{"id":"bgbl1-2002-27-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":27,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG)","law_date":"2002-04-23T00:00:00Z","page":1406,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n(4. BZRGÄndG)\nVom 23. April 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel\nder Besserung und Sicherung selbständig\nanzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung),\nArtikel 1                                       mit der Begründung abgelehnt wird, dass von\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes                            dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige\nTaten nicht zu erwarten seien oder dass er für\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der                       die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\nsofern die Entscheidung oder Verfügung auf\nS. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 17\nGrund des Gutachtens eines medizinischen Sach-\ndes Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird\nverständigen ergangen ist und das Gutachten bei\nwie folgt geändert:\nder Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das\nDatum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügun-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       gen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon\nauszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur\n„(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau                Erhebung der öffentlichen Klage führen würden.\nder Registerbehörde trifft das Bundesministerium               § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist\nder Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfas-                 einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Ver-\nsung und Aufbereitung der Daten sowie die Aus-                 gehen oder ein Verbrechen handelt.“\nkunftserteilung betreffen, werden sie von der Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ngetroffen.“                                                     „(2) Die Registerbehörde unterrichtet den Betrof-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      fenen von der Eintragung.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n5. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„1. die Personendaten des Betroffenen; dazu ge-\nhören der Geburtsname, ein hiervon abweichen-             „2. die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das\nder Familienname, die Vornamen, das Ge-                        Ende der Bewährungszeit zu vermerken,“.\nschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die\nStaatsangehörigkeit und die Anschrift sowie            6. § 20 wird wie folgt gefasst:\nabweichende Personendaten,“.                                                        „§ 20\nMitteilungen,\n3. In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 aufge-                            Berichtigungen, Sperrvermerke\nhoben; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die\nNummern 1 bis 3.                                                 (1) Gerichte und Behörden teilen der Register-\nbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entschei-\ndungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                  sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und\nsobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unver-\n„(1) In das Register sind einzutragen                    züglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine\n1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen             Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu\neiner Strafverfolgungsbehörde, durch die ein           ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden\nStrafverfahren wegen erwiesener oder nicht             Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintra-\nauszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf           gung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stel-\npsychischer Krankheit beruhender Verhand-              len, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft\nlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abge-               erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern\nschlossen wird,                                        es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                1407\n(2) Legt der Betroffene schlüssig dar, dass eine Ein-   11. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die           Das Wort „Rehabilitation“ wird durch das Wort „Reha-\nEintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen,                  bilitierung“ ersetzt. Nach der Angabe „§§ 10 und 11“\nsolange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig-          wird das Wort „vorzeitig“ eingefügt.\nkeit der Eintragung feststellen lässt. Die Daten dürfen\naußer zur Prüfung der Richtigkeit und außer in den\n12. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie folgt\nFällen des Absatzes 3 Satz 1 ohne Einwilligung des\ngefasst:\nBetroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden.\nAbsatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.                                                   „Zweiter Abschnitt\n(3) Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk ver-                                 Suchvermerke“.\nsehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 41\nAbs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt. In der     13. § 27 wird wie folgt gefasst:\nAuskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im                                           „§ 27\nÜbrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.“\nSpeicherung\n7. Dem § 20a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                   Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme\noder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person\n„Die Mitteilung ist ungeachtet des Offenbarungsver-             wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk\nbots nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes und             im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der\ndes Adoptionsgeheimnisses nach § 1758 Abs. 1 des                Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient und der Aufent-\nBürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.“                             haltsort des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage\nunbekannt ist.“\n8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\n„§ 21a                           14. § 32 wird wie folgt geändert:\nAutomatisiertes Auskunftsverfahren                 a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 10 eingefügt:\nDie Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,                „10. abweichende Personendaten gemäß § 5\ndas die Übermittlung personenbezogener Daten                              Abs. 1 Nr. 1,“.\ndurch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nForm der Datenübermittlung unter Berücksichtigung\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen\nwegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen                         „3. Eintragungen nach § 11, wenn die Ent-\nihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und                         scheidung oder Verfügung nicht länger als\nwenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den                             fünf Jahre zurückliegt,“.\nunbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirk-                bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nsam geschützt werden. § 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1                        angefügt:\nund 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.“\n„4. abweichende Personendaten gemäß § 5\nAbs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten\n9. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nEintragungen erfolgt sind, die in ein\n„(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die                       Führungszeugnis für Behörden aufzuneh-\nBewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten                          men sind.“\nAnordnung oder ein Suchvermerk eingeht.“\n15. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird aufgehoben.\n10. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         16. In § 37 Abs. 2 werden nach dem Wort „erledigt“ die\nWörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ einge-\n„(1) Eintragungen über Personen, deren Tod der           fügt.\nRegisterbehörde amtlich mitgeteilt worden ist,\nwerden drei Jahre nach dem Eingang der Mittei-         17. § 39 wird wie folgt geändert:\nlung aus dem Register entfernt. Während dieser\nZeit darf nur den Gerichten und Staatsanwalt-              a) In der Überschrift werden die Wörter „von Verurtei-\nschaften Auskunft erteilt werden.“                              lungen“ gestrichen.\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilun-\nwegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei                         gen“ die Wörter „und Eintragungen nach § 11“\nVerfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jah-                      eingefügt.\nren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach              bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nden §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetz-                      „Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11\nbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt                bezeichneten Art oder eine Verurteilung,\nmit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.                        durch die eine freiheitsentziehende Maßregel\n(4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach                  der Besserung und Sicherung angeordnet\n§ 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintra-                 worden ist, so soll er auch einen in der Psy-\ngung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die                  chiatrie erfahrenen medizinischen Sachver-\nVoraussetzungen der Entfernung vorliegen.“                          ständigen hören.“","1408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\n18. § 40 wird wie folgt gefasst:                             21. Nach § 42 werden folgende §§ 42a bis 42c eingefügt:\n„§ 40                                                         „§ 42a\nNachträgliche Eintragung                               Auskunft für wissenschaftliche Zwecke\nWird eine weitere Verurteilung im Register eingetra-         (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus\ngen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so       dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen,\nkommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39               die wissenschaftliche Forschung betreiben, und\nnicht zugute, solange die spätere Eintragung in das          öffentliche Stellen ist zulässig, soweit\nFührungszeugnis aufzunehmen ist. § 38 Abs. 2 gilt            1. dies für die Durchführung bestimmter wissen-\nentsprechend.“                                                   schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,\n2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem\n19. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden\na)  Die Wörter „Steckbriefnachrichten und“ werden                ist und\ngestrichen.\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit\nb)  In Nummer 1 werden nach dem Wort „Straf-                     das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an\nvollzugs“ die Wörter „einschließlich der Über-               dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-\nprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen“              wiegt.\nangefügt.\nBei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen\nc)  In Nummer 3 werden die Wörter „dem Bundes-               des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche\namt und den Landesämtern für Verfassungs-                Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu\nschutz“ durch die Wörter „den Verfassungs-               berücksichtigen.\nschutzbehörden des Bundes und der Länder“\nund die Wörter „Amt für Sicherheit in der Bundes-           (2) Personenbezogene Daten werden nur an solche\nwehr“ durch die Wörter „Militärischen Abschirm-          Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den\ndienst“ ersetzt.                                         öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder\ndie zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1\nd)  In Nummer 7 werden nach dem Wort „Ausländer-             Abs. 2, 3 und Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes\nbehörden“ die Wörter „und dem Bundesamt für              findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ ein-          sprechende Anwendung.\ngefügt.\n(3) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für\nd1) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Jagdschei-             den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt\nnen“ die Wörter „ , für Erlaubnisse zum Halten           worden sind. Die Verwendung für andere For-\neines gefährlichen Hundes“ eingefügt.                    schungsvorhaben oder die Weitergabe richtet sich\ne)  In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma              nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-\nersetzt.                                                 mung des Bundesministeriums der Justiz.\nf)  Folgende Nummer 12 wird angefügt:                           (4) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme\ndurch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-\n„12. dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rah-\nschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass\nmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeits-\ndie Verwendung der personenbezogenen Daten\nprüfung nach dem Atomgesetz.“\nräumlich und organisatorisch getrennt von der Erfül-\nlung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäfts-\nzwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von\n20. § 42 wird wie folgt geändert:\nBedeutung sein können.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind\n„§ 42                             die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.\nAuskunft an den Betroffenen“.                  Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-\nmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzel-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         angaben über persönliche oder sachliche Verhält-\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.          nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person\nzugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der\n„Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsicht-        Forschungszweck dies erfordert.\nnahme bei der Registerbehörde, so ist sie,\n(6) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personen-\nwenn der Antragsteller im Geltungsbereich\nbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-\ndieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm\nlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungs-\nbenanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er\nergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte uner-\ndie Mitteilung persönlich einsehen kann.“\nlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustim-\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „wenn in ihr auf          mung des Bundesministeriums der Justiz.\nEintragungen im Register hingewiesen wird,“\n(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,\ngestrichen.\nfinden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002               1409\nwenn die Informationen nicht in oder aus Dateien ver-         genstehende öffentliche Interessen oder schutzwür-\narbeitet werden.                                              dige Interessen Dritter nicht überwiegen. Sie gibt der\n(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem            Zeugenschutzstelle zuvor Gelegenheit zur Stellung-\nAufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten               nahme; die Beurteilung der Zeugenschutzstelle, dass\nvorbereitende Analysen durchführen.                           die Versagung der Auskunft für Zwecke des Zeugen-\nschutzes erforderlich ist, ist für die Registerbehörde\n§ 42b                                bindend. Die Versagung der Auskunft bedarf keiner\nBegründung.\nAuskünfte zur\nVorbereitung von Rechtsvorschriften                    (3) Die Registerbehörde legt über eine Person, über\nund allgemeinen Verwaltungsvorschriften               die keine Eintragung vorhanden ist, einen besonders\ngekennzeichneten Personendatensatz an, wenn die\nDie Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur          Zeugenschutzstelle darlegt, dass dies zum Schutze\nVorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschrif-             dieser Person als Zeuge vor Ausforschung durch\nten und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Aus-              missbräuchliche Auskunftsersuchen erforderlich ist.\nkünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8          Über diesen Datensatz werden Auskünfte nicht erteilt.\ngilt entsprechend.                                            Die Registerbehörde unterrichtet die Zeugenschutz-\n§ 42c                               stelle über jeden Antrag auf Erteilung einer Auskunft,\nder zu dieser Person oder zu sonst von der Zeugen-\nProtokollierungen                         schutzstelle bestimmten Daten eingeht.\n(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr er-            (4) Die §§ 161, 161a der Strafprozessordnung blei-\nteilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über              ben unberührt.“\nfolgende Daten:\n1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Aus-\n23. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „erledigt“\nkunft oder der Hinweis beruht,\ndie Wörter „oder die Strafe noch nicht erlassen“ ein-\n2. den Zweck der Auskunft,                                    gefügt.\n3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten\nPersonendaten,                                        24. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „übermittelt\n4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Aus-          und“ gestrichen.\nkunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises\nsowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5\noder deren Kennung,                                   25. § 57 wird wie folgt gefasst:\n5. den Zeitpunkt der Übermittlung,                                                     „§ 57\n6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung                            Auskunft an ausländische\ngemacht hat oder eine Kennung, außer bei Ab-                     sowie über- und zwischenstaatliche Stellen\nrufen im automatisierten Verfahren,                          (1) Stellen eines anderen Staates sowie über- und\n7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen             zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür\nnach § 30 Abs. 1.                                         geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mit-\nwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach\n(2) Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen         Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, Aus-\nüber Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüf-              kunft aus dem Register erteilt.\nzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet\nwerden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen                    (2) Soweit völkerrechtliche Verträge nicht geschlos-\ngegen Missbrauch zu schützen. Protokolldaten sind             sen worden sind, kann das Bundesministerium der\nnach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden           Justiz den in Absatz 1 genannten Stellen für die\nfür Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie              gleichen Zwecke und in gleichem Umfang Auskunft\nunverzüglich zu löschen.“                                     erteilen wie vergleichbaren deutschen Stellen. Der\nEmpfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die Aus-\nkunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie\n22. Nach § 44 werden folgende Überschrift und folgender\nerteilt worden ist. Eine Auskunft unterbleibt, soweit\n§ 44a eingefügt:\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-\n„4. Versagung der Auskunft                     trächtigt werden, insbesondere wenn im Empfänger-\nzu Zwecken des Zeugenschutzes                     land ein angemessener Datenschutzstandard nicht\ngewährleistet ist.\n§ 44a\n(3) Regelmäßige Benachrichtigungen über straf-\nVersagung der Auskunft                       rechtliche Verurteilungen und nachfolgende Maßnah-\n(1) Die Registerbehörde sperrt den Datensatz einer         men, die im Zentralregister eingetragen werden\nim Register eingetragenen Person für die Auskunfts-           (Strafnachrichten), werden nach den hierfür geltenden\nerteilung, wenn eine Zeugenschutzstelle mitteilt,             völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der\ndass dies zum Schutz der Person als Zeuge erforder-           gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59\nlich ist.                                                     Abs. 2 des Grundgesetzes bedurften, erstellt und\nübermittelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Registerbehörde soll die Erteilung einer Aus-\nkunft aus dem Bundeszentralregister über die                     (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-\ngesperrten Personendaten versagen, soweit entge-              mittlung trägt die übermittelnde Stelle.“","1410              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\n26. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      Artikel 8 und Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom\na) Die Angabe „des § 42 Abs. 2“ wird durch die            10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden\nAngabe „der §§ 42a, 42c“ ersetzt.                     ist, wird folgender § 7c eingefügt:\nb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafvoll-                                          „§ 7c\nzugs“ die Wörter „einschließlich der Überprüfung         Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaft-\naller im Strafvollzug tätigen Personen“ angefügt.     liche Forschungsvorhaben aus den vom Generalbundes-\nanwalt geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist\n27. § 62 wird wie folgt gefasst:                              eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwen-\ndigen Aufwendungen deckt. § 12 ist entsprechend anzu-\n„§ 62\nwenden.“\nSuchvermerke\nIm Erziehungsregister können Suchvermerke unter\nden Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden                                      Artikel 3\nniedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erzie-                      Änderung der Gewerbeordnung\nhungsregister erteilt wird.“\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt\n28. § 69 wird wie folgt gefasst:                              geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember\n„§ 69                          2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschriften\n1. § 153b wird wie folgt gefasst:\n(1) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den\n§§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches zu                                       „§ 153b\neiner Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor dem                           Verwaltungsvorschriften\n1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wur-\nden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes                Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des\nin der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung behan-            Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im\ndelt. In ein Führungszeugnis oder eine unbeschränkte          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nAuskunft werden vor dem 30. Januar 1998 erfolgte              schaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die\nVerurteilungen nur aufgenommen, soweit sie zu die-            Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Aus-\nsem Zeitpunkt in ein Führungszeugnis oder eine                kunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundes-\nunbeschränkte Auskunft aufzunehmen waren.                     regierung mit Zustimmung des Bundesrates getrof-\nfen.“\n(2) Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober\n2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem\n2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:\nRegister entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der\nEntscheidung oder Verfügung. § 24 Abs. 4 gilt ent-                                       „§ 155a\nsprechend.“                                                                          Versagung der\nAuskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes\n29. Die §§ 70 und 71 werden aufgehoben.\nFür die Versagung der Auskunft zu Zwecken des\nZeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregister-\n30. In § 25 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 3        gesetzes entsprechend.“\nSatz 2 und § 55 Abs. 2 Satz 4 werden jeweils die\nWörter „der Bundesminister“ durch die Wörter „das\nBundesministerium“ ersetzt.                                                            Artikel 4\nInkrafttreten\nArtikel 2                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nÄnderung der Justizverwaltungskostenordnung                Tage nach der Verkündung in Kraft.\nNach § 7b der Justizverwaltungskostenordnung in der            (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 14, 16, 21 und 28 tritt am ersten\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,       Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch       dermonats in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002 1411\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}