{"id":"bgbl1-2002-27-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":27,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/27#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_27.pdf#page=38","order":4,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin","law_date":"2002-04-17T00:00:00Z","page":1442,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1442              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin\nVom 17. April 2002\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       blick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderun-\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch      gen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.\nArtikel 212 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(4) Ausbildungsstätten, die über keine für die Durch-\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-\nführung der Ausbildung notwendige Flächenausstattung\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\noder Bestandszusammensetzung verfügen, dürfen nur\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nausbilden, wenn sie nachweisen, dass die forstbetrieb-\nterium für Bildung und Forschung nach Anhörung des\nlichen Arbeiten in dem für die Ausbildung notwendigen\nStändigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nUmfang und der notwendigen Vielfalt durchgeführt wer-\nbildung:\nden können.\n§1                                  (5) In der Ausbildungsstätte muss gewährleistet sein,\ndass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die\nMindestanforderungen an die                     Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die\nEinrichtung und den wirtschaftlichen Zustand            Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungs-\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung      gemäßem Zustand sind. Die notwendigen Einrichtungen\nder in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten       zu deren Pflege sowie für Wartungs- und Instand-\nAnforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang       setzungsarbeiten müssen vorhanden sein. Für die Aus-\nder Produktion oder der Dienstleistungen sowie nach           bildung müssen überdachte Ausbildungsplätze zur Ver-\nseinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen            fügung stehen.\ndafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verord-         (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsaus-\nnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forst-       bildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin und der Prüfungs-\nwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) geforderten       ordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Aus-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wer-      bildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt\nden können. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewähr-       oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden. Dem\nleistet sein.                                                 Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbs-           förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit\nbetrieb, als selbstständige forstliche Betriebseinheit, als   tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb\nforstwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen, als Ein-    gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht\nrichtung der öffentlichen Hand oder als Zusammen-             auszulegen.\nschluss nach § 16 oder § 21 des Bundeswaldgesetzes               (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür\nbewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grund-       bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nsätzen geführt werden. Die Wirtschaftsergebnisse müs-         gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeits-\nsen buchführungsgemäß erfasst sein.                           stättenverordnung und sonstige Vorschriften zum\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen         Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.\nAusstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hin-        Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002              1443\nverfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des        die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist,\nBerufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeits-           dass die durch sie nicht vermittelbaren erforderlichen\nbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft            Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnah-\nüber die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vor-     men außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen\nliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.                     anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieb-\nlicher Ausbildung vermittelt werden können.\n(8) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,\nwenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz-\n§3\noder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§2                                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung\nAusnahmeregelungen\nder Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in der\nEine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser       Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBl. I S. 1928) außer\nVerordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für        Kraft.\nBonn, den 17. April 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}