{"id":"bgbl1-2002-27-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":27,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/27#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_27.pdf#page=50","order":6,"title":"Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Kennzeichen-Ausnahmeverordnung - KennzAusV)","law_date":"2002-04-19T00:00:00Z","page":1454,"pdf_page":50,"num_pages":2,"content":["1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nVerordnung\nüber Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\n(Kennzeichen-Ausnahmeverordnung – KennzAusV)\nVom 19. April 2002\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und des § 6 Abs. 3 des Straßenver-\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, von denen\n– § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist sowie\n– § 6 Abs. 3 durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974\n(BGBl. I S. 721) eingefügt und durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\n§1\n(1) Abweichend von § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Satz 3 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen hintere Kennzeichen selbst-\nleuchtend ausgeführt sein und Licht unmittelbar nach hinten abstrahlen,\nsofern\na) für die lichttechnische Anlage und deren Schaltung eine Allgemeine\nBetriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nerteilt wurde und\nb) die in der Anlage genannten Bedingungen erfüllt sind.\n(2) Selbstleuchtende hintere Kennzeichen dürfen abweichend von § 23\nAbs. 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1a der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung ausgestaltet und ausgeführt sowie mit einer Abschluss-\nscheibe versehen sein, sofern hierdurch die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt\nwird. Die Vorschriften der §§ 6b, 6c und 6d des Straßenverkehrsgesetzes bleiben\nunberührt.\n§2\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit\nAblauf des 29. April 2005 außer Kraft.\nBerlin, den 19. April 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1455\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\n1. Die gesamte Einrichtung muss die geforderten Leuchtdichten bzw. Rück-\nstrahlwerte von angeleuchteten hinteren amtlichen Kennzeichen erbringen.\n2. Die Sichtbarkeit darf durch vorhandene Abdeckungen aus Glas, Folien oder\nähnlichen Werkstoffen nicht beeinträchtigt werden. Dazu sind in Ab-\nhängigkeit von den verwendeten Materialien der vorhandenen Abdeckungen\nPrüfungen zur Temperaturwechselbeständigkeit, zur Beständigkeit gegen\natmosphärische Einflüsse, Chemikalien, Reinigungsmittel und Kohlen-\nwasserstoffe, zur Beständigkeit gegen mechanische Beschädigung und\nPrüfungen zum Haftvermögen vorhandener Beschichtungen nachzuweisen.\nPrüfgrundlage bilden die Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei\nder Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\noder vergleichbare Prüfgrundlagen.\n3. Die technischen Anforderungen der DIN 74069 sind hinsichtlich Schriftbild,\nAbmessungen, Farben, Rückstrahlwerten und der Haftfestigkeit zu erfüllen.\nAusgenommen sind die mechanischen und chemischen Eigenschaften, die\nwerkstoffbedingt nur von metallischen Kennzeichenträgermaterialien erfüllt\nwerden könnten.\n4. Die Anforderungen aus Abschnitt 7 der DIN 74069 sind im Betriebs-\nerlaubnisverfahren nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndurch das Kraftfahrt-Bundesamt gleichwertig sicherzustellen.\n5. Anstelle des DIN-Prüf- und -Überwachungszeichens ist das Typzeichen\ngemäß § 22 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf jeder der\nAllgemeinen Betriebserlaubnis entsprechenden Einrichtung anzubringen."]}