{"id":"bgbl1-2002-22-7","kind":"bgbl1","year":2002,"number":22,"date":"2002-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/22#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_22.pdf#page=48","order":7,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk (Metallbauermeisterverordnung - MetallbMstrV)","law_date":"2002-03-22T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":48,"num_pages":4,"content":["1224                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk\n(Metallbauermeisterverordnung – MetallbMstrV)1)\nVom 22. März 2002\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der                       2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                           Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord-                  nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                        insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                       lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                              ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                                Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informa-\ntionssysteme nutzen,\n§1                                   3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nFertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung\ndes Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftrags-\n(1) Die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk um-                       bearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren,\nfasst folgende selbständige Prüfungsteile:                                  planen und überwachen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                    4. technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                         technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz\nvon rechnergestützten Systemen erstellen,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\nKenntnisse (Teil II),                                               5. Festigkeit, Statik und Dynamik bei der Anfertigung\nvon Metallbauarbeiten berücksichtigen,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                   6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\n(Teil III) und                                                          stoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-\nbehandlung bei der Planung, Konstruktion und Ferti-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\ngung berücksichtigen,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).\n7. elektronische, elektrotechnische, hydraulische, pneu-\n(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Metallbauer-Hand-                matische und steuerungstechnische Lösungen erar-\nwerk werden die Schwerpunkte Konstruktionstechnik,                          beiten,\nMetallgestaltung und Nutzfahrzeugbau gebildet; der Prüf-\nling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.                         8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-\nund Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform-\nund Montagetechniken beherrschen,\n§2\n9. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen\nMeisterprüfungsberufsbild                                zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-\n(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk                     schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,\nwird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen               10. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku-\nHandwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsauf-                        lation durchführen.\ngaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft,\nPersonalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die                        (3) Den einzelnen Schwerpunkten im Metallbauer-\nAusbildung durchzuführen und seine berufliche Hand-                    Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung\nlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue                      folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertig-\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                           keiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:\n1. Schwerpunkt Konstruktionstechnik\n(2) Allen Schwerpunkten im Metallbauer-Handwerk\nwerden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende ge-                          a) Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Ver-\nmeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als                          tragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern\nganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:                                     sowie zur Bautechnik und bauordnungsrechtliche\nVorschriften bei der Planung, Konstruktion und\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-\nFertigung berücksichtigen,\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,                b) Bauzeichnungen lesen und umsetzen; bauphysi-\nkalische Anforderungen, insbesondere Wärme-,\n1) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Metallbauer-Hand-         Feuchte- und Schallschutzmaßnahmen berück-\nwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.                               sichtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002               1225\nc) Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersys-            g) Fahrwerke einspuren und vermessen,\nteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie\nh) Fahrzeuge mit mechanischen, pneumatischen,\nSchließ- und Sicherungssysteme entwerfen, pla-\nhydraulischen, klimatechnischen, elektrischen und\nnen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen,\nelektronischen Baugruppen und Komponenten\numbauen und instand halten unter Einbeziehung\nausrüsten; Datensysteme und Datenübertragungs-\nvon steuerungstechnischen Systemen und deren\ngeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwen-\nSchnittstellen,\nden.\nd) Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen\nunter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren,                                  §3\nBefestigungselementen, lösbaren und unlösbaren                                 Gliederung,\nBefestigungssystemen, insbesondere Schweiß-                     Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\nund Klebeverbindungen sowie des Montageunter-\ngrunds planen und herstellen,                            (1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende\nPrüfungsbereiche:\ne) Transport von Bauelementen planen, koordinieren,\norganisieren und durchführen;                         1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes\nFachgespräch,\n2. Schwerpunkt Metallgestaltung\n2. eine Situationsaufgabe.\na) Vorschriften zum Vergaberecht und zu den Ver-\ntragsbedingungen von öffentlichen Auftraggebern          (2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll\nsowie zur Bautechnik, bauordnungsrechtliche Vor-      nicht länger als acht Arbeitstage, das Fachgespräch nicht\nschriften und Vorschriften des Urheberrechts bei      länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situa-\nder Planung, Konstruktion und Fertigung berück-       tionsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.\nsichtigen,                                               (3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-\nb) Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen,    tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-\nmodellieren, berechnen, herstellen, montieren und     leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fach-\ninstand halten,                                       gespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus\nwird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamt-\nc) Schmiedetechniken beherrschen, insbesondere           bewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situations-\nmanuelles und maschinelles Schmieden und Trei-        aufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nben,\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nd) Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende\nDenkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren;\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-\nZustand vor und nach Ausführung der Arbeit sowie\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-\nArbeitsschritte dokumentieren,\ntionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden\ne) Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und    sein darf.\nveredeln,\nf) Befestigungstechniken beherrschen, insbesondere                                    §4\nunter Berücksichtigung bautechnischer Erforder-                          Meisterprüfungsprojekt\nnisse und des Denkmalschutzes;\n(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüf-\n3. Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau                              ling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem\na) Richtlinien, gesetzliche Vorschriften und Normen      Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung\nfür Straßenfahrzeuge berücksichtigen,                 erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vor-\nschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden.\nb) Konstruktionen unter Berücksichtigung der stati-\nVor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat\nschen und dynamischen Belastungen entwerfen,\nder Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung,\nzeichnerisch darstellen, berechnen und herstellen;\ndem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-\ndabei die Einflüsse von Fahrdynamik, Oberflächen-\nlegen.\nbeschaffenheit, Temperatur und Korrosion berück-\nsichtigen,                                               (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten\nSchwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzu-\nc) unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und\nführen:\nschweißtechnischen Regelwerken Schweißarbei-\nten durchführen,                                      1. Schwerpunkt Konstruktionstechnik\nd) Schadensumfang feststellen, Kundengespräche               Eine Konstruktion der Stahl- und Metallbautechnik, der\nunter Beachtung der geltenden Rechtslage führen,          Fördertechnik, des Anlagenbaus oder der Schließ- und\nUmfang und Dauer der Instandsetzung festlegen,            Sicherungstechnik entwerfen, planen und kalkulieren.\nInstandsetzung durchführen und Termine über-              Hieraus ist ein Teilstück anzufertigen, einschließlich\nwachen,                                                   Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen Plänen so-\nwie Prüfprotokoll.\ne) Prüfungen, insbesondere Sicherheitsprüfungen,\nPrüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte,      2. Schwerpunkt Metallgestaltung\nunter Beachtung der technischen und rechtlichen           Eine Metallarbeit unter Berücksichtigung kreativer\nVorgaben durchführen,                                     Gestaltungsaspekte entwerfen, planen, kalkulieren\nf) Aufbauten auf Fahrgestelle unter Beachtung der            und anfertigen oder eine Restaurierungsarbeit planen,\nAufbauherstellerrichtlinien montieren,                    kalkulieren, ausführen und dokumentieren. Die Metall-","1226                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\narbeit umfasst außerdem Werkstattzeichnungen mit               (2) Prüfungsfächer sind:\ndazugehörigen Plänen sowie Prüfprotokoll.                    1. Metallbautechnik,\n3. Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau                                   2. Auftragsabwicklung,\nEine Konstruktion des Nutzfahrzeugbaus entwerfen,            3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nplanen und kalkulieren. Hieraus ist ein Teilstück an-\nzufertigen, einschließlich Werkstattzeichnungen mit            (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-\ndazugehörigen Plänen sowie Prüfprotokoll.                    gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\n(3) Bei der Restaurierungsarbeit nach Absatz 2 Nr. 2          1. Metallbautechnik\nwerden Planung und Kalkulation mit 30 vom Hundert, die              Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAusführung der Arbeit mit 50 vom Hundert und die Doku-              metallbautechnische Aufgaben und Probleme unter\nmentation mit 20 vom Hundert gewichtet. Bei den übrigen             Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte\nArbeiten nach Absatz 2 werden Entwurf, Planung, Kalku-              in einem Metallbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll\nlation sowie Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen                 metallbautechnische Sachverhalte beurteilen und\nPlänen mit 40 vom Hundert, die Anfertigung der Metall-              beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils\narbeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder des Teilstücks nach                 mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen\nAbsatz 2 Nr. 1 und 3 mit 50 vom Hundert und das Prüf-               verknüpft werden:\nprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.\na) Konstruktionen entwerfen und berechnen, Kon-\nstruktionsentwürfe bewerten und korrigieren,\n§5\nb) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen beurtei-\nFachgespräch                                     len, diese Verwendungszwecken zuordnen,\nAuf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-             c) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie\nprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll                des Fügens beschreiben; Lösungen erarbeiten,\nder Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-                    bewerten und korrigieren,\nhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\nzugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-            d) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der\nprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt                    Steuerungstechnik erarbeiten, bewerten und korri-\nverbundene berufsbezogene Probleme sowie deren                           gieren,\nLösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue              e) Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der\nEntwicklungen zu berücksichtigen.                                        Funktionsprüfungen und Fehlersuche dem jewei-\nligen Verwendungszweck zuordnen.\n§6                                 2. Auftragsabwicklung\nSituationsaufgabe                             Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen               bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-\nGrundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im             nahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen\nMeisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend                  Erfolg eines Metallbauerbetriebs notwendig sind, kun-\nnachgewiesen werden konnten.                                        denorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der\nAufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfol-\n(2) Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises           gend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:\nfür das Metallbauer-Handwerk sind als Situationsaufgabe\ndie nachstehend genannten Aufgaben auszuführen:                     a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,\n1. eine funktionsfähige Metallbauarbeit anfertigen oder             b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der\nfertig stellen; dabei sind Umform- und Fügetechniken,                Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten\ninsbesondere Schweißen, unter Berücksichtigung von                   und Personal Methoden und Verfahren der Arbeits-\nQualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation              planung und -organisation bewerten, dabei qua-\nnachzuweisen,                                                        litätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor-\nund Nachkalkulation durchführen,\n2. Fehler und Störungen an einer Konstruktion oder An-\nc) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nlage des Metallbaus eingrenzen, bestimmen und\nbeheben, Ergebnis dokumentieren.                                d) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsan-\nnahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in\n(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird\ndas innerbetriebliche Informationssystem beschrei-\naus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der\nben,\nAufgaben nach Absatz 2 gebildet.\ne) technische Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und\n§7                                         korrigieren, auch unter Anwendung von elektroni-\nschen Datenverarbeitungssystemen,\nGliederung,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II                    f) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse\ndokumentieren.\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-\nknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechni-          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nscher, werkstofftechnischer und mathematischer Kennt-               Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und                  Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\nbewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und                  tion in einem Metallbauerbetrieb wahrzunehmen. Bei\ndokumentieren kann.                                                 der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                      1227\nfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft wer-             nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten\nden:                                                            bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-           bestanden.\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\n§8\nb) Informations- und Kommunikationssysteme in\nWeitere Anforderungen\nBezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten\nbeschreiben und beurteilen,                                    Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-\nc) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-\ndarstellen,\nsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nd) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung          vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nund der Restaurierung beurteilen,                           Fassung.\ne) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-\n§9\nheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;\nGefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahren-                                 Übergangsvorschrift\nabwehr festlegen,                                              (1) Die bis zum 30. Juni 2002 begonnenen Prüfungsver-\nf) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik                fahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisheri-\nplanen und darstellen,                                      gen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur\nPrüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind auf\ng) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nAntrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen-\nGewinnung neuer Kunden beschreiben,\nden.\nh) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni\nVorschriften anwenden.\n2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und\n(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie    sich bis zum 30. Juni 2004 zu einer Wiederholungsprüfung\nsoll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine           anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung\nPrüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-            nach den bis zum 30. Juni 2002 geltenden Vorschriften\nschritten werden.                                                   ablegen.\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\n§ 10\ngenannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleich-\nwenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung              zeitig treten die Verordnung über das Berufsbild und\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht            über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nlänger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach                im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der               Schlosser-Handwerk vom 2. Juni 1976 (BGBl. I S. 1397)\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                 und die Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungs-\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II           anforderungen im praktischen und im fachtheoretischen\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-             Teil der Meisterprüfung für das Schmiede-Handwerk vom\nfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch           1. September 1978 (BGBl. I S. 1535) außer Kraft.\nBerlin, den 22. März 2002\nDer B und esm inist er f ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e"]}