{"id":"bgbl1-2002-22-10","kind":"bgbl1","year":2002,"number":22,"date":"2002-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/22#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-22-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_22.pdf#page=55","order":10,"title":"Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes","law_date":"2002-04-02T00:00:00Z","page":1231,"pdf_page":55,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002             1231\nVerordnung\nüber Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nVom 2. April 2002\nAuf Grund des § 11 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopp-               oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-\nlungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in            rensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-          Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das       Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchs-\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:               tens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein\nWiderspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,\n§1                                 jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\ndie Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs-\nGebühren und Auslagen                          gebühr.\n(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirt-\nschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-                                           §3\nKopplungsgesetz werden Gebühren erhoben. Die gebüh-\nrenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren                             Widerruf, Rücknahme,\nergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.                 Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen\n(2) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungs-         Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-\nkostengesetzes. Entgelte für Telekommunikationsleistun-         lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer\ngen werden nicht gesondert erhoben.                             Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\nAntrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden\nGebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskos-\n§2\ntengesetzes erhoben.\nWiderspruch\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines                                   §4\nWiderspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die\nInkrafttreten\nangefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erho-\nben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nkeinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-        in Kraft.\nBerlin, den 2. April 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nAmtshandlungen des                         Gebührensatz\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nBearbeitung eines Antrags auf Zulassung für nach § 5\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Kraft-\nWärme-Kopplungsgesetzes zuschlagsberechtigte\nAnlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungs-\ngesetzes\n1. komplexe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Gas- und              600 Euro\nDampfturbinenanlagen sowie Dampfturbinenanlagen\njeweils mit der Möglichkeit der Erzeugung von\nKondensationsstrom)\n2. sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer              250 Euro\nelektrischen Leistung über 2 Megawatt\n3. kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen                            75 Euro\n4. Brennstoffzellen-Anlagen                                       75 Euro"]}