{"id":"bgbl1-2002-23-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":23,"date":"2002-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/23#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_23.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)","law_date":"2002-04-03T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1248                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002\nVerordnung\nüber Ausnahmen zum Verbringungs- und\nEinfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland\n(Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO)*)\nVom 3. April 2002\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hundeverbrin-                        (4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2\ngungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April                       des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in\n2001 (BGBl. I S. 530) verordnet die Bundesregierung:                         das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die\nBegleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in\n§1                                     einem Land gehalten werden dürfen.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                                                        §3\n1. Begleitperson:                                                                             Pflichten der Begleitperson\neine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland                      (1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss\nverbringt oder einführt;                                                über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes\nerforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigun-\n2. Nämlichkeit:\ngen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen\nÜbereinstimmung des in das Inland verbrachten oder                      Behörde vorlegen. Die Richtigkeit der Angaben muss in\neingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Doku-                       den Dokumenten und Bescheinigungen, in denen Anga-\nmenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeich-                        ben über Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse und Fellfarbe\nnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-                   des Hundes enthalten sind, vom Ursprungsland amtlich\nten ausgewiesenen Tier.                                                 bestätigt sein. Ist der Hund dauerhaft gekennzeichnet,\nsind amtliche Bestätigungen über Tätowier- oder Chip-\n§2                                     Nummer ausreichend. In den Fällen des Satzes 3 hat die\nAusnahmen                                     Begleitperson das Ablesen der Tätowier- oder Chip-Num-\nvom Verbringungs- und Einfuhrverbot                              mer zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten\nPersonen nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes zu unter-\n(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bun-                       stützen.\ndes, insbesondere der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\nschutzes oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der                            (2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlich-\nLänder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der                        keitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheini-\nStädte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streit-                        gungen nach Absatz 1\nkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde,\n1. im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, wel-\nBehindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen-\nche die Zweckbestimmung des Hundes bestätigen,\nund Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder\neingeführt werden.                                                           2. im Falle des § 2 Abs. 2 und 4 amtliche Bescheinigun-\n(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht                           gen, welche das berechtigte Halten des Hundes an\noder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorüberge-                            dem Aufenthaltsort des Hundes bestätigen,\nhendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender                        3. im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, wel-\nAusfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren,                           che bestätigen, dass der Hund bislang nicht als gefähr-\nan dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.                                     lich aufgefallen ist,\n(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ge-                     mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde\nsetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder                     vorzulegen.\neingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer\nBegleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat,                           (3) Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaub-\nnicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden.                     haft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist.\nEine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann                       Bei der Einfuhr ist eine Bescheinigung der Zollbehörden\nzur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landes-                      mit dem Einfuhrdatum erforderlich. Die Bescheinigung ist\nrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.                        bei der Ausreise wieder vorzulegen.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen              (4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlan-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-         gen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen.\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Spra-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG      che müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                   Übersetzung versehen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002          1249\n§4                                 2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder\nBefugnisse der zuständigen Behörde                  3. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Her-\nkunft des Hundes anordnen.\nStellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die\nBestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung              Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund ande-\nüber das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so   rer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\nkann sie insbesondere\n§5\n1. anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt\nwird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser                              Inkrafttreten\nVerordnung für das Verbringen in das Inland oder die          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nEinfuhr erfüllt sind,                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. April 2002\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}