{"id":"bgbl1-2002-27-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":27,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/27#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_27.pdf#page=52","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüfverordnung - SachvPrüfV)","law_date":"2002-04-19T00:00:00Z","page":1456,"pdf_page":52,"num_pages":3,"content":["1456               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nVerordnung\nüber die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von\nVersicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuches\nnicht anzuwenden ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen\n(Sachverständigenprüfverordnung – SachvPrüfV)\nVom 19. April 2002\nAuf Grund des § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung       dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Ver-\nmit Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der           sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 157a\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992               des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden\n(BGBl. 1993 I S. 2) und in Verbindung mit § 1 der Verord-      Aufsicht freigestellt sind.\nnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von\nRechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versiche-                (2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines\nrungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für          jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Auf-\ndas Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I              sichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzu-\nS. 1094), von denen § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Arti-      führen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen,\nkel 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchstabe c des Gesetzes vom               zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) eingefügt worden ist,      nach § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von\nverordnet das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-             Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-\nrungswesen im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der           sichtsamt für das Versicherungswesen zu erstellen ist.\nLänder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates:               (3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von\nAbsatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten\nGeschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und\nInhaltsübersicht\nseinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des\n§ 341k des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem\nAbschnitt 1\nDritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Han-\nAllgemeine Vorschriften                  delsgesetzbuches und der Verordnung über den Inhalt der\n§ 1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum                        Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versi-\n§ 2 Gegenstand und Umfang der Prüfung\ncherungsunternehmen prüfen lässt, entfällt eine Sachver-\nständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für\n§ 3 Unabhängiger Sachverständiger                              die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt § 7 ent-\nsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach\nAbschnitt 2                        Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften\nPrüfungsbericht                      dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu ver-\n§ 4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes                     langen, bleibt unberührt.\n§ 5 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes\n§ 6 Prüfungsvermerk                                                                         §2\n§ 7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde                                  Gegenstand und Umfang der Prüfung\nAbschnitt 3                           (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buch-\nSchlussvorschriften                    führung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlus-\nses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen\n§ 8 Übergangsvorschriften\nVorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des\n§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                            Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden\nsind. Der Jahresabschluss ist darauf zu prüfen, ob er unter\nBeachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buch-\nAbschnitt 1                          führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-\nAllgemeine Vorschriften                      des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ver-\nmittelt.\n§1                                (2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem\nAnwendungsbereich, Prüfungszeitraum                   Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonne-\nnen Erkenntnissen des Sachverständigen in Einklang\n(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht        steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung\nunterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuches         von der Lage des Versicherungsunternehmens vermittelt.\nnicht anzuwenden ist (§ 61 der Verordnung über die Rech-\nnungslegung von Versicherungsunternehmen), haben                  (3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu bezie-\nihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen        hen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu des-\nunabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften            sen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002               1457\n§3                                5. den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und\nstrukturierten Produkten sowie anderen Finanzinnova-\nUnabhängiger Sachverständiger\ntionen und\n(1) Sachverständiger kann jede natürliche Person sein,\n6. die Ausgestaltung einer Innenrevision.\ndie über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen\nrechtlichen, kaufmännischen und versicherungsmathe-              (2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und orga-\nmatischen Kenntnisse verfügt. Eine juristische Person          nisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunter-\nkann Sachverständiger sein, wenn von deren gesetzlichen        nehmens, insbesondere Personalbestand, Betriebs-\nVertretern mindestens eine natürliche Person die nach          einrichtung und die Organisation des Rechnungswesens.\nSatz 1 erforderlichen Kenntnisse hat. In diesem Fall ist der     (3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im\nPrüfungsvermerk nach § 6 von dieser natürlichen Person         Berichtszeitraum unter Vergleich mit derjenigen im\nabzugeben und zu unterzeichnen.                                vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer\n(2) Der Sachverständige muss in rechtlicher und wirt-       Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der\nschaftlicher Hinsicht unabhängig von dem zu prüfenden          Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen\nVersicherungsunternehmen sein. Die Unabhängigkeit ist          für den Versicherungsbetrieb und der Erträge aus und Auf-\ninsbesondere dann nicht gegeben, wenn der Sachver-             wendungen für Kapitalanlagen darzustellen.\nständige ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates          (4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur\noder eines vergleichbaren Organs oder ein Angestellter         Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht\ndes zu prüfenden Versicherungsunternehmens oder eines          namentlich zu nennen.\nmit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen ver-\nbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktien-\ngesetzes ist. Wird als Sachverständiger eine juristische                                    §5\nPerson bestellt, ist die Unabhängigkeit insbesondere                    Besonderer Teil des Prüfungsberichtes\ndann nicht gegeben, wenn die juristische Person ein mit          (1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und\ndem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbunde-            Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat\nnes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes           auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und\nist.                                                           Unterposten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen\n(3) Fehlen einem Sachverständigen teilweise die zur         Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im\nPrüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er einen auf die-    Prüfungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu\nsem Gebiet Fachkundigen zur Prüfung hinzuzuziehen. Für         dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen an-\ndiesen gelten insoweit Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Ab-         gegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den\nsatz 2 entsprechend.                                           Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.\n(4) Die Bestellung und die Abberufung des Sachver-            (2) Der Prüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten:\nständigen erfolgt durch die oberste Vertretung des Ver-        1. Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen\nsicherungsunternehmens. Sofern das Versicherungs-                  sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmetho-\nunternehmen über einen Aufsichtsrat verfügt, wird der              den und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum\nSachverständige von diesem bestellt und abberufen.                 darzustellen. Die Einhaltung der handels- und der auf-\nsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berech-\nnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu\nAbschnitt 2                              verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich\ndes dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu\nPrüfungsbericht                             bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des\nVerantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu\n§4                                    vermerken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nPensions- und Sterbekassen, für die ein versiche-\nAllgemeiner Teil des Prüfungsberichtes                   rungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 22\n(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prü-          der Verordnung über die Berichterstattung von Ver-\nfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil des         sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-\nPrüfungsberichtes ist im Rahmen der Darstellung der                aufsichtsamt für das Versicherungswesen erstellt und\nrechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grund-         der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.\nlagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu            2. Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der\nberichten über                                                     Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-\n1. die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie            rungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuches in\nihre Änderungen,                                              Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Rech-\nnungslegung von Versicherungsunternehmen und der\n2. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu\nRückstellung für drohende Verluste aus dem Versiche-\nverbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und\nrungsgeschäft gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des Handels-\nTrägerunternehmen und – soweit wesentlich – auch zu\ngesetzbuches in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der\nanderen Unternehmen,\nVerordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\n3. Art und Umfang des aktiven und des passiven Rück-               rungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf\nversicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher             deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.\nÄnderungen der Rückversicherungsverträge,\n3. Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft\n4. Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und               sind in der Schaden- und Unfallversicherung die\ndie Liquiditätslage,                                          Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis","1458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nzum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Ver-        (2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständi-\nsicherungsfälle sowie für Spätschäden und für Scha-      ge den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versa-\ndenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4      gen. § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist\nder Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-         entsprechend anzuwenden. In den Fällen von Satz 2 hat\nsicherungsunternehmen genannten Versicherungs-           der Sachverständige die Aufsichtsbehörde unverzüglich\nzweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzu-      zu unterrichten.\nstellen und zu beurteilen. Bei der Beurteilung der\n(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im\nBerechnungs- und Bewertungsmethoden der Rück-\nPrüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unter-\nstellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschaden-\nzeichnen.\nrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen\nnach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf\nderen Angemessenheit, zu berücksichtigen. Ferner ist                                   §7\ndarüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstel-              Einreichung bei der Aufsichtsbehörde\nlung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des\nDer Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen\nHandelsgesetzbuches, §§ 29 und 30 sowie der Anlage\nunverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach\nzu § 29 der Verordnung über die Rechnungslegung von\nSchluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum,\nVersicherungsunternehmen ergangenen Bestimmun-\nin doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzurei-\ngen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und\nchen.\nAuflösung beachtet worden sind.\n4. Nummer 3 ist in der Lebensversicherung insbesondere\nbezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickel-\nte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und                              Abschnitt 3\nPflegerentenversicherung und in der Krankenversiche-                         Schlussvorschriften\nrung bezüglich angewandter Pauschalmethoden so-\nwie der Abwicklung der Rückstellung entsprechend\n§8\nanzuwenden.\nÜbergangsvorschriften\n5. Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Kranken-\nversicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die             (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf\nBilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschluss-       das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Ge-\nstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrück-       schäftsjahr anzuwenden.\nstellung vorgenommen wurde, einzugehen. Hierbei             (2) § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erst-\nsind wesentliche Änderungen zu erläutern.                malige Prüfung des Jahresabschlusses nach den\nVorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von\n§6                               längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.\nPrüfungsvermerk\n§9\n(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der\nPrüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfolgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n„Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der          Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Rech-\nGrundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den               nungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine\ntatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entspre-        auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungs-\nchendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.        aufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104),\nDer Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung      zuletzt geändert durch § 32 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung\nvon der Lage des Unternehmens.“                              vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858), außer Kraft.\nBonn, den 19. April 2002\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes für des Versicherungswesen\nKaulbach"]}