{"id":"bgbl1-2002-22-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":22,"date":"2002-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/22#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_22.pdf#page=17","order":4,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG)","law_date":"2002-03-25T00:00:00Z","page":1193,"pdf_page":17,"num_pages":26,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                          1193\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nund zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften\n(BNatSchGNeuregG)*)\nVom 25. März 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     § 14 Inhalte der Landschaftsplanung\n§ 15 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne\nArtikel 1                                 § 16 Landschaftspläne\n§ 17 Zusammenwirken der Länder bei der Planung\nGesetz\nüber Naturschutz und Landschaftspflege\nAbschnitt 3\n(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)\nAllgemeiner Schutz\nvon Natur und Landschaft\nInhaltsübersicht\n§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft\nAbschnitt 1\n§ 19 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 20 Verfahren\n§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege\n§ 21 Verhältnis zum Baurecht\n§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege\n§ 3 Biotopverbund                                                                                    Abschnitt 4\n§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsätze                                                     Schutz, Pflege und Entwicklung\n§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft                                          bestimmter Teile von Natur und Landschaft\n§ 6 Aufgaben der Behörden                                                 § 22 Erklärung zum Schutzgebiet\n§ 7 Grundflächen der öffentlichen Hand                                    § 23 Naturschutzgebiete\n§ 8 Vertragliche Vereinbarungen                                           § 24 Nationalparke\n§ 9 Duldungspflicht                                                       § 25 Biosphärenreservate\n§ 10 Begriffe                                                             § 26 Landschaftsschutzgebiete\n§ 11 Vorschriften für die Landesgesetzgebung                              § 27 Naturparke\n§ 28 Naturdenkmale\nAbschnitt 2\n§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile\nUmweltbeobachtung, Landschaftsplanung\n§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope\n§ 12 Umweltbeobachtung\n§ 31 Schutz von Gewässern und Uferzonen\n§ 13 Aufgaben der Landschaftsplanung\n§ 32 Europäisches Netz „Natura 2000“\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:               § 33 Schutzgebiete\n1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der   § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnah-\nnatürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan-\nzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),\nmen\n2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-   § 35 Pläne\ntung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),\n3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die\n§ 36 Stoffliche Belastungen\nEinfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und § 37 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften\nWaren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30),\n4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung  § 38 Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirt-\nvon Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).                         schaftszone und auf dem Festlandsockel","1194               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nAbschnitt 5                                                Absc hnit t 1\nSchutz und Pflege wild                                Allge m e ine Vorsc hrift e n\nlebender Tier- und Pflanzenarten\n§ 39 Aufgaben des Artenschutzes                                                            §1\n§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz\nZiele des\n§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen              Naturschutzes und der Landschaftspflege\n§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte         Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen\nandere Tier- und Pflanzenarten                           Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in\n§ 43 Ausnahmen                                                Verantwortung für die künftigen Generationen im besie-\n§ 44 Zuständigkeiten                                          delten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pfle-\ngen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzu-\n§ 45 Mitwirkung der Zollbehörden\nstellen, dass\n§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr\n1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-\n§ 47 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen           halts,\n§ 48 Kosten                                                   2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungs-\n§ 49 Nachweispflicht, Einziehung                                  fähigkeit der Naturgüter,\n§ 50 Auskunfts- und Zutrittsrecht                             3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebens-\n§ 51 Zoos                                                         stätten und Lebensräume sowie\n§ 52 Ermächtigungen                                           4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho-\n§ 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen                          lungswert von Natur und Landschaft\n§ 54 Weitere Ländervorschriften                               auf Dauer gesichert sind.\n§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n§2\nAbschnitt 6                                                Grundsätze des\nErholung in Natur und Landschaft                        Naturschutzes und der Landschaftspflege\n§ 56 Betreten der Flur                                           (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-\n§ 57 Bereitstellen von Grundstücken                           pflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender\nGrundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur\nAbschnitt 7\nVerwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung\naller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderun-\nMitwirkung von Vereinen                   gen untereinander und gegen die sonstigen Anforderun-\n§ 58 Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und        gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemes-\nReaktorsicherheit anerkannte Vereine                     sen ist:\n§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt,       1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenz-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                             baren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prä-\n§ 60 Von den Ländern anerkannte Vereine                            genden biologischen Funktionen, Stoff- und Energie-\n§ 61 Rechtsbehelfe von Vereinen                                    flüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten,\nentwickelt oder wiederhergestellt werden.\nAbschnitt 8                          2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern,\nErgänzende Vorschriften                        sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich\nerneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeu-\n§ 62 Befreiungen\ntung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie\n§ 63 Funktionssicherung                                            nachhaltig zur Verfügung stehen.\n§ 64 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationa-  3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im\nler Vorschriften\nNaturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von\nNatur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die\nAbschnitt 9                              Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder\nBußgeld- und Strafvorschriften                     forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden,\n§ 65 Bußgeldvorschriften                                           deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine\nstandortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermögli-\n§ 66 Strafvorschriften\nchen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.\n§ 67 Einziehung\n4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren\n§ 68 Befugnisse der Zollbehörden                                   Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu\nerhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.\nAbschnitt 10                             Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer\nÜbergangsbestimmungen                           Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung\n§ 69 Übergangsvorschrift\nschutzwürdiger Biotope führen können, sind zu ver-\nmeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind aus-\n§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts                                  zugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so natur-\n§ 71 Anpassung des Landesrechts                                    nah wie möglich erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002               1195\n5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch                 vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer\nMaßnahmen des Naturschutzes und der Land-                     Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schüt-\nschaftspflege gering zu halten; empfindliche Be-              zen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und\nstandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig         zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen.\ngeschädigt werden.                                            Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausrei-\nchende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur\n6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden;\nErholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur-\nhierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Ener-\nund landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen\ngieversorgung insbesondere durch zunehmende Nut-\nin der freien Natur.\nzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung\nzu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas,      14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile\neinschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch           von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von\nMaßnahmen des Naturschutzes und der Land-                     besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schön-\nschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebie-           heit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau-\nte mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaus-          und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.\ntauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder\nwiederherzustellen.                                      15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufga-\nben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist\n7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Boden-               mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen\nschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind             des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein\ndauernde Schäden des Naturhaushalts und Zer-                  frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen\nstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden.           und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.\nUnvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und\nLandschaft sind insbesondere durch Förderung                (2) Bund und Länder unterstützen die internationalen\nnatürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe         Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der\nGestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivie-        Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Natur-\nrung auszugleichen oder zu mindern.                      schutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des\nEuropäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist zu\n8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit      fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch\ndes Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu       durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds,\nerhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an  zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von\nLebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten          gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem\nsowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.       Netz „Natura 2000“ angehörenden Gebiete, der Arten von\n9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre            gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen\nLebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaus-        Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktio-\nhalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen    nen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und\nArtenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonsti- der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Net-\ngen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pfle-         zes „Natura 2000“ sind zu erhalten und bei unvermeidba-\ngen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.              ren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzu-\nstellen.\n10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene\nNaturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saum-            (3) Die Länder können die Grundsätze ergänzen und\nbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökolo-         weitere Grundsätze aufstellen.\ngisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu\nentwickeln.\n§3\n11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für\nden Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt                                Biotopverbund\nund auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen           (1) Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope\nGröße und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr         (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landes-\nbenötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren       fläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderüber-\noder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder        greifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu unter-\nnicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu       einander ab.\nüberlassen.\n(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung\n12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen,        von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Popu-\nVerkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vor-       lationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensge-\nhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu      meinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung\nberücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen          und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechsel-\nund ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst          beziehungen.\nwerden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch\nvon Landschaft so gering wie möglich gehalten wer-          (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbin-\nden.                                                     dungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile\ndes Biotopverbunds sind:\n13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und\nSchönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis-       1. festgesetzte Nationalparke,\nund Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre\n2. im Rahmen des § 30 gesetzlich geschützte Biotope,\ncharakteristischen Strukturen und Elemente sind zu\nerhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des      3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und\nErlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu          Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,","1196              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\n4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen       - Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Was-\nvon Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,              ser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines\nnachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beein-\nwenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles\nträchtigt werden.\ngeeignet sind.\n(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen    – Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz\nund Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeig-            von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maß-\nneter Gebiete im Sinne des § 22 Abs. 1, durch planungs-         gabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.\nrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarun-        (5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel\ngen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maß-         zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese\nnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund          ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hin-\ndauerhaft zu gewährleisten.                                  reichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist\neinzuhalten.\n§4                                 (6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der ober-\nBeachtung der Ziele und Grundsätze                irdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Ufer-\nzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische\nJeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung   Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der\nder Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der           Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist\nLandschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass      grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teich-\nNatur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen       wirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen\nunvermeidbar beeinträchtigt werden.                          der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzie-\nlung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu\n§5                              beschränken.\nLand-, Forst- und Fischereiwirtschaft\n§6\n(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur-                         Aufgaben der Behörden\nund landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischerei-       (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rah-\nwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungsland-  men und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nschaft zu berücksichtigen.                                   vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschafts-\n(2) Die Länder erlassen Vorschriften über den Ausgleich   pflege zuständigen Behörden, soweit in anderen Rechts-\nvon Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und          vorschriften nichts anderes bestimmt ist.\nFischereiwirtschaft.\n(2) Behörden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zu-\n(3) Die Länder setzen eine regionale Mindestdichte von    ständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze\nzur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und      des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unter-\npunktförmigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere        stützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschafts-\nHecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope) fest und       pflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung\nergreifen geeignete Maßnahmen (planungsrechtliche Vor-       aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die\ngaben, langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme          Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege\noder andere Maßnahmen), falls diese Mindestdichte            berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit\nunterschritten ist und solche Elemente neu einzurichten      zur Stellungnahme zu geben.\nsind.\n(3) Die Länder erlassen entsprechende Rechtsvorschrif-\n(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen,       ten. Sie regeln die Beteiligung anderer Behörden bei Pla-\ndie sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vor-       nungen und Maßnahmen der für Naturschutz und Land-\nschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgeset-       schaftspflege zuständigen Behörden. Darüber hinaus\nzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der       erlassen die Länder Vorschriften, nach denen Erziehungs-,\nguten fachlichen Praxis zu beachten:                         Bildungs- und Informationsträger auf allen Ebenen über\n– Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirt-      die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die\nschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhal-      Aufgaben des Naturschutzes informieren, das Verantwor-\ntige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der   tungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber\nFlächen gewährleistet werden.                              Natur und Landschaft wecken und für einen verantwor-\ntungsvollen Umgang mit den Naturgütern werben.\n– Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Bio-\ntopen sind zu unterlassen.                                                               §7\n– Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Land-                   Grundflächen der öffentlichen Hand\nschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit\nzu vermehren.                                                 Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum\noder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und\n– Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis\nGrundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle-\nzum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltaus-\nge in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den\nwirkungen sind zu vermeiden.\nNaturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen,\n– Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwem-             soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit\nmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwas-          nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 ste-\nserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünland-        hen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestim-\numbruch zu unterlassen.                                    mungen von Grundflächen nicht entgegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                1197\n§8                                8. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“\nVertragliche Vereinbarungen                         das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura\nDas Landesrecht stellt sicher, dass bei Maßnahmen zur           2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das\nDurchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen              aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung\nRechtsvorschriften geprüft wird, ob der Zweck auch durch           und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,\nvertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Die          9. Erhaltungsziele\nsonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach die-\nErhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen\nsem Gesetz bleiben hiervon unberührt.\nErhaltungszustands\n§9                                    a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf-\ngeführten natürlichen Lebensräume und der in\nDuldungspflicht                                  Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und\n(1) Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer und                Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemein-\nNutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des                     schaftlicher Bedeutung vorkommen,\nNaturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder             b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufge-\nim Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschrif-                  führten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie\nten zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der                    genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume,\nGrundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.                      die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vor-\n(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften                    kommen,\nerlassen.                                                     10. Schutzzweck\n§ 10                                   der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete erge-\nbende Schutzzweck,\nBegriffe\n11. Projekte\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet\na) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines\n1. Naturhaushalt                                                      Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder\nseine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere              eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern\nund Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen                    sie einer behördlichen Entscheidung oder einer\nihnen,                                                            Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer\nBehörde durchgeführt werden,\n2. Biotope\nb) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des\nLebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere\n§ 18, sofern sie einer behördlichen Entscheidung\nund Pflanzen,\noder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder\n3. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse                           von einer Behörde durchgeführt werden und\ndie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates            c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-\nvom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen                    nehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässer-\nLebensräume sowie der wild lebenden Tiere und                     benutzungen, die nach dem Wasserhaushalts-\nPflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die          gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,\nRichtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG\nsoweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit\nNr. L 305 S. 42) geändert worden ist, aufgeführten\nanderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein\nLebensräume,\nGebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein\n4. prioritäre Biotope                                             Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beein-\ndie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem (*)        trächtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittel-\ngekennzeichneten Biotope,                                     bar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaft-\nlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogel-\n5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung                       schutzgebiete dienen,\ndie in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der   12. Pläne\nRichtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch\nwenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne die-           Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfah-\nses Gesetzes erklärt worden sind,                             ren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beach-\nten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln\n6. Europäische Vogelschutzgebiete                                 oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder\nGebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der              Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemein-\nRichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979             schaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogel-\nüber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.         schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausge-\nEG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie          nommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung\n97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9)           der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder\ngeändert worden ist,                                          der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,\n7. Konzertierungsgebiete                                     13. Erholung\neinem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der              natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes\nRichtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der            Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und\nEinleitung des Verfahrens durch die Kommission bis            landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der\nzur Beschlussfassung des Rates,                               freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen","1198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nZiele und Grundsätze des Naturschutzes und der             9. europäische Vogelarten\nLandschaftspflege nicht beeinträchtigen.                      in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet                           Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,\n1. Tiere                                                     10. besonders geschützte Arten\na) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und                a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B\nnicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild                der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom\nlebender Arten,                                                9. Dezember 1996 über den Schutz von Exempla-\nren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch\nb) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und                Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61\nsonstige Entwicklungsformen von Tieren wild                    S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt\nlebender Arten,                                                durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom\nc) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild                  1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert\nlebender Arten und                                             worden ist, aufgeführt sind,\nd) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender           b) nicht unter Buchstabe a fallende\nArten gewonnene Erzeugnisse,                                   aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der\nRichtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,\n2. Pflanzen\nbb) „europäische Vogelarten“,\na) wild lebende, durch künstliche Vermehrung\ngewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender               c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverord-\nArten,                                                         nung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind,\nb) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsfor-          11. streng geschützte Arten\nmen von Pflanzen wild lebender Arten,                     besonders geschützte Arten, die\nc) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild           a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,\nlebender Arten und                                        b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,\nd) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild leben-           c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2\nder Arten gewonnene Erzeugnisse,\naufgeführt sind,\n3. Art                                                       12. gezüchtete Tiere\njede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder         Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder\nUnterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissen-       auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere recht-\nschaftliche Bezeichnung maßgebend,                            mäßig erworben worden sind,\n4. Population                                                13. künstlich vermehrte Pflanzen\neine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl            Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklin-\nvon Individuen,                                               gen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen\nherangezogen worden sind,\n5. heimische Art\n14. Anbieten\neine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Ver-\nbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsge-               Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu\nbiet ganz oder teilweise                                      kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der\nWerbung, der Veranlassung zur Werbung oder der\na) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte           Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,\noder\n15. Inverkehrbringen\nb) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;\ndas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten\nals heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflan-     und jedes Abgeben an andere,\nzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch         16. rechtmäßig\nmenschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder\nPflanzen der betreffenden Art im Inland in freier         in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden\nNatur und ohne menschliche Hilfe über mehrere             Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art\nGenerationen als Population erhalten,                     im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des\n6. gebietsfremde Art                                             Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutz-\neine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in         übereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räum-\ndem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit       lichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,\nmehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,                  17. Mitgliedstaat\n7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse                        ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,\ndie in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie          18. Drittland\n92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,               ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union\n8. prioritäre Arten                                              ist,\ndie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem       19. Zoo\nSternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzen-            dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild\narten,                                                        lebender Arten zwecks Zurschaustellung während","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002           1199\neines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im                               Absc hnit t 2\nJahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Sat-                  Umw eltbeobachtung,\nzes 1 gelten\nLandschaftsplanung\na) Zirkusse,\nb) Tierhandlungen und                                                              § 12\nc) Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten                        Umweltbeobachtung\ndes im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes          (1) Die Umweltbeobachtung ist Aufgabe des Bundes\nheimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in      und der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.\ndenen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild leben-\n(2) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des\nder Arten gehalten werden.\nNaturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen sol-\n(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das      cher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Natur-\nTauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch         haushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnah-\noder zur Nutzung gleich.                                      men auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln,\n(4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 10 genannten Arten bereits    auszuwerten und zu bewerten.\nauf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften        (3) Bund und Länder unterstützen sich gegenseitig bei\nunter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der       der Umweltbeobachtung. Sie sollen ihre Maßnahmen der\nUnterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vor-       Umweltbeobachtung nach Absatz 2 aufeinander abstim-\nschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2     men.\nNr. 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum\n8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben           (4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und\nbedroht bezeichnet waren.                                     Datenschutz bleiben unberührt.\n(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)             (5) Die Länder können für ihren Bereich weitere Vor-\nNr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz         schriften erlassen.\nauf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. Novem-                                        § 13\nber 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft                  Aufgaben der Landschaftsplanung\nund der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten\n(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erforder-\nWildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den inter-\nnisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-\nnationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende\nschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustel-\nFangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der\nlen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der\nRichtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richt-\nZiele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-\nlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betref-\nschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungs-\nfend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen be-\nstimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91        verfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und\nS. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG      Landschaft im Planungsraum auswirken können.\nvom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vor-       (2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Land-\nschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in         schaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren\ndenen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese             nach Maßgabe der §§ 13 bis 17.\njeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amts-\nblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden                                  § 14\ngeltenden Fassung maßgeblich.\nInhalte der Landschaftsplanung\n(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Natur-\nund Reaktorsicherheit gibt\nschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschafts-\n1. die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die       programmen oder Landschaftsrahmenplänen sowie in\nEuropäischen Vogelschutzgebiete sowie die Konzer-         Landschaftsplänen darzustellen. Die Pläne sollen Anga-\ntierungsgebiete im Bundesanzeiger,                        ben enthalten über\n2. die besonders geschützten und die streng geschützten       1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand\nArten mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutz-         von Natur und Landschaft,\nstellung\n2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Natur-\nbekannt.                                                          schutzes und der Landschaftspflege,\n§ 11                             3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden\nVorschriften für die Landesgesetzgebung                  Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme             dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich\ndes § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 6, des § 20 Abs. 3, der §§ 21       daraus ergebenden Konflikte,\nund 22 Abs. 4 Satz 2, des § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, des       4. die Erfordernisse und Maßnahmen\n§ 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, der §§ 36 und 37 Abs. 1, der\na) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von\n§§ 38, 39 Abs. 2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs. 1 bis 8,\nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft,\nder §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der\n§§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzge-           b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung\nbung. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über                 bestimmter Teile von Natur und Landschaft im\nProjekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 treffen oder sol-           Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und\nche Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1                 Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild\nauch § 34 unmittelbar.                                               lebender Arten,","1200               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nc) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage      die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen\noder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten      des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht\nfür künftige Maßnahmen des Naturschutzes und          und dies planungsrechtlich gesichert ist.\nder Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Bio-\n(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg\ntopverbunds besonders geeignet sind,\ndie örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Natur-\nd) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologi-        schutzes und der Landschaftspflege im Landschaftspro-\nschen Netzes „Natura 2000“,                           gramm oder in Landschaftsrahmenplänen dargestellt, so\nersetzen diese Pläne die Landschaftspläne.\ne) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur\nRegeneration von Böden, Gewässern, Luft und\nKlima,                                                                                § 17\nf) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart                         Zusammenwirken\nund Schönheit von Natur und Landschaft, auch als                       der Länder bei der Planung\nErlebnis- und Erholungsraum des Menschen.                (1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme\nAuf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschafts-     und Pläne nach den §§ 15 und 16 darauf Rücksicht neh-\nplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist        men, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze\nRücksicht zu nehmen.                                          des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benach-\nbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit\n(2) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die\nsowie die Belange des Naturschutzes und der Land-\nInhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Ins-\nschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert\nbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die\nwerden.\nBeurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträg-\nlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit          (2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die\nden Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidun-       Grenze eines Landes überschreitende Planung erforder-\ngen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu          lich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung\nbegründen.                                                    der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 die\nErfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden\n§ 15                             Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.\nLandschaftsprogramme\nund Landschaftsrahmenpläne                                             Absc hnit t 3\n(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des                              Allge m e ine r\nNaturschutzes und der Landschaftspflege werden für den               Sc hut z von N a t ur und La ndsc ha ft\nBereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für\nTeile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die                                      § 18\ngesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt.\nDabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die                       Eingriffe in Natur und Landschaft\nGrundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-              (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses\nnung sind zu berücksichtigen.                                 Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung\n(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnah-          von Grundflächen oder Veränderungen des mit der beleb-\nmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den               ten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser-\nanderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen               spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des\nnach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschrif-         Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beein-\nten der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen.          trächtigen können.\n(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Boden-\n§ 16                             nutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die\nZiele und Grundsätze des Naturschutzes und der Land-\nLandschaftspläne                        schaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 4\n(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des          bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der\nNaturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der          guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der\nGrundlage des Landschaftsprogramms oder der Land-             Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des\nschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächen-              Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende\ndeckend darzustellen. Die Landschaftspläne sind fortzu-       land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung\nschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Land-           widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten\nschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Ziele der        Zielen und Grundsätzen.\nRaumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und\n(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-,\nsonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu be-\nforst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf\nrücksichtigen.\nGrund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der\n(2) Die Länder regeln die Verbindlichkeit der Land-        Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaf-\nschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung. Sie        tungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unter-\nkönnen bestimmen, dass Darstellungen des Landschafts-         brochen war. Dies gilt, soweit die land-, forst- und fische-\nplans als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleit-    reiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb einer von den\npläne aufgenommen werden. Sie können darüber hinaus           Ländern zu regelnden angemessenen Frist nach Auslau-\nvorsehen, dass von der Erstellung eines Landschaftsplans      fen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufge-\nin Teilen von Gemeinden abgesehen werden kann, soweit         nommen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002               1201\n(4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 nähere           (2) Die für die Entscheidung, die Entgegennahme einer\nVorschriften erlassen. Sie können bestimmen, dass in           Anzeige oder die Durchführung eines Eingriffs zuständige\nAbsatz 1 genannte Veränderungen bestimmter Art, die im         Behörde trifft zugleich die Entscheidungen nach § 19 im\nRegelfall nicht zu einer Beeinträchtigung der Leistungs-       Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege\nund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des             zuständigen Behörde, soweit nicht eine weitergehende\nLandschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen        Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist oder die für\nsind. Sie können gleichfalls bestimmen, dass Veränderun-       Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde\ngen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regel-       selbst entscheidet.\nmäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.\n(3) Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen\n(5) Die Länder erlassen weitere Vorschriften nach Maß-      Entscheidungen nach § 19 von Behörden des Bundes\ngabe der §§ 19 und 20 sowie zur Sicherung der Durch-           vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durch-\nführung der im Rahmen des § 19 zu treffenden Maßnah-           geführt werden, von der Stellungnahme der für Natur-\nmen. Schutzvorschriften über geschützte Teile von Natur        schutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde\nund Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 bleiben               abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich\nunberührt.                                                     zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der\nobersten Landesbehörde für Naturschutz und Land-\n§ 19                             schaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der\nVerursacherpflichten,                      Beteiligung vorgesehen ist.\nUnzulässigkeit von Eingriffen                     (4) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffent-\n(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten,    lichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen\nvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-             werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung,\nschaft zu unterlassen.                                         zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise\nnach § 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in\n(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare\neinem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und\nBeeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-\nKarte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des\nschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszuglei-\nFachplans.\nchen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu\nkompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine             (5) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben,\nBeeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten         das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-\nFunktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind          prüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,\nund das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederher-          so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 19\ngestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompen-    Abs. 1 bis 3 getroffen werden, den Anforderungen des\nsiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die           genannten Gesetzes entsprechen.\nbeeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleich-\nwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild\n§ 21\nlandschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung\nvon Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme                              Verhältnis zum Baurecht\nund Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.\n(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergän-\n(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt    zung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzun-\nwerden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden         gen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs\noder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in         Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die\nsonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange           Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vor-\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der            schriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.\nAbwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft\nanderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge              (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen\ndes Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende      nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstel-\nTiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschütz-         lung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich\nten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die §§ 18 bis 20 nicht\nwenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden               anzuwenden; § 29 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt\nöffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.                    unberührt. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des\nBaugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie\n(4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weiter-       eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vor-\ngehende Regelungen erlassen; insbesondere können sie           schriften über die Eingriffsregelung unberührt.\nVorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnah-\nmen treffen und vorsehen, dass bei zuzulassenden Ein-             (3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1\ngriffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger        und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von\nWeise kompensierbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld         baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs erge-\nzu leisten ist (Ersatzzahlung).                                hen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-\nschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den\n§ 20                             Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz\nund Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen\nVerfahren                           eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige\n(1) Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 19 ist,      Behörde davon ausgehen, dass Belange des Natur-\ndass der Eingriff einer behördlichen Entscheidung oder         schutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben\neiner Anzeige an eine Behörde bedarf oder von einer            nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich\nBehörde durchgeführt wird.                                     bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und","1202               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nwährend der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des            (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nBaugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach             gung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder sei-\n§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs.                  ner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung\nführen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmun-\ngen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können\nNaturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich ge-\nAbsc hnit t 4                          macht werden.\nSchutz, Pflege und\nEntw icklung bestimmter                                                      § 24\nTe ile von N a t ur und La ndsc ha ft\nNationalparke\n§ 22                                (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte\neinheitlich zu schützende Gebiete, die\nErklärung zum Schutzgebiet\n1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,\n(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und\nLandschaft zum                                                2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraus-\nsetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und\n1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat,\nLandschaftsschutzgebiet, Naturpark oder                   3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in\neinem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten\n2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestand-              Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen\nteil                                                          Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand ent-\nerklärt werden können.                                            wickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten\nAblauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik\n(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den           gewährleistet.\nSchutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks not-\nwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich,            (2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden\ndie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-         Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der\nnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen         Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewähr-\nhierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 kön-      leisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Natio-\nnen in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck ent-        nalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobach-\nsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hier-       tung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis\nder Bevölkerung dienen.\nbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung\neinbezogen werden.                                               (3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter\nBerücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie\n(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über\nder durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen\n1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden         Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.\nTeile von Natur und Landschaft,\n2. die Registrierung der geschützten und einstweilig                                       § 25\nsichergestellten Teile von Natur und Landschaft,\nBiosphärenreservate\n3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur\n(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festge-\nund Landschaft.\nsetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde\n(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und          Gebiete, die\nNaturparke abweichende Vorschriften treffen. Die\n1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen cha-\nErklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem\nrakteristisch sind,\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-        2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzun-\nund Wohnungswesen.                                                gen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwie-\ngend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,\n§ 23                             3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wieder-\nherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nut-\nNaturschutzgebiete\nzung geprägten Landschaft und der darin historisch\n(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festge-          gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich\nsetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur          Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutz-\nund Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen         ter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und\n1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von      4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die\nBiotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter                 Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen\nwild lebender Tier- und Pflanzenarten,                        dienen.\n2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-        (2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate\ndeskundlichen Gründen oder                                unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und\nBesiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pfle-\n3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder her-\ngezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und\nvorragenden Schönheit\nwie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete\nerforderlich ist.                                             geschützt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002              1203\n§ 26                                                           § 29\nLandschaftsschutzgebiete                                 Geschützte Landschaftsbestandteile\n(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich           (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsver-\nfestgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von      bindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,\nNatur und Landschaft                                          deren besonderer Schutz\n1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der      1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der\nLeistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts          Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,\noder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen\nNutzungsfähigkeit der Naturgüter,                         2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder\nLandschaftsbildes,\n2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der\nbesonderen kulturhistorischen Bedeutung der Land-         3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder\nschaft oder                                               4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter\n3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung              wild lebender Tier- und Pflanzenarten\nerforderlich ist.                                             erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten\nGebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen\n(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson-\nBaumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Land-\nderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe nähe-\nschaftsbestandteilen erstrecken.\nrer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den\nCharakter des Gebiets verändern oder dem besonderen              (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbe-\nSchutzzweck zuwiderlaufen.                                    standteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,\nBeschädigung oder Veränderung des geschützten Land-\n§ 27                              schaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe\nnäherer Bestimmungen verboten. Ausnahmen von diesem\nNaturparke                           Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Grün-\n(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu     den der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und\npflegende Gebiete, die                                        keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrs-\nsicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die\n1. großräumig sind,\nLänder können für den Fall der Bestandsminderung die\n2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-           Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatz-\nschutzgebiete sind,                                       pflanzungen festlegen.\n3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für\ndie Erholung besonders eignen und in denen ein nach-                                   § 30\nhaltiger Tourismus angestrebt wird,\nGesetzlich geschützte Biotope\n4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die\n(1) Die Länder regeln das Verbot von Maßnahmen, die\nErholung vorgesehen sind,\nzu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder\n5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung          nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen\neiner durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft      können:\nund ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen\nzu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte             1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und ste-\nLandnutzung angestrebt wird,                                  hender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und\nder dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder\n6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regio-          naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder\nnalentwicklung zu fördern.                                    naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regel-\n(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1           mäßig überschwemmten Bereiche,\nbeschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und           2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche\nGrundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspfle-             Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,\nge geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt\nwerden.                                                       3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt-\nund Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwerg-\n§ 28                                  strauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgras-\nNaturdenkmale                               rasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und\nGebüsche trockenwarmer Standorte,\n(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte\nEinzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flä-           4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhal-\nchen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz                     den- und Hangschuttwälder,\n1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-     5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee-\ndeskundlichen Gründen oder                                    tälchen und Krummholzgebüsche,\n2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit            6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle,\nStrandseen, Boddengewässer mit Verlandungsberei-\nerforderlich ist.                                                 chen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,\n(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand-         Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbe-\nlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-           stände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie\nänderung des Naturdenkmals führen können, sind nach               artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im\nMaßgabe näherer Bestimmungen verboten.                            Meeres- und Küstenbereich.","1204               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nDie Länder können weitere Biotope den in Satz 1 genann-          (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck\nten gleichstellen. Sie sollen geeignete Maßnahmen treffen,    entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die\num die räumliche Ausdehnung und die ökologische               erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt\nBeschaffenheit der Biotope zu erhalten.                       werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu\nschützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote\n(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die\nsowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicher-\nBeeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden\nzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der\nkönnen oder die Maßnahmen aus überwiegenden Grün-\nRichtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende\nden des Gemeinwohls notwendig sind. Die Länder können\nSchutzvorschriften bleiben unberührt.\nauch für den Fall Ausnahmen zulassen, dass während der\nLaufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme         (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3\nan öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbe-            kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschrif-\nschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstan-        ten, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs-\nden ist. § 34 ist zu beachten.                                befugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers\noder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger\nSchutz gewährleistet ist.\n§ 31\n(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 bekannt gemacht,\nSchutz von Gewässern und Uferzonen                  sind\nDie Länder stellen sicher, dass die oberirdischen          1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis\nGewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und            zur Unterschutzstellung,\nUferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimi-\nsche Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so wei-     2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehalt-\nterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernet-           lich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 22\nzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.                          Abs. 2\nalle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störun-\ngen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in\n§ 32\nseinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandtei-\nEuropäisches Netz „Natura 2000“                   len führen können, unzulässig. In einem Konzertierungs-\ngebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern\nDie §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz\nsie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkom-\ndes Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,\nmenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen\ninsbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaft-\nkönnen, unzulässig.\nlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzge-\nbiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien\n92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtun-                                          § 34\ngen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach                           Verträglichkeit und\nMaßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37                   Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen\nAbs. 2 und 3.\n(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung\nauf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines\n§ 33                             Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines\nSchutzgebiete                          Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei\nSchutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 ergeben sich die\n(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission      Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck\nnach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und            und den dazu erlassenen Vorschriften.\nArtikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu\nbenennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten           (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Pro-\nMaßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bun-           jekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-         genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder\ncherheit her; das Bundesministerium für Umwelt, Natur-        den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen\nschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fach-      kann, ist es unzulässig.\nlich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten             (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zuge-\nGebiete werden der Kommission vom Bundesministerium           lassen oder durchgeführt werden, soweit es\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt.\nEs übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen        1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffent-\nüber eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur       lichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder\nErfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der           wirtschaftlicher Art, notwendig ist und\nRichtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines         2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolg-\nfinanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich       ten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren\nist.                                                              Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.\n(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete          (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet\nvon gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Ge-            prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwin-\nbiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richt-           gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses\nlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutz-             nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des\ngebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu       Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der\ngeschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne          Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölke-\ndes § 22 Abs. 1.                                              rung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                 1205\nProjekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonsti-      Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulas-\nge Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur           sung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 34\nberücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde           Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und\nzuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Natur-          nach § 34 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kom-\nschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der          mission bleiben jedoch unberührt.\nKommission eingeholt hat.\n(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur\n(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung     und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 19 erlasse-\nmit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind      nen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21\ndie zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen         unberührt.\nökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-\nnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet                                    § 38\ndie Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen                        Geschützte Meeresflächen\nMaßnahmen.                                                            in der ausschließlichen Wirtschaftszone\nund auf dem Festlandsockel\n§ 35                                (1) Für den Schutz von Meeresflächen im Bereich der\nPläne                             ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-\nsockels sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechts-\n§ 34 ist entsprechend anzuwenden bei                       übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-\n1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfern-              ber 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) vorbehaltlich der Num-\nstraßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßenge-          mern 1 bis 5 die Vorschriften der §§ 33 und 34 entspre-\nsetzes oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungs-          chend anzuwenden:\nbeschleunigungsgesetzes sowie                             1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der\n2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne             nach internationalem Recht erlaubten militärischen\ndes § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Aus-               Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen\nnahme des § 34 Abs. 1 Satz 1.                                 Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs. 3 des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nBei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1          sind nicht zulässig. Artikel 211 Abs. 6a des See-\nNr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 34 Abs. 1 Satz 2 und              rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie\nAbs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.                            die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrecht-\nlichen Regelungen bleiben unberührt.\n§ 36\n2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaft-\nStoffliche Belastungen                         lichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246\nIst zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-               Abs. 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\nImmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anla-             Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über\nge Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken              die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung\nmit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungs-              vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), zuletzt geändert\nbereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher          durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001\nBedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in             (BGBl. I S. 3762), unberührt.\nseinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck          3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstim-\nmaßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen,            mung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-\nund können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend             ten und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in\n§ 19 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmi-         der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998\ngung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzun-         (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 209 der\ngen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind.       Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n§ 34 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen          zulässig.\nergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Land-\nschaftspflege zuständigen Behörden.                          4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen\nKabeln und Rohrleitungen sind nur nach § 34 und in\nÜbereinstimmung mit Artikel 56 Abs. 3 in Verbindung\n§ 37                                 mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Ver-\nVerhältnis zu anderen Rechtsvorschriften                  einten Nationen zulässig.\n(1) § 34 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des     5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Was-\nBaugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach              ser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und\n§ 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstel-             Gewinnung von Bodenschätzen sind nur nach § 34\nlung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im               zulässig.\nInnenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außen-\n(2) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt im Rahmen\nbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebau-\ndes Absatzes 1 die sich aus dem Aufbau und dem Schutz\nungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen,\ndes Europäischen Netzes „Natura 2000“ ergebenden Auf-\nbleibt die Geltung des § 34 unberührt.\ngaben wahr. Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 34\n(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und      sowie für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur\ngeschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die §§ 34          und Landschaft nach Absatz 3. Die Auswahl der geschütz-\nund 36 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschrif-     ten Meeresflächen erfolgt unter Einbeziehung der Öffent-\nten, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und      lichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für","1206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das Bundes-        2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-            zielen und zu deren Verwirklichung.\nheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien\n(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten-\nund stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern\nund Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere\nher.\nüber den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und\n(3) Die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und      Pflanzenarten.\nLandschaft nach § 33 Abs. 2 erfolgt im Rahmen der Ab-\nsätze 1 und 2 durch das Bundesministerium für Umwelt,                                      § 41\nNaturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der\nfachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechts-                                Allgemeiner Schutz\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                         wild lebender Tiere und Pflanzen\nbedarf.                                                          (1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz\nder wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbeson-\ndere zu regeln,\nAbsc hnit t 5\n1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne ver-\nSchutz und Pflege w ild                            nünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,\nlebender Tier- und Pflanzenarten\n2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem\nStandort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre\n§ 39\nBestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise\nAufgaben des Artenschutzes                        zu verwüsten,\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem          3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu\nSchutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflan-          beeinträchtigen oder zu zerstören,\nzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen\nsoweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.\nVielfalt. Der Artenschutz umfasst\n(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22\n1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens-\nder Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richt-\ngemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den\nlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des\nMenschen,\nÜbereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni\n2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wie-       1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um\nderherstellung der Biotope wild lebender Tier- und        die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzen-\nPflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonsti-      welt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Aus-\ngen Lebensbedingungen,                                    breitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten\nabzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über\n3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter\ndie Genehmigung des Ansiedelns\nwild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb\nihres natürlichen Verbreitungsgebiets.                    1. von Tieren und\n(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tier-   2. von Pflanzen gebietsfremder Arten\nschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-\nund Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses       in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen,\nAbschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses             wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflan-\nAbschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.           zenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des\nSoweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften        Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder\nkeine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur              Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen\nPflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen          solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erforder-\nwerden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdaus-            nis einer Genehmigung sind auszunehmen\nübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften die-      1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt-\nses Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses             schaft,\nAbschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.\n2. das Einsetzen von Tieren\na) nicht gebietsfremder Arten,\n§ 40\nb) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer\nAllgemeine Vorschriften\npflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf,\nfür den Arten- und Biotopschutz\nbei der die Belange des Artenschutzes berücksich-\n(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung                 tigt sind,\nder Aufgaben nach § 39 Abs. 1 treffen die Länder geeigne-\nzum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,\nte Maßnahmen\n3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht\n1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Ge-\nunterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.\nsichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Popu-\nlationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild              (3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie\nlebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der      können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen,\nArten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäi-      unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild\nschen Vogelarten sowie der besonders geschützten          lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur\noder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,            zulässig ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                 1207\n§ 42                             Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen\nVorschriften für besonders geschützte und             der Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, die\nbestimmte andere Tier- und Pflanzenarten              nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmi-\ngung nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach § 62\n(1) Es ist verboten,                                        aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt\n1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten       sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel der in § 10\nnachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten      Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genann-\noder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-         ten europäischen Vogelarten, soweit diese nach § 2 Abs. 1\noder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu           des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,\nbeschädigen oder zu zerstören,                            zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine\nAusnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Dritt-\n2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten\nland unmittelbar in das Inland verbracht werden.\nArten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzu-\nschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, aus-          (2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der beson-\nzugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,              ders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterlie-\ngen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausge-\n3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und\nnommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung\nder europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-,\nnach § 52 Abs. 5 nicht für der Natur entnommene\nWohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Foto-\ngrafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,     1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,\n4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschütz-      2. Vögel europäischer Arten.\nten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen\n(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend\nder Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträch-\nvon Absatz 2 Satz 2 ausgenommen\ntigen oder zu zerstören.\n(2) Es ist ferner verboten,                                 1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die\nvor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben\n1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in          bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig\nBesitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder               erworben worden sind,\nGewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten\n(Besitzverbote),                                          2. Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981\nrechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil 1\n2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten             der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,\nim Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c\n3. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und\na) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf             79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mit-\nanzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu        gliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu\nbefördern,                                                den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen\nb) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau            freigegeben worden sind.\nzu stellen oder sonst zu verwenden                       (4) Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den\n(Vermarktungsverbote).                                    Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis\nArtikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.    und den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen ent-\nsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen\n(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für     Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewon-\n1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/          nenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach\nEWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richt-      § 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer\nlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemein-          Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die\nschaft gelangt sind,                                      Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zuge-\nlassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hier-\n2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach\nbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder\n§ 52 Abs. 4 bestimmt sind.\nZufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten\nArten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weiterge-\n§ 43                             hende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt.\nAusnahmen\n(5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsver-\n(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer      boten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher\nRechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt,      Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen\nausgenommen                                                   der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landes-\n1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten,        recht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben\ndie rechtmäßig                                            oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten\ngehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur\na) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos      Präparation für diese Zwecke zu verwenden.\ngeworden sind, durch künstliche Vermehrung\ngewonnen oder der Natur entnommen worden sind,           (6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1\nsowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrecht-\nb) aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind,     licher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder\n2. Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten      kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die\nArten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverord-       Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald\nnung nach § 52 Abs. 4 rechtmäßig in der Gemeinschaft      sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind\nerworben worden sind.                                     sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde","1208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nbestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere        2. das Bundesamt für Naturschutz\nder streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Auf-       a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigun-\nnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen                    gen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne\nBehörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige                   des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1\nBehörde kann die Herausgabe des aufgenommenen                        und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von\nTieres verlangen.                                                    sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX\n(7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs. 1 oder nach Landes-            Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Arten-\nrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den                  schutzübereinkommens sowie für den Verkehr mit\nBesitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies               dem Sekretariat, der Kommission der Europäischen\nfür die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener                 Gemeinschaften und mit Behörden anderer Ver-\nTiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der               tragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Zusam-\nEuropäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.                    menhang mit der Bearbeitung von Genehmigungs-\nanträgen oder bei der Verfolgung von Ein- und Aus-\n(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-                fuhrverstößen sowie für die in Artikel 15 Abs. 4\nnen im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten                 Buchstabe a und c genannten Aufgaben,\ndes § 42 zulassen, soweit dies\nb) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8\n1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,              Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der\nwasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schä-              Einfuhr,\nden,                                                         c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im\n2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt                  Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner\noder                                                             Artenschutzübereinkommens Exemplare für Han-\ndelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt wer-\n3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansied-                den sowie für die Meldung des in Artikel 7 Abs. 1\nlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der                  Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten\nAufzucht oder künstlichen Vermehrung                             Registrierungsverfahrens gegenüber dem Sekre-\ntariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Arten-\nerforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im              schutzübereinkommens),\nFalle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere\nAusnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, um             3. die nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zollstellen für\nunter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nut-           die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit\nzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne           Drittländern,\ndes § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete      4. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaus-\nund künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten         tausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der\nzu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dür-           Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,\nfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die\nVerbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch     5. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle\nnicht nachteilig beeinflusst wird, Artikel 16 Abs. 1 der         übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG)\nRichtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richt-       Nr. 338/97.\nlinie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer           (2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13\nRechtsverordnung nach § 52 Abs. 5, sonstige Belange          Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt\ndes Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationa-     für Naturschutz.\nlen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.\nDie Landesregierungen können die Ausnahmen nach                                           § 45\nSatz 1 allgemein durch Rechtsverordnung zulassen,\nMitwirkung der Zollbehörden\nsoweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng\ngeschützten Arten handelt. Die Landesregierungen kön-           (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von\nnen die Befugnis nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf      ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\nandere Landesbehörden übertragen.                            der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer\nEin- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäi-\nschen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Über-\n§ 44                             wachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach\ndiesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.\nZuständigkeiten\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1      tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nder Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des       Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch\nWashingtoner Artenschutzübereinkommens sind                  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und         die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln;\nReaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Ver-       soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu\ntragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung\ndes Washingtoner Artenschutzübereinkommens), mit         von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in\nAusnahme der in Nummer 2 Buchstabe a und c sowie         Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-\nNummer 4 genannten Aufgaben, und die in Artikel 12       dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-\nAbs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 15 Abs. 1 und 5     licher Muster und Proben vorsehen.\nund Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genann-       (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nten Aufgaben,                                            und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002               1209\nBundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die         wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermark-\nZollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-   tungsverbote entgegenstehen.\nund Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen      (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere\nlebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist beson-    oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer\nders hinzuweisen.                                            ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände,\ndie die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst\n§ 46                           haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte,\nVerfahren bei der Ein- und Ausfuhr               deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung\nerlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Sat-\n(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhr- zes 1 aus dem Erlös entschädigt.\nregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Ein-      (5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder\noder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr     eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen\nvorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Doku-          Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförde-\nmente bei einer nach § 45 Abs. 3 bekannt gegebenen Zoll-     rung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Aus-\nstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.             führer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie\ndem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn\n(2) Der Ein- und Ausführer hat die voraussichtliche       diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-\nAnkunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle     ziehung veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt\nunter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens           sein mussten.\n18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.\n(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.\n§ 47\nBeschlagnahme und                                                     § 48\nEinziehung durch die Zollstellen\nKosten\n(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere\n(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften\noder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren\ndieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz\nEin- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der\nKosten (Gebühren und Auslagen).\nEuropäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-\ntungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie        (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndie Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsbe-         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen\nrechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwah-     mit den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucher-\nrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben;          schutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft\nsie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auf-      und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nerlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klä-       mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-\nrung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungs-         stände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rah-\nberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom       mensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen kön-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-       nen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt\nsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen         werden.\nStelle oder Person darüber verlangen, dass die Tiere oder\nPflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören,                                    § 49\ndie einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der\nNachweispflicht, Einziehung\nEuropäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermark-\ntungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erwei-         (1) Wer\nsen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem       1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschütz-\nVerfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung            ten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsfor-\nder Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Ver-           men oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote\nwahrung zu erstatten.                                            Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,\n(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder  2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflan-\nPflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen        zen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres\nGenehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder                 erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder\nausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle\nbeschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen            3. lebende Tiere oder Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2\nkönnen dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung              genannten Arten\neines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden           besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann\ndie vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen            sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen\nDokumente nicht innerhalb eines Monats nach der              Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn\nBeschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Ein-   er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder\nziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen,        nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen\nlängstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern.        vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte\nWird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen han-  Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung\ndelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht        nach § 52 Abs. 4 in Besitz hatte.\nerteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.\n(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt-     dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist\nlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt       Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor ihrer Unterschutzstel-","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nlung als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Auf-        das Betreiben eines Zoos die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1\nnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 erwor-         Nr. 2a des Tierschutzgesetzes einschließt. Soweit im Hin-\nbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch        blick auf das Halten von Tieren in Zoos keine tierschutz-\noder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises        rechtlichen Vorschriften des Bundes bestehen, können\nnach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaft-             die Länder in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 1\nmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die           des Tierschutzgesetzes Vorschriften über Anforderungen\nAnnahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht            an das Halten der Tiere erlassen.\nbesteht.\n(3) Soweit nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG)                                    § 52\nNr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Hand-                              Ermächtigungen\nlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimm-\nte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in             (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nder in der genannten Verordnung vorgeschriebenen               und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nWeise zu führen.                                               ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte,\nnicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende\n(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach-    Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten\nweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht             unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um\nerbracht wird, können von den nach Landesrecht zustän-         heimische Arten handelt, die im Inland durch den mensch-\ndigen Behörden eingezogen werden. § 47 gilt entspre-           lichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit\nchend; § 47 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch      es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten\ndie Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhän-       Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buch-\ngigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt wer-        stabe b verwechselt werden können.\nden kann.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n§ 50                               und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAuskunfts- und Zutrittsrecht\n1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht             besonders geschützte\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 44\noder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlan-             a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Ver-\ngen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäi-                  ordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,\nschen Gemeinschaften, dieses Abschnitts oder der zu                b) europäische Vogelarten,\nihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erfor-\n2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne\nderlichen Auskünfte zu erteilen.\ndes Absatzes 1\n(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör-\nden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im  unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimi-\nRahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich            sche Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht\ngenutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transport-            sind.\nmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts-            (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die      und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ngeschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflich-       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ntige hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen\n1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder\ndabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unter-\nPflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol-\nlagen auf Verlangen vorzulegen.\nchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf        ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst            Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzu-\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-       sehen sind,\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-\n2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nvon Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nsowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder\nPflanzen besonders geschützter Arten von Verboten\n§ 51                                   des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Vor-\nZoos                                    aussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck\ndadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13\nDie Länder erfüllen die sich aus der Richtlinie\nund 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7\n1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Hal-\nund 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte\ntung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) erge-\nder Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtun-\nbenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass\ngen aus internationalen Artenschutzübereinkommen\nvon Vorschriften, soweit diese nicht bereits durch das\nnicht entgegenstehen.\nTierschutzgesetz oder durch auf Grund des Tierschutzge-\nsetzes erlassene Vorschriften erfüllt sind. Hierbei haben         (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nsie sicherzustellen, dass die Zoos die in Artikel 3 der Richt- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nlinie genannten Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Die           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimi-\nLänder können bestimmen, dass eine nach landesrechtli-         sche nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten\nchen Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen nach       zu bestimmen, für die nach § 42 Abs. 3 Nr. 2 die Verbote\nSatz 1 vorgesehene Genehmigung für das Errichten und           des § 42 Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002              1211\nVerfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaa-        b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung\nten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbrei-                nach § 52 Abs. 4 bestimmten Arten\ntung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitglied-         zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und\nstaaten oder von Populationen solcher Arten erforderlich          Vermarktungsverbote.\nist.\n(8) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,\nGründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechts-\nsoweit sie sich\nakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen-\nstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des             1. auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unter-\nBundesrates                                                       liegen,\n1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,                     2. auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-\nzenschutzes eingesetzt werden, oder\n2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen\n3. auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder\nbestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tie-\nforstlich nutzbare Pflanzen\nren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52\nAbs. 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschrän-        beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1\nken.                                                          und Absatz 7 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\n(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nlogie.\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus\nGründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung            (9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nder sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8   schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung\nder Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Arten-     nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, kön-\nschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen,               nen die Länder entsprechende Regelungen treffen.\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates\n§ 53\n1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Ver-\nwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtun-                   Vogelschutz an Energiefreileitungen\ngen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in          Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende\nMengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen          Masten und technische Bauteile von Mittelspannungslei-\noder vernichtet werden können,                           tungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen\n2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden            Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und\noder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von     technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit\nPopulationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten      hoher Gefährdung von Vögeln sind innerhalb von zehn\nführen können,                                           Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung\ngegen Stromschlag durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 gel-\nzu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht     ten nicht für die Oberleitungsanlagen der Bahn.\nfür Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund ande-\nrer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern\nbei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu                                        § 54\nberücksichtigen sind.\nWeitere Ländervorschriften\n(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nDie Länder können Vorschriften über den besonderen\nund Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch\nSchutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflan-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie\nschriften zu erlassen über\n92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies\n1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig        wegen der Gefährdung des Bestands durch den mensch-\nTiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten      lichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1\nbe- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von         dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen\nanderen erwerben, insbesondere über den Kreis der        Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die\nAufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und             nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht\nUmfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Auf-      unterliegen.\nbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Über-\nprüfung durch die nach Landesrecht zuständigen\nBehörden,                                                                            § 55\n2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der                          Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nbesonders geschützten Arten für den Nachweis nach           Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bun-\n§ 49,                                                    desrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die im\n3. die Erteilung von Bescheinigungen über den recht-          Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung der Rechts-\nmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nach-     akte der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs. 2\nweis nach § 49,                                          und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen\nnach § 52 Abs. 5 und 7 erforderlich sind. Der Zustimmung\n4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von                     des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen\na) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten         Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet\nArten,                                                sind.","1212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nAbsc hnit t 6                         2. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des\nErholung in Natur und Landschaft                          Bundes durchgeführt werden, soweit es sich um Vor-\nhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Land-\nschaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeits-\n§ 56\nbereich hat, der das Gebiet der Länder umfasst, auf die\nBetreten der Flur                          sich das Verfahren bezieht,\nDie Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen    3. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bun-\nund Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum                 des erlassen werden, die an die Stelle einer Planfest-\nZweck der Erholung auf eigene Gefahr. Sie können weiter-         stellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die eine\ngehende Vorschriften erlassen. Sie können auch das               Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,\nBetreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus sol-\nsoweit er durch das Vorhaben in seinem satzungs-\nchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des\ngemäßen Aufgabenbereich berührt wird.\nFeldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaf-\ntung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Ver-            (2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des\nmeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer         Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. Eine\nschutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers ein-      in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhalts-\nschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teil-       gleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt\nweise dem Betreten gleichstellen. Die erlaubnisfreie         unberührt.\nBenutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich              (3) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für von den Ländern im\nnach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes            Rahmen des § 60 anerkannte Vereine, soweit diese in\nsowie den Wassergesetzen der Länder.                         ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind.\n§ 57                                                         § 59\nBereitstellen von Grundstücken                                          Anerkennung\n(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz ste-                durch das Bundesministerium für\nhende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für           Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\ndie Erholung der Bevölkerung eignen, wie                        (1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu\n1. Ufergrundstücke,                                          erteilen, wenn der Verein\n2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,         1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüberge-\nhend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der\n3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder\nLandschaftspflege fördert,\nnicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder\nMeeresstränden ermöglichen lässt,                        2. einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines\nLandes hinausgeht,\nim angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit\ndies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen        3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre\nZielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar           besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Num-\nist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegen-            mer 1 tätig gewesen ist,\nsteht.                                                       4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung\n(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die         bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen\nGemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen                Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig-\ndes öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des             keit des Vereins zu berücksichtigen,\nAbsatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grund-    5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5\nstücken zum Zweck der Erholung erlassen.                         Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der\nKörperschaftsteuer befreit ist und\nAbsc hnit t 7                         6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversamm-\nM it w irk ung von Ve re ine n                      lung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der\ndie Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren\nMitglieder ausschließlich juristische Personen sind,\n§ 58\nkann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung\nVom Bundesministerium                           abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristi-\nfür Umwelt, Naturschutz und                       schen Personen diese Voraussetzung erfüllt.\nReaktorsicherheit anerkannte Vereine\nIn der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbe-\n(1) Einem vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-        reich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.\nschutz und Reaktorsicherheit anerkannten rechtsfähigen\n(2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium\nVerein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausge-\nin die einschlägigen Sachverständigengutachten zu\nsprochen.\ngeben\n1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen                                      § 60\nim Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-\nschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der                  Von den Ländern anerkannte Vereine\nLandschaftspflege durch die Bundesregierung oder            (1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und        und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in\nReaktorsicherheit,                                       den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002               1213\n(2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gele-     1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1\ngenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die ein-            genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses\nschlägigen Sachverständigengutachten zu geben                     Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im\nRahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder\n1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen\nfortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei\nim Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrif-\nErlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumin-\nten der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-\ndest auch den Belangen des Naturschutzes und der\ndigen Behörden der Länder,\nLandschaftspflege zu dienen bestimmt sind, wider-\n2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im              spricht,\nSinne der §§ 15 und 16,\n2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit\n3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35              sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und\nSatz 1 Nr. 2,\n3. zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach\n4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und            landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60\nsonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung           Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er sich hierbei in\nvon Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender             der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1\nArten in der freien Natur,                                    oder im Rahmen des § 60 Abs. 2 erlassener landes-\n5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum                   rechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Äuße-\nSchutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken,               rung gegeben worden ist.\nBiosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten            (3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit\nim Rahmen des § 33 Abs. 2,                                zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechts-\n6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der        behelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im\nLänder durchgeführt werden, soweit es sich um Vorha-      Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf\nben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft   Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen\nverbunden sind,                                           Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte\nmachen können.\n7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder\nerlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststel-       (4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt\nlung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffent-    gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen\nlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfern-    eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von\nstraßengesetzes vorgesehen ist.                           dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlan-\ngen können.\nDie Länder können eine weitergehende Form der Mitwir-\nkung festlegen. Sie können darüber hinaus                        (5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch\nin anderen Fällen, in denen nach § 60 Abs. 2 die Mitwir-\n1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen         kung der Vereine vorgesehen ist, zulassen. Die Länder\nVerfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landes-     können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.\nrechtlichen Vorschriften beruht, sowie\n2. bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf\nNatur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen                             Absc hnit t 8\nUmfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mit-\nErgä nz e nde Vorsc hrift e n\nwirkung abgesehen werden kann.\n(3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4                             § 62\nbis 6 entsprechend anzuwenden.\nBefreiungen\n§ 61                                (1) Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften\neiner Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann\nRechtsbehelfe von Vereinen\nauf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn\n(1) Ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vor-\n1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall\nschriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein kann,\nohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe            a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde\nnach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen                  und die Abweichung mit den Belangen des Natur-\ngegen                                                                 schutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren\nist oder\n1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz\nvon Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonsti-           b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur\ngen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie                und Landschaft führen würde oder\n2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit         2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung\nEingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,            erfordern\nsowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlich-\nund die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG\nkeitsbeteiligung vorgesehen ist.                          oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG\nSatz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt     nicht entgegenstehen. Die Länder können Bestimmungen\nauf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsge-          über die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen\nrichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.              Geboten und Verboten treffen.\n(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn       (2) Die Befreiung wird von den für Naturschutz und\nder Verein                                                    Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle","1214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\ndes Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für               Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf\nNaturschutz gewährt.                                              oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder\nbefördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur\n§ 63                               Schau stellt oder sonst verwendet.\nFunktionssicherung                         (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nBei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-              lässig\nschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder        1. einer Rechtsverordnung nach\nüberwiegend Zwecken\na) § 45 Abs. 2,\n1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung interna-\ntionaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbe-        b) § 52 Abs. 5 oder\nvölkerung,                                                    c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7\n2. des Bundesgrenzschutzes,                                       oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\n3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Ver-        solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nkehrswege,                                                    Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n4. der See- oder Binnenschifffahrt,\n2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 wild lebende Tiere stört,\n5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-\nbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,          3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte beeinträchtigt\noder zerstört,\n6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder\n4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung\n7. der Fernmeldeversorgung                                        mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit\ndienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten         einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine\nZwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nut-               Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam\nzung zu gewährleisten. Die Ziele und Grundsätze des               nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder\nNaturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berück-           verarbeitet,\nsichtigen.\n5. entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht,\n§ 64                               nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr\nanmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,\nDurchführung gemeinschafts-\nrechtlicher oder internationaler Vorschriften          6. entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n(1) Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur\nDurchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-          7. entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nmission der Europäischen Gemeinschaften auf dem                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nGebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von interna-      8. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen\ntionalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.                nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht,\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-         (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen           (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-\nauf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Ge-          lässig\nmeinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnun-\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\ngen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen\noder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer\ndieser Rechtsakte es erfordern.\ndort genannten Art einführt, ausführt oder wiederaus-\nführt,\nAbsc hnit t 9                         2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung\nBußge ld- und St ra fvorsc hrift e n                      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig vorlegt,\n§ 65                           3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nBußgeldvorschriften                           Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft,\nzum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nzur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar ver-\nlässig\nkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet\n1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nach-          oder befördert oder\nstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwick-\n4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3\nlungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten\nSatz 1 zuwiderhandelt.\nder Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung\n2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Pflanzen, ihre\n(EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder\nTeile oder Entwicklungsformen abschneidet, ab-\nfahrlässig\npflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder\nvernichtet oder                                           1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder\n3. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung      2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort\nmit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit       genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die\neiner Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine       Gemeinschaft verbringt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                  1215\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der          Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang\nAbsätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absat-       mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen began-\nzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße       gen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozess-\nbis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer   ordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zoll-\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.             fahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 5 des\n(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1      Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen\na) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des                             Absc hnit t 10\nAbsatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammen-                       Übergangsbestimmungen\nhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der\nGemeinschaft,\nb) des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Aus-                                       § 69\nkunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,                                      Übergangsvorschrift\nc) des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei\nMaßnahmen des Bundesamts,                                (1) Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003\n§ 33 Abs. 5, §§ 34 und 35 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit\nd) des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,         ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsicht-\n2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absat-       lich der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfül-\nzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3      lung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes\nNr. 2,                                                    ergebenden Pflicht erlässt, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der\njeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft. Die\n3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständi-\nSätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land bereits vor\nge Behörde.\nInkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen\nerlassen hat.\n§ 66\nStrafvorschriften                          (2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Bezug\nauf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG)\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-  Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art,\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden\noder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs-        die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden\noder gewohnheitsmäßig begeht.                                 Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-  nungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 finden insoweit keine Anwendung.\noder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,\n(3) § 58 gilt für die Mitwirkung von Vereinen in Verwal-\ndie sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten\ntungsverfahren, die nach dem 3. April 2002 begonnen\nArt bezieht.\nworden sind. Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwal-\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs-      tungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutz-\noder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe        gesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.                 zu Ende zu führen.\n(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2            (4) § 59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen\nfahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs    durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nMonaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-\nund Reaktorsicherheit, die nach dem 3. April 2002 be-\nsätzen.\ngonnen worden sind. Vor dem 3. April 2002 begon-\nnene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu Ende zu\n§ 67                            führen.\nEinziehung\n(5) § 61 gilt für\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat\nnach § 66 begangen worden, so können                          1. Verwaltungsakte, für die nach dem 3. April 2002 ein\nAntrag gestellt wird, sowie\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-\nnungswidrigkeit bezieht, und                              2. für nach dem 1. Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte,\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-              sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,             im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine\nMitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt,\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-               Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von den\nwidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzu-            Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrie-\nwenden.                                                           ben war.\n§ 68                               (6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend\nfür Vereine, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002\nBefugnisse der Zollbehörden                    geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes\nDie zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staats-        vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und              Reaktorsicherheit anerkannt worden sind.","1216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\n(7) Für von den Ländern nach § 29 des Bundesnatur-            sem Gesetz durchzuführen. Bei der Anwendung der\nschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden            Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach\nFassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und § 61 bis          § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-\nzum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf           träglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die\nGrund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April           Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung der Unter-\n2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder auf                lagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträg-\nGrund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des             lichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung\n§ 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für          im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und\nVerwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen,           durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tages-\ndie vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht              zeitungen hinzuweisen.“\nin § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem\nTag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die          2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nRechtsbehelfe von Vereinen fort. Soweit die Länder vor\nAblauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen zur                                          „§ 3\nUmsetzung des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Erfüllung                            Versagen der Genehmigung\nder sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes erge-\nbenden Pflicht erlassen, treten die Sätze 1 und 2 mit               Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicher-\nInkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen        heit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder\naußer Kraft.                                                     die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies\ndurch eine Befristung, durch Bedingungen oder Aufla-\ngen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Ver-\n§ 70                                 sagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn\nFortgelten bisherigen Rechts                       1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanla-\n(1) Solange die Länder im Rahmen des § 60 noch keine              gen und -zeichen,\nVorschriften zur Erfüllung der sich aus § 75 Abs. 3 des          2. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luft-\nGrundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für             raumes oder die Schifffahrt\nvon den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Ver-\neine § 29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung         beeinträchtigt würden,\nbis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.                         3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne\n(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genann-            des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsüberein-\nten Frist im Rahmen des § 60 Vorschriften zur Erfüllung              kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-\nder sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes erge-               ber 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist\nbenden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutz-              oder\ngesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkraft-       4. der Vogelzug gefährdet wird.\ntreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer\nDie Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn\nKraft.\nkeine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorlie-\ngen.“\n§ 71\nAnpassung des Landesrechts                     3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nDie Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3                                     „§ 3a\ndes Grundgesetzes ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37                               Besondere\nAbs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb                 Eignungsgebiete für Windkraftanlagen\nvon drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzu erfüllen.                                                        (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen legt im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich\nArtikel 2                              betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung\nÄnderung der Seeanlagenverordnung                        der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder\nbesondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest.\nDie Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997                  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n(BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 432 der Verordnung       nungswesen kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt           nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs\ngeändert:                                                        übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befug-\nnisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz\n1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nübertragen. Die Festlegung eines besonderen Eig-\n„§ 2a                              nungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von\nStandorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden\nUmweltverträglichkeitsprüfung\nGebiet keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 und\nFür Vorhaben, die nach § 2 einer Genehmigung              keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von\nbedürfen und zugleich Vorhaben im Sinne von § 3 des          § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenste-\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind,        hen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach\nist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nach die-         dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002             1217\nschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hin-         (6) In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen\nblick auf nach § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes         vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der\nauszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrie-       Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II\nben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Ver-       S. 1113), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August\nöffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in      1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, werden die\nzwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen           Angabe „§ 20g Abs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 43\nund werden im Anhang zu dieser Verordnung aufge-          Abs. 8“ und die Angabe „§ 20f Abs. 1 Nr. 1“ durch die\nführt.                                                    Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.\n(2) Die Festlegung eines besonderen Eignungs-            (7) In § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in\ngebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren        der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November\nim Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen       1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 20 des\ndie Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Die         Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geän-\nAnforderungen über die Umweltverträglichkeitsprü-         dert worden ist, wird die Angabe „§§ 13 und 14“ durch die\nfung von Vorhaben gemäß § 2a bleiben unberührt.“          Angabe „§§ 23 und 24“ ersetzt.\n(8) In § 13 der Bundesartenschutzverordnung vom\n4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. September 2001\n„(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag\n(BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird die Angabe\nvoraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und\n„§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 65\nihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.\nsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen\nund Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für          (9) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-\ndie Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf   lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung\nVerlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer         vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das durch Arti-\nangemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt     kel 16a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I\nder Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen       S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nStandort oder benachbarte Standorte vor, so ist über      1. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe „§ 19a Abs. 4“ durch\nden Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmi-         die Angabe „§ 10 Abs. 5 Nr. 1“ ersetzt.\ngungsfähig ist (Prioritätsprinzip).“\n2. In Nummer 2.3.2 werden die Angabe „§ 13“ durch die\nAngabe „§ 23“ und die Angabe „dem Buchstaben a“\nArtikel 3                              durch die Angabe „Nummer 2.3.1“ ersetzt.\n3. In Nummer 2.3.3 wird die Angabe „§ 14“ durch die\nÄnderung weiterer Rechtsvorschriften\nAngabe „§ 24“ und die Angabe „dem Buchstaben a“\n(1) In § 4 Abs. 6 und § 5 der Klärschlammverordnung            durch die Angabe „Nummer 2.3.1“ ersetzt.\nvom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verord-    4. In Nummer 2.3.4 wird die Angabe „§§ 14a und 15“\nnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden            durch die Angabe „§§ 25 und 26“ ersetzt.\nist, wird jeweils die Angabe „§ 20c“ durch die Angabe\n„§ 30“ ersetzt.                                               5. In Nummer 2.3.5 wird die Angabe „§ 20c“ durch die\nAngabe „§ 30“ ersetzt.\n(2) In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom\n13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-\nkel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001                                         Artikel 4\n(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 8 Abs. 10“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 5“ ersetzt.\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n(3) In § 1b Abs. 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfah-\nrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort\n3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Arti-     geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nkel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)       jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\ngeändert worden ist, werden die Worte „nach § 29 des          ordnung geändert werden.\nBundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände“ durch\ndie Worte „nach § 59 und nach Vorschriften im Rahmen\ndes § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte                                        Artikel 5\nVereine“ ersetzt.                                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998\nKraft; gleichzeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz in\n(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 186\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. September\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\n1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 205\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 20a Abs. 1 Nr. 7“\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\ndurch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ ersetzt.\naußer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\n(5) In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung         Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nvom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt          naturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823)\ndurch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober          und Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bun-\n1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Anga-    desnaturschutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I\nbe „§ 20c“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.                   S. 2481) außer Kraft.","1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Um w elt , Nat ursc hut z und Reak t o rsic herheit\nJ ürg en Trit t in"]}