{"id":"bgbl1-2002-26-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":26,"date":"2002-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_26.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität","law_date":"2002-04-22T00:00:00Z","page":1351,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002               1351\nGesetz\nzur geordneten Beendigung der\nKernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität\nVom 22. April 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nArtikel 1                                                Berechtigung zum Besitz\nÄnderung des Atomgesetzes                              von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                   (1) Zum Besitz von Kernbrennstoffen ist berechtigt,\nvom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch       wer auf Grund einer nach diesem Gesetz oder einer\nArtikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I             auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nS. 3586), wird wie folgt geändert:                                nung erteilten Genehmigung mit Kernbrennstoffen\numgeht oder Kernbrennstoffe befördert, insbesonde-\n1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                             re Kernbrennstoffe\n„1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen             1. nach § 4 berechtigt befördert,\nErzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden           2. auf Grund einer Genehmigung nach § 6 aufbe-\nund bis zum Zeitpunkt der Beendigung den                     wahrt,\ngeordneten Betrieb sicherzustellen,“.\n3. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf\n2. In § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird nach dem Wort „entgegenste-              Grund einer Genehmigung nach § 9 bearbeitet,\nhen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende              verarbeitet oder sonst verwendet,\nNummer 7 angefügt:                                           4. auf Grund der §§ 9a bis 9c in einer Landessammel-\n„7. für die Beförderung bestrahlter Brennelemente                stelle zwischenlagert oder in einer Anlage zur\nvon Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen                Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver\nzur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu               Abfälle aufbewahrt oder beseitigt.\nzentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nach-           Zum Besitz von Kernbrennstoffen berechtigt auch\ngewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in              eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zur Auf-\neinem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden            bewahrung von Kernbrennstoffen.\nstandortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist.“\n(2) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz\nhat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 dazu berechtigt zu\n3. § 4a wird wie folgt geändert:\nsein, hat zum Schutz der Allgemeinheit für den Ver-\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:                bleib der Kernbrennstoffe bei einem nach Absatz 1\n„Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des           Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe Berechtigten\nPariser Übereinkommens ist                                zu sorgen. Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der Kern-\nbrennstoffe findet und an sich nimmt, ohne seinen\n1. ein im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversi-\nWillen die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe\ncherung befugtes Versicherungsunternehmen\nerlangt oder die tatsächliche Gewalt über Kernbrenn-\noder\nstoffe erlangt, ohne zu wissen, dass diese Kernbrenn-\n2. ein Versicherungsunternehmen eines Drittstaa-          stoffe sind.\ntes im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versiche-\n(3) Kann im Falle des Absatzes 2 Satz 1 eine Aufbe-\nrungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland\nwahrung beim unmittelbaren Besitzer auf Grund einer\nzum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt\nist, wenn neben ihm ein nach Nummer 1 befug-          Genehmigung nach § 6 oder ein anderweitiger be-\ntes Versicherungsunternehmen oder ein Ver-            rechtigter Besitz nach Absatz 1 Satz 1 nicht herbei-\nband solcher Versicherungsunternehmen die             geführt werden, sind bis zur Herstellung eines berech-\nPflichten eines Haftpflichtversicherers über-         tigten Besitzes die Kernbrennstoffe unverzüglich\nnimmt.“                                               staatlich zu verwahren und hierfür der Verwahrungs-\nbehörde abzuliefern, soweit nicht eine Anordnung\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-         nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Abweichendes bestimmt\nreich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“            oder zulässt. Wer nach Satz 1 Kernbrennstoffe abge-\nersetzt.                                                  liefert hat, hat zum Schutz der Allgemeinheit für einen\nc) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Geltungs-          berechtigten Besitz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\nbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“          dung mit Absatz 2 Satz 1 zu sorgen. Satz 2 gilt ent-\nersetzt.                                                  sprechend für den Inhaber des Nutzungs- und Ver-","1352              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nbrauchsrechts an Kernbrennstoffen, die staatlich ver-            auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Die\nwahrt werden, und für denjenigen, der Kernbrennstof-             Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zu\nfe von einem Dritten zu übernehmen oder zurückzu-                erteilen, wenn für die Zeit nach Ablauf der Befris-\nnehmen hat, ohne nach Absatz 1 Satz 1 zum Besitz                 tung eine anderweitige Möglichkeit ordnungs-\nder Kernbrennstoffe berechtigt zu sein.                          gemäßer Aufbewahrung nachgewiesen ist. Dieser\nNachweis ist jährlich erneut zu führen. Über den\n(4) Kernbrennstoffe, bei denen ein nach Absatz 1\nGenehmigungsantrag soll innerhalb einer Frist von\nzum Besitz Berechtigter nicht feststellbar oder nicht\nneun Monaten nach Eingang des Antrags und Vor-\nheranziehbar ist, sind staatlich zu verwahren.\nlage der vollständigen Antragsunterlagen ent-\n(5) Bei der staatlichen Verwahrung ist die nach dem           schieden werden. Die zuständige Behörde kann\nStand von Wissenschaft und Technik erforderliche                 die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn\nVorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung                    dies wegen der Schwierigkeit der Prüfungen oder\nvon Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche            aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen\nSchutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwir-                 sind, erforderlich ist; die Fristverlängerung soll\nkungen Dritter zu gewährleisten.                                 gegenüber dem Antragsteller begründet werden.\n(6) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der               Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“\nstaatlichen Verwahrung oder die Abgabe von Kern-\nbrennstoffen ist nur an einen nach Absatz 1 Satz 1         6. § 7 wird wie folgt geändert:\nberechtigten Besitzer zulässig.                               a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n(7) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Absatz 2              „Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen\nSatz 1 und Absatz 3 Satz 2 und 3 kann die Verwah-                zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerbli-\nrungsbehörde Anordnungen gegenüber den dort                      chen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen\ngenannten Personen zum Verbleib der Kernbrenn-                   zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe wer-\nstoffe beim Verpflichteten oder zur Abgabe an einen              den keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht\nzum Besitz Berechtigten treffen. Abweichend von                  für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder\n§ 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes                ihres Betriebs.“\nbeträgt die Höhe des Zwangsgeldes bis zu                      b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1d\n500 000 Euro. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden               eingefügt:\nnach § 19 Abs. 3 bleiben unberührt.\n„(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Kernbrenn-           einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen\nstoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind.“            zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität\nerlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anla-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                     ge aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf\nGrund von Übertragungen nach Absatz 1b erge-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                              bende Elektrizitätsmenge produziert ist. Die Pro-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4                 duktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elek-\nangefügt:                                                    trizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu mes-\nsen. Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen\n„(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a         und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zuge-\nAbs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen                  lassen und geeicht ist, darf nicht verwendet wer-\nGeländes einer Anlage zur Spaltung von Kern-                 den. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet,\nbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von                  muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen\nElektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in            und anschließen sowie so handhaben und warten,\nTransport- und Lagerbehältern bestrahlte Kern-               dass die Richtigkeit der Messung und die zuver-\nbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anla-           lässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind.\nge zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbe-               Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf\nwahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1.               Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung\nDie Genehmigungsvoraussetzungen der Num-                     finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber\nmern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.             hat den bestimmungsgemäßen Zustand des ge-\n(4) Eine Genehmigung zur vorübergehenden                 eichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch\nAufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von                eine Sachverständigenorganisation und die in\nbestrahlten Brennelementen innerhalb eines abge-             jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge\nschlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7                  binnen eines Monats durch einen Wirtschafts-\ngenehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, ist demjeni-             prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\ngen zu erteilen, der für eine Aufbewahrung auf               überprüfen und bescheinigen zu lassen.\nGrund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3                  (1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2\ndie erforderliche Genehmigung beantragt hat. Die             können ganz oder teilweise von einer Anlage auf\nGenehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befris-              eine andere Anlage übertragen werden, wenn die\nten, an dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforder-            empfangende Anlage den kommerziellen Leis-\nliche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder                tungsbetrieb später als die abgebende Anlage\nan dem der Antrag für eine solche Aufbewahrung               begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abwei-\nzurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt                chend von Satz 1 auch von einer Anlage übertra-\nworden ist, längstens jedoch für die Dauer von fünf          gen werden, die den kommerziellen Leistungs-\nJahren; die Geltungsdauer der Genehmigung kann               betrieb später begonnen hat, wenn das Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002              1353\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-             bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanz-\n„Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anla-\nleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft\ngen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur\nund Technologie der Übertragung zugestimmt hat.                    gewerblichen Erzeugung von Elektrizität\nDie Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich,                 stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen\nwenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb                     zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur\ndauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3                   Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist\nSatz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden                  vom 1. Juli 2005 an unzulässig.“\nist.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1e\n(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zustän-              eingefügt:\ndigen Behörde\n„(1a) Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von\n1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Ver-            Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung\nbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat           von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur\nerzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,              Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefal-\n2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die                  lene und in dem unter Berücksichtigung des § 7\nBescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3 binnen            Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum\neines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,           noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe\neinschließlich der im Falle der Aufarbeitung\n3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Über-\nbestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden\ntragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche\nradioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge\nnach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.            getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis).\nDer Genehmigungsinhaber hat in der ersten                    Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fort-\nmonatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizi-          zuschreiben und bis spätestens 31. März des dar-\ntätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über             auf folgenden Jahres vorzulegen. Eine erhebliche\ndie seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag              Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zu-\ndes April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu                grunde liegenden Voraussetzungen ist der zustän-\nübermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder            digen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\neiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft                  (1b) Für die geordnete Beseitigung ist nachzu-\nund bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der                 weisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte\nersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem                 Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung\n1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach            bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmende\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils              radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren\nnoch verbleibenden Reststrommenge werden                     Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radio-\ndurch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger               aktiver Abfälle gewährleistet ist. Der Nachweis für\nbekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten                die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird\nElektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1              durch realistische Planungen über ausreichende,\njährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr              bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwi-\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei                schenlagermöglichkeiten erbracht. Für den nach\neiner voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger             der realistischen Planung jeweils in den nächsten\nals sechs Monaten monatlich.                                 zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf für\n(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gel-           bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass\nten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und             hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwi-\nAbsatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die             schenlager des Entsorgungspflichtigen oder Drit-\nin Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmen-           ter bereitstehen. Der Nachweis für die Beseitigung\nge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten            der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-\nKernkraftwerke in diesen produziert werden darf.“            stoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle\nwird durch realistische Planungen erbracht, aus\nc) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ndenen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der ver-\nd) Absatz 2a wird aufgehoben.                                   bindlich vereinbarten Rücknahme dieser radioakti-\ne) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“               ven Abfälle ausreichende Zwischenlagermöglich-\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                  keiten zur Verfügung stehen werden. Abweichend\nvon Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisführung\nfür die geordnete Beseitigung der aus der Aufar-\n7. § 7c wird aufgehoben.                                           beitung zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle\nvon einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwi-\nschenlagerung der zurückzunehmenden radioakti-\n8. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                              ven Abfälle für den Entsorgungspflichtigen durch\nden Dritten erfolgt. Neben einer realistischen Pla-\nnung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen,\n9. § 9a wird wie folgt geändert:                                   dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungs-\npflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            sein wird. Für den Fall, dass mehrere Entsorgungs-\naa) Die Wörter „zum Schutz der Allgemeinheit“                pflichtige die Nachweisführung auf denselben Drit-\nwerden gestrichen.                                     ten übertragen haben, kann dieser für die Entsor-","1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\ngungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis                   bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nführen (Sammelnachweis). Der Sammelnachweis\n„Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von\nbesteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4\nKernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-\nfür den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsor-\ngung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass\ngungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser\nein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 inner-\nbedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird.\nhalb des abgeschlossenen Geländes der\n(1c) Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige                 Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der\nschadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstof-                   Anlage errichtet wird (standortnahes Zwi-\nfe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wie-                schenlager) und die anfallenden bestrahlten\ndereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen                    Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an\nund des noch zu gewinnenden Plutoniums in An-                     eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver\nlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur                       Abfälle dort aufbewahrt werden; die Möglich-\ngewerblichen Erzeugung von Elektrizität gewähr-                   keit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe\nleistet ist; dies gilt nicht für Plutonium, das bis zum           zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt\n31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden                  unberührt. Die zuständige Behörde hat auf\nist oder für bereits gewonnenes Plutonium, für das                Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach\nbis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Ver-                    Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer\nbrauchsrechte an Dritte übertragen worden sind.                   Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und\nDieser Nachweis ist für den Wiedereinsatz in inner-               verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-                     vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage\ntriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrenn-                     zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-\nstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi-                 werblichen Erzeugung von Elektrizität dauer-\ntät erbracht, wenn realistische Planungen für die                 haft einstellen wird. Erteilt die zuständige\nAufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, für die                 Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht\nFertigung von Brennelementen mit dem aus der                      nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum\nAufarbeitung angefallenen und noch anfallenden                    Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von\nPlutonium sowie für den Einsatz dieser Brennele-                  Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-\nmente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirk-                  gung von Elektrizität zu dem von dem Betrei-\nlichung dieser Planung jeweils innerhalb der nächs-               ber in seinem Antrag benannten Datum.“\nten zwei Jahre vorgesehenen Maßnahmen durch\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVorlage von Verträgen oder Vertragsauszügen\noder von entsprechenden Bestätigungen Dritter,                aa) In Satz 1 wird das Wort „einzurichten;“ durch\ndie über hierfür geeignete Anlagen verfügen, oder                 ein Komma ersetzt.\nim Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeig-\nbb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nneten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch\ndie Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachge-                   „Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die\nwiesen sind. Der Nachweis für den Wiedereinsatz                   Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür\nin anderen, innerhalb der Europäischen Union                      erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz\noder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spal-                    oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie\ntung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen                        Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung\nErzeugung von Elektrizität ist erbracht, wenn ver-                der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte\nbindliche Bestätigungen über die Übertragung von                  untersteht der Aufsicht des Bundes. Der Dritte\nNutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke                        nach Satz 3 kann für die Benutzung von An-\ndes Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung                       lagen zur Sicherstellung und Endlagerung\nangefallenem Plutonium vorgelegt werden.                          anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. So-\nweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3\n(1d) Für das aus der Aufarbeitung von bestrahl-\nübertragen wird, gelten die nach § 21b erho-\nten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die\nbenen Beiträge, die nach der auf Grund des\nEntsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib\n§ 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung\ndurch realistische Planungen über ausreichende,\nerhobenen Vorausleistungen sowie die von\nbedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwi-\nden Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2\nschenlagermöglichkeiten nachzuweisen. Absatz 1b\nSatz 9 abgeführten Beträge als Leistungen,\nSatz 3 gilt entsprechend. Sobald das zwischen-\ndie dem Dritten gegenüber erbracht worden\ngelagerte Uran aus der Zwischenlagerung ver-\nsind. Eine Verantwortlichkeit des Bundes für\nbracht werden soll, ist dies, einschließlich des\nAmtspflichtverletzungen anstelle des Dritten\ngeplanten Entsorgungsweges zur Erfüllung der\nnach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von\nPflichten nach Absatz 1, der zuständigen Behörde\nSchäden aus Amtspflichtverletzungen hat der\nmitzuteilen.\nDritte eine ausreichende Haftpflichtversiche-\n(1e) Absatz 1a gilt entsprechend für Betreiber                 rung abzuschließen. § 25 bleibt unberührt.\nvon Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu                  Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund\nForschungszwecken.“                                               auf den Dritten nach Satz 3 übertragen wird,\nstellt der Bund diesen von Schadensersatz-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abweichen-                    2,5 Milliarden Euro frei. Über Widersprüche\ndes“ die Wörter „nach Satz 3 oder“ eingefügt.                gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002              1355\nnach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet             keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzu-\ndie Aufsichtsbehörde.“                                    führenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt wer-\nden.“\ne) Absatz 4 wird aufgehoben.\n10. In § 9b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9a Abs. 3        18. In § 19 Abs. 5 werden die Wörter „durch eine Körper-\nSatz 1 Halbsatz 2 genannten Anlagen“ durch die                schaft des öffentlichen Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3\nAngabe „§ 9a Abs. 3 genannten Anlagen des Bundes“             oder“ gestrichen und die Angabe „§ 9a Abs. 4 Satz 1“\nersetzt.                                                      durch die Angabe „§ 9a Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.\n11. Die §§ 9d bis 9f werden aufgehoben.                       19. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n„§ 19a\n12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch\nSicherheitsüberprüfung\ndie Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-\n13. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität\nbetreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung der Anlage\na) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen nach § 9a             durchzuführen und deren Ergebnisse bis zu dem in\nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „die           Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, soweit\nAnlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.             dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Aufsichts-\nb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                           behörde vorzulegen. Zehn Jahre nach dem in An-\nlage 4 genannten Datum sind die Ergebnisse einer\n„9. welchen Anforderungen die schadlose Ver-\nerneuten Sicherheitsüberprüfung vorzulegen.\nwertung und die geordnete Beseitigung radio-\naktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder               (2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer\nabgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genü-        Sicherheitsüberprüfung entfällt, wenn der Inhaber der\ngen hat, dass und mit welchem Inhalt Anga-           Genehmigung gegenüber der Aufsichtsbehörde und\nben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a            der Genehmigungsbehörde verbindlich erklärt, dass\nAbs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben         er den Leistungsbetrieb der Anlage spätestens drei\nsind, dass und in welcher Weise radioaktive          Jahre nach den in Anlage 4 genannten Terminen end-\nAbfälle vor der Ablieferung an die Landessam-        gültig einstellen wird. Die Berechtigung zum Leis-\nmelstellen und an die Anlagen des Bundes zu          tungsbetrieb der Anlage erlischt zu dem Zeitpunkt,\nbehandeln, zwischenzulagern und hierbei              den er in seiner Erklärung nach Satz 1 benannt hat.\nsowie bei der Beförderung nach Menge und             Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Absatzes 1\nBeschaffenheit nachzuweisen sind, wie die            Satz 2 entsprechend.“\nAblieferung durchzuführen ist, wie sie in den\nLandessammelstellen und in den Anlagen des       20. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBundes sicherzustellen und zu lagern sind,\nunter welchen Voraussetzungen und wie sie            a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 4, 6, 7,\nvon den Landessammelstellen an Anlagen des               7a, 9 und 9b“ durch die Angabe „nach den §§ 4, 6,\nBundes abzuführen sind und wie Anlagen                   7, 7a, 9, 9a und 9b“ ersetzt.\nnach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,“.               b) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 10 wird die Angabe „nach § 9a Abs. 3                 „4a. für Entscheidungen nach § 9g,“.\nSatz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Anlagen des\nBundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.                         c) Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semiko-\nlon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\n14. In § 12b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen nach              „6. für die Überprüfung der Ergebnisse der\n§ 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe                  Sicherheitsüberprüfung nach § 19a.“\n„Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.\n21. § 21b wird wie folgt geändert:\n15. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „500 Millionen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlagen nach\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2,5 Milliarden\n§ 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe\nEuro“ ersetzt.\n„Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3“ und die\nAngabe „§ 9a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9a\n16. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n„(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine           b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage nach § 9a\nHaftpflichtversicherung durch eine sonstige finanziel-            Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Anla-\nle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.“              ge des Bundes nach § 9a Abs. 3“ ersetzt.\n17. In § 17 Abs. 3 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein\n22. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„4. auch nach Setzung einer angemessenen Nach-\nfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a                 „1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstof-\nAbs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch                     fen einschließlich des Erlasses von Entschei-\nnach Setzung einer angemessenen Nachfrist                         dungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,“.","1356              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9a Abs. 4 Satz 1“                   1. das Bundesausfuhramt in den Fällen des\ndurch die Angabe „§ 9a Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.                        Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um Zuwider-\nc) Die Nummern 2a und 4a werden aufgehoben.                               handlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1\noder 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige-\nd) Nach Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma                           oder sonstige Handlungspflicht bei der grenz-\nersetzt und es werden folgende Nummern 9                              überschreitenden Verbringung radioaktiver\nund 10 angefügt:                                                      Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auf-\n„9. die Entgegennahme und Bekanntmachung                              lage handelt,\nvon Informationen nach § 7 Abs. 1c,                          2. das Bundesamt für Strahlenschutz in den Fäl-\n10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4.“                          len des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e.“\n23. § 23a wird wie folgt geändert:\n27. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“ durch\nDie Angabe „den §§ 9d bis 9g“ wird durch die Angabe               die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.\n„§ 9g“ ersetzt.\n24. In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zweifa-          28. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nche der Höchstgrenze der Deckungsvorsorge“ durch                  a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „alle sonsti-\ndie Angabe „2,5 Milliarden Euro“ ersetzt.                             gen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-\ngen“ ein Komma gesetzt und folgende Wörter ein-\n25. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                   gefügt „mit Ausnahme der Genehmigungen,\nErlaubnisse und Zulassungen nach Nummer 4,“.\n„Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistel-\nlungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen                b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nEuro nur zu 75 vom Hundert.“                                          fügt:\n„4. Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und\n26. § 46 wird wie folgt geändert:                                              Zulassungen zur Annahme von weiteren\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1                           radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlage-\noder 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch                      rung zum Zwecke der Endlagerung oder zur\nin Verbindung mit Abs. 5 Satz 1,“ ersetzt.                             Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder\nsonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke\nb) Nach Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Nummern 2a                          der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen\nbis 2e eingefügt:                                                      Gestattungen\n„2a. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 4 ein Messgerät                         a) zur Annahme von weiteren radioaktiven\nverwendet,                                                           Abfällen oder zu deren Einlagerung zum\n2b. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 5 ein Messgerät                             Zwecke der Endlagerung oder\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-                 b) zur Annahme von weiteren Kernbrennstof-\nstellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig                  fen oder sonstigen radioaktiven Stoffen\nanschließt, nicht oder nicht richtig handhabt                        zum Zwecke der Aufbewahrung oder La-\noder nicht oder nicht richtig wartet,                                gerung\n2c. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 7 den Zustand des\nwerden mit dem 27. April 2002 unwirksam; im\nMessgerätes oder die erzeugte Elektrizitäts-\nÜbrigen bestehen diese Genehmigungen,\nmenge nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen\nErlaubnisse oder Zulassungen als Genehmi-\noder nicht oder nicht rechtzeitig testieren\ngungen nach den Vorschriften dieses Geset-\nlässt,\nzes fort. Die nach Satz 1 fortbestehenden\n2d. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder                     Genehmigungen können nach den Vorschrif-\nSatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,                     ten dieses Gesetzes geändert oder mit Anord-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht                   nungen versehen werden.“\noder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig übermittelt oder ein Ergebnis\noder ein Testat nicht oder nicht rechtzeitig        29. § 58 wird wie folgt gefasst:\nvorlegt,                                                                         „§ 58\n2e. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mittei-                            Übergangsvorschriften\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig macht,“.                                 (1) § 4 Abs. 2 Nr. 7, § 9a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und\n§ 19a gelten nicht für Anlagen, die am 27. April 2002\nc) In Absatz 2 werden die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch              nicht mehr betrieben werden. § 9a Abs. 2 Satz 3 gilt\ndie Angabe „Nr. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 4“ und            nicht für Anlagen, die am 27. April 2002 über aus-\ndie Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 2d                   reichende Zwischenlagermöglichkeiten am Standort,\nund 5“ ersetzt.                                               die nach § 6 oder § 7 genehmigt sind, verfügen.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  (2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Kernbrennstoffe,\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                   die am 27. April 2002 bereits staatlich verwahrt\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                werden, deren Ablieferung von als gemeinnützig an-\nkeiten ist                                                    erkannten Forschungseinrichtungen gegenüber der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                        1357\nzuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2001 schriftlich                      Anlage 4\nangekündigt oder deren Übernahme vor dem 1. Mai\nSicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1\n2001 vertraglich vereinbart worden ist. Auf Kern-\nbrennstoffe aus als gemeinnützig anerkannten For-                          Anlage                                Termin\nschungseinrichtungen findet § 5 Abs. 2 und 3 ab dem\n1. Januar 2003 Anwendung.                                                  Obrigheim                         31. 12. 1998\n(3) § 7c und § 23 Abs. 1 Nr. 4a in der bis zum                         Stade                             31. 12. 2000\n26. April 2002 geltenden Fassung sind auf die zu die-                      Biblis A                          31. 12. 2001\nsem Zeitpunkt anhängigen Verwaltungsverfahren\nweiter anzuwenden.                                                         Biblis B                          31. 12. 2000\nNeckarwestheim 1                  31. 12. 2007\n(4) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000\nanhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, so-                            Brunsbüttel                       30. 6. 2001\nweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits\nfestgesetzt sind.“                                                         Isar 1                            31. 12. 2004\nUnterweser                        31. 12. 2001\nPhilippsburg 1                    31. 8. 2005\n30. Nach Anlage 2 werden folgende neue Anlagen 3 und 4\nangefügt:                                                                  Grafenrheinfeld                   31. 10. 2008\n„Anlage 3                                                                  Krümmel                           30. 6. 2008\nElektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1a                            Gundremmingen B/C                 31. 12. 2007\nGrohnde                           31. 12. 2000\nReststrom-       Beginn des\nmengen ab       kommerziellen          Philippsburg 2                    31. 10. 2008\nAnlage\n1. 1. 2000       Leistungs-\nBrokdorf                          31. 10. 2006\n(TWh netto)        betriebs\nIsar 2                            31. 12. 2009\nObrigheim                             8,70        1. 4. 1969\nEmsland                           31. 12. 2009\nStade                                23,18       19. 5. 1972\nNeckarwestheim 2                  31. 12. 2009       “.\nBiblis A                             62,00       26. 2. 1975\nNeckarwestheim 1                     57,35        1. 12. 1976\nBiblis B                             81,46       31. 1. 1977                                Artikel 2\nBrunsbüttel                          47,67        9. 2. 1977                   Änderung der Atomrechtlichen\nDeckungsvorsorge-Verordnung\nIsar 1                               78,35       21. 3. 1979\nDie Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung\nUnterweser                         117,98         6. 9. 1979      vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert\nPhilippsburg 1                       87,14       26. 3. 1980      durch Artikel 28 des Gesetzes vom 9. September 2001\n(BGBl. I S. 2331, 2002 I S. 615), wird wie folgt geändert:\nGrafenrheinfeld                    150,03        17. 6. 1982\nKrümmel                            158,22        28. 3. 1984       1. § 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nGundremmingen B                    160,92        19. 7. 1984          „2. eine sonstige finanzielle Sicherheit“.\nPhilippsburg 2                     198,61        18. 4. 1985\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nGrohnde                            200,90         1. 2. 1985           „(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die\nGundremmingen C                    168,35        18. 1. 1985          Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei\neinem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversiche-\nBrokdorf                           217,88        22. 12. 1986         rung befugten Versicherungsunternehmen genom-\nIsar 2                             231,21         9. 4. 1988          men wird. Für eine grenzüberschreitende Beförde-\nrung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei\nEmsland                            230,07        20. 6. 1988          einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates\nNeckarwestheim 2                   236,04        15. 4. 1989          im Sinne des § 105 Abs. 1 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb\nSumme                            2 516,06                             der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen\nMülheim-Kärlich*)                  107,25                             werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes\nVersicherungsunternehmen oder ein Verband solcher\nGesamtsumme                      2 623,31                             Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haft-\npflichtversicherers übernimmt.“\n*) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizi-\ntätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland,\nNeckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nsowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kern-\nkraftwerk Biblis B übertragen werden.                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","1358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n„§ 3                                   (6) Die Deckungssumme soll bei der Beförde-\nSonstige finanzielle Sicherheit“.                 rung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht über-\nschreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig,\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             wenn nach den Umständen des Einzelfalles der\n„(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit            Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in die-\nkann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden,               sem Fall kann die Verwaltungsbehörde die\nwenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit              Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des\nihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss,                 Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16\nin dem von der behördlichen Festsetzung der                  Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\nDeckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfü-                     (7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme\ngung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzli-          den Betrag von 350 Millionen Euro nicht über-\ncher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13               schreiten.“\nAbs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herange-\nzogen werden kann.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      7. § 9 wird wie folgt geändert:\nIn den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter           a) In Absatz 1 Satz 1 werden\n„eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-                aa) die Angabe „5 Millionen Deutsche Mark“\npflichtung“ durch die Wörter „eine sonstige finan-                 durch die Angabe „5 Millionen Euro“,\nzielle Sicherheit“ ersetzt.\nbb) die Wörter „für jedes weitere Megawatt 1 Milli-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                          on Deutsche Mark“ durch die Wörter „für\njedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt\na) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Freistellungs-                 1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt\noder Gewährleistungsverpflichtung“ durch die                       2,5 Millionen Euro“ und\nWörter „eine sonstige finanzielle Sicherheit“\nersetzt.                                                     cc) die Angabe „500 Millionen Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „2,5 Milliarden Euro“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „zur Freistellung\noder Gewährleistung“ durch die Wörter „zur                   ersetzt.\nGewährung einer sonstigen finanziellen Sicher-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nheit“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „des Freistellungs-              „(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungs-\noder Gewährleistungsvertrages“ durch die Wörter              vorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge\n„des Vertrages über eine sonstige finanzielle                1. für eine Aufbewahrung nach § 6 Abs. 3 oder 4\nSicherheit“ ersetzt.                                              des Atomgesetzes oder\n2. für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem\n5. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nGelände einer Anlage zur Spaltung von Kern-\n„4. die Deckungssumme, soweit sie nicht für jedes                    brennstoffen zu Forschungszwecken,\nSchadensereignis in voller Höhe zur Verfügung\nsteht, wiederaufzufüllen, wenn eine Minderung in           sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage\nmehr als 1 vom Hundert eingetreten oder auf                im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halb-\nGrund eines oder mehrerer eingetretener Scha-              satz zum Atomgesetz bilden.“\ndensereignisse zu erwarten ist.“\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „5 Millionen Euro“\ndurch die Angabe „7 Millionen Euro“ ersetzt.                  „Die Deckungssumme soll bei Brennelement-\nfabriken und Urananreicherungsanlagen den\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „50 Millionen Euro“\nBetrag von 140 Millionen Euro nicht über-\ndurch die Angabe „70 Millionen Euro“ ersetzt.\nschreiten.“\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7\nangefügt:                                                          „Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn\nnach den Umständen des Einzelfalles der\n„(5) Bei der Beförderung und Lagerung bestrahl-\nBetrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in\nter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem geneh-\ndiesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die\nmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe erge-\nDeckungssumme bis zu einer Höchstgrenze\nbenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1\ndes Zweifachen der Summe nach Satz 1\nund die sich nach der genehmigten Gesamtakti-\nerhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende\nvität ergebende Regeldeckungssumme nach An-\nAnwendung.“\nlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheit-\nlichen Regeldeckungssumme zusammenzurech-                 b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch die\nnen. Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die             Wörter „bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung\nErmittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.               des § 16 70 Millionen Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002            1359\n9. § 14 wird aufgehoben.                                      2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a\neingefügt:\n10. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „im Rahmen der                  „3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüber-\nHöchstbeträge des § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgeset-                   prüfung nach § 19a des Atomgesetzes;“.\nzes“ durch die Angabe „im Rahmen der Höchstgrenze\ndes § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 4\n11. § 17 wird aufgehoben.                                           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 2 beruhende Änderung der Atomrechtli-\nchen Deckungsvorsorge-Verordnung kann auf Grund der\nArtikel 3\nErmächtigung des § 13 Abs. 3 des Atomgesetzes und die\nÄnderung der                            auf Artikel 3 beruhende Änderung der Kostenverordnung\nKostenverordnung zum Atomgesetz                      zum Atomgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des\nDie Kostenverordnung zum Atomgesetz vom                      § 21 Abs. 3 des Atomgesetzes geändert werden.\n17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457, 1982 I S. 562), zuletzt\ngeändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 9. Septem-                                   Artikel 5\nber 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\n1. In § 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 4 und 6“ durch        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Angabe „§§ 4, 6 und 9a Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller"]}