{"id":"bgbl1-2002-26-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":26,"date":"2002-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/26#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_26.pdf#page=36","order":5,"title":"Neufassung der Bundeswahlordnung","law_date":"2002-04-19T00:00:00Z","page":1376,"pdf_page":36,"num_pages":28,"content":["1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundeswahlordnung\nVom 19. April 2002\nAuf Grund des Artikels 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Bundes-\nwahlordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 620, 1306) wird nachstehend der\nWortlaut der Bundeswahlordnung in der seit dem 21. Februar 2002 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. März 1994 (BGBl. I\nS. 495),\n2. die am 30. Mai 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I\nS. 1134),\n3. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai\n1999 (BGBl. I S. 1023),\n4. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n28. August 2000 (BGBl. I S. 1338),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) und\n6. die am 21. Februar 2002 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),\nzu 4. des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) und\nzu 6. des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) geändert worden\nist.\nBerlin, den 19. April 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                 1377\nBundeswahlordnung\n(BWO)\nInhaltsübersicht                          § 29 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personen-\ngruppen\nErster Abschnitt                       § 30 Vermerk im Wählerverzeichnis\nWahlorgane                          § 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und\n(§§ 1 bis 11)                           Beschwerde\n§ 1 Bundeswahlleiter                                                                 Vierter Unterabschnitt\n§ 2 Landeswahlleiter                                                            Wahlvorschläge, Stimmzettel\n§ 3 Kreiswahlleiter\n§ 32 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\n§ 4 Bildung der Wahlausschüsse\n§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Gesetzes\n§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse                                    genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln\n§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand                             § 34 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge\n§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand                   § 35 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahl-\n§ 8 Beweglicher Wahlvorstand                                        leiter\n§ 9 Ehrenämter                                                 § 36 Zulassung der Kreiswahlvorschläge\n§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungs-  § 37 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlaus-\ngeld                                                           schusses\n§ 11 Geldbußen                                                 § 38 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\n§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten\nZweiter Abschnitt                       § 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter\nVorbereitung der Wahl                      § 41 Zulassung der Landeslisten\n(§§ 12 bis 48)\n§ 42 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlaus-\nschusses\nErster Unterabschnitt\n§ 43 Bekanntmachung der Landeslisten\nWahlbezirke\n§ 44 Ausschluss von der Verbindung von Landeslisten\n§ 12 Allgemeine Wahlbezirke                                    § 45 Stimmzettel, Wahlumschläge\n§ 13 Sonderwahlbezirke\nFünfter Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt                                          Wahlräume, Wahlzeit\nWählerverzeichnis\n§ 46 Wahlräume\n§ 14 Führung des Wählerverzeichnisses                          § 47 Wahlzeit\n§ 15 (weggefallen)                                             § 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\n§ 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis\n§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerver-                              Dritter Abschnitt\nzeichnis                                                                           Wahlhandlung\n(§§ 49 bis 66)\n§ 18 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf\nAntrag\nErster Unterabschnitt\n§ 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das\nWählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen      § 49 Ausstattung des Wahlvorstandes\n§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis                         § 50 Wahlzellen\n§ 22 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde      § 51 Wahlurnen\n§ 23 Berichtigung des Wählerverzeichnisses                     § 52 Wahltisch\n§ 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses                        § 53 Eröffnung der Wahlhandlung\n§ 54 Öffentlichkeit\nDritter Unterabschnitt\n§ 55 Ordnung im Wahlraum\nWahlscheine\n§ 56 Stimmabgabe\n§ 25 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen        § 57 Stimmabgabe behinderter Wähler\n§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines                 § 58 Vermerk über die Stimmabgabe\n§ 27 Wahlscheinanträge                                         § 59 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\n§ 28 Erteilung von Wahlscheinen                                § 60 Schluss der Wahlhandlung","1378              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nZweiter Unterabschnitt                  Anhang*)\nBesondere Regelungen\nAnlage 1\n§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken                                (weggefallen)\n§ 62 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren\nAlten- oder Pflegeheimen                                  Anlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)\n§ 63 Stimmabgabe in Klöstern\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberech-\n§ 64 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und        tigten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben,\nJustizvollzugsanstalten                                   sowie Versicherung an Eides statt – Erst- und Zweitausfertigung –\n§ 65 (weggefallen)                                             und Merkblatt zum Antrag\n§ 66 Briefwahl\nAnlage 3\n(zu § 19 Abs. 1)\nVierter Abschnitt\nWahlbenachrichtigung\nErmittlung und\nFeststellung der Wahlergebnisse\n(§§ 67 bis 81)                       Anlage 4\n(zu § 19 Abs. 2)\n§ 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-  Wahlscheinantrag\nbezirk\n§ 68 Zählung der Wähler                                        Anlage 5\n(zu § 20 Abs. 1)\n§ 69 Zählung der Stimmen\nBekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf\n§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses                           Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahl-\n§ 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse               scheinen\n§ 72 Wahlniederschrift\nAnlage 6\n§ 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen                (zu § 20 Abs. 2)\n§ 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung    Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-\nund Feststellung des Briefwahlergebnisses                 land im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag\n§ 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des\nBriefwahlergebnisses                                      Anlage 7\n§ 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-  (weggefallen)\nkreis\n§ 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses   Anlage 8\nim Land                                                   (zu § 24 Abs. 1)\n§ 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnis-   Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses durch\nses der Landeslistenwahl                                  die Gemeindebehörde\n§ 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\nAnlage 9\n§ 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber       (zu § 26)\n§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den   Wahlschein\nBundeswahlleiter\nAnlage 10\nFünfter Abschnitt                      (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)\nNachwahl, Wiederholungswahl,                   Wahlumschlag für die Briefwahl – Vorder- und Rückseite –\nBerufung von Listennachfolgern\n(§§ 82 bis 84)                       Anlage 11\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)\n§ 82 Nachwahl\nWahlbriefumschlag – Vorder- und Rückseite –\n§ 83 Wiederholungswahl\n§ 84 Berufung von Listennachfolgern                            Anlage 12\n(zu § 28 Abs. 3)\nSechster Abschnitt                      Merkblatt zur Briefwahl – Vorder- und Rückseite –\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n(§§ 85 bis 93)                       Anlage 13\n(zu § 34 Abs. 1)\n§ 85 (weggefallen)\nKreiswahlvorschlag\n§ 86 Öffentliche Bekanntmachungen\n§ 87 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt               Anlage 14\n§ 88 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken               (zu § 34 Abs. 4)\n§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen                              Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts\n(Kreiswahlvorschlag)\n§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen\n§ 91 Stadtstaatklausel                                         *) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\n§ 92 (Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)                    blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\n§ 93 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)                            Verlags übersandt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                   1379\nAnlage 15                                                        Anlage 24\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 1)                                           (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)\nZustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)                        Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Landeslisten-\nbewerber\nAnlage 16\nAnlage 25\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2)\n(zu § 44 Abs. 1)\nBescheinigung der Wählbarkeit                                    Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Landes-\nlisten\nAnlage 17\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)                                           Anlage 26\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)\nNiederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Auf-\nstellung des Bewerbers für den Wahlkreis                         Stimmzettel\nAnlage 18                                                        Anlage 27\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)                                           (zu § 48 Abs. 1)\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nVersicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahl-\nkreis\nAnlage 28\n(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)\nAnlage 19\n(zu § 36 Abs. 6)                                                 Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur      Anlage 29\nEntscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahl-     (zu § 72 Abs. 1)\nvorschläge\nWahlniederschrift (Urnenwahl)\nAnlage 20\nAnlage 30\n(zu § 39 Abs. 1)\n(zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1,\nLandesliste                                                      § 78 Abs. 4)\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl\nAnlage 21\n(zu § 39 Abs. 3)                                                 Anlage 31\n(zu § 75 Abs. 5)\nUnterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts\n(Landesliste)                                                    Wahlniederschrift (Briefwahl)\nAnlage 22                                                        Anlage 32\n(zu § 39 Abs. 4 Nr. 1)                                           (zu § 76 Abs. 6)\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur\nZustimmungserklärung (Landesliste)\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis\nAnlage 23                                                        Anlage 33\n(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)                                           (zu § 77 Abs. 4)\nNiederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Auf- Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur\nstellung der Bewerber für die Landesliste                        Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land\nErster Abschnitt                         die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellver-\ntreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Tele-\nWahlorgane                             kommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit\nund macht sie öffentlich bekannt.\n§1\nBundeswahlleiter                                                         §3\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden                                   Kreiswahlleiter\nauf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium\n(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden\ndes Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und             vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung als-\nseines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienst-       bald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu\nstellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich             erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und\nbekannt.                                                         Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikations-\nanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundes-\n§2\nwahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.\nLandeswahlleiter\n(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden           Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf\nauf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt        der Wahlperiode, aus.","1380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n§4                                heiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes\nBildung der Wahlausschüsse                       dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische\nÜberzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.\n(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die\nKreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des            (4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den\nTages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse            Schriftführer und dessen Stellvertreter.\nund für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer        (5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahl-\nder Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüs-             vorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unter-\nse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes        richten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhand-\nzu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters        lung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahl-\nwohnen.                                                         ergebnisses gesichert ist.\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse            (6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde\nsollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei     oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er\nder letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet             tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im\nerrungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen be-               Wahlraum zusammen.\nrücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschla-\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige\ngenen Wahlberechtigten berufen werden.\nDurchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Haupt-         Tätigkeit des Wahlvorstandes.\nwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.\n(8) Während der Wahlhandlung müssen immer min-\ndestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der\n§5                                Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellver-\nTätigkeit der Wahlausschüsse                      treter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahl-\n(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die\nvorstandes anwesend sein.\nZahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.\n(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzun-           (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der\ngen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei     Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der\ndarauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die           Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn\nZahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.             mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahl-\nvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,\n(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind          anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvor-\nöffentlich bekannt zu machen.                                   steher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes\nnur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.            erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3\nauf ihre Verpflichtung hinzuweisen.\n(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schrift-\nführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahr-             (10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahl-\nnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die           vorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.\nihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen\nAngelegenheiten hin.                                                                          §7\n(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe                Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\nund Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu ver-\nFür die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt\nweisen.\n§ 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:\n(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Nieder-\n1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8\nschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den\nAbs. 1 des Gesetzes für einen Wahlkreis und bei der\nBeisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.\nBildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des\nGesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder\n§6                                     für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises darf die\nWahlvorsteher und Wahlvorstand                          Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden\nWahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird,\n(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahl-\nwie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen\nberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein\nBriefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe\nWahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46\nentfallen.\nAbs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernen-\nnen.                                                            2. Wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung\nnach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu bilden sind, um das\n(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst\nErgebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen\naus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglich-\nzu können, entscheidet die Landesregierung oder die\nkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen\nvon ihr bestimmte Stelle.\nwerden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich\nBeisitzer des Wahlvorstandes.                                   3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des\n(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden              Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahl-\nvon der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung                  vorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der\nauf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung                Durchführung der Briefwahl zu betrauen.\nihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei         4. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen\nihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-              Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002               1381\nrechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die                                   § 10\nam Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von                       Auslagenersatz für Inhaber\nBriefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere                      von Wahlämtern, Erfrischungsgeld\nGemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines\nWahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtig-           (1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mit-\nten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen          glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb\nwohnen.                                                    ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen\nFahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6\n5. Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammen-\nAbs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außer-\ntritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist\nhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem\nden Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf\nTage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreise-\nihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung\nkostengesetz.\nihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die\nihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworde-          (2) Ein Erfrischungsgeld von je 16 Euro, das auf ein\nnen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahl-       Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt\nvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein;           werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teil-\nEntsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer            nahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den\nBriefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Brief-      Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.\nwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden\noder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises                                    § 11\ngebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3\nGeldbußen\nbetraute Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-\nbehörde des jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.           Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen\nin die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das\n6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig bei der\nWählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 49a\nZulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in die Kasse des Bundes.\n§ 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder,\nbei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl-\nergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens fünf\nZweiter Abschnitt\nMitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der\nSchriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.                       Vorbereitung der Wahl\n§8                                               Erster Unterabschnitt\nBeweglicher Wahlvorstand                                            Wahlbezirke\nFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,\nkleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialthera-                                  § 12\npeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen                          Allgemeine Wahlbezirke\nbei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich be-\nwegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche            (1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bil-\nWahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des                 den in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden\nzuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und         werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemein-\nzwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebe-            debehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.\nhörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand               (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnis-\neines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Ent-            sen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten\ngegennahme der Stimmzettel beauftragen.                        die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein\nWahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die\n§9                                Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so\ngering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahl-\nEhrenämter\nberechtigte gewählt haben.\nDie Übernahme eines Wahlehrenamtes können ab-\n(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften\nlehnen\nwie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundes-\n1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-           grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgren-\nregierung,                                                 zungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt wer-\n2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deut-           den. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 12\nschen Bundestages oder eines Landtages,                    Abs. 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 in\ndas Wählerverzeichnis der Gemeinde des Wahlkreises\n3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr         einzutragen sind, in der die für sie zuständige oberste\nvollendet haben,                                           Dienstbehörde ihren Sitz hat.\n4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die          (4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile\nFürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in        von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu\nbesonderer Weise erschwert,                                einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von\n5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus         Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benach-\ndringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit        barten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines\noder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen          anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk ver-\nGrunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig aus-          einigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl\nzuüben.                                                    durchführt.","1382              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n§ 13                                 (2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen\nSonderwahlbezirke                         Wahlberechtigte\n(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime,         1. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes,\nPflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtun-          a) (weggefallen)\ngen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die           b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahl-\nkeinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen                   gebiet sonst gewöhnlich aufhalten,\nkönnen, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem\nBedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahl-             c) die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder ent-\nscheininhaber bilden.                                                 sprechenden Einrichtung befinden und nicht nach\nAbsatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wähler-\n(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonder-                  verzeichnis einzutragen sind,\nwahlbezirk zusammengefasst werden.\n2. a) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sowie\n(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8\nentsprechend.                                                     b) nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes,\ndie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das\nWählerverzeichnis einzutragen sind.\nZweiter Unterabschnitt\n(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in\nWählerverzeichnis                            das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung\nund meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das\n§ 14                              Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) bei\nder Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das\nFührung des Wählerverzeichnisses\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf\n(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden      Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wähler-\nallgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahl-       verzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich\nberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der         innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmel-\nGeburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann             det, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks\nauch im automatisierten Verfahren geführt werden.             eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der\n(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender         Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung\nNummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei          in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung\ngleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann        auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des\nZuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde\nauch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern geglie-\ndes Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem\ndert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über\nWählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1\ndie Stimmabgabe und für Bemerkungen.\nbei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mittei-\n(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unter-       lung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder\nlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig    nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüg-\nvorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig ange-       lich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den\nlegt werden können.                                           Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der\n(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden          Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.\noder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemein-             (4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine\ndebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahl-      Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der\nbezirks an.                                                   Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-\nbehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1\n§ 15                              und 3 entsprechend.\n(weggefallen)                            (5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen\nGemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwoh-\n§ 16                              nung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine\nEintragung der Wahl-                       andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der\nberechtigten in das Wählerverzeichnis               Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Melde-\nbehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.\n(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle\nWahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der            (6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahl-\nWahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind            berechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach\nden Vorschriften des Melderechts.\n1. für eine Wohnung,\n(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis einge-\n2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbil-\ntragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraus-\ndungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungs-\nsetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt und ob sie nicht\nmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun-\nnach § 13 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen\ndesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes),\nist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf\n3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in      Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und form-\nder Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12      gerechter Antrag gestellt ist.\nAbs. 4 Nr. 2 des Gesetzes),                                  (8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungs-\n4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende      antrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wähler-\nEinrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes).             verzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                1383\nunverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung               Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundes-\nkann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese           flagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben\nMöglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entspre-        und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter\nchend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22         fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des\nAbs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22            ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die\nAbs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölf-         zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland\nten Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.                        im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren\n(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag               sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff,\nden Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden            das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik\nJustizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrich-             Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff\ntung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendig-             unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach\nkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuwei-          Absatz 1 Nr. 3 zuständig.\nsen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht             (3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nfür die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen        nis ist in den Fällen des\nnicht besteht.                                                 1. § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,\n§ 17                              2. § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberech-\ntigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für\nZuständigkeiten für                           die Hauptwohnung, gemeldet hat,\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis\n3. § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.\n(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nnis ist in den Fällen des\n§ 18\n1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Ge-\nmeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Haupt-                          Verfahren für die Eintragung\nwohnung zuständige Gemeinde,                                           in das Wählerverzeichnis auf Antrag\n2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zustän-         (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\ndige Gemeinde,                                             ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl\nbei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er\n3. § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnen-         muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und\nschiffes zuständige Gemeinde,                              die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.\n4. § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder    Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des\ndie entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.         Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten\nWahlberechtigten persönlich und handschriftlich unter-\n(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeich-\nzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich\nnis ist in den Fällen des\nhierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt\n1. (weggefallen)                                               entsprechend.\n2. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der         (2) (weggefallen)\nWahlberechtigte seinen Antrag stellt,\n(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 sind Wahlberech-\n3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugs-   tigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemein-\nanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige      de zu führen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch\nGemeinde,                                                  wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer\n4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte Ge-          anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind\nmeinde in der Bundesrepublik Deutschland, sofern der       bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.\nBedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen            (4) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\nAufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze genom-        haben Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeich-\nmen hat und er nicht einer diplomatischen oder konsu-      nis einer benachbarten Gemeinde einzutragen oder die\nlarischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland        Bedienstete von diplomatischen oder konsularischen Ver-\nangehört. Sofern der Bedienstete nicht in das Wähler-      tretungen der Bundesrepublik Deutschland sind, ihren\nverzeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen        Antrag über die für sie zuständige oberste Dienstbehörde\nist oder er einer diplomatischen oder konsularischen       zu leiten. Diese hat zu bestätigen, dass der Antragsteller\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland angehört,        nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt, nicht nach § 13\nist die Gemeinde des Wahlkreises zuständig, in der die     des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und nicht\nfür ihn zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz        nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wähler-\nhat. Für die Angehörigen des Hausstandes gelten die        verzeichnis einzutragen ist.\nVorschriften entsprechend,\n(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b hat\n5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde in der           der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in\nBundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberech-         das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeinde-\ntigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus         behörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an\ndem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Satz 1 gilt auch      Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu\nfür Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet      erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen\nauf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für        Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung\nBinnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffs-       in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und\nregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetra-       Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplo-\ngen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes.        matischen und berufskonsularischen Vertretungen der","1384               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nBundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundes-                c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem\nwahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert wer-               Wahlberechtigten nur beantragt werden kann,\nden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat               wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch\ndie Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich                       Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen\naufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung               wird (§ 27 Abs. 3).\nin das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersen-\nErfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach\ndung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2,\n§ 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis\nauf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt\neingetragen wird, nach der Versendung der Benachrich-\nist, zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilun-\ntigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung\ngen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintra-\nunverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.\ngung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis,\nso hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrich-             (2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Ab-\ntung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach         satz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung\nder ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Ein-       eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 auf-\ntragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis          zudrucken.\nder zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die          (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf\nvom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde           Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und\nhat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu strei-        bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bean-\nchen und ihn davon zu unterrichten.                            tragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.\n(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 oder 3 des Gesetzes in das Wahlgebiet zurück und                                       § 20\nmeldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn\nBekanntmachung über\nder Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Woh-\ndas Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis\nnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das\nund die Erteilung von Wahlscheinen\nWählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes einge-\ntragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 gestellt         (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nund dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahl-         24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5\nberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren.         öffentlich bekannt,\nDie Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unver-            1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen\nzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtig-            Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen\nten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5             Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen\nSatz 5 und 6 gilt entsprechend.                                    werden kann,\n§ 19                             2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Ein-\nsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Nieder-\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten                     schrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ein-\n(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des                gelegt werden kann (§ 22),\nWählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt          3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis\ndie Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das             eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der\nWählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der             Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass\nAnlage 3. Die Mitteilung soll enthalten                            Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wähler-\n1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung                 verzeichnis eingetragen werden und bereits einen\ndes Wahlberechtigten,                                          Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben,\nkeine Wahlbenachrichtigung erhalten,\n2. die Angabe des Wahlraumes,\n4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzun-\n3. die Angabe der Wahlzeit,\ngen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25 ff.),\n4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das\n5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).\nWählerverzeichnis eingetragen ist,\n(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-\n5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl         tretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland\nmitzubringen und den Personalausweis oder Reise-           machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahl-\npass bereitzuhalten,                                       tages öffentlich bekannt,\n6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen          1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende\nWahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in           Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teil-\neinem anderen als dem angegebenen Wahlraum be-                 nehmen können,\nrechtigt,\n2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Per-\n7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlschei-             sonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die\nnes und über die Übersendung von Briefwahlunterla-             Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundes-\ngen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,           republik Deutschland beantragen muss.\na) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,          Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaf-\nwenn der Wahlberechtigte in einem anderen              ten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige\nWahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl       in jeweils einer überregionalen Tages- und Wochenzei-\nwählen will,                                           tung, von den Berufskonsulaten durch mindestens eine\nb) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein            deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszei-\nerteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und  tung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begrün-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                   1385\ndeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht                                   § 23\ngerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude                 Berichtigung des Wählerverzeichnisses\nder Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung\nder einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.                   (1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung\noder Streichung von Personen sowie die Vornahme\nsonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf\n§ 21                               rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Abs. 2 bis 5, § 18\nEinsicht in das Wählerverzeichnis                 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben\nunberührt.\n(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis\nmindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der               (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig\nallgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.            oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den\nWird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren         Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für\ngeführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtge-         Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.\nrät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemer-      § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustel-\nkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können.         lung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die\nDas Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der         Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur,\nGemeindebehörde bedient werden.                                 wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem\nzwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.\n(2) (weggefallen)\n(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenom-\n(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von      menen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu\nAuszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberech-            erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehen-\ntigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der             den Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle\nPrüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen            der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwort-\nsteht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet        lichen Bediensteten zu versehen.\nund unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht\nwerden.                                                            (4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können\nÄnderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 53\nAbs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vor-\n§ 22                               genommen werden.\nEinspruch gegen das\nWählerverzeichnis und Beschwerde                                                 § 24\n(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll-                Abschluss des Wählerverzeichnisses\nständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch          (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor\neinlegen.                                                       der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der\n(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie\nder Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupte-            stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahl-\nten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchs-       bezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der\nführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.            Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des\nWählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Aus-\n(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen           druck herzustellen.\ndie Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie\ndiesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung               (2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder\nzu geben.                                                       Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind,\nwerden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahl-\n(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem            bezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahl-\nEinspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am              bezirks verbunden und abgeschlossen.\nzehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zuläs-\nsigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung\ngerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der                          Dritter Unterabschnitt\nWeise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berich-                                Wahlscheine\ntigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichti-\ngung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Abs. 5 und 6                                      § 25\nunterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von\nder Eintragung.                                                                       Voraussetzungen\nfür die Erteilung von Wahlscheinen\n(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\nkann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an               (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis\nden Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde            eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,\nist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde-        1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus\nbehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die                    wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks auf-\nBeschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem                       hält,\nKreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die\nBeschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu           2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk\nentscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwer-              verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen\ndeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde-                Wahlbezirks eingetragen worden ist,\nbehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer         3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krank-\nEntscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.                    heit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder","1386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nsonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahl-                                    § 28\nraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-\nErteilung von Wahlscheinen\nkeiten aufsuchen kann.\n(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahl-\n(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerver-      vorschläge durch den Landes- und den Kreiswahl-\nzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl-       ausschuss nach den §§ 26 und 28 des Gesetzes erteilt\nschein,                                                       werden.\n1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die               (2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung\nAntragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist    beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben\nnach § 22 Abs. 1 versäumt hat,                            werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das\n2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach        Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahl-\nAblauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1      schein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann\nentstanden ist,                                           abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt-\ndessen kann der Name des beauftragten Bediensteten\n3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge-         eingedruckt werden.\nstellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss\ndes Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemein-            (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahl-\ndebehörde gelangt ist.                                    berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind\ndem Wahlschein beizufügen\n§ 26                              1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem\nMuster der Anlage 26,\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheines\n2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der\nDer Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von           Anlage 10,\nder Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis\nder Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge-         3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der\ntragen werden müssen.                                             Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin\nder Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeich-\nnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-\n§ 27                                  gestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlschein-\nWahlscheinanträge                             nummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und\n(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich      4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der\noder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt wer-              Anlage 12.\nden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-         Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen\nschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumen-       nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr,\ntierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.     anfordern.\nEine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein\nbehinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antrag-           (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persön-\nstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt   lich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im\nentsprechend.                                                 Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 27 Abs. 4 Satz 3) aus-\ngehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Emp-\n(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung     fangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht\neines Wahlscheines glaubhaft machen.                          nachgewiesen und die Unterlagen dem Wahlberechtig-\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch    ten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder\nVorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er     amtlich überbracht werden können. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt\ndazu berechtigt ist.                                          entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeinde-\nbehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde über-\n(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der        sendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahl-\nWahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 25     unterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag\nAbs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage,              ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet\n15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei          wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.\nnachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum\n(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein\nnicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten\nund die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde\naufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemein-\nab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Brief-\ndebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den\nwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen,\nWahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvor-\ndass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und\nsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53\nin den Wahlumschlag gelegt werden kann.\nAbs. 2 zu verfahren hat.\n(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde-\n(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf\nbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des\nAntrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt\n§ 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten\nder Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahl-\nwerden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung\nscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem\nder Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem\nWahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.\nWahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im\n(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind       Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer,\nunbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu         unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis\nverpacken und vorläufig aufzubewahren.                        geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002              1387\nin das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten        ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der\nwird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung        Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort\nnach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk            beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung\nder Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach               wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahl-\nAbschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine            scheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung\nerteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den    zur unverzüglichen Aushändigung.\nSätzen 1 bis 3 zu führen.                                         (2) Die Gemeindebehörde veranlasst die Leitungen der\n(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach         Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,\n§ 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahl-         1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Ein-\nberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des               richtung befinden oder dort beschäftigt sind und die\nGesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unter-               in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des\nrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.               gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen,\n(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahl-          dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn\nschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so           sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wähler-\nist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemein-           verzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein\ndebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name           beschafft haben,\ndes Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig           2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrich-\nerklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das                tung befinden oder dort beschäftigt sind und die in\nWahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde-                Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahl-\nbehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahl-            kreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr\nvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des                Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahl-\nWahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5           kreis ausüben können und sich dafür von der Gemein-\ndes Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Ver-              debehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen\nzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeig-          sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-\nneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers,            schaffen müssen.\nder bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht\n(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\nungültig ist.\n13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort\n(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersen-        im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten\ndet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder          entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.\neine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-\nbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl                                     § 30\nzuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege\nVermerk im Wählerverzeichnis\ndas Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu\ndiesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlschei-          Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so\nne nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig,     wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk\ndass sie dort spätestens am Wahltage vormittags ein-           über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ einge-\ngehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3          tragen.\nmit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder\nist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die                                  § 31\nGemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge                                 Einspruch gegen die\noder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten           Versagung des Wahlscheines und Beschwerde\nGemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des\nKreises zu übersenden.                                            Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann\ndagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5\n(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Ver-       gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Ent-\nsichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der           scheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerde-\nbeantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis       entscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der\nzum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein         Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt\nerteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten      worden ist.\nentsprechend.\n§ 29                                            Vierter Unterabschnitt\nErteilung von Wahlscheinen                              Wahlvorschläge, Stimmzettel\nan bestimmte Personengruppen\n§ 32\n(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten\nTage vor der Wahl von den Leitungen                                                   Aufforderung\nzur Einreichung von Wahlvorschlägen\n1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk ge-\n(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die\nbildet worden ist (§ 13),\nKreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt-\n2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder          machung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der\nPflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten      Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen\nund Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberech-         für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2\ntigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahl-          des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu\nvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64),              welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des","1388             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nGesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden           des, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellver-\nmüssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt           treter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.\nund Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in             Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder\nbestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und         keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die\nNachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vor-         Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstnied-\nzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versiche-        rigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis\nrungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Gesetzes).                  liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unter-\n(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo     schriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er\nund in welcher Frist und Form der Ausschluss von der         innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Lan-\nListenverbindung einer Partei erklärt werden kann (§§ 7      deswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende\nund 29 des Gesetzes).                                        Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.\n(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unter-\n§ 33                             zeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem\nKreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4\nBeteiligungsanzeige\nNr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nder in § 18 Abs. 2 des Gesetzes\ngenannten Parteien, Beseitigung von Mängeln                (4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200\nWahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so\n(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteili-\nsind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach\ngungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüg-\nAnlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu\nlich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht.\nerbringen:\nStellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vor-\nstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel       1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreis-\nrechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen,      wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind\ndass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Gesetzes            Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwoh-\n1. nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich          nung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.\ngültiger Anzeigen behoben werden können,                     Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages,\nder den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außer-\n2. nach der Entscheidung über die Feststellung der Par-          dem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine\nteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlos-           Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen\nsen ist,                                                     Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben.\n3. der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Bun-            Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in\ndeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen               einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemei-\nkann.                                                        nen Vertreterversammlung nach § 21 des Gesetzes zu\nbestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2\n(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre     und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu\nBeteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung,         vermerken.\nin der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl ent-\nschieden wird. Er legt dem Bundeswahlausschuss die           2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag\nBeteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis         unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt\nder Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschie-        persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben\nnenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.             der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag\nder Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unter-\n(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4\nzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzuge-\ndes Gesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung\nben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2\ndes Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer\nSatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes ist der Nachweis für\nAngabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom\ndie Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß An-\nBundeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.\nlage 2 und Abgabe einer Versicherung an Eides statt\nzu erbringen.\n§ 34\n3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschläge                  gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde,\n(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der           bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizu-\nAnlage 13 eingereicht werden. Er muss enthalten                  fügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem\nbetreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte\n1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der            Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des\nGeburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des          Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahl-\nBewerbers,                                                   vorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu\n2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie            verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung\neine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei              des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der\nanderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Ge-            Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.\nsetzes) deren Kennwort.                                  4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvor-\nEr soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauens-             schlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahl-\nperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-           vorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf\nhalten.                                                          allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.\n(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindes-     5. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach\ntens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverban-           Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002              1389\nVertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher          zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen\ngeleistete Unterschriften sind ungültig.                   Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu\n(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen                  geben.\n1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach                                         § 36\ndem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung                   Zulassung der Kreiswahlvorschläge\nzustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine\n(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen\nZustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben\nder Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die\nhat,\nZulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebe-\n(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss\nhörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vor-\nalle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berich-\ngeschlagene Bewerber wählbar ist,\ntet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.\n3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfer-\n(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen\ntigung der Niederschrift über die Beschlussfassung\nKreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung\nder Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der\noder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der\nder Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines\nerschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahl-\nEinspruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine\nvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nAusfertigung der Niederschrift über die wiederholte\nAbstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes             (4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen\nvorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die        Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 be-\nNiederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17           zeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Kreis-\ngefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem        wahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort\nMuster der Anlage 18 abgegeben werden,                     oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den\nKreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Ver-\n4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschrif-\nwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahl-\nten nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-\nvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag\nzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahl-\nden Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die\nvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des\nNamen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen\nWahlkreises unterzeichnet sein muss.\nzu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlaus-\n(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3)       schuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungs-\nund die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2)         bezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine\nsind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für      Unterscheidungsregelung getroffen (§ 41 Abs. 1), so gilt\njeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahl-             diese.\nrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen;\n(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreis-\ndabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag\nwahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die\ndie erteilte Bescheinigung bestimmt ist.\nBeschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe\n(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundes-          bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.\nrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst\n(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nnicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium\nnach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Nieder-\ndes Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der\nschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der\nfür den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomati-\nvom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizu-\nschen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundes-\nfügen.\nrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der\nerforderlichen Nachweise zu beantragen.                           (7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter\ndem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort\n§ 35                              eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf\nihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders\nVorprüfung der Kreis-                      hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlan-\nwahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter               gen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen\n(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahl-       Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.\nvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der\nEinreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und                                     § 37\nübersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahl-                                 Beschwerde gegen\nleiter sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die         Entscheidungen des Kreiswahlausschusses\neingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und\nden Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung             (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreis-\nentsprechen.                                                   wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift\nbeim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter\n(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahl-     hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreis-\nkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen           wahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter ein-\nWahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den            zulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fern-\nKreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppel-        schreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter\nbewerbung hin.                                                 unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den\n(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des        Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden\nGesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat         und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahl-\ner über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich        leiters.","1390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die    Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.\nVertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge        Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die\nsowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu         Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbe-\nder Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.     zeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Lan-\nDen Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu        deswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter\ngeben.                                                        zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.\n(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des           (4) Der Landesliste sind beizufügen\nLandeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an\n1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach\ndie Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe\ndem Muster der Anlage 22, dass sie ihrer Aufstellung\nbekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.\nzustimmen und für keine andere Landesliste ihre\nZustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben\n§ 38                                 haben,\nBekanntmachung der Kreiswahlvorschläge                 2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebe-\nDer Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahl-         hörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vor-\nvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihen-             geschlagenen Bewerber wählbar sind,\nfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes    3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschluss-\nund durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach               fassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in\n§ 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt.       der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre\nParteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvor-       Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist,\nschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die              mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschrie-\nBekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag               benen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die\ndie in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des         Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken\nTages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr           hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber\ndes Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum               in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist;\nAblauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahl-             die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23\nleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk       gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem\ngemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes               Muster der Anlage 24 abgegeben werden,\nentsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist,\n4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschrif-\nist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreich-\nten nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unter-\nbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Post-\nzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen\nfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unver-\nLandeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Geset-\nzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter\nzes genannten Partei handelt.\nüber die Erreichbarkeitsanschrift.\n(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\n§ 39\nInhalt und Form der Landeslisten                                             § 40\n(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20                           Vorprüfung der\neingereicht werden. Sie muss enthalten                                Landeslisten durch den Landeswahlleiter\n1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie           (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste\neine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,               den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einrei-\nchungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und über-\n2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der         sendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er\nGeburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der       prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten\nBewerber.                                                 vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und\nSie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauens-         dieser Verordnung entsprechen.\nperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ent-          (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf\nhalten.                                                       einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf\n(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern    einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so\ndes Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darun-         weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die\nter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persön-      Doppelbewerbung hin.\nlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei      (3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des\nin einem Land keinen Landesverband oder keine einheit-        Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gesetzes im\nliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den      Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3\nVorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im        entsprechend.\nBereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unter-\nzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstan-\n§ 41\ndes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine\nschriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der                          Zulassung der Landeslisten\nanderen beteiligten Vorstände beibringt.                        (1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen\n(3) Die in § 18 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien     Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten\nhaben die nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforder-      Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge\nliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern      fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren\nnach Anlage 21 zu erbringen. Die Formblätter werden auf       Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002               1391\nso fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder        gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der\nmehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeich-            Anlage 25 abzugeben. Sie muss die Bezeichnung der\nnung bei.                                                     nicht zu verbindenden Landeslisten unter Angabe der\n(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6      Partei (Kurzbezeichnung) und des Landes enthalten und\nentsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen         von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver-\nLandeslisten in der vom Landeswahlausschuss fest-             trauensperson der jeweiligen Landesliste persönlich und\ngestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter           handschriftlich unterzeichnet sein.\nübersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausferti-            (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschluss-\ngung der Niederschrift und ihrer Anlagen.                     erklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage\nder Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.\nEr prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschluss-\n§ 42\nerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen\nBeschwerde gegen                         eine Ausschlusserklärung, so teilt er dies der Vertrauens-\nEntscheidungen des Landeswahlausschusses                 person und der stellvertretenden Vertrauensperson der\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Lan-        Landesliste mit. § 25 des Gesetzes gilt entsprechend.\ndeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift        (3) Lehnt der Bundeswahlausschuss einen Ausschluss\nbeim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter        von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter\nhat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen.        dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden\nDie Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben      Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste mit.\noder Fernkopie als gewahrt. Der Landeswahlleiter unter-\nrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die ein-\n§ 45\ngegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen\nAnweisungen.                                                                 Stimmzettel, Wahlumschläge\n(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die       (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4)\nVertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und           groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier\nden Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die          muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und\nBeschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen           Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erken-\nist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                        nen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält\nnach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und\n(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des\nunter der Nummer ihrer Bekanntmachung\nBundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an\ndie Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe           1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die\nbekannt.                                                          zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des\nFamiliennamens, Vornamens, Berufs oder Standes\n§ 43                               und der Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers\nsowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbe-\nBekanntmachung der Landeslisten                       zeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kenn-\n(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelas-         worts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3\nsenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2          des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes\ndes Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufen-             Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei\nden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die                 einem Nachweis nach § 38 Satz 4 ist anstelle der\nBekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39           Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift\nAbs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der           anzugeben,\nGeburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzu-\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die\ngeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einrei-\nzugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens\nchungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass\nder Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,\nfür ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21\nauch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen\nAbs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden\nder ersten fünf Bewerber und links von der Partei-\nLandesmeldegesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner\nbezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.\nAnschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift\nzu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt               Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein\nnicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den     abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem\nBundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.           Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.\n(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahl-    (2) (weggefallen)\nleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familien-\n(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen\nnamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.\n11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem\nMuster der Anlage 10 beschriftet sein.\n§ 44                              (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm\nAusschluss von der Verbindung von Landeslisten            groß und rot und nach dem Muster der Anlage 11 beschrif-\ntet sein.\n(1) Die Erklärung darüber, dass eine oder mehrere betei-\nligte Landeslisten derselben Partei von der Listenver-           (5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden\nbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 7 des Gesetzes),        die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.\nist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stell-         Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahl-\nvertretenden Vertrauensperson der jeweiligen Landesliste      briefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.","1392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nFünfter Unterabschnitt                                               Dritter Abschnitt\nWahlräume, Wahlzeit                                                  Wahlhandlung\n§ 46                                              Erster Unterabschnitt\nWahlräume                                        Allgemeine Bestimmungen\n(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahl-\n§ 49\nbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die\nGemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Ver-                           Ausstattung des Wahlvorstandes\nfügung.                                                         Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher\n(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die            eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung\nWählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in ver- 1. das abgeschlossene Wählerverzeichnis,\nschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten,\ndesselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des\ndenen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch\nWahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder\nWahlscheine erteilt worden sind,\nTisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere\nWahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt           3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,\ndie Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und           4. Vordruck der Wahlniederschrift,\nOrdnung im Wahlraum sorgt.\n5. Vordruck der Schnellmeldung,\n§ 47                              6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Ver-\nordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht\nWahlzeit                                zu enthalten brauchen,\n(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.                7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus\n(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn beson-       ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,\ndere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren    8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,\nBeginn festsetzen.\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum\nVerpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.\n§ 48\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde                                                § 50\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechs-                                  Wahlzellen\nten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27             (1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde\nBeginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und       eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in\nWahlräume öffentlich bekannt; anstelle der Aufzählung        denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kenn-\nder Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräu-      zeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom\nmen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung         Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.\nverwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde            Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum\ndarauf hin,                                                  zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang\n1. dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweit-           vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.\nstimme hat,                                                  (2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.\n2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahl-\nraum bereitgehalten werden,                                                             § 51\n3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kenn-                             Wahlurnen\nzeichnen ist,                                                (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen\n4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere          Wahlurnen.\ndurch Briefwahl gewählt werden kann,                         (2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein.\n5. dass nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberech-      Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder\ntigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich aus-   Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm\nüben kann,                                                betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt\nhaben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss\n6. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches       verschließbar sein.\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und\nstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein\nvor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere\nunrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das\nWahlurnen verwendet werden.\nErgebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.\n(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr                                       § 52\nmit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor\nBeginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des                                         Wahltisch\nGebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzu-              Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss\nbringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster bei-      von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch\nzufügen.                                                     wird die Wahlurne gestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                 1393\n§ 53                             glieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die\nEröffnung der Wahlhandlung                    Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht\nbefugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlaut-\n(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit,    baren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden\ndass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unpar-      zur Kenntnis genommen werden können.\nteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwie-\ngenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit            (5) (weggefallen)\nbekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.                    (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,\n(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvor-    der\nsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der        1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und\netwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6         keinen Wahlschein besitzt,\nSatz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführ-\n2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wähler-\nten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabe-\nverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es\nvermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt\nsei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahl-\ndementsprechend die Abschlussbescheinigung des\nscheinverzeichnis eingetragen ist,\nWählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spal-\nte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält    3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerver-\nder Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstel-         zeichnis hat (§ 58), es sei denn, er weist nach, dass er\nlung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er       noch nicht gewählt hat,\nentsprechend den Sätzen 1 und 2.                             4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekenn-\n(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der            zeichnet oder gefaltet hat oder\nStimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der           5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimm-\nWahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum         abgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich\nSchluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.             sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefähr-\ndenden Kennzeichen versehen hat, oder\n§ 54                             6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen\nÖffentlichkeit                            nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder\nmit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die\nWährend der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und\nWahlurne werfen will.\nFeststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum\nWahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlge-        Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1\nschäfts möglich ist.                                         Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm über-\nsandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis\n§ 55                             eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gege-\nbenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen,\nOrdnung im Wahlraum                        dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen\nDer Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahl-      Wahlschein beantragen kann.\nraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.           (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im\nWählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu\n§ 56                             müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahl-\nvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers\nStimmabgabe\nzur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvor-\n(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er       stand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der\neinen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann           Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.\nanordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben\nvorzeigt.\noder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der\n(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeich-   Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist\nnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der       ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen,\nWeise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der       nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines\nWahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein          Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.\nWähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahl-\nzelle aufhält.\n§ 57\n(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvor-\nStimmabgabe behinderter Wähler\nstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Ver-\nlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichti-            (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der\ngung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszu-     durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzet-\nweisen.                                                      tel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne\nzu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er\n(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im\nsich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies\nWählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung\ndem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein\nfestgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des\nvom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes\nWählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der\nsein.\nWahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den\ngefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer       (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wün-\nvermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mit-      sche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf","1394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\ngemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,               (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei\nsoweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.               Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlosse-\n(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-       nen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in\nnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der    die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben.\nWahl eines anderen erlangt hat.                              Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren\nnach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bett-\nlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre\n§ 58                             Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten.\nVermerk über die Stimmabgabe                    Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler,\nDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben           die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen\ndem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der            Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von\ndafür bestimmten Spalte.                                     ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfs-\nperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der\nStimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die\n§ 59                             Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonder-\nStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines               wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum\nSchluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht\nDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen,\ndes Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach\nweist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahl-\nwird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne\nvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel\nvermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des\nüber die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den\nSonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der\nrechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach\nWahlniederschrift zu vermerken.\nMöglichkeit und beschließt über die Zulassung oder\nZurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahl-        (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der\nniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den     Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll\nWahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.              nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahl-\nberechtigter gewährleistet werden.\n§ 60                                (8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung\nSchluss der Wahlhandlung                      von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten\nhaben.\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahl-\nvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch            (9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht\ndie Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich       vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.\nim Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so           (10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.\nlange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme\nabgegeben haben; § 54 ist zu beachten. Sodann erklärt                                    § 62\nder Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.\nStimmabgabe in kleineren Krankenhäusern\nund kleineren Alten- oder Pflegeheimen\nZweiter Unterabschnitt                             (1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem\nBesondere Regelungen                           Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Lei-\ntung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren\n§ 61                             Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende\nWahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen\nWahl in Sonderwahlbezirken                    Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvor-\n(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird      stand (§ 8) wählen.\njeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte              (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung\nzugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahl-       der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der\nschein hat.                                                  allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt,\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines     soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit.\nSonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer        Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der\ndes Wahlvorstandes zu bestellen.                             Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der\nStimmabgabe bekannt.\n(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen\nmit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahl-          (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mit-\nraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahl-          nahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-\nbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt               lichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten-\nwerden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.        oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und\nverfährt nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahl-\n(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den      vorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei\nSonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der         der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedie-\nEinrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach          nen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen\ndem tatsächlichen Bedürfnis.                                 bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson\n(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtig-    in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimm-\nten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl       abgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahl-\nbekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe        scheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu\nnach Absatz 6 hin.                                           bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002            1395\nmeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes          die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände\nverschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit         für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet,\ndem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und              müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des\nzusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt.          Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die\nDer Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.        Wahlscheine ausgestellt haben.\n(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten   (3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen\ndie allgemeinen Bestimmungen.                                 und in den Wahlumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt ent-\nsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt\n§ 63                           § 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch\neine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch\nStimmabgabe in Klöstern                      Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Brief-\nDie Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Be-            wahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem\ndürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung        erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.\neines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend          (4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen,\n§ 62 regeln.                                                  Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen\nAnstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemein-\n§ 64                           schaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der\nStimmabgabe in sozialtherapeutischen                Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den\nAnstalten und Justizvollzugsanstalten               Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der\nEinrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst\n(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvoll-\ndessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten\nzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entspre-\nbekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der\nchendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit\nBriefwahl zur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt ent-\ngeben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberech-\nsprechend.\ntigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein\nbesitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahl-            (5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der\nvorstand (§ 8) wählen.                                        Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am\n13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der\nhin.\nAnstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemei-\nnen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum\nbereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstalts-\nleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimm-                           Vierter Abschnitt\nabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmab-           Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse\ngabe den Wahlraum aufsuchen können.\n(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten ent-                                       § 67\nsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestim-\nmungen.                                                                      Ermittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n§ 65                             Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahl-\nvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahl-\n(weggefallen)\nbezirk und stellt fest\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n§ 66\nBriefwahl                         2. die Zahl der Wähler,\n(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persön-        3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,\nlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlum-       4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem\n5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-\nWahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur\nnen gültigen Erststimmen,\nBriefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den\nverschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unter-          6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-\nschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefum-              benen gültigen Zweitstimmen.\nschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und über-\nsendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die\n§ 68\nnach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag\nangegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle                           Zählung der Wähler\nauch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes             Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutz-\nbei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückge-       ten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden\ngeben werden.                                                 die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und\n(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des      gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabever-\nWahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen.     merke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenom-\nSind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des            menen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch\nGesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere         nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist\nGemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen        dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit\ndie Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die          möglich, zu erläutern.","1396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n§ 69                            es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die\njeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen\nZählung der Stimmen\nin die Wahlniederschrift übertragen.\n(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmab-\n(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die\ngabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind,\nGültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten\nbilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorste-\nStimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher\nhers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht\ngibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei\nbehalten:\ngültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für\n1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzet-       welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er\nteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei    vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide\ngültig für den Bewerber und die Landesliste derselben     Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-\nPartei abgegeben worden ist,                              stimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und\n2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst-     versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die\nund Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und      jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen\nLandeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlä-       in die Wahlniederschrift übertragen.\ngen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimm-               (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen\nzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme         der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge\njeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht   abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der\nabgegeben worden ist,                                     Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahl-\nvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammen-\n3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimm-\nzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor\nzetteln.\nder Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute\nStimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden             Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1\nausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu           bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung\nbestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.                  sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.\n(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten       (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-\nStimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht      meln\nhaben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu         1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die\neinem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem             Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben\nStellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der            worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die\nStimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet, und sagen          Erststimme zugefallen ist,\nzu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für\nwelche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimm-        2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme ab-\nzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter               gegeben worden ist,\nAnlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Ab-          3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nsatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.\n4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben\n(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeich-         haben\nneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu\nje für sich und behalten sie unter Aufsicht.\nvon dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben\nwerden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide\nStimmen ungültig sind.                                                                     § 70\n(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimm-                   Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und              Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der\nseinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 ge-           Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den\nprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle       in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich\ndurch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahl-      bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-\nvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die             schrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen\nZahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als            durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt\nZwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.           werden.\n(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter                                     § 71\nAufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahl-           Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\nvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach\nZweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei        (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt\njedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die        ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde,\nZweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimm-              die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde\nzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden        zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in\nist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme        der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der\nungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher          Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der\nAnlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1          Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergeb-\nSatz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden           nisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Ver-\ndie vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend          waltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.\nAbsatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher          (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefo-\ndie Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und         nisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                1397\nSie enthält die Zahlen                                           (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahl-\n1. der Wahlberechtigten,                                      leiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den\nAnlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde\n2. der Wähler,                                                aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammen-\n3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,                   stellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke\nnach dem Muster der Anlage 30 bei.\n4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\n(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwal-\n5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erst-\ntungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben\nstimmen,\nsicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den\n6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweit-       Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\nstimmen.\n(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-                                     § 73\nmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahl-\nergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der             Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\nErgebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige            (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so\nWahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahl-             verpackt der Wahlvorsteher je für sich\nleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt\n1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahl-\ngelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundes-\nwahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort             kreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die\nund laufend weiter.                                               Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach unge-\nkennzeichneten Stimmzetteln,\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnell-\nmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßi-      2. (weggefallen)\nge Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem         3. die eingenommenen Wahlscheine,\nWege dem Bundeswahlleiter.\nsoweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,\n(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmel-    versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhalts-\ndungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis       angabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur\nim Wahlgebiet.                                                Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvor-\n(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne        steher sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1\nVorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfun-       bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugäng-\ngen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in ge-       lich sind.\neigneter anderer Form bekannt.                                   (2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren,\n(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemein-        bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist\ndebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster         (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefug-\nder Anlage 28 erstattet. Der Landeswahlleiter kann An-        ten nicht zugänglich sind.\nordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er         (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die\nkann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahl-         ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und\nbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahl-         Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen\nleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse  Wahlbenachrichtigungen zurück.\ndarf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des\nvorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen,             (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeich-\nwenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3        neten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter\nSatz 2 vorliegt.                                              vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so\nbricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von\n§ 72                             zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil\nWahlniederschrift                       und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist\neine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu\n(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und         unterzeichnen ist.\nFeststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer\neine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu\n§ 74\nfertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des\nWahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.                                  Behandlung der\nVerweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-                  Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung\nschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu         und Feststellung des Briefwahlergebnisses\nvermerken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und\n(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle\n§ 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der\n(§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält\nWahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung\nsie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage\ndes Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu\nnach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag\nvermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die\nund Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an\nStimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6\neingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.\nbesonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über\ndie der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders                  (2) (weggefallen)\nbeschlossen hat.                                                 (3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines\n(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den    Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7\nAnlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu über-             Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute\ngeben.                                                        Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzel-","1398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvor-             (4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet\nstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahl-   es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem\nscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung,         Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8\ndass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind       Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder\n(§ 28 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung   mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Brief-\ndes Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa          wahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständi-\nnotwendige Hilfskräfte zur Verfügung.                         gen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für\n(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand        den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahl-\ngebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der              vorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises\nDurchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde          gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der\nalle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen        Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergeb-\nWahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle      nisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermel-\nanderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen einge-        det. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der\ngangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss         Anlage 28 erstattet.\nder Wahlzeit zuzuleiten.                                         (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermitt-\n(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der       lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom\nzuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vor-       Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der\ngeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet ver-          Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen\npackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe   1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der\nversehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe         Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 beson-\nzugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass das          ders beschlossen hat,\nPaket Unbefugten nicht zugänglich ist.                        2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurück-\ngewiesen hat,\n§ 75\n3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand\nZulassung der Wahlbriefe, Ermittlung                   beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurück-\nund Feststellung des Briefwahlergebnisses                  gewiesen wurden.\n(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des        (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-\nBriefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander        schrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.\nund entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahl-               Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere\numschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für         Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahl-\nungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden         kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den\nBedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erho-          Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durch-\nben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter     führung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder\nKontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und            der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die\nspäter entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus            zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungs-\nden übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge             behörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die\nwerden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahl-         Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anla-\nscheine werden gesammelt.                                     gen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen\n(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,         der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30\nso beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung        bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.\noder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvor-          (7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen\nstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39           entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis-\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl     wahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelas-\nder beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfas-          sen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder\nsung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen           mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb\nWahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die    eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Brief-\nzurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson-        wahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Brief-\ndern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund          wahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73\nzu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu        Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.\nnummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbrie-\nfe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten          (8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahl-\nals nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).        vorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestim-\nmungen entsprechend.\n(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen ent-\nnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind,                 (9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahl-\njedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermit-     leiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die\ntelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit    Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des\nden in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten            Wahlkreises nach § 76 übernommen.\nAngaben fest. §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der           (10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlge-\nMaßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet           biet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge\nzu zählen sind und leere Wahlumschläge entsprechend           von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höhe-\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Wahl-      rer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen\numschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder             Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätes-\nAnlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1            tens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen\nSatz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.                 Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002               1399\nwenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis            oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine\n18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet           Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der\nabgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätes-            Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für die-\ntens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig ein-         sen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt\ngegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden            ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den\nWahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen           Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber\nBriefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des          lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt\nBriefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis-          fest, wie viel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des\nwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche   Gesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen\nZahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für ein-    Landeslisten sie abzusetzen sind.\nzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der             (5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahl-\nKreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahl-           leiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in\nkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe          den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich\nüberwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche       bekannt.\nZahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten,\nbestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand           (6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist\nüber die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe           nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Nieder-\nentscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahl-            schrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des\nkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen            Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind\nentscheidet und die nachträgliche Feststellung des Brief-      von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an\nwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landes-            der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem\nwahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen          Schriftführer zu unterzeichnen.\nVerhältnisse im Einzelfall treffen.                               (7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten\nnach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahl-\n§ 76                              ergebnisses mittels Zustellung (§ 87) und weist ihn auf die\nVorschriften des § 45 des Gesetzes hin.\nErmittlung und Feststellung\ndes Wahlergebnisses im Wahlkreis                      (8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahllei-\nter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine\n(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der    Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses\nWahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßig-           mit der dazugehörigen Zusammenstellung.\nkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan-             (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter, dem\ndeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorstän-          Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen\nden geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen.           Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 2\nDabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und         des Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung\nKreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach           des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser\n§ 8 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse.      die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des\nErgeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonsti-        Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichti-\ngen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit               gung zugestellt worden ist.\ndes Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit\nwie möglich auf.                                                                            § 77\n(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter                         Ermittlung und Feststellung\nermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des                    des Zweitstimmenergebnisses im Land\nWahlkreises und stellt fest                                       (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                              der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgül-\ntigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen\n2. die Zahl der Wähler,                                        des Landes (§ 76 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der An-\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,         lage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.\n4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,           (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter\nermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmen-\n5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebe-\nergebnis im Land und stellt fest\nnen gültigen Erststimmen,\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-\nbenen gültigen Zweitstimmen.                                2. die Zahl der Wähler,\nDer Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Fest-      3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,\nstellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuord-           4. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgege-\nnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie             benen gültigen Zweitstimmen und\nüber die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend\n5. im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen\nzu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der\nder für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweit-\nNiederschrift.\nstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zah-\n(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher           len).\nBewerber im Wahlkreis gewählt ist.\nDer Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische\n(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines         Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände\nanderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes)        und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.","1400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landes-     Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische\nwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1       Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahl-\nbezeichneten Angaben mündlich bekannt.                       ausschüsse vorzunehmen.\n(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist     (3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt\nnach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6       der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    satz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben mündlich\nbekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die\n(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahl-\nFeststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 durch Aushang im\nleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststel-\nSitzungsraum bekannt gibt.\nlung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine Zusam-\nmenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahl-          (4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\nkreisen des Landes (Absatz 1).                                 (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern\nmit, welche Landeslistenbewerber gewählt sind.\n§ 78\n§ 79\nAbschließende Ermittlung und\nFeststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl            Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften      (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,\nder Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Nieder-         machen\nschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse                1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\n1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder           den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-\nPartei zusammen und ermittelt                               ten Angaben und dem Namen des gewählten Wahl-\nkreisbewerbers,\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gülti-\ngen Zweitstimmen,                                        2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\ndas Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Num-\n3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der ein-             mern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten\nzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der         Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den\ngültigen Zweitstimmen,                                      Namen der im Land gewählten Bewerber,\n4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet     3. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für\nerrungenen Wahlkreissitze,                                  das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den\n5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten          Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Vertei-\nund Listenverbindungen jeder Partei,                        lung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von\nWahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den\n6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die            Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber\nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamt-\nzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.                   öffentlich bekannt.\n(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen über-\nEr berechnet nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes die\nsenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und\nStimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und Listenver-\nder Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen\nbindungen der Parteien und verteilt die Sitze auf die Lan-\nBundestages.\ndeslisten und Listenverbindungen. Entsprechend errech-\nnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden                              § 80\nSitze auf die einzelnen Landeslisten verteilen (§ 7 Abs. 3\ndes Gesetzes).                                                                    Benachrichtigung\nder gewählten Landeslistenbewerber\n(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter\nermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis           Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundes-\nder Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet fest      wahlausschuss für gewählt erklärten Landeslistenbewer-\nber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                            Wahlergebnisses durch den Bundeswahlleiter mittels\n2. die Zahl der Wähler,                                      Zustellung (§ 87) und weist sie auf die Vorschriften des\n§ 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,      dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort\n4. die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen     nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an\ngültigen Zweitstimmen,                                   welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten\nBewerber eingegangen sind und welche Bewerber die\n5. die Parteien, die nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes            Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des\na) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,         Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichti-\ngungen zugestellt worden sind.\nb) bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt\nbleiben,\n§ 81\n6. die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Listenver-\nÜberprüfung der Wahl durch\nbindungen entfallenen Zweitstimmen,\ndie Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter\n7. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listenverbin-\n(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prü-\ndungen und Landeslisten entfallen,\nfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahl-\n8. welche Landeslistenbewerber gewählt sind.                 gesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräte-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002               1401\nverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in                                       § 83\nder jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.                             Wiederholungswahl\nNach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Ein-\nspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des              (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als\nWahlprüfungsgesetzes).                                         das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren\nerforderlich ist.\n(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Lan-\ndeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die            (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wieder-\nbei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der           holt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht\nKreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der           geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in\nBundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landes-          denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wieder-\nwahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen            holt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und\nübersenden.                                                    Wahlräume neu bestimmt werden.\n(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregel-\nmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von\nFünfter Abschnitt                        Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen\nNachwahl, Wiederholungswahl,                      Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnah-\nme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerver-\nBerufung von Listennachfolgern\nzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahl-\nprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.\n§ 82\n(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren\nNachwahl                             haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die\n(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines       Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl\nWahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus            nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können\nsonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt          Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein\nder Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich           erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie\nbekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unter-        ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,\nrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den       für die die Wahl wiederholt wird.\nBundeswahlleiter.                                                 (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem\n(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahl-       Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt\nvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die    werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten\nVertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden             nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wie-\nFrist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der      derholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in\nErsatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der          diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf\nstellvertretenden Vertrauensperson persönlich und hand-        Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die\nschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des    Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem\nGesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unter-       Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.\nschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es           (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn\nnicht.                                                         sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder\n(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl         wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.\naufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der             (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprü-\nBestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl            fungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wie-\nzugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl         derholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse\nbestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den             treffen.\nfür die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.\n(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreis-                                     § 84\nbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten\nBerufung von Listennachfolgern\nWahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-\nden von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden.           (1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und\nNeue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vor-              dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familien-\nschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei  name, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Haupt-\nden nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen           wohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem\nsind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung          seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Der\ndes Wahlgeheimnisses vernichtet.                               Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahl-\nkreisabgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber\n(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge        nachfolgt. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er\nhöherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchge-         mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt wor-\nführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl         den ist.\nerteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue\nWahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in             (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wel-\ndem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.                  cher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten\nist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an\n(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen      den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Bun-\nzur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.               deswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Wahlkreis-\n(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl         abgeordneter ausscheidet und kein Listenbewerber nach-\nöffentlich bekannt.                                            folgt. Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage","1402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nnach Eingang seiner Annahmeerklärung beim zuständigen            7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vor-\nLandeswahlleiter gegenüber dem Bundeswahlleiter nach,               geschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),\ndass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß             8. die Stimmzettel (Anlage 26),\nden § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes ent-\nsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist             9. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),\nanstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbar-      10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgülti-\nkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs             gen Wahlergebnisse (Anlage 30),\ngenügt nicht.\n11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermitt-\n(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwart-          lung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\nschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahllei-             (Anlage 31)\nter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann     für seinen Wahlkreis.\nnicht widerrufen werden.\n(2) Der Landeswahlleiter beschafft\n1. (weggefallen)\nSechster Abschnitt\n2. die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvor-\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                         schläge (Anlage 20),\n3. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für\n§ 85\nLandeswahlvorschläge (Anlage 21),\n(weggefallen)\n4. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorge-\nschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),\n§ 86\n5. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit\nÖffentliche Bekanntmachungen                         der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),\n(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorge-        6. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstel-\nschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen                 lung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),\ndurch das Bundesministerium des Innern im Bundesan-\nzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Lan-       7. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur\ndeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder             Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).\nAmtsblatt der Landesregierung oder des Innenministe-              (3) Der Bundeswahlleiter beschafft die Anträge für\nriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des         außerhalb des Wahlgebietes lebende Wahlberechtigte zur\nKreises in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein      Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag (Anla-\nfür Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte         ge 2) nebst den Merkblättern hierzu (noch Anlage 2) sowie\ndes Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden            die Vordrucke für die Erklärung über den Ausschluss von\nin ortsüblicher Weise.                                         der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25).\n(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3         (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahl-\ngenügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäu-           bezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit\ndes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sit-        nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung\nzung hat.                                                      übernehmen.\n§ 87                                                           § 89\nZustellungen, Versicherungen an Eides statt                            Sicherung der Wahlunterlagen\n(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsge-        (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeich-\nsetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.              nisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29\n(2) Für die nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und § 34 Abs. 4 Nr. 2   Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften\nSatz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die         für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenach-\njeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.               richtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Ein-\nsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.\n§ 88                                 (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlschein-\nverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8\nBeschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\nSatz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten\n(1) Der Kreiswahlleiter beschafft                           und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur\n1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die      dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im\nGemeindebehörde diese im Benehmen mit dem                 Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein\nKreiswahlleiter beschafft,                                solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von\nWahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und\n2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),          bei wahlstatistischen Arbeiten vor.\n3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an              (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den\nseinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,      öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Aus-\n4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),            künfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvor-\nschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen\n5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvor-       Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die\nschläge (Anlage 13),                                      Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprü-\n6. die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für      fungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer\nKreiswahlvorschläge (Anlage 14),                          Wahlstraftat erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002            1403\n§ 90                              schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Straf-\nverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von\nVernichtung von Wahlunterlagen\nBedeutung sein können.\n(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind\nunverzüglich zu vernichten.                                                             § 91\n(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Ver-                        Stadtstaatklausel\nzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie\nFormblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahl-        In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt\nvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der      der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die\nWahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit     im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebe-\nRücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren         hörde übertragen sind.\netwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungs-\nbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung                                 § 92\nsein können.\n(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)\n(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der\nWahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet wer-\n§ 93\nden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unter-\nlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}