{"id":"bgbl1-2002-24-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":24,"date":"2002-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"2002-04-09T00:00:00Z","page":1258,"pdf_page":2,"num_pages":44,"content":["1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 9. April 2002\nAuf Grund des Artikels 19 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird nachstehend der Wortlaut des Solda-\ntenversorgungsgesetzes in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (BGBl. I\nS. 882, 1491),\n2. den mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes\nvom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),\n3. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April\n2000 (BGBl. I S. 570),\n4. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638),\n5. den am 15. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676),\n6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786),\n7. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),\n8. den mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Geset-\nzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618),\n9. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Juni\n2001 (BGBl. I S. 1046),\n10. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850),\n11. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und teils am 1. Januar 2002 in Kraft\ngetretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),\n12. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 100 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n13. den Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes vom 20. Dezember 2001,\nder teils mit Wirkung vom 1. Januar 1999 und teils am 1. Januar 2002 in Kraft\ngetretenen ist sowie teils am 1. Januar 2003 in Kraft tritt,\n14. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013).\nBonn, den 9. April 2002\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRudolf Scharping","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                 1259\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen\nSoldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                             e)  Vorübergehende Erhöhung des\nRuhegehaltssatzes                    § 26a\nEinleitende Vorschriften\n1.  Persönlicher Geltungsbereich               §1               3.  Unfallruhegehalt                         § 27\n1a. Regelung durch Gesetz                      § 1a             4.  Kapitalabfindung                         §§ 28 bis 35\n2.  Wehrdienstzeit                             §2               5.  Unterhaltsbeitrag                        § 36\n6.  Übergangsgeld                            § 37\nZweiter Teil                         7.  Ausgleich bei Altersgrenzen              § 38\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung              8.  Berufsförderung der Berufssoldaten       §§ 39 und 40\nAbschnitt I                                                   Abschnitt III\nBerufsförderung und                                           Versorgung der Hinter-\nDienstzeitversorgung                                          bliebenen von Soldaten\nder Soldaten auf Zeit\n1.  Hinterbliebene von wehrpflichtigen\n1.  Arten                                      §3                   Soldaten und Soldaten auf Zeit           §§ 41 und 42\n2.  Allgemeinberuflicher Unterricht und                         2.  Hinterbliebene von Berufssoldaten        § 43\nFachausbildung                             §§ 4 bis 5a\n3.  Bezüge bei Verschollenheit               § 44\n3.  Eingliederung in das spätere Berufsleben\n4.  Hinterbliebene von weiblichen Soldaten   § 44a\na)   Allgemeines                           §6\nb)   Durchführung der Eingliederungs-\nAbschnitt IV\nmaßnahmen                             §7\nGemeinsame Vor-\nc)   Anrechnung der Zeit der Fach-\nschriften für Soldaten\nausbildung und der Wehrdienstzeit     §§ 8 und 8a\nund ihre Hinterbliebenen\nd)   Eingliederungsschein und\n1.  Anwendungsbereich                       § 45\nZulassungsschein                      §9\ne)   Stellenvorbehalt                      § 10              2.  Zahlung der Versorgungsbezüge,\nBewilligung und Zahlungsweise           § 46\n4.  Dienstzeitversorgung\n3.  Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,\na)   Übergangsgebührnisse und                                    jährliche Sonderzuwendung               § 47\nAusgleichsbezüge                      §§ 11 und 11a\n4.  Pfändung, Abtretung und Verpfändung     § 48\nb)   Übergangsbeihilfe                     § 12\n5.  Rückforderung                           § 49\n5.  Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\nin besonderen Fällen                                         6.  Aufrechnung und Zurückbehaltung         § 50\na)   Übergangsbeihilfe bei kurzen                            7.  (weggefallen)                           § 51\nWehrdienstzeiten                      § 13              8.  (weggefallen)                           § 52\nb)   Berücksichtigung früherer Dienst-                       9.  Zusammentreffen von Versorgungs-\nverhältnisse                          § 13a                 bezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatz-\nc)   Beurlaubung ohne Dienstbezüge         §§ 13b und 13c        einkommen                               § 53\nd)   Versorgung beim Ruhen der Rechte                        9a. (weggefallen)                           § 54\nund Pflichten                         § 13d\n10.  Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-\nbezüge                                  §§ 55 bis 55b\nAbschnitt II\n10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach\nDienstzeitversorgung                              der Ehescheidung                        §§ 55c und 55d\nder Berufssoldaten\n11.  Verlust der Versorgung                  §§ 56 und 57\n1.  Arten                                      § 14\n12.  Entziehung der Versorgung               § 58\n2.  Ruhegehalt\n13.  Erlöschen und Wiederaufleben der\na)   Allgemeines                           §§ 15 und 16          Versorgungsbezüge für Hinterbliebene    § 59\nb)   Ruhegehaltfähige Dienstbezüge         §§ 17 bis 19     14.  Anzeigepflicht                          § 60\nc)   Ruhegehaltfähige Dienstzeit           §§ 20 bis 25\n15.  Nichtberücksichtigung der Versorgungs-\nd)   Höhe des Ruhegehaltes                 § 26                  bezüge                                  § 61","1260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nAbschnitt V                                                      Vierter Teil\nSondervorschriften                                                Fürsorgeleistungen\nan ehemalige Soldaten\n1.  Umzugskostenvergütung                  § 62\nauf Zeit bei Arbeitslosigkeit\n2.  Einmalige Unfallentschädigung für                                      (Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)\nbesonders gefährdete Soldaten          § 63                                                                § 86a\n3.  Einmalige Entschädigung                § 63a\nFünfter Teil\n4.  Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b\nOrganisation,\n5.  (weggefallen)                          § 63c                                    Verfahren, Rechtsweg\n6.  Versorgung bei gefährlichen Auslands-                     1.  Dienstzeitversorgung                         § 87\nverwendungen                           § 63d\n2.  Beschädigtenversorgung                       § 88\nAbschnitt VI                          3.  Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe      § 88a\nAnrechnung sonstiger                                                   Sechster Teil\nZeiten als ruhegehalt-\nfähige Dienstzeit                                      Schluss- und Übergangsvorschriften\n§§ 64 bis 69       1.  Begrenzung von Geldleistungen                § 89\n1a. Dienstbezüge                                 § 89a\nAbschnitt VII                         1b. Anpassung der Versorgungsbezüge              § 89b\nBesondere Leistungen                        2.  Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944               § 90\nentsprechend den Regelungen des                      3.  Übergangsvorschrift aus Anlass des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                         Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\n1.  Kindererziehungszuschlag               § 70                   Soldatengesetzes vom 6. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2588)                       § 91\n2.  Kindererziehungsergänzungszuschlag     § 71\n3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\n3.  Kinderzuschlag zum Witwen-                                    Wehrdienstbeschädigung                       § 91a\nund Witwergeld                         § 72\n3b. (weggefallen)                                § 91b\n4.  Pflege- und Kinderpflege-\n4.  Erlass von Verwaltungsvorschriften           § 92\nergänzungszuschlag                     § 73\n4a. Übergangsregelungen aus Anlass der\n5.  Vorübergehende Gewährung                                      Herstellung der Einheit Deutschlands         § 92a\nvon Zuschlägen                         § 74\n4b. Verteilung der Versorgungslasten bei\n6.  (weggefallen)                          §§ 75 bis 79a          Übernahme von Berufssoldaten in ein\nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\neines anderen Dienstherrn                    § 92b\n4c. Verteilung der Versorgungslasten bei\nDritter Teil                            erneuter Berufung in ein öffentlich-recht-\nliches Dienstverhältnis eines anderen\nBeschädigtenversorgung                         Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannten Gebiet              § 92c\nAbschnitt I                          5.  Benennung eines Kontos                       § 93\nVersorgung beschädigter                       6.  Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nSoldaten nach Beendigung                           für am 1. Januar 1977 vorhandene Ver-\ndes Wehrdienstverhältnisses,                         sorgungsempfänger                            § 94\ngleichgestellter Zivilpersonen\nund ihrer Hinterbliebenen                      6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts\nfür am 1. Januar 1992 vorhandene Ver-\n1.  Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung  § 80                   sorgungsempfänger                            § 94a\n2.  Wehrdienstbeschädigung                 § 81               6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember\n1991 vorhandene Berufssoldaten               § 94b\n2a. Versorgung in besonderen Fällen        §§ 81a bis 81f\n6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis\n3.  Heilbehandlung in besonderen Fällen    § 82                   eines Berufssoldaten                         § 94c\n4.  Versorgungskrankengeld in besonderen                      7.  Übergangsregelungen für vor dem\nFällen, Beginn der Versorgung          § 83                   1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen\n5.  Zusammentreffen von Ansprüchen         § 84                   oder eingetretene Versorgungsfälle           § 95\n8.  Übergangsregelungen für vor dem\nAbschnitt II                              1. Januar 1999 eingetretene Versor-\ngungsfälle und für am 1. Januar 1999\nVersorgung beschädigter                           vorhandene Soldaten                          § 96\nSoldaten während des\nWehrdienstverhältnisses                       8a. Übergangsregelungen für vor dem\nund Sondervorschriften                           1. Januar 2001 eingetretene Versor-\ngungsfälle und für am 1. Januar 2001\n1.  Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung   § 85                   vorhandene Berufssoldaten                    § 96a\n2.  Erstattung von Sachschäden und                            9.  Übergangsregelungen aus Anlass des\nbesonderen Aufwendungen                § 86                   Versorgungsänderungsgesetzes 2001            § 97","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1261\nErster Teil                                                  Zweiter Teil\nEinleitende Vorschriften                                          Berufsförderung\nund Dienstzeitversorgung\n1. Persönlicher Geltungsbereich                                          Abschnitt I\nBerufsförderung\n§1                                              und Dienstzeitversorgung\n(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der                       der Soldaten auf Zeit\nBundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Ein-\nzelnen nichts anderes bestimmt.                                                         1. Arten\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der\n§§ 7, 8, 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie                                §3\nder §§ 46, 48, 63, 63a, 63b und 63d gilt nicht für Soldaten     (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst\nauf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3\n1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).\nUnterricht an der Bundeswehrfachschule,\n2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb\n1a. Regelung durch Gesetz                        der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrich-\ntungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffent-\nlichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine\n§ 1a                                 Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufs-\n(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebe-       leben durchführen, und\nnen wird durch Gesetz geregelt.                              3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die        (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\ndem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste-       umfasst:\nhende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.\n1. Übergangsgebührnisse,\nDas Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem\nZweck abgeschlossen werden.                                  2. Ausgleichsbezüge,\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann         3. Übergangsbeihilfe,\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in       4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2.\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\n(3) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche\nSonderzuwendung.\n2. Wehrdienstzeit\n2. Allgemeinberuflicher\n§2                                            Unterricht und Fachausbildung\n(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom\n§4\nTage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr\nbis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis           (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von\nendet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner            1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhält-\ngesetzlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht ange-          nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben\nrechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der           in den letzten 15 Monaten der Dienstzeit,\nBeendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 2\nSatz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Die für die    2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines\nVersorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehr-               Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den\ndienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober           letzten 24 Monaten der Dienstzeit\n1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Natio-    Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nnalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden            richt auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in\nsind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung          dem Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme\nzum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.                        bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den\n(2) Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit   Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen\nVordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anre-       Vorbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind,\nchenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationa-    haben keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuf-\nlen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer        lichen Unterricht.\ndes Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich            (2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht\nfür den Umfang der Anrechung ist die jeweilige Dauer des     richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten.\nGrundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-          Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung\npunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der      der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch\nNationalen Volksarmee. Bei Anwendung des § 8a Abs. 1         nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,\nbis 3 bestimmt sich der Zeitraum einer Wehrdienstzeit von    das Recht aus § 5a auszuüben. Der Anspruch vermindert\nnicht mehr als drei Jahren unter Einbeziehung von Vor-       sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an\ndienstzeiten in der Nationalen Volksarmee.                   Hochschulen oder Fachschulen im Rahmen der militäri-","1262              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nschen Ausbildung auf Kosten des Bundes, wenn ihr                 (4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf-\nAbschluss von allen Ländern im Geltungsbereich dieses         lichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des\nGesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt nicht, wenn  Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule\ndie Ausbildung aus dienstlichen Gründen vorzeitig be-         abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung\nendet worden ist. Der Anspruch vermindert sich auch           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nunbeschadet des Satzes 5 für die in                           rates.\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten auf Zeit im\nUmfang von drei Monaten,                                                               §5\n(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliede-\n2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten auf Zeit im\nrungsscheins sind, haben Anspruch auf Fachausbildung\nUmfang von sechs Monaten,\nauf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von min-\nwenn die militärische Ausbildung zum Bestehen einer           destens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nAbschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsbe-          auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung wird auf\nruf, dessen Ausbildungsdauer nach der Ausbildungsord-         Antrag gewährt.\nnung mindestens auf zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat       (2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das\noder der Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit        Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als\nabgeschlossenen Ausbildung mit einem Unteroffizier-\ndienstgrad, der mindestens der Besoldungsgruppe A 6           1. wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das\nzugeordnet ist, eingestellt wurde. Der Anspruch vermin-           Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-\ndert sich ferner im Umfang von sechs Monaten, wenn die            den ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder\nmilitärische Ausbildung                                       2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes\n1. zum Erwerb des Realschulabschlusses, eines diesem              Verschulden zurückzuführen ist.\ngleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen          (3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Über-\nAbschlusses oder                                          gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden,\nkann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer\n2. zum Bestehen einer nach den Bestimmungen des               des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsge-\nBerufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung          bührnisse zustehen.\ndurchgeführten Meisterprüfung oder einer gleichge-\nstellten beruflichen Fortbildungsprüfung                     (4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der Nei-\ngung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten\ngeführt hat; über die Gleichstellung der zur Minderung        nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört,\nführenden Fortbildungsprüfungen entscheidet das Bun-          wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeits-\ndesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit           kraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungszu-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Der          schuss. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die\nZeitraum, um den sich der Anspruch nach Satz 5 vermin-        jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse zu-\ndert, darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum             grunde liegen oder zugrunde liegen würden; Einkommen\nErwerb des Abschlusses Fachausbildung nach diesem             aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46, 49,\nGesetz gewährt worden ist, sechs Monate nicht überstei-       50, 60 und 61 gelten entsprechend.\ngen. Satz 5 findet in den Fällen seiner Nummer 2 nur dann\nAnwendung, wenn der Soldat in den letzten drei Jahren            (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit\nvor dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Anwendung         von\nder Sätze 3 bis 5 entstehen würde, überwiegend in einer       1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs Mona-\nder maßgeblichen Ausbildung entsprechenden Verwen-                ten,\ndung gestanden hat.\n2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die         3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr\nvon ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung                und neun Monaten,\nkann auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen\nUnterricht                                                    4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.\n1. bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1    Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 3 ver-\nund Absatz 2 Satz 3 bis 7 bestimmten Zeitraum zulas-      mindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 im\nsen, wenn                                                 Umfang von drei Monaten. Die Fachausbildung nach\nSatz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten auf Zeit, die eine Hoch-\na) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder         schulausbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die\nAbschlussprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.\nb) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall\nin Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb         (6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-\ndieses Zeitraums erfüllt werden kann,                 rufen werden, wenn auf Grund\n2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus         1. der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder\num höchstens sechs Monate verlängern, wenn der            2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung\nAnspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf\nnicht zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht\neigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, einer\nwird.\nMutterschutzfrist, einer Elternzeit, einer Kindererzie-\nhung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3 oder aus einem          (7) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die\nvon ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht erfüllt wer-   von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung\nden konnte.                                               kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                  1263\nRahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorge-         (2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für\nsehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung         einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt\ndarf einschließlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3        worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nNr. 2 ein Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienst-         Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der\nunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden         Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,\nzurückzuführen ist, nach einer Wehrdienstzeit von mehr        so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,\nals sieben Jahren zwei Jahre nicht übersteigen.               nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-\n(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der     schritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im\nFachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des       Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf\nBerechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbil-         vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbil-\ndung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbil-      dung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Über-\ndung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung        schreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum\nbestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung           Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbil-\nmit Zustimmung des Bundesrates.                               dung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.\n(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bun-\n§ 5a                           desanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz\n(1) Auf Antrag eines Soldaten auf Zeit wird                gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4\nbleibt unberührt.\n1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an Stel-\nle von Fachausbildung oder\n2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allge-                           c) A n r e c h n u n g d e r Z e i t\nmeinberuflichen Unterricht                                                  der Fachausbildung\nund der Wehrdienstzeit\ngewährt.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2\n§8\nbis 4 entsprechend. Wird der Soldat im Falle des Absat-\nzes 1 Nr. 2 vom militärischen Dienst freigestellt, so ist das    (1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufszu-\naus der Fachausbildung erzielte Einkommen auf die für         gehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im\ndiesen Zeitraum zustehende Besoldung anzurechnen;             Anschluss an die Fachausbildung in dem erlernten oder\n§ 60 gilt entsprechend.                                       einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine\n(3) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuf-      vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer\nlichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und über den           Betracht.\nBeginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 sowie              (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7\nüber die Antragstellung bestimmt die Bundesregierung          Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit\nrates.                                                        wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht\nunterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.\nSoweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit\n3. Eingliederung                        einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichti-\nin das spätere Berufsleben                    gen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszu-\ngehörigkeit angerechnet.\na) A l l g e m e i n e s\n(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-\n§6                            dienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die\nBetriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige\nSoldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten,      Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs\nwird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die            Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder\nEingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe         überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine\nder §§ 7 bis 10 erleichtert.                                  Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den\nUnverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbes-\nserung der betrieblichen Altersversorgung.\nb) D u r c h f ü h r u n g\nder Eingliederungsmaßnahmen                            (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden\nZeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach\n§7                            Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und\nBeschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige\n(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der\nSoldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs\nBerufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines\nMonate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.\nihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unter-\nstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehr-      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein\ndienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzu-           Soldat im Anschluss an eine Fachausbildung oder an den\nführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an die          Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Aus-\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbil-       bildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit\ndung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche     durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\nLeistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlan-   Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs wer-\ngen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt            den Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes\nwerden.                                                       nicht angerechnet.","1264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehr-                  d) E i n g l i e d e r u n g s s c h e i n\npflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, des-                     und Zulassungsschein\nsen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren fest-\ngesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über                                         §9\ndiesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.\n(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an\nihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten\n§ 8a\nauf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen\n(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Sol-  Dienst, wenn\ndat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von\n1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40\nnicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum\nAbs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer fest-\nAblauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-\ngesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren\nverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in\nenden würde oder\nden Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb\nder Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über     2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf\nden Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der                  eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ver-\nBeamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des              fügt wird, nachdem\nnach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-\na) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder\nwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf\nmehr Jahren festgesetzt worden ist oder\nZeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten\nder vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht                 b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr\nberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinn-             Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im\ngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförde-               Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst\nrung während der Probezeit rechtfertigen.                             auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7       und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abge-\nAbs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst        leistet haben. Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffent-\nanrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,       lichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Einglie-\ndessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als       derungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf An-\ndrei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf die bei der      trag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,\nZulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nach-         wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2\nzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der         genannten Gründen endet.\nLehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von           (2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-\ndrei Jahren nicht unterschritten wird.                        schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen         Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der\nDienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jah-    Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliede-\nren festgesetzt worden ist, im Anschluss an den Wehr-         rungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach\ndienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorge-        Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2\nschriebene, über die allgemein bildende Schulbildung          Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines\nhinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den            Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach\nWehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend,       § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangs-\nwenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach            beihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungs-\nBeendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter          scheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen,\nbewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.      wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabset-\nDienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung          zung verurteilt worden ist.\nsind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entspre-           (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines\nchenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem         Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10\nZeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdiens-       Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehal-\ntes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf      tenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an\nden Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als            den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamten-\nSoldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herange-         rechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu\nstanden hätte.                                                ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen      Angestellte anzustellen oder als Angestellte in das\nArbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam-        Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen,\ntenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätig-      wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßi-\nkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschrie-    gen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Das\nbenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.                Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des\nAnspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber mit der\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht\nFeststellung, dass\n1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf\n1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Ein-\nZeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienst-\ngliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,\nzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt\noder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über die-      2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht\nsen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und                mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,\n2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten       3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen\nauf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.               abgelehnt worden ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                      1265\n4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete                 (4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines\nBeamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden            Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vor-\nGrunde vor der Anstellung geendet hat.                         merkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.\nDie Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-\nsungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und\ne) S t e l l e n v o r b e h a l t              sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstel-\nlungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum\n§ 10                              nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ein-\nzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung\n(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder\nder Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2) vom militäri-\nZulassungsscheins sind vorzubehalten\nschen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede-\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den            rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle\nEinstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der               bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei\nGemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000               Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden An-\nEinwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten             spruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft eine\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils             Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der für\nmehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder ent-               die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. Einen\nsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stel-             unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt\nlen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-         eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den\ngesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle          Vormerkstellen der Länder durch. Das Bundesministerium\nbei der Einstellung für den einfachen und mittleren            des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nDienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für          ministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit\nden gehobenen Dienst,                                          Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vor-\n2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei           merkstellen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vor-\nwerdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes,             merkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung,\nder Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit               Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliede-\nmehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körper-               rungsscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen            nach Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen\nRechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamten-            sowie die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.\nstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu\nbesetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-\n4. Dienstzeitversorgung\nrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbän-\nde jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Vergütungs-\ngruppen IX bis X oder Kr. I, Vc bis VIII                                     a) Ü b e r g a n g s g e b ü h r n i s s e\noder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X                 und Ausgleichsbezüge\ndes Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der ent-\nsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifver-                                               § 11\nträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehen-               (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von min-\nden Bedarf dienen.                                             destens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse,\nSoweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamten-          wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit,\nverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des            für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Solda-\nSatzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschalte-            tengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf\ntes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an              eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt\nStelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in ent-            nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienst-\nsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorge-         verhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als\nschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird             Berufssoldat begründet wird.\ndie Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich                (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer\nin einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines               Dienstzeit von\nBeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchge-\nführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhält-        1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,\nnis Satz 1 Nr. 1 entsprechend.                                     2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,\n(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den            3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun\nTrägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungs-                Monate,\nmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.                              4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.\n(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht               In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden Über-\ngangsgebührnisse für ein Jahr und sechs Monate\n1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,                 gewährt. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachaus-\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwen-           bildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 3 bestimmt, erhalten\ndung als Lehrer,                                               Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre.\nDie Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern\nDienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit\nund\nim letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als\n4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestell-          Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden\nten besetzt werden.                                            Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzu-","1266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu                       b) Ü b e r g a n g s b e i h i l f e\nlegen.\n(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert,                                 § 12\nso können für die Zeit der Verlängerung die Übergangs-          (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr\ngebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume        als neun Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn\nhinaus gewährt werden.                                       ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die\nsie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengeset-\n(4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil\nzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes\nden Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer\ngrobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangs-\nDienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag\nbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses in\nentlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst\neiner Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nfür sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe\nchend.\neine besondere Härte bedeutet hätte.\n(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit,\n(5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträ-       die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-\ngen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berech-      sungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von\ntigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überle-\nbenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzu-          1. weniger als 18 Monaten               das Eineinhalbfache,\nzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vor-     2. 18 Monaten und\nhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den Eltern              weniger als zwei Jahren             das Einvierfünftelfache,\nweiterzuzahlen. Als Ausnahme kann das Bundesministeri-\n3. zwei und weniger als\num der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde\nvier Jahren                         das Zweifache,\nder Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten\nAnspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in      4. vier und weniger als\neiner Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der               acht Jahren                         das Vierfache,\nAnspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten.            5. acht und mehr Jahren                 das Sechsfache\n(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum        der Dienstbezüge des letzten Monats.\nnicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des\n(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die\nBundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die\nÜbergangsbeihilfe 25 vom Hundert und für Inhaber eines\ndas Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nZulassungsscheins 50 vom Hundert des nach Absatz 2\ngewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach\nzustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliede-\nden Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.\nrungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnis-\nses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 125 Abs. 1 des\n§ 11a                             Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.\n(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach        (4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von         § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung des\nÜbergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-             Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3\ngleichsbezüge werden gewährt beim Bezug                      des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach\n§ 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldaten-\n1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vor-\ngesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Ver-\nbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen\nsorgung nach den §§ 5, 5a und 11 sowie Übergangsbeihil-\nAusbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in\nfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen\nErteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach\nBezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem\nAbsatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist\nGrundgehalt und Familienzuschlag der Dienstbezüge\ndie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf\ndes letzten Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als\nAntrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die\nSoldat auf Zeit,\nDienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung\n2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-          der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen\nschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser          haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbei-\nDienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge        hilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurech-\ndes letzten Monats als Soldat auf Zeit,                  nen.\nlängstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die         (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rück-\nAusgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbe-       gabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach\nsoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entspre-        Absatz 2 wählen, es sei denn, dass sie mit Hilfe des Zulas-\nchende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge          sungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungs-\nerlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Anstellung     mäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein\nendet.                                                       Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wor-\nden sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-\n(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen      scheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten\nAnspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2    Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.\nund 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\nden anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten            (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz\ndes auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-            oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in\ngangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für      dem entsprechenden Umfang gewährt.\nden sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines             (7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen\nEingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten.       eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                         1267\nmehr als neun Monaten verstorben ist, erhalten die Über-             c) B e u r l a u b u n g o h n e D i e n s t b e z ü g e\ngangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zuge-\nstanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein                                            § 13b\nDienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absat-\n(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste-\nzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsberechtigte nach\nhenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit,\nSatz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den\ndie ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegan-\nEltern zu gewähren.\ngenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt\n(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-        worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-\nverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren,      und Anrechnungsvorschriften um den Betrag zu kürzen,\ndas nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum Ver-      der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamt-\nlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5 des      dienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die\nSoldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf        Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom\ndie Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen           Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr-\nAbschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn         soldes.\nkein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.              (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit\n(9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.                         1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser\nZeit allgemein zugestanden ist,\n5. Berufsförderung                       2. einer Elternzeit,\nund Dienstzeitversorgung                     3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis\nin besonderen Fällen                          zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit,\nwenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5\na) Ü b e r g a n g s b e i h i l f e             des Soldatengesetzes fällt.\nbei kurzen Wehrdienstzeiten\n(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf Zeit weni-\nger als zwei Drittel der Übergangsgebührnisse, die ohne\n§ 13                           Anwendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten, und\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun     steht ihm auf Grund des § 13c nur ein verminderter\nMonaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr             Anspruch auf Berufsförderung zu, kann der Anspruchs-\nDienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie    zeitraum, für den Übergangsgebührnisse noch zustehen,\nin dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes),    auf Antrag unter entsprechender Erhöhung der Über-\noder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-      gangsgebührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch\nbes Verschulden zurückzuführen ist. Die Übergangsbei-         der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der ohne\nhilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des         Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen würde. Der\nWehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmit-       Umrechnung des Anspruchszeitraums sind die Über-\ntelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienst-        gangsgebührnisse zugrunde zu legen, die im ersten\nverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des    Monat des verbleibenden Anspruchszeitraums ohne An-\nÜberbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssiche-            wendung der Absätze 1 und 2 zugestanden hätten.\nrungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.\n§ 13c\nb) B e r ü c k s i c h t i g u n g             (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder\nfrüherer Dienstverhältnisse                       während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnis-\nses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit\nder Beurlaubung bei der Anwendung\n§ 13a\n1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\nHat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das\nBuchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,\nDienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehr-\npflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b  2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,\ndes Wehrpflichtgesetzes) oder Dienst als Soldat auf Zeit      3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Ver-\ngeleistet, so berechnen sich seine Versorgungsbezüge              pflichtungszeit,\nnach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträ-\nge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses        4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in\nnach § 9 des Wehrsoldgesetzes oder den §§ 11 bis 13               die Mindestdienstzeit,\nund 47 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zugestanden              5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienst-\nhaben, sind nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-                 zeit\nund Anrechnungsvorschriften anzurechnen. Der Umfang           eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 werden\neiner Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienst-     in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Zeit der\nzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungs-        Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht, und die\nscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren        verbleibenden Ansprüche auf volle Monate aufgerundet.\nDienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11            Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit eines\nnicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis      unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter\nnach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder         Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.\nmehr Jahren geendet hat. Zeiten einer auf Grund eines\nfrüheren Dienstverhältnisses gewährten Berufsförderung           (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit\nsind auf die nunmehr zustehende Berufsförderung anzu-         1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen\nrechnen; in diesen Fällen gilt § 13b Abs. 3 sinngemäß.            oder überstaatlichen Einrichtungen,","1268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung                                    2. Ruhegehalt\ndes Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass\ndieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-                          a) A l l g e m e i n e s\nsen dient,\n3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im                                           § 15\nEntlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,                (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist\n4. einer Elternzeit,                                          (§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes),\nerhält Ruhegehalt, in den Fällen des § 50 des Soldatenge-\n5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3         setzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge\nbestimmten Umfang,                                        gewährt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhe-\n6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von          stand nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des\n30 Tagen.                                                 Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als\nRuhegehalt.\n(2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengeset-\nd) V e r s o r g u n g b e i m R u h e n\nzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist.\nder Rechte und Pflichten\nZeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähi-\nge Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige\n§ 13d                          Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.\n(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und          Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum\nPflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abge-         2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften         genannten Gebiet zurückgelegt hat.\ngeruht haben, sind, soweit die Zeit des Ruhens nicht als\nDienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b                                            § 16\nAbs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzu-\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalt-\nwenden.\nfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienst-\n(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregie-  zeit berechnet.\nrung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem\nMitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die\nb) R u h e g e h a l t f ä h i g e D i e n s t b e z ü g e\nVersorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit\nals Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines\n§ 17\nAmtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs\nim Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der            (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nParlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fäl-     1. das Grundgehalt,\nlen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes sind\n§ 13b Abs. 1 Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2 entsprechend      2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur\nanzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des             Stufe 1,\nDienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist      3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu\nals die festgesetzte Dienstzeit.                                  den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I\nzum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in\nstrahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugfüh-\nAbschnitt II                           rer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und\nDienstzeitversorgung                           als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die\nder Berufssoldaten                           Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach\nAbsatz 2 dieser Nummer vorliegen,\n1. Arten                        4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\nruhegehaltfähig bezeichnet sind,\n§ 14                          die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4\n(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-         zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Num-\nfasst:                                                        mer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei\neiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhege-\n1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,                         haltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad ent-\n2. Unfallruhegehalt,                                          sprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\n3. Übergangsgeld,                                                (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge\nWehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt wor-\n4. Ausgleich bei Altersgrenzen,                               den, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Nr. 1 oder\n5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,        § 18 Abs. 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der\n6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,                Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die er bis zum Zeit-\npunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens\n7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,                         der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatenge-\n8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5,                setzes geltenden besonderen oder allgemeinen Alters-\ngrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahl-\n9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74.                          getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder\n(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche    Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei\nSonderzuwendung.                                              die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                  1269\n§ 18                            3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten          überstaatlichen Einrichtung.\nDienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht min-       Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\ndestens drei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge seines\nvorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst-                                     § 21\nbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbe-\nsoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. Hat der                Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich\nBerufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so           um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat\nsetzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-         1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden ent-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern die ruhe-               geltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter,\ngehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehalt-             Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20\nfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungs-              Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versor-\ngruppe fest. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die            gungsanspruch zu erlangen,\ninnerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung\n2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.\nohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig\nberücksichtigt worden ist.                                      § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-\nchend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf\n§ 64 Abs. 2 Satz 2.\nder Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbe-\nschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.\n§ 22\n§ 19                               Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berück-\n(weggefallen)                         sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollen-\ndung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines\nc) R u h e g e h a l t f ä h i g e D i e n s t z e i t Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von\n§ 20                            dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war,\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1        wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als Soldat auf\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit                           Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:\n1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,                         1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\nBeamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne                    später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier über-\nWehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbe-              tragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\nzüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei\nBeendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden wor-          2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen Tätigkeit.\nden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienst-      Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nlichen Interessen dient,                                     Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtun-\n3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom              gen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des               Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-\nWehrsoldes,                                                  men zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender\nhoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zei-\n4. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 6 und § 54         ten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit\nAbs. 4 des Soldatengesetzes.                                 dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten               werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regel-\n1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entschei-        mäßigen Arbeitszeit entspricht.\ndung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,                                       § 23\n2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Solda-            (1) Einem Berufssoldaten kann die nach Vollendung des\nten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Sol-       17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit\ndaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit         1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-\nder Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfer-           benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prakti-\nnung aus dem Dienstverhältnis drohte.                            sche Ausbildung, übliche Prüfungszeit),\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnah-             2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die\nmen zulassen.                                                       Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,\n(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit        als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer\nzurückgelegte Zeit                                              Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der\n1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-          Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine\nregierung,                                                   Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung\n2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen             ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.\nStaatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-             (2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können\nrung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mit-          einem Berufssoldaten nach Vollendung des 17. Lebens-\nglied einer Landesregierung, soweit entsprechende            jahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung\nVoraussetzungen vorliegen,                                   und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu","1270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\neiner Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige                                             § 25\nDienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr-\n(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebens-\nnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat\njahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getre-\nübertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2\nten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum\ngilt entsprechend.\nAblauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres\n(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festset-    für die Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähi-\nzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien-        gen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurech-\ngang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur         nungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vor-\ninsoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit      schriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist der\neinschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.      Berufssoldat nach § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes\n(4) Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb      erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten beru-\ndes Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung      fen worden, so wird eine der Berechnung des früheren\noder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer              Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit inso-\nBeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses wer-        weit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhege-\nden Ausbildungszeiten nach den Absätzen 1 bis 3 nur           halt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der\nin dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der          dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienst-\ntatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhe-       jahre zurückbleibt. § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz gilt\ngehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistel-   entsprechend in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt\nlung erreicht worden wäre; hierbei wird in den Fällen des     länger als zwölf Monate freigestellt war.\n§ 26 Abs. 2 und 3 die ruhegehaltfähige Dienstzeit jeweils        (2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern,\nbis zur allgemeinen Altersgrenze erweitert. Satz 1 gilt nicht in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-\nfür Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer    flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung\nDauer von drei Jahren für jedes Kind sowie für sonstige       des 17. Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhege-\nFreistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten.                haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie\nununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Ent-\n§ 24                              sprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, dessen\nTätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen\nDie Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung\nBelangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies\ndes 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundes-\nspätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt\nwehr\nworden ist.\n1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die not-\n(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als\nwendige Voraussetzung für seine Verwendung in\nauch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet\neinem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder\nnur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung.\n2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshel-\nfergesetzes tätig gewesen ist,\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens                         d) H ö h e d e s R u h e g e h a l t e s\nbis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre\nhinaus, berücksichtigt werden.                                                                    § 26\n(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehalt-\n§ 24a                             fähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähi-\nZeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes         gen Dienstbezüge (§§ 17, 18), insgesamt jedoch höchs-\nfür das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt wer-       tens 75 vom Hundert.1) Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei\nden, sind nicht ruhegehaltfähig.                              Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um\n1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der\nZiffern 5 bis 9 verbleiben würde. Satz 2 ist jedoch in den\n§ 24b\nFällen der Absätze 2 bis 4 erst anzuwenden, wenn der sich\n(1) Dienstzeiten nach § 64 Abs. 1, Beschäftigungszeiten    nach den Sätzen 1 und 4 ergebende Ruhegehaltssatz\nnach § 22 und sonstige Zeiten nach den §§ 24 und 66, die      nach Absatz 3 oder 4 erhöht ist; hierbei sind der Ruhege-\nder Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Arti-      haltssatz auf fünf Dezimalstellen auszurechnen und die\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurück-         fünfte Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu run-\ngelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit      den. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen\nberücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die       Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung\ngesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten   des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.\nals rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind;\nAusbildungszeiten nach § 23 sind nicht ruhegehaltfähig,          (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe\nsoweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Ren-      der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die\ntenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind     nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen\nauch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Über-          Überschreitens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres\nleitungsgesetzes.                                             festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand\n(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche    1) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung\nRentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Ab-          mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3926) wird § 26 Abs. 1 Satz 1 ab 1. Januar 2003 wie folgt gefasst:\nsatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten\n„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit\nVorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als          1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18),\nruhegehaltfähig berücksichtigt werden.                           insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                                       1271\nversetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig2)                      Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Min-\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht                       destversorgung; in den von § 94b erfassten Fällen tritt das\nübersteigen.                                                               nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die\nStelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4. Der\n(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die\nErhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unter-\nwegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des\nschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 bleiben bei der Berech-\n53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden,\nnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und\n13,125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nRente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung\n(§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufs-\nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1\nsoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres\nzurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt\nLebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert für\nnach den Absätzen 1 bis 4 zuzüglich des Unterschiedsbe-\njedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem\ntrages nach § 47 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-\n53. Lebensjahr liegt.3) Die Erhöhung vermindert sich fer-\nchend für Witwen und Waisen.\nner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre\nnach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschrei-                          (9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den\nten der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in                   einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten be-\nden Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich                    trägt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat\ndas Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen                       den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhe-\nZweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.                       stand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer\nvon sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jah-\n(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetrie-\nren, fünfundsiebzig5) vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nbenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-\nDienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur\nsystemoffizier verwendet wurden und als solche in den\nZeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\nRuhestand versetzt werden, 17,6254) vom Hundert der\nbefunden hat.\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung\nvermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des                        (10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hun-\n45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des                        dert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen\nRuhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit                  der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Alters-\nnach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.                               grenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehr-\ndienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt\n(5) (weggefallen)\nwird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom\n(6) (weggefallen)                                                       Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt ent-\n(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert                    sprechend.\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). An die\nStelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies                                             e) V o r ü b e r g e h e n d e\ngünstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähi-                           Erhöhung des Ruhegehaltssatzes\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\ngruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht                                                           § 26a\nsich um 30,68 Euro für den Soldaten im Ruhestand und                          (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete\ndie Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung                    Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der\nnach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des                       Soldat im Ruhestand\nBeamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Bleibt ein\nBerufssoldat allein wegen langer Zeiten einer Freistellung                 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von\nim Sinne des § 23 Abs. 4 mit dem Ruhegehalt nach den                            60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen\nAbsätzen 1 bis 4 hinter der Versorgung nach Satz 1 oder 2                       Rentenversicherung erfüllt hat,\nzurück, wird nur das Ruhegehalt nach den Absätzen 1                        2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3\nbis 4 gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Berufssoldat wegen                         des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.                                    worden ist oder\n(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestver-                          b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhe-\nsorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung                                stand getreten ist,\ndes § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den\n3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig6) vom Hundert\nAbsätzen 1 bis 4, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des\nnoch nicht erreicht hat und\n2) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in Verbindung     4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die\nmit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3926) wird in § 26 Abs. 2 Satz 2 ab 1. Januar 2003 die Angabe „fünf-\nEinkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch-\nundsiebzig„ durch die Angabe „71,75“ ersetzt.                                schnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.\n3) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2  Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen\nNr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden in\n§ 26 Abs. 3 die Sätze 1 und 2 ab 1. Januar 2003 wie folgt gefasst:      als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet\n„Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Überschrei-     wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden,\ntens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhe-      gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehalts-\nstand versetzt werden, 12,55625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufs-  5) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa in Verbindung\nsoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter       mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nfestgesetzt ist, um 1,79375 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese       S. 3926) wird in § 26 Abs. 9 Satz 1 ab 1. Januar 2003 die Angabe „fünf-\nAltersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt.“                               undsiebzig“ durch die Angabe „71,75“ ersetzt.\n4) Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa in Verbindung     6) Gemäß Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc in Verbindung\nmit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I    mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nS. 3926) wird in § 26 Abs. 4 Satz 1 ab 1. Januar 2003 die Angabe           (BGBl. I S. 3926) wird in § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ab 1. Januar 2003 die\n„17,625“ durch die Angabe „16,86131“ ersetzt.                              Angabe „siebzig“ durch die Angabe „66,97“ ersetzt.","1272                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nsatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie                    worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die\nals Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähig-                     §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-\nkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen                     chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamten-\nÜberschreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden                         versorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt\nbesonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten ver-                       für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffi-\nsetzt werden können.                                                       ziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich\noder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungs-\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 1 vom\ngruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf\nBesoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und\nKalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit\nOffiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der\n(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs-\nBesoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschrif-\nzeiten, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres\nten über das Ruhegehalt.\nbis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden\nund nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum                    (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-\nHöchstsatz von 70 vom Hundert.7)                                           des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen\nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-\n(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats                 übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum\nweg, in dem der Soldat im Ruhestand das 65. Lebensjahr                     Dienst gehören auch\nvollendet. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhe-\nstand                                                                      1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit\nam Bestimmungsort,\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn                  2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,\nder Rente, oder                                                       3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht                        ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der\nmehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem                     Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes\nin Verbindung mit § 64 des Bundesbeamtengesetzes\nihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder\nverpflichtet ist oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung\n3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages                          von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften\nvor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.                                      erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt                         der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2\nsinngemäß.                                                                     des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf                            (3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem\nAntrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei                        Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der\nMonaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhe-                      Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung\nstand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe-                  seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-\nstandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren                sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt\nZeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des                      Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familien-\nwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als\nAntragsmonats an ein.\nnicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem\n(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der Sol-              unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der\ndatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die                        Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein\nauf den Absätzen 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des                         dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das\nRuhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestver-                   mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines\nsorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich                     Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut\nangerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser                        wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstäti-\nmonatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.                     gen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-\nten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach\n§ 26b                                   und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Ver-\nletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärzt-\n(weggefallen)\nlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen\nWege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 2\n3. Unfallruhegehalt                              gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer\nzuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der\n§ 27                                   Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt\nund dabei einen Unfall erleidet.\n(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähig-\nkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt                   (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an\n7) Gemäß Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2  bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an\nNr. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird\n§ 26a Abs. 2 ab 1. Januar 2003 wie folgt gefasst:                       einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei\n„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hun-       denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes\ndert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate     zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit\nder für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-\nPflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden,\nnach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Solda-\nheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,\ntenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig      denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeord-\nberücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In den   neten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.\nFällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung     Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die\ndes Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung\nnach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des        Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der\nNenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“          Zustimmung des Bundesrates bedarf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                 1273\n(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-          (2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,\nden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein            wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr\nBerufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er     eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im\nim Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten   öffentlichen Dienst verwendet wird.\noder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegrif-\nfen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,                                    § 30\nden ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei\nKriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am             (1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle\nOrt seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Aus-       die Kapitalabfindung tritt, darf 50 vom Hundert des Ruhe-\nland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.             gehaltes und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.\n(6) Unbeschadet des Absatzes 4 wird einem Berufssol-         (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an des-\ndaten Unfallruhegehalt wie bei einem Dienstunfall auch       sen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des\ndann gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen         Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungs-\nauf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland             summe wird das Neunfache des ihr zugrunde liegenden\nwesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen           Jahresbetrages gezahlt.\nsind, denen er während einer besonderen Verwendung im\nSinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsge-                                      § 31\nsetzes besonders ausgesetzt war. Das Gleiche gilt für           Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist\neinen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Unfallruhege-  durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch\nhalt ist ausgeschlossen, wenn sich der Berufssoldat grob\nMaßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-\nfahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn,\nrung des Grundstücks oder des an einem Grundstück\ndass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.\nbestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem\n(7) Einem Berufssoldaten wird Unfallruhegehalt wie bei    angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und\neinem Dienstunfall auch dann gewährt, wenn eine              Belastung des Grundstücks oder des an einem Grund-\ngesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung       stück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf\nim Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im          Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der\nZusammenhang mit einer Verschleppung oder einer              Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der\nGefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,        Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird\ndass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-         auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.\nden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluss-\nbereich des Dienstherrn entzogen ist.                                                     § 32\n(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer          (1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als\nTätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen\nInteressen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung       1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminis-\noder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erlei-         terium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungs-\ndet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den              gemäß verwendet worden ist oder\n§§ 63 und 63a gewährt werden.                                2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30\nAbs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als\n4. Kapitalabfindung                          durch Tod des Berechtigten wegfällt.\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1\n§ 28                            Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß\n(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines   § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapital-\nTeils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten        abfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes ist für\ndie Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen\n1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrund-      einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die\nlage,                                                    Zahlung des Ruhegehaltes zuständig war. Wird der wieder\n2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-       verwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-\nnen Grundbesitzes,                                       setzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung\ndie §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen\n3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,\nAnspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maß-\n4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.                         gabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.\nHandelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorha-        (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren\nben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Sol-          auf Antrag der Teil des Ruhegehaltes, der durch die Kapi-\ndaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vor-       talabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfin-\ngesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen       dungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige\nEigennutzung bewilligt werden.                               Gründe vorliegen.\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen,\nwenn der Soldat im Ruhestand das 55. Lebensjahr über-                                     § 33\nschritten hat.\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt\nsich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert\n§ 29                            der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 vom\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,      Hundert der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf\nwenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes             72 vom Hundert der Abfindungssumme, des vierten\ngewährleistet erscheint.                                     Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, des","1274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nfünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungs-                                  6. Übergangsgeld\nsumme, des sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der\nAbfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 vom                                           § 37\nHundert der Abfindungssumme, des achten Jahres auf\n22 vom Hundert der Abfindungssumme, des neunten                  (1) Ein Berufssoldat, der\nJahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die            1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weni-\nZeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der              ger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Ver-\nAbfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des                 bindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenge-\nMonats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt                  setzes) oder\nworden ist.                                                   2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Abs. 7 des Soldaten-\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines           gesetzes)\nJahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen         entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das\nfür volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen,     Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der\ndie auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen       Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbe-\nMonate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechen-        züge beurlaubt war.\ndes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des\nersten Jahres zurückgezahlt wird.                                (2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter ein-\njähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der          Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die\nAnspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil        Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbe-\ndes Ruhegehaltes mit dem Ersten des auf die Rückzah-          züge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsge-\nlung folgenden Monats wieder auf.                             setzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den     erhalten hätte.\nFällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.             (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines unun-\nterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.\n§ 34                                (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\n(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der       1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder\nEmpfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen          2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Ver-\nDienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalabfin-        sorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet\ndung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit             wird.\nvon den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht\nruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind         (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die\nan die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe-        der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge\ngehaltes zuständig ist.                                       gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zah-\nlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad vor-\n(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz           geschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des\noder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde       Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den\nliegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen,       Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\nals er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bundes-\nministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulas-           (6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder\nsen.                                                          Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5, ver-\nringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Ein-\nkünfte.\n§ 35\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun-                   7. Ausgleich bei Altersgrenzen\ndungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheini-\ngungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch,\n§ 38\ndie zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind\nkostenfrei.                                                      (1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des\n65. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatenge-\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen\nsetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem\nder Notare werden hierdurch nicht berührt.\nRuhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Vier-\nfachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des\nBundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch\n5. Unterhaltsbeitrag\nnicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um\njeweils ein Viertel mit jedem Dienstjahr, das über das voll-\n§ 36                             endete 61. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim\nEinem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis        Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen.\nzur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor       Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallent-\nAbleistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2      schädigung (§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1    (§ 63a) gewährt.\ndes Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen            (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\nDienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienst-         gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46\nunfähigkeit entlassen worden ist.                             Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1275\nEntlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum                                     Abschnitt III\nVerlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Aus-\ngleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ver-\nVersorgung\nfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der                     der Hinterbliebenen von Soldaten\nVersorgungsbezüge eingetreten ist.\n1. Hinterbliebene\n(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von                       von wehrpflichtigen Soldaten\nUrlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des                          und Soldaten auf Zeit\nSoldatengesetzes nicht gewährt.\n(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro                                 § 41\nfür jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende          (1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Solda-\ndes Monats liegt, in dem das 60. Lebensjahr vollendet         ten, eines Soldaten, der an einer besonderen Auslands-\nwird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölf-    verwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilge-\ntel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im Sinne des       nommen hat, oder eines Soldaten auf Zeit, der während\n§ 26 Abs. 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die     des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vor-\nBerechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln              schriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über\nsind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt            die Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines\nwegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils         Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des\ngeltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wor-         Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-\nden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt       sprechend anzuwenden.\nfür die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53\n(2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an\nAbs. 5 in Höhe von mehr als 325 Euro erzielt werden; die\neiner besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des\nZahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rück-\nWehrpflichtgesetzes teilnimmt, oder ein Soldat auf Zeit mit\nforderung. Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 3 und 4 blei-\neiner Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten während des\nben hierbei unberücksichtigt. Die Absätze 2 und 3 gelten\nWehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienst-\nentsprechend.\nbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem\nVerstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein-\nschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2 557\n8. Berufsförderung der Berufssoldaten\nEuro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine ein-\nmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige\n§ 39                             Entschädigung nach § 63a zusteht. Das Sterbegeld ver-\n(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor      mindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1\ndem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit        Halbsatz 2 zu gewähren sind. § 85 Abs. 5 ist entsprechend\ninfolge Wehrdienstbeschädigung endet, werden auf              anzuwenden.\nAntrag die Fachausbildung oder an deren Stelle die Teil-\nnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem                                            § 42\nUmfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-         (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr min-\ndienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungs-      destens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während\nschein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs-    der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist\nsoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens        der Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung,\nder für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder     so können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterblie-\nWaffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeu-       benen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit\ngen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Alters-        erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die\ngrenze endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer    Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-\nWehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach            bene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von\nSatz 1 gewährt werden.                                        ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.\n(2) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach       (2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entspre-\ndem vollendeten 40., aber vor dem vollendeten                 chend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1\n45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-          Satz 1 gilt § 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 ent-\ndienstbeschädigung endet, wird auf Antrag Fachausbil-         sprechend.\ndung oder an deren Stelle die Teilnahme am allgemeinbe-\nruflichen Unterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jah-               2. Hinterbliebene von Berufssoldaten\nren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer\nWehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach                                         § 43\nSatz 1 gewährt werden.                                          (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-\n(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der Anwen-    daten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40,\ndung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.                  42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamten-\nversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den\n§ 40\nKindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach\nEinem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen        § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte\nDienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das        bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22\nspätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.          bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene","1276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nVersorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unter-                               Abschnitt IV\nhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den frühe-\nren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder                         Gemeinsame Vorschriften für\nSoldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgeho-                      Soldaten und ihre Hinterbliebenen\nben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des\nBeamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.                                  1. Anwendungsbereich\n(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann\nder Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit ver-                                   § 45\nschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene             (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften\nzurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft        gelten\nspäter angefochten worden ist.\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,\n(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt\ndaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 9 und § 26a keine\nwird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,\nAnwendung.\n3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei\nWeiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5\n3. Bezüge bei Verschollenheit                      Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2).\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene\n§ 44                             (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-\nchend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unter-\n(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Sol-\nhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.\ndat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger\nerhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs-             (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den\nbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das Bundes-          Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als\nministerium der Verteidigung feststellt, dass sein Ableben    Witwen oder Waisen.\nmit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1                      2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\nbestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im                    Bewilligung und Zahlungsweise\nFalle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5 Satz 2\noder 3 oder nach § 11a Abs. 2 Übergangsgebührnisse,\n§ 46\nnach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine\nUnterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder            (1) Das Bundesministerium der Verteidigung entschei-\neinen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge.        det über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf\nDie Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld wer-        Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichti-\nden nicht gewährt.                                            gung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die\nVersorgungsbezüge fest und bestimmt die Person des\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\nZahlungsempfängers. Es entscheidet ferner über die\nauf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht beson-\nBewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs-\ndere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.\nkostenvergütung. Das Bundesministerium der Verteidi-\nNachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen\ngung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach\nsind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2,\n§ 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34\nnach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Ver-\nAbs. 2 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit\nschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge\ndem Bundesministerium des Innern auf andere Behörden\nsind anzurechnen.\nseines Geschäftsbereichs übertragen.\n(4) Ergibt sich, dass bei einem Soldaten die Vorausset-\n(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-\nzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-\ngungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen\ngen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von\nerst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;\nihm zurückgefordert werden.\nvorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-  den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu\nzeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über    berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in\nden Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hin-        das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden\nterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die             werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vor-\nRechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Aus-      behalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen\nstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter          zugrunde liegt.\nBerücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes             (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-\nneu festzusetzen.                                             genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\nhinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundes-\nministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\n4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten             Bundesministerium des Innern zu treffen.\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes\n§ 44a\nbestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen\nBei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor-     Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten.\nschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes      Werden Versorgungsbezüge nach dem Tage der Fälligkeit\ndas Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.           gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1277\n(5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz                4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung\noder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so\nkann das Bundesministerium der Verteidigung oder die                                      § 48\nvon ihm bestimmte Behörde die Zahlung der Versor-\ngungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundes-              (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\ngebiet ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.           bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur inso-\nweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfän-\n(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind        dung unterliegen.\ndie sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5\n(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, ein-\nabzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnun-\nmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung\ngen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.\nund auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können\nJeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.          weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet wer-\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 finden bei der             den. Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf\nBerechnung von Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die          Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung\nRegelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialge-           einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten\nsetzbuch Anwendung.                                          noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn\n(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlan-   gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehens-\ngen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.                    gewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder\nVersorgungsbezügen können auf das Sterbegeld ange-\nrechnet werden.\n3. Familienzuschlag,\nAusgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung                                  5. Rückforderung\n§ 47                                                          § 49\n(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 17       (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vor-  liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwir-\nschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-         kender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-\nschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem          beträge nicht zu erstatten.\nBesoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Fami-           (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel\nlienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er         gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des\nwird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen       Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer\ndes Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen       ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts\ndes Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder          anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des\nneben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe               rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der\nAnspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne       Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn\nBerücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuerge-        hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit\nsetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes         Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung\nhaben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den            aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.\nUnterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem\nWaisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des           (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als\nFamilienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu            5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusam-\nberücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im         men, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.\nRuhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberech-             (4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des\ntigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die         Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geld-\nAnspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfal-      institut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt der\nlenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.                 Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der über-\nweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als\n(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag        zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur\ngezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66         Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entspre-\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in       chenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits\nder Person der Waise die Voraussetzungen des § 32            anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rück-\nAbs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,       überweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das\nAusschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuerge-            Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur\nsetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die      Befriedigung eigener Forderungen verwenden.\nnach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1\ndes Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist,           (5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode\nund die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1        des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht wor-\nAbs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Aus-            den sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in\ngleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55        Empfang genommen oder über den entsprechenden\nnicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur    Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden\nzu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.                     Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem\nGeldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das\n(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-     eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat,\nzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-           dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig\nlung.                                                        verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlan-","1278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\ngen Namen und Anschrift der Personen, die über den                beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis\nBetrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber             zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste\nzu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt                  Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hun-\nunberührt.                                                        dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-\ngehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung                      Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,\n§ 50                                    zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetra-\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen-             ges nach § 47 Abs. 1 sowie 325 Euro.8)\nüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur inso-            (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat\nweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein      Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des\nAufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber           Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistun-\neinem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den          gen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbs-\nEmpfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienst-          tätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen.\nverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkun-\ngen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein                (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat\nAnspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner-         Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes\nlaubter Handlung besteht.                                    über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung\nzu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versor-\ngungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind\n7.                               im Monat Dezember zu berücksichtigen.\n(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselb-\n§ 51                               ständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstän-\n(weggefallen)                          diger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und\nForstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-\nwandsentschädigungen sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,\n8.                               die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des\n§ 20 Abs. 6 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechen.\n§ 52                               Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund\n(weggefallen)                          oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher\nVorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-\nkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten\n9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen                Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des\nmit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt\nmonatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträ-\n§ 53                               gen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt\ndurch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder\nErwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben            (6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsbe-\nseine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in         rechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Ab-\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein       sätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer\nBetrag in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungsbe-         Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungsein-\nzüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Ver-      kommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Kör-\nwendungseinkommen, das mindestens aus derselben              perschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen\nBesoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgrup-         öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen\npen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähi-    ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions-\ngen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe        gesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im\nvergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3            öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-\nund Absatz 5 Satz 5 entsprechend.                            lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\n(2) Als Höchstgrenze gelten                                lichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Ver-\nband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen\n1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehalt-      oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob\nfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-          die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der\ndungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,       zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das\nmindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen        Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit\nder jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der        dem Bundesministerium des Innern.\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des\njeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47           (7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschrei-\nAbs. 1,                                                   tens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in\nden Ruhestand versetzt worden sind, werden die der\n2. für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich          Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 zugrunde liegenden\nnach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen\nzustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1         8) Gemäß Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in Verbindung\nergibt,                                                      mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3926) werden in § 53 Abs. 2 Nr. 3 ab 1. Januar 2003 die Anga-\n3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähig-          be „fünfundsechzigste“ durch die Angabe „65.“ und die Angabe „fünf-\nkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung             undsiebzig“ durch die Angabe „71,75“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                                1279\nDienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die         (2) Als Höchstgrenze gelten\nnicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhe-\nAbsatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes\ngehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten\nan bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 61. Lebens-\nruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähi-\njahr vollenden, um 20 vom Hundert erhöht. Für Offiziere,\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\ndie in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeug-\ngruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berech-\nführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als\nnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nsolche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1\n§ 47 Abs. 1,\nmit folgenden Maßgaben:\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen-\n1. An Stelle des 61. Lebensjahres tritt das 65. Lebensjahr.\noder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach\n2. Die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähi-             Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages\ngen Dienstbezüge sind mindestens aus der Besol-                nach § 47 Abs. 1,\ndungsgruppe A 14 zu berechnen.\n3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 75 vom Hundert, in den Fäl-\n3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung                 len des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit\nnach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom               § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hun-\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.                    dert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\n4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-           Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das\nden Fassung gilt sinngemäß.                                    dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt\nbemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\n(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand         § 47 Abs. 1.\nErwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5,\ndas nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist,             Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1\nruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des             oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz\nBetrages, um den sie und das Einkommen die Höchst-            nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum\ngrenze übersteigen.                                           31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der\nfür die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in\n(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und            sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgen-     Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhege-\nden Maßgaben anzuwenden:                                      haltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhe-\n1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus            gehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum\neiner Verwendung im Sinne des Absatzes 6.                 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die\nHöchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berech-\n2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten\nnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz min-\ndie Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebühr-\ndestens 75 vom Hundert beträgt.9)\nnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung\ndes Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungs-        9) § 55 Abs. 2 gilt gemäß Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\ngruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalb-        bb und cc in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes vom\nfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-          20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ab 1. Januar 2003 in folgender Fassung:\ndungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden             „(2) Als Höchstgrenze gelten\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.                       1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich\nunter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nund der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nBesoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet,\n9a.                                     ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,\n2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen- oder Waisen-\n§ 54                                     geld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.1,\n(weggefallen)                            3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 27\nAbs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes 75 vom Hundert und in den Fällen des § 27 Abs. 1\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungs-\n10. Zusammentreffen                               gesetzes 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus\nmehrerer Versorgungsbezüge                             der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen-\ngeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unter-\nschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\n§ 55\nIst bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen             Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist das\nfür die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung\nDienst (§ 53 Abs. 6) an neuen Versorgungsbezügen                 dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1\nNr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26\n1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähn-             Abs. 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift\nliche Versorgung,                                            zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein\nRuhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-             einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Ver-\nstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Wit-           sorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2\nin der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der\nwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,           für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer\n3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,          Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung\nnach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-            liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchst-\nren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2                 grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu ver-\nbezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.                             mindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hundert beträgt.“","1280                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen                      (2) Als Höchstgrenze gelten\nVersorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von                          1. für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als\n20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu                               Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach\nbelassen.                                                                       § 47 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung\n(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf                      zugrunde gelegt werden\nWitwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,                           a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die End-\nso erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter-                           stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-\nschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen                              halt berechnet ist,\nder in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 310) bezeichneten\nHöchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei-                         b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll-\nnem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages                                   endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versor-\nnach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von                                   gungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a,\n20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-                                 jedoch zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-\nbleiben.                                                                            gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der\nRente berücksichtigten Zeiten einer rentenversi-\n(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und                                 cherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maß-                          nach Eintritt des Versorgungsfalles,\ngabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen\ndes Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die                       2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüg-\nÜbergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des                              lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, für\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.                                          Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn die-\nser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem\n§ 55a\nRuhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-\nzum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgren-\ngungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemin-\nze gezahlt. Als Renten gelten\ndert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-\n1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,                        gehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift fest-\n2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterblie-                   zusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten\nbenenversorgung für Angehörige des öffentlichen                        Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1\nDienstes,                                                              Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-\ntenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze\n3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei                    maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen-\nein der Grundrente nach § 31 Abs.1 bis 4 des Bundes-                   dung dieser Vorschrift festzusetzen.\nversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unbe-\nrücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbs-                     (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht\nfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der                   1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hin-\nMindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbs-                        terbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder\nfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-                       Tätigkeit des Ehegatten,\ngrundrente unberücksichtigt,                                           2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf\n4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungs-                          Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.\neinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversi-                       (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer\ncherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines                      Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der\nBeschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst\nmindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in                   1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-\ndieser Höhe geleistet hat.                                                 williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung\nzu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich\nWird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt                           die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-\noder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapi-                    nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der\ntalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so                      Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,\ntritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungs-                    Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder,\nträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfin-                       wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet,\ndung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbe-                        dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Bei-\ntrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag                       träge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige\nzugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Soldat im                          Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs-\nRuhestand innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den                           zeiten und Anrechnungszeiten entspricht,\nKapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an\nden Bund abführt. Zu den Renten und den Leistungen                          2. auf einer Höherversicherung beruht.\nnach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Ren-                        Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die\nten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf                        Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe ge-\n§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des                           leistet hat.\nGesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-\n(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-\ngleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.\ndung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-\n10)  Gemäß Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 gung auszugehen.\nNr. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird in\n§ 55 Abs. 4 Satz 1 ab 1. Januar 2003 die Angabe „Satz 3“ durch die        (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-\nAngabe „Satz 3 und 5“ ersetzt.                                         gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                                      1281\nbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere                    zeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienst-\nVersorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten                     bezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungs-\nneueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der                       gruppe ergibt.\nhiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter                          (4) Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei\nBerücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbe-                     seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer\nzuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berech-                zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf\nnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit                  eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung,\nbis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berück-                 Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag ge-\nsichtigen.                                                                zahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe\n(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-                   Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag\nsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die                      tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;\nauf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderver-                     erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein\nsorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokra-                        Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich\ntischen Republik geleistet werden oder die von einem aus-                 bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende\nländischen Versicherungsträger nach einem für die Bun-                    Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der\ndesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen                     Soldat oder Soldat im Ruhestand innerhalb eines Jahres\noder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.                             nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in\n(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und                       das Soldatenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß-                hierauf gewährten Zinsen an den Bund abführt.\ngabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen                         (5) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor\ndes Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die                     seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder\nÜbergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des                        überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit-\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.                                    telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat\ndie zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung\n§ 55b                                   diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verrin-\ngert, ist die Zahlung nach Absatz 4 in Höhe des ungekürz-\n(1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung                 ten Kapitalbetrages zu leisten.\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein                        (6) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten\ndeutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die                     oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von\nSumme aus der genannten Versorgung und dem deut-                          der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,\nschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze                    ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des\nübersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der                   Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 bis 3\neiner Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für                        nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1\njedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen                    Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 4, 5 und 7 finden\nDienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47                       entsprechende Anwendung.\nAbs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes Jahr im                     (7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaat-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst.11) § 26                  lichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versor-\nAbs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die                   gung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist\nVersorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Soldat                   mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines\nim Ruhestand als Invaliditätspension die Höchstversor-                    deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Satz 2 gilt nicht,\ngung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder                      wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf\nüberstaatlichen Einrichtung erhält.                                       beruht, dass\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in                1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht,\nwelcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer                         der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                            für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nauszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder                               Dienst vollendete Jahr entspricht, oder12)\nsonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche                       2. Absatz 1 Satz 3 Anwendung findet.\nerwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaat-\nlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten\nnach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwi-                                              10a. Kürzung der Versorgungs-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die                                      bezüge nach der Ehescheidung\ndort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienst-\nzeiten berücksichtigt werden.                                                                                  § 55c\n(3) Als Höchstgrenze gelten die in § 55 Abs. 2 bezeich-                   (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-\nneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat                       versicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen\nDezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhege-                  Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts\nhalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen,                     begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-\ndas sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung                   scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten\nim öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienst-                  12)  Gemäß Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in Verbin-\ndung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\n11)  Gemäß Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifach-           (BGBl. I S. 3926) wird § 55b Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 ab 1. Januar 2003 wie\nbuchstabe aaa und ccc in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 13 des      folgt gefasst:\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden in § 55b          „1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Min-\nAbs. 1 Satz 1 ab 1. Januar 2003 die Angabe „1,875“ durch die Angabe            derung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwi-\n„1,79375“ und die Angabe „2,5“ durch die Angabe „2,39167“ ersetzt.             schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder“.","1282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nEhegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung           in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,\nvon Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften            Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpas-\num den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.       sung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\nDas Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeit-          (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung\npunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familienge-        der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-\nrichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst        nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbe-\ngekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten           trag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des Ruhe-\nEhegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise     gehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unterschreiten.\nzu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach\ndem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente                            11. Verlust der Versorgung\naus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht\nerfüllt sind.                                                                              § 56\n(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet           Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsför-\nsich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung          derung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53\ndes Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser       Abs. 1 und des § 57 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder\nMonatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem            durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12\nBerufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende          Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.\nder Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nstand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen                                         § 57\nder soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen\nKommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-\nBeträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in\nschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-\nden Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom\ndung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51\nTage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-\ndes Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das\ndert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht\nsich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-\nnach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens\nzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung\nschriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese\nder Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\nZeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-         Berufsförderung. Das Bundesministerium der Verteidi-\ngeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach               gung stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder\nAbsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhal-      disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht aus-\nten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage      geschlossen.\nin den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen\ndes Witwen- oder Waisengeldes.\n12. Entziehung der Versorgung\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in\nVerbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamtenversor-                                       § 58\ngungsgesetzes wird nicht gekürzt.\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann ehe-\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des    maligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches\nGesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-           Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatenge-\ngleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zah-   setzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf\nlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für        Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum\nden Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt         Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitli-\nwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehe-            che demokratische Grundordnung im Sinne des Grundge-\ngatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.                 setzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme\nrechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren\n§ 55d                             festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c           von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.\nkann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hin-\nstand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbe-      terbliebenenversorgung.\ntrages an den Dienstherrn abgewendet werden.\n(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,                13. Erlöschen und Wiederaufleben\nder auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts                  der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\nnach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur\nBegründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu\n§ 59\nleisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die\nHundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-             (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-\ndung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der      gungsbezüge erlischt\nZahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen          1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\noder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-               dem er stirbt,\ngungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.\nVom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei          2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in\neinem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die              dem sie sich verheiratet,\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht        3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in\noder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,         dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1283\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches            dung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der\nGericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbre-      gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren       Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die\noder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-     Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung        (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der\ndes demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat        Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-\nund Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu    lenden Kasse\nFreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verur-\nteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,        1. die Verlegung des Wohnsitzes,\n5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei-      2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 6)\ndung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-                und den Bezug und jede Änderung von Einkünften\nkel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt              nach den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a, 37 und 43\nhat.                                                          sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,\nDie §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-          3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1\nchend.                                                            Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den\nErwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des                    Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1\n18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32          Halbsatz 2),\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5\nSatz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten         4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen\nVoraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperli-            Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen\nchen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne              Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fäl-\ndes § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergeset-            len des § 37 Abs. 6,\nzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eige-       5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem\nnen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein                Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des\neigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Min-                § 24b sowie der §§ 70 bis 74\ndestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1\nunverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungs-\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beam-\nbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet,\ntenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf\nNachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher\ndas Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages\nNachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezü-\nnach § 47 Abs. 1 angerechnet. Das Waisengeld nach\nge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.\nSatz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt,\nwenn                                                             (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft\n1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres\nnicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilwei-\nbestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5\nse auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen\ndes Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt\nbesonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder\neingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter\nteilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft\nSchul- oder Berufsausbildung befunden hat, und\ndas Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm\n2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte       bestimmte Stelle.\noder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden\nUnterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht\nunterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.            15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die\n§ 61\nEhe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-\nder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe             Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-       (§ 53 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser\nanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-         Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezü-\nbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1      ge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die\ngenannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie ver-      auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.\nzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapital-\nleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag\nanzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auf-                                   Abschnitt V\nlösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.                                Sondervorschriften\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3\ngelten nicht in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 2 und des                    1. Umzugskostenvergütung\n§ 11a Abs. 2.\n§ 62\n14. Anzeigepflicht                         (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhält-\nnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhält-\nnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamten-\n§ 60\nrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit\n(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbe-    geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1\nzüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der           Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes\ndie Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwen-            bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten","1284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nUmzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6        (6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind\ndes Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hin-             innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der\nterbliebenen.                                                zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit\n(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehe-       dem Tage nach Beendigung des Umzugs, sie endet frü-\nmaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbil-      hestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnis-\ndung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unter-    ses.\nricht, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder\nAnspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder\nAusbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes                    2. Einmalige Unfallentschädigung\nnach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können                      für besonders gefährdete Soldaten\nauf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8\nund 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes                                        § 63\nbewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn\n(1) Ein Soldat, der\nder Umzug\n1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzi-\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der\ngen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflug-\nDurchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5\nzeugen während des Flugdienstes,\nund 5a oder während einer beruflichen Fortbildung,\nUmschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten           2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonsti-\nTeils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversor-             gen fliegenden Personals während des Flugdienstes,\ngungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser\nMaßnahmen oder in dessen Nähe,                             3. als Angehöriger des springenden Personals der Luft-\nlandetruppen während des Sprungdienstes,\n2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\nBeendigung des Dienstverhältnisses,                        4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und\nder Ausbildung,\n3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei\nGewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu               5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während\nzwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder             des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,\n4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach      6. als Minendemonteur während des dienstlichen Ein-\nBeendigung des Dienstverhältnisses                            satzes an Minen unter Wasser,\ndurchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung             7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der\nkann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesminis-                dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen\nteriums des Innern neben einer bereits nach Absatz 1              Kampfmitteln,\ngewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.              8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muniti-\n(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach           onsuntersuchungspersonals während des dienstli-\n§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen            chen Umgangs mit Munition,\nAltersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen\n9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen\nDienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag\nLandfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten\neinmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1\nLandfahrzeugen,\nund 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt wer-\nden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an     10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des\neinen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün-          besonders gefährlichen Dienstes,\ndung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und\n11. als Helm- oder Schwimmtaucher während des\n1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor              besonders gefährlichen Tauchdienstes,\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder\n12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-\n2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-           lasten bei einem Drehflügelflugzeug oder\nstand oder nach der Entlassung\n13. als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei\ndurchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3                   einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein-\nAbs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des        satz oder in der Ausbildung dazu\nBundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt wor-\nden ist.                                                     einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach\ndiesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1         eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des\nbis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den       Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um\nUmzug entstehen                                              wenigstens 80 vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum       denn, dass der Unfall offensichtlich nicht auf die\nZielort,                                                 eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Num-\nmern 1 bis 13 zurückzuführen ist.\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis\nzum Ort des Grenzübergangs.                                 (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\nAbsatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine\n(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarif-\neinmalige Unfallentschädigung\nklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet,\nsind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des       1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-\nDienstverhältnisses zugrunde zu legen.                           berechtigten Kinder,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                1285\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-           einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf\ngungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in           beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst\nNummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,                zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertre-\n3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in            ten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen\nden Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan-             ist.\nden sind.                                                     (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer\n(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt               Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art ver-\nstorben, so erhalten eine einmalige Entschädigung\n1. 76 700 Euro für den Soldaten,\n1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-\n2. insgesamt 38 350 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,\nberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 38 350\n3. insgesamt 19 175 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,            Euro,\n4. insgesamt 9 587 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.         2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-\nSie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vor-         sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt\nsätzlich herbeigeführt hat.                                        19 175 Euro, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1\nbezeichneten Art nicht vorhanden sind,\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern           3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 9 587\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               Euro, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1\nBundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu               und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.\ndem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Ver-            (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\nrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.           § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere      ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für andere Angehöri-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bun-       ge des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr.\ndeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in      Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2.\nAbsatz 1 bezeichneten Art gehören.\n(5) § 46 gilt entsprechend.\n(6) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch\nsowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den\nAbsätzen 1 bis 5 als auch auf eine einmalige Entschädi-                4. Schadensausgleich in besonderen Fällen\ngung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädi-\ngung gewährt.                                                                               § 63b\n(7) § 46 gilt entsprechend.                                    (1) Schäden, die einem Soldaten während einer beson-\nderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des\n3. Einmalige Entschädigung                    Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen,\nvom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, ins-\nbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen\n§ 63a\nEreignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen\n(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthand-    entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.\nlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr           Gleiches gilt für Schäden des Soldaten durch einen\naus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall,    Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen\nso erhält er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz         oder Maßnahmen, wenn der Soldat von dem Gewaltakt in\nbei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige          Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft\nEntschädigung in Höhe von 76 700 Euro, wenn er infolge         als Soldat betroffen ist.\ndes Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeit-\npunkt um wenigstens 80 vom Hundert beeinträchtigt ist.            (2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\n§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird\n(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird          ein Ausgleich in angemessenem Umfang auch für Schä-\nauch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in          den infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regie-\nAbsatz 1 genannten Folgen erleidet                             rung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland\n1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen         richten, gewährt.\nAngriff,\n(3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereig-\n2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne      nisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,\ndes § 27 Abs. 5,                                           wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt\n3. bei einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a          1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-\nAbs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder im              gungsberechtigten Kindern,\ndienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf\n2. den Eltern sowie den nicht nach diesem Gesetz versor-\nsonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnis-\ngungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der\nse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen\nin Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.\nist, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der\nGefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für             (4) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des\nihn keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn   § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gel-\ndie gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Ver-       ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für Schäden, die\nwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkran-      anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im\nkung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder          Bereich der Bundeswehr entstehen.","1286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf                                       § 65\nSchäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die im           Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein\nZusammenhang mit einer Verschleppung oder einer                Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor\nGefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruhen,        seinem Eintritt in die Bundeswehr\ndass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst\nzusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten           1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam\nhat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.            (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshil-\nfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 gelten-\nden Fassung) oder\n5.\n2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge\n§ 63c                                 eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4\nund 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der\n(weggefallen)                            Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsun-\nfähig in einer Heilbehandlung\n6. Versorgung bei                        befunden hat.\ngefährlichen Auslandsverwendungen\n§ 66\n§ 63d\nDie Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung\nIm Falle der Verwendung eines Soldaten im Ausland im        des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundes-\nZusammenhang mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a             wehr\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Verwendungen\nim Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage       1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religi-\ngelten § 27 Abs. 6, § 63a Abs. 2 Nr. 3, die §§ 63b, 81c, 86       onsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des\nAbs. 3 und § 89 entsprechend. Wenn der Unfall mit den             Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht öffent-\nbesonderen Verhältnissen am Ort der Verwendung                    lichen Schuldienst oder\nzusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach              2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundesta-\n§ 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des            ges oder der Landtage oder kommunaler Vertretungs-\nBeamtenversorgungsgesetzes gewährt; dies gilt auch im             körperschaften oder\nFalle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a\nAbs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Werden              3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenver-\nandere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich            bänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spit-\nder Bundeswehr im Sinne des Satzes 1 verwendet, gelten            zenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Lan-\n§ 63a Abs. 4 und § 63b entsprechend. Die Entscheidung,            desverbänden tätig gewesen ist oder\nob eine Verwendung mit vergleichbar gesteigerter Gefähr-       4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst\ndungslage vorliegt, trifft das Bundesministerium der Ver-         gestanden hat,\nteidigung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,             kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-               den.\nministerium der Finanzen.\n§ 67\nAbschnitt VI                                                  (weggefallen)\nAnrechnung sonstiger Zeiten\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit                                               § 67a\n(weggefallen)\n§ 64\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein                                 § 68\nBerufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\nAls ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als      werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des\nBeamter oder Richter gestanden hat oder                    17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis\n2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder            eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem\nBeschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen\n3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder       Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestan-\nüberstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder             den hat.\n4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder\n5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehr-                                    § 68a\ndienst des Herkunftslandes geleistet hat.                                          (weggefallen)\nZeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil\nruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur                                     § 69\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehren-       Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\namtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.                 im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht für volksdeutsche\n(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die   Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei\nZeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, für die eine      einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland\nAbfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.         gleich. § 24b findet entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                1287\nAbschnitt VII                          §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ngelten entsprechend.\nBesondere Leistungen\nentsprechend den Regelungen des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                            2. Kindererziehungsergänzungszuschlag\n1. Kindererziehungszuschlag                                                  § 71\n(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererzie-\n§ 70                              hungsergänzungszuschlag, wenn\n(1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember         1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der\n1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhege-              Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten\nhalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kinderer-             Lebensjahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen\nziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach                Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechs-\nMaßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der                 ten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des\nBerufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der                 18. Lebensjahres\ngesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig             a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind\n(§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)               zusammentreffen oder\nwar und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der                b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegehalt-\ngesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.                          fähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 73\n(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des               Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und\nMonats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten,          2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a\nspätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die            Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nErziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom                 besteht und\nerziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das\nihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die        3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3 zuzu-\nKindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind             ordnen sind.\num die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen           Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für\nErziehung verlängert.                                         Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag\n(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu          zusteht.\neinem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2      (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-\nund 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2    schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.            die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,\n(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht      1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem\nfür jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70               in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten\nAbs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                 Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des\nbestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.                    aktuellen Rentenwerts,\n(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte            2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nBetrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehalt-            einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Ren-\nfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungs-             tenwerts.\nzeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhege-       (3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass\nhalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht überstei-     in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kin-\ngen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter         dererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung\nBerücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem           nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgren-\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre          ze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an\nder Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an          Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten\nEntgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b       Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktu-\nzum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben          ellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens\nwürde.                                                        der Leistungen tritt. § 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.\n(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte\nRuhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das\n3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld\nsich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssat-\nzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\nstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt                                     § 72\nberechnet, ergeben würde.                                        (1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in Ver-\nbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(7) Für die Anwendung des § 26 Abs. 10 sowie von\nerhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3 zuzu-\nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der\nordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des\nKindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehaltes.\nMonats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet\n(8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Solda-    hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestand-\ntenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind       teil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 43\nerzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der      dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Beam-\nMaßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalender-        tenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 26\nmonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die           Abs.7 dieses Gesetzes.","1288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zeit\ndes dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zuge-        einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhältnis\nordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag         unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Soldat\nanteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des      auf Zeit.\nMonats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet\nhat, fehlt. Stirbt ein Berufssoldat vor der Geburt des Kin-\ndes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36                   5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen\nKalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind\ninnerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist\ndas Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach                                      § 74\nAblauf des in § 70 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums            (1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend\ngewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des drit-      Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn\nten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu\ngewähren.                                                     1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine\nWartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversi-\n(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden         cherung erfüllt ist,\nMonat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom Hundert        2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44\ndes in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozial-               Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand\ngesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Renten-               versetzt worden sind oder\nwerts.\nb) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den\n(4) § 70 Abs. 7 und § 97 Abs. 5 Satz 2 gelten ent-                Ruhestand getreten sind,\nsprechend.\n3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch\nSozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch\nvor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze\n4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag                noch nicht gewährt werden,\n4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert\n§ 73                                noch nicht erreicht haben,\n(1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des\n5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezogen wer-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflich-\nden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie\ntig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig\ndurchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschrei-\ngepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflege-\nten.\nzuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allge-\nmeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung        Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht über-\nerfüllt ist.                                                  schritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhege-\nhaltes mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert\n(2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3 zuzu-    ergibt.\nordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig\ngepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch),            (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des\nerhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflege-        Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Le-\nergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit        bensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versor-\nbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebe-         gungsempfänger\ndürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererzie-\nhungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach              1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-\n§ 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn\ngewährt.                                                         der Rente, oder\n(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der       2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im\nVervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit         Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages\n§ 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für             vor Beginn der Erwerbstätigkeit.\ndie Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunk-      (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die\nte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinder-         innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssolda-\npflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70         ten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeit-\nAbs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten            punkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu\nBuches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktu-        einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung\nellen Rentenwerts.                                            vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.\n(4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5 gilt\nbei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe,\ndass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70 Abs. 5                                       6.\nSatz 2 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen\n§§ 75 bis 79a\nRentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der\nLeistungen tritt.                                                                     (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1289\nDritter Teil                           1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im\nSinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes,\nBeschädigtenversorgung\n2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienst-\nAbschnitt I                                reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am\nBestimmungsort,\nVersorgung beschädigter Soldaten\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-\nnach Beendigung des Wehrdienst-\nstaltungen,\nverhältnisses, gleichgestellter Zivil-\npersonen und ihrer Hinterbliebenen                  4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem\nihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                    Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in\nVerbindung mit § 64 des Bundesbeamtengesetzes ver-\npflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von\n§ 80                                   ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten             erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der\nhat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses            gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen             Siebten Buches Sozialgesetzbuch).\nder Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in\n(4) Als Wehrdienst gilt auch\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bun-\ndesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts         1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit,\nAbweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine              zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung\nZivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,         auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,\nund die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag\nVersorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes fin-           2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammen-\ndet keine Anwendung.                                               hängenden Weges nach und von der Dienststelle.\nDer Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht\nunterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren\n2. Wehrdienstbeschädigung                      Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in ver-\ntretbarem Umfang abweicht, weil\n§ 81\na) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes\n(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche              Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des\nSchädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch            Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit\neinen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen             seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,\nUnfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen\nVerhältnisse herbeigeführt worden ist.                         b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in\nder gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-\n(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesund-            sonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und\nheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch           von der Dienststelle benutzt.\n1. einen Angriff auf den Soldaten                              Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhal-         Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-\ntens,                                                  nierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine\nUnterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder\nWeg von und nach der Familienwohnung.\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen,\ndenen er am Ort seines dienstlich angeordneten            (5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des\nAufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,       Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\n2. einen Unfall, den der Beschädigte                           oder von Zahnersatz gleich.\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-           (6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\ndig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,          Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-        scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn\npenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am          die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge\nArbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungs-          einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrschein-\ngesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen           lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-\neiner zuständigen Behörde oder eines Gerichts          che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-\nwegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu         senschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung\nerscheinen,                                            des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die\nb) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a         Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-\naufgeführten Maßnahmen erleidet,                       gung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein\nerteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2\n3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Sol-\nund hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-\ndat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts\nkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden,\nim Ausland besonders ausgesetzt war.\nwenn unzweifelhaft feststeht, dass die Gesundheits-\n(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören        störung nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist;\nauch                                                           erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten.","1290               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte                                     § 81d\ngesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbe-\nEinem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie\nschädigung.\nfür Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann\ngewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei\n2a. Versorgung in besonderen Fällen                 dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder\neine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschlep-\n§ 81a                             pung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder\ndarauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst\nIst ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die\nzusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,\nhat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.\nbeurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebe-\nnen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit\nund Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen                                     § 81e\nSchädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder             (1) Erleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Sol-\ndurch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit       dat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häusli-\nerlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Fol-    chen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in\ngen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die           dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach\nZustimmung kann allgemein erteilt werden.                      oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen\noder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,\n§ 81b                             rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen recht-\n(1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4    mäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird\noder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter              wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen\noder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädi-           auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der\ngung durch einen Unfall bei der Durchführung einer sta-        Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt;\ntionären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12             § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine An-\nAbs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes          wendung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht\noder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält         dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtüm-\ner wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fol-        lichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtferti-\ngen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entspre-           gungsgrundes gehandelt hat.\nchender Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-              (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind\ngungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berech-        der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die dem\ntigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines              Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung\nzuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen        der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der\nder Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei       §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.\neinen Unfall erleidet.\n(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehören-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson      de Personen sind Personen, auf die sich die Umzugs-\nbei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3      kostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bun-\ndes Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.           desumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.\n(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des\n(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 ste-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitper-\nhen gleich\nson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall\nbei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen          1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,\nBegleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne\n2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr\ndes § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendi-\nfür Leib und Leben eines anderen durch ein mit\ngen Begleitung während der Durchführung einer dort auf-\ngemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.\ngeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.\nSatz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der        (5) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen\nBegleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im          Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Vor-\nSinne des § 81 ist.                                            aussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder b\nherbeigeführt worden sind; Buchstabe a gilt auch für einen\n(4) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.\nUnfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstat-\ntung der Strafanzeige erleidet.\n§ 81c\n(6) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf\nErleidet ein Soldat während einer besonderen Verwen-\nAntrag Versorgung in entsprechender Anwendung der\ndung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. § 64e des\ndungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf\nBundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.\nvom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-\nzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwen-             (7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen\ndung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in glei-        Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungs-\ncher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädi-        empfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit § 10\ngung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn          Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pfle-\nsich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt      geperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen\nhat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige   Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den\nHärte wäre.                                                    Voraussetzungen des § 81b erleidet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1291\n(8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend.                         Anschluss an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der\nVerfügungsbereitschaft (§ 5a des Wehrpflichtgesetzes),\n(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2\nfreiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflicht-\ndes Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend\ngesetzes) oder eine Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtge-\nanzuwenden ist.\nsetzes) abgeleistet hat. Bei Anwendung der in Satz 1\n(10) Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der         genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheits-\nSchädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses         störung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behan-\nGesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder               deln.\nnach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechen-\nde Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-                  (2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer\nsieht, bestehen. Die Versorgung wird nicht gewährt,           von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhält-\nsoweit der Soldat, der Familienangehörige oder die ande-      nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein\nre zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf           Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum\nGrund der Schädigung Leistungen von anderer Seite             Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in\nerhält.                                                       besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von\n(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vor-       drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf\nschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund            Ansprüche nach § 80 angerechnet.\nfahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der\nAnspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-              (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-\nbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraus-          gen besteht nicht,\nsetzungen des Absatzes 1 vorliegen.                           a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1\n(12) Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat,         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entspre-\nein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen           chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen\nGemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche                aus einem anderen Gesetz – mit Ausnahme entspre-\nSchädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom                chender Leistungen nach dem Bundessozialhilfege-\n1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlit-      setz – zu gewähren sind,\nten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der           b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus\nGeschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbe-            einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer\nschädigt ist. Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten          privaten Krankenversicherung oder Unfallversiche-\nauf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der             rung, besteht,\n§§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.\nc) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jah-\n(13) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vor-            resarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenver-\nschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben,            sicherung übersteigt, oder\nwerden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen\neines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder    d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz\neiner Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die         zurückzuführen ist.\nZahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens\njedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt\nsind.                                                                         4. Versorgungskrankengeld\nin besonderen Fällen, Beginn der Versorgung\n§ 81f\n§ 83\nDas Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbe-\nschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung            (1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes\nder Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a bis 81e während der       gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen\nSchwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält          ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen        der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer\nauf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der         Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgen-\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.                   den Maßgaben:\n1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt\n3. Heilbehandlung in besonderen Fällen                  er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder\ndoch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlim-\nmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsaus-\n§ 82\nbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer\n(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach            Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung\n§ 5 des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer               des Wehrdienstverhältnisses.\nbesonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehr-\n2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist\npflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger\nals das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversor-\nSoldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheits-\ngungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,\nstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\nses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entspre-          a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\nchender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der                     ses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)\n§§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgeset-                 als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezo-\nzes. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im             gen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nb) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im                                 Abschnitt II\nletzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienst-\nverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses\nVersorgung beschädigter\nEinkommen, wenn es höher ist als die unter Buch-                 Soldaten während des Wehrdienst-\nstabe a genannten Einkünfte.                                    verhältnisses und Sondervorschriften\n(2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung\nMaßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage\nbeginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstver-\nhältnisses folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsge-                                    § 85\nsetzes gilt auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit        (1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-\ndem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses        dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Aus-\nfolgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehe-        gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä-\nmaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80     digtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-\nSatz 2, für die im Anschluss an die Wehrdienstbeschädi-       sorgungsgesetzes.\ngung ein Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb\n(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine\neines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses\ngesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e\ngestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Ver-\noder des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c mit einer\nsorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so\nSchädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-\nbeginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von\nsetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungs-\n§ 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem\ngesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die\nErsten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die\ndadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähig-\nZahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.\nkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden\nBetrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-\n5. Zusammentreffen von Ansprüchen                  rente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversor-\n§ 84                              gungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesver-\nsorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Rest-\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten\nbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gel-\nTeil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des\nten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen\nAbsatzes 6 nebeneinander.\nim Sinne des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c und der\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag       §§ 81 bis 81e zusammentreffen.\nfür Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten\n(3) § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a finden mit der Maßgabe\nTeil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil\nAnwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministe-\ndieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundes-\nrium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nversorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere\nministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden\nVersorgung gewährt.\nmuss.\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädi-\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine\ngung oder aus einer gesundheitlichen Schädigung im\nVoraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2\nSinne der §§ 81a bis 81e sowie des § 63d Satz 1 in Verbin-\nsowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes\ndung mit § 81c mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach\ngelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt\n§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen\nspätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\nGesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwend-\nses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch\nbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der\nauf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundes-\ndurch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minde-\nministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben\nrung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzu-\ndes Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen\nsetzen. Das Gleiche gilt, wenn die in Satz 1 genannten\nist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch\nAnsprüche aus diesem Gesetz zusammentreffen.\nauf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienst-\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für      bezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.\nden Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten\nverstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und\nnoch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt\nÜberführung besorgt hat.\n§ 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe,\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim       dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel\nZusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil          gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf\ndieses Gesetzes anzuwenden.                                   Ausgleich aufgerechnet werden kann.\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes\nist mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Versorgung\n2. Erstattung von Sachschäden\nnach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen\nund besonderen Aufwendungen\nund der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entspre-\nchenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil die-\nses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädig-                                    § 86\nten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in            (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-\nVerbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungs-       dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere\ngesetzes ruht jedoch nicht.                                   Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1293\nbeschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-              (2) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung\nmen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch         einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-\ndie erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten       los sind, erhalten eine Arbeitslosenhilfe. Auf die Arbeits-\nentstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar            losenhilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs\nnotwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entspre-       und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommen-\nchend anzuwenden.                                              steuergesetzes über die Arbeitslosenhilfe und für die\nEmpfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben ent-\n(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Aus-\nsprechend anzuwenden:\nübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden;\ndie Zustimmung muss vom Bundesministerium der Vertei-          1. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe und Übergangs-\ndigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für               gebührnissen steht dem Bezug von Arbeitslosengeld\nArbeit und Sozialordnung erteilt werden.                           gleich, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzun-\ngen nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-\n(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d ent-\ngesetzbuch sonst nicht erfüllt sind.\nsprechend.\n2. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz\nbegründet keinen Anspruch auf Förderung der berufli-\nVierter Teil                               chen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch\nSozialgesetzbuch.\nFürsorgeleistungen an ehemalige\nSoldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit                Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.\n(Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe)\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Soldat auf\nZeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der\n§ 86a                              Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis aus-\n(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung         geschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem\neiner Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeits-       anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeit-\nlos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die          raums weggefallen ist.\nArbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialge-\nsetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Ein-\nkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und\nfür die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßga-                                  Fünfter Teil\nben entsprechend anzuwenden:                                                           Organisation,\n1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die                            Verfahren, Rechtsweg\nWehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der\nnach § 40 Abs. 5 des Soldatengesetzes eingerechne-                            1. Dienstzeitversorgung\nten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungs-\npflichtverhältnisses gleich.\n§ 87\n2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe min-\ndert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum         (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die\nentfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder       Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei\nin einer Summe gewährt werden. Für Soldaten auf Zeit       Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,\nmit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der          § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.\nAnspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 156 Tage be-\n(2) Die Durchführung des § 11a Abs. 1 obliegt abwei-\ngrenzt.\nchend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe-\n3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für        züge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die\ndie Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienst-       Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behör-\nbezüge zugrunde zu legen.                                  den. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben\nsind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit\n4. Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches\nzusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund\nSozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangs-\nabzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundesmi-\ngebührnisse dem dort genannten Anspruch auf\nnisterium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten\nBerufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unter-\nStelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entspre-\nhaltsgeld gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für\nchend.\nden Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt\nwerden.                                                       (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1\ngelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41\n5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während\nAbs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbe-\ndes Zeitraums, für den der Arbeitslose die Vorausset-\namtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des\nzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt\nDienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der\noder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld\nWehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgericht-\nnicht beantragt hat.\nliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung)\n6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen         anzuwenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des\nAnspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Wei-       Absatzes 2 gelten die für die durchführenden Behörden\nterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.         maßgebenden Vorschriften.","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n2. Beschädigtenversorgung                        (5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des\n§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsver-\n§ 88                            fahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie\ndie §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die      das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzu-\n§§ 85 und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung           wenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,\ndurch. Im Übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von   soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbrin-\nden zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes           gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\nzuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge-          §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht,\nführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige        sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\noberste Bundesbehörde das Bundesministerium für              Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch So-\nArbeit und Sozialordnung.\nzialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entsprechend\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden ent-    anzuwenden:\nscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhält-         1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrich-\nnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die        tendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist\nnach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die\ndie für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwal-\nBeschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung\ntungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Ver-\ndes Wehrdienstverhältnisses entscheiden,\nsorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig\na) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,          ist.\nb) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehr-          2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes\npflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfah-         sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer\nren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein-          Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.\ngeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist          (6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\noder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist\nBeschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von\nund wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder\nLeistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25\n§ 82 noch nicht vorliegt.\nbis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des\nIn allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des      § 41 Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgeset-\nWehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den     zes über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden.\nnach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden. Die Beendi-       Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und\ngung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den       des § 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:\nLauf der in § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsge-\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der\nsetzes genannten Fristen. Entscheidet eine nach Absatz 1\nVerwaltungsakt vom Bundesministerium der Verteidi-\nSatz 2 zuständige Behörde nach Beendigung des Wehr-\ngung erlassen worden ist.\ndienstverhältnisses innerhalb dieser Fristen, beginnen\nkeine neuen Fristen nach § 62 Abs. 2 und 3 des Bundes-       2. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesminis-\nversorgungsgesetzes, es sei denn, zugunsten des Wehr-            terium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung für\ndienstbeschädigten ist eine wesentliche Änderung der             Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst\nVerhältnisse eingetreten.                                        erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere\nBehörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffent-\n(3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde\nlichen.\nder Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Ent-    3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die\nscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in            Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-\nAngelegenheiten des Absatzes 1 ist für die Behörde der           den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-\njeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine Behörde             chend.\neiner Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung einer         (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nBehörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne des          zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der\nAbsatzes 1 in deren Benehmen unter den Voraussetzun-         Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach\ngen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nden §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes\nbuch, von der rechtskräftigen Entscheidung eines\nbesteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den\nGerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Vorausset-\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vor-\nzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden\nabweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behör-\nMaßgaben entsprechend anzuwenden:\nde kann darüber hinaus von der Entscheidung einer nach\nAbsatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder von einer           1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem\nrechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialge-        Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört\nrichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des             haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.                       Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.\n(4) Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und       2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-\nSozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,          heiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer\ndie eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehen-        Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen\nde Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs. 6             Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d, § 63d Satz 1\nSatz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder einen          in Verbindung mit § 81c und den ursächlichen Zusam-\nHärteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit            menhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbe-\ndem Bundesministerium der Verteidigung.                          stand der §§ 81 bis 81d, § 63d Satz 1 in Verbindung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1295\n§ 81c oder über das Vorliegen einer Gesundheits-                                1a. Dienstbezüge\nstörung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 2 rechtskräftig\nentschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch                                   § 89a\nfür eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstrei-\ntigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich; in         Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11 und 12 sind die\nDienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbe-\nAngelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1\nsoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen\nentsprechend anzuwenden.\nund Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne\nIn Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41          des § 11a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und\nAbs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:                    die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkun-\n3. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das       gen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-\nbesoldungsgesetzes.\nLand als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an\nseine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.\n4. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bun-                    1b. Anpassung der Versorgungsbezüge\ndesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses\nkann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung                                    § 89b\nanderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im\nAuf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der\nBundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\nSoldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des\n(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen          Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwen-\nträgt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun-        dung.\ndes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnah-\nmen sind an den Bund abzuführen.\n2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944\n(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-\nben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen\n§ 90\nsind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes\nanzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts ver-           (1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927\nantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse            bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum\nauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen         31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt\nund zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu          worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen ein-\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän-             maligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu 65 vom\ngenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften            Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 1 534 Euro\nüber die Kassen- und Buchführung der zuständigen Lan-          beträgt. Dieser Betrag verringert sich, ausgenommen in\ndesbehörden angewendet werden.                                 den Fällen des § 27, mit jedem weiteren Vomhundert des\nRuhegehaltes über 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge hinaus um 153,40 Euro. Stirbt der Soldat\n3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe            vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine versor-\ngungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod\ninfolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist,\n§ 88a\nauch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach\nMehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit          § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beam-\ndurch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a            tenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-\nAbs. 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten       beitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei\nwerden nicht erstattet.                                        Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,\nwenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\nSind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird\nSechster Teil                           der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem\nZweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.\nSchluss- und Übergangsvorschriften\n(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn\nder Höchstruhegehaltssatz der ruhegehaltfähigen Dienst-\n1. Begrenzung von Geldleistungen                  bezüge erreicht wird oder die Hinterbliebenenbezüge aus\neinem solchen Ruhegehalt zu berechnen sind.\n§ 89\nAuf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach                     3. Übergangsvorschrift aus Anlass\ndiesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö-                          des Vierzehnten Gesetzes zur\ngensschadens im Rahmen einer besonderen Verwendung                           Änderung des Soldatengesetzes\nim Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungs-                    vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)\ngesetzes gewährt werden, sind solche Geldleistungen\nanzurechnen, die wegen desselben Schadens von ande-\nrer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere                                      § 91\nGeldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwi-                Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen ge-        Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines\nwährt oder veranlasst werden; ausgeschlossen ist die           unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter\nAnrechnung der Leistungen privater Schadensversiche-           Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem\nrungen, die auf Beiträgen der Soldaten beruhen.                Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.","1296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n3a. Begrenzung der Ansprüche                    ges genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verord-\naus einer Wehrdienstbeschädigung                   nungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art,\nBerechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistun-\n§ 91a                             gen und Ruhensregelungen abweichend von diesem\nGesetz.\n(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten\nPersonen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädi-\ngung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne                                 4b. Verteilung\nder §§ 81a bis 81d sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung                         der Versorgungslasten\nmit § 81c gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz                      bei Übernahme von Berufssoldaten\nberuhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach all-                    in ein öffentlich-rechtliches Dienst-\ngemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende                  verhältnis eines anderen Dienstherrn\nLeistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen\nden Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienst-                                    § 92b\nherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst\nstehenden Personen nur dann geltend machen, wenn                Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-\ndie Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche          rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn\nSchädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d sowie des § 63d       übernommen und stimmt das Bundesministerium der Ver-\nSatz 1 in Verbindung mit § 81c durch eine vorsätzliche       teidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beam-\nunerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht          tenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben ent-\nworden ist.                                                  sprechend anzuwenden:\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-     1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-\ndenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in           gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             versorgungsrechtlichen Vorschriften.\n2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzu-    2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversor-\nwenden.                                                          gungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben              Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der\nunberührt.                                                       Ernennung zum Berufssoldaten.\n3. Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 ist der Vergleich\nauf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe\n3b.                                  vorzunehmen.\n§ 91b\n(weggefallen)                                             4c. Verteilung der\nVersorgungslasten bei erneuter\nBerufung in ein öffentlich-rechtliches\n4. Erlass von Verwaltungsvorschriften                             Dienstverhältnis eines anderen\nDienstherrn in dem in Artikel 3 des\n§ 92\nEinigungsvertrages genannten Gebiet\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die\nzur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des                                         § 92c\nVierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-\nschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwi-\ndes Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, zu        schen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999\nden §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch  erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit         hältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des\nund Sozialordnung.                                           Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen\nweiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamten-\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        versorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses\nder Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur      Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamtenversor-\nDurchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.     gungsgesetzes tritt.\n(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nan die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.                        5. Benennung eines Kontos\n§ 93\n4a. Übergangsregelungen aus Anlass\nDie Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann\nder Herstellung der Einheit Deutschlands\ndavon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger\nein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überwei-\n§ 92a                             sung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnah-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-      me der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Emp-\nordnung, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen ist,      fängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung\nmit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenver-          der Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt\nsorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den            der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermitt-\nbesonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertra-     lung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002               1297\nAußenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden               b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach\nFassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder                  dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht\nBuchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszah-                    günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den\nlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden,                    31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-\nwenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung                     gungsverhältnis andauert.\neines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet wer-\nc) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an\nden kann.\ndie Stelle der dort genannten Vorschriften die ent-\nsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezem-\nber 1976 geltenden Rechts.\n6. Anwendung bisherigen und\nneuen Rechts für am 1. Januar 1977                    d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991\nvorhandene Versorgungsempfänger                           über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand\nandauert.\n§ 94\n3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vor-          und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge be-\nhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln                  stimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen\nsich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden                 Fassung.\nRecht mit folgenden Maßgaben:\n4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-\n1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz            daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember\nin seiner jeweiligen Fassung.                                 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln\n2. Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1      sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember\nSatz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58       1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-\nAbs. 2, die §§ 59 bis 61, 70, 89b, 97 Abs. 3 und 4 sowie      gung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Geset-\n§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1            zes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamten-\nSatz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversor-               versorgungsgesetzes sowie § 55a Abs. 4 dieses\ngungsgesetzes finden Anwendung. § 20 Abs. 1 Satz 4,           Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden\n§ 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1, 3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1       Fassung Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 fin-\nund 2 und § 55b finden in der bis zum 31. Dezember            det, wenn dies für den Versorgungsempfänger günsti-\n1991 geltenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2                ger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden\nund die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar 2002          Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem\ngeltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des § 27           1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den\nAbs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140           1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungs-\nund 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung             verhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Ver-\nvom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die          sorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende             31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für\nRuhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamten-            weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwen-\nversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember               dung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus\n1991 geltenden Fassung; § 97 Abs. 3 und 4 ist in die-         bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 43\nsen Fällen nicht anzuwenden. In den Fällen des § 27           Abs. 2 gilt entsprechend.\nAbs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 141a des       5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-\nBundesbeamtengesetzes richten sich die ruhegehalt-            daten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember\nfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhege-               1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz,\nhaltssatz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes            jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege-\nund die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung            haltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991\nnach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit            geltenden Fassung Anwendung.\n§ 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.\nIst in den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach           (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-\ndem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für         den Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, wer-\nden Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es          den Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom\ndabei, solange eine weitere Versorgung besteht.           Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden\nSolange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen-      ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wer-\ndes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn       den, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.\ndies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die         (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten\n§§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-     können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem\nden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab        bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehalt-\ndem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwen-         fähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhege-\ndung:                                                     haltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum\n31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhe-\na) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach\ngehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft\ndem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\nfür den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt\nmen mit dem Bundesministerium des Innern.\nes dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976\nhinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis an-          (4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der\ndauert.                                               achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung","1298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nnach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des                             6b. Ruhegehaltssatz\nBeamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.                              für am 31. Dezember 1991\nAb dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und                      vorhandene Berufssoldaten\nAbs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes Anwen-\ndung.                                                                                     § 94b\n(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus\ndem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-\n6a. Anwendung bisherigen und                     gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\nneuen Rechts für am 1. Januar 1992                 bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu\nvorhandene Versorgungsempfänger                     diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.\nDabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen\n§ 94a                             Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum\n31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1\nDie Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhan-        Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich\ndenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich,           nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz\nsofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976         steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach\neingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel-      dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhe-\ntenden Recht mit folgenden Maßgaben:                          gehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 vom\nHundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum\n1. Die §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5\nHöchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 26 Abs. 1\nund 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4 und 6\nSatz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3\nsowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22\nbleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhe-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenver-\ngehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Abs. 1 und\nsorgungsgesetzes finden Anwendung. § 26a Abs. 2\n§ 26 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-\nund die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar 2002\ntenden Fassung Anwendung.\ngeltenden Fassung Anwendung.\n(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus\n2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehen-       dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar voran-\ndes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn        gehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis\ndies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die       bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der\n§§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-      Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden\nden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab         Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet\ndem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwen-          sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\ndung:                                                      des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember\na) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach      1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht          von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in\ngünstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den    den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\n31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäfti-        stand versetzt wird oder verstirbt.\ngungsverhältnis andauert.                                 (3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhege-\nhaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrun-\nb) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an\nde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der\ndie Stelle der dort genannten Vorschriften die ent-\nsich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähi-\nsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezem-\nge Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende\nber 1991 geltenden Rechts.\nRuhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach\nc) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991      dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe,\nüber diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäf-       nicht übersteigen.\ntigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand         (4) (weggefallen)\nandauert.\n(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in\n3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol-      Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist\ndaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember              entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehalts-\n1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem           satz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a\n1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter        Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 55b\nZugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. § 55b          Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,\nfindet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden          ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fas-\nFassung Anwendung.                                         sung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 55b\n4. § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.                       Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b\nin der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der\n5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten       Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Hundert-\nauf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung              satzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des\nnach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des      Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet\nBeamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwen-             sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der\nden. Ab dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1        bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwen-\nNr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Geset-      den. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung\nzes Anwendung.                                             des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002                         1299\nschen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt,                     § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis\ndie über volle Jahre hinausgeht.                                            zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1\ngilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor\n(6) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung\ndem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.\nfür ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich\nVersorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen\nnach § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember\nErhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5\n1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember\nin der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen\n1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene Kin-\nhaben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich\nder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 26 Abs. 6\ndieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 1 bis 7 auch\nErhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verrin-\ndann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach\ngert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemei-\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzu-\nnen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allge-\nnehmen ist.                                                                 meinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der ver-\n(7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der                    bleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die\nam 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch                         am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß\ndann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssol-                      § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beam-\ndaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffent-                   tenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag gel-\nlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitli-                 tenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe\nchen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991                              des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.\nbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vor-                    Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genann-\nangegangen sind.                                                            ten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträ-\nge entsprechend anteilig.\n(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht\nein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2\nund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialge-                                 8. Übergangsregelungen für vor dem\nsetzbuch gleich.13)                                                               1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle\nund für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten\n6c. Erneute Berufung in\ndas Dienstverhältnis eines Berufssoldaten                                                      § 96\n(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999\n§ 94c                                     eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die\nIst ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des Solda-                 §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden\ntengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamten-                       Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künfti-\ngesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in                      ge Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhan-\ndas Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen wor-                      denen Versorgungsempfängers.\nden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das                        (2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten vor Anwendung                         oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wer-\nvon Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften                          den, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\nzustehende Betrag des Ruhegehaltes gewahrt. Tritt der                       den Fassung Anwendung.\nBerufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhege-\n(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldaten-\nhaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im\ngesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem\nZeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet.\nDienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, fin-\nBei der Anwendung des § 94b Abs. 1 und 2 gilt die Zeit des\nden die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember\nRuhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhält-\n1998 geltenden Fassung Anwendung.\nnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.\nDas höhere Ruhegehalt wird gezahlt.                                            (4) Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum\n31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies\nfür den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für\n7. Übergangsregelungen                                weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung,\nfür vor dem 1. Juli 1997 bewilligte                         solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit-\nFreistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle                       punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des\nVersorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entspre-\n§ 95                                     chend für die Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personal-\n(1) § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 7 Satz 4              stärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376)\ngelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997                   in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.\nbewilligt und angetreten worden sind.                                          (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des\n(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 einge-               § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt\ntreten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25                   werden. Im Übrigen ist § 55b in der bis zum 30. September\nAbs. 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit                    1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die\nAnwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998\n13)  Gemäß Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger\nNr. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird in    günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b\n§ 94b ab 1. Januar 2003 folgender Absatz 9 angefügt:\nAbs. 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des\n„(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz\nsowie die in Absatz 5 genannten Vomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 ent- § 55b Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückge-\nsprechend.“                                                           legt worden sind.","1300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\n8a. Übergangsregelungen für vor dem                     (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember\n1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle             2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1\nund für am 1. Januar 2001                    Nr. 3 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 55 Abs. 2 und § 74 in\nvorhandene Berufssoldaten                     der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzu-\nwenden; § 55b Abs. 1 und 7 ist mit der Maßgabe anzuwen-\n§ 96a                            den, dass an Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“\nsowie an Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74\n(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001        Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stel-\neingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10 und     le der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 und 2\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36      sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-\nAbs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum           ber 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-\n31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden;                zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsge-\n§ 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fas-      setzes nicht mehr anzuwenden.\nsung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsemp-\nfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige       (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden\nHinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen        Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit\nVersorgungsempfängers.                                         § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der\nBerechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden\n(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten,        ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpas-\ndie bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit          sung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70\nin den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:              des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpas-\n1. § 26 Abs. 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwen-            sungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermin-\nden:                                                       dert:\nZeitpunkt der      Minderung des       Höchstsatz der        Anpassung nach dem             Anpassungsfaktor\nVersetzung in     Ruhegehaltes für Gesamtminderung                31. 12. 2002\nden Ruhestand       jedes Jahr des     des Ruhegehaltes\nvorgezogenen         (vom Hundert)                  1.                       0,99458\nRuhestandes\n2.                       0,98917\n(vom Hundert)\nvor                                                                      3.                       0,98375\ndem 1. 1. 2002             1,8                  3,6                      4.                       0,97833\nvor                                                                      5.                       0,97292\ndem 1. 1. 2003             2,4                  7,2\n6.                       0,96750\nvor\ndem 1. 1. 2004             3,0                 10,8                      7.                       0,95208\n2. § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzu-         Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung\nwenden:                                                    des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwen-\ndung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die\nZeitpunkt der Versetzung         Umfang der Berück-     Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen\nin den Ruhestand            sichtigung als Zurech-  Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die\nnungszeit in Zwölfteln  Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Er-\nvor dem 1. 1. 2002                          5            höhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Sieben-\nten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgeset-\nvor dem 1. 1. 2003                          6            zes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).\nvor dem 1. 1. 2004                          7               (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den\n31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versor-\n9. Übergangsregelungen aus Anlass                  gungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit\ndes Versorgungsänderungsgesetzes 2001                  dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpas-\nsung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70\n§ 97                             des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor\n0,95667 vervielfältigt; § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwen-\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vor-       dung. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt\nhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und             als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpas-\nsonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem            sung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgen-          des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der\nden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, die §§ 13a, 13b,         Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.\n49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73\nund 74, 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbin-          (5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1\ndung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamten-       Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der\nversorgungsgesetzes sind anzuwenden.                           bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002              1301\nden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen                     Kalenderjahr             Erhöhungsbetrag\nwurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 1\nSatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis                        2002                          0\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,                         2003                         66\nwenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde\nund mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962                          2004                        132\ngeboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im                 2005                        198\nÜbrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor\n2006                        264\ndem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfän-\ngers entsprechend.                                                          2007                        330\n(6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes                    2008                        396\nin Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungs-                       2009                        462\ngesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1\nSatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-       2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas-\nsung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1          sungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrich-\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenver-          tungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden,\nsorgungsgesetzes sind die Absätze 3 und 4 sowie § 94b           sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu\nAbs. 9 nicht anzuwenden.                                        behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeit-\npunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils gelten-\n(7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwen-          den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.\nden:\n(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufs-\n1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De-          soldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines\nzember 2009 treten an die Stelle des jährlichen          anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b\nErhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre     dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Abs. 1 des\nbis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen     Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-\nBeträge:                                                 ber 2001 geltenden Fassung."]}