{"id":"bgbl1-2002-27-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":27,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/27#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_27.pdf#page=34","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk (Fotografenmeisterverordnung - FotografMstrV)","law_date":"2002-04-17T00:00:00Z","page":1438,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["1438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk\n(Fotografenmeisterverordnung – FotografMstrV)*)\nVom 17. April 2002\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-               3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                           Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord-               nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                     insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                    lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-                      ments, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                und des Umweltschutzes; Informationssysteme nut-\nzen,\n§1                                  4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nGliederung und                                   Fertigungstechniken, der für die Weiterverarbeitung\nInhalt der Meisterprüfung                             relevanten Standards, des Urheber- und Persönlich-\nkeitsrechts sowie des Personalbedarfs und der Aus-\nDie Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk umfasst                     bildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwick-\nfolgende selbstständige Prüfungsteile:                                   lung organisieren, planen und überwachen,\n1. die Prüfung der meisterhaften                 Verrichtung  der    5. auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei\ngebräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                    Elemente der Bildgestaltung zur Optimierung der\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                      Bildaussage nutzen,\nKenntnisse (Teil II),                                            6. Arbeitspläne erstellen, Verfahrenswege auswählen\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                    und festlegen und auf Bildkonzeptionen abstimmen,\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                7. Aufnahmen, insbesondere Porträt-, Mode-, Werbe-\n(Teil III) und                                                       und Industrieaufnahmen sowie wissenschaftliche\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                   Fotografien erstellen; hierfür erforderliche Techniken\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                  auswählen und anwenden sowie die Wiedergabe-\neigenschaften verschiedener Materialien bei unter-\n§2                                      schiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastand-\npunkten berücksichtigen und den Umgang mit Perso-\nMeisterprüfungsberufsbild                             nen vor der Kamera beherrschen,\n(1) Durch die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk               8. Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung\nwird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen                 fotografischer Aufnahmen sowie die Anforderungen\nHandwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsauf-                   für deren Weiterverwendung in anderen Medien\ngaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Per-                 beherrschen, insbesondere Korrektur-, Retusche-\nsonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Aus-                     und Composingarbeiten unter Berücksichtigung der\nbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-                    Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typo-\nkompetenz selbstständig umzusetzen und an neue                           grafischer Kriterien,\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.\n9. Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaus-\n(2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der                     sage einsetzen sowie Techniken für die Weiterverar-\nMeisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fer-                 beitung auswählen und beherrschen,\ntigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:\n10. unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-\n11. Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere für\ntragsverhandlungen führen und Auftrags- oder Pro-\ndie Darstellung von Bewegungsabläufen oder bei der\njektziele festlegen,\nKombination von Blitz- und Dauerlicht,\n2. Preise kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten\n12. Objektive, Filter und optische Zusatzgeräte aus-\nund Angebote erstellen,\nwählen und einsetzen,\n*) Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Fotografen-Hand-  13. fototechnisch relevante Faktoren prüfen, messen,\nwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                         beurteilen und korrigieren, insbesondere bei Misch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002             1439\nlichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhältnis-        1. Porträtfotografie\nsen, bei der Darstellung von Bewegung oder beim\nEin Aufnahmekonzept für eine thematisch zusammen-\nZusammentreffen unterschiedlicher Aufnahmebedin-\nhängende, dokumentarische oder inszenierte Bildserie\ngungen,\naus dem Bereich der Personendarstellung entwickeln,\n14. analoges oder digitales Aufnahmeverfahren aus-                 kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische\nwählen, insbesondere unter Berücksichtigung von               Bildlösung aus zwei der anderen in diesem Absatz\nLichtempfindlichkeit, Gradation, Auflösung und Farb-          genannten Aufgaben erstellen und integrieren.\nwiedergabe,\n2. Werbefotografie\n15. fotografische Aufnahmetechniken für audiovisuelle\nStand- und Laufbildproduktionen sowie entsprechen-            Ein auf eine Werbeaussage für ein Produkt oder eine\nde Präsentationsformen beurteilen,                            Dienstleistung abgestimmtes Konzept für eine Aufnah-\nmeserie entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je\n16. Präsentation von Einzelbildern und konzeptionelle\neine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen in\nZusammenstellung von Bildserien beherrschen,\ndiesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und inte-\n17. Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren              grieren.\nund abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen,\n3. Modefotografie\n18. Arbeitsgeräte kontrollieren sowie Maßnahmen zur\nBeseitigung von Fehlern und Störungen ergreifen.              Ein auf einem Thema basierendes Konzept für eine\nAufnahmeserie zur Darstellung einer Modekollektion\nentwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine\n§3\nfotografische Bildlösung aus zwei der anderen in die-\nGliederung, Prüfungsdauer                         sem Absatz genannten Aufgaben erstellen und inte-\nund Bestehen des Teils I                        grieren.\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-     4. Industriefotografie\nfungsbereiche:\nEin Konzept für eine Aufnahmeserie zur material- und\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes             verfahrensgerechten Darstellung von Fertigungspro-\nFachgespräch,                                                  zessen oder zur Erstellung einer Unternehmensdoku-\n2. eine Situationsaufgabe.                                         mentation entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin\nje eine fotografische Bildlösung aus zwei der anderen\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll\nin diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und\nnicht länger als zehn aufeinander folgende Arbeitstage\nintegrieren.\nund das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten\ndauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll zwei         5. Illustrationsfotografie\nStunden nicht überschreiten.\nEin Konzept für eine Aufnahmeserie zur fotografischen\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situati-           Illustration konkreter oder abstrakter Themen ent-\nonsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-                wickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine foto-\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-                grafische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem\nspräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird          Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im        6. Ausarbeitung und Weiterverarbeitung\nVerhältnis 3 : 1 gewichtet.                                        Ein Konzept für eine Bildausgabe mit Bildkorrektur,\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I           Retusche- und Composingarbeiten entwickeln, kalku-\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-            lieren, umsetzen und präsentieren; darin je eine foto-\nfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-              grafische Bildlösung aus zwei der anderen in diesem\nfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situati-             Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.\nonsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden\n(3) Die Projektbeschreibung sowie die Arbeits- und\nsein darf.\nOrganisationsplanung mit Kalkulation werden zusammen\nmit 20 vom Hundert, die Konzeption, deren Umsetzung\n§4                               und Dokumentation werden mit 80 vom Hundert gewich-\nMeisterprüfungsprojekt                      tet.\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-\nführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling                                    §5\nwählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen\nVorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durch-                              Fachgespräch\nführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling             Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\neinen Konzeptentwurf, einschließlich einer Zeitplanung,        prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\ndem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-            der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhän-\nlegen.                                                         ge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt umfasst eine Projekt-        zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-\nbeschreibung, eine Arbeits- und Organisationsplanung           projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\nmit Kalkulation sowie eine Konzeption, deren Umsetzung         verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nund Dokumentation. Es ist eine der nachfolgenden Aufga-        Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\nben durchzuführen:                                             Entwicklungen zu berücksichtigen.","1440               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\n§6                                    c) Möglichkeiten der Bildgestaltung unter Berücksich-\ntigung der Auftragsvorgabe sowie gesellschaft-\nSituationsaufgabe\nlicher, kultureller und modischer Einflüsse aus-\n(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika-            wählen und begründen,\ntionsnachweis für das Fotografen-Handwerk.                          d) Bildanalysen unter gestalterischen Gesichtspunk-\n(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend auf-             ten durchführen,\ngeführten Arbeiten auszuführen. Die konkrete Aufgaben-              e) Bildkonzeptionen entwerfen und präsentieren,\nstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:\nf) unterschiedliche fotografische Aufnahmesysteme\n1. Eine Porträtaufnahme nach vorgegebenem Verwen-                      und -formate beschreiben und deren Einsatzmög-\ndungszweck erstellen und Bildergebnis präsentieren,                lichkeiten begründen,\n2. eine Sachaufnahme für Werbezwecke nach vorgege-                  g) Wirkungsweisen unterschiedlicher optischer Syste-\nbenem Layout und Angabe des Verwendungszwecks                      me und Verschlussarten beschreiben und deren\nerstellen und Bildergebnis präsentieren,                           Einsatz begründen,\n3. eine Katalogaufnahme zur materialgerechten Wieder-               h) die Anwendung unterschiedlicher Lichtsysteme\ngabe eines Kleidungsstückes am Modell erstellen und                und Beleuchtungsarten beschreiben und begrün-\nBildergebnis präsentieren,                                         den,\n4. eine Bildserie erstellen und präsentieren, die in nicht          i) die Bedeutung von technischen Daten bei der Aus-\nmehr als fünf Einzelschritten die Handhabung eines                 wahl von Materialien und Geräten darstellen und\ntechnischen Alltagsgegenstandes nachvollziehbar                    begründen,\ndarstellt,\nk) die Anwendung von Messsystemen und -methoden\n5. eine Bilddatei für einen vorgegebenen Verwendungs-                  bei Aufnahmen sowie von physikalischen und che-\nzweck optimieren und Ergebnis präsentieren.                        mischen Mess- und Analysetechniken beschreiben\nund bewerten,\n§7                                    l) Verfahren zur Speicherung von analogen und digi-\nGliederung, Prüfungsdauer                             talen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisierung\nund Bestehen des Teils II                            aufzeigen und begründen,\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-    m) Hardware, Software und Betriebssysteme für die\nknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologi-                 elektronische Bildverarbeitung beschreiben und\nscher, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer sowie                    deren Einsatz aufgabenbezogen begründen,\nmaterial- und gerätetechnischer Kenntnisse nachweisen,              n) Möglichkeiten der Bildkorrektur und -bearbeitung\ndass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeig-                 sowie des Einsatzes von Colormanagementsyste-\nnete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.                     men und Farbseparationen darstellen und begrün-\n(2) Prüfungsfächer sind:                                            den,\n1. Gestaltung und Technik,                                          o) analoge und digitale Verarbeitungs- und Präsentati-\nonstechniken aufgabenbezogen auswählen und\n2. Studiomanagement.                                                   deren Einsatz begründen;\n(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-      2. Studiomanagement\ngabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Gestaltung und Technik                                           die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem\nKundenwünsche zu ermitteln, gestalterische und kon-             Fotografen-Betrieb wahrzunehmen und Maßnahmen,\nzeptionelle Aufgaben und Probleme unter Beachtung               die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg\nkreativer und künstlerischer sowie wirtschaftlicher,            notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu-\norganisatorischer und technischer Aspekte in einem              schließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils\nFotografen-Betrieb zu bearbeiten. Er soll Möglichkei-           mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen\nten der Bildgestaltung und -konzeption erläutern und            verknüpft werden:\neinschätzen sowie aufnahmetechnische Sachverhalte               a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,\nbeurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung\nb) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nsollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten\n-organisation unter Berücksichtigung von Aufnah-\nQualifikationen verknüpft werden:\nme- und Verarbeitungstechnik sowie des Einsatzes\na) bei der Personendarstellung Möglichkeiten einer                 von Material, Geräten und Personal bewerten,\nindividuellen Kundenberatung aufzeigen und bei                dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen,\nder Sachdarstellung auftragsbezogene Lösungs-\nc) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,\nvorschläge entwickeln und begründen,\nauch unter Anwendung von elektronischen Daten-\nb) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen darle-                  verarbeitungssystemen, Arbeitsplatzgestaltung be-\ngen und bewerten, dabei die Grundlagen der visuel-            werten,\nlen Kommunikation sowie die Gesetzmäßigkeiten\nd) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nvon Wahrnehmung und Sehgewohnheiten beach-\nten,                                                       e) Vor- und Nachkalkulation durchführen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                       1441\nf) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-            nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,                   bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht\nbestanden.\ng) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-\nzug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\nbeurteilen,                                                                                §8\nh) betriebliches Qualitätsmanagement planen und                                     Weitere Anforderungen\ndarstellen,                                                     Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ni) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und                    sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-\nVorschriften anwenden, insbesondere die Vor-                 fung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-\nschriften des Urheberrechts, des Datenschutzes               same Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nund des Rechts am eigenen Bild,                              vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nFassung.\nk) Haftung bei der Herstellung und Veröffentlichung\nvon Fotoarbeiten beurteilen,                                                               §9\nl) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Materia-                                    Übergangsvorschrift\nlien planen und darstellen,\n(1) Die bis zum 31. Juli 2002 begonnenen Prüfungsver-\nm) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-              fahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisheri-\nheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;             gen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur\nGefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahren-              Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2003 sind auf\nabwehr festlegen,                                            Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen-\nn) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur                   den.\nGewinnung neuer Kunden entwerfen.                               (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie     2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und\nsoll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.                sich bis zum 31. Juli 2004 zu einer Wiederholungsprüfung\nanmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2         nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften\ngenannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder               ablegen.\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nmündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\n§ 10\nwenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlänger als 15 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nGleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nüber die Prüfungsanforderungen im praktischen und im\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II            fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Foto-\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-              grafen-Handwerk vom 17. November 1978 (BGBl. I\nfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch            S. 1806) außer Kraft.\nBerlin, den 17. April 2002\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nTacke"]}