{"id":"bgbl1-2002-27-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":27,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_27.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz - FPG)","law_date":"2002-04-23T00:00:00Z","page":1412,"pdf_page":8,"num_pages":26,"content":["1412              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nGesetz\nzur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser\n(Fallpauschalengesetz – FPG)\nVom 23. April 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   schulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abtei-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      lungen der Hochschulkliniken (Hochschulambu-\nlanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der\nVersicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Per-\nsonen zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist so zu\nArtikel 1\ngestalten, dass die Hochschulambulanzen die\nÄnderung                                     Untersuchung und Behandlung der in Satz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                            genannten Personen in dem für Forschung und\nLehre erforderlichen Umfang durchführen können.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-               Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-                 regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert                 vernehmen mit den Landesverbänden der Kran-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I               kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen\nS. 1169), wird wie folgt geändert:                                    gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den\nHochschulen oder Hochschulkliniken.“\n1.  § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; mit\naa) In Satz 1 werden die Wörter „poliklinischer\nAusnahme von Notfällen und einer mit Einwilli-\nInstitutsambulanzen“ durch die Wörter „der\ngung der Krankenkassen erfolgten Verlegung in\nHochschulambulanzen“ ersetzt und nach den\nein wohnortnahes Krankenhaus gilt dies bei Ab-\nWörtern „Umfangs und“ werden die Wörter\nrechnung einer Fallpauschale nicht für eine Ver-\n„der Ambulanzen“ eingefügt.\nlegung in ein nachsorgendes Krankenhaus,“.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „poliklinischer\n1a. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-                      Institutsambulanzen“ durch die Wörter „der\nkenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des                       Hochschulambulanzen“ ersetzt.\nKrankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.\n4.   § 120 wird wie folgt geändert:\n1b. In § 64 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bundes-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , Poliklini-\npflegesatzverordnung“ die Wörter „oder nach § 3                   ken und sonstiger“ durch das Wort „und“ ersetzt.\noder § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1c. In § 69 Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus-                   „(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen,\nfinanzierungsgesetz“ die Wörter „ , dem Kranken-                  der psychiatrischen Institutsambulanzen und der\nhausentgeltgesetz“ eingefügt.                                     sozialpädiatrischen Zentren werden unmittelbar\nvon der Krankenkasse vergütet. Die Vergütung\n2.  In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und dem                  wird von den Landesverbänden der Krankenkas-\nKrankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach                     sen und den Verbänden der Ersatzkassen gemein-\ndiesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ gestri-               sam und einheitlich mit den Hochschulen oder\nchen.                                                             Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den\nsie vertretenden Vereinigungen im Land verein-\nbart. Sie muss die Leistungsfähigkeit der psychia-\n3.  In § 109 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Kran-\ntrischen Institutsambulanzen und der sozialpädia-\nkenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des\ntrischen Zentren bei wirtschaftlicher Betriebs-\nKrankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.\nführung gewährleisten. Bei der Vergütung der\nLeistungen der Hochschulambulanzen soll eine\n3a. § 117 wird wie folgt geändert:                                    Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leis-\na) In der Überschrift wird das Wort „Polikliniken“                tungen erfolgen. Bei Hochschulambulanzen an\ndurch das Wort „Hochschulambulanzen“ ersetzt.                 öffentlich geförderten Krankenhäusern ist ein\nInvestitionskostenabschlag zu berücksichtigen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               Die Gesamtvergütungen nach § 85 für das Jahr\n„(1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflich-          2003 sind auf der Grundlage der um die für Leis-\ntet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hoch-                 tungen der Polikliniken gezahlten Vergütungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002               1413\nbereinigten Gesamtvergütungen des Vorjahres zu              nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 ent-\nvereinbaren.“                                               sprechende Leistungen nicht erbracht werden. Die\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           für die Krankenhausplanung zuständige Landes-\nbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach\naa) In Satz 1 wird das Wort „Polikliniken“ durch            Satz 3 Nr. 3 bestimmen, bei denen die Anwen-\ndas Wort „Hochschulambulanzen“ ersetzt.                 dung von Satz 4 die Sicherstellung einer flä-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „ , bei den Poli-           chendeckenden Versorgung der Bevölkerung\nkliniken zusätzlich um einen Abschlag von               gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag des\n20 vom Hundert für Forschung und Lehre“                 Krankenhauses bei diesen Leistungen über die\ngestrichen.                                             Nichtanwendung von Satz 4. Zum Zwecke der\nErhöhung von Transparenz und Qualität der sta-\ncc) In Satz 4 werden im ersten Halbsatz nach den            tionären Versorgung können die Kassenärztlichen\nWörtern „wird für“ die Wörter „die Hoch-                Vereinigungen und die Krankenkassen und ihre\nschulambulanzen,“ eingefügt und im zweiten              Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten\nHalbsatz die Wörter „Polikliniken und“ gestri-          auf der Basis der Qualitätsberichte nach Num-\nchen.                                                   mer 6 auch vergleichend über die Qualitäts-\nmerkmale der Krankenhäuser informieren und\n5. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Empfehlungen aussprechen.“\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zugelassene\nKrankenhäuser“ die Wörter „einheitlich für alle      6.  In § 137c Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\nPatienten“ eingefügt.                                    gefasst:\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                          „Der Ausschuss besteht aus einem unparteiischen\nVorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitglie-\naa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\ndern, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei\n„medizintechnischer Leistungen,“ die Wörter\nVertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der\n„einschließlich Mindestanforderungen an die\nBetriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen,\nStruktur- und Ergebnisqualität,“ eingefügt.\nder landwirtschaftlichen Krankenkassen und der\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-            knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf Vertre-\ngefügt:                                              tern der Krankenhäuser und vier Vertretern der Bun-\n„3. einen Katalog planbarer Leistungen nach          desärztekammer. Über den Vorsitzenden und die\nden §§ 17 und 17b des Krankenhaus-              zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie über\nfinanzierungsgesetzes, bei denen die            deren Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach\nQualität des Behandlungsergebnisses in          Absatz 1 Satz 1 einigen.“\nbesonderem Maße von der Menge der\nerbrachten Leistungen abhängig ist, Min-    6a. § 140b Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ndestmengen für die jeweiligen Leistungen        a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhaus-\nje Arzt oder Krankenhaus und Ausnahme-             finanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des Kran-\ntatbestände,“.                                     kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; das            b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundespflege-\nWort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.                satzverordnung“ die Wörter „oder nach § 3 oder\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5; der               § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.\nPunkt wird durch das Wort „und“ ersetzt.\nee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                 6b. In § 275 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt ge-\nfasst:\n„6. Inhalt und Umfang eines im Abstand von\nzwei Jahren zu veröffentlichenden struk-        „1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur\nturierten Qualitätsberichts der zugelasse-          Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang\nnen Krankenhäuser, in dem der Stand der             der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung\nQualitätssicherung insbesondere unter               der ordnungsgemäßen Abrechnung,“.\nBerücksichtigung der Anforderungen nach\nden Nummern 1 und 2 sowie der Umset-        7.  § 275a wird aufgehoben.\nzung der Regelungen nach Nummer 3\ndargestellt wird. Der Bericht hat auch Art  8.  § 301 wird wie folgt geändert:\nund Anzahl der Leistungen des Kranken-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nhauses auszuweisen. Er ist über den in der\nVereinbarung festgelegten Empfänger-               aa) In Nummer 3 werden die Wörter „bei Neu-\nkreis hinaus von den Landesverbänden                    geborenen unter einem Aufnahmealter von\nder Krankenkassen und den Verbänden                     29 Tagen das Geburtsgewicht,“ durch die\nder Ersatzkassen im Internet zu veröffent-              Wörter „bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das\nlichen. Der Bericht ist erstmals im Jahr                Aufnahmegewicht,“ ersetzt.\n2005 für das Jahr 2004 zu erstellen.“              bb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern\nc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:                      „sowie nach“ die Wörter „dem Krankenhaus-\n„Wenn die nach Satz 3 Nr. 3 erforderliche Mindest-               entgeltgesetz und“ eingefügt.\nmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich           b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.","1414              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\n8a. In § 313a Abs. 3 werden nach dem Wort „Kranken-                  sche Leistungen und ein für das Krankenhaus ein-\nhausfinanzierungsgesetz“ die Wörter „ , des Kranken-             heitlicher Basispflegesatz als Entgelt für nicht\nhausentgeltgesetzes“ eingefügt.                                  durch ärztliche oder pflegerische Tätigkeit ver-\nanlasste Leistungen vorzusehen.“\nc) In Absatz 2a werden die Sätze 11 und 12 aufge-\nArtikel 2                                 hoben.\nÄnderung                                 d) Absatz 4a wird aufgehoben.\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes                         e) In Absatz 4b wird Satz 5 aufgehoben.\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung              f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                    „Werden die Krankenhausleistungen mit Fallpau-\n27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie folgt geändert:            schalen oder Zusatzentgelten nach § 17b vergütet,\ngelten diese als Leistungen vergleichbarer Kran-\nkenhäuser im Sinne des Satzes 1.“\n01. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                              4.  § 17b wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ nach dem Wort             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Angestellten“ durch die Wörter „und, soweit die\ngesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt,             a0) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem\nKrankenhäuser der Träger“ ersetzt.                                Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und der Ein-\nrichtungen für Psychosomatik und Psycho-\ntherapeutische Medizin“ eingefügt.\n1.  § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:\na) In Nummer 7 werden die Wörter „Kurkranken-\nhäuser sowie“ gestrichen.                                         „Soweit allgemeine Krankenhausleistungen\nb) In Nummer 10 wird der Punkt nach dem Wort                          nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen\n„sind“ durch ein Komma ersetzt. Folgende Num-                     werden können, weil der Finanzierungstatbe-\nmer wird angefügt:                                                stand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt,\nsind bundeseinheitlich Regelungen für Zu-\n„11. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen                    oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere\nUnfallversicherung und ihrer Vereinigungen.“               für die Notfallversorgung, für die nach Maß-\ngabe dieses Gesetzes zu finanzierenden Aus-\n2.  In § 6 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.                    bildungsstätten und Ausbildungsvergütungen\nund für die Aufnahme von Begleitpersonen\n3.  § 17 wird wie folgt geändert:                                         nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhaus-\nentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   Bundespflegesatzverordnung. Für die Beteili-\n„(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor-                 gung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur\nund nachstationäre Behandlung nach § 115a des                     Qualitätssicherung auf der Grundlage des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle                     § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nBenutzer des Krankenhauses einheitlich zu                         sind Zuschläge zu vereinbaren; diese können\nberechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu                      auch in die Fallpauschalen eingerechnet wer-\nbemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist                  den. Zur Sicherstellung einer für die Versor-\nder Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71                    gung der Bevölkerung notwendigen Vorhal-\nAbs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)                       tung von Leistungen, die auf Grund des gerin-\nnach Maßgabe dieses Gesetzes und des Kranken-                     gen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten\nhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse                      nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar\nverbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom                     ist, sind bundeseinheitliche Empfehlungen für\nKrankenhaus zu tragen.“                                           Maßstäbe zu vereinbaren, unter welchen Vor-\naussetzungen der Tatbestand einer notwen-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   digen Vorhaltung vorliegt sowie in welchem\n„(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart                 Umfang grundsätzlich zusätzliche Zahlungen\nwerden, müssen diese medizinisch leistungsge-                     zu leisten sind. Die für die Krankenhaus-\nrecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaft-                  planung zuständige Landesbehörde kann\nlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versor-                   ergänzende oder abweichende Vorgaben zu\ngungsauftrag zu erfüllen. Bei der Beachtung des                   den Voraussetzungen nach Satz 6 erlassen,\nGrundsatzes der Beitragssatzstabilität sind die zur               insbesondere um die Vorhaltung der für die\nErfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden                   Versorgung notwendigen Leistungseinheiten\nund zweckmäßigen Leistungen sowie die Pflege-                     zu gewährleisten; dabei sind die Interessen\nsätze, Fallkosten und Leistungen vergleichbarer                   anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen.\nKrankenhäuser oder Abteilungen angemessen zu                      Soweit das Land keine Vorgaben erlässt, sind\nberücksichtigen. Das vom Krankenhaus kalkulierte                  die Empfehlungen nach Satz 6 verbindlich\nBudget ist für die Pflegesatzverhandlungen abtei-                 anzuwenden. Die Vertragsparteien nach § 18\nlungsbezogen zu gliedern. Es sind Abteilungs-                     Abs. 2 prüfen, ob die Voraussetzungen für\npflegesätze als Entgelt für ärztliche und pflegeri-               einen Sicherstellungszuschlag im Einzelfall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002             1415\nvorliegen und vereinbaren die Höhe der abzu-         d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nrechnenden Zuschläge.“\n„(4) Das Vergütungssystem wird für das Jahr\nbb) Im neuen Satz 10 werden nach den Wörtern                2003 budgetneutral umgesetzt. Die Vertrags-\n„bundeseinheitlich festzulegen“ das Semi-               parteien nach Absatz 2 vereinbaren für die An-\nkolon durch einen Punkt ersetzt und der nach-           wendung im Jahr 2003 einen vorläufigen Fallpau-\nfolgende Satzteil gestrichen.                           schalenkatalog auf der Grundlage des von ihnen\nausgewählten australischen Katalogs. Kann eine\ncc) Im neuen Satz 11 werden der den Satz ab-\nFallgruppe wegen zu geringer Fallzahlen bei den\nschließende Punkt durch ein Semikolon er-\nan der Kalkulation beteiligten deutschen Kranken-\nsetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nhäusern voraussichtlich nicht mit einem Relativ-\n„sie können für Leistungen, bei denen in                gewicht bewertet werden, ist dieses näherungs-\nerhöhtem Maße wirtschaftlich begründete                 weise auf der Grundlage australischer Relativ-\nFallzahlsteigerungen eingetreten oder zu                gewichte zu ermitteln und zu vereinbaren; Ab-\nerwarten sind, gezielt abgesenkt oder in                satz 1 Satz 14 bleibt unberührt. Auf Verlangen des\nAbhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leis-          Krankenhauses wird das Vergütungssystem zum\ntungen gestaffelt vorgegeben werden.“                   1. Januar 2003 mit diesem vorläufigen Fallpau-\nschalenkatalog eingeführt. Voraussetzung dafür\ndd) Folgende Sätze werden angefügt:\nist, dass das Krankenhaus voraussichtlich min-\n„Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauscha-             destens 90 vom Hundert des Gesamtbetrags nach\nlen in eng begrenzten Ausnahmefällen erfor-             dem Krankenhausentgeltgesetz, der um Zu-\nderlich ist, können die Vertragsparteien nach           satzentgelte, Kosten der Ausbildungsstätten und\nAbsatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen,          die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen ver-\nLeistungskomplexe oder Arzneimittel verein-             mindert ist, mit Fallpauschalen abrechnen kann.\nbaren, insbesondere für die Behandlung von              Wird dieser Vomhundertsatz nicht erreicht, wird\nBlutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für             das Vergütungssystem auf Verlangen des Kran-\neine Dialyse, wenn die Behandlung des Nie-              kenhauses eingeführt, wenn die anderen Vertrags-\nrenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie           parteien nach § 18 Abs. 2 zustimmen; die Schieds-\nvereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese           stelle entscheidet nicht. Das Krankenhaus hat sein\nkann nach Regionen differenziert festgelegt             Verlangen bis zum 31. Oktober 2002 den anderen\nwerden. Nach Maßgabe des Krankenhaus-                   Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent-\nentgeltgesetzes können Entgelte für Leistun-            geltgesetzes schriftlich mitzuteilen. Es hat eine\ngen, die nicht durch die Entgeltkataloge er-            Aufstellung über Art und Anzahl der DRG-Leistun-\nfasst sind, durch die Vertragsparteien nach             gen im ersten Halbjahr 2002 vorzulegen; bei aus-\n§ 18 Abs. 2 vereinbart werden.“                         reichender Kodierqualität können ergänzend Daten\ndes zweiten Halbjahres 2001 vorgelegt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Wort\n„orientiert,“ wie folgt gefasst:                        aa) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 4“\ndurch die Angabe „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.\n„seine jährliche Weiterentwicklung und An-\npassung, insbesondere an medizinische Ent-              bb) Satz 7 wird wie folgt geändert:\nwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweil-                    aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem\ndauerverkürzungen und Leistungsverlagerun-                         Wort     „Bundespflegesatzverordnung“\ngen zu und von anderen Versorgungsberei-                           die Wörter „oder § 10 Abs. 4 des Kran-\nchen, und die Abrechnungsbestimmungen,                             kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.\nsoweit diese nicht im Krankenhausentgelt-\ngesetz vorgegeben werden.“                                   bbb) Im zweiten Halbsatz werden das Wort\n„sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                         und nach dem Wort „Bundespflegesatz-\n„Die Prüfungsergebnisse nach § 137c Abs. 1                         verordnung“ die Wörter „sowie nicht in\nSatz 2 und die Beschlüsse nach § 137e Abs. 3                       die Gesamtbeträge oder die Erlösaus-\nSatz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-                      gleiche nach den §§ 3 und 4 des Kran-\nbuch sind zu beachten.“                                            kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                        f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:\n„Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeig-           „(6) Das Vergütungssystem wird für alle Kranken-\nneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhe-              häuser mit einer ersten Fassung eines deutschen\nbungen und Kalkulationen.“                              Fallpauschalenkatalogs verbindlich zum 1. Januar\n2004 eingeführt. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           chend; die auf Grundlage australischer Bewertun-\naa) In Satz 4 werden die Wörter „Zum 1. Januar              gen vereinbarten Relativgewichte sind in den fol-\n2003“ durch die Wörter „Nach Maßgabe der                genden Jahren durch Relativgewichte auf der\nAbsätze 4 und 6“ ersetzt.                               Grundlage deutscher Kostenerhebungen zu erset-\nzen. Das Vergütungssystem wird für das Jahr 2004\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nbudgetneutral umgesetzt. Jeweils zum 1. Januar\n„Erstmals für das Jahr 2005 wird nach § 18              der Jahre 2005, 2006 und 2007 wird das Erlös-\nAbs. 3 Satz 3 ein Basisfallwert vereinbart.“            budget des Krankenhauses schrittweise an den","1416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nnach Absatz 3 Satz 5 krankenhausübergreifend              duren und Entgelte beziehen. Das Krankenhaus hat\nfestgelegten Basisfallwert und das sich daraus            dem Medizinischen Dienst die dafür erforderlichen\nergebende Erlösvolumen angeglichen.                       Unterlagen einschließlich der Krankenunterlagen zur\nVerfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte\n(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird\nzu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nzu diesem Zweck befugt, nach rechtzeitiger Anmel-\nstimmung des Bundesrates Vorschriften über die\ndung die Räume der Krankenhäuser an Werktagen\nTeilbereiche zu erlassen, in denen eine Einigung\nvon 8.00 bis 18.00 Uhr zu betreten. Der Medizinische\nder Vertragsparteien nach Absatz 2 nicht zustande\nDienst hat der Krankenkasse, deren Versicherter\ngekommen ist und eine der Vertragsparteien inso-\ngeprüft worden ist, und dem Krankenhaus versicher-\nweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat.\ntenbezogen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit\nDie Vertragsparteien haben zu den strittigen Punk-\ngegen die Verpflichtungen des Absatzes 1 verstoßen\nten ihre Auffassungen und die Auffassungen sons-\nwurde. Die gespeicherten Sozialdaten sind zu\ntiger Betroffener darzulegen und Lösungsvor-\nlöschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des\nschläge zu unterbreiten. Das Bundesministerium\nZweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.\nfür Gesundheit kann sich von unabhängigen Sach-\nKrankenhäuser, die den Qualitätsbericht nach § 137\nverständigen beraten lassen und zur Vorbereitung\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nseiner Entscheidungen das DRG-Institut der Ver-\nbuch nicht fristgerecht veröffentlichen, werden jähr-\ntragsparteien beauftragen, nähere Auskünfte zu\nlich geprüft.\ngeben sowie Lösungsvorschläge zu erarbeiten\noder erarbeiten zu lassen.                                   (3) Stellen Krankenkassen auf der Grundlage von\n(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen         Stichproben nach Absatz 2 fest, dass bereits bezahlte\neine Begleitforschung zu den Auswirkungen des             Krankenhausleistungen fehlerhaft abgerechnet wur-\nneuen Vergütungssystems, insbesondere zur Ver-            den, sind Ursachen und Umfang der Fehlabrech-\nänderung der Versorgungsstrukturen und zur Qua-           nungen festzustellen. Dabei ist in den Jahren 2003\nlität der Versorgung, durch; dabei sind auch die          bis 2004 ebenfalls zu prüfen, inwieweit neben über-\nAuswirkungen auf die anderen Versorgungsberei-            höhten Abrechnungen auch zu niedrige Abrechnun-\nche sowie die Art und der Umfang von Leistungs-           gen aufgetreten sind. Die Vertragsparteien nach § 18\nverlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu          Abs. 2 sollen ein pauschaliertes Ausgleichsverfahren\nForschungsaufträge aus und beauftragen das                vereinbaren, um eine Erstattung oder Nachzahlung in\nDRG-Institut, insbesondere die Daten nach § 21            jedem Einzelfall zu vermeiden; dabei kann auch die\ndes Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten.               Verrechnung über das Erlösbudget oder die Fallpau-\nDie Kosten dieser Begleitforschung werden mit             schalen des folgenden Jahres vereinbart werden.\ndem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finan-               Soweit nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen grob\nziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundes-           fahrlässig zu hoch abgerechnet wurden, ist der Diffe-\nministerium für Gesundheit abzustimmen. Erste             renzbetrag und zusätzlich ein Betrag in derselben\nErgebnisse sind im Jahr 2005 zu veröffentlichen.“         Höhe zurückzuzahlen; für die Rückzahlung gilt das\nVerfahren nach Satz 3.\n5. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:                       (4) Soweit sich die Vertragsparteien nach § 18\n„§ 17c                               Abs. 2 über die Prüfergebnisse nach den Absätzen 2\nund 3 und die sich daraus ergebenden Folgen nicht\nPrüfung der Abrechnung von Pflegesätzen               einigen, können der Krankenhausträger und jede be-\n(1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete            troffene Krankenkasse den Schlichtungsausschuss\nMaßnahmen darauf hin, dass                                    anrufen. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist\ndie Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der\n1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenom-               Schlichtungsausschuss besteht aus einem unpartei-\nmen werden, die nicht der stationären Kranken-            ischen Vorsitzenden sowie Vertretern der Kranken-\nhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung               kassen und der zugelassenen Krankenhäuser in glei-\nvon tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten           cher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden\nim Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der             von den Landesverbänden der Krankenkassen und\nstationären Krankenhausbehandlung bedürfen                den Verbänden der Ersatzkassen und die Vertreter\n(Fehlbelegung),                                           der zugelassenen Krankenhäuser von der Landes-\n2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus              krankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der\nwirtschaftlichen Gründen unterbleibt,                     Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand\nals auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrech-\n3. die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Kran-\nnung der DRG-Fallpauschalen berücksichtigt werden.\nkenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt.\nDie Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-\n(2) Die Krankenkassen gemeinsam können durch               bände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhaus-\nEinschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275                gesellschaft sollen sich auf den unparteiischen Vor-\nAbs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Ein-          sitzenden einigen. Bei Stimmengleichheit gibt die\nhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen             Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der\ndurch Stichproben prüfen. Der Medizinische Dienst             Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der\nist befugt, Stichproben von akuten und abgeschlos-            Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezoge-\nsenen Fällen zu erheben und zu verarbeiten. Die               ner Daten. Im Übrigen vereinbart der Ausschuss mit\nStichproben können sich auch auf bestimmte Organi-            der Mehrheit der Stimmen bis zum 31. März 2003 das\nsationseinheiten sowie bestimmte Diagnosen, Proze-            Nähere zum Prüfverfahren des Medizinischen Diens-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                 1417\ntes, insbesondere zu der fachlichen Qualifikation der                               Artikel 3\nPrüfer, Größe der Stichprobe, Möglichkeit einer\nBegleitung der Prüfer durch Krankenhausärzte und\nWeitere Änderung\nBesprechung der Prüfergebnisse mit den betroffenen              des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nKrankenhausärzten vor Weiterleitung an die Kranken-          Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und         der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),\ndie Deutsche Krankenhausgesellschaft geben ge-            zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie\nmeinsam Empfehlungen zum Prüfverfahren ab. Diese          folgt geändert:\ngelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung durch\nden Ausschuss. Kommen Empfehlungen bis zum\n1. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und die\n31. Januar 2003 nicht zustande, bestimmt die\nKosten der Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-\nSchiedsstelle nach § 18a Abs. 6 auf Antrag der Spit-\ntionen nach § 18b“ gestrichen.\nzenverbände der Krankenkassen gemeinsam oder\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere\nzum Prüfverfahren.                                        2. § 17a wird wie folgt gefasst:\n(5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patien-                                     „§ 17a\nten, die für die Abrechnung der Fallpauschalen und                         Finanzierung von Ausbildungs-\nZusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren                     stätten und Ausbildungsvergütungen\nund sonstigen Angaben mit der Rechnung zu über-\nsenden. Sofern Versicherte der privaten Kranken-                 (1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Ausbil-\nversicherung von der Möglichkeit einer direkten               dungsstätten und der Ausbildungsvergütung sind im\nAbrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem                   Pflegesatz zu berücksichtigen, soweit diese Kosten\nprivaten Krankenversicherungsunternehmen Ge-                  nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Bei\nbrauch machen, sind die Daten entsprechend § 301              der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Ausbil-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch maschinen-                dungsvergütung sind Personen, die in der Kranken-\nlesbar an das private Krankenversicherungsunterneh-           pflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden,\nmen zu übermitteln, wenn der Versicherte hierzu               im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Beru-\nschriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen      fen voll ausgebildeten Person anzurechnen. Personen,\nwerden kann, erklärt hat.“                                    die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind\nim Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebilde-\nten Person nach Satz 2 anzurechnen.\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Kosten nach Absatz 1 werden ab dem\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Pflege-\n1. Januar 2004 pauschaliert über einen Zuschlag je Fall\nsätze“ durch die Wörter „Die nach Maßgabe\nnach § 17b Abs. 1 Satz 4, den alle Krankenhäuser im\ndieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu\nLand einheitlich erheben, finanziert. Die Kosten der\nverhandelnden Pflegesätze“ ersetzt.\nAusbildungsvergütung sind nur insoweit zu berück-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Berechnungstage“                sichtigen, als sie die Kosten der nach Absatz 1 Satz 2\ndurch die Wörter „Belegungs- und Berechnungs-             und 3 anzurechnenden Stellen übersteigen.\ntage“ ersetzt.\n(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          ermitteln und vereinbaren jährlich für die einzelnen\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Berufe die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungs-\nplatz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten\n„Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe              der Ausbildungsvergütungen nach Absatz 2 Satz 2.\ndes Krankenhausentgeltgesetzes und der               Dabei darf die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3\nRechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die          Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften\nfür die Vereinbarung der Budgets und Pflege-         Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten werden,\nsätze erforderlichen Unterlagen über Leistun-        es sei denn, die notwendige Ausbildung ist ansonsten\ngen sowie die Kosten der nicht durch DRG-            nicht zu gewährleisten.\nFallpauschalen erfassten Leistungen vorzu-\nlegen.“                                                 (4) Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten\nvereinbaren\nbb) In Satz 3 werden im ersten Halbsatz die\nWörter „und der pauschalierten Sonderent-            1. das Verfahren zur Ermittlung des Finanzierungs-\ngelte nach § 17 Abs. 2a“ gestrichen; nach den            bedarfs für die Ausbildungsplätze und die Aus-\nWörtern „nach Absatz 2“ werden das Semi-                 bildungsvergütungen im Land,\nkolon durch einen Punkt ersetzt und der nach-        2. die Höhe des einheitlich von allen Krankenhäusern\nfolgende Satzteil gestrichen.                            zu erhebenden Ausbildungszuschlags; dabei sind\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                   die nach Absatz 3 vereinbarten pauschalierten\nKosten anzuwenden, und\n7. § 19 wird aufgehoben.                                         3. das Verfahren nach Absatz 5.\nDer von dem jeweiligen Land finanzierte Teil ist in\n8. Der 4. Abschnitt und die §§ 21 bis 26 werden aufge-           Abzug zu bringen. Kommt eine Vereinbarung nicht\nhoben.                                                        innerhalb von sechs Wochen zustande, nachdem eine\nVertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhand-\n9. § 29 wird aufgehoben.                                         lungen nach Satz 1 aufgefordert hat, setzt die Schieds-","1418              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei      das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer\ndie Höhe des Ausbildungszuschlags fest.                       schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertre-\ntung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingun-\n(5) Der Zuschlag nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird von\ngen zum Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten\nallen Krankenhäusern erhoben und an die Landeskran-\nzur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts\nkenhausgesellschaft des jeweiligen Landes als Aus-\nzu finanzieren sind. Der zusätzliche Betrag ist im\ngleichsstelle abgeführt. Die Landeskrankenhausgesell-\nGesamtbetrag zu berücksichtigen; er kann abwei-\nschaft errichtet einen Ausgleichsfonds, der von ihr\nchend von Absatz 1 Satz 4 zu einer entsprechenden\ntreuhänderisch verwaltet wird. Die Summe aller\nÜberschreitung der Veränderungsrate führen. Für das\nZuschläge nach Satz 1 bildet die Höhe des Ausgleichs-\nJahr 2004 vereinbaren die Vertragsparteien unter den\nfonds. Die Landeskrankenhausgesellschaften zahlen\nVoraussetzungen nach Satz 1 erstmals oder zusätzlich\nan die Krankenhäuser die diesen nach Absatz 3 Satz 1          einen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des\nzustehenden Beträge zur pauschalierten Finanzierung           Gesamtbetrags, soweit Verweildauerverkürzungen\nder Ausbildungskosten.                                        oder eine verbesserte Wirtschaftlichkeit ansonsten zu\n(6) Der Krankenhausträger hat eine vom Jahres-            einer entsprechenden Absenkung des Gesamtbetrags\nabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Ein-          führen würden. Der Betrag wird zu dem nach den Vor-\nnahmen aus dem Ausbildungszuschlag nach Absatz 5              gaben des Absatzes 1 verhandelten Gesamtbetrag\nSatz 1 und deren Abführung an den Ausbildungsfonds            hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Absatz 1\nder Landeskrankenhausgesellschaft vorzulegen. Die             Satz 4 die Veränderungsrate überschritten werden. Die\nvon der Landeskrankenhausgesellschaft gezahlten               für die Jahre 2003 und 2004 vereinbarten Beträge ver-\nFinanzierungsmittel nach Absatz 5 Satz 4 sind vom             bleiben in den Folgejahren im Gesamtbetrag und\nKrankenhausträger zweckgebunden zu verwenden.                 unterliegen mit dem Erlösbudget nach § 4 des Kran-\nkenhausentgeltgesetzes jeweils zum 1. Januar 2005,\n(7) Kosten der Unterbringung von Auszubildenden           2006 und 2007 der schrittweisen Budgetangleichung.\nsind nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien       Soweit die in der Betriebsvereinbarung festgelegten\nnach § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbaren. Wird eine        und mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maß-\nVereinbarung getroffen, ist der Zuschlag nach Absatz 4        nahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz\nSatz 1 Nr. 2 entsprechend zu erhöhen. Der Erhöhungs-          oder teilweise zurückzuzahlen.“\nbetrag verbleibt dem Krankenhaus.\n(8) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im         b) In § 14 Abs. 13 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 3\nPraktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundes-            Nr. 4“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“\närzteordnung sind pflegesatzfähig, soweit Stellen             ersetzt.\nnachgeordneter Ärzte auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt\nwerden.“\n(2) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\n3. § 17b Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ab-\na) In Satz 4 werden die Wörter „zur Stellungnahme“         satz 1, wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „zur beratenden Teilnahme an den\nSitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSatz 1“ ersetzt.\na) Die Angaben zu den §§ 9, 11 und 16 werden\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                      jeweils durch die Klammer „(aufgehoben)“ ersetzt.\n„Die betroffenen medizinischen Fachgesellschaften         b) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst:\nund, soweit deren Belange berührt sind, die Spit-\nzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie                                „Fünfter Abschnitt\nund der Industrie für Medizinprodukte erhalten                                 Sonstige Vorschriften\nGelegenheit zur Stellungnahme.“\n§ 22 Gesondert berechenbare ärztliche und andere\nLeistungen\n4. § 18b wird aufgehoben.\n§ 23 Landespflegesatzausschüsse\n§ 24 Modellvorhaben\nArtikel 4                                   § 25 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landes-\nebene\nÄnderung der Bundespflegesatzverordnung\n§ 26 Übergangsvorschriften“.\n(1) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Arti-          c) Die Angaben des Sechsten Abschnitts werden\nkel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I                     gestrichen.\nS. 2702), wird wie folgt geändert:                                d) Die Angabe\n„Anlage 1: Fallpauschalen-Katalog\na) In § 6 wird folgender Absatz angefügt:\nAnlage 2: Sonderentgelt-Katalog“\n„(5) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen\nvereinbaren die Vertragsparteien für das Jahr 2003                 wird gestrichen und die Angabe „Anlage 3:“ durch\neinen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom                 die Angabe „Anlage 1:“ sowie die Angabe „An-\nHundert des Gesamtbetrags. Voraussetzung ist, dass                 lage 4:“ durch die Angabe „Anlage 2:“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002             1419\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die\ndas Budget den Patienten oder ihren Kosten-\n„(1) Nach dieser Verordnung werden die voll-                   trägern anteilig berechnet wird,\nstationären und teilstationären Leistungen der\nKrankenhäuser oder Krankenhausabteilungen ver-              2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des\ngütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die\nHalbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes                   Finanzierung der Ausbildungsstätten und der\nnicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen                    Ausbildungsvergütung nach § 17a des Kran-\nsind.“                                                          kenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Be-\nrechnungstag.“\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n11. § 11 wird aufgehoben.\na) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        12. § 12 wird wie folgt geändert:\n„Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine          a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des\nDialyse.“                                                   Krankenhauses“ das Komma sowie die Wörter\n„soweit die Leistungen nicht mit Fallpauschalen\n4. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       und Sonderentgelten nach § 11 berechnet wer-\n„Die Abgrenzungsverordnung in der durch Artikel 3               den“ gestrichen.\nder Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nS. 2874) geänderten Fassung und die Psychiatrie-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt\nPersonalverordnung in der durch Artikel 4 der Verord-\ngeändert:\nnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)\ngeänderten Fassung sind anzuwenden.“                            aa) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 18b des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wör-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                         ter „in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-\nden Fassung“ eingefügt.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4\nund 5“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4“               bb) Satz 7 wird aufgehoben.\nersetzt.                                                 d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3; in Satz 4\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4             wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt\nund 5“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4“               gefasst:\nersetzt.                                                    „§ 21 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“\n6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-      13. § 13 wird wie folgt geändert:\nhäuser“ die Wörter „oder Abteilungen“ eingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 werden nach der Angabe                   „Als Entgelt für ärztliche und pflegerische\n„§ 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“                     Tätigkeit und die durch diese veranlassten\ndie Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2003                     Leistungen ist für jede organisatorisch selb-\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                                    ständige bettenführende Abteilung, die von\nb) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.                            einem fachlich nicht weisungsgebundenen\nArzt mit entsprechender Fachgebietsbezeich-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2                   nung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz\nwird die Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7“ durch                 zu vereinbaren.“\ndie Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 5 bis 6“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern\n„vereinbart würde“ das Semikolon durch ein           14. § 14 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und der nachfolgende Satzteil              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngestrichen.\n„(1) Die Pflegesätze für allgemeine Krankenhaus-\nb) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.                          leistungen sind für alle Benutzer des Kranken-\nhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des\n9. § 9 wird aufgehoben.                                            Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unbe-\nrührt. Sie dürfen nur im Rahmen des Versorgungs-\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                   auftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die\nBehandlung von Notfallpatienten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen wer-         b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.\nden vergütet durch                                       c) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.","1420             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nd) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-         18. § 19 wird wie folgt geändert:\nsätze 3 und 4.                                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „nach § 16\ne) Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben.                      Abs. 1 und 6 oder § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 7“\nsowie die Angabe „§ 16 oder“ gestrichen.\nf) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 5.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ng) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 6.\n„(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die\nAnwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                    Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 12\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2\nSatz 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 und § 24.“\n„(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und\nder Verband der privaten Krankenversicherung          19. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ durch die\ngemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran-             Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.\nkenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bun-\ndesebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2       20. § 21 wird wie folgt geändert:\nSatz 1.“\na) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter                    Satz 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 4“\n„Diagnose- und der Operationsstatistik“ durch das             ersetzt.\nWort „Diagnosestatistik“ ersetzt.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe      21. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt\n„Absatzes 1 Nr. 1 und 2“ wird durch die Angabe            gefasst:\n„Absatzes 1“ ersetzt.                                                          „Fünfter Abschnitt\nSonstige Vorschriften“.\n16. § 16 wird aufgehoben.\n22. § 22 wird wie folgt gefasst:\n17. § 17 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 22\na) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt                            Gesondert berechenbare\ngefasst:                                                               ärztliche und andere Leistungen\n„Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatz-              (1) Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Belegärzte § 18\nvereinbarung das Budget sowie Art, Höhe und               des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung\nLaufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die          und Berechnung von Wahlleistungen richtet sich ab\nBerücksichtigung der Ausgleiche und Berichtigun-          dem 1. Januar 2005 nach den §§ 17 und 19 des Kran-\ngen nach dieser Verordnung; bei einer Berich-             kenhausentgeltgesetzes.\ntigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bis-           (2) Bis zum 31. Dezember 2004 sind die §§ 22\nherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entspre-          bis 24 in der am 31. Dezember 2003 geltenden\nchender Ausgleich durchzuführen. Sie stellen auch         Fassung weiter anzuwenden.“\nArt und Anzahl der Ausbildungsplätze sowie die\nHöhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehrauf-        23. Der bisherige § 25 wird § 23.\nwands für Ausbildungsvergütungen fest.“\n24. Der bisherige § 26 wird § 24 und wie folgt gefasst:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 24\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „davon“ das\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und der                                Modellvorhaben\nnachfolgende Satzteil gestrichen.                       Die Vertragsparteien können im Einvernehmen mit\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:           den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich be-\n„Die Leistungsaufstellung umfasst insbeson-          grenztes Modellvorhaben zur Entwicklung pauscha-\ndere eine anonymisierte, abteilungsbezogene          lierter Vergütungen vereinbaren. Für das Modell-\nDiagnosestatistik nach dem Schlüssel der             vorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung zu\nInternationalen statistischen Klassifikation der     vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfähig. Die\nKrankheiten und verwandter Gesundheits-              Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie\nprobleme (ICD) mit Angaben zu Verweildauer           eine Beurteilung durch die Vertragsparteien sind nach\nund Alter der Patienten sowie dazu, ob der           Abschluss des Vorhabens, spätestens nach drei Jah-\nPatient im Zusammenhang mit der Haupt-               ren, den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1\ndiagnose operiert wurde, in der jeweils vom          des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der für die\nBundesministerium für Gesundheit nach § 301          Genehmigung zuständigen Landesbehörde und dem\nAbs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-             Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.“\ngesetzbuch bekannt gegebenen Fassung. Die\nDiagnosestatistik ist auf maschinenlesbaren      25. Die Angabe\nDatenträgern vorzulegen.“                                                „Sechster Abschnitt\ncc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.                                     Sonstige Vorschriften“\nc) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.                       wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                       1421\n26. Der bisherige § 27 wird § 25.                                f) Abschnitt „K 7“ wird wie folgt geändert:\naa) In der laufenden Nummer 7 wird die Fußno-\n27. Folgender § 26 wird angefügt:                                           te 40 gestrichen.\n„§ 26                                   bb) Die laufenden Nummern 11, 19 und 20 werden\ngestrichen.\nÜbergangsvorschriften\ncc) Die laufende Nummer 25 wird wie folgt ge-\n(1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2004 wird um                   fasst:\ndie Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kranken-\nhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten                        „ : vollstationäre Berechnungstage 30) 42)“.\nund anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert.             g) Abschnitt „K 8“ wird aufgehoben.\nSteht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der\nZahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der\n29. Anhang 1 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung\nvoraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen.\nwird wie folgt gefasst:\nEine Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehen-\nden Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinba-           „\nlfd. Nr.     Bettenführende Fachabteilungen*)\nrung für das Jahr 2005 als Berichtigung des Budgets\n2004 und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das                   1         Psychiatrie und Psychotherapie\nJahr 2004 zu berücksichtigen.                                        2         Kinder- und Jugendpsychiatrie und\n(2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1                              -psychotherapie\nvon den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach                   3         Psychosomatik\nNummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leis-                  4         Psychotherapeutische Medizin\ntungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für\ndas Jahr 2004 enthalten sind, ist der Unterschieds-                  5         Sonstige\nbetrag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den\n*) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebun-\nZahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist                  denen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet\nunter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets                  werden und die für dieses Fachgebiet überwiegend genutzt wer-\nder Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel abzu-           den.“\nziehen oder hinzuzuzählen.“\n30. Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung\n28. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                            wird wie folgt geändert:\na) Die Fußnoten 7 bis 9, 11b, 22 bis 25 und 27 werden\na) In der Inhaltsübersicht zur Leistungs- und Kalkula-\naufgehoben.\ntionsaufstellung wird die bisherige Angabe „An-\nlage 3 (zu § 17 Abs. 4)“ durch die Angabe „An-           b) In Fußnote 28 werden die Sätze 2 und 3 aufge-\nlage 1 (zu § 17 Abs. 4)“ ersetzt. Die Angaben zu              hoben.\nden Bezeichnungen V 2, V 3, L 5 und K 8 werden           c) In Fußnote 30 wird Satz 2 mit den Buchstaben a\njeweils durch die Klammer „(aufgehoben)“ ersetzt.             und b aufgehoben.\nb) Die Abschnitte „V 2“, „V 3“ und „L 5“ werden auf-         d) Die Fußnoten 35, 37 bis 41 werden aufgehoben.\ngehoben.\nc) Die Abschnitte „K 1“ bis „K 3“ werden wie folgt       31. In der Inhaltsübersicht zu Anlage 2 (Ergänzende Kalku-\ngeändert:                                                lationsaufstellung für nicht oder teilweise geförderte\naa) In den laufenden Nummern 5, 6, 8 und 15              Krankenhäuser) wird die bisherige Angabe „Anlage 4\nbis 17 wird jeweils die Fußnote 39 gestrichen.       (zu § 17 Abs. 4)“ durch die Angabe „Anlage 2 (zu § 17\nAbs. 4)“ ersetzt.\nbb) Die laufenden Nummern 28 bis 32 werden\ngestrichen.\nd) Abschnitt „K 5“ wird wie folgt geändert:                (3) § 7 Abs. 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung\nvom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt\naa) Die laufenden Nummern 10 und 11 werden           durch Absatz 2 geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ngestrichen.                                      ändert:\nbb) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt ge-\nfasst:                                           1. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe\n„Ausgleich nach § 12 Abs. 2“.                       „§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes“ ersetzt.\ncc) Die laufende Nummer 18 wird gestrichen.\n2. In Nummer 4 wird in dem Satzteil vor dem Buchsta-\ndd) Die laufende Nummer 25 wird gestrichen.             ben a die Angabe „§ 24 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 19\nAbs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes“\ne) Abschnitt „K 6“ wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) Die laufende Nummer 6 wird gestrichen.\nbb) In der laufenden Nummer 18 wird die Angabe       3. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3“ durch die\n„(Nr. 7 : Tage) 41)“ durch die Angabe „(Nr. 7 :     Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgelt-\nBerechnungstage)“ ersetzt.                          gesetzes“ ersetzt.","1422              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nArtikel 5                            (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leis-\ntungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivil-\nGesetz                           patienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger\nüber die Entgelte für                      der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die\nvoll- und teilstationäre                    gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übri-\nKrankenhausleistungen                        gen gilt dieses Gesetz nicht für\n(Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG)\n1. Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzie-\nrungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung\nInhaltsübersicht\nfindet,\nAbschnitt 1\n2. Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des\nAllgemeine Vorschriften                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert\n§ 1 Anwendungsbereich                                             werden,\n§ 2 Krankenhausleistungen                                     3. Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen, die\nnach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Kran-\nAbschnitt 2                           kenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Ver-\nVergütung der Krankenhausleistungen                 gütungssystem einbezogen sind,\n§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2003       4. das Jahr 2003 für Krankenhäuser, die nach § 17b\nund 2004                                                  Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Krankenhausfinanzierungs-\n§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2005            gesetzes das DRG-Vergütungssystem noch nicht\nund 2006                                                  anwenden; § 21 ist auch von diesen Krankenhäusern\n§ 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen                           anzuwenden.\n§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte                              (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle\nBenutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches\nAbschnitt 3                       Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung\nEntgeltarten und Abrechnung                 von Operationen und sonstiger stationsersetzender Ein-\ngriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach\n§ 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen\n§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für\n§ 8 Berechnung der Entgelte                                   sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschrif-\nten, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet.\nAbschnitt 4\nVereinbarungsverfahren                                                §2\n§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene\nKrankenhausleistungen\n§ 10 Vereinbarung auf Landesebene\n(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins-\n§ 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus                besondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versor-\n§ 12 Vorläufige Vereinbarung                                  gung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versor-\n§ 13 Schiedsstelle\ngung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft\nund Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhaus-\n§ 14 Genehmigung                                              leistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhaus-\n§ 15 Laufzeit                                                 leistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte\n(§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungs-\nAbschnitt 5                       pfleger.\nGesondert berechenbare\n(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran-\närztliche und andere Leistungen\nkenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leis-\n§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen   tungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art\n§ 17 Wahlleistungen                                           und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweck-\n§ 18 Belegärzte                                               mäßige und ausreichende Versorgung des Patienten not-\nwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören\n§ 19 Kostenerstattung der Ärzte                               dazu auch\nAbschnitt 6                       1. die während des Krankenhausaufenthalts durch-\nSonstige Vorschriften                      geführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-\nheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\n§ 20 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene\n2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,\n§ 21 Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten\n3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf-\nnahme einer Begleitperson des Patienten,\nAbschnitt 1\n4. die besonderen Leistungen von Tumorzentren und\nAllgemeine Vorschriften                             onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Ver-\nsorgung von krebskranken Patienten,\n§1                            5. die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3\nAnwendungsbereich                            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\n(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen     Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2\nder Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz vergütet.         gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002               1423\nBehandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine                 c) Finanzierungsbeträge nach § 18b des Kranken-\neigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit                 hausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. De-\ndem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.                     zember 2003 geltenden Fassung, soweit deren\nFinanzierungsgrund entfallen ist,\nAbschnitt 2                               d) anteilige Kosten für Leistungen, die im Verein-\nbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche\nVergütung                                    verlagert werden,\nder Krankenhausleistungen\ne) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeit-\nraum erstmals im Rahmen von Integrationsverträ-\n§3                                     gen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63\nVereinbarung eines Gesamtbetrags                           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet\nfür die Jahre 2003 und 2004                           werden,\n(1) Das Vergütungssystem nach § 17b des Kranken-                f) darin enthaltene Kosten für Leistungen für auslän-\nhausfinanzierungsgesetzes wird in den Jahren 2003                      dische Patienten, soweit diese nach Absatz 7 aus\nund 2004 für das Krankenhaus budgetneutral eingeführt.                 dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,\nZur Berücksichtigung von Leistungsveränderungen und\n2. erhöht um die Abzüge nach Nummer 2 des Abschnitts\nzur Beurteilung der Höhe der nicht mit Fallpauschalen und\nK 5 der Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung,\nZusatzentgelten finanzierten Leistungen nach § 6 ist der\nsoweit die vor- und nachstationäre Behandlung bei\nKrankenhausvergleich nach § 5 der Bundespflegesatz-\nFallpauschalen nicht mehr abgerechnet werden kann,\nverordnung anzuwenden. Für die Jahre 2003 und 2004\ndürfen die nach § 11 Abs. 4 vorzulegenden Nachweise            3. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Aus-\nüber Art und Anzahl der Fallpauschalen nur für die Ermitt-         gleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für\nlung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts nach              Vorjahre.\nden Vorgaben des Absatzes 4 und zur Erörterung der             Der für das Jahr 2004 vereinbarte Gesamtbetrag ist sach-\nLeistungsstruktur verwendet werden. Für das Jahr 2003          gerecht aufzuteilen auf\ngilt § 6 Abs. 3 und für das Jahr 2004 § 6 Abs. 2 der Bun-\ndespflegesatzverordnung entsprechend für den Gesamt-           1. die Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17b\nbetrag.                                                            des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Erlösbudget)\neinschließlich der noch nicht ausgegliederten sonsti-\n(2) Für ein Krankenhaus, das nach § 17b Abs. 4 Satz 4           gen Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4,\nbis 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Vergü-\ntungssystem für das Jahr 2003 anwendet, ist ein Gesamt-        2. die Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzver-\nbetrag in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 der              weildauer der Fallpauschalen abgerechnet werden\nBundespflegesatzverordnung zu vereinbaren; dabei ent-              können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3),\nscheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundes-      3. die voll- und teilstationären Leistungen, die nach dem\npflegesatzverordnung die Schiedsstelle nach § 13 nicht.            Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, jedoch\nGrundlage der Vereinbarung ist der für das Jahr 2002 ver-          noch nicht von den Fallpauschalen und Zusatzent-\neinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird entsprechend den                gelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1).\nVorgaben des Absatzes 3 Satz 3 bis 5 verändert und auf-\ngeteilt; dies gilt nicht für Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b.         Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nr. 1\nsind um die Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu\n(3) Für das Jahr 2004 ist ein Gesamtbetrag in entspre-      verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der\nchender Anwendung von § 6 Abs. 1 der Bundespflege-             Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung)\nsatzverordnung zu vereinbaren; dabei entscheidet im            ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Für ein\nFalle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundespflegesatzver-     Krankenhaus, das nach Absatz 2 das Vergütungssystem\nordnung die Schiedsstelle nach § 13 nicht. Grundlage der       für das Jahr 2003 angewendet hat, gilt Satz 3 Nr. 1 Buch-\nVereinbarung ist der für das Jahr 2003 vereinbarte             stabe a und Nr. 2 im Jahr 2004 nicht.\nGesamtbetrag. Dieser wird\n(4) Für die Abrechnung der Fallpauschalen sind in den\n1. vermindert um                                               Jahren 2003 und 2004 krankenhausindividuelle Basis-\na) die Entgeltanteile, die auf die Leistungsbereiche       fallwerte zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen ver-\nentfallen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter        änderten Erlösbudget nach Absatz 3 Satz 5 die Summe\nHalbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes          der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende\nnicht dem DRG-Vergütungssystem unterliegen,            Betrag durch die Summe der Bewertungsrelationen der\nvereinbarten Behandlungsfälle dividiert. Der für das jewei-\nb) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kran-\nlige Jahr geltende Basisfallwert ist der Abrechnung der\nkenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungs-\nFallpauschalen zu Grunde zu legen.\nstätten und anteilige Ausbildungsvergütungen;\nsteht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der             (5) Bei einem Krankenhaus oder Teilen eines Kranken-\nZahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in     hauses, dessen Investitionskosten weder nach dem Kran-\nder voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuzie-       kenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-\nhen; eine Abweichung zu der dem Krankenhaus            bauförderungsgesetz gefördert werden und dessen kran-\nzustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der Bud-        kenhausindividueller Basisfallwert niedriger ist als der\ngetvereinbarung für das Jahr 2005 als Berichtigung     geschätzte durchschnittliche Basisfallwert der Kranken-\ndes Erlösbudgets 2004 und mit entsprechender           häuser in dem Land, sind auf Antrag des Krankenhauses\nAusgleichszahlung für das Jahr 2004 zu berück-         für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag\nsichtigen,                                             nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4 zusätzlich","1424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nInvestitionskosten nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Kranken-      baren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur\nhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der          teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag\nBundespflegesatzverordnung zu berücksichtigen. Dies          zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbar-\ngilt entsprechend für Krankenhäuser oder Teile von Kran-     ten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt\nkenhäusern, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8        entsprechend.\nAbs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur\nteilweise gefördert werden.                                                                §4\n(6) Weicht im Jahr 2003 oder 2004 die Summe der auf                    Vereinbarung eines Erlösbudgets\ndas Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses                       für die Jahre 2005 und 2006\nnach Absatz 3 Satz 4 von dem veränderten Gesamtbetrag\n(1) Jeweils zum 1. Januar 2005, 2006 und 2007 werden\nnach Absatz 3 Satz 5 ab, werden die Mehr- oder Minder-\nder krankenhausindividuelle Basisfallwert und das Erlös-\nerlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen.\nbudget des Krankenhauses (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1) stu-\nMindererlöse werden im Jahr 2003 zu 95 vom Hundert\nfenweise an den landesweit geltenden Basisfallwert nach\nund im Jahr 2004 zu 40 vom Hundert ausgeglichen. Mehr-\n§ 10 und das sich daraus ergebende DRG-Erlösvolumen\nerlöse aus Fallpauschalen, die infolge einer veränderten\nangeglichen. Zur Berücksichtigung von Leistungsver-\nKodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen,\nänderungen bei der Vereinbarung des Erlösbudgets kön-\nwerden vollständig ausgeglichen. Sonstige Mehrerlöse\nnen Krankenhausvergleiche auf der Grundlage von DRG-\nwerden im Jahr 2003 zu 75 vom Hundert und im Jahr 2004\nLeistungsdaten herangezogen werden.\nzu 65 vom Hundert ausgeglichen. Die Vertragsparteien\nkönnen im Voraus einen von Satz 4 abweichenden Aus-             (2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets\ngleich vereinbaren, insbesondere für Leistungen mit          für das Jahr 2005 ist das vereinbarte Erlösbudget nach § 3\neinem sehr hohen Sachkostenanteil. Für den Bereich der       Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 für das Jahr 2004, dessen Basis nach\nFallpauschalen werden die sonstigen Mehrerlöse nach          § 3 Abs. 3 Satz 5 berichtigt ist; dieses wird\nSatz 4 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren mit-   1. vermindert um\neinander multipliziert werden:\na) die Kosten der ab dem 1. Januar 2005 über sons-\n1. zusätzlich erbrachte Behandlungsfälle gegenüber den               tige Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4 zu finanzieren-\nbei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basis-           den Tatbestände,\nfallwerts nach Absatz 4 Satz 1 zu Grunde gelegten\nb) voraussichtliche Erlöse für neue Untersuchungs-\nBehandlungsfällen,\nund Behandlungsmethoden, soweit diese Leistun-\n2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je               gen in dem Erlösbudget 2004 enthalten sind und im\nFall; dieser wird ermittelt, indem die Summe der                 Jahr 2005 nach § 6 Abs. 2 vergütet werden,\nBewertungsrelationen nach Absatz 4 Satz 2 durch              c) Finanzierungsbeträge nach § 18b des Kranken-\ndie vereinbarten Behandlungsfälle im Fallpauschalen-             hausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. De-\nbereich dividiert wird, und                                      zember 2003 geltenden Fassung, soweit deren\n3. krankenhausindividueller Basisfallwert nach Absatz 4              Finanzierungsgrund entfallen ist,\nSatz 1.                                                      d) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinba-\nSoweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei               rungszeitraum in andere Versorgungsbereiche ver-\nnachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 in-             lagert werden,\nfolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der            e) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeit-\nvereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu              raum erstmals im Rahmen von Integrationsverträ-\nhoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr-               gen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63\nerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach                  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet\nSatz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagno-               werden,\nsen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den ins-\ngesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalen-               f) die nach Absatz 10 auszugliedernden Leistungen\nbereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden.                 für ausländische Patienten, soweit diese in dem\nMehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die                  Gesamtbetrag für das Jahr 2004 enthalten sind,\nBehandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen        2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche und Aus-\nnach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung        gleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für\nder Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger            Vorjahre,\neine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung        3. erhöht um den Erlösbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3.\nüber die Erlöse nach Absatz 3 Satz 4 vorzulegen.\n(3) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets\n(7) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistun-       für das Jahr 2006 ist das Erlösbudget 2005 nach Absatz 5\ngen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer       Satz 2; dieses wird\nKrankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutsch-\nland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags ver-       1. vermindert um die Tatbestände nach Absatz 2 Nr. 1\ngütet.                                                           Buchstabe b bis f,\n2. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Entgelten\n(8) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag\nnach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit bisher nach § 6\ngebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei\nAbs. 2 vergütete Leistungen in das DRG-Vergütungs-\nwesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des\nsystem einbezogen werden.\nGesamtbetrags zu Grunde gelegten Annahmen der\nGesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu ver-          (4) Als Zielwert für die Angleichung nach Absatz 1 wird\neinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus verein-      für die Jahre 2005 und 2006 jeweils ein DRG-Erlösvolu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002              1425\nmen für das Krankenhaus vereinbart, indem Art und             Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2,\nMenge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauscha-        das um Ausgleiche und Berichtigungen nach Absatz 7\nlen mit dem jeweils geltenden Basisfallwert nach § 10         Satz 1 Nr. 2 verändert worden ist, ab, werden die Mehr-\nbewertet werden und die ermittelte Erlössumme um die          oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze\nvoraussichtliche Erlössumme aus Zusatzentgelten erhöht        ausgeglichen. Mindererlöse werden zu 40 vom Hundert\nwird; Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern wer-      ausgeglichen. Mehrerlöse aus Fallpauschalen, die in-\nden nicht einbezogen. Der Betrag nach Satz 1 ist um die       folge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und\nAbschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhaus-           Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen.\nfinanzierungsgesetzes zu vermindern.                          Sonstige Mehrerlöse werden zu 65 vom Hundert ausgegli-\nchen. Die Vertragsparteien können im Voraus einen von\n(5) Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche\nSatz 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren, insbesondere\nAngleichungsbetrag für das Jahr 2005 wird ermittelt,\nfür Leistungen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil.\nindem der Ausgangswert nach Absatz 2 von dem Zielwert\nFür den Bereich der Fallpauschalen werden die sonstigen\n2005 nach Absatz 4 abgezogen und das Ergebnis durch\nMehrerlöse nach Satz 4 vereinfacht ermittelt, indem fol-\ndrei geteilt wird. Zur Ermittlung des Erlösbudgets für das\ngende Faktoren miteinander multipliziert werden:\nJahr 2005 werden der Ausgangswert nach Absatz 2 und\nder Angleichungsbetrag nach Satz 1 unter Beachtung des        1. zusätzlich erbrachte Behandlungsfälle gegenüber den\nVorzeichens addiert; in den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-         bei der Ermittlung des DRG-Erlösvolumens nach Ab-\ngungsvertrages genannten Ländern sind die Auswirkun-              satz 4 Satz 1 zu Grunde gelegten Behandlungsfällen,\ngen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem\n2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je\nBundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bun-\nFall; dieser wird ermittelt, indem die Summe der\ndesgebiet geltende Höhe hinzuzurechnen.\nBewertungsrelationen nach Absatz 7 Satz 2 durch\n(6) Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche          die vereinbarten Behandlungsfälle im Fallpauschalen-\nAngleichungsbetrag für das Jahr 2006 wird ermittelt,              bereich dividiert wird, und\nindem der Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert\n2006 nach Absatz 4 abgezogen und das Ergebnis durch           3. krankenhausindividueller Basisfallwert nach Absatz 7\nzwei geteilt wird. Zur Ermittlung des Erlösbudgets für das        Satz 3.\nJahr 2006 werden der Ausgangswert nach Absatz 3 und           Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei\nder Angleichungsbetrag nach Satz 1 unter Beachtung des        nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 in-\nVorzeichens addiert; Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt    folge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der\nentsprechend.                                                 vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu\n(7) Zur Ermittlung der in den Jahren 2005 und 2006         hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr-\ngeltenden krankenhausindividuellen Basisfallwerte ist das     erlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach\nErlösbudget nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2         Satz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagno-\nsen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den ins-\n1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse aus          gesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalen-\nZusatzentgelten und                                       bereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden.\n2. zu verändern um noch durchzuführende, vorgeschrie-         Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die\nbene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre; bei      Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen\neiner Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung     nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung\ndes bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein ent-       der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger\nsprechender Ausgleich durchzuführen.                      eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung\nüber die Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorzulegen.\nDas veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch die\nSumme der Bewertungsrelationen der vereinbarten                  (10) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistun-\nBehandlungsfälle dividiert. Der sich ergebende Basisfall-     gen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer\nwert ist der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu       Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutsch-\nlegen.                                                        land einreisen, nicht im Rahmen des Erlösbudgets ver-\ngütet.\n(8) Bei einem Krankenhaus oder Teilen eines Kranken-\nhauses, dessen Investitionskosten weder nach dem Kran-           (11) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlös-\nkenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-           budget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist\nbauförderungsgesetz gefördert werden und dessen kran-         bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des\nkenhausindividueller Basisfallwert niedriger ist als der      Erlösbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erlös-\nBasisfallwert nach § 10, sind auf Antrag des Krankenhau-      budget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren.\nses für neue Investitionsmaßnahmen in dem Erlösbudget         Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass\nzusätzlich Investitionskosten nach § 8 der Bundespflege-      in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu\nsatzverordnung bis zur Höhe des festgelegten Basisfall-       vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen\nwerts zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Kran-    Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlösbudget\nkenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, die auf Grund        abzurechnen; § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\neiner Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-\n(12) Falls für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 eine\nhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert wer-\nandere gesetzliche Regelung nicht in Kraft getreten ist,\nden.\nsind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 und für\n(9) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfal-      die Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigun-\nlenden Erlöse des Krankenhauses aus Fallpauschalen und        gen für Vorjahre Absatz 7 Satz 1 entsprechend anzuwen-\nZusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 von dem           den. Die Absätze 9 und 10 sind anzuwenden.","1426              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\n§5                               fahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Ausschus-\nses Krankenhaus nach § 137c des Fünften Buches Sozial-\nVereinbarung von Zu- und Abschlägen\ngesetzbuch eingeholt werden.\n(1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Rege-\nlungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach\n§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungs-                              Abschnitt 3\ngesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbind-               Entgeltarten und Abrechnung\nlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei\ndem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder\n§7\nAbschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bun-\ndeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der                                Entgelte\nfür die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten                   für allgemeine Krankenhausleistungen\noder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle          Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegen-\nBezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlös-     über den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgen-\nsumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die            den Entgelten abgerechnet:\nVertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Verein-\n1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene verein-\nbarungen den sich daraus ergebenden krankenhaus-\nbarten Entgeltkatalog (§ 9),\nindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.\n2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene verein-\n(2) Für die Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des\nbarten Entgeltkatalog (§ 9),\ngeringen Versorgungsbedarfs mit den Fallpauschalen\nnicht kostendeckend finanzierbar und zur Sicherstellung       3. ergänzende Entgelte bei Überschreitung der Grenzver-\nder Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus              weildauer der Fallpauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),\nnotwendig ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach          4. der Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungs-\n§ 11 unter Anwendung der Maßstäbe und Einhaltung der              vergütungen ab dem 1. Januar 2004, sonstige Zu- und\nVorgaben nach § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kranken-              Abschläge ab dem 1. Januar 2005 (§ 17b Abs. 1 Satz 4\nhausfinanzierungsgesetzes Sicherstellungszuschläge. Sie           und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes),\nhaben dabei zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes\ngeeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits        5. Entgelte für Leistungen, die in den Jahren 2003 und\n2004 noch nicht von den auf Bundesebene verein-\nerbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. Kommt\nbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst\neine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Kran-\nwerden (§ 6 Abs. 1),\nkenhausplanung zuständige Landesbehörde. Die Ver-\ntragsparteien nach § 11 vereinbaren die Höhe des Zu-          6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungs-\nschlags.                                                          methoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden\n§6                                   sind (§ 6 Abs. 2),\nVereinbarung sonstiger Entgelte                 7. Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 5\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Qua-\n(1) Für die Vergütung von Leistungen, die nach Fest-           litätssicherungsabschläge nach § 8 Abs. 4,\nstellung der Vertragsparteien nach § 9 in den Jahren 2003\nund 2004 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und            8. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Kran-\nZusatzentgelten erfasst werden, vereinbaren die Vertrags-         kenhausfinanzierungsgesetzes.\nparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte. Die     Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des\nEntgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlun-      Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistun-\ngen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten.            gen vergütet.\n(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Be-\nhandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und                                          §8\nZusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht                          Berechnung der Entgelte\nsachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß\n§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der               (1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen\nFinanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Ver-      sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu\ntragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr         berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungs-\n2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte verein-       gesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen\nbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die      einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Ent-\nEmpfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beach-      gelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu\nten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung         berechnen. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Ver-\nhat das Krankenhaus bis zum 30. September von den Ver-        sorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die\ntragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die    Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag\nneue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauscha-        des Krankenhauses ergibt sich\nlen abgerechnet werden kann. Nach Vereinbarung eines          1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des\nEntgelts melden die Vertragsparteien Art und Höhe an die          Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden\nVertragsparteien nach § 9. Diese können eine Bewertung            zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung\nder Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach                    mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsge-\n§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlas-              setzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach\nsen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-              § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\ngesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenver-           buch,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002               1427\n2. bei einer Hochschulklinik aus der Aufnahme der Hoch-      Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus\nschule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des          eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren\nHochschulbauförderungsgesetzes und dem Kranken-          Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbin-\nhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzie-        dung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Ent-\nrungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung       gelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht,\nnach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-      soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung\ngesetzbuch,                                              der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Kran-\n3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungs-           kenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112\nvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozial-      bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der\ngesetzbuch.                                              Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.\n(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle           (8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patien-\nberechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9        ten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraus-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von     sichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich\nBelegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berech-         schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in\nnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet      vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im\nwerden:                                                      Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unver-\nbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale\n1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1           und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende,\nSatz 1 Nr. 2, insbesondere für die Behandlung von        ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der\nBlutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine        Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte\nDialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens         noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist\nnicht die Hauptleistung ist,                             mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht,\n2. Zu- und Abschläge nach § 5,                               wenn das neue Entgelt während der stationären Behand-\nlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche\n3. ein in dem Fallpauschalen-Katalog festgelegtes Ent-       Erhöhung ist anzugeben.\ngelt für den Fall der Überschreitung der Grenzver-\nweildauer,\n4. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des                                   Abschnitt 4\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe                     Vereinbarungsverfahren\naus den stationären Belegungstagen und den vor- und\nnachstationären Behandlungstagen die Grenzver-                                        §9\nweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorsta-\ntionäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht                  Vereinbarung auf Bundesebene\ngesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entspre-     (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der\nchende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine     Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam\nKrankenhausleistung.                                     vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft\n(3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsver-   (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die\ntrages genannten Gebiet berechnen bis zum 31. Dezem-         Vertragsparteien nach § 11 insbesondere\nber 2014 für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit        1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Abs. 1 Satz 10\nAusnahme des Entlassungstags (Belegungstage) den                 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich\nInvestitionszuschlag nach Artikel 14 Abs. 3 des Gesund-          der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur\nheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationärer Behandlung wird       Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen\nder Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet.              zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmen-\nden Abschläge,\n(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur\nQualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen    2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b\nund Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Abs. 1 Satz 3           Abs. 1 Satz 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nNr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzuneh-              einschließlich der Vergütungshöhe,\nmen.                                                         3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach\n(5) Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in           den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen über Zu-\ndasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine             und Abschläge,\nFallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage     4. Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung neuer\ninnerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die         Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die\nFallpauschale nicht erneut berechnet werden. Wird ein            nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden kön-\nPatient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der      nen,\nGrenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen.\n5. für das Jahr 2003 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 3\n(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leis-       Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung und für das\ntungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere                Jahr 2004 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1\nKrankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das         der Bundespflegesatzverordnung.\nKrankenhaus berechnet, das den Patienten stationär auf-\nDie Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren Emp-\ngenommen hat.\nfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur\n(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Voraus-         Vereinbarung der Basisfallwerte und geben vor, welche\nzahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversiche-      Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewer-\nrungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten           tungsrelationen nicht umgesetzt werden können und","1428              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\ndeshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bei der      ständig durch eine entsprechende Absenkung des Basis-\nVereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in wel-      fallwerts auszugleichen.\ncher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.            (4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des\n(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4       Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung der Verände-\nund 5 und Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, ent-     rungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2\nscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle    Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende\nnach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-          Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten.\nzes; in den übrigen Fällen gilt § 17b Abs. 7 des Kranken-\n(5) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nhausfinanzierungsgesetzes.\ngenannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Bun-\ndes-Angestelltentarifvertrag unter der im übrigen Bundes-\n§ 10                             gebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung\nVereinbarung auf Landesebene                    des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate\nnach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine\n(1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach\nAngleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundes-\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2\ngebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Betei-\nligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für        (6) Die Vereinbarung ist bis zum 31. Oktober jeden Jah-\ndie Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit      res zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene\ngeltenden Basisfallwert für das folgende Kalenderjahr.        nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem\nDabei sind die nach Überschreitung der Grenzverweil-          eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verein-\ndauer zu zahlenden Entgelte zu berücksichtigen.               barung kommt durch Einigung zwischen den Parteien\nzustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben;\n(2) Bei der erstmaligen Vereinbarung für das Jahr 2005\nsie ist schriftlich abzuschließen. Kommt eine Vereinbarung\nhaben die Vertragsparteien den Basisfallwert so festzu-\nbis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schieds-\nlegen, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden,\nstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Ver-\nes sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist\ntragspartei auf Landesebene unverzüglich fest.\nauch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven\nohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten.\nMaßstab dafür ist die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3                                     § 11\nSatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches            Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus\nSozialgesetzbuch. Die Vertragsparteien haben sich an\n(1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung\ndem voraussichtlichen Ausgabenvolumen für die mit dem\ndes Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1\nBasisfallwert zu vergütenden Leistungen oder an den für\nSatz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2\ndas Jahr 2004 vereinbarten, gewichteten Basisfallwerten\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragspar-\nder Krankenhäuser im Lande zu orientieren. In diesem\nteien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlös-\nRahmen sind die Vorgaben nach Absatz 3 zu berücksich-\nbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den kran-\ntigen.\nkenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und Ab-\n(3) In den Folgejahren sind bei der Vereinbarung ins-      schläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und\nbesondere zu berücksichtigen:                                 Mindererlösausgleiche. Sie stellen auch Art und Anzahl\n1. der von den Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2        der Ausbildungsplätze sowie die Höhe des zusätzlich zu\nvorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jähr-        finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütun-\nlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht       gen fest. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeit-\nmit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden             raum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen. Die Verein-\nkann,                                                     barung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe\nZahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten;\n2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,           hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemes-\n3. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlich-         sene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei\nkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die       verspäteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung\nWeiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst        kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien\nworden sind,                                              zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben;\nsie ist schriftlich abzuschließen.\n4. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteige-\nrungen,                                                      (2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr,\nwenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein\n5. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leis-\nZeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann ver-\ntungsbereichen, die nicht mit Fallpauschalen vergütet\neinbart werden.\nwerden, soweit diese die Veränderungsrate nach § 71\nAbs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften           (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung\nBuches Sozialgesetzbuch überschreiten; dabei wer-         unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu\nden die Zuschläge zur Finanzierung der Ausbildungs-       schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll unter\nstätten und Ausbildungsvergütungen nicht einbezo-         Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4\ngen.                                                      des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig\nBei der Anwendung von Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen,       abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget und\ndass zusätzliche Fälle bei der Vereinbarung des Basisfall-    die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Verein-\nwerts absenkend berücksichtigt werden. Soweit infolge         barungszeitraums in Kraft treten können.\neiner veränderten Kodierung der Diagnosen und Proze-             (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung\nduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese voll-          der Verhandlung den anderen Vertragsparteien, den in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                1429\n§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset-             (2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben\nzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landes-          der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzu-\nbehörde                                                        legen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der\n1. für die Jahre 2003 und 2004 die Leistungs- und Kalku-       Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für\nlationsaufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der Bun-      die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung gelten-\ndespflegesatzverordnung, mit Ausnahme der Bundes-         den Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die\nwehrkrankenhäuser, sowie die Abschnitte E1, E2 und        Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden\nB1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes,                         werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hinder-\nnisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Geneh-\n2. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1, E2 und B2          migung entgegenstehen.\nnach Anlage 1 dieses Gesetzes.\n(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches ver-\nSoweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Kranken-        sagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter\nhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzel-         Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungs-\nfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf gemeinsames     behörde erneut zu entscheiden.\nVerlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2\nNr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nzusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu                                         § 15\nerteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 2 muss der zu                                      Laufzeit\nerwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich\nübersteigen.                                                      (1) Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhaus-\nindividuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger Ent-\n(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche     gelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden\nFragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruk-          vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erho-\ntur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und               ben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt\nAbschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären,        genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des\ndass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann.           Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt,\nsoweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentschei-\n§ 12                            dung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis\nVorläufige Vereinbarung                     dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erhe-\nben; dies gilt auch für die Einführung des DRG-Ver-\nKönnen sich die Vertragsparteien insbesondere über          gütungssystems im Jahr 2003 oder 2004. Sie sind jedoch\ndie Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des              um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereini-\nkrankenhausindividuellen Basisfallwerts oder über die          gen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung\nHöhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll wegen der       oder Festsetzung so bestimmt worden ist.\nGegenstände, über die keine Einigung erzielt werden\nkonnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden,             (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung\nschließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit       der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge\ndie Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beru-     auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erheben-\nhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maß-        den neuen Entgelte ausgeglichen; wird der Ausgleichs-\ngebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Minder-          betrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im\nerlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläu-         restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschrit-\nfigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die         ten, wird der abweichende Betrag über die Entgelte des\nEntgelte des laufenden oder eines folgenden Verein-            nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein\nbarungszeitraums ausgeglichen.                                 einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. Würden\ndie Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag\n§ 13                            nach § 3 Abs. 8 oder § 4 Abs. 11 insgesamt um mehr als\n30 vom Hundert erhöht, sind übersteigende Beträge bis\nSchiedsstelle                        jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszu-\n(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teil-       gleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit\nweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach       die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem\n§ 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf          Krankenhaus zu vertreten ist.\nAntrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertrags-\nparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien gel-\ntenden Rechtsvorschriften gebunden.                                                  Abschnitt 5\n(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs                    Gesondert berechenbare\nWochen über die Gegenstände, über die keine Einigung                  ärztliche und andere Leistungen\nerreicht werden konnte.\n§ 16\n§ 14                                             Gesondert berechenbare\nGenehmigung                                        ärztliche und andere Leistungen\n(1) Die Genehmigung der vereinbarten oder von der              Bis zum 31. Dezember 2004 richten sich die Vereinba-\nSchiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindivi-       rung und Berechnung von Wahlleistungen und belegärzt-\nduellen Basisfallwerte, der Entgelte nach § 6 und der          lichen Leistungen sowie die Kostenerstattung der Ärzte\nZuschläge nach § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei      nach den §§ 22 bis 24 der Bundespflegesatzverordnung in\nder zuständigen Landesbehörde zu beantragen.                   der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.","1430             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\n§ 17                                (4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare\nUnterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sons-\nWahlleistungen                          tige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.\n(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre      (5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatz-\nBehandlung dürfen andere als die allgemeinen Kranken-         verordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte min-\nhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet         destens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7\nwerden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen            der Bundespflegesatzverordnung abzuziehenden Kosten\ndurch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und      decken.\ndie gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus verein-\nbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen\n§ 18\ndürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet wer-\nden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen                                   Belegärzte\nund die Leistungen von einem Arzt erbracht werden. Die           (1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am\nEntgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemes-       Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt\nsenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche       sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus\nKrankenhausgesellschaft und der Verband der privaten          unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten\nKrankenversicherung können Empfehlungen zur Bemes-            Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teil-\nsung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abge-     stationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus\nben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes          eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes\nEntgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Ver-      sind\nband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung\nauf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ableh-         1. seine persönlichen Leistungen,\nnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.       2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,\n(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu  3. die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter\nvereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Verein-            Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung\nbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen           seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie\nund deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Die Art der        der Belegarzt tätig werden,\nWahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zu-\n4. die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und\nsammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzu-\närztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kran-\nteilen.\nkenhauses.\n(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen           (2) Für Belegpatienten werden gesonderte Fallpauscha-\nerstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten       len und Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinan-\nbeteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Kran-       zierungsgesetzes vereinbart. Bei Krankenhäusern, für die\nkenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung            die Bundespflegesatzverordnung gilt und die tagesgleiche\nihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teil-      Pflegesätze berechnen, werden gesonderte Belegpflege-\nstationären sowie einer vor- und nachstationären Be-          sätze vereinbart.\nhandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\nberechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten ver-\nanlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten                                    § 19\nEinrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in                      Kostenerstattung der Ärzte\nder Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten\n(1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen\nBerechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt\nnach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen,\ndes Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der\nsind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden\nAbrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistun-\nKosten zu erstatten. Die Kostenerstattung kann pauscha-\ngen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhaus-\nliert werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vor-\nträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte\nschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupas-\nAbrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus\nsen.\numgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu\nerstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen            (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche\neinschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen   Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann,\nvollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflich- ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,\ntet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die         verpflichtet, dem Krankenhaus in den Jahren 2005 und\nRechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung            2006 die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7\nvom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergü-        Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung nicht\ntung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und          pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Beruht die Berech-\nder nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den            tigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17\nberechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen       Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Kran-\nan eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des           kenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen\nKrankenhauses nur mit Einwilligung des Betroffenen, die       Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund\njederzeit widerrufen werden kann, übermittelt werden. Für     beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Neben-\ndie Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vor-      tätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet,\nschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der              dem Krankenhaus in den Jahren 2005 und 2006 die auf\nGebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwen-            diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2\ndung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen      Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung nicht pflegesatz-\nGebührenordnungen ergibt.                                     fähigen Kosten zu erstatten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                1431\n(3) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer         Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a des Kranken-\noder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst           hausfinanzierungsgesetzes; die Anzahl der Auszu-\nberechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel                bildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich\ndes Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver-                  gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr,\npflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen ent-         d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-\nfallenden Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt            Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe\nentsprechend.                                                        der Bewertungsrelationen sowie der Ausgleichs-\n(4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Kranken-                beträge nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9, jeweils für\nhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-                     das vorangegangene Kalenderjahr;\nbauförderungsgesetz gefördert wird, umfasst die Kosten-       2. je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgenden Leis-\nerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese          tungsdaten\nLeistungen entfallenden Investitionskosten.\na) krankenhausinternes Kennzeichen des Behand-\n(5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen                lungsfalles,\nüber die Entrichtung eines Entgelts bei der Inan-\nb) Institutionskennzeichen des Krankenhauses,\nspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material\ndes Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstat-         c) Institutionskennzeichen der Krankenkasse,\ntung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und               d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie\nsonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschrif-               die um die letzten zwei Ziffern verkürzte Postleitzahl\nten der Absätze 1 bis 4 nicht berührt.                               des Wohnorts des Patienten, bei Kindern bis zur\nVollendung des ersten Lebensjahres außerdem der\nGeburtsmonat,\nAbschnitt 6\ne) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, auf-\nSonstige Vorschriften                                 nehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der\nweiter behandelnden Fachabteilungen, Entlas-\n§ 20                                    sungs- oder Verlegungsdatum, Entlassungs- oder\nZuständigkeit                                 Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung\nder Krankenkassen auf Landesebene                         des ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahme-\ngewicht in Gramm,\nDie in diesem Gesetz den Landesverbänden der Kran-\nkenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die                   f) Haupt- und Nebendiagnosen sowie Operationen\nErsatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches                und Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassun-\nSozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp-                 gen der Schlüssel nach § 301 Abs. 2 Satz 1 und 2\nschaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft                des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließ-\nund für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich            lich der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Be-\nzuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.                 atmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden ent-\nsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes und An-\n§ 21\ngabe, ob durch Belegoperateur, -anästhesist oder\nÜbermittlung                                 Beleghebamme erbracht,\nund Nutzung von DRG-Daten\ng) Art der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt\n(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinen-              abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale,\nlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils            der Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der\nvorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an               sonstigen Entgelte nach § 6,\neine von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1           h) Höhe der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende                   abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale,\nStelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). Erstmals sind              der Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der\nzum 1. August 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1                  sonstigen Entgelte nach § 6.\nBuchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle\nentlassenen vollstationären und teilstationären Kranken-        (3) Die DRG-Datenstelle prüft die Daten auf Plausibilität\nhausfälle des ersten Halbjahres 2002 zu übermitteln.          und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die\n(2) Zu übermitteln sind folgende Daten:                    1. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h\nzur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems\n1. je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Struk-          an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des\nturdaten                                                     Krankenhausfinanzierungsgesetzes,\na) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art         2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-\ndes Krankenhauses und der Trägerschaft sowie             stabe c und d und Nr. 2 Buchstabe g und h zur Ver-\nAnzahl der aufgestellten Betten,                         einbarung des Basisfallwerts nach § 10 Abs. 1 an die\nb) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und                 Vertragsparteien auf der Landesebene,\nAbschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 9 des         3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes, einschließlich         stabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g für\nder Angabe, ob eine Teilnahme an der stationären         Zwecke der Krankenhausplanung an die zuständigen\nNotfallversorgung erfolgt,                               Landesbehörden.\nc) Anzahl der Ausbildungsplätze, Höhe der Personal-       Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstel-\nund Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden        lung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die\nund Auszubildenden, jeweils gegliedert nach           DRG-Datenstelle veröffentlicht zusammengefasste Daten","1432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\njeweils bis zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und lan-                               Artikel 6\ndesweiten Ergebnissen. Bei der erstmaligen Datenüber-\nmittlung nach Absatz 1 Satz 2 werden abweichend von                                    Rückkehr\nden Sätzen 1 und 3 die Daten zum 1. Oktober 2002 über-                 zum einheitlichen Verordnungsrang\nmittelt und veröffentlicht; die Übermittlung nach Satz 1        Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflege-\nNr. 2 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2004. Dem Bundesminis-     satzverordnung können auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 1, 2\nterium für Gesundheit sind auf Anforderung unverzüglich       und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas-\nAuswertungen zur Verfügung zu stellen; diese Auswertun-       sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\ngen übermittelt das Bundesministerium auch den für die        S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nKrankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die            27. April 2001 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, durch\nLänder können dem Bundesministerium zusätzliche Aus-          Rechtsverordnung geändert werden.\nwertungen empfehlen. Die DRG-Datenstelle übermittelt\noder veröffentlicht Daten nach diesem Absatz nur, wenn\nein Bezug zu einzelnen Patienten nicht hergestellt werden                               Artikel 7\nkann. Andere als die in diesem Absatz genannten Ver-                                 Inkrafttreten\narbeitungen und Nutzungen der Daten sind unzulässig.\n(1) Artikel 1 mit Ausnahme von Nummer 3a, 4, 6 sowie\n(4) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des      6b, Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 01, 1 und 5 § 17c\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren im Be-           Abs. 1 bis 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so-\nnehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Daten-              wie Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Arti-\nschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der            kel 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5, Artikel 5 mit Ausnahme der\nInformationstechnik die weiteren Einzelheiten der Daten-      §§ 17 bis 19 des Krankenhausentgeltgesetzes und Arti-\nübermittlung.                                                 kel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(5) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 verein-    (2) Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,\nbaren einen Abschlag von den Fallpauschalen für die           Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2 und Artikel 4 Abs. 2\nKrankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung        mit Ausnahme von Nummer 5 treten am 1. Januar 2004 in\nder Daten nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht   Kraft.\nrechtzeitig erfüllen. Die DRG-Datenstelle unterrichtet\njeweils die Vertragsparteien nach § 11 über Verstöße. Die       (3) Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 §§ 17 bis 19 des Kran-\nVertragsparteien nach § 11 berücksichtigen den Abschlag       kenhausentgeltgesetzes treten am 1. Januar 2005 in Kraft.\nin den Jahren 2003 bis 2006 bei der Vereinbarung des            (4) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2003 in\nkrankenhausindividuellen Basisfallwerts.                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002    1433\nAnlage 1\nAufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)\nnach § 11 Abs. 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)\nE     Entgelte nach § 17b KHG\nE1    Aufstellung der Fallpauschalen\nE2    Aufstellung der Zusatzentgelte\nB     Budgetermittlung\nB1    Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG\nfür das Kalenderjahr 2003 oder 2004\nB2    Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG\nfür das Kalenderjahr 2005 oder 2006","1434                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nKrankenhaus:\nSeite:\nDatum:\nE1       Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus*)**)\nVereinbarungszeitraum\nAbgerechnete               Vereinbarte\nAnzahl im                  Anzahl\nNr.\nabgelaufenen            für das laufende                   Anzahl                Entgelthöhe                Erlössumme\nKalenderjahr             Kalenderjahr\n1                   2                          3                          4                         5                          6\nInsgesamt:\n**) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.\n**) Ist in den Abrechnungsbestimmungen für den Fall einer Zusammenarbeit von Krankenhäusern im Verlegungsfall bestimmt, dass die Fallpauschale\nzwischen den beteiligten Krankenhäusern aufzuteilen ist, so trägt jedes Krankenhaus in den Spalten 5 und 6 seinen voraussichtlichen Erlösanteil ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002          1435\nKrankenhaus:\nSeite:\nDatum:\nE2     Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus*)\nVereinbarungszeitraum\nAbgerechnete         Vereinbarte\nAnzahl im             Anzahl\nNr.\nabgelaufenen       für das laufende          Anzahl           Entgelthöhe         Erlössumme\nKalenderjahr        Kalenderjahr\n1                    2                   3                   4                   5                    6\nInsgesamt:\n*)  Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.","1436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nKrankenhaus:\nSeite:\nDatum:\nB1      Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004\nVereinbarungszeitraum\nVereinbarung\nlfd.                          Berechnungsschritte\nfür das laufende\nNr.                                                                                                  Forderung        Vereinbarung\nKalenderjahr\n1                                               2                3                  4\nAnpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3):\n1     Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr\n2     . /. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004)\n3     . /. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1b; nur für 2004)\n4     . /. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)\n5     . /. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)\n6     . /. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)\n7     . /. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)\n8     +    entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2)\n9     +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3)\n10      =    Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3\n11      Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum\n12      +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre*)\n13      =    Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5)\n14      davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5)\n15      davon: Entgelte nach Grenz-Verweildauer\n16      davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG\nErmittlung des Basisfallwerts:\n17      Erlösbudget aus lfd. Nr. 14\n18      . /. Erlöse aus Zusatzentgelten\n19      =    Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12\n20       :   Summe der Bewertungsrelationen\n21      =    krankenhausindividueller Basisfallwert\n22      nachrichtlich:\nBasisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen\n*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                            1437\nKrankenhaus:                                                                                       Seite:\nDatum:\nB2      Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006\nVereinbarung          Vereinbarungszeitraum\nlfd.                          Berechnungsschritte\nfür das laufende\nNr.                                                                                                  Forderung        Vereinbarung\nKalenderjahr\n1                                               2                3                  4\nErmittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):\n1    Erlösbudget für das laufende Jahr\n2    . /. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005)\n3    +/– Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3)\n4    . /. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)\n5    . /. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)\n6    . /. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)\n7    . /. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)\n8    +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2; nur 2005)\n9    =     Ausgangswert des Vorjahres\n10     DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1\n11     . /. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG\n(Abs. 4 Satz 2)\n12     =     Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4)\nErmittlung des Angleichungsbetrags:\n13     Zielwert aus lfd. Nr. 12\n14     . /. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9\n15      =    Differenzbetrag\n16      :    3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006)\n17     =     Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1)\nErmittlung des Erlösbudgets:\n18     Ausgangswert aus lfd. Nr. 9\n19     +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17\n20     +     BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz\noder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz)\n21     =     Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2)\nErmittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):\n22     Erlösbudget aus lfd. Nr. 21\n23     . /. Erlöse aus Zusatzentgelten\n24     +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre*)\n25     =     Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1)\n26      :    Summe der Bewertungsrelationen\n27     =     krankenhausindividueller Basisfallwert\n28     nachrichtlich:\nBasisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen\n*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen."]}