{"id":"bgbl1-2002-25-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":25,"date":"2002-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht","law_date":"2002-04-22T00:00:00Z","page":1310,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["1310               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nGesetz\nüber die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht\nVom 22. April 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            § 3 Forum für Finanzmarktaufsicht\n§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit\nÜbersicht\nZweiter Abschnitt\nArtikel 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ntungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                           Organisation\n– FinDAG)                                            § 5 Organe, Satzung\nArtikel 2 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen            § 6 Leitung\nArtikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes           § 7 Verwaltungsrat\nArtikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                § 8 Fachbeirat\nArtikel 5 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes\nArtikel 6 Änderung des Börsengesetzes                                                  Dritter Abschnitt\nArtikel 7 Änderung des Aktiengesetzes                                                       Personal\n§ 9 Beamte\nArtikel 8 Änderung des Hypothekenbankgesetzes\n§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende\nArtikel 9 Änderung des Schiffsbankgesetzes\n§ 11 Verschwiegenheitspflicht\nArtikel 10 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und\nverwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-\nlicher Kreditanstalten                                                      Vierter Abschnitt\nArtikel 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen                           Haushaltsplan, Rechnungslegung,\nDeckung des Verwaltungsaufwands\nArtikel 12 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nschaften                                             § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung\nArtikel 13 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes              § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht\nArtikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nFünfter Abschnitt\nArtikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nGebühren und Umlage, Zwangsmittel\nArtikel 16 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines\n§ 14 Gebühren für Amtshandlungen\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen\n§ 15 Gesonderte Erstattung\nArtikel 17 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\ngesetzes                                             § 16 Umlage\nArtikel 18 Änderung des Geldwäschegesetzes                      § 17 Zwangsmittel\nArtikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und Anleger-\nentschädigungsgesetzes                                                     Sechster Abschnitt\nArtikel 20 Änderung von Rechtsverordnungen                                  Übergangs- und Schlussbestimmungen\nArtikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang           § 18 Übergangsbestimmungen\nArtikel 22 Inkrafttreten                                        § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten\n§ 20 Verteilung der Versorgungskosten\n§ 21 Übergang von Rechten und Pflichten\nArtikel 1\n§ 22 Berichtigung von Bezeichnungen\nGesetz\nüber die Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Finanzdienstleistungs-                                           Erster Abschnitt\naufsichtsgesetz – FinDAG)                                Errichtung, Aufsicht, Aufgaben\nInhaltsübersicht                                                        §1\nErrichtung\nErster Abschnitt\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nErrichtung, Aufsicht, Aufgaben\nFinanzen wird durch Zusammenlegung des Bundesauf-\n§ 1 Errichtung                                                  sichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichts-\n§ 2 Rechts- und Fachaufsicht                                    amtes für das Versicherungswesen und des Bundesauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002               1311\nsichtsamtes für den Wertpapierhandel eine bundesunmit-          (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die\ntelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum    Satzung der Bundesanstalt, soweit sie nicht durch dieses\n1. Mai 2002 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „Bun-       Gesetz geregelt sind.\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (Bundes-\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die Sat-\nanstalt).\nzung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung zu\n(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn und in       erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium\nFrankfurt am Main.                                           durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Verwal-\n(3) Für Klagen gegen die Bundesanstalt gilt Frankfurt am  tungsrat geändert werden. In die Satzung sind insbeson-\nMain als Sitz der Behörde. In Verfahren nach dem Gesetz      dere Bestimmungen aufzunehmen über\nüber Ordnungswidrigkeiten gilt Frankfurt am Main als Sitz    1. den Aufbau und die Organisation der Bundesanstalt,\nder Verwaltungsbehörde. Satz 1 ist auf Klagen aus dem\n2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundes-\nBeamtenverhältnis und auf Rechtsstreitigkeiten, für die\nanstalt,\ndie Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, nicht anzu-\nwenden.                                                      3. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der\nMitglieder des Verwaltungsrats und des Vorschlags-\n§2                                  rechts der Verbände der Kredit- und Versicherungs-\nwirtschaft,\nRechts- und Fachaufsicht\n4. die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der\nDie Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachauf-         Mitglieder des Fachbeirats,\nsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Bundes-\nministerium).                                                5. die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung der\nBundesanstalt.\n§3\n§6\nForum für Finanzmarktaufsicht\nLeitung\nBei der Bundesanstalt wird ein Forum für Finanz-\nmarktaufsicht eingerichtet, dem die Bundesanstalt und           (1) Die Bundesanstalt wird vom Präsidenten geleitet.\ndie Deutsche Bundesbank angehören. Das Bundesminis-          Der Präsident hat als ständigen Vertreter einen Vizepräsi-\nterium kann an den Sitzungen teilnehmen. Den Vorsitz         denten. Präsident und Vizepräsident können vor Errich-\nführt die Bundesanstalt. Das Forum für Finanzmarktauf-       tung der Bundesanstalt ernannt werden.\nsicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen          (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich\nBundesbank bei der Aufsicht. Es berät auch in Fragen der     und außergerichtlich. Er regelt die innere Organisation der\nAllfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems  Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung. Die Ge-\nvon Bedeutung sind.                                          schäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Ge-\nnehmigung durch das Bundesministerium.\n§4\n(3) Die Bereiche der Finanzsektoren Banken, Versiche-\nAufgaben und Zusammenarbeit                    rungen und Wertpapierhandel werden von dem für den\n(1) Die Bundesanstalt nimmt die ihr nach dem Gesetz       jeweiligen Bereich zuständigen Ersten Direktor geleitet.\nüber das Kreditwesen, dem Versicherungsaufsichtsge-\nsetz und dem Wertpapierhandelsgesetz sowie nach ande-                                     §7\nren Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich                               Verwaltungsrat\nder Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Auf-\nbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichts-              (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebil-\nsysteme wahr.                                                det. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung\nder Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung\n(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und    ihrer Aufgaben. Der Präsident hat den Verwaltungsrat\nPersonen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Ab-          regelmäßig über seine Geschäftsführung zu unterrichten.\nsatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen zusam-\nmen.                                                            (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die        (3) Der Verwaltungsrat besteht aus\nBundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen be-         1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom\ndienen.                                                          Bundesministerium entsandt werden,\n(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befug-      2. folgenden 19 weiteren Mitgliedern:\nnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.\na) zwei weitere Vertreter des Bundesministeriums,\nb) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft\nZweiter Abschnitt                                  und Technologie,\nOrganisation                                c) ein Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,\nd) fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages,\n§5\ne) fünf Vertreter der Kreditinstitute,\nOrgane, Satzung\nf) vier Vertreter der Versicherungsunternehmen,\n(1) Organe der Bundesanstalt sind der Präsident und\nder Verwaltungsrat.                                              g) ein Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften.","1312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nDie Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne         despräsidenten ernannt. Der Präsident ernennt die Beam-\nStimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil-         ten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungs-\nnehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz          ordnung A. Der Bundespräsident ernennt die übrigen\ndes Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellver-        Beamten.\ntreter.\n(3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den\n(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit        Vizepräsidenten und die drei Ersten Direktoren ist das\neinfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet         Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste\ndie Stimme des Vorsitzenden.                                  Dienstbehörde der Präsident.\n(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch\ndas Bundesministerium bestellt. Für jedes Mitglied des                                    § 10\nVerwaltungsrats ist für den Fall seiner Verhinderung ein               Angestellte, Arbeiter und Auszubildende\nStellvertreter zu benennen und durch das Bundesministe-\nrium zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats            (1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden\nmüssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum            der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszu-\nDeutschen Bundestag erfüllen.                                 bildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\nsonstigen Bestimmungen anzuwenden.\n(6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wer-\nden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die            (2) Angestellte können mit Zustimmung des Verwal-\nDauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages               tungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen\nberufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode          Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestellten-\nnoch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt        verhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durch-\nworden sind.                                                  führung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die\nsonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leis-\n(7) Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder kön-\ntungen entsprechend.\nnen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundes-\nregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt\nniederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraus-                                    § 11\nsetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder                           Verschwiegenheitspflicht\nsonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds\nvorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der ent-       Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der\nsendenden Institution.                                        Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer\nTätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den\n(8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an      aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der\nseine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernen-    einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die\nnung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehen-        Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsicht-\nden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte         lich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt\nStellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 8 finden auf   gewordenen Tatsachen entsprechend.\ndie stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwen-\ndung.\nVierter Abschnitt\n§8\nHaushaltsplan, Rechnungslegung,\nFachbeirat                               Deckung des Verwaltungsaufwands\n(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet.\nEr berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Auf-                                   § 12\ngaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Wei-\nterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.                            Haushaltsplan, Rechnungslegung\n(2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die            (1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungs-\nMitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundes-           bereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu\nministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanz-        leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließ-\nwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft,        lich eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalen-\ndie Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzver-         derjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rech-\neinigungen angemessen vertreten sein.                         nungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristi-\nschen Personen geltenden Bestimmungen der Bundes-\n(3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsit-    haushaltsordnung anzuwenden.\nzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(2) Der Haushaltsplan wird, erstmals für das Haushalts-\njahr 2003, vom Präsidenten aufgestellt. Für das Haus-\nDritter Abschnitt                          haltsjahr 2002 wird der Haushaltsplan unverzüglich nach\nPersonal                             Errichtung der Bundesanstalt, spätestens jedoch bis zum\n31. Juli 2002 aufgestellt. Der Präsident hat dem Verwal-\n§9                               tungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich\nvorzulegen. Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat\nBeamte                             festgestellt.\n(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte        (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident\nzu haben; sie sind mittelbare Bundesbeamte.                   eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der\n(2) Präsident und Vizepräsident der Bundesanstalt wer-     Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung erteilt der Ver-\nden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bun-          waltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002              1313\n(4) Ergibt die Jahresschlussrechnung einen Über-                                        § 15\nschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats                            Gesonderte Erstattung\nauf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.\nAnstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses          (1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen\neine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebil-     1. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37\ndet werden. Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer              Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Gesetzes über\nWirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.                   das Kreditwesen oder einer Aufsichtsperson nach § 46\n(5) Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und            Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,\nWirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des              durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37\nBundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushalts-               Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Kredit-\nordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzu-           wesen, durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2,\nnehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsiden-             § 44b Abs. 2 oder § 44c Abs. 2 auch in Verbindung mit\nten, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium                 Maßnahmen nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Gesetzes\nsowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.                          über das Kreditwesen vorgenommene Prüfung,\n2. durch eine auf Grund des § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4\n§ 13                                 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prü-\nfung oder\nDeckung der Kosten der Aufsicht\n3. auf Grund einer nach § 44 Abs. 3 des Gesetzes über\n(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich        das Kreditwesen vorgenommenen Prüfung der Rich-\nder Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bun-            tigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6\ndesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Ein-            und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Gesetzes über\nnahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16.                             das Kreditwesen übermittelten Daten sind in den Fällen\n(2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ord-      der Nummern 1 und 2 von dem betroffenen Unterneh-\nnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquidi-                men, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusam-\ntätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des            menfassung verpflichteten Unternehmen der Bundes-\nHaushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch             anstalt gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen\nVereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt              vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören\nfestgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzu-        auch die Kosten, mit denen die Bundesanstalt von der\nzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushalts-             Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im\njahres.                                                           Rahmen solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt\ntätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den\nEinsatz eigener Mitarbeiter.\nFünfter Abschnitt                             (2) Die Bundesanstalt hat der Deutschen Bundesbank\nund den anderen Behörden, die im Rahmen des Absat-\nGebühren und Umlage, Zwangsmittel                        zes 1 für sie tätig werden, den Personal- und Sach-\naufwand zu ersetzen. Die Höhe des Erstattungsbetrags,\n§ 14                            insbesondere die Stundensätze für den Einsatz von Mit-\narbeitern dieser Behörden, bestimmen sich nach Erstat-\nGebühren für Amtshandlungen\ntungsrichtlinien, die das Bundesministerium erlässt.\n(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im Rah-\nmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Gebühren in Höhe                                         § 16\nvon bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht die für die\nBundesanstalt geltenden Gesetze besondere Gebühren-                                       Umlage\nregelungen enthalten oder nach § 15 eine gesonderte             Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch\nErstattung von Kosten vorgesehen ist.                        Gebühren oder durch gesonderte Erstattung nach § 15\ngedeckt werden, sind sie einschließlich der Fehlbeträge\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nund der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres an-\nRechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände\nteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,\nund die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 durch\nFinanzdienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere\nfeste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen\nUnternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teil-\nüber Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für\nnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit\nbestimmte Arten von Amtshandlungen näher zu bestim-\nSitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen\nmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwi-\nBörse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung\nschen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden\nin den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines\nHöhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder\ngeeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der\ndem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemesse-\nBundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nnes Verhältnis besteht. Das Bundesministerium kann die\nVollstreckungsgesetzes beizutreiben. Das Nähere über\nErmächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach\ndie Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungs-\nSatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nschlüssel, den Stichtag, die Mindestveranlagung, das\nübertragen.\nUmlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätz-\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann            verfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, Zahlungs-\nbestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkraft-    fristen, die Höhe der Säumniszuschläge und die Beitrei-\ntreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist,       bung bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsver-\nsoweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr nicht bereits fest-    ordnung. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen\ngesetzt ist.                                                 über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vor-","1314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nsehen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung            ämter für das Versicherungswesen, für das Kreditwesen\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-            und den Wertpapierhandel sind die Vorschriften des\ntragen.                                                       Bundesbesoldungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des\nArtikels 14 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienst-\n§ 17                              leistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310)\ngeltenden Fassung bis zur Übertragung eines anderen\nZwangsmittel                           Amtes anzuwenden.\nDie Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie inner-       (6) Die von den beaufsichtigten Unternehmen zu erstat-\nhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmit-     tenden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Voll-              wesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-\nstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die            wesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-\nZwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen.      papierhandel für das Jahr 2002 bis zum 30. April 2002\nSie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen         und für die Vorjahre, soweit sie noch nicht erstattet\ndes öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des                wurden, sind an die Bundesanstalt zu entrichten. Die\nZwangsgelds beträgt bis zu 250 000 Euro.                      Bundesanstalt führt diese Beträge an den Bund ab.\nSechster Abschnitt                                                     § 19\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                                  Überleitung/Übernahme von Beschäftigten\n(1) Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kre-\n§ 18                              ditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wert-\npapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte\nÜbergangsbestimmungen\nder Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechts-\n(1) Bei dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,        rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen             vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend\nund dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel           Anwendung.\nanhängige Verwaltungsverfahren werden ab dem 1. Mai\n(2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bun-\n2002 von der Bundesanstalt fortgeführt. In anhängigen\ndesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind\nGerichtsverfahren, in denen die Bundesrepublik Deutsch-\nbei der Bundesanstalt Pensionsrückstellungen zu bilden.\nland, vertreten durch den Präsidenten des jeweiligen\nBundesaufsichtsamtes, Partei oder Beteiligte ist, ist die        (3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesauf-\nBundesanstalt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Partei        sichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und\noder Beteiligte.                                              Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den\nDienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundes-\n(2) Für Gerichtsverfahren, die gemäß § 10a des Geset-\nzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für        anstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte\ndas Versicherungswesen anhängig sind, bleibt das Bun-         und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme\ndesverwaltungsgericht zuständig. Der Lauf von Fristen         bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.\nwird nicht unterbrochen.\n(3) Spätestens vier Monate nach Errichtung der Bundes-                                § 20\nanstalt finden Wahlen zu den Personalvertretungen statt.\nBis zur Wahl werden die Aufgaben des Personalrats bei                     Verteilung der Versorgungskosten\nder Bundesanstalt übergangsweise von den Mitgliedern             (1) Die Bundesanstalt trägt die Versorgungsbezüge für\nder bisherigen Personalräte des Bundesaufsichtsamtes          die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten der übernomme-\nfür das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das         nen Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwe-\nVersicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für           sen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapier-\nden Wertpapierhandel gemeinsam wahrgenommen. Der              handel.\nVorsitzende des Personalrats des Bundesaufsichtsamtes\n(2) Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die\nfür das Kreditwesen beruft die Mitglieder unter Über-\nDienstzeiten der Beamten nach ihrer Anstellung bei den\nsendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und\nBundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen, für das Ver-\nleitet sie, bis der Übergangspersonalrat aus seiner Mitte\nsicherungswesen und für den Wertpapierhandel bis zu\neinen Wahlleiter zur Wahl des Vorstands bestellt hat. Der\nihrer Übernahme in die Bundesanstalt. Im Übrigen gilt\nÜbergangspersonalrat bestellt in seiner ersten Sitzung\n§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.\nden Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei der\nBundesanstalt. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend          (3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der\nfür die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für die         Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Ver-\nSchwerbehindertenvertretung gelten die Sätze 1 bis 4 ent-     sicherungswesen und für den Wertpapierhandel werden\nsprechend. Bezüglich der Wahl der Gleichstellungsbeauf-       die Versorgungsbezüge vom Bund getragen.\ntragten gilt die entsprechende Wahlverordnung.\n(4) Die Mitglieder des Versicherungsbeirats beim Bun-\n§ 21\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sind bis\nzum Ablauf ihrer Verpflichtungszeit Mitglieder des Ver-                  Übergang von Rechten und Pflichten\nsicherungsbeirats der Bundesanstalt.                             (1) Rechte und Pflichten, die die Bundesaufsichtsämter\n(5) Auf die am 30. April 2002 im Amt befindlichen          für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für\nPräsidenten und Vizepräsidenten der Bundesaufsichts-          den Wertpapierhandel mit Wirkung für und gegen die Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002             1315\ndesrepublik Deutschland begründet haben, gehen auf die            b) In Absatz 12 Satz 5 werden jeweils die Wörter\nBundesanstalt über.                                                  „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der\n(2) Das von den Bundesaufsichtsämtern zum Zeitpunkt               Bundesanstalt“ ersetzt.\nder Errichtung der Bundesanstalt genutzte bewegliche\nVerwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland             3. § 2 wird wie folgt geändert:\nwird der Bundesanstalt zur unentgeltlichen Nutzung über-          a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\nlassen.                                                              desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n§ 22                                 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nBerichtigung von Bezeichnungen                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nDas Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung,                     sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in                       anstalt“ ersetzt.\nGesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz über                  bb) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-\ndie integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April               sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\n2002 (BGBl. I S. 1310) nicht erfasst sind, die Bezeich-                   anstalt“ ersetzt.\nnungen „Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“,                  c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\n„Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“ und\n„Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch                  aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter\ndie Bezeichnung „Bundesanstalt für Finanzdienst-                          „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter\nleistungsaufsicht“ ersetzen und die hierdurch bedingten                   „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nsprachlichen Anpassungen vornehmen.                                  bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt; die Wörter „und dem Bundes-\naufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ wer-\nArtikel 2                                       den gestrichen.\nÄnderung des                                d) In Absatz 11 Satz 4 werden die Wörter „dem Bun-\nGesetzes über das Kreditwesen                             desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\nDas Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                  4. § 2b wird wie folgt geändert:\nS. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                            aa) In Satz 1, 5 und 6 werden jeweils die Wörter\n„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter\n„der Bundesanstalt“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesauf-\na) Der erste Abschnitt wird wie folgt geändert:\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\naa) Die Angabe „§ 4 Entscheidungen des Bundes-                    anstalt“ ersetzt.\naufsichtsamtes für das Kreditwesen“ wird\ncc) Satz 7 wird gestrichen.\ndurch die Angabe „§ 4 Entscheidungen der\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-          b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nsicht“ ersetzt.                                         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Überschrift des zweiten Unterabschnitts                   aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter\n„2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“                       „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die\nwird durch die Überschrift „2. Bundesanstalt                      Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „dem\ncc) Die Angabe „§ 5 Organisation“ wird durch die                       Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter\nAngabe „§ 5 (weggefallen)“ ersetzt.                               „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nb) Der dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:                bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\naa) Die Angabe „§ 42 Entscheidung des Bundes-                     sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\naufsichtsamts“ wird durch die Angabe „§ 42                   anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-\nEntscheidung der Bundesanstalt“ ersetzt.                     sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\nbb) Die Angabe „§ 50 Zwangsmittel“ wird durch\ndie Angabe „§ 50 (weggefallen)“ ersetzt.                cc) In Satz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt)“ durch die Wörter „die Bundesanstalt                   aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“                     „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die\nersetzt.                                                               Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.","1316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nbbb) Die Wörter „mit seiner Zustimmung“             b) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nwerden durch die Wörter „mit ihrer Zu-             sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nstimmung“ ersetzt.                                 ersetzt.\nccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               c) In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das Wort\n„2. der Inhaber der bedeutenden Betei-             „Ihre“ ersetzt.\nligung seiner Pflicht nach Absatz 1\nzur vorherigen Unterrichtung der      6. Nach § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nBundesanstalt und der Deutschen\nBundesbank nicht nachgekommen            „2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.\nist und diese Unterrichtung inner-\nhalb einer von ihr gesetzten Frist    7. § 5 wird aufgehoben.\nnicht nachgeholt hat oder“.\nbb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „das       8. § 6 wird wie folgt geändert:\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nBundesanstalt“ ersetzt; die Wörter „dem Bun-             sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\ndesaufsichtsamt nicht innerhalb einer von                ersetzt.\ndiesem“ werden durch die Wörter „ihr nicht\ninnerhalb einer von ihr“ ersetzt.                   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-               und das Komma nach dem Wort „können“ durch\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-               einen Punkt ersetzt. Die Wörter „soweit nicht das\nanstalt“ ersetzt.                                        Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundesauf-               nach dem Wertpapierhandelsgesetz zuständig\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-                 ist.“ werden gestrichen.\nanstalt“ ersetzt.                                   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             sichtsamt kann im Rahmen der ihm“ durch die\nWörter „Die Bundesanstalt kann im Rahmen der\naa) In Satz 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils die\nihr“ ersetzt.\nWörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch die\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                 d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „es“ durch\ndas Wort „sie“ ersetzt.                          9. § 7 wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                   „§ 7\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-                                Zusammenarbeit\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                          mit der Deutschen Bundesbank\nanstalt“ ersetzt.                                       (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „hat es“ durch die       bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes\nWörter „ist“ ersetzt.                               zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maß-\ngaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       Überwachung der Institute durch die Deutsche Bun-\n„Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen,      desbank. Die laufende Überwachung beinhaltet ins-\nnach deren Ablauf ihr die Person oder Perso-        besondere die Auswertung der von den Instituten ein-\nnenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige          gereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach\nnach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den     § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie die\nNichtvollzug der beabsichtigten Absenkung           Durchführung und Auswertung der bankgeschäft-\noder Veränderung anzuzeigen hat.“                   lichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen\nEigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsver-\ndd) In Satz 4 werden die Wörter „beim Bundesauf-\nfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungs-\nsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-\nfeststellungen. Die laufende Überwachung durch die\nanstalt“ ersetzt.\nDeutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        Hauptverwaltungen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-              (2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richt-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-            linien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien\nanstalt“ ersetzt.                                   der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-          Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-            ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemesse-\nanstalt“ ersetzt.                                   nen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundes-\nministerium der Finanzen solche Richtlinien im\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die auf-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                sichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allge-\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-        meinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich\naufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die            Prüfungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und\nWörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-          § 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die Bundesanstalt gegenüber\ntungsaufsicht“ ersetzt.                                  den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002              1317\nDeutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfest-               b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das\nstellungen und Bewertungen in der Regel ihren auf-              Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-\nsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.                           desanstalt“ ersetzt.\n(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbank haben einander Beobachtungen und Feststel-\nlungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben        aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nerforderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat inso-                 sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfü-                   anstalt“ ersetzt.\ngung zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhe-         bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche\nBundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer                      aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „des\nsolchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18                          Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-\nSatz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank                           ter „der Bundesanstalt“ und die Wörter\ngilt entsprechend.                                                         „das Bundesaufsichtsamt“ durch die\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\n(4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mit-\nteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung                   bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „des\nder zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden                            Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-\nStelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein.                         ter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nZur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dür-            cc) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-\nfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank                    sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\ngegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespei-               anstalt“ ersetzt.\ncherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.\nDie Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von            d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbe-                „(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-\nzogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche                len des Aufnahmestaats Maßnahmen mit, die sie\ndie Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermög-             ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen\nlichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person          Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu been-\nzu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für            den, über die sie durch die zuständigen Stellen des\nZwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensiche-                Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.“\nrung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen\nBetriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet\nwerden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Proto-     11. § 8a wird wie folgt geändert:\nkollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen,              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren\nbenötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten entspre-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nchend für die Datenabrufe der Deutschen Bundes-                      sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die                   anstalt“ ersetzt.\nBestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes un-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-\nberührt.                                                             sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\n(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-                    anstalt“ ersetzt.\nbank können gemeinsame Dateien einrichten. Jede              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nder beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen            sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nDaten verändern, sperren oder löschen und ist nur               ersetzt.\nhinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verant-\nwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutz-\ngesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte      12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndafür, dass von der anderen Stelle eingegebene               a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Bundesauf-\nDaten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle         sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-\nunverzüglich mit. Die andere Stelle hat die Richtigkeit         anstalt“ und die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die\nder Daten unverzüglich zu prüfen und die Daten erfor-           Angabe „§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung\nderlichenfalls unverzüglich zu berichtigen, zu sperren          der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nund zu löschen. Bei der Errichtung einer gemeinsa-              sicht“ ersetzt.\nmen Datei ist festzulegen, welche Stelle die techni-\nschen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9               b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ndes Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. Die               fügt:\nnach Satz 5 bestimmte Stelle hat sicherzustellen,               „Die von den beaufsichtigten Instituten und Unter-\ndass die Beschäftigten Zugang zu personenbezoge-                nehmen zu beachtenden Bestimmungen des Bun-\nnen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfül-            desdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.“\nlung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abrufe personen-\nbezogener Daten, die nicht durch die eingebende\n13. § 10 wird wie folgt geändert:\nStelle erfolgen, sind in entsprechender Anwendung\nvon Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren.“                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                         sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                         anstalt“ ersetzt.","1318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-             bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                    sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                           anstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „das Bun-          m) In Absatz 9 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-              desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                           anstalt“ ersetzt.\nc) In Absatz 2b Satz 4 werden die Wörter „das Bun-\n14. § 10a wird wie folgt geändert:\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                        a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden\njeweils die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“\nd) In Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter\ndurch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\n„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der\nBundesanstalt“ ersetzt.                                  b) In Absatz 6 Satz 11 werden die Wörter „das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\ne) In Absatz 3b Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-           anstalt“ ersetzt.\nter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter\n„Die Bundesanstalt“ ersetzt.\n15. § 11 wird wie folgt geändert:\nf) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-           a) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-              sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nanstalt“ ersetzt.                                           ersetzt; ferner wird das Wort „es“ durch das Wort\ng) Absatz 4a wird wie folgt geändert:                          „sie“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-          b) In Satz 5 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-             sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\nanstalt“ ersetzt.                                      ersetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-\n16. § 12 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nh) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           aa) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\naa) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „das                  anstalt“ ersetzt.\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die\nBundesanstalt“ ersetzt.                                bb) In Satz 5 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „dem Bundesauf-                  anstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nanstalt“ ersetzt.\naa) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-\ni) Absatz 5a wird wie folgt geändert:                               sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\naa) In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter „das                  anstalt“ ersetzt.\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die              bb) In Satz 5 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nBundesanstalt“ ersetzt.                                     sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „dem Bundesauf-                  anstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                               17. § 12a wird wie folgt geändert:\nj) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-              aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-\ndesanstalt“ ersetzt.                                             sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nk) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                anstalt“ ersetzt.\naa) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-             bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-                    sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                           anstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „dem Bundesauf-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „das Bundesauf-      18. § 13 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nl) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                           anstalt“ ersetzt.\naa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter            b) In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden jeweils die Wörter\n„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter              „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der\n„der Bundesanstalt“ ersetzt.                           Bundesanstalt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002               1319\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     22. In § 22 Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\naa) In Satz 1, 3, 5 und 8 werden jeweils die Wörter\nersetzt.\n„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-\nter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\n23. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-               „(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute\nanstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-              zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesan-           Arten der Werbung untersagen.“\nstalt“ ersetzt.\n24. § 23a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-             a) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nanstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-                  sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                 ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird gestrichen.\ndd) In Satz 9 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-         25. § 24 wird wie folgt geändert:\nanstalt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2\nund 3 Satz 1 sowie Absatz 3a Satz 1 und 3 werden\n19. § 13a wird wie folgt geändert:                                   jeweils die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\naa) In Satz 1, 3, 5 und 8 werden jeweils die Wörter       b) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-\n„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-                desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nter „der Bundesanstalt“ ersetzt.                         anstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter „das        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die                aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-\nBundesanstalt“ und die Wörter „dem Bundes-                    sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\naufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                   anstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ und die Wörter „des Bundesauf-\naa) In Satz 1, 5 und 8 werden jeweils die Wörter\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\n„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wör-\nanstalt“ ersetzt.\nter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 und 6 werden jeweils die Wörter „das    26. § 24a wird wie folgt geändert:\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die\nBundesanstalt“ und die Wörter „dem Bundes-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-\naufsichtsamt “ durch die Wörter „der Bundes-             desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                        anstalt“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-                    sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                             anstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\n„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter                     sichtsamt“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\n„der Bundesanstalt“ ersetzt.                             cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach\n20. In § 15 Abs. 4 Satz 5 werden die Wörter „dem Bun-                     Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stel-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                        len des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bun-\nanstalt“ ersetzt.                                                     desanstalt dem Institut innerhalb von zwei\nMonaten nach Eingang sämtlicher Angaben\n21. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                  nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.“\na) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „dem Bundes-            c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Das Bun-\naufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                   desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                             anstalt“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“               aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nund die Wörter „beim Bundesaufsichtsamt“ durch                     „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter\ndie Wörter „bei der Bundesanstalt“ ersetzt.                        „der Bundesanstalt“ ersetzt.","1320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-          b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-               „des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter\nanstalt“ ersetzt.                                      „der Bundesanstalt“ ersetzt.\ne) Absatz 6 wird aufgehoben.\n32. § 29 wird wie folgt geändert:\n27. In § 24b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nanstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n28. § 25 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                     sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\n„Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldun-                    anstalt“ ersetzt.\ngen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme         b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nweiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimm-\nter Meldungen verzichten. Werden nach § 18 des              aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-\nGesetzes über die Deutsche Bundesbank monat-                     sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nliche Bilanzstatistiken durchgeführt, gelten die                 anstalt“ ersetzt.\nhierzu einzureichenden Meldungen auch als                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nMonatsausweise nach Satz 1.“                                     sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 anstalt“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-      33. § 31 wird wie folgt geändert:\nanstalt“ ersetzt.                                   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-             desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-               anstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\n29. § 25a wird wie folgt geändert:                                       sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das Bundes-                  anstalt“ ersetzt.\naufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nanstalt“ ersetzt.                                                sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 anstalt“ und die Wörter „dem Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesan-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-                  stalt“ ersetzt.\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                      cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf-                  anstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                      dd) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\ncc) Satz 4 wird gestrichen.                                      anstalt“ ersetzt.\n30. § 26 wird wie folgt geändert:                            34. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-\nund 2 werden jeweils die Wörter „dem Bundesauf-             desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“             desanstalt“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 werden\njeweils die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\ndurch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.                    sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n31. § 28 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\n„Sie“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-                 „(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der\nanstalt“ ersetzt.                                      Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002                1321\n35. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ und                   Wort „Ihre“ ersetzt.\ndie Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\n36. § 33a wird wie folgt geändert:                                        sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“               bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-\nersetzt.                                                           sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-                        anstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“               cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-\nersetzt.                                                           sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n37. In § 33b werden die Wörter „das Bundesaufsichts-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\namt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n38. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  „Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder\na) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-                        das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzei-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“                    ger bekannt zu machen.“\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-                        „Sie“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\n43. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-\n39. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\na) Die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ werden                ersetzt.\ndurch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird das Wort „ihm“ durch das Wort        44. § 42 wird wie folgt geändert:\n„ihr“ ersetzt.                                            a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-\naufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\n40. § 36 wird wie folgt geändert:                                    anstalt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-             b) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“               sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nersetzt.                                                      ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das Wort\n„(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines            „Sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“\nGeschäftsleiters auch verlangen und diesem                    ersetzt.\nGeschäftsleiter auch die Ausübung seiner Tätig-\nkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristi-\n45. In § 43 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“\nschen Person untersagen, wenn dieser vorsätzlich\ndurch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\noder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses\nGesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes,\ngegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlas-      46. § 44 wird wie folgt geändert:\nsenen Verordnungen oder gegen Anordnungen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwar-\nnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten                   „(1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe\nfortsetzt.“                                                   haben der Bundesanstalt, den Personen und Ein-\nrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der\n41. § 37 wird wie folgt geändert:                                    Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der\nDeutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-                   über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“               und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt\nersetzt.                                                      kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Insti-\nb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Es“ durch              tuten Prüfungen vornehmen und die Durchführung\ndas Wort „Sie“ ersetzt.                                       der Prüfungen der Deutschen Bundesbank über-\ntragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der\n42. § 38 wird wie folgt geändert:                                    Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Per-\nsonen, deren sich die Bundesanstalt bei der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Durchführung der Prüfungen bedient, können hier-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-               zu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-                 üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten\nanstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort                und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnah-\n„sie“ ersetzt.                                           men nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.“","1322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\n„Soweit dies zur Feststellung der Art oder des\nanstalt“ und die Wörter „das Bundesauf-\nUmfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nerforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prü-\nanstalt“ ersetzt.\nfungen in Räumen des Unternehmens vorneh-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               men und die Durchführung der Prüfungen der\nDeutschen Bundesbank übertragen.“\n„Die Bundesanstalt kann, auch ohne beson-\nderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen              bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-\nvornehmen und die Durchführung der Prüfun-                   sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\ngen der Deutschen Bundesbank übertragen.“                    anstalt“ ersetzt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          cc) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden\njeweils die Wörter „des Bundesaufsichts-\n„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der\namtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\nDeutschen Bundesbank sowie der sonstigen\nersetzt.\nPersonen, deren sich die Bundesanstalt bei\nder Durchführung der Prüfungen bedient, kön-\nnen hierzu die Geschäftsräume des Instituts      50. § 45 wird wie folgt geändert:\ninnerhalb der üblichen Betriebs- und Ge-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-\nschäftszeiten betreten und besichtigen.“                desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-              anstalt“ ersetzt.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-\nanstalt“ und die Wörter „des Bundesaufsichts-               desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\namtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“                 anstalt“ und die Wörter „vom Bundesaufsichts-\nersetzt.                                                    amt“ durch die Wörter „von der Bundesanstalt“\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-              ersetzt.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                    51. § 45a wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-             sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-              ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-                     sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                            anstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-\n47. § 44a wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-                   anstalt“ ersetzt.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesauf-\nanstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-                   anstalt“ ersetzt.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                    52. § 46 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nersetzt.                                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n48. § 44b wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\na) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-\n„Sie“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\nersetzt.                                                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\ndesanstalt“ ersetzt.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n53. § 46a wird wie folgt geändert:\n49. § 44c wird wie folgt geändert:                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                   sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                                anstalt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002                1323\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nanstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-                      anstalt“ und die Wörter „an das Bundesauf-\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-                      sichtsamt“ durch die Wörter „an die Bundes-\ndesanstalt“ ersetzt.                                               anstalt“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „des Bundesauf-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                                  „Nach Eingang der Mitteilung der Bundes-\nanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1\ngenannten Frist, kann die Zweigniederlassung\n54. § 46b wird wie folgt geändert:                                         errichtet werden und ihre Tätigkeit aufneh-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   men.“\naa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter             c) In Absatz 2a werden die Wörter „Das Bundesauf-\n„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter               sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\n„der Bundesanstalt“ ersetzt.                            ersetzt.\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „Dem Bundesauf-           d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundes-\n„(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unter-\nanstalt“ ersetzt.\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-                Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt,\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-               insbesondere dass es eine unzureichende Liqui-\nanstalt“ ersetzt.                                            dität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel inner-\nhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt es\n55. In § 49 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-                  der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die\namtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.             zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift\nder Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erwei-\nsen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann\n56. § 50 wird aufgehoben.                                            sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen\ndes Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnah-\nmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die\n57. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDurchführung neuer Geschäfte im Inland unter-\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Zeitraum bis             sagen.“\nzum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem\nInkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanz-       e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I              aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nS. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen                        sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nKosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-                        anstalt“ ersetzt.\nwesen anzuwenden.“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\n„Sie“ ersetzt.\n58. In § 52 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-\namtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.             cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ und die Wörter „des Bundesauf-\n59. In § 53 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „dem                     sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                      anstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\nf) In Absatz 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n„des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter\n60. § 53a wird wie folgt geändert:                                   „der Bundesanstalt“ ersetzt.\na) In Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „dem\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bun-        62. In § 53c Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „dem\ndesanstalt“ ersetzt.                                      Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-                anstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nersetzt.\n63. In § 53d Satz 1 werden eingangs die Wörter „Das\nc) In Satz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-                Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesan-              anstalt“ ersetzt; in Nummer 4 werden die Wörter „das\nstalt“ ersetzt.                                           Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n61. § 53b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-         64. In § 55 Abs. 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-            sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\nanstalt“ ersetzt.                                         ersetzt.","1324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\n65. In § 56 Abs. 3 Nr. 7 werden die Wörter „das Bundes-          c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Bun-\naufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“               desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nersetzt.                                                         anstalt“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Bundesauf-\n66. In § 60 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt                sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-\nfür das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Bundes-               anstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\n67. § 60a wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 3\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                              Änderung\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-              des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-          Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der\nanstalt“ ersetzt.                               Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-      S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-      26. März 2002 (BGBl. I S. 1219), wird wie folgt geändert:\nanstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-            a) Nach der Angabe „V. Beaufsichtigung der Versi-\ndesanstalt“ ersetzt.                                         cherungsunternehmen“ wird die Angabe „1. Auf-\ngaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden“\n68. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „das Bundesauf-                 gestrichen.\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“              b) Nach der Angabe „§ 89a Keine aufschiebende Wir-\nersetzt.                                                         kung“ wird die Angabe „2. Bundesaufsichtsamt für\ndas Versicherungswesen“ gestrichen.\n69. In § 63a werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-             c) Die Angabe „§ 90 Bundesaufsichtsamt“ wird\namt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.               durch die Angabe „§ 90 (weggefallen)“ ersetzt.\nd) Die Angabe „§ 93 Zwangsmittel“ wird durch die\n70. § 64b wird wie folgt geändert:                                   Angabe „§ 93 (weggefallen)“ ersetzt.\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-            e) Die Angabe VIa. wird wie folgt gefasst:\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-\ndesanstalt“ ersetzt.                                         „VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den\nzuständigen Behörden der anderen Mit-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-                       gliedstaaten der Europäischen Gemein-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-                      schaft oder eines anderen Vertragsstaates\nanstalt“ ersetzt.                                                   des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direkt-\n71. § 64e wird wie folgt geändert:                                          versicherung“.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „des\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nBundesaufsichtsamtes“ und die Wörter „dem\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der\nWörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nBundesanstalt“ ersetzt.\ntungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nb) In Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das Wort\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\n„Sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“\nanstalt“ ersetzt.\nersetzt.\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-         3. In § 5 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                   aufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\ndd) Satz 6 wird gestrichen.                              Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n4. In § 10a Abs. 1a werden die Wörter „des Bundesauf-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-          sichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch die\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-            Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-       5. § 11a Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-            a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nanstalt“ ersetzt.                                       sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „dem Bundesauf-              Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-            b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort\nanstalt“ ersetzt.                                       „Diese“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002               1325\n6. § 12c Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   16. Dem § 101 wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-                „(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für den Zeitraum bis\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die          zum 30. April 2002 in der bis zum Tag vor dem\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                      Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanz-\ndienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I\nb) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort\nS. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen\n„Diese“ ersetzt.\nKosten des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\nrungswesen anzuwenden.“\n7. § 55a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils die   17. In § 102 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nWörter „das Bundesaufsichtsamt für das Versi-            sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\ncherungswesen“ durch die Wörter „die Bundes-             ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Bundesauf-        18. § 103 wird wie folgt gefasst:\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die                                    „§ 103\nWörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nVeröffentlichungen\n8. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mittei-\nlungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten\na) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-              Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahr-\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die          nehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswe-\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                      sens.\nb) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort              (2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre\n„Diese“ ersetzt.                                         Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.“\n9. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    19. § 103a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-              a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die               sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                           ersetzt.\nb) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-\n„Diese“ ersetzt.                                              desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n10. § 81c Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-          20. § 104 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die          a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                           sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\nb) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort\n„Diese“ ersetzt.                                         b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort\n„Diese“ ersetzt.\n11. § 81d Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n21. § 104g Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die          a) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                           sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\nb) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort\n„Diese“ ersetzt.                                         b) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort\n„Diese“ ersetzt.\n12. Die Überschrift vor § 90 „2. Bundesaufsichtsamt für\ndas Versicherungswesen“ wird gestrichen.                22. In § 106 Abs. 4 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nersetzt.\n13. § 90 wird aufgehoben.\n23. § 106b wird wie folgt geändert:\n14. § 92 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bun-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bun-               desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun-               desanstalt“ ersetzt.\ndesanstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Nr. 1, Absatz 5 Satz 2\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     und 3 und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wör-\nter „das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter\n15. § 93 wird aufgehoben.                                            „die Bundesanstalt“ ersetzt.","1326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-        30. § 111b wird wie folgt geändert:\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-\nanstalt“ ersetzt.\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-\ndesanstalt“ ersetzt.\n24. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-\nb) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3,\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nAbsatz 4 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter\nanstalt“ ersetzt.\n„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die\nBundesanstalt“ ersetzt.\n25. In § 110 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nWort „Sie“ ersetzt.\nanstalt“, das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“\nersetzt.                                                     d) In Absatz 3 wird das Wort „es“ durch das Wort\n„sie“ ersetzt.\n26. § 110a wird wie folgt geändert:\n31. § 111c wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des EWR-Abkom-\nmens“ durch die Wörter „des Abkommens über               a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a\nden Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.                  und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nb) In Absatz 2 werden jeweils in den Sätzen 1 und 4             anstalt“ ersetzt.\ndie Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die\nWörter „der Bundesanstalt“ und in den Sätzen 3           b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das\nund 5 die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch             Wort „Sie“ ersetzt.\ndie Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                  c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 wer-\nden jeweils das Wort „es“ durch das Wort „sie“\nc) In Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter\nersetzt.\n„dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der\nBundesanstalt“ ersetzt.                                  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nd) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „dem Bun-\nanstalt“ ersetzt.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ und in Satz 2 die Wörter „des Bundesauf-\nsichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“     32. § 111d wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „des Bundesauf-                sichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\nsichtsamts“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“            und die Wörter „EWR-Abkommens“ durch die\nersetzt.                                                    Wörter „Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum“ ersetzt.\n27. § 110d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        b) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „das\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-\n„(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem               desanstalt“ ersetzt.\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n33. § 111e wird wie folgt geändert:\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die\nnicht den Richtlinien des Rates der Europäischen             a) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nGemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungs-                  sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nwesens unterliegen und das Direktversicherungs-                 ersetzt.\ngeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen,          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet\ndie Bundesanstalt.“                                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort\n28. In der Überschrift vor § 111a werden die Wörter „des                „sie“ ersetzt.\nBundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen“\ndurch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.                   bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\n„Sie“ ersetzt.\n29. § 111a wird wie folgt geändert:\n34. § 111f wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nanstalt“ und in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „das             aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-                  sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\ndesanstalt“ ersetzt.                                            anstalt“ und das Wort „ihm“ durch das Wort\n„ihr“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“             bb) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort\nersetzt.                                                        „sie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002              1327\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-         vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“      geändert:\nersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-          a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-                aa) Die Überschrift „Bundesaufsichtsamt für den\nanstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort                   Wertpapierhandel“ wird durch die Überschrift\n„sie“ ersetzt.                                              „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort                  sicht“ ersetzt.\n„sie“ ersetzt.                                          bb) Die Angabe „§ 3 Organisation“ wird durch die\nAngabe „§ 3 (weggefallen)“ ersetzt.\n35. In § 111g Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-\ncc) Die Angabe „§ 10 Zwangsmittel“ wird durch\nter „EWR-Abkommens“ durch die Wörter „Abkom-\ndie Angabe „§ 10 (weggefallen)“ ersetzt.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum“\nersetzt.                                                         dd) Die Angabe „§ 11 Umlage und Kosten“ wird\ndurch die Angabe „§ 11 (weggefallen)“ ersetzt.\n36. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        b) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu § 16a die\na) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-                   Wörter „beim Bundesaufsichtsamt“ durch die\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die              Wörter „bei der Bundesanstalt“ ersetzt.\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                      c) Im Abschnitt 4 wird die Angabe „§ 29 Befugnisse\nb) In Satz 3 wird das Wort „Dieses“ durch das Wort               des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Angabe\n„Diese“ ersetzt.                                             „§ 29 Befugnisse der Bundesanstalt“ ersetzt.\n37. In § 145a werden die Wörter „das Bundesauf-               2. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die              „Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel“\nWörter „die Bundesanstalt“ und die Wörter „dem               durch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienst-\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-            leistungsaufsicht“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\n3. § 3 wird aufgehoben.\n38. § 145b wird wie folgt geändert:\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 4\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch                                 Aufgaben\ndie Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.                Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-          sicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den Vor-\nsichtsamts für das Versicherungswesen“              schriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der\ndurch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.       ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegen-\nzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-\ndes Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienst-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen\nersetzt.\nbeeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den\nWertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anord-\n39. In § 150 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-            nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die              diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.“\nWörter „der Bundesanstalt“ und das Wort „ihm“\ndurch das Wort „ihr“ ersetzt.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n40. In § 151 werden die Wörter „dem Bundesaufsichts-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\namt für das Versicherungswesen“ durch die Wörter                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beim Bundes-\n„der Bundesanstalt“ ersetzt.                                         aufsichtsamt“ durch die Wörter „Bei der Bun-\ndesanstalt“ ersetzt.\n41. In § 152 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-                 bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\namt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\n„An den Sitzungen können Vertreter der Bun-\ndesministerien der Finanzen, der Justiz und\nfür Wirtschaft und Technologie sowie der\nArtikel 4                                      Deutschen Bundesbank teilnehmen.“\nÄnderung                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Wertpapierhandelsgesetzes\naa) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                         sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                            anstalt“, die Wörter „des Bundesaufsichts-\nS. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                  amtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“","1328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nsowie die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\ndurch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.               sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                8. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bundes-\naufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-          anstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-\ndesanstalt“ ersetzt.                                         desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Bundes-\naufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                    anstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-           c) In Absatz 4 werden die Wörter „auf das Bundes-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-               aufsichtsamt“ durch die Wörter „auf die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                                            anstalt“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Deutsche Bundesbank, soweit sie die       10. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.\nBeobachtungen und Feststellungen im Rahmen\nihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über       11. § 15 wird wie folgt geändert:\ndas Kreditwesen macht, die Börsenaufsichts-\nbehörden sowie die Bundesanstalt haben ein-              a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5\nander Beobachtungen und Feststellungen ein-                  Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Bundesauf-\nschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen,             sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\ndie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich            ersetzt.\nsind.“                                                   b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-                die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“              Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nersetzt.                                                 c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 4 werden\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            jeweils die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“\ndurch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\n12. § 16 wird wie folgt geändert:\nanstalt“ ersetzt; die Wörter „oder dem Bun-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ werden         a) In Absatz 1, 2 Satz 3 und Absatz 5 werden jeweils\ngestrichen.                                             die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die\nWörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „vom\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „von           b) In Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 1 und\nder Bundesanstalt“ sowie in Halbsatz 2 das              Absatz 4 werden jeweils die Wörter „das Bundes-\nWort „sie“ durch das Wort „jene“ ersetzt.               aufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\ncc) Satz 5 wird gestrichen.\nc) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils das\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                    Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dem Bun-           d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundes-               „Während der üblichen Arbeitszeit ist ihren Be-\nanstalt“ ersetzt.                                            diensteten und den von ihr beauftragten Personen,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben\nerforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-              Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1 genannten\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-                Unternehmen zu gestatten.“\nanstalt“ ersetzt.\ne) In Absatz 8 werden die Wörter „des Bundesauf-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-              sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-                anstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    13. § 16a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-          a) In der Überschrift werden die Wörter „beim Bun-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                desaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bun-\nanstalt“ ersetzt.                                       desanstalt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002             1329\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-         21. § 29 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\nersetzt.\nwerden jeweils die Wörter „Das Bundesaufsichts-\nc) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter            amt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\n„beim Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „bei              ersetzt.\nder Bundesanstalt“ ersetzt.                              b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „es“ durch das\nWort „sie“ ersetzt.\n14. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“          22. § 30 wird wie folgt geändert:\nsowie das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.\na) In Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n„Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die\n15. § 18 wird wie folgt geändert:                                    Bundesanstalt“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-               b) In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“              sichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundesanstalt“\nersetzt.                                                     ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“\nersetzt.                                             23. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-\naufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                                anstalt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und\n24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nAbsatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das\n„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bun-\nBundesanstalt“ ersetzt.\ndesanstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Es“ durch das     25. In § 34a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-\nWort „Sie“ sowie das Wort „seinen“ durch das             desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nWort „ihren“ ersetzt.                                    anstalt“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-\ndesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-        26. § 35 wird wie folgt geändert:\ndesanstalt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 6\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „ihm“ durch                Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Bundesauf-\ndas Wort „ihr“ sowie das Wort „seiner“ durch das             sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nWort „ihrer“ ersetzt.                                        ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Bun-\n17. In § 21 Abs. 1 und 1a werden jeweils die Wörter „dem             desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                desanstalt“, das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“\nanstalt“ ersetzt.                                                sowie das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“\nersetzt.\n18. § 23 wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-\na) In Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 werden jeweils die Wör-           desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter                anstalt“ ersetzt.\n„Die Bundesanstalt“ ersetzt.                             d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-                „Die Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenver-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-               bände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor\nanstalt“ ersetzt.                                            dem Erlass der Richtlinien anzuhören.“\n19. § 25 wird wie folgt geändert:                            27. § 36 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-            a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\n„Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung der\nanstalt“ ersetzt.\nPrüfung der Bundesanstalt und der Deutschen\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-                Bundesbank einen Prüfbericht einzureichen.“\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-           b) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nanstalt“ ersetzt.\n„Soweit Prüfungen von genossenschaftlichen Prü-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-                 fungsverbänden oder Prüfungsstellen von Spar-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“              kassen- und Giroverbänden durchgeführt werden,\nund das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.              haben die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen\nden Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bun-\n20. In § 27 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-                  desanstalt oder der Deutschen Bundesbank ein-\namtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.             zureichen.“","1330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     31. In § 40 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-           für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter „die Bun-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-            desanstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-       32. § 40a wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-            a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter\nanstalt“ ersetzt.                                       „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                   Bundesanstalt“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden\naa) In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Das            jeweils die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die               durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nBundesanstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort       33. In § 41 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem\n„Sie“ ersetzt.                                      Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.                               34. § 42 wird wie folgt geändert:\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „dem Bundesauf-           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-                gabe, dass die Wörter „des Bundesaufsichtsam-\nanstalt“ ersetzt.                                       tes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-                 werden.\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“           b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nersetzt.\n„(2) § 11 ist für den Zeitraum bis zum 30. April\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2002 in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-               des Gesetzes über die integrierte Finanzdienst-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-              leistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I\nanstalt“ ersetzt.                                       S. 1310) geltenden Fassung auf die angefallenen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-               Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wert-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-                papierhandel anzuwenden.“\nanstalt“ ersetzt.\n28. § 36a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Bundesauf-                                   Artikel 5\nsichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-                                   Änderung\nanstalt“ ersetzt.\ndes Verkaufsprospektgesetzes\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-         Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-        kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),\nanstalt“ und die Wörter „vom Bundesauf-         zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. De-\nsichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-    zember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert:\nanstalt“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-        1. § 8 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-            a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nanstalt“ ersetzt.                                       sichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesauf-\ncc) Satz 3 wird gestrichen.                                   sichtsamt)“ durch die Wörter „der Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“\n29. In § 36b Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf-                ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“              b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nersetzt.                                                         sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nersetzt.\n30. § 36c wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter     2. § 8a wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die\nBundesanstalt“ ersetzt.                                   a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\nanstalt“ ersetzt.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nanstalt“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\nsowie das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“                desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nersetzt.                                                      anstalt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002              1331\n3. In § 8b werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“           b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „des Bundes-\ndurch die Wörter „Die Bundesanstalt“ sowie das Wort              aufsichtsamtes für das Kreditwesen oder des Bun-\n„es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.                               desaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel“\ndurch die Wörter „der Bundesanstalt“ sowie die\n4. In § 8c Abs. 1 werden die Wörter „des Bundesauf-                 Wörter „das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“                wesen oder das Bundesaufsichtsamt für den Wert-\nsowie die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch                  papierhandel“ durch die Wörter „die Bundes-\ndie Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                          anstalt“ ersetzt.\n5. In § 8e werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“       2. In § 7 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-\ndurch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.                aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die\nWörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\n6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-        3. § 8b wird wie folgt geändert:\nanstalt“ sowie das Wort „seinen“ durch das Wort              a) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 werden\n„ihren“ ersetzt.                                                 jeweils die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für\ndas Kreditwesen“ durch die Wörter „der Bundes-\n7. In § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das Bun-            anstalt“ ersetzt.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-\nanstalt“ und in Halbsatz 2 die Wörter „des Bundesauf-\naufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\n„Die Bundesanstalt“ ersetzt.\nersetzt.\n4. In § 8c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Bun-\n8. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndesaufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die\na) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-               Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\nersetzt.                                             5. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundsauf-                aufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“          Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\nersetzt.\n9. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 7\na) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-                        Änderung des Aktiengesetzes\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nersetzt.                                                In § 71 Abs. 3 des Aktiengesetzes vom 6. September\n1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1\nb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-\nder Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) ge-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nändert worden ist, werden die Wörter „das Bundesauf-\nersetzt.\nsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter\n„die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“\n10. In § 17 Abs. 4 werden die Wörter „das Bundesauf-         ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nersetzt.\nArtikel 8\n11. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“                                    Änderung\nersetzt.                                                             des Hypothekenbankgesetzes\nDas Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674)\nArtikel 6                           wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Börsengesetzes\n1. In § 3 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für\nDas Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung             das Kreditwesen“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert        für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\ndurch Artikel 92 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                  2. In § 35 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-\naufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter\n1. § 1b wird wie folgt geändert:                                 „der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\na) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „dem Bundes-\naufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die      3. In § 39a werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt\nWörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-           für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Aufsichts-\ntungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.                   behörde“ ersetzt.","1332              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nArtikel 9                                   sichtsamt)“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“\nÄnderung                                     ersetzt.\ndes Schiffsbankgesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-\nDas Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt                  sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nTeil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-              anstalt“ ersetzt.\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie\nfolgt geändert:                                                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\n1. In § 3 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt für                    anstalt“ ersetzt.\ndas Kreditwesen“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt              bb) In Satz 3 wird das Wort „Seine“ durch das\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.                            Wort „Ihre“ ersetzt.\n2. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-        2. In § 5 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „das Bundesauf-\naufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter          sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\n„der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                               ersetzt.\n3. In § 41 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt           3. In § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 werden jeweils\nfür das Kreditwesen“ durch die Wörter „die Aufsichts-         die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wör-\nbehörde“ ersetzt.                                             ter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 10                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes                                aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-\nüber die Pfandbriefe und                                   sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nverwandten Schuldverschreibungen                                 anstalt“ ersetzt.\nöffentlich-rechtlicher Kreditanstalten                       bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nDas Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten\nanstalt“ ersetzt.\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-\nstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-             b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\ntember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440) wird wie folgt           „das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die\ngeändert:                                                             Bundesanstalt“ ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-         5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\naufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter            sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“         ersetzt.\nersetzt.\n6. In § 11 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt“\n2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes-            durch die Wörter „Die Bundesanstalt“, die Wörter\naufsichtsamtes für das Kreditwesen“ durch die Wörter          „des Bundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der\n„der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“         Bundesanstalt“ und die Wörter „das Bundesaufsichts-\nersetzt.                                                      amt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\n3. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bundes-         7. § 12 wird wie folgt geändert:\naufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-\n„die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“             desaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nersetzt.                                                          anstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nArtikel 11                                   anstalt“ ersetzt.\nÄnderung                                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über Bausparkassen                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nDas Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der                        sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\nBekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),                      anstalt“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 3 § 11 des Gesetzes vom                bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesauf-\n25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert:                   sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  d) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Bundesauf-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-                sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf-             anstalt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002              1333\n8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 14\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-                                Änderung des\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-                        Bundesbesoldungsgesetzes\nanstalt“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-            Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I)\nsichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-         des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nanstalt“ ersetzt.                                    Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n9. In § 15 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das      23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wer-\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-       den wie folgt geändert:\nanstalt“ ersetzt.\n1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbe-\n10. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundes-        zeichnung „Direktor beim/bei der“ der Funktionszusatz\naufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“         wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich\nzu bewertenden, besonders großen und beson-\n11. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.                                    ders bedeutenden Abteilung bei einer Bundes-\noberbehörde oder einer vergleichbaren Bundes-\nanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungs-\ngruppe B 8 eingestuft ist –“.\nArtikel 12                         2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbe-\nÄnderung des Gesetzes                           zeichnung „Direktor beim Bundesverfassungsgericht“\ndie Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundes-\nüber Kapitalanlagegesellschaften\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt.\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998             3. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amts-\n(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 6 des         bezeichnungen „Präsident des Bundesaufsichtsamtes\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird          für das Kreditwesen“, „Präsident des Bundesauf-\nwie folgt geändert:                                             sichtsamtes für das Versicherungswesen“ und „Präsi-\ndent des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-          handel“ gestrichen.\naufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“\nersetzt.                                                  4. In der Besoldungsgruppe B 8 wird nach der Amts-\nbezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für\nArbeit“ die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bun-\n2. In § 68 Abs. 5 werden die Wörter „das Bundesauf-             desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ einge-\nsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die         fügt.\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-\nsetzt.\n5. In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amts-\nbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für Arbeit“\ndie Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht“ eingefügt.\nArtikel 13\nÄnderung des\nAuslandinvestment-Gesetzes\nDas Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),                                Artikel 15\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt ge-                              Änderung\nändert:                                                                des Finanzverwaltungsgesetzes\n1. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf-            § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-\nsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die      sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-      S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nsetzt.                                                    vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n2. In § 21 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-          „2. als Oberbehörden: die Bundeswertpapierverwaltung,\nsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die          die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-          Bundesamt für Finanzen, das Zollkriminalamt und das\nsetzt.                                                        Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.“","1334              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nArtikel 16                           dert durch Artikel 3 § 37 des Gesetzes vom 16. Februar\n2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Gesetzes\n1. In § 1 Abs. 5 werden die Wörter „das Bundesauf-\nüber die Errichtung                            sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter\neines Bundesaufsichtsamtes                           „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“\nfür das Versicherungswesen                          ersetzt.\n§ 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-\naufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im            2. § 5 wird wie folgt geändert:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nArtikel 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\nS. 1310) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nanstalt“ und das Wort „es“ durch das Wort\n„sie“ ersetzt.\nArtikel 17\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\nÄnderung des Altersvorsorge-                                  „Sie“ ersetzt.\nverträge-Zertifizierungsgesetzes                          cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nDas Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom                     sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), geändert durch                      anstalt“ ersetzt.\nArtikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I            b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-\nS. 3926), wird wie folgt geändert:                                   desaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-\ndesanstalt“ ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die            3. § 6 wird wie folgt geändert:\nWörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\na) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\naufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.\n„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die\nBundesanstalt“ ersetzt.\n2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundesauf-\nsichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch die             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-\nWörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.                              desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\n3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-                c) In Absatz 5 werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die                  sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nWörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.                              ersetzt.\n4. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „vom Bundesauf-            4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die               a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-\nWörter „von der Bundesanstalt“ ersetzt.                          sichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-\nanstalt“ ersetzt.\nArtikel 18                               b) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Das\nÄnderung des Geldwäschegesetzes                             Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bun-\ndesanstalt“ ersetzt.\nDas Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I\nS. 1770) wird wie folgt geändert:                                 c) In Satz 4 werden die Wörter „Dem Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Der Bundesanstalt“\nersetzt.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ Das Bundes-\naufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“\nersetzt.                                                      a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\n2. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „das Bundesauf-                   anstalt“ ersetzt.\nsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Wörter „die          b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ er-             desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\nsetzt.                                                           anstalt“ ersetzt.\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 19\na) In Absatz 3 werden die Wörter „beim Bundesauf-\nÄnderung                                    sichtsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-\ndes Einlagensicherungs-                              anstalt“ ersetzt.\nund Anlegerentschädigungsgesetzes\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-\nDas Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-                 desaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundes-\ngesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-            anstalt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002                1335\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 20\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Änderung von Rechtsverordnungen\naa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-          (1) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-        über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das\nanstalt“ ersetzt.                               Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-        7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nanstalt“ ersetzt.                               geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „dem Bun-       1. § 1 wird aufgehoben.\ndesaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bun-     2. § 2 wird wie folgt gefasst:\ndesanstalt“ ersetzt.\n„§ 2\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-                Die Mitglieder des Versicherungsbeirats haben die\nanstalt“ ersetzt.                                   aus § 55a Abs. 2, § 106b Abs. 4 Nr. 1 und § 150 Satz 2\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes ersichtlichen Auf-\ngaben und beraten die Bundesanstalt für Finanz-\n8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         dienstleistungsaufsicht bei der Wahrnehmung der Ver-\na) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „das            sicherungsaufsicht.“\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndesanstalt“ ersetzt.\n„§ 3\nb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesauf-\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundes-                    (1) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die\nanstalt“ ersetzt.                                         verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen\nrepräsentierenden Vertretern der Versicherungswirt-\n9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         schaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht\nMitgliedern der Versicherungsnehmer und aus acht\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-               Mitgliedern der Versicherungswissenschaft sowie\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“           fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter\nersetzt.                                                  der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus\nb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-               vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen,\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“           je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Indus-\nersetzt.                                                  trie, mittelständischer Vereinigungen sowie der Ge-\nwerkschaften.\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“               (2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium\nersetzt.                                                  der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren berufen.\nEine einmalige Wiederwahl ist zulässig.“\n10. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                     4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „das              „(3) Die Sitzungen leitet der Präsident der Bundes-\nBundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-            anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder ein von\ndesanstalt“ ersetzt.                                      ihm beauftragter Vertreter.“\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-           5. Die §§ 7, 8, 10, 11, 18 und 23 werden aufgehoben.\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\nund die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt“ durch            (2) Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum\ndie Wörter „von der Bundesanstalt“ ersetzt.           Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-\nc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesauf-           amt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I\nsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“       S. 406) wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In der Überschrift werden die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter\n11. § 15 wird wie folgt geändert:                                „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“\na) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-               ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-\n2. In § 1 werden die Wörter „Dem Bundesaufsichtsamt für\nanstalt“ ersetzt.\nden Wertpapierhandel“ durch die Wörter „Der Bundes-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesauf-               anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nersetzt.                                                 (3) In § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verkaufsprospekt-Verord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\n12. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-         tember 1998 (BGBl. I S. 2853), die durch Artikel 10 des\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“          Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) ge-\nersetzt.                                                 ändert worden ist, werden die Wörter „Das Bundesauf-","1336              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002\nsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter             ter „vom Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „von\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“            der Bundesanstalt“ ersetzt.\nersetzt.\n(6) Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. De-\n(4) Die Verkaufsprospektgebührenverordnung vom             zember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220), geändert\n7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874), geändert durch Artikel 3        durch die Verordnung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 519),\nAbs. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I            wird wie folgt geändert:\nS. 1857), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für\n1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-         den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)“ durch\namt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt)“           die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ndurch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienst-        tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.\nleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ ersetzt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 werden die Wörter         a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „dem Bun-\n„das Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bun-              desaufsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundes-\ndesanstalt“ ersetzt.                                             anstalt“ ersetzt.\n3. In § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die         b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-\nWörter „dem Bundesaufsichtsamt“ durch die Wörter                 sichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-\n„der Bundesanstalt“ ersetzt.                                     anstalt“ ersetzt.\n4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Das Bundesaufsichts-      3. § 10 wird wie folgt geändert:\namt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „des\nBundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-\n(5) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung\ndesanstalt“ ersetzt.\nvom 6. Januar 1999 (BGBl. I S. 4) wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               sichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-                   ersetzt.\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\n4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Bundesauf-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nsichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\nsowie die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“\nersetzt.\ndurch die Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesauf-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundes-             sichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundesanstalt“\naufsichtsamt“ durch die Wörter „von der Bundes-              sowie die Wörter „das Bundesaufsichtsamt“ durch\nanstalt“ ersetzt.                                            die Wörter „die Bundesanstalt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4       5. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nwerden jeweils die Wörter „das Bundesauf-                sichtsamt“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“          ersetzt.\nersetzt.\n6. In der Anlage werden in Feld Nummer 52.2.1 jeweils\nc) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Das Bundes-         die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes“ durch die\naufsichtsamt“ durch die Wörter „Die Bundes-              Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt.\nanstalt“ ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „das Bundesauf-\nArtikel 21\nsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“                                Rückkehr\nersetzt.                                                      zum einheitlichen Verordnungsrang\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „des Bundesauf-            Die auf Artikel 20 beruhenden Teile der dort geänderten\nsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bundesanstalt“     Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nersetzt.                                              schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\n4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-        geändert werden.\naufsichtsamt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt“\nersetzt.\nArtikel 22\n5. In der Anlage „Fragebogen gemäß § 4 Abs. 6 WPDPV“                                 Inkrafttreten\nwerden in der Nummer 14 Spalte 2 die Wörter „des\nBundesaufsichtsamtes“ durch die Wörter „der Bun-            Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im\ndesanstalt“ sowie in der Nummer 21 Spalte 2 die Wör-      Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. April 2002 1337\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}