor, erfolgt die Schätzung ins-\n5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach       besondere auf der Grundlage des arithmetischen Mittels\ndem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhan-     der vorliegenden Bilanzdaten der anderen Umlagepflichti-\ndelsgesetzes gemeldeten Umsätze der zum Handel            gen derselben Gruppe von Umlagepflichtigen, wobei sich\nzugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen         die Gruppenzuordnung von Kredit- und Finanzdienst-\nWertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum           leistungsinstituten nach der gemäß § 32 des Gesetzes\nGesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlage-         über das Kreditwesen jeweils erteilten Erlaubnis be-\npflichtigen der Gruppe.                                   stimmt.\n(2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1\nund 4:                                                                                   § 10\n1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, die in ihrer        Vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags\nBilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte           Sofern die Höhe des Umlagebetrags wegen zu berück-\nim Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungs-           sichtigender Fehlbeträge oder nicht eingegangener Be-\nlegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge           träge aus der Umlage des Vorjahres ungewiss ist, kann\ndieser Kredite gekürzte Bilanzsumme,                      der Umlagebetrag vorläufig festgesetzt werden. Die vor-\nläufige Festsetzung ist aufzuheben, zu ändern oder für\n2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3\nendgültig zu erklären, sobald die entsprechenden Anga-\nBuchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich\nben feststehen.\nnach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen beurteilt, der dem Verhältnis der von\ndiesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen                                  § 11\nbetriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäf-                           Umlageverfahren\nte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft\n(1) Die Bundesanstalt ermittelt nach Bestätigung einer\nentsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,\njeden Jahresschlussrechnung über die Einnahmen und\n3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3     Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwal-\nBuchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank- oder     tungsrat und der Zustimmung des Bundesministeriums\nfinanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der      für jeden Umlagepflichtigen den maßgeblichen Umlage-\ndem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte         betrag. Die Bundesanstalt setzt unverzüglich Voraus-\noder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft ent-       zahlungen auf die Umlagebeträge des nächstfolgenden\nsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,                     Umlagejahres fest, sobald die für dieses Umlagejahr zu","1512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nberücksichtigenden Veränderungen der Kosten nach dem                  Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleis-\nHaushaltsplan absehbar sind. Für die Verteilung auf die               tungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314),\nAufsichtsbereiche sowie innerhalb der Aufsichtsbereiche               zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. De-\nauf die Unternehmen sind die Verhältnisse des letzten                 zember 2001 (BGBl. I S. 3911) für das Umlagejahr\nabgerechneten Umlagejahres maßgebend. Die Umlage-                     1999 festgesetzten Umlagebetrages,\nbeträge und die Vorauszahlungen werden den Umlage-\npflichtigen nach ihrer Ermittlung schriftlich oder in sonst       b) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 in\ngeeigneter Form von der Bundesanstalt bekannt gege-                   1,2facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für\nben. Fehlbeträge, die nach der Anrechung der auf den                  das Versicherungswesen nach § 101 des Ver-\nUmlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben,                  sicherungsaufsichtsgesetzes für das Umlagejahr\nsind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe zu                   1999 festgesetzten Umlagebetrages,\nentrichten; Überzahlungen sind vorbehaltlich einer abwei-         c) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c\nchenden Entscheidung nach § 12 Abs. 4 des Finanz-                     in 1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichts-\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes zu erstatten. Die nach               amt für den Wertpapierhandel nach den Bestim-\nSatz 2 festgesetzten Vorauszahlungen werden in gleichen               mungen der Umlage-Verordnung-Wertpapierhan-\nTeilen jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli des            del vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179), zuletzt\nauf die Bekanntgabe nach Satz 4 folgenden Abrech-                     geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001\nnungszeitraums für das folgende Umlagejahr fällig und                 (BGBl. I S. 611) für das Umlagejahr 1999 festgesetz-\nsind entsprechend an die Bundesanstalt abzuführen. Die                ten Umlagebetrages.\nUmlagebeträge nach Satz 1 und die Vorauszahlungen\nnach Satz 2 sind jeweils auf volle Euro zu runden.                Für im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\n(2) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband          Umlagepflichtige, mit denen nach dem 1. Januar 1999\nder Umlagepflichtigen die Umlagebeträge und die Voraus-           ein anderer im Umlagejahr 1999 nach § 6 Abs. 2 Nr. 1\nzahlungen der ihm angehörenden Umlagepflichtigen                  bis 3 Umlagepflichtiger verschmolzen wurden oder die\ngesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schrift-          solche Umlagepflichtigen übernommen haben, ist\nlich bereit erklärt hat. In diesem Fall hat die Bekanntgabe       Satz 1 Buchstabe a bis c anzuwenden, wobei diese\nnach Absatz 1 Satz 3 auch gegenüber dem Verband zu                zusätzlich die für das Umlagejahr 1999 festgesetzten\nerfolgen.                                                         Umlagebeträge der mit ihnen verschmolzenen oder\nvon ihnen übernommenen Umlagepflichtigen zu tragen\nhaben. Bei Umlagepflichtigen, die für das Umlagejahr\nAbschnitt 3                             1999 nach den Bestimmungen im Sinne des Satzes 1\nnicht umlagepflichtig waren und die ihre aufsichts-\nSäumniszuschläge, Beitreibung                        pflichtigen Tätigkeiten bis zum 30. April 2002 aufge-\nnommen haben, setzt die Bundesanstalt die Voraus-\n§ 12                                zahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter\nSäumniszuschläge, Beitreibung                       Beachtung des bekannten und voraussichtlichen\nGeschäftsumfangs fest, wobei jedoch ein Höchstbe-\n(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene      trag von 30 000 Euro nicht überschritten werden darf;\nBeträge nach den Abschnitten 1 und 2 erhebt die Bundes-           dies gilt entsprechend, sofern sich die Gruppenzuord-\nanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskosten-             nung in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a gegen-\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.                             über der Zuordnung für das Umlagejahr 1999 geändert\n(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge nach den Ab-        hat. Soweit nach Satz 1, 2 oder 3 Umlagepflichtige ihre\nschnitten 1 und 2 werden nach den Vorschriften des Ver-           aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum 30. April 2002 ein-\nwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt            stellen, sind keine Vorauszahlungen zu entrichten,\nbeigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz          sofern die Einstellung der aufsichtspflichtigen Tätigkeit\noder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners               der Bundesanstalt spätestens bis zum 15. Juni 2002\nzuständige Hauptzollamt.                                          schriftlich mitgeteilt wird; bis zum 30. April 2002 nach\nden Bestimmungen im Sinne des Satzes 1 bestehende\nUmlagepflichten bleiben unberührt.\nAbschnitt 4\n2. Die Vorauszahlungen nach Nummer 1 sind bis zum\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                        15. August 2002 auf ein den Umlagepflichtigen von\nder Bundesanstalt bekannt zu machendes Konto zu\n§ 13                                leisten.\nÜbergangsregelungen                         3. Für das Umlagejahr 2003 sind von den am 1. Mai 2002\nAuf die Umlageerhebung für den Zeitraum vom 1. Mai             Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von\n2002 bis zum 31. Dezember 2002 (Rumpfumlagejahr                   150 Prozent der für das Rumpfumlagejahr 2002 festge-\n2002) sowie das Umlagejahr 2003 sind die Bestimmungen             setzten Vorauszahlungsbeträge in gleichen Raten\ndes Abschnittes 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:              jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli 2003\nan die Bundesanstalt zu leisten. Umlagepflichtige nach\n1. Für das Rumpfumlagejahr 2002 haben die am 1. Mai               Satz 1, die ihre aufsichtspflichtige Tätigkeit bis zum\n2002 Umlagepflichtigen Vorauszahlungen in folgender           31. Dezember 2002 einstellen, haben keine Vorauszah-\nHöhe an die Bundesanstalt zu leisten:                         lungen nach Satz 1 zu entrichten, sofern die Einstellung\na) die Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 in             der aufsichtspflichtigen Tätigkeit der Bundesanstalt\n1,25facher Höhe des vom Bundesaufsichtsamt für            spätestens bis zum 15. Januar 2003 schriftlich mitge-\ndas Kreditwesen nach den Bestimmungen der                 teilt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002           1513\n§ 14                             den Fassung auf die Umlegung der Kosten der Bundes-\naufsichtsämter für das Kreditwesen und den Wertpapier-\nAufhebung von Rechtsvorschriften\nhandel für die Umlagejahre 1999, 2000, 2001 und des bis\nDie Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleis-       zum Inkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Ab-\ntungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt       rechnungszeitraums des Jahres 2002 weiter anzuwenden.\ngeändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3911), und die Umlage-Verordnung-Wert-\npapierhandel vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 179),                                   § 15\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. April 2001\nInkrafttreten\n(BGBl. I S. 611), werden aufgehoben. Sie sind in der bis\nzum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-       Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.\nBerlin, den 29. April 2002\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}