{"id":"bgbl1-2002-26-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":26,"date":"2002-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/26#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_26.pdf#page=28","order":4,"title":"Neufassung der Altölverordnung","law_date":"2002-04-16T00:00:00Z","page":1368,"pdf_page":28,"num_pages":8,"content":["1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung der Altölverordnung\nVom 16. April 2002\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher\nBestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360) wird\nnachstehend der Wortlaut der Altölverordnung in der ab dem 1. Mai 2002 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 14 teils am 1. November 1987, teils am 1. Juli 1988 in Kraft\ngetretene Verordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335),\n2. die nach ihrem Artikel 5 teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretene, teils am\n1. Mai 2002 in Kraft tretende Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 5a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 5b Satz 4, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 13\nAbs. 5 Nr. 2 sowie § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom\n27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1\nund § 35 Abs. 1 sowie § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom\n15. März 1974 (BGBl. I S. 721), geändert durch Gesetz vom 4. Oktober\n1985 (BGBl. I S. 1950),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41\nAbs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5, § 24 Abs. 1\nund 2 Nr. 1 und 3 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 Satz 1 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\nS. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 3 und 5 des\nChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\n1994 (BGBl. I S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1\nund § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1\nzuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge-\nsetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23 Abs. 1 und § 37 zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)\ngeändert worden sind.\nBonn, den 16. April 2002\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                        1369\nAltölverordnung\n(AltölV)*)\nErster Abschnitt                                     (3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung\nder folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeug-\nAllgemeine Bestimmungen                                    nisse:\nSortengruppe 01      Motorenöle\n§1\nSortengruppe 02      Getriebeöle\nAnwendungsbereich\nSortengruppe 03      Hydrauliköle\n(1) Diese Verordnung gilt für                                              Sortengruppe 04      Turbinenöle\n1. die stoffliche Verwertung,                                                 Sortengruppe 05      Elektroisolieröle\n2. die energetische Verwertung und                                            Sortengruppe 06      Kompressorenöle\n3. die Beseitigung                                                            Sortengruppe 07      Maschinenöle\nvon Altöl.                                                                    Sortengruppe 08      Andere Industrieöle,\nnicht für Schmierzwecke\n(2) Diese Verordnung gilt für\nSortengruppe 09      Prozessöle\n1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von                          Sortengruppe 10      Metallbearbeitungsöle\nAltöl,\nSortengruppe 11      Schmierfette.\n2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,\n(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1\n3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie                        Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten\nAltöl entsorgen, und                                                     Stoffe.\n4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaf-                                                      §2\nten der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3\noder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                                   Vorrang der Aufbereitung\ngesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen                     (1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor\nworden sind.                                                             sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges                       technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisa-\nAltöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der                             torischer Sachzwänge entgegenstehen.\nPCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften                          (2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur\ndieser Verordnung zu beseitigen ist.                                          Aufbereitung geeignet.\n§3\n§ 1a\nGrenzwerte\nDefinitionen\n(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie\n(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als                    mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2\nAbfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl,                    Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder\nsynthetischem oder biogenem Öl bestehen.                                      mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in\n(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle                     Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsver-\ndurch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden                        fahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe\nund bei denen insbesondere die Abtrennung der Schad-                          durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder\nstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen                      zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den\nÖlen erfolgt.                                                                 Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 ge-\nnannten Grenzwerte liegt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG               (2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise\ndes Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG             stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vor-\nNr. L 194 S. 31), geändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates\nvom 22. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG               rangig aufzubereiten sind.\nüber die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richt-\nlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheit-\nlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durch-\n§4\nführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).           Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-            (1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1 mit\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\nanderen Abfällen zu vermischen.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998                  (2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in\nzur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren\nauf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG            Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    enthalten sein können, müssen von Besitzern, Ein-","1370              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nsammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen         Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt\ngehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und       worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß\ngetrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zustän-       entsorgt werden können.\ndige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn            (2) Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet,\neine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus betriebs-        muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen\ntechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig           Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. Die zu-\nhohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in         ständige Behörde kann eine bestimmte Untersuchungs-\neiner dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-             stelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen von einer\ngesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nach-          Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht\ngewiesen wird.                                                regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt.\n(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach            (3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu\nAnlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.          entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe)\n(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes        ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei\nzugelassenen Anlagen zur Aufbereitung, energetischen          Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und\nVerwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder         Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3\nAbfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3         festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2\nnicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Ein-        beschriebenen Verfahren.\nhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen           (4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die\nVerwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle      Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 überschritten sind, hat\nnicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der     der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die\nZulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.               für das Unternehmen des Altöleinsammlers zuständige\n(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger,      Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1\nBesitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen der          Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rück-\nSammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine           stellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der\nGetrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist, die        zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.\nEntsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt,\nin deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach\n§6\nAbsatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Ent-\nsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsor-                  Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung\ngungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach\n(1) Wer Altöle\nden Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt\nworden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder       1. als Altölsammler zum Zwecke der Aufbereitung oder\nBeförderer von Altölen entsprechend, soweit die Ent-               energetischen Verwertung abgibt oder\nsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altöl-         2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-\nentsorgers erfolgt, der nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nach-          men oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen\nweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt            der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder\nist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung        energetischen Verwertung abgibt,\nmit § 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie die\nErteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1 und 2,         hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung\nauch in Verbindung mit § 10 der Nachweisverordnung            eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster\nfür die Entsorgung vermischter Altöle, darf nur unter         abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung\nBeachtung der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2       bleiben unberührt.\nund Absatz 4 erteilt werden.                                     (2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen\nmuss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamt-\n(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammel-\nhalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 ein-\nkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Ein-\nzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet\nsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüs-\nist.\nseln getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung\nnach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes              (3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem\nfür die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung        nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unter-\ndes Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder         nehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre auf-\nin der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises            zubewahren.\nnach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder         (4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete\nder Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweis-        kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im\nverordnung angeordnet ist.                                    Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA) des\nEntsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1\n§5                                Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach\nAbsatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen\nEntnahme, Untersuchung                       nach § 18 der Nachweisverordnung im Feld „Frei für\nund Aufbewahrung von Proben                      Vermerke“ eintragen.\n(1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der               (5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete\nÜbernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2            kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen\neine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe       statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 15 der\n(Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unter-      Nachweisverordnung im Feld „Frei für Vermerke“ ein-\nnehmen der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach          tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                 1371\nZweiter Abschnitt                           (2) Für den Bereich der Binnenschifffahrt und der See-\nschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers\nAnforderungen an die Abgabe                     als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgen-\nvon Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen                entölung oder die Auffanganlagen gemäß des Inter-\nnationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeres-\n§7                                verschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in\nAnspruch nimmt.\nKennzeichnung der Gebinde\nVerbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in\nGebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch                            Dritter Abschnitt\nAufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet                          Schlussbestimmungen\nsind: „Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altöl-\nannahmestelle ! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl                                        § 10\ngefährdet die Umwelt ! Jede Beimischung von Fremd-\nstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist                       Ordnungswidrigkeiten\nverboten.“                                                     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer\n§8                                vorsätzlich oder fahrlässig\nAltölannahmestelle                        1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,\nbei Abgabe an Endverbraucher                    2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen ver-\nmischt,\n(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder\nGetriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer           3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht\nAbgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche             getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt\ngebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch             befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,\nentsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen.        4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,\nBei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht\n5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält,\nerkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs\nauf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.            6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht oder\nnicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe\n(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbren-\nnicht oder nicht rechtzeitig überlässt,\nnungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der\nim Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und           7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebe-\nGetriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine              öle in Gebinden in den Verkehr bringt oder\nEinrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel       8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder\nfachgerecht durchzuführen.                                      nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder\n(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Ver-             nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht,\nkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen               nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nZusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre                  gibt.\nInanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10\n(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für          des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer\nÖlfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende            vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine\nölhaltige Abfälle.                                           Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig abgibt.\n§9                                                             § 11\nAusnahmen für                                            Ablösung von Vorschriften\ngewerbliche Endverbraucher, Schifffahrt\nDie §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch\n(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche       diese Verordnung abgelöst.\nUnternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbren-\nnungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Her-                                 §§ 12 und 13\nsteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die An-\n(weggefallen)\nnahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe\neingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer\nkann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung                                       § 14\nDritter bedienen.                                                                    (Inkrafttreten)","1372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)\nZuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie\nSammelkategorie 1:\n13 01 10      nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis\n13 02 05      nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineral-\nölbasis\n13 02 06      synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 02 08      andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 03 07      nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralöl-\nbasis\nSammelkategorie 2:\n12 01 07      halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsio-\nnen und Lösungen)\n12 01 10      synthetische Bearbeitungsöle\n13 01 11      synthetische Hydrauliköle\n13 01 13      andere Hydrauliköle\nSammelkategorie 3:\n12 01 06      halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsio-\nnen und Lösungen)\n13 01 01      Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht\nmehr als 50 mg/kg\n13 01 09      chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis\n13 02 04      chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralöl-\nbasis\n13 03 01      Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem\nPCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg\n13 03 06      chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis\nmit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen\nSammelkategorie 4:\n13 01 12      biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle\n13 02 07      biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 03 08      synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 03 09      biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 03 10      andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 05 06      Öle aus Öl-/Wasserabscheidern\n13 07 01      Heizöl und Diesel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002              1373\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 3)\nProbenahme und Untersuchung von Altöl\n1   Entnahme        und   Aufbewahrung         der      1.2     Probenahmegefäße\nProben\nZur Probenahme und zum Aufbewahren der\nDie Probenahme für die Untersuchung eines                   Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwen-\nAltöls auf die Gehalte an Gesamthalogen und                 den. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann\npolychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN              zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine\n51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2,             das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von\nAusgabe März 1984, durchgeführt. Ergänzend zu               PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.\nden Vorschriften der Norm DIN 51 750 wird auf\nFolgendes hingewiesen:\n1.3     Probemenge\n1.1 Einsatz von Vakuum-Tankwagen                                Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.\nBei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die\nProbenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe       1.4     Probenahme an der Anfallstelle\nAbbildung) erfolgen.\nBei der Probenahme an einer Altölanfallstelle\nProbenahmevorrichtung                           gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe\nan Vakuum-Tankwagen                             250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altöl-\nsammler.\n1.5     Probenahme an der Aufbereitungsstelle\nBei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2\ndieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben\nzu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das\nUntersuchungslaboratorium, eine Probe für den\nAnlieferer, eine Probe für den Aufbereiter und eine\nProbe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstell-\nproben) bestimmt.\nSoweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein\nund dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich\ndie Zahl der Teilproben entsprechend.\n1.6     Beachtung von Sicherheitsvorschriften\nBei der Probenahme sowie beim Umgang mit der\nProbe sind die einschlägigen Sicherheitsbestim-\nmungen, insbesondere die des Brandschutzes,\nzu beachten.\n1.7     Probenahmeprotokoll\nDer Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen\nÜber die Probenahme ist ein Protokoll in An-\ndes Altöltanks angeschlossen oder in andere\nlehnung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1\nBehälter eingehängt. Nachdem der Tank des\nzu fertigen.\nFahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, wer-\nden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen\nHähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahme-          1.8     Aufbewahrung von Proben\nvorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach\nDie Aufbewahrung von nach dieser Verordnung\nwiederholt bis zum Ende werden die Schieber 1\nentnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1\nund 4 geschlossen, das dazwischenliegende\nund 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldver-\nRohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und\nfahrens sind die für die Schiedsprobe (Schieds-\nanschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses\nverfahren nach DIN 51 848, Ausgabe März\nRohrstutzens in ein Probenahmegefäß ab-\n1984) vorgesehenen Probenbehälter bis zum\ngelassen. Aus mehreren solchen Entnahmen wird\nAbschluss des Verfahrens aufzubewahren.\neine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten.\nDie Probenahme soll nicht sofort mit Beginn                 Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z. B.\nder Altölübernahme erfolgen, da sonst durch                 durch Plombieren), dass die Probemenge unver-\nVerschleppungseffekte Probenverfälschungen                  ändert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme\neintreten können.                                           jederzeit nachgewiesen werden können.","1374         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n2    Bestimmung des Gehaltes an poly-                            Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat\nchlorierten Biphenylen (PCB)                                sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.\n2.1  Grundsatz                                                   Anmerkung:\nEs werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Con-            Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzu-\ngenere                                                      führen, dass Verdampfungsverluste durch leicht-\n2,4,4쎾-Trichlorbiphenyl (PCB 28)                            flüchtige Bestandteile vermieden werden.\n2,2쎾,5,5쎾-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)               3.3     Analysenverfahren\n2,2쎾,4,5,5쎾-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)\n3.3.1   Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluores-\n2,2쎾,3,4쎾,4쎾,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)                 zenz-Analyse\n2,2쎾,4,4쎾,5,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)\nBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit\n2,2쎾,3,4,4쎾,5,5쎾-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)               energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse\nim Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt                nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.\nberechnet.\n3.3.2   Referenzverfahren\n2.2  Untersuchungsverfahren\n3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung\nDie Bestimmung der Einzelgehalte der in Ab-\ndes Halogenidgehaltes in der Aufschlusslösung\nschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach\nDIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000,                Aufschluss der Probe in einer Wickbold-Appara-\nzu erfolgen.                                                tur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe\nMai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges\n2.3  Berechnungsverfahren                                        Verfahren und nachfolgende Bestimmung des\nDie Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach                    Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der\nDIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001,                Aufschlusslösung auf Basis einer argentome-\nVerfahren B, zu erfolgen.                                   trischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1,\nAusgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1,\n2.4  Überschreitung des Grenzwertes                              Ausgabe Dezember 1985, oder mittels Ionen-\nBei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg                    chromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1,\nPCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende                Ausgabe April 1995, oder durch ein anderes,\nGrenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschrit-            gleichwertiges Verfahren.\nten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN\n12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist bei       3.3.2.2 Wellenlängendispersive      Röntgenfluoreszenz-\ndiesem Wert eine Überschreitung des Grenz-                  Analyse\nwertes mit einer statistischen Sicherheit von 95 %          Bestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit\ngegeben.                                                    wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-\nAnalyse nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar\n3    Bestimmung          des     Gesamthalogen-                  1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.\ngehaltes\n3.1  Grundsatz                                           3.4     Überschreitung des Grenzwertes\nUnter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalo-               Eine Überschreitung des nach § 3 Abs.1 zulässi-\ngen wird der Massenanteil an den anorganisch                gen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich\nund organisch gebundenen Halogenen Chlor und                nachgewiesen, wenn der nach einem Referenz-\nBrom in der wasserfreien Ölphase verstanden.                verfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über\ndem Grenzwert liegt. Die Untersuchung nach\nDie zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes                einem der Referenzverfahren kann entfallen,\ngeeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 auf-              wenn bei dem Vortest ein Gesamthalogengehalt\ngeführt.                                                    von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.\nGleichwertige Methoden sind zugelassen.\n4       Qualitätssicherung           und    -kontrolle\n3.2  Probenvorbereitung\nDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die\nDie Probenvorbereitung ist derart durchzuführen,            Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch\ndass die ermittelten Gehalte sich auf die wasser-           geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nfreie Ölphase beziehen. Die zu untersuchende                und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter\nflüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Ab-                anderem der Nachweis über die regelmäßige\nsetzwasser hin geprüft. Falls eine Wasserphase              erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.\nerkennbar ist, wird diese mittels eines Scheide-\ntrichters abgetrennt.                               5       Bekanntmachung            sachverständiger\nDie erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen              Stellen\nAnteilen freien Wassers oder Emulsionen werden              Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten\nhomogenisiert.                                              Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\nDie Wasseranteile der homogenisierten Proben                sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in\nwerden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt,             München archivmäßig gesichert niedergelegt.\ndas in eine Probemenge von 5 bis 30 g portions-             Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH,\nweise eingerührt wird.                                      Berlin und Köln erschienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                                                                         1375\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 1 und 2)\nPasser für die EDV\nAnlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2)                     Formblatt: Erklärung über die Entsorgung von Altöl                              AÖ\nZutreffendes bitte ausfüllen!\nBegleitschein-Nr.\nHier ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit\nErklärung                                                                                                       der Erklärungspflichtige nach § 43 Abs. 1 des Krw-/AbfG in\nVerbindung mit der NachwV Begleitscheine auszufüllen hat.\nüber die Entsorgung von Altölen\nDie Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung) und gegebenenfalls vom\nUntersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) nach Maßgabe der nachstehenden Felder abzugeben.\nAltölart       Bitte die entsprechende Abfallbezeichnung bzw. den Abfallschlüssel nach der AVV eintragen.\nAbfallschlüssel                                                        Menge in t                                               Menge in m3\n,                                                       ,\nAngaben zur Altölmenge\nin t oder m3 eintragen\nFür interne\nVermerke\nHier die zutreffende Ziffer in den Kasten eintragen:                                             der Behörde\n1       Angaben zum Erklärungspflichtigen                              1 = Tankstelle; 2 = sonstiger Gewerbe- oder Industriebetrieb / öffentliche Einrichtung;\n3 = Kaufhaus / Ladengeschäft; 4 = Hersteller / Großhandel; 5 = Altölsammler\nFirma / Körperschaft (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)\nWenn handschriftlich ausgefüllt wird,\n1.1\nStraße                                                                                                                               Hausnummer\n1.2\nPostleitzahl                  Ort\n1.3\nneben Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!\n1.4     Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren Ersatzprodukte\nfür eine Aufbereitung ungeeigneter Altöle oder Abfälle beigefügt.\nDatum                                         Rechtsverbindliche Unterschrift / Firmenstempel\nOrt                                                Tag        Monat    Jahr\n1.5\n2       Angaben zum Untersuchungspflichtigen\n2.1     Die folgenden Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) zu machen\n(Altölbesitzer, welche die Altöle aufbereiten oder energetisch verwerten). Die Angaben sind auch zu machen, soweit die\nUntersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder durch eine von\nder zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.\nUntersuchungsstelle (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)\n2.2\nStraße                                                                                                                               Hausnummer\n2.3\nPostleitzahl                  Ort\n2.4\n2.5     Das Altöl enthält                                  mg/kg PCB                                g/kg Gesamthalogen\nTag        Monat    Jahr\nnach dem Analyseergebnis vom                                                                der Untersuchungsstelle.\nDatum                                         Rechtsverbindliche Unterschrift des Untersuchungspflichtigen\nOrt                                                Tag        Monat    Jahr\n2.6"]}