{"id":"bgbl1-2002-23-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":23,"date":"2002-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_23.pdf#page=11","order":4,"title":"Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung","law_date":"2002-03-27T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002 1243\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. März 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder Neufassung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung\nVom 27. März 2002\nAuf Grund des Artikels 14 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) wird nachstehend der Wortlaut der Aus-\nlandsverwendungszuschlagsverordnung in der seit dem 1. Januar 2002 gelten-\nden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 65),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 27. März 2002\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","1244               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002\nVerordnung\nüber die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags\n(Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV)\n§1                                 2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewalt-\nAnspruchsvoraussetzungen, Zweckbestimmung                          bereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,\n(1) Auslandsverwendungszuschlag wird nach Maß-                 2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinan-\ngabe dieser Verordnung gewährt, wenn Beamte, Richter                   dersetzungen, Bürgerkrieg.\noder Soldaten bei einer humanitären oder unterstützen-\nden Maßnahme verwendet werden, die die Bundes-                                              §3\nregierung auf Grund einer über- oder zwischenstaatlichen                         Höhe und Festsetzung\nVereinbarung im Sinne des § 58a Abs. 2 Satz 1 des                        des Auslandsverwendungszuschlags\nBundesbesoldungsgesetzes beschlossen hat (beson-\ndere Verwendung). Bei Einsätzen der Bundesanstalt                (1) Die Belastungen und erschwerenden Besonder-\nTechnisches Hilfswerk tritt an die Stelle des Beschlusses      heiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Aus-\nder Bundesregierung das Einvernehmen zwischen dem              landsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:\nBundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt.          1. Stufe 1:\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt die mit der           Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Ver-\nbesonderen Verwendung verbundenen materiellen und                 wendung im Rahmen von humanitären und unter-\nimmateriellen Belastungen und Erschwernisse ab.                   stützenden Maßnahmen verbundene Belastungen und\nAnspruchsberechtigend sind regelmäßig nur Verwendun-              erschwerende Besonderheiten,\ngen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im\nbis zu 25,56 Euro;\npolizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwen-\ndungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gewährt            2. Stufe 2:\nwerden, wenn fachspezifische Besonderheiten eines                 Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwerende\nEinsatzes eine Ausnahme rechtfertigen. Bei Reisen im              Besonderheiten, insbesondere durch\nRahmen der Dienst- oder Fachaufsicht, bei einer Bera-\ntungstätigkeit für ausländische Staaten und bei Inspek-           a) besondere zeitliche Beanspruchung während der\ntionsreisen im Auftrag über- oder zwischenstaatlicher                 gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland\nEinrichtungen besteht kein Anspruch auf Auslands-                     einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle\nverwendungszuschlag.                                                  Abgeltung zur Folge hätte,\nb) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder\n§2                                     Containern,\nBelastungen und erschwerende Besonderheiten                   oder\nAls Belastungen und erschwerende Besonderheiten im             c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ ange-\nEinsatzgebiet und am Einsatzort werden berücksichtigt:                messenen Gütern des täglichen Bedarfs und für\n1. Allgemeine physische und psychische Belastungen,                   Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland,\ninsbesondere                                                      sofern nur eine unzureichende militärische oder\nvergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,\n1.1 Art und Dauer der Verwendung,\n40,90 Euro;\n1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungs-\nfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglich-   3. Stufe 3:\nkeiten,                                                  Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und\n1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massen-          erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch\nunterkünften,                                            a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimat-\n1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheits-                  land üblicherweise nicht bestehen,\ngefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygiene-          oder\neinrichtungen,\nb) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung\n1.5 Mängel und erschwerende Besonderheiten bei                    und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere\nVersorgung und Kommunikation,                                bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,\n1.6 besondere zeitliche Beanspruchung während der             53,69 Euro;\ngesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereit-\nschaftsstufen,                                        4. Stufe 4:\n1.7 extreme Klimabelastungen;                                 Hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten,\ninsbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinander-\n2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere                        setzungen, terroristischen Handlungen, außerordent-\n2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefähr-            licher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder ver-\nliche Strahlen und Chemikalien,                          gleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,\n2.2 minenverseuchtes Gebiet,                                  66,47 Euro;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002            1245\n5. Stufe 5:                                                  des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungs-\nzuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb\nSehr hohe Belastungen und erschwerende Besonder-\ndieses Bereichs gewährt. Insbesondere wird Auslands-\nheiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Bür-\nverwendungszuschlag nicht gewährt für Zeiten der Hin-\ngerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete\nund Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen\nAktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesund-\nOrt oder Gebiet der besonderen Verwendung.\nheitlichen Gefährdungen,\n79,25 Euro;                                                                           §5\n6. Stufe 6:                                                                Anrechnung anderer Bezüge\nExtreme Belastungen und erschwerende Besonder-             (1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen\nheiten bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien      abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungs-\nunter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefähr-      zuschlag berücksichtigt worden sind.\ndung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luft-\n(2) Der nach § 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesol-\nangriffe,\ndungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird\n92,03 Euro.                                              auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt ange-\n(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für      rechnet:\ndie Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienst-       1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen\nbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des               Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit\nInnern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem              dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende\nAuswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.                      Personen (§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundes-\n(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung           besoldungsgesetzes) weiterhin dort auf, beträgt der\nwesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnis-          Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des gezahlten\nsen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berück-         Auslandszuschlags.\nsichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesent-       2. Wird der Hausstand eines allein stehenden Berechtig-\nlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der            ten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so\nTagessatz neu festgesetzt.                                      beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des\ngezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschafts-\n§4                                  unterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vor-\nstehenden Regelung.\nDauer des Anspruchs\n3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine\n(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die            Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im\nDauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird          Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungs-\nvom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der              betrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslands-\nVerwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem              zuschlags.\nVerlassen dieses Gebietes oder Ortes gewährt. Während\neiner Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Aus-    Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden\nlandsverwendungszuschlag weitergewährt, solange der          Auslandsverwendungszuschlags zu belassen.\nBeamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der              (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zah-\nbesonderen Verwendung aufhält.                               lungen in einer anderen Währung werden nach dem zum\n(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeu-     Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs ange-\ngen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur          rechnet.\nErfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes\nund/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens                                         §6\noder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb                                (Inkrafttreten)"]}