{"id":"bgbl1-2002-27-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":27,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/27#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_27.pdf#page=40","order":5,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)","law_date":"2002-04-17T00:00:00Z","page":1444,"pdf_page":40,"num_pages":10,"content":["1444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nmittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\n(LAP-mtDBWVV)\nVom 17. April 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-        § 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilde-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    rinnen und Ausbilder\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2         § 18 Abschlusslehrgang\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der       § 19 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehr-\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863),            gänge\nder durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung         § 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung\nvom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden\nist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung                                    Kapitel 2\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\nAufstieg\n§ 21 Regelaufstieg\n§ 22 Verwendungsaufstieg\nInhaltsübersicht\nKapitel 3\nKapitel 1                                                      Prüfung\nLaufbahn und Ausbildung                   § 23 Prüfungsamt\n§ 1 Laufbahnämter                                            § 24 Prüfungskommission\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                      § 25 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung\n§ 26 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 27 Schriftliche Prüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 29 Mündliche Prüfung\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                               § 33 Gesamtergebnis\n§ 34 Zeugnis\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 11 Ausbildungsakte\n§ 36 Wiederholung\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                                                Kapitel 4\n§ 14 Einführungslehrgang                                                           Sonstige Vorschriften\n§ 15 Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen   § 37 Übergangsregelung\n§ 16 Praktische Ausbildung                                   § 38 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002               1445\nKapitel 1                           gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demo-\nkratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und\nLaufbahn und Ausbildung\nAuswirkungen des europäischen Einigungsprozesses\nwerden berücksichtigt. Die Beamtinnen und Beamten\n§1                              erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine be-\nLaufbahnämter                         rufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation\nund Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des\n(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in    eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft-\nder Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –        lichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.\nmit den Fachgebieten\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich\n1. Allgemeiner Maschinenbau,                               eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium\n2. Kraftfahrwesen,                                         verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n3. Flugzeugbau,\n4. Flugtriebwerkbau,                                                                    §3\n5. Schiffbau,                                                                 Einstellungsbehörde\n6. Schiffsmaschinenbau,                                       Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtech-\nnik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die\n7. Informationstechnik und Elektronik,                     Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und\n8. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,                 die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft\n9. Waffen- und Munitionswesen und                          die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung\ndes Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.\n10. Feinwerktechnik und Optik                                Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle      Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.\nÄmter dieser Laufbahn.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-                                     §4\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                                Einstellungsvoraussetzungen\n1. Technische Regierungs-                                       In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nobersekretäranwärterin/                                  wer\nTechnischer Regierungs-\nobersekretäranwärter           im Vorbereitungsdienst,   1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung\nin das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n2. Technische\nRegierungsobersekretärin                                 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\nzur Anstellung (z. A.)/                                      Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nTechnischer                                                  hat und\nRegierungsobersekretär                 in der Probezeit  3. mindestens den Hauptschulabschluss und eine för-\nzur Anstellung (z. A.)              bis zur Anstellung,      derliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellen-\nprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staat-\n3. Technische\nlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter\nRegierungsobersekretärin/\nTechniker) oder einen als gleichwertig anerkannten\nTechnischer\nBildungsstand nachweist.\nRegierungsobersekretär                im Eingangsamt,\n4. Technische                                                                             §5\nRegierungshauptsekretärin/\nTechnischer                                   im ersten                  Ausschreibung, Bewerbung\nRegierungshauptsekretär          Beförderungsamt und        (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\n5. Technische Amtsinspektorin/                  im zweiten   ausschreibung ermittelt.\nTechnischer Amtsinspektor           Beförderungsamt.        (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-      richten. Der Bewerbung sind beizufügen\nlaufen.                                                      1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\n§2\n3. eine Ablichtung des Schulabschlusszeugnisses oder\nZiel der Ausbildung                          des Nachweises eines gleichwertigen Bildungs-\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie            standes,\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche         4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit\nGrundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Lauf-       der Schulentlassung und der Zeugnisse über ab-\nbahn benötigen. Insbesondere werden die Beamtinnen               gelegte Prüfungen sowie\nund Beamten mit den Aufgaben der Wehrtechnik und\nin allgemeiner Form mit den Fachgebieten Verwaltung          5. gegebenenfalls\nund Recht vertraut gemacht. Sie werden auf ihre Ver-             a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechts-                    oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen               schwerbehinderter Mensch,","1446              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nb) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-                                      §7\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10                     Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und\nc) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung            (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem\ndes Grundwehrdienstes und über Wehrübungen             Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nerteilt wurden.                                        Bewerberinnen und Bewerbern.\n§6                                  (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nAuswahlverfahren\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den           sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-          oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund             Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-             Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst             Stellung genommen wird,\nder Laufbahn geeignet sind.\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach             auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl        3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\ndieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet              und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\ndas Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die        4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nZahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf                registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\ndas Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt           Einstellungsbehörde und\nwerden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereich-       5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der           darüber, ob sie oder er\nin den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnis-\nnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte             a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nMenschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf                beschuldigt wird und\nZeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden,            b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\nwenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraus-           Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\nsetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren        stellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann\nzugelassen. Frauen und Männer werden in einem aus-            die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung\ngewogenen Verhältnis berücksichtigt.                          selbst vornehmen.\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nerhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-                                     §8\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.                                      Rechtsstellung\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-                   während des Vorbereitungsdienstes\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission                 (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und          Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\neinem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fach-         Technischen Regierungsobersekretäranwärterinnen und\ngebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.       Bewerber zu Technischen Regierungsobersekretär-\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin        anwärtern ernannt.\noder einem Beamten des höheren technischen Dienstes in           (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nder Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –         Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und\nals Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen        Beschaffung. Während der Ausbildung an einer Bun-\noder Beamten des gehobenen technischen Dienstes in            deswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren\nder Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –         Dienstaufsicht.\nals Beisitzenden. Die Mitglieder der Auswahlkommission\nsind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.                                            §9\nDie Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehr-                               Dauer, Verkürzung und\nheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf kön-             Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nnen mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet\nwerden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.            (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.\nErsatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.        (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse          § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der        lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn              gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\nmehrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fach-            Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\ngebiet eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Be-       Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen wer-\nwerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt ent-       den. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Aus-\nsprechend.                                                    bildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-       Teilabschnitte entzogen werden.\nkommission werden von der Einstellungsbehörde für die            (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nDauer von drei Jahren bestellt; eine Wiederbestellung         aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nist zulässig.                                                 Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002              1447\nAbweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,                                      § 13\num eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-                   Gliederung des Vorbereitungsdienstes\ndienstes zu ermöglichen.\n(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\nAusbildungsabschnitte:\nlängern, wenn die Ausbildung\n1. Einführungslehrgang\n1. wegen einer Erkrankung,\n(fachtheoretische Ausbildung Teil 1)         8 Wochen,\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\n2. Lehrgang\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nAllgemeine Rechts- und Verwaltungs-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\ngrundlagen                                   6 Wochen,\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\n3. praktische Ausbildung                    46 Wochen und\nErsatzdienstes oder\n4. Abschlusslehrgang\n4. aus anderen zwingenden Gründen                                (fachtheoretische Ausbildung Teil 2)       18 Wochen.\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Aus-                (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-\nbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des         abschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen\nVorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.               ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbil-\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung          dung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten,\nder Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des           Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder\nAbsatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht            kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige\nmehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.           Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle\nDie Verlängerung soll so bemessen werden, dass die           an.\nLaufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und\n§ 14\nAnwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt\nworden sind, abgelegt werden kann.                                              Einführungslehrgang\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich      Schwerpunkt des Einführungslehrgangs ist die Ver-\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36.        mittlung und Vertiefung mathematischer und technischer\nKenntnisse. Außerdem werden ein Überblick über die\nOrganisation der Bundeswehr mit besonderer Berück-\n§ 10\nsichtigung des Rüstungsbereichs und eine Einführung\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes              in das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet gegeben.\nDie Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nLehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem\ndie weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der\n§ 11                            Lehrplan.\nAusbildungsakte                                                    § 15\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-                                  Lehrgang\nteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs-       Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen\nplan, alle Leistungsnachweise und alle Bewertungen\nsowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses auf-            Im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-\nzunehmen sind.                                               grundlagen werden die Anwärterinnen und Anwärter mit\nden Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts\nsowie spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwal-\n§ 12\ntungsvorschriften, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer\nSchwerbehinderte Menschen                      späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht.\nEinzelheiten regelt der Lehrplan.\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer                                      § 16\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.                              Praktische Ausbildung\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-        (1) In der praktischen Ausbildung bei Dienststellen im\nbehinderten Menschen und der Schwerbehinderten-              Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-\nvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu digung vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in\nerörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,      der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1      Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.\nbis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht     Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den be-\nunter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch         sonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut\nfallen, angewandt.                                           gemacht. Ihnen werden Kenntnisse über die allgemeinen\nGrundlagen der Wehrtechnik vermittelt und sie erhalten\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-       Gelegenheit, das ihrem Fachgebiet entsprechende Wehr-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte        material, insbesondere dessen Bedienung, Wartung,\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                             Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen zu lernen.\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft    Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen\ndas Prüfungsamt.                                             Arbeit angeleitet. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.","1448             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\n(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-   2. ferner für die Anwärterinnen und Anwärter im Fach-\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht          gebiet\nübertragen werden.\na) Allgemeiner Maschinenbau:\n§ 17                                   aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\nAusbildungsleitung, Ausbildungs-                       bb) Komponenten des Maschinenbaus,\nbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder                  cc) Kraft- und Arbeitsmaschinen, Bearbeitungs-\nmaschinen,\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt\nbei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen             b) Kraftfahrwesen:\nBeamten des höheren technischen Dienstes als Aus-\naa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\nbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und über-\nwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter                bb) Rad- und Kettenfahrzeuge,\nund stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt        cc) Antrieb und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge,\neinen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus\ndem sich die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der            c) Flugzeugbau:\nAusbildung ergeben. Die Anwärterinnen und Anwärter                 aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\nerhalten eine Ausfertigung.\nbb) Flugzeugbau und Bordausrüstungen,\n(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil-\ndungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren               cc) Betrieb und Instandsetzung,\ntechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung –              d) Flugtriebwerkbau:\nFachrichtung Wehrtechnik – als Ausbildungsbeauftragte.\naa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\nDie Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich,\nvon anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und über-           bb) Flugtriebwerke,\nwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter               cc) Betrieb und Instandsetzung,\nihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Aus-\nbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die         e) Schiffbau:\nAusbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechun-              aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\ngen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den\nAusbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in             bb) Marineschiffbau,\nFragen der Ausbildung.                                             cc) Grundlagen der Schiffsantriebs- und Schiffs-\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzel-               betriebsanlagen,\nnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder            f) Schiffsmaschinenbau:\nAngestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen.\nDiesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr             aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\nAnwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie              bb) Schiffsantriebs- und Schiffsbetriebsanlagen,\nmit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-\ncc) Betrieb und Instandsetzung,\nden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Aus-\nbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungs-         g) Informationstechnik und Elektronik:\nbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbil-                aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\ndungsstand.\nbb) Informationsgewinnung und -übertragung,\n(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von\nden Ausbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und                cc) Informationsverarbeitung,\njeden Anwärter ein dienststellenbezogener Ausbildungs-          h) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:\nplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen\nergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vor-             aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\ngelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine               bb) Energieerzeugung, Verteilung und Verbrauch,\nAusfertigung.\ncc) elektrische Maschinen und Umformer,\n§ 18                                i) Waffen- und Munitionswesen:\nAbschlusslehrgang                              aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\n(1) Im Abschlusslehrgang werden die bisher erworbe-             bb) Waffen,\nnen Kenntnisse so vertieft und ergänzt, dass die Anwärte-          cc) Munition,\nrinnen und Anwärter befähigt sind, den Anforderungen\nj) Feinwerktechnik und Optik:\nihrer Laufbahn hinsichtlich Selbständigkeit und Methodik\nzu genügen.                                                        aa) fachgebietsspezifische Grundlagen,\n(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende                bb) Anwendung der Feinwerktechnik,\nGebiete:\ncc) Anwendung der Optik.\n1. für alle Anwärter\nEinzelheiten regelt der Lehrplan.\na) allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und\n(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden außer-\nb) allgemeine mathematische und technische Grund-        dem Grundlagen der Informationstechnik einschließlich\nlagen;                                               der praktischen Anwendung vermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002            1449\n§ 19                                                          § 20\nLeistungsnachweise und                                             Bewertungen\nBewertungen während der Lehrgänge                             während der praktischen Ausbildung\n(1) Während der Lehrgänge sind folgende schriftliche          (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand\nAufsichtsarbeiten von jeweils drei Stunden Dauer zu           der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der\nfertigen:                                                     praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungs-\n1. im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-            plan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur\ngrundlagen zwei Arbeiten aus den dort vermittelten        Bewertung nach § 32 abgegeben.\nLehrinhalten und                                             (2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt\n2. im Abschlusslehrgang drei Arbeiten aus den in § 18         die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Bei-\nAbs. 2 genannten Gebieten.                                träge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die prak-\n(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum        tische Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnitts-\ngleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung       punktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 abschließen.\nzu schreiben. Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts-         (3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach\nund Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf         Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit\nverschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Im Abschlusslehr-    den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind\ngang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf das     ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhal-\njeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der          ten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und\nBundeswehrverwaltungsschule I – Technik – stellt sicher,      können dazu schriftlich Stellung nehmen.\ndass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen\ngestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder dem\njeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und der Leitung\nder Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Diese kann                                Kapitel 2\ndie Noten und Rangpunkte ändern, um einen einheitlichen\nBewertungsmaßstab sicherzustellen; eine Änderung ist                                  Aufstieg\nschriftlich zu begründen.\n(3) Auf dem Gebiet der Informationstechnik (§ 18 Abs. 3)                               § 21\nist zusätzlich ein Leistungsnachweis zu erbringen, der aus\nRegelaufstieg\neinem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.\nDie Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem         (1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt\nRangpunkt bewertet; die Rangpunkte werden zu einer            die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren\nDurchschnittspunktzahl zusammengefasst.                       für den Aufstieg nach den §§ 16 und 22 der Bundeslauf-\n(4) In allen Lehrgängen können außerdem Leistungs-         bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des\ntests in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form      Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Die\ngefordert werden. Die Leistungen werden nach § 32 be-         Entscheidung, wer für den Aufstieg vorgesehen werden\nwertet. Die Bewertungen werden zu einer Durchschnitts-        kann, wird nach Maßgabe des Ergebnisses des Aus-\npunktzahl der sonstigen Leistungen zusammengefasst.           wahlverfahrens vom Bundesministerium der Verteidigung\ngetroffen. Über die Zulassung selbst entscheiden sodann\n(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\ndie personalbearbeitenden Dienststellen.\nund ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nach-\nholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnach-          (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu            nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-\nunterziehen. Ist der Leistungsnachweis unentschuldigt         wärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 3 sowie die\nnicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 27)     §§ 9 bis 20 und 23 bis 36 sind entsprechend anzuwenden.\nerbracht worden, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang-             (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\npunkt 0) bewertet.                                            Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\n(6) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-      gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30               Rechtsstellung.\nund 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\n(4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 22\nscheidet die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule.\nAbs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\n(7) Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und           zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\nVerwaltungsgrundlagen sowie zum Abschluss der ge-             gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist ent-\nsamten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer           sprechend anzuwenden.\nBewertung die Leistungen der Anwärterin oder des\nAnwärters festgestellt. Die Bewertung enthält die Rang-\npunktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemäß Absatz 1 sowie                                    § 22\ndie Durchschnittspunktzahlen des Leistungsnachweises                            Verwendungsaufstieg\ngemäß Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemäß\nAbsatz 4; sie schließt mit einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2         Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn des einfachen\nermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung        technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung kön-\nder Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Auf-      nen bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 23\nsichtsarbeiten vierfach, der Leistungsnachweis gemäß          der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für beson-\nAbsatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen einfach        dere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren techni-\ngewertet. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine        schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrich-\nAusfertigung der Bewertung.                                   tung Wehrtechnik – zugelassen werden.","1450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nKapitel 3                            b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen techni-\nschen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-\nPrüfung\nrichtung Wehrtechnik – als Beisitzende oder Bei-\nsitzender,\n§ 23\nc) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nicht-\nPrüfungsamt                               technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr-\nDem beim Bundesministerium der Verteidigung ein-               verwaltung als Beisitzende oder Beisitzender und\ngerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der          d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren techni-\nLaufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und           schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und                 richtung Wehrtechnik – als Beisitzende oder Bei-\nvollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.              sitzender.\nDie Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder                  (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\nteilweise auf andere Behörden übertragen werden.              ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nnicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskom-\n§ 24                             missionen stellen die Anwendung eines einheitlichen\nPrüfungskommission                         Bewertungsmaßstabes sicher.\n(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-           ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,\nkommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die       darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie\nschriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte          entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können           gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-\nin einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommis-           schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nsionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfen-\nden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum              (6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen\nfristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Ge-         kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten\nsichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen     des höheren technischen Dienstes mit der Leitung der\nPrüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige An-         schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen.\nwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet\nsein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-                                    § 25\nkommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzen-                                     Inhalt und\norganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände                     Durchführung der Laufbahnprüfung\ndes öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\nDie Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer         (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An-\nvon höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung     wärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn\nist zulässig.                                                 befähigt sind.\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-           (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nwertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind               ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\ndass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen be-\n1. im Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwal-\nsitzen und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn\ntungsgrundlagen\nordnungsgemäß wahrzunehmen.\na) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen               (3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bun-      durchlaufen hat.\ndeswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzen-\nder und                                                  (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil.\nb) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes           (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\nin der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder      fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nBeisitzender,                                         Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums\nder Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Direk-\n2. in den übrigen Prüfungsgebieten                            torin oder dem Direktor und den Lehrenden der Bundes-\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder         wehrverwaltungsschule I – Technik, in Ausnahmefällen\ngehobenen technischen Dienstes in der Bundes-         auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die\nwehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – als       Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im\nVorsitzende oder Vorsitzender und                     Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten\nAnwärterinnen und Anwärtern kann während des sie\nb) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des\nbetreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwer-\ngehobenen technischen Dienstes in der Bundes-\nbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung\nwehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – als\nder Prüfungskommission über die Bewertung der Prü-\nBeisitzende oder Beisitzender.\nfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend\n(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die münd-      sein.\nliche Prüfung sind\n§ 26\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-\nPrüfungsort, Prüfungstermin\nschen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-\nrichtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder Vor-             (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen\nsitzender,                                                und der mündlichen Prüfung fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                1451\n(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche       (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-\nvor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.         tet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30\nDie mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorberei-         Abs. 3 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungs-\ntungsdienstes abgeschlossen sein.                             zeit.\n(3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den An-                                     § 28\nwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen\nZulassung zur mündlichen Prüfung\nund der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt\nwerden.                                                          (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär-\nter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr\nschriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note\n§ 27                            „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nSchriftliche Prüfung                     Prüfung nicht bestanden.\n(1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung            (2) Die Bundeswehrverwaltungsschule I – Technik –\nbestimmt das Prüfungsamt. Jeweils eine Aufgabe der            teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag des\nvier schriftlichen Arbeiten ist aus                           Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung recht-\nzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt sie den\n1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwal-          zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen\ntungsgrundlagen (§ 15),                                   in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten\n2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Grundlagen der Wehr-         Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die\ntechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und        Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer\nRechtsbehelfsbelehrung versehen.\n3. dem Prüfungsgebiet Allgemeine mathematische und\ntechnische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b) sowie                                                                         § 29\n4. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18                                Mündliche Prüfung\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2)                                         (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den\nauszuwählen.                                                  gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes,\naufgeteilt auf die Gebiete\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden    1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen\nzur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,          (§ 15),\ndie benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\nwerden zur Verfügung gestellt.                                2. Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\n3. Allgemeine mathematische und technische Grund-\nPrüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden\nlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie\nArbeitstagen geschrieben.\n4. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fach-\n(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim           gebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).\nzu halten.\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\n(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens        leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\nmit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über        und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\ndie Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die         (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten\nListe darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewer-     je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll\ntung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben       40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr\nwerden.                                                       als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft\n(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht ge-         werden.\nfertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift       (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\nund vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der           nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die\nUnterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch          Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist\ngenommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12           in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich\nsowie etwaige besondere Vorkommnisse und unter-               aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl\nschreiben die Niederschrift.                                  der Einzelbewertungen, ergibt.\n(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden               (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\nnach einem zuvor von der Prüfungskommission festgeleg-        gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-\nten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach             mission unterschreiben.\n§ 32 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis\nvon der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.                                        § 30\nWeichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\ndie Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 24\nAbs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Haben           (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nAnwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungs-          vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\narbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\nmit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                      geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch","1452             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nVorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen                                  § 32\nZeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten Ärztin                   Bewertung von Prüfungsleistungen\noder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privat-\närztliches Zeugnis kann anerkannt werden.                       (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRangpunkten bewertet:\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nsehr gut (1)          eine Leistung, die den Anforderun-\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der\n15 bis 14 Punkte      gen in besonderem Maße entspricht,\nPrüfung zurücktreten.\ngut (2)               eine Leistung, die den Anforderun-\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-           13 bis 11 Punkte      gen voll entspricht,\nsätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende\nTeil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt          befriedigend (3)      eine Leistung, die im Allgemeinen\nbestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prü-        10 bis 8 Punkte       den Anforderungen entspricht,\nfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und          ausreichend (4)       eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-      7 bis 5 Punkte        weist, aber im Ganzen den Anforde-\narbeiten gewertet werden.                                                           rungen noch entspricht,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-     mangelhaft (5)        eine Leistung, die den Anforderun-\nliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne     4 bis 2 Punkte        gen nicht entspricht, jedoch er-\nausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-                              kennen lässt, dass die notwendigen\namt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt                             Grundkenntnisse vorhanden sind\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet                                und die Mängel in absehbarer Zeit\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.                          behoben werden könnten,\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nversehen.                                                     ungenügend (6)        eine Leistung, die den Anforderun-\n1 bis 0 Punkte        gen nicht entspricht und bei der\n§ 31                                                   selbst die Grundkenntnisse so\nlückenhaft sind, dass die Mängel\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                            in absehbarer Zeit nicht behoben\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-                         werden könnten.\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine    Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\nTäuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst           errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der        Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des              (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-\nPrüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Ab-           den den für die Leistung maßgebenden Anforderungen\nsatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet    ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-\nwerden; bei einer erheblichen Störung können sie von der     sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung      forderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von\nausgeschlossen werden.                                       Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-          werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder        Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Aus-\neines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu-            drucks angemessen berücksichtigt.\nschung während der mündlichen Prüfung entscheidet               (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\ndie Prüfungskommission. § 24 Abs. 5 ist entsprechend         der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der er-\nanzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines          reichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nTäuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen,            (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\neines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung       Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nwährend der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer        folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nTäuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-       Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\narbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach\nAnhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-                               Vom-Hundert-Anteil         Rangpunkte\nder Leistungspunkte\nmission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt\nkann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung                                100,0 bis 93,7              15\neinzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen,         unter                    93,7 bis 87,5              14\ndie Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)          unter                    87,5 bis 83,4              13\nbewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden        unter                    83,4 bis 79,2              12\nerklären.                                                    unter                    79,2 bis 75,0              11\nunter                    75,0 bis 70,9              10\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nunter                    70,9 bis 66,7               9\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nunter                    66,7 bis 62,5               8\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das\nunter                    62,5 bis 58,4               7\nPrüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die\nunter                    58,4 bis 54,2               6\nPrüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem\nunter                    54,2 bis 50,0               5\nTage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden er-\nunter                    50,0 bis 41,7               4\nklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nunter                    41,7 bis 33,4               3\nzu versehen.\nunter                    33,4 bis 25,0               2\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den         unter                    25,0 bis 12,5               1\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.                                   unter                    12,5 bis 0,0              . 0.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                1453\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder         bahnprüfung mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht          Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3           (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note       erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anfor-          die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\nderungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-         umfasst.\nsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-              (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-\ngemäß.                                                        mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden\ndurch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-\n§ 33\nzeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31\nGesamtergebnis                           Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-                                     § 35\nden berücksichtigt                                                          Prüfungsakten, Einsichtnahme\n1. die Durchschnittspunktzahl                                    (1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen für\nder praktischen Ausbildung         mit 5 vom Hundert,     die Ausbildungsabschnitte sowie des Laufbahnprüfungs-\n2. die Durchschnittspunktzahl                                 zeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten\ndes Lehrgangs Allgemeine                                  der Laufbahnprüfung und der Niederschrift über die\nRechts- und Verwaltungs-                                  Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die\ngrundlagen                         mit 7 vom Hundert,     Prüfungsakten werden bei der Bundeswehrverwaltungs-\n3. die Durchschnittspunktzahl                                 schule I – Technik – mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\nder fachtheoretischen                                        (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAusbildung                         mit 15 vom Hundert,    Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie\n4. der Rangpunkt der Prüfungs-                                betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\narbeit aus dem Prüfungsgebiet\nAllgemeine Rechts- und                                                                § 36\nVerwaltungsgrundlagen              mit 8 vom Hundert,                           Wiederholung\n5. die Rangpunkte                                                (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese\nder drei übrigen                                          einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidi-\nPrüfungsarbeiten       mit jeweils 15 vom Hundert und     gung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederho-\n6. die Durchschnittspunktzahl                                 lung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.\nder mündlichen Prüfung             mit 20 vom Hundert.\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-        fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50        wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\nbis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im      wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\nÜbrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten      gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs\nunberücksichtigt.                                             Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamt-             der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung          ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird\nmindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.         bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-          Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärte-\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungs-          rinnen und Anwärtern der nächsten oder übernächsten\nteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten        Laufbahnprüfung abgelegt werden.\nRangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz\nmündlich.                                                                             Kapitel 4\n§ 34                                              Sonstige Vorschriften\nZeugnis\n§ 37\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-                             Übergangsregelung\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie             Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001\ndie nach § 33 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-         ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt      Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern          fort. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die          Satz 1 entsprechend.\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-                                          § 38\nbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift\ndes Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten                                Inkrafttreten\ngenommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Lauf-         in Kraft.\nBonn, den 17. April 2002\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping"]}