{"id":"bgbl1-2002-22-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":22,"date":"2002-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_22.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe","law_date":"2002-03-21T00:00:00Z","page":1181,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002 1181\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nVom 21. März 2002\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im\nProduzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kosten-\nstrukturstatistik vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der seit\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 1980 (BGBl. I\nS. 641),\n2. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555),\n3. den am 30. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158),\n4. das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I\nS. 2036),\n5. den am 23. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),\n6. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, teils am\n1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 21. März 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l","1182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nGesetz\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe\n(ProdGewStatG)\n§1                              C.*) bei den übrigen produzierenden Betrieben – ohne\nIm Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und                   Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-, Gas-,\ndie Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeitende             Fernwärme- und Wasserversorgung sowie ohne\nGewerbe, die Energie- und Wasserversorgung und das                 Handwerksbetriebe –\nBaugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als             jährlich\nBundesstatistik durchgeführt.\nI. für einen Berichtsmonat\n1. die tätigen Personen,\n1. Abschnitt\n2. den Umsatz;\nBergbau und Gewinnung von\nSteinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe                      II. für das vorhergehende Jahr\nden Umsatz.\n§2\nErhebungen bei Betrieben                                                     §3\nDie Erhebungen erfassen                                                     Erhebungen bei Unternehmen\nA. bei den produzierenden Betrieben von höchstens                Die Erhebungen erfassen\n68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Ge-\nA. jährlich\nwinnung von Steinen und Erden sowie des Ver-\narbeitenden Gewerbes und bei produzierenden                    im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und\nBetrieben der Unternehmen anderer Wirtschafts-                 Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe\nzweige – jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der\nI. bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei und\nEnergie- und Wasserversorgung –\nmehr Betrieben\nI. monatlich\n1. die tätigen Personen, jeweils auch nach\n1. die tätigen Personen,                                          Geschlecht,\n2. die Arbeitsstunden,                                         2. die Lohn- und Gehaltsummen,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,                                 3. den Umsatz;\n4. den Umsatz,\nII. bei höchstens 68 000 Unternehmen\n5. den Auftragseingang,\n1. die Investitionen,\n6. den Bezug und Verbrauch sowie die Erzeugung\nund Abgabe von Elektrizität;                                2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nAnlagegütern;\ndie Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5\nwerden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;          III. bei höchstens 24 000 Unternehmen\nII. vierteljährlich                                                 1. die tätigen Personen, jeweils auch nach\nGeschlecht,\nden Bestand und Verbrauch von Brennstoffen;\nIII. jährlich                                                       2. den Umsatz,\ndie Investitionen;                                             3. die selbst erstellten Anlagen,\nB. I. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben                     4. die Material- und Warenbestände einschließ-\nvon höchstens 20 000 Unternehmen monatlich                        lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am\nAnfang und Ende des Jahres,\n1. die gesamte Produktion,\n5. den Material- und Wareneingang,\n2. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede-\nlungsarbeiten;                                              6. die Kosten nach Kostenarten,\nII. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben                   7. die Umsatzsteuer,\nvon höchstens 48 000 Unternehmen, die nicht\n8. die Subventionen;\nnach Ziffer I erfasst werden,\nvierteljährlich\n*) Gemäß Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1\n1. die gesamte Produktion,                              des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden\nGewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik\n2. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede-             vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) wird Buchstabe C am 1. Januar\nlungsarbeiten;                                       2003 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002             1183\nbei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäf-          C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen\ntigten, von denen höchstens 6 000 befragt                 des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unter-\nwerden, werden nur die Sachverhalte nach den              nehmen\nNummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investi-\nI. bei höchstens 9 000 Betrieben\ntionen erfasst;\n1. vierteljährlich\nB. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,\nbei höchstens 18 000 Unternehmen des Bergbaus                          a) die tätigen Personen,\nund der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des                      b) die Arbeitsstunden,\nVerarbeitenden Gewerbes\nc) die Lohn- und Gehaltsummen,\nden Material- und Wareneingang nach Arten.\nd) den Umsatz;\n2. jährlich\n2. Abschnitt\nfür das vorhergehende Jahr\nBaugewerbe\nden Umsatz;\n§4                                   II. bei höchstens 18 000 Betrieben, die nicht nach\nZiffer I erfasst werden,\nErhebungen bei Betrieben\nDie Erhebungen erfassen                                              jährlich\nA. bei den Baubetrieben von höchstens 20 000 Unter-                    1. für ein Berichtsvierteljahr\nnehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Bau-                             a) die tätigen Personen,\nbetrieben der anderen Unternehmen – jeweils ohne\nausbaugewerbliche Betriebe –                                           b) die Arbeitsstunden,\nI. monatlich                                                           c) die Lohn- und Gehaltsummen,\n1. die tätigen Personen,                                          d) den Umsatz;\n2. die Arbeitsstunden,                                        2. für das vorhergehende Jahr\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,                                    den Umsatz.\n4. den Umsatz,\n§5\n5. den Auftragseingang;\nErhebungen bei Unternehmen\ndie Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5\nwerden auch für fachliche Betriebsteile erfasst,        Die Erhebungen erfassen jährlich\nsoweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem             I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes\nFertigbau zugeordnet sind;\n1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,\nII. vierteljährlich\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,\n1. den Auftragsbestand,\n3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhaupt-\n2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe;\ngewerbes auch die Jahresbauleistung,\nder Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für\nfachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe     4. die Investitionen,\nschwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet                5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlage-\nsind;                                                        gütern;\nIII. jährlich                                             II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes\nden Umsatz für das vorhergehende Jahr;                   1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,\nB. bei den übrigen Baubetrieben – ohne ausbaugewerb-              2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhaupt-\nliche Betriebe –                                                  gewerbes auch die Jahresbauleistung,\njährlich                                                      3. die selbst erstellten Anlagen,\nI. für einen Berichtsmonat                                    4. die Material- und Warenbestände einschließlich\n1. die tätigen Personen,                                     fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und\n2. die Arbeitsstunden,                                       Ende des Jahres,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,                           5. den Material- und Wareneingang,\n4. den Umsatz;                                           6. die Kosten nach Kostenarten,\ndie Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4             7. die Umsatzsteuer,\nwerden auch für fachliche Betriebsteile erfasst,         8. die Subventionen;\nsoweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem\nFertigbau zugeordnet sind;                               bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten,\nvon denen höchstens 6 000 befragt werden, werden\nII. für das vorhergehende Jahr                                nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6\nden Umsatz;                                              sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\n3. Abschnitt                                  1. die tätigen Personen, jeweils auch nach\nGeschlecht,\nEnergie- und Wasserversorgung\n2. die Arbeitsstunden,\n§6                                       3. die Lohn- und Gehaltsummen,\nErhebungen                                    4. den Umsatz,\nbei Betrieben und Unternehmen                             5. die Investitionen,\nDie Erhebungen erfassen                                              6. die Aufwendungen für gemietete und ge-\nA. monatlich                                                               pachtete Anlagegüter,\nI. bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fern-                7. die Material- und Warenbestände einschließ-\nwärme- und Wasserversorgung von höchstens                           lich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am\n1 300 Unternehmen dieses Bereichs sowie bei den                     Anfang und Ende des Jahres,\nBetrieben der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und              8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nWasserversorgung der Unternehmen der anderen                        Anlagegütern,\nBereiche\n9. die Abgabe von\n1. die tätigen Personen,\na) Elektrizität,\n2. die Arbeitsstunden,\nb) Gas,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen;\nc) Fernwärme,\nder Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für\nd) Wasser,\nfachliche Betriebsteile erfasst;\nfür die Buchstaben a und b werden auch die\nII. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und\nErlöse erfragt;\nWasserversorgung sowie bei anderen Unter-\nnehmen, die brennbare Gase erzeugen, gewinnen,                 10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von\nbeziehen, umwandeln, speichern oder abgeben,                        a) Elektrizität,\n1. für die fachlichen Betriebsteile der Elektrizitäts-              b) Gas,\nversorgung\nc) Wasser;\na) die Erzeugung, den Bezug und die Abgabe\nvon Elektrizität,                                       die Investitionen nach Nummer 5 werden auch für\ndie Betriebe erfasst;\nb) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität,\nII.  bei höchstens 1 400 der nach Ziffer I erfassten\nc) die Leistung und Belastung der Anlagen zur               Unternehmen\nErzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von\nElektrizität und von Wärme,                             1. für die Unternehmen\na) den Material- und Wareneingang,\nd) den Bezug und den Verbrauch von Brenn-\nstoffen zur Erzeugung von Elektrizität und                 b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht\nWärme sowie deren Bestände,                                     bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 genannt,\ne) die Vorräte an Speicherwasser für die Er-                   c) die Umsatzsteuer,\nzeugung von Elektrizität;                                  d) die Subventionen;\n2. für die fachlichen Betriebsteile der Gasver-                2. für die fachlichen Unternehmensteile\nsorgung\na) den Materialverbrauch und den Waren-\na) die Erzeugung, die Gewinnung, die Um-                            einsatz,\nwandlung, den Bezug, die Speicherung, die\nVerwendung und die Abgabe von Gas,                         b) die von anderen Unternehmen und den\nfachlichen Unternehmensteilen bezogenen\nb) die Ein- und Ausfuhr von Gas,                                    Dienstleistungen,\nc) das Aufkommen, die Verwendung und die                       c) die Lieferungen und Leistungen an die\nAbgabe von Koks und Nebenprodukten der                          fachlichen Unternehmensteile;\nGasgewinnung sowie deren Bestände,\nIII. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung\nd) den Bezug und die Verwendung von Einsatz-                von Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht\nstoffen zur Erzeugung und Umwandlung von                nach Ziffer I erfasst werden, für diese fachlichen\nGas sowie deren Bestände;                               Betriebsteile\nB. jährlich                                                           1. die Investitionen,\nI.   bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-                  2. die Leistung und Belastung der Anlagen zur\nund Fernwärmeversorgung sowie bei höchstens                      Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von\n3 000 Unternehmen der Wasserversorgung                           Elektrizität,\nfür die Unternehmen und die fachlichen Unter-                 3. den Verbrauch von und den Bestand an Brenn-\nnehmensteile                                                     stoffen für die Erzeugung von Elektrizität;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                1185\nIV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen,     1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern\ndie brennbare Gase erzeugen, gewinnen, be-                die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,\nziehen, umwandeln, speichern oder abgeben,\n2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeit-\n1. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von               räume zu verlängern.\na) Klärgas,\nb) Erd- und Erdölgas, Raffineriegas, Flüssig-                                    §9\ngas und Normgas der Raffinerien,\nAuskunftspflicht\nfür die Unternehmen mit Anlagen zur Gewin-\nFür die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-\nnung und Erzeugung von Gas für die öffentliche\nkunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter\nVersorgung,\noder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten Betriebe\n2. die Abgabe von Gas für die Unternehmen, die        und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeich-\nFlüssiggas beziehen und abgeben,                   neten Einheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben\n3. die Investitionen für die Unternehmen, die Erd-    nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.\noder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdöl-\ngasleitungen erstellen oder betreiben,\n§ 10\n4. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe von\nÜbermittlungsregelung\nGas sowie die Einsatzstoffe für die Gaserzeu-\ngung für Betriebe, die Generator- oder Spalt-        An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen\ngas herstellen.                                    für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden\nKörperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht\n4. Abschnitt                          für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen\nBundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Ta-\nAllgemeine Bestimmungen                       bellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden,\nauch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-\n§7                               weisen.\nZusätzliche\nErhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale                                                 § 11\n(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:                           Erhebung und Aufbereitung\n1. bei Betrieben und Unternehmen                                (1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziffer III und\na) die wirtschaftliche Tätigkeit,                          Buchstabe B sowie § 5 Ziffer II werden vom Statistischen\nBundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben zu\nb) der Eintrag in die Handwerksrolle;                      § 6 Buchstabe A Ziffer II über Unternehmen der Gas-\n2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs;             versorgung, die nicht Unternehmen der öffentlichen\nGasversorgung sind, und die Angaben zu § 6 Buchstabe B\n3. bei Unternehmen zusätzlich\n– mit Ausnahme der Angaben zu Ziffer I Nr. 9 Buchstabe a\na) die Rechtsform,                                         und b und Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Ziffer IV Nr. 1\nb) bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft als         Buchstabe b – werden vom Statistischen Bundesamt\nöffentliches Unternehmen.                              aufbereitet.\n(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:                       (2) Die statistischen Landesämter stellen dem Statisti-\nschen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzel-\n1. Name und Anschrift des Unternehmens und des\nangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes auf\nBetriebs,\nAnforderung zur Verfügung.\n2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der\nPersonen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,\n§ 12\n3. Geschäftsjahr,\n(weggefallen)\n4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich\na) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und\n§ 13\nAnschrift des Organträgers,\n(Änderung von Rechtsvorschriften)\nb) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und An-\nschrift der Einheit, mit der ein Betrieb gemeinsam\ngeführt wird,                                                                       § 14\nc) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit                  (Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften)\nName und Anschrift dieser Einheit.\n§§ 15 und 16\n§8\n(weggefallen)\nVerordnungsermächtigung\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\n§ 17\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates                                                              (Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung)"]}