{"id":"bgbl1-2002-23-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":23,"date":"2002-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen","law_date":"2002-04-05T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1234             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002\nGesetz\nzur Einführung von streckenbezogenen Gebühren\nfür die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen\nVom 5. April 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i\nArtikel 1                           der Richtlinie 1999/62/EG und mit Zustimmung des\nGesetz                             Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete\nüber die Erhebung von strecken-                  Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies\nbezogenen Gebühren für die Benutzung von               aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall\nBundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen                ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in\n(Autobahnmautgesetz für                      geeigneter Weise hinzuweisen.\nschwere Nutzfahrzeuge – ABMG)\n§2\n§1\nMautschuldner\nAutobahnmaut\nMautschuldner ist die Person, die während der maut-\n(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit\npflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen\nFahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der\nRichtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und        1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder\ndes Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von            2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt\nGebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege               oder\ndurch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist\neine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der          3. das Motorfahrzeug führt.\ngenannten Richtlinie zu entrichten (Maut).                   Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.\n(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei\nVerwendung der folgenden Fahrzeuge:\n§3\n1. Kraftomnibusse,\nMautsätze\n2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des\nZivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und          (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der\nanderer Notdienste, Fahrzeuge des Bundes sowie           auf mautpflichtigen Bundesautobahnen zurückgelegten\nausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und         Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,\nStraßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung    nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der\nund Winterdienst genutzte Fahrzeuge und Fahrzeuge,       Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des\ndie ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und      Fahrzeugs gemäß § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der\nZirkusgewerbes eingesetzt werden.                        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nVoraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der\nist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten           Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung\nZwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahr-            der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der\nzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Maut-        Fahrzeuge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nbefreiung der Kombination maßgebend.                         des Bundesrates festzusetzen. Die durchschnittliche ge-\n(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:   wichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit\nder mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für\n1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen      den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und\nGrenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken–Fechingen     den Betrieb des mautpflichtigen Bundesautobahnnetzes.\nin beiden Fahrtrichtungen,                               Artikel 7 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu\n2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweize-          berücksichtigen.\nrischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der in\nbis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden     Absatz 2 genannten Rechtsverordnung die Maut pro\nFahrtrichtungen,                                         Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung\n3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benut-           von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben\nzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivat-        der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I       festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wett-\nS. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben        bewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr\nwird.                                                    erforderlich ist. Sie kann darüber hinaus die Höhe der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002               1235\nMaut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten                                        §6\nvon Bundesautobahnen und nach der Benutzungszeit                                     Einrichtungen\nbestimmen.                                                                      zur Erhebung der Maut\n§4                                  (1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb\nMautentrichtung und Mauterstattung                   des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von\nmautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen im\n(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der      Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbaubehörden\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ergebenden             der Länder zu errichten.\nHöhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benut-\nzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten            (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung,\nZeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu ent-            Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung er-\nrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit         forderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.\ndem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.                    Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen\nder Straßenverkehrsbehörden einzuholen, deren Aufsicht\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri-          er insoweit untersteht. Der Betreiber ist berechtigt, die\nvaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems             zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und\nzur Erhebung der Maut übertragen (Betreiber). Zum              Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Anordnungen\nZweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der           der Straßenverkehrsbehörden zu betreiben.\nBetreiber nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und\nnutzen:\n§7\n1. Höhe der entrichteten Maut,\nKontrolle\n2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,\n3. Ort und Zeit der Mautentrichtung,                             (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die\nEinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Daneben\n4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung maut-            können auch die Zollbehörden im Rahmen von zoll-\npflichtiger Bundesautobahnen: der für die Durch-           amtlichen Überwachungsmaßnahmen die Einhaltung der\nführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die             Vorschriften dieses Gesetzes überwachen. Das Bundes-\nBelegnummer,                                               amt für Güterverkehr und die Zollbehörden können sich\n5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-                bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe\nkombination,                                               des Betreibers im Sinne des § 4 Abs. 2 bedienen. Dem\n6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-             Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von\nzeugs oder der Fahrzeugkombination.                        mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzungen und der\nordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.\nDiese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses\nGesetzes verarbeitet und genutzt werden.                         (2) Das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden\nund der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle fol-\n(3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mit-\ngende Daten erheben, speichern, nutzen und einander\nzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Maut-\nübermitteln:\nentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die\nMaut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundes-             1. Bild des Fahrzeugs,\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird           2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Bundesautobahn-\nBundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen               benutzung,\nEinrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maß-\ngeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der        4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeug-\nAngabe dieser Tatsachen zu regeln.                                 kombination,\n5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr-\n(4) Eine Maut wird auf Verlangen ganz oder teilweise\nzeugs oder der Fahrzeugkombination.\nerstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht\noder nicht vollständig durchgeführt wird. Das Bundes-          Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Über-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird           wachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              verarbeitet und genutzt werden.\ndes Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut            (3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die\nzu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungs-         Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundes-\nverlangen beträgt höchstens 20 Euro.                           amt für Güterverkehr die Daten über die Mautentrichtung\nnach § 4 Abs. 2. Der Betreiber übermittelt den Zoll-\nbehörden auf deren Ersuchen im Einzelfall die Daten\n§5\nnach § 4 Abs. 2, soweit die Daten für die jeweilige Über-\nNachweis der Maut-                          wachungsmaßnahme erforderlich sind. Das Bundesamt\nentrichtung durch den Mautschuldner                  für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch\nDer Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes         zur Überwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.\nfür Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der              (4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr\nMaut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Ver-              und die mit der Überwachung der Einhaltung der Vor-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch            schriften dieses Gesetzes beauftragten Mitarbeiter der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                Zollbehörden können Kraftfahrzeuge zum Zweck der\nEinzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der               Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 an-\nMautentrichtung zu regeln.                                     halten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind","1236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002\nbefugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der                                          §9\nKontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies ent-\nDatenlöschung, Geschäftsstatistiken\nbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfalts-\npflicht.                                                         (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ge-\n(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung       speicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein\nder Bundesautobahn entrichtet und ist ihm hierüber ein        Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt\nBeleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner       worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht\nNachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung der Bundes-        gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach\nautobahn mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle      Abschluss des Verfahrens zu löschen.\nbefugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat              (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten\ndarüber hinaus den Fahrzeugschein, die vorgeschriebe-         nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 drei Jahre nach Ablauf des\nnen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur          Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahn-\nKontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.        benutzung beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach\nSofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem      § 7 Abs. 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre\nGüterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Be-           nach der Übermittlung zu löschen. Die den Zollbehörden\nschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf         nach § 7 Abs. 3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach\nKraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-            Entrichtung der Maut, spätestens aber nach Abschluss\nUmzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nach-          des Nacherhebungsverfahrens zu löschen.\nweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und\nUmweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrie-           (3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzüglich\nben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat     zu löschen,\nauf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die   1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist\nfür die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind.            und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist\n(6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1          oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht\noder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeug-             gestellt worden ist,\nführer                                                        2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren ab-\n1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die                geschlossen ist.\nMautentrichtung oder                                         (4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht ent-\n2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes           richtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1\nDokument nicht mitführt oder den zur Kontrolle            zu löschen\nbefugten Personen nicht aushändigt.                       1. vom Betreiber und den Zollbehörden nach Abschluss\n(7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt,       des Nacherhebungsverfahrens,\ndie geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben.         2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nach-\n§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt          dem die Daten erstmalig gespeichert wurden.\nbis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut\ntrotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet         (5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach\nwird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren     § 7 Abs. 2 erhoben und gespeichert wurden, sind un-\nEinbringlichkeit der Maut begründen.                          mittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das\nKraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.\n(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für\nGüterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen                  (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen\nBestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der               in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäfts-\nVorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben             statistiken verwendet werden.\nunberührt.\n§ 10\n§8\nBußgeldvorschriften\nNachträgliche Mauterhebung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid         lässig\nerhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer\nErhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut\ndenen er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige\nnicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,\nBundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete\nMaut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2\ngemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde               zuwiderhandelt,\nist das Bundesamt für Güterverkehr.\n3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer\n(2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die               Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2 einen Beleg nicht\ntatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger             mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,\nBundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine\n4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht\nMaut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nauf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Eine\nnachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Maut-         5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass\nschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten              der Beleg nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt\nbei der Mautentrichtung erfüllt hat.                              wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002               1237\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des         „3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-           Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;“.\ntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nbis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nArtikel 3\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das                                  Änderung des\nBundesamt für Güterverkehr.                                                    Straßenverkehrsgesetzes\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-\n§ 11                             blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nMautaufkommen                           bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird\nDas Mautaufkommen steht dem Bund zu. Es wird zum          wie folgt geändert:\nüberwiegenden Teil zweckgebunden für die Verbesserung\nder Verkehrsinfrastruktur verwendet. Ausgaben aus dem\n1. § 35 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:\nVertrag mit dem Betreiber nach § 4 Abs. 2 Satz 1 werden\naus dem Mautaufkommen geleistet. Im Bundeshaushalt              „10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von\nwerden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben                       Bundesautobahnen und zur Verfolgung von\ngetrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet.                   Ansprüchen nach dem Autobahnmautgesetz für\nschwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I\nS. 1234) in der jeweils geltenden Fassung.“\n§ 12\nErste Mauterhebung,                       2. In § 36 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-\nAufhebung des Autobahnbenutzungs-                      gefügt:\ngebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge\n„(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-             dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung              automatisierten Verfahren an das Bundesamt für\nmit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des                Güterverkehr, die Zollbehörden und an eine sonstige\nBeginns der Erhebung der Maut festzulegen. Zu diesem            öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach\nZeitpunkt tritt das Autobahnbenutzungsgebührengesetz            dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge\nfür schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August 1994                   beauftragt ist, erfolgen.“\n(BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785), außer Kraft; das Bundesministerium für Verkehr,                               Artikel 4\nBau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des                                         Änderung der\nAußerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.                              Fahrzeugregisterverordnung\n§ 13                               Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987\n(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 410 der\nAnwendungsvorschriften                       Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird\n(1) Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebüh-            wie folgt geändert:\nrengesetz für schwere Nutzfahrzeuge, die für einen Zeit-     Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:\nraum nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes entrichtet\n„§ 12b\nwurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr gegen\ndie Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von                    Automatisierte Übermittlung von Daten\n20 Euro auf Antrag erstattet. Der Antrag kann bis zum             nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes\nAblauf des Monats nach Außerkrafttreten des Autobahn-          (1) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßen-\nbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge         verkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von\ngestellt werden.                                             Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut\n(2) Die Bußgeldvorschriften des § 4 des Autobahn-         nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahr-\nbenutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge         zeuge maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten\nsind auch nach dem nach § 12 zu bestimmenden Zeit-           Verfahren zulässig.\npunkt auf diejenigen Handlungen anzuwenden, die vor            (2) Die Daten nach Absatz 1 werden zum Abruf bereit-\ndiesem Zeitpunkt begangen worden sind.                       gehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die Zoll-\nbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der\nErhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.“\nArtikel 2\nÄnderung des\nArtikel 5\nBundesfernstraßengesetzes\nRückkehr zum\nIn § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der\neinheitlichen Verordnungsrang\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994\n(BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes     Die auf Artikel 4 dieses Gesetzes beruhenden Teile\nvom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert             der Fahrzeugregisterverordnung können aufgrund der\nworden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a ein-       einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ngefügt:                                                      geändert werden.","1238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2002\nArtikel 6                             (2) Die Artikel 3, 4 und 5 treten zu dem in einer Rechts-\nverordnung nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für\nInkrafttreten                         schwere Nutzfahrzeuge (Artikel 1 dieses Gesetzes)\nbestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung         Maut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr,\nin Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes      Bau- und Wohnungswesen gibt den Zeitpunkt des\nbestimmt ist.                                                 Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. April 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}