{"id":"bgbl1-2002-24-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":24,"date":"2002-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/24#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_24.pdf#page=46","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"2002-04-11T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["1302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nGesetz\nzur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 11. April 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              6. vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 für\nminderjährige, unverheiratete Kinder bei einem\nKind ein Betrag in Höhe von monatlich 11 Euro\nArtikel 1                                    und bei zwei oder mehr Kindern in einem Haus-\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                          halt von monatlich 21 Euro.“\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),           6. In § 25f Abs. 5 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2\nzuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom               oder Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2a\n13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wird wie folgt             Nr. 3 Buchstabe a oder b“ ersetzt.\ngeändert:\n7. In § 26c Abs. 10 Satz 1 erster Halbsatz werden\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          a) die Angabe „Absatz 8 und Absatz 9 Satz 3“ durch\na) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesminis-                 die Angabe „den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3“ und\nters“ durch die Wörter „des Bundesministeriums“          b) das Wort „Rechtsvorschriften“ durch das Wort\nersetzt.                                                     „Vorschriften“\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                   ersetzt.\n2. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe „27i“ durch die An-          8. § 27d wird wie folgt geändert:\ngabe „27j“ ersetzt.                                          In Absatz 5 Satz 3 werden\n3. § 24a wird wie folgt geändert:                               a) jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter\n„oder Lebenspartner“ eingefügt und\na) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buch-\nstabe b eingefügt:                                       b) die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a oder b“\n„näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als             ersetzt.\nZubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,“.\nb) Der bisherige Buchstabe b wird zu c und die Wör-       9. § 30 wird wie folgt geändert:\nter „Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar           a) In Absatz 5 Satz 9 werden die Wörter „den\nerklären,“ durch die Wörter „Gesetzen, die eine              Bundesminister“ durch die Wörter „das Bundes-\nentsprechende Anwendung dieses Gesetzes vor-                 ministerium“ ersetzt.\nsehen,“ ersetzt.\nb) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Buchstabe c wird zu d.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „im                     „2. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskinder-                       sicherung sowie Renten wegen Alters,\ngeldgesetzes“ durch die Wörter „(Personen, mit                            Renten wegen verminderter Erwerbs-\ndenen der Beschädigte durch ein familienähnliches,                        fähigkeit und Landabgaberenten nach\nauf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist,                         dem Gesetz über die Alterssicherung der\nsofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat                          Landwirte um die Hälfte des Vomhundert-\nund ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern                        satzes gemindert werden, der für die\nnicht mehr besteht)“ ersetzt.                                             Bemessung des Beitrags zur sozialen\nPflegeversicherung (§ 55 des Elften\n5. § 25d Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                     Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um\ndie Hälfte des Vomhundertsatzes, den\nIn Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt                        das Bundesministerium für Gesundheit\nund folgende Nummern werden angefügt:                                     jeweils zum 1. Januar als durchschnitt-\n„5. bis zum 31. Dezember 2001 für minderjährige,                          lichen allgemeinen Beitragssatz der Kran-\nunverheiratete Kinder bei einem Kind ein Betrag                      kenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünf-\nin Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark und bei                       ten Buches Sozialgesetzbuch) feststellt;\nzwei oder mehr Kindern in einem Haushalt von                         § 247 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches\nmonatlich 40 Deutsche Mark;                                          Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                   1303\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „des in Num-             „des Bundesministeriums“, „Das Bundesministe-\nmer 2 genannten Vomhundertsatzes“ durch               rium“, „dem Bundesministerium“, „das Bundesminis-\ndie Wörter „der in Nummer 2 genannten Vom-            terium“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“ und\nhundertsätze“ ersetzt.                                das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.\n10. In § 33a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b Abs. 1      18. In § 44 Abs. 5 Satz 2, § 45 Abs. 5, § 51 Abs. 2 Satz 2\nbis 4“ durch die Angabe „§ 33b Abs. 1 Satz 1 und der           und Abs. 8, § 55 Abs. 1 Satz 3 und § 81 werden jeweils\nAbsätze 2 bis 4“ ersetzt.                                      die Wörter „das dieses Gesetz für entsprechend\nanwendbar erklärt“ sowie „die dieses Gesetz für\n11. In § 35 Abs. 2 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Anga-          anwendbar erklären“ durch die Wörter „das eine ent-\nbe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                 sprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsieht“\nsowie „die eine entsprechende Anwendung dieses\nGesetzes vorsehen“ ersetzt.\n12. Dem § 40b wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Ab 1. Januar 1991 wird in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet der Pflegeaus-                                      Artikel 2\ngleich nach den Absätzen 1 bis 3 abweichend von der         Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nRegelung des Absatzes 2 Satz 3 nach dem in diesem            Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nGebiet jeweils geltenden Betrag der Pflegezulage-         Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-\nstufe errechnet, nach der der Beschädigte jeweils         machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) wird wie\nAnspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem              folgt geändert:\nUmfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entspro-\nchen hätte; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz ent-\n1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsprechend anzuwenden. Sobald in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56 anzu-            „Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet\nwenden ist, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.“                die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in\ndem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich\n13. § 41 wird wie folgt geändert:                                 erfolgt.“\na) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Wörter       2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Ver-\n„die dieses Gesetz für anwendbar erklären“ durch          gleichsbewertung“ gestrichen.\ndie Wörter „die eine entsprechende Anwendung\ndieses Gesetzes vorsehen“ ersetzt.                    3. Dem § 230 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch            „(5) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn vor\ndie Angabe „Satz 4“ ersetzt.                              dem 1. Februar 2002 aufgrund einer Entscheidung\nnach § 5 Abs. 1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit\n14. In § 48 Abs. 1 Satz 5 letzter Halbsatz wird die Angabe        nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.“\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nArtikel 3\n15. In § 56 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Beträ-\nge“ die Wörter „nach Satz 1 und 2“ eingefügt.                                        Inkrafttreten\n(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 2002 in Kraft, soweit nach-\n16. § 72 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:               folgend nichts anderes bestimmt ist.\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                                 (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in\nb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.                  Kraft.\n(3) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\n17. In § 6, § 8 Satz 1 und 2, § 33 Abs. 6 Satz 1, § 64 Abs. 1 1. August 2001 in Kraft.\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 64b Abs. 2 Satz 1, § 64c         (4) Artikel 1 Nr. 11 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAbs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 64d Abs. 2 Satz 1,     1991 in Kraft.\n§ 64e Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7\nSatz 1, § 64f Abs. 1 Satz 2, § 89 Abs. 1 und 2 sowie in      (5) Artikel 2 Nr. 1 und 3 tritt am Tag nach der Verkün-\n§ 91 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Bun-     dung in Kraft.\ndesministers“, „Der Bundesminister“, „dem Bundes-            (6) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in\nminister“, „den Bundesminister“ durch die Wörter          Kraft.","1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Riester"]}