{"id":"bgbl1-2002-26-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":26,"date":"2002-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes","law_date":"2002-04-19T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes\nVom 19. April 2002\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmen-\ngesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Melderechtsrahmengesetzes in der seit dem 3. April\n2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\nS. 1430),\n2. den am 20. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\n12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497),\n3. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom\n15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618),\n4. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n28. August 2000 (BGBl. I S. 1302),\n5. den am 3. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 19. April 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002              1343\nMelderechtsrahmengesetz\n(MRRG)\nErster Abschnitt                        10. Staatsangehörigkeiten,\nAllgemeine Bestimmungen                       11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesell-\nschaft,\n§1                              12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\nAufgaben und                              Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die\nBefugnisse der Meldebehörden                        letzte frühere Anschrift im Inland,\n13. Tag des Ein- und Auszugs,\n(1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der\nLänder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständig-          14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspart-\nkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu regis-            nern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder\ntrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und         der Begründung der Lebenspartnerschaft,\nnachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisteraus-          15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familien-\nkünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben ande-            name, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbe-\nrer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und          tag),\nübermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die\nMeldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die       16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag\nbei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sons-               der Geburt, Sterbetag),\ntigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich     17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und\nbekannt werden.                                                   Seriennummer des Personalausweises/Passes,\n(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene              18. Übermittlungssperren,\nDaten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach\n19. Sterbetag und -ort.\nMaßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvor-\nschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht         (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus spei-\nmeldepflichtiger Einwohner dürfen auf Grund einer den         chern die Meldebehörden im Melderegister folgende\nVorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes         Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit\nentsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und          erforderlichen Hinweise:\ngenutzt werden.                                               1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bun-\ndestag und zum Europäischen Parlament\n§2\ndie Tatsache, dass der Betroffene\nSpeicherung von Daten\na) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit\n(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1           ausgeschlossen ist,\nund 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten\nb) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europa-\neinschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforder-\nwahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Par-\nlichen Hinweise im Melderegister:\nlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis\n1. Familiennamen,                                                  im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist\n2. frühere Namen,                                                  die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im\nHerkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wähler-\n3. Vornamen,                                                       verzeichnis eingetragen war,\n4. Doktorgrad,                                              2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten\n5. Ordensnamen/Künstlernamen,                                  steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge,\n6. Tag und Ort der Geburt,                                     rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Reli-\ngionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der\n7. Geschlecht,                                                 Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der\n8. (weggefallen)                                               Stiefeltern),\n9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Dok-     3. für die Ausstellung von Pässen und Personalauswei-\ntorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),             sen","1344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\ndie Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen,        die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn\nein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung        ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder\nnach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise        Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige\ngetroffen worden ist,                                     öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Melde-\ndaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden\n4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren\nbei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Ab-\ndie Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörig-         satz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungs-\nkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsange-       pflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30\nhörigkeit eintreten kann,                                 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amts-\n5. für Zwecke der Suchdienste                                 geheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen\n1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe\ndie Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Ein-       beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrich-\nwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver-    tigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vor-\ntriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen.          liegen.\n(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass             (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weiter-\nfür die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten       gabe von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5 entspre-\ngespeichert werden.                                           chend anzuwenden.\n§3                                                           §5\nZweckbindung der Daten                                             Meldegeheimnis\nDie Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeich-           (1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im\nneten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen         Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Per-\nDaten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke ver-            sonen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbe-\narbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der          fugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.\njeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern\n(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im\noder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach\nAuftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen,\nMaßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.\ndass sie nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet wer-\nDiese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2\nden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer\nAbs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt wer-\nTätigkeit fort.\nden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforder-\nlich ist. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach           (3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Verpflich-\n§ 18 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe,          tung ist durch Landesrecht zu regeln.\ndass die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit\nder Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständi-\ngen Stellen und in den Fällen des § 17 Abs. 1 übermittelt                          Zweiter Abschnitt\nwerden dürfen.                                                                       Schutzrechte\n§4                                                           §6\nDatenerhebung                                   Schützwürdige Interessen der Betroffenen\nDurch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der Daten,         Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch\ndie die Meldebehörden nach § 2 speichern, bei der An-         die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezo-\noder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus           gener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige\neines Einwohners erhoben werden.                              Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die\nErhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer\n§ 4a                             Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen\nZweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die\nRichtigkeit                          Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen\nund Vollständigkeit des Melderegisters              beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Ver-\n(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig,    arbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorge-\nhat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen         schrieben ist.\noder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschrei-\nbung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonsti-                                    §7\ngen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen\nRechte des Betroffenen\nregelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvoll-\nständige Daten übermittelt worden sind.                          Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach\nMaßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche\n(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder\neiner Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete        1. Auskunft nach § 8,\nAnhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit    2. Berichtigung und Ergänzung nach § 9,\ndes Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts\nwegen zu ermitteln.                                           3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2,\n(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie   4. Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2,\nnicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder        5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19\nöffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben         Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002               1345\n§8                               oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass da-\nAuskunft an den Betroffenen                    durch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes\ngefährdet würde. Die Mitteilung der für die Kontrolle der\n(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag        Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Melde-\nAuskunft zu erteilen über                                     behörde zuständigen Stelle an den Betroffenen darf keine\n1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hin-          Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwort-\nweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft be-        lichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weiter-\nziehen,                                                   gehenden Auskunft zustimmt.\n2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von\nregelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten                                         §9\nder zu übermittelnden Daten,                                        Berichtigung und Ergänzung von Daten\n3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche-              Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig,\nrung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.            hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffe-\n(2) Die Auskunft kann nach näherer Maßgabe des Lan-        nen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2\ndesrechts auch im Wege des automatisierten Abrufs über        gilt entsprechend.\ndas Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten,\ndass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende                                          § 10\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und                       Löschung und Aufbewahrung von Daten\nDatensicherheit getroffen werden, die insbesondere die\nVertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melde-             (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu\nregister gespeicherten und an den Betroffenen übermittel-     löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde\nten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft       nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr\ndes Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische        erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung\nSignatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 21 Abs. 1a      unzulässig war.\nSatz 1 gilt entsprechend.                                        (2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind\n(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit                       insbesondere die Daten eines weggezogenen oder ver-\nstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung\n1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän-        seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung die-\ndigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefähr-       nen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache\nden würde,                                                nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Aus-\n2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden      nahme der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2,\noder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes         die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgen-\nNachteile bereiten würde,                                 den Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach\ndem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder\n3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach\nnach dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach § 2\neiner Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe-\nAbs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die\nsondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter-\nSuchdienste zu löschen.\nessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen\n(3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungs-\nund deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-\nnachweis, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tat-\nkunftserteilung zurücktreten muss.\nsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten\n(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,                       sind nach Ablauf einer durch Landesrecht zu bestimmen-\n1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im    den Frist gesondert aufzubewahren und durch technische\nGeburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des          und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern.\nPersonenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,       Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familien-\nnamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und\n2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen           des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren\nGesetzbuchs.                                              Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und\n(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die     -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei\nder Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem           denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur\nBundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Ab-            Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgaben-\nschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit         erfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahl-\nZustimmung dieser Stellen zulässig.                           zwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2\n(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer      Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich\nBegründung nicht, soweit durch die Mitteilung der             eingewilligt hat.\ntatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ent-           (4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1\nscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweige-       wegen der besonderen Art der Speicherung im Melde-\nrung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist      register nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-\nder Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die für    wand möglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung\ndie Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmun-        entsprechend Absatz 3 getroffen werden.\ngen bei der Meldebehörde zuständige Stelle wenden                (5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungs-\nkann.                                                         nachweis, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tat-\n(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist    sache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten,\nsie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten    die Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung sowie\nStelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige       das Nähere über ihre Sicherung sind durch Landesrecht","1346               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nzu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt              behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Woh-\nwerden, dass und unter welchen Voraussetzungen in den          nung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die            seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend\nDaten vor ihrer Löschung oder gesonderten Aufbewah-            benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebens-\nrung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten            beziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungs-\nwerden.                                                        status eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft\nführenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht\nzweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die\nDritter Abschnitt                       Wohnung nach Satz 1.\nMeldepflichten                            (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Ein-\nwohners.\n§ 11\nAllgemeine Meldepflicht                                                  § 13\n(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Melde-                       Binnenschiffer und Seeleute\nbehörde anzumelden.                                               (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffs-\n(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue           register in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen\nWohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Melde-             ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des\nbehörde abzumelden.                                            Schiffes anzumelden. § 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entspre-\nchend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person\n(3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf\nim Inland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet ist.\nVerlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melde-\nregisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum              (2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die\nNachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzu-          Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besat-\nlegen und bei ihr persönlich zu erscheinen.                    zungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-,\n(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Woh-            Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat\nnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch            diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer-\ndem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines recht-            oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist\nlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen         die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht\nsowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten             besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung\nEinwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darü-       nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind.\nber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder\ngewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 13)                                    § 14\ntrifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.                       Befreiung von der Meldepflicht\n(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder                 Von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit\numschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen\nbenutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an          1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission\nBord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und                  oder einer ausländischen konsularischen Vertretung\nWohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,                 und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben-\nwenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.            den Familienmitglieder, falls die genannten Personen\nweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,\n(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die            noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine\nAnmeldung auch durch Datenübertragung erfolgen kann.               private Erwerbstätigkeit ausüben;\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der\nUrheberschaft der Anmeldung ist durch eine qualifizierte       2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen\nelektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu                  Übereinkünften festgelegt ist.\nführen.                                                        Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt\nnur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.\n§ 12\nMehrere Wohnungen                                                      § 15\n(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so                     Ausnahmen von der Meldepflicht\nist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Ein-\n(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn\nwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Woh-\nnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.         1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemel-\ndet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere\n(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh-\ndienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehr-\nnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten\ndienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach\noder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners,\ndem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienst-\nder nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem\nleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,\nLebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung\nder Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines         2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des\nminderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Perso-               Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen für\nnensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Haupt-             eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemein-\nwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten,                 schaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitge-\ndie von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf            stellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung\nAntrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für              im Inland gemeldet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002                 1347\n(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende Auf-       für die zuständige Behörde oder die Übermittlung an diese\nenthalte von bis zu sechs Monaten weitere Ausnahmen           sind durch Landesrecht zu regeln.\nvon der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden,\nwenn Personen für eine Wohnung im Inland gemeldet sind\nund die Erfassung des Beziehens der vorübergehend                                   Vierter Abschnitt\ngenutzten Wohnung auf andere Weise gewährleistet ist.                             Datenübermittlungen\nFür Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland\nnicht nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von\n§ 17\nzwei Monaten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spätaus-\nsiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8                         Datenübermittlungen\ndes Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden,                           zwischen den Meldebehörden\nAsylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die         (1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde\nvorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sons-        angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Melde-\ntige Durchgangsunterkunft beziehen.                           behörde und die für weitere Wohnungen zuständigen\nMeldebehörden davon durch Übermittlung der in § 2\n§ 16                             Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu\nBesondere Meldepflicht                      unterrichten (Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich,\nin Beherbergungsstätten, Krankenhäusern,               spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung\nHeimen und ähnlichen Einrichtungen                 möglichst auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern\noder durch Datenübertragung zu übermitteln; § 8 Abs. 2\n(1) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten      Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind\neine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der           unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Woh-\nMeldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten           nung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist\nPersonen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen           die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Melde-\nund zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich       behörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Melde-\ndabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte            behörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über\noder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gülti-       die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie\ngen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehe-         dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten\ngatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder            Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Soweit\nsowie Teilnehmer von Reisegesellschaften können durch         Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können\nLandesrecht von dieser Verpflichtung ausgenommen wer-         für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen\nden. Die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauf-     durch Landesrecht getroffen werden.\ntragten haben auf die Erfüllung dieser Meldepflicht hin-\nzuwirken und die ausgefüllten Meldevordrucke nach Maß-           (2) Werden die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten fort-\ngabe des Landesrechts für die zuständige Behörde bereit-      geschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Ein-\nzuhalten oder dieser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3        wohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten,\ngelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohn-           soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\nwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten,          sind.\ndie gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.              (3) In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 hat die zuständige\nNäheres über die besondere Meldepflicht von Ausländern        Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Woh-\nist durch Landesrecht zu regeln.                              nung und die für weitere Wohnungen zuständigen Melde-\nbehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung\n(2) Soweit das Landesrecht für die Unterkunft in Kran-\neiner Auskunftssperre.\nkenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen\nAusnahmen von der Pflicht zur Anmeldung bei der Melde-           (4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Überein-\nbehörde zulässt, haben die in einer solchen Einrichtung       künften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit\naufgenommenen Personen dem Leiter der Einrichtung             Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin\noder seinem Beauftragten die durch das Landesrecht            getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den\nbestimmten Angaben über ihre Identität zu machen. Die         Absätzen 1 bis 3 vor.\nLeiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind ver-\npflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis                                    § 18\naufzunehmen. Der zuständigen Behörde ist hieraus Aus-\nDatenübermittlungen an andere\nkunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur\nBehörden oder sonstige öffentliche Stellen\nAbwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur\nVerfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schick-        (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder\nsals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erfor-     sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Meldere-\nderlich ist.                                                  gister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit\ndies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben\nZuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erfor-\ndürfen nur von den dort genannten Behörden für Zwecke\nderlich ist:\nder Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur\nAufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfall-           1. Familiennamen,\nopfern ausgewertet und verarbeitet werden, soweit durch        2. frühere Namen,\nBundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.\n3. Vornamen,\n(4) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung\nder Meldevordrucke nach Absatz 1 oder der Verzeichnisse        4. Doktorgrad,\nnach Absatz 2 sowie das Nähere über ihre Bereithaltung         5. Ordensnamen/Künstlernamen,","1348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\n6. Tag und Ort der Geburt,                                   ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde,\n7. Geschlecht,                                               ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen.\nDie ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift\n8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Dok-      des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Über-\ntorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),          mittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind\n9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 2         gesondert aufzubewahren, durch technische und organi-\nAbs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,                        satorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des\nKalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeich-\n10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und          nung folgt, zu vernichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in\nNebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die         den Ländern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung,\nletzte frühere Anschrift im Inland,                      die Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen\n11. Tag des Ein- und Auszugs,                                 Behörden entsprechend; diese Behörden sind in den Lan-\n12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspart-         desgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen.\nnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder          (4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behör-\nder Begründung der Lebenspartnerschaft,                  den oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im\n13. Übermittlungssperren,                                     Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, so-\nweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Fest-\n14. Sterbetag und -ort.                                       legung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen,\nFür Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche       der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten\nStellen                                                       bestimmt ist.\n1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,            (5) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde-\nbehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genann-\n2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\nten Voraussetzungen sämtliche der in § 2 Abs. 1 aufge-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder\nführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für\n3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen              die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinwei-\nGemeinschaften                                             sen nach § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.\nim Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den        (6) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise,\nAnwendungsbereich des Rechts der Europäischen                 soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die\nGemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese         Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie\nÜbermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen.         ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den\nDen in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Melde-         Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder\nbehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über           Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten\ndie dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2         und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung\nAbs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl    schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlos-\nnicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so       sen werden kann.\ndürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur\ndie in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.                                      § 19\n(1a) Die Daten dürfen nach Maßgabe des Landesrechts                           Datenübermittlungen an\nauch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder             öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften\ndurch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über\n(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen\ndie Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht\nReligionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1\nund keine Übermittlungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4\ngenannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben\noder § 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-\nfolgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:\nsprechend.\n(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1      1. Familiennamen,\nbezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2             2. frühere Namen,\nAbs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an\n3. Vornamen,\nandere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur\ndann zulässig, wenn der Empfänger                               4. Doktorgrad,\n1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch        5. Ordensnamen/Künstlernamen,\nRechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der\n6. Tag und Ort der Geburt,\nLage wäre und\n7. Geschlecht,\n2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unver-\nhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder               8. Staatsangehörigkeiten,\nvon einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu         9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und\nder die Daten erforderlich sind, abgesehen werden\nNebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die\nmuss.\nletzte frühere Anschrift im Inland,\n(3) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Ver-\n10. Tag des Ein- und Auszugs,\nfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem\nMilitärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt,          11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei-\ndem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst oder                ratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder\ndem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten                  nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspart-\noder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der              nern: Tag der Eheschließung oder der Begründung\nZuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben                   der Lebenspartnerschaft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002               1349\n12. Zahl der minderjährigen Kinder,                           2. die Bekanntmachung beim Bundesarchiv niederzu-\nlegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuwei-\n13. Übermittlungssperren,\nsen.\n14. Sterbetag und -ort.\n§ 21\n(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht\nderselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions-                         Melderegisterauskunft\ngesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende          (1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als\nDaten übermitteln:                                            den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Melde-\n1. Familiennamen,                                             behörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Dok-\ntorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner\n2. Vornamen,                                                  übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt\n3. Tag der Geburt,                                            auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl\nnamentlich bezeichneter Einwohner begehrt.\n4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religions-\ngesellschaft,                                               (1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf\nautomatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Daten-\n5. Übermittlungssperren,                                      übertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs\n6. Sterbetag.                                                 über das Internet erteilt werden, wenn\nFamilienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehe-        1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form\ngatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger         gestellt worden ist,\nKinder. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass         2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Fami-\nweitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt            liennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf\nwerden. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten           Grund von § 2 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet\nnicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung        hat und\nnach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 4 gilt nicht, soweit\n3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisier-\ndurch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des\nten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im\nSteuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-recht-\nMelderegister gespeicherten Daten des Betroffenen\nlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln\neindeutig festgestellt worden ist.\nsind.\nEin automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zu-\n(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2\nlässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunfts-\nist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem\nerteilung widersprochen hat. Die der Meldebehörde über-\nDatenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen\nlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach\ngetroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht\nErledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu\nzu bestimmen.\nlöschen oder zu vernichten. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-\n(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.                        chend. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln die Länder.\n(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft\n§ 20                            macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten\nDaten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erwei-\nRechtsverordnungen zur Datenübermittlung\nterte Melderegisterauskunft erteilt werden über\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     1. frühere Vor- und Familiennamen,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-\nführung von nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 bundes- oder         2. Tag und Ort der Geburt,\nlandesrechtlich zugelassenen regelmäßigen Datenüber-          3. gesetzlichen Vertreter,\nmittlungen der Meldebehörden an Behörden des Bundes,\nbundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des           4. Staatsangehörigkeiten,\nöffentlichen Rechts sowie an Vereinigungen solcher Kör-       5. frühere Anschriften,\nperschaften und Anstalten das Nähere über das Verfahren       6. Tag des Ein- und Auszugs,\nder Übermittlung festzulegen.\n7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,          heiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 nicht,\nrates zur Durchführung von Datenübermittlungen nach\n§ 17 Abs. 1 und 2, die zwischen den Ländern zur Fort-         8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehe-\nschreibung oder Berichtigung der Melderegister erforder-          gatten oder Lebenspartners,\nlich sind, Anlass und Zweck der Übermittlungen, die zu        9. Sterbetag und -ort.\nübermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über\nDie Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung\ndas Verfahren der Übermittlung festzulegen.\neiner erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des\n(3) Wegen der nach den Absätzen 1 und 2 festzulegen-       Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt\nden Form der Daten und des Verfahrens der Übermittlung        nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse,\nkann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen               insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprü-\nsachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist        chen, glaubhaft gemacht hat.\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-               (3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht\nmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu           namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)\nbezeichnen,                                               darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse","1350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2002\nliegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe             Europäischen Parlament in den sechs der Wahl vorange-\ndürfen die folgenden Daten herangezogen werden:               henden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über\n1. Tag der Geburt,                                            die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen\nvon Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusam-\n2. Geschlecht,                                                mensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die\n3. Staatsangehörigkeiten,                                     Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht wider-\nsprochen haben. Die Geburtstage der Wahlberechtigten\n4. Anschriften,\ndürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat\n5. Tag des Ein- und Auszugs,                                  die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu\n6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei-       löschen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahlberech-\nratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder          tigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung\nnicht.                                                    und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche\nBekanntmachung hinzuweisen.\nAußer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe\ndürfen folgende Daten mitgeteilt werden:                         (2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über\nAlters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die\n1. Familiennamen,                                             Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der\n2. Vornamen,                                                  Betroffene nach Maßgabe landesrechtlicher Regelung\n3. Doktorgrad,                                                dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Aus-\nkunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1\n4. Alter,                                                     genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des\n5. Geschlecht,                                                Jubiläums umfassen.\n6. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und\nFamilienname, Anschrift),\nFünfter Abschnitt\n7. Staatsangehörigkeiten,\nAnpassungs- und Schlussvorschriften\n8. Anschriften.\n(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2                                      § 23\nund 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck\nAnpassung der\nverwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wur-\nLandesgesetzgebung; unmittelbare Geltung\nden.\n(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften\n(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtferti-\ndieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem\ngen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person\nInkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.\ndurch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben,\nGesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutz-           (2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 und § 10, soweit\nwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Melde-             er die Speicherung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4\nbehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunfts-        betrifft, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der\nsperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegister-      Länder unmittelbar. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1\nauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass   Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des\nnach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des        Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen,\nSatzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunfts-           und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1\nsperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung    Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6,\nfolgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert      soweit dort auf den Lebenspartner oder auf eine Lebens-\nwerden.                                                       partnerschaft abgestellt wird. Im Übrigen haben die\n(6) (weggefallen)                                          Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur\nÄnderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten\n(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,       oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum\n1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder     1. August 2001 anzupassen.\nFamilienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personen-\nstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,                                             § 24\n2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen                                    (weggefallen)\nGesetzbuchs.\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-recht-                           §§ 25 und 26\nliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätig-                      (Änderung anderer Gesetze)\nkeiten ausüben.\n§ 22                                                            § 27\nMelderegisterauskünfte in besonderen Fällen                                    (gegenstandslos)\n(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und\nanderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammen-                                            § 28\nhang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum                             (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}