{"id":"bgbl1-2002-22-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":22,"date":"2002-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik","law_date":"2002-03-21T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\nGesetz\nzur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewerbe\nund zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik\nVom 21. März 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                            3. die Lohn- und Gehaltsummen,\n4. den Umsatz,\nArtikel 1                                             5. den Auftragseingang,\nÄnderung                                               6. den Bezug und Verbrauch sowie die\ndes Gesetzes über die                                             Erzeugung und Abgabe von Elektrizität;\nStatistik im Produzierenden Gewerbe\ndie Sachverhalte nach den Nummern 1, 4\nDas Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-                           und 5 werden auch für fachliche Betriebs-\nwerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai                             teile erfasst;\n1980 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1\nII. vierteljährlich\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),\nwird wie folgt geändert:                                                        den Bestand und Verbrauch von Brenn-\nstoffen;\n1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(ProdGewStatG)“                    III. jährlich\nangefügt.\ndie Investitionen;“.\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                   b) Buchstabe C wird aufgehoben.\n„§ 1\n5. § 3 wird wie folgt gefasst:\nIm Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und\ndie Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbei-                                         „§ 3\ntende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung                             Erhebungen bei Unternehmen\nund das Baugewerbe umfasst, werden statistische\nErhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.“                   Die Erhebungen erfassen\nA. jährlich\n3. Die Zwischenüberschrift des 1. Abschnitts wird wie               im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und\nfolgt gefasst:                                                   Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe\n„Bergbau und Gewinnung von                          I. bei höchstens 13 000 Unternehmen mit zwei\nSteinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe“.                       und mehr Betrieben\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                          1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Ge-\nschlecht,\na) Buchstabe A wird wie folgt gefasst:\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,\n„A. bei den produzierenden Betrieben von höchs-\ntens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und                      3. den Umsatz;\nder Gewinnung von Steinen und Erden sowie                II. bei höchstens 68 000 Unternehmen\ndes Verarbeitenden Gewerbes und bei pro-\n1. die Investitionen,\nduzierenden Betrieben der Unternehmen\nanderer Wirtschaftszweige – jeweils ohne                      2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nBaubetriebe und Betriebe der Energie- und                          Anlagegütern;\nWasserversorgung –                                       III. bei höchstens 24 000 Unternehmen\nI. monatlich                                                  1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Ge-\n1. die tätigen Personen,                                       schlecht,\n2. die Arbeitsstunden,                                    2. den Umsatz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002                  1179\n3. die selbst erstellten Anlagen,                                     4. die Investitionen,\n4. die Material- und Warenbestände ein-                               5. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nschließlich fertiger und unfertiger Erzeug-                         Anlagegütern;“.\nnisse am Anfang und Ende des Jahres,                    cc) Ziffer II wird wie folgt gefasst:\n5. den Material- und Wareneingang,\n„II. bei höchstens 12 000 Unternehmen des\n6. die Kosten nach Kostenarten,                                       Baugewerbes\n7. die Umsatzsteuer,                                                  1. die tätigen Personen, jeweils auch nach\n8. die Subventionen;                                                     Geschlecht,\nbei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäf-                           2. den Umsatz, bei Unternehmen des\ntigten, von denen höchstens 6 000 befragt wer-                           Bauhauptgewerbes auch die Jahres-\nden, werden nur die Sachverhalte nach den                                bauleistung,\nNummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Inves-                        3. die selbst erstellten Anlagen,\ntitionen erfasst;\n4. die Material- und Warenbestände ein-\nB. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,                                    schließlich fertiger und unfertiger Er-\nbei höchstens 18 000 Unternehmen des Bergbaus                                zeugnisse am Anfang und Ende des\nund der Gewinnung von Steinen und Erden sowie                                Jahres,\ndes Verarbeitenden Gewerbes                                               5. den Material- und Wareneingang,\nden Material- und Wareneingang nach Arten.“                               6. die Kosten nach Kostenarten,\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                                 7. die Umsatzsteuer,\na) Buchstabe A wird wie folgt geändert:                                      8. die Subventionen;\naa) Ziffer I Nr. 6 wird aufgehoben.                                       bei Unternehmen mit weniger als 20 Be-\nbb) In den Ziffern I und II werden jeweils nach dem                       schäftigten, von denen höchstens 6 000\nWort „erfasst“ ein Komma und die Wörter                             befragt werden, werden nur die Sachver-\n„soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem                           halte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie\nFertigbau zugeordnet sind;“ eingefügt.                              zusätzlich die Investitionen erfasst.“\ncc) Ziffer III wird wie folgt gefasst:                           dd) Ziffer III wird aufgehoben.\n„III. jährlich                                         b) Die Buchstaben B und C werden aufgehoben.\nden Umsatz für das vorhergehende Jahr;“.\n8. Die Zwischenüberschrift des 3. Abschnitts wird wie\nb) Buchstabe B Ziffer I wird wie folgt geändert:                folgt gefasst:\naa) Nummer 5 wird aufgehoben.                                          „Energie- und Wasserversorgung“.\nbb) Nach dem Wort „erfasst“ werden ein Komma\nund die Wörter „soweit die Betriebe schwer-        9. § 6 wird wie folgt geändert:\npunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;“\na) Buchstabe A wird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) In Ziffer I wird die Zahl „1 000“ durch die Zahl\nc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:\n„1 300“ ersetzt.\naa) In Ziffer I wird die Zahl „5 000“ durch die Zahl\nbb) In Ziffer I Nr. 2 wird das Wort „Arbeiterstun-\n„9 000“ ersetzt.\nden“ durch das Wort „Arbeitsstunden“ er-\nbb) In Ziffer I Nr. 1 wird das Wort „monatlich“                      setzt.\ndurch das Wort „vierteljährlich“ ersetzt.\nb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\ncc) In Ziffer II wird die Zahl „10 000“ durch die Zahl\n„18 000“ ersetzt.                                          aa) Ziffer I wird wie folgt gefasst:\n„I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-,\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                                 Gas- und Fernwärmeversorgung sowie bei\nhöchstens 3 000 Unternehmen der Was-\na) Buchstabe A wird wie folgt geändert:\nserversorgung\naa) Die Gliederungsbezeichnung „A.“ wird gestri-\nfür die Unternehmen und die fachlichen\nchen.\nUnternehmensteile\nbb) Ziffer I wird wie folgt gefasst:\n1. die tätigen Personen, jeweils auch\n„I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des                                 nach Geschlecht,\nBaugewerbes\n2. die Arbeitsstunden,\n1. die tätigen Personen, jeweils auch nach\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,\nGeschlecht,\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,                                  4. den Umsatz,\n3. den Umsatz, bei Unternehmen des                              5. die Investitionen,\nBauhauptgewerbes auch die Jahres-                            6. die Aufwendungen für gemietete und\nbauleistung,                                                     gepachtete Anlagegüter,","1180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2002\n7. die Material- und Warenbestände          11. § 8 wird wie folgt geändert:\neinschließlich fertiger und unfertiger       a) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt\nErzeugnisse am Anfang und Ende des               ersetzt.\nJahres,\nb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.\n8. den Verkaufserlös aus dem Abgang\nvon Anlagegütern,                       12. § 9 wird wie folgt gefasst:\n9. die Abgabe von                                                           „§ 9\na) Elektrizität,                                                  Auskunftspflicht\nb) Gas,                                         Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-\nc) Fernwärme,                                kunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter\noder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten\nd) Wasser,                                   Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2\nfür die Buchstaben a und b werden            Nr. 4 bezeichneten Einheiten. Die Auskunftserteilung\nauch die Erlöse erfragt,                     zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.“\n10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von        13. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Elektrizität,                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Gas,                                           „(1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziffer III und\nc) Wasser;                                       Buchstabe B sowie zu § 5 Ziffer II werden vom\nStatistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.\ndie Investitionen nach Nummer 5 werden                Die Angaben zu § 6 Buchstabe A Ziffer II über\nauch für die Betriebe erfasst;“.                      Unternehmen der Gasversorgung, die nicht Unter-\nbb) In Ziffer II wird die Zahl „1 100“ durch die Zahl          nehmen der öffentlichen Gasversorgung sind, und\n„1 400“ ersetzt.                                          die Angaben zu § 6 Buchstabe B – mit Ausnahme\nder Angaben zu Ziffer I Nr. 9 Buchstabe a und b\nc) Buchstabe C wird aufgehoben.                                    und Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Ziffer IV Nr. 1\nBuchstabe b – werden vom Statistischen Bundes-\namt aufbereitet.“\n10. § 7 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3\n„§ 7\nwird Absatz 2.\nZusätzliche\nErhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale               14. Die §§ 12, 15 und 16 werden aufgehoben.\n(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:\n1. bei Betrieben und Unternehmen                                                     Artikel 2\na) die wirtschaftliche Tätigkeit,                                       Änderung des Gesetzes\nüber Kostenstrukturstatistik\nb) der Eintrag in die Handwerksrolle;\n§ 1 Nr. 1 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik in\n2. bei Betrieben zusätzlich die Art des Betriebs;         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n3. bei Unternehmen zusätzlich                             708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\na) die Rechtsform,                                    (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nb) bei den Erhebungen nach § 6 die Eigenschaft        fasst:\nals öffentliches Unternehmen.                     „1. im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des Hand-\n(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:                      werks, ohne Unternehmen des Bergbaus und der\nGewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeiten-\n1. Name und Anschrift des Unternehmens und des                 den Gewerbes und des Baugewerbes;“.\nBetriebs,\n2. Name und Telekommunikationsanschlussnum-                                          Artikel 3\nmern der Personen, die für Rückfragen zur Verfü-\ngung stehen,                                                          Bekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium der Finanzen kann das Gesetz\n3. Geschäftsjahr,\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der vom\n4. bei den Erhebungen nach § 6 zusätzlich                 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\na) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name        blatt bekannt machen.\nund Anschrift des Organträgers,\nb) bei gemeinsamer Betriebsführung Name und                                      Artikel 4\nAnschrift der Einheit, mit der ein Betrieb ge-                             Inkrafttreten\nmeinsam geführt wird,\nArtikel 1 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2003\nc) bei Betriebsführung durch eine andere Einheit      in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Wirkung vom\nName und Anschrift dieser Einheit.“               1. Januar 2002 in Kraft."]}