{"id":"bgbl1-2002-28-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":28,"date":"2002-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz","law_date":"2002-04-27T00:00:00Z","page":1462,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002\nGesetz\nzur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz\nVom 27. April 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           5. In § 101a Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember 2004“\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 durch die Angabe „30. Juni 2005“ ersetzt.\n6. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:\nArtikel 1                                                         „§ 118\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                                        Wissenschaftliche\n(2170-1)                                            Forschung im Auftrag des Bundes\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der                     Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftli-\nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,                chen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeri-\n2975), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom         ums für Arbeit und Sozialordnung ein Forschungsvor-\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728), wird wie folgt ge-          haben durchführt, das dem Zweck dient, die Errei-\nändert:                                                          chung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen\nzu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten über-\n1. In § 18 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember           mitteln, soweit\n2002“ durch die Angabe „30. Juni 2005“ ersetzt.               1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens\nerforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit\n2. § 22 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        anonymisierten oder pseudonomysierten Daten\n„Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000 bis 2004 erhöhen              nicht durchgeführt werden kann, und\nsich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den             2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorha-\nsich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen                  ben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen\nRentenversicherung verändert; sind Mindestregelsätze              an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich\nnach Absatz 2 Satz 2 festgelegt, so kann die Landes-              überwiegt.\nregierung durch Rechtsverordnung für die Erhöhung\nder auf der Grundlage des Mindestregelsatzes fest-            Vor der Übermittlung ist der Betroffene über die beab-\ngesetzten regionalen Regelsätze Abweichendes be-              sichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungs-\nstimmen.“                                                     vorhabens sowie sein Widerspruchsrecht nach Satz 3\nschriftlich zu unterrichten. Er kann der Übermittlung\n3. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung wider-\nsprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des\na) An Nummer 3 werden folgende Wörter angefügt:               Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.“\n„sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82\ndes Einkommensteuergesetzes, soweit sie den\nMindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen-                                     Artikel 1a\nsteuergesetzes nicht überschreiten,“.                                    Änderung des Gesetzes\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                              über eine bedarfsorientierte Grundsicherung\nim Alter und bei Erwerbsminderung\n„5. bis zum 30. Juni 2005 für minderjährige, unver-\nheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von monat-                              (860-6-21)\nlich 10,25 Euro bei einem Kind und von monat-        § 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grund-\nlich 20,50 Euro bei zwei oder mehr Kindern in     sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom\neinem Haushalt.“                                  26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) wird wie folgt geän-\ndert:\n4. In § 77 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Text an-\ngefügt:                                                   1. Der bisherige Text wird Absatz 1.\n„Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden\nLeistungen im Sinne des Satzes 1 zählen auch der          2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:\nZuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie              „(2) Bei stationärer Unterbringung ist der Träger der\nder Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundes-              Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der\nministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen           Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nRichtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms              vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat.\n„Mainzer Modell“ an den Arbeitnehmer gewährt wer-             Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Satz 1\nden.“                                                         nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002              1463\nzuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt; wird     2. dass abweichend von Absatz 1 in den Fällen, in\nder nach Satz 1 zuständige Träger der Grundsicherung             denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teil-\nfestgestellt, erstattet dieser dem bisher zuständigen            stationärer Unterbringung von einem überörtlichen\nTräger der Grundsicherung die entstandenen Kosten.               Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Bun-\nDer Ort der stationären Unterbringung gilt nicht als             dessozialhilfegesetz erhalten, dieser Träger auch\ngewöhnlicher Aufenthalt.                                         für die Leistung nach diesem Gesetz zuständig ist.“\n(3) Die Länder können bestimmen,\n1. dass und inwieweit die Landkreise ihnen zuge-\nhörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur                                        Artikel 2\nDurchführung dieses Gesetzes heranziehen und                                    Inkrafttreten\nihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die\nLandkreise auch in diesen Fällen den Wider-             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Ersten\nspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichts-         des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nordnung erlassen;                                     Kraft. Artikel 1a tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}