{"id":"bgbl1-2002-23-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":23,"date":"2002-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_23.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG)","law_date":"2002-04-09T00:00:00Z","page":1239,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002             1239\nGesetz\nzur weiteren Verbesserung von Kinderrechten\n(Kinderrechteverbesserungsgesetz – KindRVerbG)\nVom 9. April 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens\nzum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen\nmüssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt ent-\nArtikel 1\nsprechend.“\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-           4. § 1666a wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), geän-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2002\n„§ 1666a\n(BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert:\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit;\n1. In § 1596 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „1 und 2“                             Vorrang öffentlicher Hilfen“.\ndurch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.                           b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n2. § 1600 wird wie folgt geändert:                                   „Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorüber-\ngehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          Familienwohnung untersagt werden soll. Wird\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung\n„(2) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und            der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen\nder Mutter durch künstliche Befruchtung mittels               Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der\nSamenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist              Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob\ndie Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann                 diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der\noder die Mutter ausgeschlossen.“                              Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem\nsich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für\n3. § 1618 wird wie folgt gefasst:                                    das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das\ndingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder\n„§ 1618                                 Dritte Mieter der Wohnung ist.“\nEinbenennung\nDer Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein un-    5. In § 1713 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem              gefügt:\nanderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht      „Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern\nElternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in        gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil ge-\nihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben,                 stellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.“\ndurch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten\nihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen           6. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1666a wie\nauch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführ-           folgt gefasst:\nten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits\n„§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang\nzuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter\nöffentlicher Hilfen“.\nEhename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder\nAnfügung des Namens bedarf der Einwilligung des\nanderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge                                    Artikel 2\ngemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil\nzusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn                Änderung des Personenstandsgesetzes\ndas Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der       In § 31a Abs. 1 Nr. 6 des Personenstandsgesetzes in der\nEinwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die      im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,\nEinwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die    veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch","1240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002\nArtikel 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I         1. In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch die die\nS. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort               Vaterschaft anerkannt“ die Wörter „oder die Anerken-\n„allein“ die Wörter „oder gemeinsam mit dem anderen              nung widerrufen“ eingefügt.\nElternteil“ eingefügt.\n2. In Nummer 8 werden nach der Angabe „(§ 1626a\nAbs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ die Wör-\nArtikel 3                              ter „sowie die etwa erforderliche Zustimmung des\nÄnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                  gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäfts-\n– Kinder- und Jugendhilfe –                      fähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs)“ eingefügt.\n§ 59 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Be-                             Artikel 4\nkanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546),\nInkrafttreten\ndas zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 15. Dezem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfolgt geändert:                                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 9. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann"]}