{"id":"bgbl1-2002-26-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":26,"date":"2002-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/26#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_26.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung","law_date":"2002-04-16T00:00:00Z","page":1360,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["1360                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nVerordnung\nzur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung*)\nVom 16. April 2002\nAuf Grund                                                                                            Artikel 1\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41                               Änderung der Altölverordnung\nAbs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 des Kreislaufwirtschafts- und                      Die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                            S. 2335) wird wie folgt geändert:\nS. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie\nAbs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung                        1. Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende Vorschriften\nder Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I                                  ersetzt:\nS. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und\n§ 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in                                                        „§ 1\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990                                                  Anwendungsbereich\n(BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch\n(1) Diese Verordnung gilt für\nArtikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des\nGesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23                          1. die stoffliche Verwertung,\nAbs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des                           2. die energetische Verwertung und\nGesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geän-                          3. die Beseitigung\ndert worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise,\nvon Altöl.\n– des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5,                         (2) Diese Verordnung gilt für\n§ 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 57 jeweils in Ver-\n1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer\nbindung mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und\nvon Altöl,\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\nS. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter                        2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,\nWahrung der Rechte des Bundestages sowie                                       3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie\nAltöl entsorgen, und\n– des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in\n4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörper-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990\nschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2,\n(BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des\n§ 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislauf-\nGesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178)\nwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Ent-\ngeändert worden ist,\nsorgung von Altöl übertragen worden sind.\nverordnet die Bundesregierung:                                                       (3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-\nhaltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2\nder PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vor-\n*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 75/439/EWG des Rates              schriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.\nvom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. EG Nr. L 194 S. 31),\ngeändert durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember                                      § 1a\n1986 zur Änderung der Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung\n(ABl. EG Nr. L 42 S. 43) und durch die Richtlinie 91/692/EWG des                                     Definitionen\nRates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweck-\nmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter                  (1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die\nUmweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).                             als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen               Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                  (2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG      Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur                erzeugt werden und bei denen insbesondere die\nÄnderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren\nauf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG                Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                        und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002              1361\n(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstel-           (3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach\nlung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten         Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.\nErzeugnisse:                                                    (4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-\nSortengruppe 01 Motorenöle                                   gesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung,\nSortengruppe 02 Getriebeöle                                  energetischen Verwertung oder sonstigen Entsor-\nSortengruppe 03 Hydrauliköle                                 gung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote\nSortengruppe 04 Turbinenöle                                  nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine\nGetrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht\nSortengruppe 05 Elektroisolieröle\nzur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung\nSortengruppe 06 Kompressorenöle                              sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht\nSortengruppe 07 Maschinenöle                                 erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der\nSortengruppe 08 Andere Industrieöle,                         Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.\nnicht für Schmierzwecke\n(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeu-\nSortengruppe 09 Prozessöle                                   ger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen\nSortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle                        der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit\nSortengruppe 11 Schmierfette.                                eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist,\ndie Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage\n(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in\nerfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung\nAltöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ord-\nbezeichneten Stoffe.\nnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle\n§2                                durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammel-\nVorrang der Aufbereitung                     entsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der\nNachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt\n(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor         für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen\nsonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern            entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter\nkeine technischen und wirtschaftlichen einschließlich        Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der\norganisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.                 nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung\n(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind        von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Be-\nzur Aufbereitung geeignet.                                   stätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie\n§3                                die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1\nGrenzwerte                             und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweis-\nverordnung für die Entsorgung vermischter Altöle,\n(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn          darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des\nsie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in             Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.\nAnlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungs-\nverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach              (6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der\neinem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Unter-        Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeu-\nsuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn           gern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach\ndiese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren           Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der\nzerstört werden oder zumindest die Konzentration             Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissions-\ndieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung         schutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder\nunterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.          in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des\n(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger           Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in\nWeise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht           Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung\nnach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.                       nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung\nangeordnet ist.“\n§4\nGetrennte Entsorgung, Vermischungsverbote            2. § 5 wird wie folgt geändert:\n(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmit anderen Abfällen zu vermischen.                              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der\n(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere                    Übernahme von Altölen“ die Wörter „der Sam-\nin Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulik-                      melkategorien 1 und 2“ eingefügt.\nanlagen enthalten sein können, müssen von Be-                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Rückstellungsprobe“\nsitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von                     durch das Wort „Rückstellprobe“ ersetzt.\nanderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt,\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngetrennt befördert und getrennt einer Entsorgung\nzugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Aus-               „Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet,\nnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennt-                  muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in\nhaltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen              diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen\nGründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen                    lassen.“\nAufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in              c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Rückstel-\neiner dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-                lungsprobe“ durch das Wort „Rückstellprobe“\ngesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer                   ersetzt und in Satz 3 nach dem Wort „Anlage“ die\nnachgewiesen wird.                                               Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.","1362             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nd) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 an-                  einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a\ngefügt:                                                       für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine\n„(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2,                 solche durch entsprechende vertragliche Verein-\ndass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 über-              barung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private\nschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Unter-           Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und\nsuchungspflichtige die für das Unternehmen des                lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die\nAltöleinsammlers zuständige Behörde unverzüg-                 Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.“\nlich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und        c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nAbsatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstell-                 „(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Ver-\nproben Verpflichteten haben die Rückstellproben               brennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge\nder zuständigen Behörde auf Verlangen zu über-                der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungs-\nlassen.“                                                      motoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen.\nSie muss über eine Einrichtung verfügen, die es\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                     ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzu-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort                 führen.“\n„Aufarbeitung“ das Komma gestrichen und die               d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nWörter „thermischen Verwertung oder zur grenz-\n„(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch\nüberschreitenden Verbringung abgibt“ durch die\nfür Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig an-\nWörter „oder energetischen Verwertung abgibt“\nfallende ölhaltige Abfälle.“\nersetzt.\nb) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:          5. § 10 wird wie folgt gefasst:\n„2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher                                        „§ 10\nUnternehmen oder als öffentliche Einrichtung\nan Unternehmen der Altölsammlung zum                                  Ordnungswidrigkeiten\nZwecke der Aufbereitung oder energetischen             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5\nVerwertung abgibt,“.                                des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,\nc) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“             wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndie Wörter „gleichzeitig mit der Abgabe oder vor          1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,\nder Verbringung“ eingefügt.                               2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen\nd) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“                vermischt,\ndie Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.                  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht\ne) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht\n„Die Vorschriften der         Nachweisverordnung              getrennt befördert oder nicht getrennt einer\nbleiben unberührt.“                                           Entsorgung zuführt,\nf) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl          4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,\n„2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.                           5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt\ng) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                              hält,\nh) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5             6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht\nangefügt:                                                     oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rück-\nstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,\n„(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Ver-\npflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in      7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder\nAnlage 3 im Feld 52 des Formblattes Deklarations-             Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder\nanalyse (DA) des Entsorgungsnachweises ein-               8. entgegen § 8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht\ntragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Ver-            oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht\npflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in          richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen\nAnlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 18 der               Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-\nNachweisverordnung im Feld „Frei für Vermerke“                geschriebenen Weise gibt.\neintragen.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10\n(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Ver-           des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt,\npflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und        wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1\nGesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleit-          Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nscheinen nach § 15 der Nachweisverordnung im              ständig oder nicht rechtzeitig abgibt.“\nFeld „Frei für Vermerke“ eintragen.“\n6. § 11 wird wie folgt gefasst:\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 11\na) In der Überschrift wird das Wort „private“ ge-                            Ablösung von Vorschriften\nstrichen.\nDie §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          diese Verordnung abgelöst.“\n„(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren-\noder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor      7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002              1363\n8. Folgende neue Anlage 1 wird eingefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)\nZuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie\nSammelkategorie 1:\n13 01 06      ausschließlich mineralische Hydrauliköle (ohne pflanzliche Hydrauliköle)\n13 02 02      nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 02 03      andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 03 05      mineralische Isolier- und Wärmeübertragungsöle\nSammelkategorie 2:\n12 01 07      verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenfrei (keine Emulsionen)\n12 01 10      synthetische Bearbeitungsöle\n13 01 03      nichtchlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)\n13 06 01      Ölmischungen a.n.g.\nSammelkategorie 3:\n12 01 06      verbrauchte Bearbeitungsöle, halogenhaltig (keine Emulsionen)\n13 01 01      Hydrauliköle, die PCB oder PCT enthalten, mit einem PCB-Gehalt im einzelnen Abfall von nicht\nmehr als 50 mg/kg\n13 01 02      andere chlorierte Hydrauliköle (keine Emulsionen)\n13 02 01      chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 03 01      Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten, die PCB oder PCT enthalten, mit einem\nPCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg\n13 03 02      andere chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten\nSammelkategorie 4:\n13 01 07      andere Hydrauliköle (einschließlich pflanzlicher Hydrauliköle)\n13 03 03      andere nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten\n13 03 04      synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle oder -flüssigkeiten\n19 08 03      Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern\n20 01 09      Öle und Fette“.\n9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:\na) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „Anlage 2“.\nb) Die Abschnitte 2, 3 und 4 werden aufgehoben und durch folgende neue Abschnitte 2, 3, 4 und 5 ersetzt:\n„2       Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)\n„2.1     Grundsatz\nEs werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere\n2,4,4쎾-Trichlorbiphenyl (PCB 28)\n2,2쎾,5,5쎾-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)\n2,2쎾,4,5,5쎾-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)\n2,2쎾,3,4쎾,4쎾,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)\n2,2쎾,4,4쎾,5,5쎾-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)\n2,2쎾,3,4,4쎾,5,5쎾-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)\nim Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet.\n„2.2     Untersuchungsverfahren\nDie Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766\nTeil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.\n„2.3     Berechnungsverfahren\nDie Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Ver-\nfahren B, zu erfolgen.","1364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n2.4     Überschreitung des Grenzwertes\nBei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von\n20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe\nDezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen\nSicherheit von 95 % gegeben.\n3       Bestimmung des Gesamthalogengehaltes\n3.1     Grundsatz\nUnter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und\norganisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden.\nDie zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt.\nGleichwertige Methoden sind zugelassen.\n3.2     Probenvorbereitung\nDie Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie\nÖlphase beziehen.\nDie zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine\nWasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt.\nDie erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden\nhomogenisiert.\nDie Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das\nin eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird.\nSofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.\nAnmerkung:\nDie Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige\nBestandteile vermieden werden.\n3.3     Analysenverfahren\n3.3.1   Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse\nBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach\nDIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.\n3.3.2   Referenzverfahren\n3.3.2.1 Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der Aufschlusslösung\nAufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe\nMai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des\nHalogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen\nTitration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe\nDezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe April 1995,\noder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren.\n3.3.2.2 Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-Analyse\nBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse\nnach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.\n3.4     Überschreitung des Grenzwertes\nEine Überschreitung des nach § 3 Abs.1 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nach-\ngewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem\nGrenzwert liegt.\nDie Untersuchung nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein\nGesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.\n4       Qualitätssicherung und -kontrolle\nDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete\nMaßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der\nNachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.\n5       Bekanntmachung sachverständiger Stellen\nDie in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim\nDeutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen\nsind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                                                                         1365\n10. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 6 Abs. 1 und 2)\nPasser für die EDV\nAnlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2)                     Formblatt: Erklärung über die Entsorgung von Altöl                              AÖ\nZutreffendes bitte ausfüllen!\nBegleitschein-Nr.\nHier ist die Nummer des Begleitscheins einzutragen, soweit\nErklärung                                                                                                       der Erklärungspflichtige nach § 43 Abs. 1 des Krw-/AbfG in\nVerbindung mit der NachwV Begleitscheine auszufüllen hat.\nüber die Entsorgung von Altölen\nDie Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung) und gegebenenfalls vom\nUntersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) nach Maßgabe der nachstehenden Felder abzugeben.\nAltölart       Bitte die entsprechende Abfallbezeichnung bzw. den Abfallschlüssel nach der AVV eintragen.\nAbfallschlüssel                                                        Menge in t                                               Menge in m3\n,                                                       ,\nAngaben zur Altölmenge\nin t oder m3 eintragen\nFür interne\nVermerke\nHier die zutreffende Ziffer in den Kasten eintragen:                                             der Behörde\n1       Angaben zum Erklärungspflichtigen                              1 = Tankstelle; 2 = sonstiger Gewerbe- oder Industriebetrieb / öffentliche Einrichtung;\n3 = Kaufhaus / Ladengeschäft; 4 = Hersteller / Großhandel; 5 = Altölsammler\nFirma / Körperschaft (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)\nWenn handschriftlich ausgefüllt wird,\n1.1\nStraße                                                                                                                               Hausnummer\n1.2\nPostleitzahl                  Ort\n1.3\nneben Ziffern bitte nur Großbuchstaben verwenden!\n1.4     Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren Ersatzprodukte\nfür eine Aufbereitung ungeeigneter Altöle oder Abfälle beigefügt.\nDatum                                         Rechtsverbindliche Unterschrift / Firmenstempel\nOrt                                                Tag        Monat    Jahr\n1.5\n2       Angaben zum Untersuchungspflichtigen\n2.1     Die folgenden Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 der Altölverordnung) zu machen\n(Altölbesitzer, welche die Altöle aufbereiten oder energetisch verwerten). Die Angaben sind auch zu machen, soweit die\nUntersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder durch eine von\nder zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.\nUntersuchungsstelle (max. 35 Zeichen je Zeile beschriften)\n2.2\nStraße                                                                                                                               Hausnummer\n2.3\nPostleitzahl                  Ort\n2.4\n2.5     Das Altöl enthält                                  mg/kg PCB                                g/kg Gesamthalogen\nTag        Monat    Jahr\nnach dem Analyseergebnis vom                                                                der Untersuchungsstelle.\nDatum                                         Rechtsverbindliche Unterschrift des Untersuchungspflichtigen\nOrt                                                Tag        Monat    Jahr\n2.6\n“.","1366              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nArtikel 2\nMit Wirkung vom 1. Januar 2002 wird Anlage 1, eingefügt durch Artikel 1 dieser Verordnung, wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)\nZuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie\nSammelkategorie 1:\n13 01 10       nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis\n13 02 05       nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis\n13 02 06       synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 02 08       andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 03 07       nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis\nSammelkategorie 2:\n12 01 07       halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)\n12 01 10       synthetische Bearbeitungsöle\n13 01 11       synthetische Hydrauliköle\n13 01 13       andere Hydrauliköle\nSammelkategorie 3:\n12 01 06       halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)\n13 01 01       Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg\n13 01 09       chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis\n13 02 04       chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis\n13 03 01      Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als\n50 mg/kg\n13 03 06      chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die\nunter 13 03 01 fallen\nSammelkategorie 4:\n13 01 12       biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle\n13 02 07       biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle\n13 03 08       synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 03 09       biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 03 10       andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle\n13 05 06       Öle aus Öl-/Wasserabscheidern\n13 07 01       Heizöl und Diesel“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002     1367\nArtikel 3\nAufhebung der PCB/PCT-Abfallverordnung\n§ 1 Abs. 3 der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932)\nwird aufgehoben.\nArtikel 4\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann\nden Wortlaut der Altölverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDie Artikel 1, 3, 4 und 5 der Verordnung treten am 1. Mai 2002 in Kraft. Artikel 2\ntritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. April 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin"]}