{"id":"bgbl1-2002-22-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":22,"date":"2002-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/22#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_22.pdf#page=43","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz - VersKapAG)","law_date":"2002-03-26T00:00:00Z","page":1219,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002              1219\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften über die Bewertung\nder Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und\nzur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes\n(Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz – VersKapAG)\nVom 26. März 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezem-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             ber 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird\nfolgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) § 341b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der vom\nArtikel 1\n4. April 2002 an geltenden Fassung ist erstmals auf den\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                     Jahres- und Konzernabschluss für das am 30. September\n2001 oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden.\n§ 341b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im\n§ 341b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der am 3. April\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,\n2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Jahres- und\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nKonzernabschluss für das vor dem 30. September 2001\nArtikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I\nendende Geschäftsjahr anzuwenden.“\nS. 3422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                                     Artikel 2a\n„Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien                    Änderung des Gesetzes\neinschließlich der eigenen Anteile, Investmentanteile                 über die Beaufsichtigung der\nsowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzins-             Versorgungsanstalt der deutschen\nliche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufver-            Bühnen und der Versorgungsanstalt\nmögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254,                 der deutschen Kulturorchester\n256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden, es\nsei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd            Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungs-\ndem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind      anstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungs-\nsie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vor-       anstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember\nschriften zu bewerten.“                                  1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), geändert durch Artikel 12\ndes Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), wird wie\n2. Satz 2 wird aufgehoben.                                   folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                               a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3“ durch\nÄnderung des Einführungs-                              die Angabe „§ 56 Abs. 2 und 3“ ersetzt.\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch                         b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 32 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-                  „Auf die Bewertung der Wertpapiere sind die für\nsetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-          Versicherungsunternehmen nach § 341b des Han-\nnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 delsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden","1220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nFassung in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 4 des                                Artikel 4\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für\nam 30. September 2001 oder später endende Ge-\nGesetz\nschäftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend                         zur Aufhebung des\nanzuwenden.“                                                   Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes\n§1\n2. In § 5 wird die Angabe „nach den §§ 1, 2 und 4“\ndurch die Angabe „nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2                            Aufhebung des\nund 4“ ersetzt.                                                      Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes\nund seiner Durchführungsverordnungen\nEs werden aufgehoben:\nArtikel 3                           1. das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1242), geändert durch Artikel 2 Abs. 3\nÄnderung des\ndes Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\n2. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung          vom\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der             10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139),\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I            3. die FIBOR-Überleitungs-Verordnung vom 10. Juli 1998\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom         (BGBl. I S. 1863),\n13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:\n4. die     Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung        vom\n18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3819).\n1. § 66 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                           §2\n„Eine Zuführung kann insbesondere unter Berück-                       Einführung neuer Zinssätze\nsichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermö-         (1) Es werden ersetzt:\ngensgegenstände des Deckungsstocks geboten\nsein.“                                                1. der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ oder der\n„Diskontsatz der Bank deutscher Länder“ jeweils\nb) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:          durch den „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen\n„(3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann           Gesetzbuchs“,\nzur Sicherung der Liquidität des Versicherungs-       2. der „Basiszinssatz“ durch den „Basiszinssatz nach\nunternehmens und zur Wahrung der Belange der              § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“,\nVersicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für\n3. die „Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geld-\nZwecke der internen Rechnungslegung näher\nbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen\nbezeichneten Inhalt des Jahresabschlusses des\nMarkt (FIBOR)“ durch die „EURO Interbank Offered\nVersicherungsunternehmens durch Rechtsverord-\nRate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld\nnung nähere Bestimmungen über die Zuordnung\nvon ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der\nder Kapitalanlagen im Sinne des § 341b Abs. 2\nEuropäischen Währungsunion“,\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs zum Anlage- oder\nUmlaufvermögen treffen und hierzu die Vorlage         4. der „Lombardsatz der Deutschen Bundesbank“ durch\neiner nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger                den „Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der\nBuchführung aufgestellten Liquiditätsrechnung ver-        Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)“,\nlangen. Soweit dies für Zwecke der Versicherungs-     5. der „Zinssatz für Kassenkredite des Bundes“ durch\naufsicht erforderlich ist, können durch Rechtsver-        den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz\nordnung nach Satz 1 ergänzende Angaben zur                nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nLiquiditätsrechnung verlangt werden. Die Ermächti-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ngung kann durch Rechtsverordnung auf das Bun-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen über-\nrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes\ntragen werden. Dieses erlässt die Vorschriften im\ndie Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach\nBenehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.\nMaßgabe des Absatzes 1 anzupassen.\nDie Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4\nsind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der                                 Artikel 5\nZustimmung des Bundesrates.“\nInkrafttreten\n2. In § 89a wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „§ 66          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 3,“ eingefügt.                                        Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1221\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}