{"id":"bgbl1-2002-23-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":23,"date":"2002-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_23.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit","law_date":"2002-03-22T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002                    1241\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit*)\nVom 22. März 2002\nAuf Grund des § 73a Nr. 1 und 5 Buchstabe b, des § 79                                          §2\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20                                    Impfverbot\nAbs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2,\n§§ 26, 27 Abs. 1 und 3, §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3             (1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind ver-\nin Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79b,              boten.\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-                     (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Imp-\nmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet                 fung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft\ndas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Arti-\nund Landwirtschaft:                                                   kels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom\n20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für\n§1                                    Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzun-\ngenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils\nBegriffsbestimmungen                             geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                         und das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die-\n1. Blauzungenkrankheit, wenn diese\nsen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\ngennachweis) oder                                                                        §3\nb) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-                     Maßnahmen im Falle des Seuchenverdachts\nweis)\n(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit in\nfestgestellt ist;                                                 einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf\n2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergeb-                  den betroffenen Betrieb\nnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epi-            1. hinsichtlich der empfänglichen Tiere\nzootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem                      a) die behördliche Beobachtung,\nAuftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungen-\nkrankheit befürchten lässt.                                           b) die regelmäßige klinische Untersuchung der leben-\nden und die pathologisch-anatomische Untersu-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                                      chung der verendeten Tiere durch den beamteten\n1. Empfängliche Tiere:                                                       Tierarzt sowie die virologische oder serologische\nUntersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,\nWiederkäuer mit Ausnahme frei lebender Wildwieder-\nkäuer,                                                                c) Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und\nderen tägliche Anpassung an Bestandsveränderun-\n2. Vektor:                                                                   gen durch Verenden oder Geburt,\nInsekten der Gattung Culicoida, insbesondere der Art                  d) die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonsti-\nCulicoides imicola,                                                      gen Standortes mit zugelassenen Insektiziden,\n3. Epizootiologische Nachforschungen:                                     e) die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere\nNachforschungen zur Ermittlung                                           sowie\na) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung                 2. epizootiologische Nachforschungen\ndes Erregers der Blauzungenkrankheit in einem                an.\nBetrieb,\n(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach\nb) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb                   Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern\nsowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere            die geographische Lage, der Standort der empfänglichen\nsich aus dieser Quelle angesteckt haben können,              Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine\nAnsteckung mit der Blauzungenkrankheit befürchten\nc) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und\nlassen.\nd) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb ver-\n(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1\nbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem\nNr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Ver-\nsolchen Betrieb verbrachten verendeten empfäng-\nantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere\nlichen Tiere.\n1. im Betrieb zu Zeiten, in denen der Vektor aktiv ist, so\nweit wie möglich aufgestallt und\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/75/EG des\nRates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maß-   2. nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht\nnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG\nNr. L 327 S. 74).                                                  werden.","1242               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002\n§4                               kels 12 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden\nBekanntmachung des Seuchenausbruches                   Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bun-\ndesanzeiger bekannt gemacht worden ist.\nNach amtlicher Feststellung macht die zuständige\nBehörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffent-              (2) Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobach-\nlich bekannt.                                                  tungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den\nStandort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der\n§5                               Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde\nanzuzeigen.\nMaßnahmen im\nFalle der amtlichen Feststellung der Seuche\n§7\n(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich\nfestgestellt, so ergreift die zuständige Behörde die in den              Aufhebung angeordneter Maßnahmen\nAbsätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.                          (1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen\n(2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und            Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maß-\nunschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des           nahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies\nbetroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist,  durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft\num eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.                  bestätigt worden ist, die auf Grund des Artikels 11 der\nRichtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung\n(3) Die zuständige Behörde ordnet bei allen empfäng-        erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger\nliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den      bekannt gemacht worden ist.\nbetroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern\nliegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an.                         (2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchen-\nverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn\n(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berücksich-\ntigung der geographischen, verwaltungstechnischen,             1. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie              und\nvorbehaltlich des Satzes 2                                     2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschun-\n1. das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem                 gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nRadius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet       den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.\nsowie\n2. das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von                                          §8\n50 Kilometern als Beobachtungsgebiet                                         Ordnungswidrigkeiten\nfest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nBeobachtungsgebietes sind die Bestimmungen einer Ent-          stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nscheidung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten,           oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3\ndie auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe d oder           Abs. 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt.\nAbs. 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden\nFassung erlassen und vom Bundesministerium im Bun-                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\ndesanzeiger bekannt gemacht worden ist.                        Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung\nepizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet und          1. entgegen § 2 Abs. 1 impft,\nim Beobachtungsgebiet an.                                      2. entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein emp-\nfängliches Tier aufgestallt oder nicht verbracht wird,\n§6                               3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier ver-\nVorschriften                              bringt oder\nfür Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet                4. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig\n(1) Aus einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungs-              oder nicht rechtzeitig erstattet.\ngebiet dürfen empfängliche Tiere nicht verbracht werden.\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für                                           §9\ndas Verbringen zu diagnostischen Zwecken sowie zu\neinem sonstigen Zweck, soweit dieser durch Entschei-                                   Inkrafttreten\ndung der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, die            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nauf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c oder des Arti-     in Kraft."]}