{"id":"bgbl1-2002-22-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":22,"date":"2002-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_22.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2002-03-25T00:00:00Z","page":1186,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nGesetz\nzur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze\nVom 25. März 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        folgende Daten einschließlich der zum Nach-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          weis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise\nim Melderegister:“.\nbb) Nummer 8 wird aufgehoben.\nArtikel 1\ncc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ver-\nÄnderung des Melderechtsrahmengesetzes\ntreter“ das Komma und die Angabe „Eltern\nDas Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der                          von Kindern nach Nummer 16“ gestrichen.\nBekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430),                  dd) In Nummer 12 werden die Wörter „bei Zuzug\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                         aus dem Ausland auch die letzte frühere\n28. August 2000 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt                         Anschrift im Inland,“ angefügt.\ngeändert:\nee) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          „14. Familienstand, bei Verheirateten oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort\nder Eheschließung oder der Begründung\naa) In Satz 1 wird das Wort „Einwohner“ durch die\nder Lebenspartnerschaft,“.\nWörter „Personen (Einwohner)“ ersetzt.\nff) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „von den Einwoh-\nnern“ durch die Wörter „bei den Betroffenen“                 „15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und\nersetzt.                                                           Familienname, Doktorgrad, Tag der\nGeburt, Anschrift, Sterbetag),“.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngg) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\n„ Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen\nauf Grund einer den Vorschriften des jeweili-                     „16. minderjährige Kinder (Vor- und Familien-\ngen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden                            namen, Tag der Geburt, Sterbetag),“.\nEinwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt                hh) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Gültig-\nwerden.“                                                          keitsdauer“ die Wörter „und Seriennummer“\neingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus\naa) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:             speichern die Meldebehörden im Melderegister\n„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1           folgende Daten einschließlich der zum Nachweis\nSatz 1 und 2 speichern die Meldebehörden                ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                 1187\n1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deut-           6. § 8 wird wie folgt gefasst:\nschen Bundestag und zum Europäischen                                               „§ 8\nParlament\nAuskunft an den Betroffenen\ndie Tatsache, dass der Betroffene\n(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf\na) von der Wahlberechtigung oder der Wähl-             Antrag Auskunft zu erteilen über\nbarkeit ausgeschlossen ist,\n1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und\nb) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des                 Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft\nEuropawahlgesetzes) bei der Wahl des                    beziehen,\nEuropäischen Parlaments von Amts wegen\nin ein Wählerverzeichnis im Inland einzu-           2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern\ntragen ist; ebenfalls zu speichern ist die              von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die\nGebietskörperschaft oder der Wahlkreis im               Arten der zu übermittelnden Daten,\nHerkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein        3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche-\nWählerverzeichnis eingetragen war,                      rung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.\n2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten                   (2) Die Auskunft kann nach näherer Maßgabe\nsteuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Frei-            des Landesrechts auch im Wege des automatisierten\nbeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehe-             Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist\ngatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechts-         zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der\nstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und            Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-\nFamiliennamen sowie Anschrift der Stiefeltern),        lung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen\nwerden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die\n3. für die Ausstellung von Pässen und Personal-\nUnversehrtheit der im Melderegister gespeicherten\nausweisen\nund an den Betroffenen übermittelten Daten gewähr-\ndie Tatsache, dass Passversagungsgründe                leisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags\nvorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder         ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach\neine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes            dem Signaturgesetz zu führen. § 21 Abs. 1a Satz 1 gilt\nüber Personalausweise getroffen worden ist,            entsprechend.\n4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren               (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit\ndie Tatsache, dass nach § 29 des Staatsan-             1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der\ngehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen             Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Auf-\nStaatsangehörigkeit eintreten kann,                        gaben gefährden würde,\n5. für Zwecke der Suchdienste                              2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-\ndie Anschrift vom 1. September 1939 der-                   den oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines\njenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2               Landes Nachteile bereiten würde,\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes be-               3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung\nzeichneten Gebieten stammen.“                              nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen\nnach, insbesondere wegen der überwiegenden\n3. In § 3 Satz 4 wird nach dem Wort „Daten“ das Wort                 berechtigten Interessen eines Dritten, geheim\n„nur“ eingefügt.                                                  gehalten werden müssen\nund deswegen das Interesse des Betroffenen an der\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                  Auskunftserteilung zurücktreten muss.\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“                (4) Die Auskunft unterbleibt ferner,\nund das Wort „dürfen“ gestrichen.\n1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach\n§ 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht\n5. § 7 wird wie folgt gefasst:                                       gestattet werden darf,\n„§ 7                                2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen\nRechte des Betroffenen                            Gesetzbuchs.\n(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten,\nDer Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde\nnach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf un-                die der Meldebehörde von Verfassungsschutz-\nentgeltliche                                                  behörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem\nMilitärischen Abschirmdienst übermittelt worden\n1. Auskunft nach § 8,                                         sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zu-\n2. Berichtigung und Ergänzung nach § 9,                       lässig.\n3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2,                              (6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf\neiner Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung\n4. Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2,                     der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die\n5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19             Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunfts-\nAbs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22              verweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In\nAbs. 1.“                                                   diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen,","1188                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\ndass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der    9. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDatenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde                    a) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nzuständige Stelle wenden kann.\n„ Hauptwohnung eines verheirateten oder eine\n(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt,                 Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der\nso ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2                nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder\nbezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die                   seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend\njeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzel-                 benutzte Wohnung der Familie oder der Lebens-\nfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes             partner. Hauptwohnung eines minderjährigen\noder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung                   Einwohners ist die Wohnung der Personensorge-\nder für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutz-               berechtigten; leben diese getrennt, ist Haupt-\nbestimmungen bei der Meldebehörde zuständigen                       wohnung die Wohnung des Personensorge-\nStelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse                   berechtigten, die von dem Minderjährigen vor-\nauf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle                 wiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Ein-\nzulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden                   wohners, der in einer Einrichtung für behinderte\nAuskunft zustimmt.“                                                 Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung\nnach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebens-\njahres seine Hauptwohnung.“\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\na) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils die\nAngabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die                „ Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten\nAngabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.                             oder eine Lebenspartnerschaft führenden Ein-\nwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zwei-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       felsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die\n„Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich                 Wohnung nach Satz 1.“\nnach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.“\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                 10. § 13 wird wie folgt geändert:\n„Namen,“ die Wörter „des Tages und des Ortes               a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Geburt,“ eingefügt.                                        „§ 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden jeweils\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                       die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                    durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.\n„(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine       11. In § 14 werden die Wörter „ in der Bundesrepublik\nneue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der           Deutschland“ durch die Wörter „ im Inland“ ersetzt.\nMeldebehörde abzumelden.\n(3) Die Meldepflichtigen haben der Melde-         12. § 15 wird wie folgt gefasst:\nbehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen\n„§ 15\nFührung des Melderegisters erforderlichen Aus-\nkünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben                          Ausnahmen von der Meldepflicht\nerforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr              (1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn\npersönlich zu erscheinen.“\n1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                 gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder\n„(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der                 eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft\nWohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber                   bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-\nist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaft-                     gesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu\nmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft                  leisten oder um eine Dienstleistung nach dem\nüber Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade                  Soldatengesetz zu erbringen,\nder in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu              2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte\nerteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber                  des Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Grün-\nverlangen, welche Personen bei ihnen wohnen                    den für eine Dauer von bis zu sechs Monaten\noder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder                   eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere\nSeeleuten (§ 13) trifft diese Pflicht den Schiffs-             dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und\neigner oder den Reeder.“                                       sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                           (2) Durch Landesrecht können für vorübergehende\nAufenthalte von bis zu sechs Monaten weitere Aus-\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nnahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zu-\n„(6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,             gelassen werden, wenn Personen für eine Wohnung\ndass die Anmeldung auch durch Datenüber-                   im Inland gemeldet sind und die Erfassung des Be-\ntragung erfolgen kann. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-         ziehens der vorübergehend genutzten Wohnung auf\nsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der              andere Weise gewährleistet ist. Für Personen, die\nAnmeldung ist durch eine qualifizierte elektro-            sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach\nnische Signatur nach dem Signaturgesetz zu                 § 11 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei\nführen.“                                                   Monaten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spät-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002              1189\naussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie               Soweit Meldebehörden desselben Landes be-\nnach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt               teiligt sind, können für die Datenübermittlung\nwerden, Asylbewerber oder sonstige ausländische                   weitergehende Regelungen durch Landesrecht\nFlüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahme-                     getroffen werden.“\neinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft            b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nbeziehen.“                                                        angefügt:\n13. § 16 wird wie folgt geändert:                                       „(3) In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 hat die\nzuständige Meldebehörde unverzüglich die für die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        vorherige Wohnung und die für weitere Wohnun-\n„§ 16                                 gen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.\nDies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunfts-\nBesondere Meldepflicht                         sperre.\nin Beherbergungsstätten, Krankenhäusern,\nHeimen und ähnlichen Einrichtungen“.                      (4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen\nÜbereinkünften ein meldebehördliches Rückmelde-\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                      verfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist,\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1                gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den\nbis 4.                                                         Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.“\nd) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n15. § 18 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „ oder Lebenspartner“ eingefügt.          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:                    „(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Be-\nhörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland\n„ Näheres über die besondere Meldepflicht               aus dem Melderegister folgende Daten von Ein-\nvon Ausländern ist durch Landesrecht zu\nwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von\nregeln.“\nin ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit\ne) Im neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:               des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich\n„ Soweit das Landesrecht für die Unterkunft in                 ist:\nKrankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen                      1. Familiennamen,\nEinrichtungen Ausnahmen von der Pflicht zur\n2. frühere Namen,\nAnmeldung bei der Meldebehörde zulässt, haben\ndie in einer solchen Einrichtung aufgenommenen                   3. Vornamen,\nPersonen dem Leiter der Einrichtung oder seinem                  4. Doktorgrad,\nBeauftragten die durch das Landesrecht be-\nstimmten Angaben über ihre Identität zu machen.“                 5. Ordensnamen/Künstlernamen,\nf) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“                     6. Tag und Ort der Geburt,\ndurch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.                 7. Geschlecht,\ng) Im neuen Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“                   8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familien-\ndurch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe                           namen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der\n„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                      Geburt, Sterbetag),\n9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                                           § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-\n„ (1) Hat sich ein Einwohner bei einer Melde-                      und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Aus-\nbehörde angemeldet, so hat diese die bisher                          land auch die letzte frühere Anschrift im\nzuständige Meldebehörde und die für weitere                          Inland,\nWohnungen zuständigen Meldebehörden davon                      11. Tag des Ein- und Auszugs,\ndurch Übermittlung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18\ngenannten Daten des Betroffenen zu unterrichten                12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebens-\n(Rückmeldung). Die Daten sind unverzüglich,                          partnern zusätzlich Tag und Ort der Ehe-\nspätestens jedoch drei Werktage nach der An-                         schließung oder der Begründung der Lebens-\nmeldung möglichst auf automatisiert verarbeit-                       partnerschaft,\nbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung                 13. Übermittlungssperren,\nzu übermitteln; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.           14. Sterbetag und -ort.\nDie übermittelten Daten sind unverzüglich von der\nMeldebehörde der bisherigen Wohnung zu ver-                    Für Übermittlungen an Behörden und sonstige\narbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die              öffentliche Stellen\nfür den letzten Wohnort im Inland zuständige                   1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nMeldebehörde zu unterrichten. Die bisher zu-                        Union,\nständige Meldebehörde hat die Meldebehörde\nder neuen Wohnung über die in § 2 Abs. 2 Nr. 1,                2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens\n3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu                           über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nunterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten                  3. der Organe und Einrichtungen der Europäi-\nDaten von den bisherigen Angaben abweichen.                         schen Gemeinschaften","1190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nim Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teil-                  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,\nweise in den Anwendungsbereich des Rechts der                       Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus\nEuropäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1                     dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift\nnach den für diese Übermittlungen geltenden                         im Inland,\nGesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3                  10. Tag des Ein- und Auszugs,\nbezeichneten Behörden darf die Meldebehörde\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die               11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe,\ndort genannten Daten hinaus auch Angaben nach                       ob verheiratet oder eine Lebenspartner-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über                    schaft führend oder nicht; zusätzlich bei\neine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Ein-                    Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der\nwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammen-                     Eheschließung oder der Begründung der\nsetzung der Personengruppe nur die in Satz 1                        Lebenspartnerschaft,\ngenannten Daten zugrunde gelegt werden.“                      12. Zahl der minderjährigen Kinder,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:             13. Übermittlungssperren,\n„(1a) Die Daten dürfen nach Maßgabe des Lan-                14. Sterbetag und -ort.“\ndesrechts auch auf automatisiert verarbeitbaren\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze\nDatenträgern oder durch Datenübertragung über-\nersetzt:\nmittelt werden, wenn über die Identität der an-\nfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine               „ Von Familienangehörigen der Mitglieder, die\nÜbermittlungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4 oder              nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen\n§ 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt            Religionsgesellschaft angehören, darf die Melde-\nentsprechend.“                                                behörde folgende Daten übermitteln:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             1. Familiennamen,\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ dem                   2. Vornamen,\nBundeskriminalamt“ ein Komma und die                    3. Tag der Geburt,\nWörter „dem Bundesgrenzschutz, dem Zoll-\nfahndungsdienst“ eingefügt.                             4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen\nReligionsgesellschaft,\nbb) Satz 5 wird aufgehoben.\n5. Übermittlungssperren,\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Stellen“ ein\nKomma und die Wörter „insbesondere im Wege                    6. Sterbetag.\nautomatisierter Abrufverfahren,“ eingefügt.                   Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern\nminderjähriger Kinder.“\n„(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten und\nHinweise, soweit gesetzlich nichts anderes be-             c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nstimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder                 „(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.“\nnutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt\noder weitergegeben wurden. In den Fällen des\n§ 21 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder          17. § 21 wird wie folgt geändert:\nNutzung der übermittelten oder weitergegebenen             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nDaten und Hinweise nur zulässig, wenn die                       „ (1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1\nBeeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des                können auf automatisiert verarbeitbaren Daten-\nBetroffenen ausgeschlossen werden kann.“                      trägern, durch Datenübertragung oder im Wege\ndes automatisierten Abrufs über das Internet erteilt\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                                    werden, wenn\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen\nForm gestellt worden ist,\n„ (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-\nrechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18           2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor-\nAbs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur                        und Familiennamen sowie mindestens zwei\nErfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer                      weiteren der auf Grund von § 2 Abs. 1 ge-\nMitglieder übermitteln:                                            speicherten Daten bezeichnet hat und\n1. Familiennamen,                                           3. die Identität des Betroffenen durch einen auto-\nmatisierten Abgleich der im Antrag angegebe-\n2. frühere Namen,                                                nen mit den im Melderegister gespeicherten\n3. Vornamen,                                                     Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt\nworden ist.\n4. Doktorgrad,\nEin automatisierter Abruf über das Internet ist\n5. Ordensnamen/Künstlernamen,                               nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form\n6. Tag und Ort der Geburt,                                  der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die\nder Meldebehörde überlassenen Datenträger oder\n7. Geschlecht,\nübermittelten Daten sind nach Erledigung des\n8. Staatsangehörigkeiten,                                   Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002               1191\noder zu vernichten. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-              Melderegister einzutragen. Eine Melderegisteraus-\nsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln            kunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn,\ndie Länder.“                                                 dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden\nkann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des\n„Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaub-             zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalen-\nhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1           derjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.“\ngenannten Daten eines einzelnen bestimmten\nEinwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft          e) Absatz 6 wird aufgehoben.\nerteilt werden über                                       f) In Absatz 7 Nr. 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2\n1. frühere Vor- und Familiennamen,                           bis 4“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 2 und 3“\nersetzt.\n2. Tag und Ort der Geburt,\n3. gesetzlichen Vertreter,                           18. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. Staatsangehörigkeiten,                                 „Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht\n5. frühere Anschriften,                                   bei der Anmeldung und spätestens acht Monate\nvor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung\n6. Tag des Ein- und Auszugs,                              hinzuweisen.“\n7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe,\nob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft     19. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nführend oder nicht,\na) In Satz 1 werden die Angabe „ § 2 Abs. 2 Nr. 1\n8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des                Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b“ durch die\nEhegatten oder Lebenspartners,                           Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4“ und\n9. Sterbetag und -ort.“                                      die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.\n„ (3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl           b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnicht namentlich bezeichneter Einwohner (Grup-               „Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15,\npenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im            soweit sie die Speicherung von Daten des Lebens-\nöffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammen-              partners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen,\nsetzung der Personengruppe dürfen die folgenden              und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2,\nDaten herangezogen werden:                                   § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8\n1. Tag der Geburt,                                           und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den\nLebenspartner oder auf eine Lebenspartnerschaft\n2. Geschlecht,                                               abgestellt wird.“\n3. Staatsangehörigkeiten,\n4. Anschriften,                                      20. § 24 wird aufgehoben.\n5. Tag des Ein- und Auszugs,\n6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe,                                    Artikel 2\nob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft\nführend oder nicht.                                                        Änderung\ndes Gesetzes über die Statistik\nAußer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der                    der Bevölkerungsbewegung und die\nGruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:             Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\n1. Familiennamen,\nDas Gesetz über die Statistik der Bevölkerungs-\n2. Vornamen,                                         bewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-\n3. Doktorgrad,                                       standes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch\n4. Alter,                                            Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\n5. Geschlecht,                                       S. 3158), wird wie folgt geändert:\n6. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder\n(Vor- und Familienname, Anschrift),              1. § 4 wird wie folgt geändert:\n7. Staatsangehörigkeiten,                                a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „nach den\n8. Anschriften.“                                            Meldescheinen“ durch die Wörter „sowie Ände-\nrungen des Wohnungsstatus“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „Erwerbstätigkeit\n„ (5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme                und“ gestrichen.\nrechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer\nanderen Person durch eine Melderegisterauskunft\neine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche       2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nFreiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen          „Soweit möglich, sind die Daten auf automatisiert\nerwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag          verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenüber-\noder von Amts wegen eine Auskunftssperre im              tragung zu übermitteln.“","1192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nArtikel 3                                    (2) § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Personal-\nausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\n21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch\nIn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und in § 24a Nr. 7 des Wehr-          Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)\npflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                geändert worden ist, wird aufgehoben.\n20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954) werden jeweils die Wör-\nter „bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere\nArtikel 5\nAnschrift im Inland,“ angefügt.\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\nArtikel 4\ndes Melderechtsrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten\nÄnderung                                    dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ndes Passgesetzes und des                             blatt bekannt machen.\nGesetzes über Personalausweise\n(1) § 16 Abs. 4 Satz 3 des Passgesetzes vom 19. April                                           Artikel 6\n1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des\nInkrafttreten\nGesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert\nworden ist, wird aufgehoben.                                           Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing"]}